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{'item': 'I414 2233086-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 6§ 19b§ 2§ 3§ 14§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2021 GeschäftszahlI414 2233086-1 Spruch, I414 2233086-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 27.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Mit Aktengutachten vom 28.03.2020 wurde zunächst von Dr. L. eine koronare Herzkrankheit (Pos. Nr. 05.05.02, GdB 40%) und eine Stoffwechselstörung leichten Grades (Pos. Nr. 09.03.01, GdB 10%) festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40% beziffert, eine wechselseitige Leidensbeeinflussung verneint. Nach Parteiengehör und Vorlage weiterer Befunde, erstattete die Sachverständige Dr. L. am 31.05.2020 neuerlich ein Aktengutachten und kamen eine Funktionseinschränkung des Knies (Pos. Nr. 02.05.20, GdB 30%) und ein Tinnitus (Pos. Nr. 12.02.02, GdB 10%) dazu. Die bereits zuvor festgestellten Leiden blieben unverändert, auch der Gesamtgrad der Behinderung blieb mangels wechselseitiger Leidensbeeinflussung bei 40%. Mit Bescheid vom 04.06.2020 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen, da der Gesamtgrad der Behinderung weniger als 50% betrage und somit die Voraussetzungen nicht vorliegen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sich aus dem vorlegten Befund der OA Dr. K.-R. im Vergleich zum Vorgutachten eine wesentliche Veränderung ergebe. Der Tinnitus sei nicht separat einzuschätzen, sondern sei auf das führende Leiden 1 zurückzuführen und erhöhe somit den Einzelgrad, daher sei die Positionsnummer 05.05.03 anzuwenden. Darüber hinaus sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers stark reduziert. Vom erkennenden Gericht wurde Dr. G. mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.08.2020 gelangte der Sachverständige zu folgenden Einschätzungen (anonymisiert durch BVwG): „[…] 1. Koronare Herzkrankheit bei abgelaufenem Myokardinfarkt 05.05.02 40 % von 100

  1. b)Es ist allerdings den Diagnosen des Herrn Oberarztes Dr. K.-R. eindeutig zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Belastungsreaktion nach lebensbedrohender körperlicher Erkrankung handelt mit einem ängstlich depressiven Zustandsbild. Dies wurde bisher in den Einschätzungen nicht mit aufgenommen. Es ist allerdings im Krankheitsbild ebenfalls mit einzuschätzen: 2. Psychische Störungen Posttraumatische Belastungsstörung 03.05.04 30 % von 100 voll integriert, psychopathologisch stabil, Aufzeichnungen vorhanden, in laufender Therapie 3. Knieleiden 02.05.20 30 % von 100 Gonarthrose rechts, Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig 4. Stoffwechselstörung leichten Grades Hypercholesterinämie 09.03.01 10 % von 100 5. Tinnitus beidseits 12.02.02 10 % von 100Gesamtgrad der Behinderung: 50 % von 1005. Tinnitus beidseits 12.02.02 10 % von 100, Gesamtgrad der Behinderung: 50 % von 100 Das Leiden 1 als führendes Leiden wird durch das Leiden 2 – einer Belastungsreaktion mit ängstlich depressivem Zustandsbild aufgrund einer lebensbedrohlich körperlichen Erkrankung (abgelaufenem Myocardinfarkt) um eine Stufe erhöht, da sich beide Leiden im Wechsel gegenseitig negativ beeinflussen. Das Leiden 3 erhöht aufgrund von nicht Beeinflussung nicht weiter. Die Leiden 4 und 5 erhöhen aufgrund von zu Geringfügigkeit nicht weiter.
  2. c)Bei sämtlichen Leiden mit den angegebenen Funktionsbeeinträchtigungen handelt es sich um Dauerzustände. Eine Nachuntersuchung ist nicht vorgesehen. […]“ Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Binnen der gesetzten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme wurde nicht Gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und ist österreichischer Staatsangehöriger. Er beantragte die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und steht in einem aufrechten Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Gesundheitseinschränkungen: - Koronare Herzkrankheit bei abgelaufenem Myokardinfarkt, Pos. Nr. 05.05.02 mit einem Grad der Behinderung von 40% (Leiden 1) - Psychische Störungen, Posttraumatische Belastungsstörung, Pos. Nr. 03.05.04 mit einem Grad der Behinderung von 30% (Leiden 2) - Knieleiden einseitig, Pos. Nr. 02.05.20 mit einem Grad der Behinderung von 30% (Leiden 3) - Stoffwechselstörung leichten Grades, Hypercholesterinämie, Pos. Nr. 09.03.01 mit einem Grad der Behinderung von 10% (Leiden 4) - Tinnitus beidseits, Pos. Nr. 12.02.02 mit einem Grad der Behinderung von 10% (Leiden 5) Leiden 1 wird durch Leiden 2 negativ beeinflusst und wird dadurch um eine Stufe erhöht. Leiden 3 erhöht mangels negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht. Leiden 4 und 5 erhöhen aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 50%. Es handelt sich bei allen Funktionseinschränkungen um Dauerzustände, eine Verbesserung ist derzeit nicht abzusehen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, sich in den Arbeitsalltag in seinem ausgeübten Beruf einzugliedern bzw. weiterzuarbeiten und trotz Funktionseinschränkungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, in die Gutachten von Dr. L. und Dr. G., in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Die Feststellungen zur Person und zum Antrag ergeben sich aus dem Veraltungsakt der belangten Behörde und sind unstrittig, auch das aufrechte Dienstverhältnis. Den festgestellten Funktionseinschränkungen wurde letztlich nicht mehr entgegengetreten und ergeben sich diese aus den Gutachten des Dr. G. nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung. Der Sachverständige konnte sich wie ausgeführt durch persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers ein Bild vom aktuellen und ganzheitlichen Gesundheitszustand machen und legt der erkennende Senat deshalb das aktuellere Gutachten vom 19.08.2020 trotz Abweichungen zum Vorgutachten von Dr. L. seiner Entscheidung zu Grunde. Dr. G. begründete auch ausführlich, weshalb er zu letztlich anderen Einschätzungen im Vergleich zum Vorgutachten kam. Er erläuterte nachvollziehbar, dass es im Speziellen durch eine bestehende psychische Beeinträchtigung zu einem zusätzlich festzuhaltenden Leiden kommt. Die im Befund des Dr. K.-R. festgehaltene Belastungsreaktion nach lebensbedrohlicher körperlicher Erkrankung wurde bislang nicht als selbstständiges Leiden erkannt, ist aber aufgrund des ängstlich depressiven Zustandsbildes und der Ein- und Durchschlafstörung auch nach Rehabilitation und weiter laufender Therapie als solches einzuschätzen. Da der Beschwerdeführer voll integriert und psychopathologisch stabil ist und sich in laufender Therapie befindet, wählte der Sachverständige schlüssig den unteren Rahmensatz mit 30% und steht diese Feststellung im Einklang mit der Pos. Nr. 03.05.04 der Einschätzungsverordnung. Auch auf das Beschwerdevorbringen wurde ausführlich eingegangen und festgehalten, dass das führende Leiden weiterhin unter Pos. Nr. 05.05.02 einzuschätzen ist. Insbesondere aus dem Leistungstest am Ergometer ergibt sich eine Zielleistung von 131% und besteht somit eine gute Leistungsfähigkeit. Eine Subsumtion unter die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Pos. Nr. 05.05.03 kann daher nicht erfolgen, da diese eine deutliche Einschränkung der Belastbarkeit voraussetzt. Die übrigen Leiden wurden nicht bestritten und führte Dr. G. dazu trotzdem nachvollziehbar aus, dass es sich hierbei um fixe Rahmensätze handelt und sich keine Hinweise auf eine Erhöhung ergeben haben. Zum Gesamtgrad der Behinderung hielt der Sachverständige fest, dass es bei Leiden 2 um eine Belastungsreaktion auf Leiden 1 handelt und daher eine negative Leidensbeeinflussung indiziert ist. Auch diese Ausführung erscheint vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, insbesondere des Dr. K.-R., schlüssig, da darin eine Belastungsstörung aufgrund der traumatischen Erlebnisse nach erlittenem Myokardinfarkt im Gebirge, dramatischer Rettungsaktion und kardiologischer Versorgung in der Klinik diagnostiziert wird. Dass Dauerzustände vorliegen und der Beschwerdeführer trotz Funktionseinschränkungen einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ergibt sich nicht nur aus dem Gutachten des Dr. G., sondern wurden diese Umstände bereits in den beiden Vorgutachten der Dr. L. vom 28.03.2020 und 31.05.2020 festgehalten und blieben auch unbestritten. Das Gutachten zuletzt eingeholte Gutachten des Dr. G. vom 19.08.2020 steht mit den allgemeinen Gesetzen der Logik in Einklang, ist schlüssig und vollständig und ihm wurde nicht entgegengetreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH).

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem eingeholten Ergänzungsgutachten. Zudem sind die Verfahrensparteien dem letztlich eingeholten Ergänzungsgutachten nicht (mehr) entgegengetreten. Es wurde keinerlei Stellungnahme abgegeben. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs 1 Beinst

G entscheidet im Verfahren in Rechtssachen in Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9 a und 14 Abs 2 das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BeinstG entscheidet im Verfahren in Rechtssachen in Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9, a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

§ 2BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichischer Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

§ 2Abs 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichischer Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialen versicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen oder in Folge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialen versicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen oder in Folge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 3BEinst

G gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Nicht als nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich 6 Monaten.

Paragraph 3, BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Nicht als nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich 6 Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Grad der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50% entschieden wurde.Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Grad der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50% entschieden wurde. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat

§ 14Abs 2 Beinst

G das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministerium Service) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderten einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Grades der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs 3) festzustellen.Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat

Paragraph 14, Absatz 2, BeinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministerium Service) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderten einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Grades der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung (Absatz 3,) festzustellen. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und in wie weit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller freisteht zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl VwGH 17.07.2009, 2007/11/0008; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und in wie weit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG), wobei es dem Antragsteller freisteht zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird vergleiche VwGH 17.07.2009, 2007/11/0008; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, ist das zuletzt eingeholte Gutachten von. Dr. G. schlüssig, vollständig und nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es ist die ärztliche Einschätzung in Bezug auf die Festlegung des Grades der Behinderung im Hinblick auf die von der Einschätzungsverordnung getroffenen Prozentsätze, die der Sachverständige korrekt angewandt hat, zu Folgen. Der Sachverständige folgt den Vorgaben des § 3 Abs 2 Einschätzungsverordnung, wenn er bei der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung geringfügige Funktionseinschränkungen unter 20% außer Acht lässt. Es liegt daher ein Grad der Behinderung von 50 % vor. Ausschlussgründe im Sinne des § 2 Abs 2 BEinstG sind nicht gegeben, da der Beschwerdeführer weiterhin seiner bisherigen Tätigkeit nachgeht. Es handelt sich um einen Dauerzustand.Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, ist das zuletzt eingeholte Gutachten von. Dr. G. schlüssig, vollständig und nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es ist die ärztliche Einschätzung in Bezug auf die Festlegung des Grades der Behinderung im Hinblick auf die von der Einschätzungsverordnung getroffenen Prozentsätze, die der Sachverständige korrekt angewandt hat, zu Folgen. Der Sachverständige folgt den Vorgaben des Paragraph 3, Absatz 2, Einschätzungsverordnung, wenn er bei der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung geringfügige Funktionseinschränkungen unter 20% außer Acht lässt. Es liegt daher ein Grad der Behinderung von 50 % vor. Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG sind nicht gegeben, da der Beschwerdeführer weiterhin seiner bisherigen Tätigkeit nachgeht. Es handelt sich um einen Dauerzustand. Der Beschwerde war daher insofern stattzugeben, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50% beträgt und somit die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gegeben sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I414.2233086.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.