G 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“, im Spruchpunkt III die Wortfolge „nach zulässig“ durch folgende ersetzt wird: „nach Algerien zulässig“ und im Spruchpunkt V die Wortfolge „§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA VG) idgF,“ durch folgende ersetzt wird: „§ 18 Abs. 2 Z. 3 BFA-VG“.A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheids zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“, im Spruchpunkt römisch drei die Wortfolge „nach zulässig“ durch folgende ersetzt wird: „nach Algerien zulässig“ und im Spruchpunkt römisch fünf die Wortfolge „§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA VG) idgF,“ durch folgende ersetzt wird: „§ 18 Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG“. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G“ (Spruchpunkt I), erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung „nach“ fest (Spruchpunkt III), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV), aberkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt V) und verhängte über den Beschwerdeführer ein achtjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VI).3. Mit dem bekämpften Bescheid erteilte das BFA ihm keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „
Paragraph 57, AsylG“ (Spruchpunkt römisch eins), erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung „nach“ fest (Spruchpunkt römisch drei), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch vier), aberkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf) und verhängte über den Beschwerdeführer ein achtjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs).
G“ nicht erteilt werde. Damit war der Begründung zufolge (S. 29, AS 123) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „
Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war der Begründung zufolge (S. 29, AS 123) das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. In § 57 AsylG sind als Voraussetzungen einer solchen Aufenthaltsberechtigung bestimmte Fälle der Duldung angeführt, sowie des Weiteren Situationen, in denen Fremde im Inland verbleiben sollen, um in Gerichtsverfahren mitzuwirken, und schließlich das Erfordernis des Schutzes bestimmter Opfer von Gewalt.In Paragraph 57, AsylG sind als Voraussetzungen einer solchen Aufenthaltsberechtigung bestimmte Fälle der Duldung angeführt, sowie des Weiteren Situationen, in denen Fremde im Inland verbleiben sollen, um in Gerichtsverfahren mitzuwirken, und schließlich das Erfordernis des Schutzes bestimmter Opfer von Gewalt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G 2005 hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005 hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. 3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II):3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei): 3.2.1 Nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.3.2.1 Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Seit der Zurückweisung seines Asylantrags 2016 hielt sich der Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig im Inland auf. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat kein Familienleben und von seiner Strafhaft abgesehen kein Privatleben im Bundesgebiet. Er hält sich hier seit einem unbekannten Zeitpunkt im Bereich November 2018 +/- 6 Monate auf und hat keinen Wohnsitz außerhalb der Haftanstalt. Betreffend den angeblichen 14-monatigen Sohn hatten Feststellungen nach § 20 BFA-VG zu unterbleiben, wäre aber ein Familienleben auch bereits mit Blick auf den Haftaufenthalt zu verneinen.Der Beschwerdeführer hat kein Familienleben und von seiner Strafhaft abgesehen kein Privatleben im Bundesgebiet. Er hält sich hier seit einem unbekannten Zeitpunkt im Bereich November 2018 +/- 6 Monate auf und hat keinen Wohnsitz außerhalb der Haftanstalt. Betreffend den angeblichen 14-monatigen Sohn hatten Feststellungen nach Paragraph 20, BFA-VG zu unterbleiben, wäre aber ein Familienleben auch bereits mit Blick auf den Haftaufenthalt zu verneinen. Nach der genannten Anwesenheitsdauer kann nicht von einer Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Zudem beruht der Aufenthalt auf der dritten illegalen Einreise nach der zweiten Abschiebung und nunmehr auf der Strafhaft, weshalb sich der Beschwerdeführer des unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und einen großen Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat, familiäre, sprachliche und kulturelle Verbindungen, speziell seine Eltern und Geschwister. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers kommen dazu die festgestellte Delinquenz, die wiederholten Verstöße gegen Vorschriften des Fremden- und des Melderechts und die Verschleierung seiner Identität bis zu deren Nachweis. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. 3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III):3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei): Das BFA hat ausgesprochen, die Abschiebung des Beschwerdeführers sei „nach“ zulässig, und damit der Begründung zufolge (S. 4 ff, AS 128 ff) „nach Algerien“ gemeint, auch wenn dann auf S. 17 (AS 141) die „Russische Föderation“ als Zielstaat angeführt wird. Die Bezeichnung des Zielstaats fehlt demnach offenbar versehentlich und war daher zu ergänzen.
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung des VwGH jedoch unter Hinweis auf jene des EGMR, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung des VwGH jedoch unter Hinweis auf jene des EGMR, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Das gilt auch, wenn eine Unterstützung durch seine Angehörigen ausbleiben sollte. Er spricht die Landessprache Arabisch und außerdem etwas Französisch und hat in Algerien jahrelang die Schule besucht und bereits gearbeitet. Er ist ausreichend gesund und arbeitsfähig, weshalb er im Herkunftsstaat zweifelsfrei die Möglichkeit hat, am Arbeitsmarkt fündig zu werden.Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Das gilt auch, wenn eine Unterstützung durch seine Angehörigen ausbleiben sollte. Er spricht die Landessprache Arabisch und außerdem etwas Französisch und hat in Algerien jahrelang die Schule besucht und bereits gearbeitet. Er ist ausreichend gesund und arbeitsfähig, weshalb er im Herkunftsstaat zweifelsfrei die Möglichkeit hat, am Arbeitsmarkt fündig zu werden. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich – auch ohne Drogen- und Vermögensdelikte – wirtschaftlich besser leben kann, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Algerien, wie auch die Feststellungen betreffend die Pandemie ergeben, keine so extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Algerien, wie auch die Feststellungen betreffend die Pandemie ergeben, keine so extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.4 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):3.4 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier): Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der im folgenden Punkt zu erörternden Voraussetzung des § 18 Abs. 2 BFA-VG begründet. Wie zu zeigen sein wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der im folgenden Punkt zu erörternden Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG begründet. Wie zu zeigen sein wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde. Es besteht daher keine Frist für die freiwillige Ausreise.Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Es besteht daher keine Frist für die freiwillige Ausreise. 3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V)3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf) Nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG, auf den sich das BFA bezieht, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ohne Ermessen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Das BFA verwies diesbezüglich auf die wiederholte illegale Einreise und die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, dem es „zumutbar“ sei, den Verfahrensausgang im Herkunftsstaat abzuwarten.Nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, auf den sich das BFA bezieht, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ohne Ermessen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Das BFA verwies diesbezüglich auf die wiederholte illegale Einreise und die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, dem es „zumutbar“ sei, den Verfahrensausgang im Herkunftsstaat abzuwarten. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH vom 21.11.2006, 2006/21/0171 mwH). Im konkreten Fall erweist sich das Einreiseverbot aus den hier genannten Gründen als erforderlich (s. unten 3.6), sodass diese nicht obendrein auch noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu tragen vermögen. Aus den Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer mehrfach untertauchte, statt auszureisen, und anschließend an die jeweilige illegale Wiedereinreise ausnahmslos unangemeldet lebte, ergibt sich aber auch die alternative Voraussetzung der Z. 3, Fluchtgefahr.Aus den Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer mehrfach untertauchte, statt auszureisen, und anschließend an die jeweilige illegale Wiedereinreise ausnahmslos unangemeldet lebte, ergibt sich aber auch die alternative Voraussetzung der Ziffer 3,, Fluchtgefahr. Demgemäß war Spruchpunkt V durch Austausch der anzuwendenden Gesetzesbestimmung zu korrigieren.Demgemäß war Spruchpunkt römisch fünf durch Austausch der anzuwendenden Gesetzesbestimmung zu korrigieren. Durch die Anführung von Z. 1 statt Z. 3 im Spruch war der Beschwerdeführer allerdings nicht beschwert. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt V abzuweisen war.Durch die Anführung von Ziffer eins, statt Ziffer 3, im Spruch war der Beschwerdeführer allerdings nicht beschwert. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt römisch fünf abzuweisen war. Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174 mwH).Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174 mwH). 3.6. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI):3.6. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs): Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Abs. 3 Z. 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber auch aber auch die mehrmalige Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Delikten.Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Absatz 3, Ziffer eins, die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber auch aber auch die mehrmalige Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Delikten. Angesichts des Verurteilungen des Beschwerdeführers gefährdet demnach sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Wie sich aus den festgestellten Strafurteilen ergibt, hat der Beschwerdeführer zwei in diesem Sinne maßgebliche Vorstrafen, eine im Ausmaß von 12 Monaten Freiheitsstrafe, 10 davon bedingt nachgesehen, und eine weitere von 10 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe. Damit liegt die genannte Voraussetzung mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt. Beachtlich ist auch, dass die Bestimmung des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ein bis zu zehnjähriges Einreiseverbot bereits bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten vorsieht. Die jüngste über den Beschwerdeführer verhängte unbedingte Freiheitsstrafe beträgt somit mehr als das 3-Fache dieses Werts.Wie sich aus den festgestellten Strafurteilen ergibt, hat der Beschwerdeführer zwei in diesem Sinne maßgebliche Vorstrafen, eine im Ausmaß von 12 Monaten Freiheitsstrafe, 10 davon bedingt nachgesehen, und eine weitere von 10 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe. Damit liegt die genannte Voraussetzung mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt. Beachtlich ist auch, dass die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein bis zu zehnjähriges Einreiseverbot bereits bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten vorsieht. Die jüngste über den Beschwerdeführer verhängte unbedingte Freiheitsstrafe beträgt somit mehr als das 3-Fache dieses Werts. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen seine Drogendelikte über einen längeren Zeitraum beging, sodass diesbezüglich nicht von einem einmaligen Fehlverhalten gesprochen werden kann, und bei den Vermögensdelikten eine ausgeprägt professionelle Vorgehensweise an den Tag legte, indem er mit einem Komplizen und einem eigens konstruierten Werkzeug vorging, das die Entdeckung verhindern sollte. Auch wenn bei den Vermögensdelikten jeweils kein oder nur geringer Schaden entstand, wirkt sich die in die in der Art und Weise zum Ausdruck kommende Haltung, ein mehrfaches solches Vorgehen ernstlich zu erwägen, zusammen mit dem (von einer Beschäftigung in der Strafhaft abgesehen) durchgehenden Fehlen legalen Einkommens im Inland auf die Gefährlichkeitsprognose aus. Die Beschwerde kritisiert, die Entscheidung lasse nicht erkennen, warum fallbezogen die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer nötig wäre; die belangte Behörde arbeite lediglich mit Textbausteinen und gehe nicht auf die vermeintlich vom BF ausgehende Gefahr ein. Das erweist sich insofern als richtig, als das das BFA in der Begründung des Einreiseverbots angibt, der Beschwerdeführer sei wegen versuchten Diebstahls rechtskräftig zu acht Wochen verurteilt worden, und insgesamt acht Mal von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt, was beides nicht zutrifft, auch wenn es die Beschwerde nicht aufgreift. Es kann dahinstehen, was aus diesen vom BFA irrtümlich angeführten Umständen abzuleiten wäre, weil es nicht entscheidend ist. Hingegen vermag die Gesamtheit des Fehlverhaltens und der Blick auf sein Verhalten während er sich in Europa aufhielt, die Entscheidung des BFA im Ergebnis nachvollziehbar zu machen. Es besteht kein Zweifel, dass vom Beschwerdeführer eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität, speziell von Drogendelikten ausgeht. Wie der VwGH betont, ist Drogenhandel unter die typischerweise schweren Verbrechen einzuordnen, zu denen auch Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung und Brandstiftung zählen (z. B. 05.04.2018, Ra 2017/19/0531 mwH) Nach seiner ständigen Rechtsprechung handelt es sich bei Suchtgiftdelinquenz um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, „bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht“ (z. B. 15.11.2018, Ra 2018/19/0541 mwH). Der Beschwerdeführer hat seine bisherige Anwesenheit nach den Feststellungen nicht genützt, um Integrationsschritte zu setzen, sondern um durch Straftaten zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Aus den Vermögensdelikten lässt sich zudem ablesen, dass der Beschwerdeführer auch über die Drogendelinquenz hinaus die rechtlich geschützten Werte nicht ausreichend verinnerlicht hat, woraus sozial inadäquates Verhalten folgte. Das BFA hat im bekämpften Bescheid die Dauer des Einreiseverbots mit acht Jahren festgelegt. Das ist – ohne zu verkennen, dass in § 53 Abs. 3 FPG auch gravierendere Fehlverhalten aufgezählt sind – angesichts der Umstände, im Speziellen der mehrfachen Delinquenz des Beschwerdeführers, der seit Jahren durch verschiedene Staaten Europas reiste und in mindestens drei davon Asylanträge stellte, ferner keine legale Einkommensquelle nachwies und die Mittel zu seinem Lebensunterhalt außer in der Haft nicht aufweist, somit seiner mangelnden Selbsterhaltungsmöglichkeit im Inland, nachvollziehbar. Es kann daher und auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer schon jahrelang die Absicht erkennen ließ, ungeachtet des Fremdenrechts illegal in Europa zu verbleiben, nicht als unangemessen erkannt werden.Das BFA hat im bekämpften Bescheid die Dauer des Einreiseverbots mit acht Jahren festgelegt. Das ist – ohne zu verkennen, dass in Paragraph 53, Absatz 3, FPG auch gravierendere Fehlverhalten aufgezählt sind – angesichts der Umstände, im Speziellen der mehrfachen Delinquenz des Beschwerdeführers, der seit Jahren durch verschiedene Staaten Europas reiste und in mindestens drei davon Asylanträge stellte, ferner keine legale Einkommensquelle nachwies und die Mittel zu seinem Lebensunterhalt außer in der Haft nicht aufweist, somit seiner mangelnden Selbsterhaltungsmöglichkeit im Inland, nachvollziehbar. Es kann daher und auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer schon jahrelang die Absicht erkennen ließ, ungeachtet des Fremdenrechts illegal in Europa zu verbleiben, nicht als unangemessen erkannt werden. Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine Umstände zutage getreten, die eine Reduzierung dieser Befristung nahelegen würden. Da der Beschwerdeführer sich noch in Strafhaft befindet, kann weder ein Gesinnungswandel noch ein Wohlverhalten in Freiheit berücksichtigt werden. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Das Unterbleiben einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Das Unterbleiben einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039)Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039) Hat das BFA (wie im vorliegenden Fall) einem Fremden in Untersuchungshaft, gegen den es erwägt, im Fall der rechtskräftigen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, dies mitgeteilt und ihm dazu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wobei er um die Beantwortung von mehreren Fragen (unter anderem) zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen ersucht wurde, dann hat es damit nach der Rechtsprechung nicht bloß ansatzweise ermittelt oder nur völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt. Wenn hierauf keine Reaktion erfolgte, erfordern in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Tatsachen Ermittlungen des BVwG, soweit sie nicht dem Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG unterlagen. (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0438)Hat das BFA (wie im vorliegenden Fall) einem Fremden in Untersuchungshaft, gegen den es erwägt, im Fall der rechtskräftigen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, dies mitgeteilt und ihm dazu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wobei er um die Beantwortung von mehreren Fragen (unter anderem) zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen ersucht wurde, dann hat es damit nach der Rechtsprechung nicht bloß ansatzweise ermittelt oder nur völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt. Wenn hierauf keine Reaktion erfolgte, erfordern in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Tatsachen Ermittlungen des BVwG, soweit sie nicht dem Neuerungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG unterlagen. (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0438) Vom genannten Neuerungsverbot ausgenommen sind neue Tatsachen und Beweismittel danach nur, wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Z. 3), er nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z. 4), sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des BFA maßgeblich geändert hat (Z. 1) oder das Verfahren vor dem BFA mangelhaft war (Z. 2). Wie oben (in 2.2) dargelegt, liegt fallbezogen keiner dieser Umstände vor.Vom genannten Neuerungsverbot ausgenommen sind neue Tatsachen und Beweismittel danach nur, wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Ziffer 3,), er nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,), sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des BFA maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,) oder das Verfahren vor dem BFA mangelhaft war (Ziffer 2,). Wie oben (in 2.2) dargelegt, liegt fallbezogen keiner dieser Umstände vor. Die oben genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht weniger als zwei Monate liegen – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I419.2238693.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.