4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 27.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Mit Aktengutachten vom 28.03.2020 wurde zunächst von Dr. L. eine koronare Herzkrankheit (Pos. Nr. 05.05.02, GdB 40%) und eine Stoffwechselstörung leichten Grades (Pos. Nr. 09.03.01, GdB 10%) festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40% beziffert, eine wechselseitige Leidensbeeinflussung verneint. Nach Parteiengehör und Vorlage weiterer Befunde, erstattete die Sachverständige Dr. L. am 31.05.2020 neuerlich ein Aktengutachten und kamen eine Funktionseinschränkung des Knies (Pos. Nr. 02.05.20, GdB 30%) und ein Tinnitus (Pos. Nr. 12.02.02, GdB 10%) dazu. Die bereits zuvor festgestellten Leiden blieben unverändert, auch der Gesamtgrad der Behinderung blieb mangels wechselseitiger Leidensbeeinflussung bei 40%. Mit Bescheid vom 04.06.2020 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen, da der Gesamtgrad der Behinderung weniger als 50% betrage und somit die Voraussetzungen nicht vorliegen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sich aus dem vorlegten Befund der OA Dr. K.-R. im Vergleich zum Vorgutachten eine wesentliche Veränderung ergebe. Der Tinnitus sei nicht separat einzuschätzen, sondern sei auf das führende Leiden 1 zurückzuführen und erhöhe somit den Einzelgrad, daher sei die Positionsnummer 05.05.03 anzuwenden. Darüber hinaus sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers stark reduziert. Vom erkennenden Gericht wurde Dr. G. mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.08.2020 gelangte der Sachverständige zu folgenden Einschätzungen (anonymisiert durch BVwG): „[…] 1. Koronare Herzkrankheit bei abgelaufenem Myokardinfarkt 05.05.02 40 % von 100
Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH).
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem eingeholten Ergänzungsgutachten. Zudem sind die Verfahrensparteien dem letztlich eingeholten Ergänzungsgutachten nicht (mehr) entgegengetreten. Es wurde keinerlei Stellungnahme abgegeben. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet im Verfahren in Rechtssachen in Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9 a und 14 Abs 2 das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BeinstG entscheidet im Verfahren in Rechtssachen in Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9, a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichischer Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichischer Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
G gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Nicht als nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich 6 Monaten.
Paragraph 3, BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Nicht als nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich 6 Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Grad der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50% entschieden wurde.Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Grad der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50% entschieden wurde. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat
G das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministerium Service) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderten einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Grades der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs 3) festzustellen.Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat
Paragraph 14, Absatz 2, BeinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministerium Service) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderten einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Grades der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung (Absatz 3,) festzustellen. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und in wie weit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller freisteht zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl VwGH 17.07.2009, 2007/11/0008; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und in wie weit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG), wobei es dem Antragsteller freisteht zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird vergleiche VwGH 17.07.2009, 2007/11/0008; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, ist das zuletzt eingeholte Gutachten von. Dr. G. schlüssig, vollständig und nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es ist die ärztliche Einschätzung in Bezug auf die Festlegung des Grades der Behinderung im Hinblick auf die von der Einschätzungsverordnung getroffenen Prozentsätze, die der Sachverständige korrekt angewandt hat, zu Folgen. Der Sachverständige folgt den Vorgaben des § 3 Abs 2 Einschätzungsverordnung, wenn er bei der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung geringfügige Funktionseinschränkungen unter 20% außer Acht lässt. Es liegt daher ein Grad der Behinderung von 50 % vor. Ausschlussgründe im Sinne des § 2 Abs 2 BEinstG sind nicht gegeben, da der Beschwerdeführer weiterhin seiner bisherigen Tätigkeit nachgeht. Es handelt sich um einen Dauerzustand.Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, ist das zuletzt eingeholte Gutachten von. Dr. G. schlüssig, vollständig und nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es ist die ärztliche Einschätzung in Bezug auf die Festlegung des Grades der Behinderung im Hinblick auf die von der Einschätzungsverordnung getroffenen Prozentsätze, die der Sachverständige korrekt angewandt hat, zu Folgen. Der Sachverständige folgt den Vorgaben des Paragraph 3, Absatz 2, Einschätzungsverordnung, wenn er bei der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung geringfügige Funktionseinschränkungen unter 20% außer Acht lässt. Es liegt daher ein Grad der Behinderung von 50 % vor. Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG sind nicht gegeben, da der Beschwerdeführer weiterhin seiner bisherigen Tätigkeit nachgeht. Es handelt sich um einen Dauerzustand. Der Beschwerde war daher insofern stattzugeben, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50% beträgt und somit die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gegeben sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I414.2233086.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.