4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Von Amts wegen wurde ein Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten eingeleitet. Zuvor wurde mit Bescheid vom 28.06.2016 festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50% festgelegt. Am 13.06.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Sachverständigen, Dr. G., FA für Chirurgie, persönlich untersucht. Dabei wurden die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule unter der Positionsnummer 02.01.02 (Leiden 1) mit 30%, der oberen Extremitäten unter der Positionsnummer 02.06.2026 (Leiden 2) mit 20%, der unteren Extremitäten unter der Positionsnummer 02.05.35 (Leiden 3) mit 20% und der Schulter unter der Positionsnummer 02.06.02 (Leiden 4) mit ebenfalls 20% bewertet. Als Gesamtgrad der Behinderung wurde 30% festgestellt, da das führende Leiden 1 durch die Leiden 2, 3 und 4 nicht wechselseitig negativ beeinflusst werde. Ergänzend zum obigen Sachverständigengutachten erfolgte am 11.08.2019 ein weiteres Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage nach Vorlage weiterer Befunde durch den Beschwerdeführer. In diesem Gutachten wurden die oben genannten vier Funktionseinschränkungen wie zuvor beurteilt und bewertet. Als zusätzliches Leiden (Leiden 5) wurde die Schilddrüsenunterfunktion unter der Positionsnummer 09.01.01 mit 10% bewertet. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung führte der Sachverständige aus, dass eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung nicht vorliege. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2019 wurde aufgrund des Gesamtgrades der Behinderung von 30% die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten aberkannt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. Praxmarer, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Beschwerdeschriftsatz wurde die Untersuchung durch einen Facharzt Orthopädie und der Neurologie und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Moniert wurde außerdem, dass bereits Leiden 1 einen Grad der Behinderung von 30% erreiche und noch Leiden 2 bis 5 hinzukämen, die zusammen 70% erreichen. Eine Gesamteinschätzung von 30% sei daher denkunmöglich. Vom erkennenden Gericht wurde die Erstellung eines weiteren Gutachtens unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens veranlasst. Dr. N., FA für Orthopädie, hielt nach persönlicher Untersuchung nachstehende Funktionseinschränkungen fest: „
der Einschätzungsverordnung interpretiert worden sei und wurde aus diesem Grund ein ergänzendes Gutachten von einem Facharzt für Psychiatrie eingeholt. Dr. St. ging in seinem Gutachten vom 02.11.2020 explizit auf das Vorbringen einer psychischen Beeinträchtigung ein und konnte sich durch persönliche Untersuchung ein Bild vom psychischen Zustand des Beschwerdeführers machen. Es flossen außerdem alle zur Verfügung stehenden ärztlichen Befunde in die Beurteilung mit ein. Dr. St. führte verständlich aus, dass beim Beschwerdeführer seit mehreren Jahren ein depressives Syndrom vorliegt. Diese ist unter Einnahme von Medikamenten als stabil zu bezeichnen, fallweise werden jedoch soziale Rückzugstendenzen hervorgerufen. In Zusammenschau ist schlüssig, dass es zu einer weiteren Aufnahme des psychischen Leidens gekommen ist. Dass das neu hinzugekommene Leiden in negativem Einfluss zum führenden Leiden 1 steht, gibt der Sachverständige ebenso in seinem Gutachten an. Dabei wird auch in der Anamnese Bezug genommen und ausgeführt, dass er aufgrund des orthopädischen Leidens nicht mehr schmerzfrei arbeiten könne. Da er früher ein sportlicher Mensch war und nunmehr bei körperlicher Ertüchtigung sehr stark eingeschränkt ist, macht ihm dies psychisch zu schaffen. Erstmals ist 2016 ein depressives Syndrom aufgetreten. Durch die Einnahme von Mirtazapin ist eine Besserung eingetreten. Daraus ergibt sich nachvollziehbar, dass sich die Leiden wechselseitig negativ beeinflussen und ist die Erhöhung um eine Stufe nicht zu beanstanden. Die Aufnahme eines weiteren Sachverständigengutachtens ist dann notwendig, wenn es dem erkennenden Senat an der zur Lösung der Tatsachenfrage notwendigen Fachkunde fehlt. Dies lag im Hinblick auf die geschilderte psychische Erkrankung vor, sodass Leiden 6 von Dr. St., einem psychiatrischen Facharzt, gesondert einzuschätzen war. Dem Ergebnis der Beweisaufnahme (Ergänzungsgutachten vom 02.11.2020) wurde nicht (mehr) entgegengetreten, sodass der erkennende Senat den Sachverhalt als geklärt ansieht und das Ergänzungsgutachten bedenkenlos seiner Entscheidung zugrunde legen konnte. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet im Verfahren in Rechtssachen in Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9 a und 14 Abs 2 das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19, b Absatz eins, BeinstG entscheidet im Verfahren in Rechtssachen in Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9, a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Stattgabge der Beschwerde:
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichischer Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %.
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichischer Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %.
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
G gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Nicht als nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich 6 Monaten.
Paragraph 3, BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Nicht als nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich 6 Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Grad der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Grad der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat
G das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministerium Service) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderten einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Grades der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs 3) festzustellen.Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat
Paragraph 14, Absatz 2, BeinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministerium Service) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderten einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Grades der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung (Absatz 3,) festzustellen. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und in wie weit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller freisteht zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. VwGH 17.07.2009, 2007/11/0008; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und in wie weit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG), wobei es dem Antragsteller freisteht zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird vergleiche VwGH 17.07.2009, 2007/11/0008; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, sind die eingeholten Gutachten der Dr. N. und des Dr. St. hin Hinblick auf die jeweils einzuschätzenden Leiden schlüssig, vollständig und nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Zur fachärztlichen Einschätzung aller Leiden wurden unterschiedliche Sachverständige herangezogen und nehmen die fachärztlichen Einschätzungen Bezug auf die Festlegung des Grades der Behinderung im Hinblick auf die von der Einschätzungsverordnung getroffenen Prozentsätze. Ausschlussgründe im Sinne des § 2 Abs 2 BEinstG sind nicht gegeben. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialen versicherungspflichtigen Dienstverhältnis und hat das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten.Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG sind nicht gegeben. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialen versicherungspflichtigen Dienstverhältnis und hat das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 50% dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher mehrere ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden die Gutachten von Dr. N. und Dr. St. letztlich als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen und sind die Verfahrensparteien auch im Rahmen des Parteiengehörs dem nicht entgegengetreten. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I414.2224219.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.