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{'item': 'I421 2234560-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 15§ 109§ 66§ 67§ 70§ 9§ 52§ 61§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2021 GeschäftszahlI421 2234560-1 Spruch, I421 2234560-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.01.2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Vergehens der Nötigung

§ 15Abs. 1 sowie § 105 Abs. 1 St

GB, des Vergehens des Hausfriedenbruchs

§ 109Abs. 3 Z 1 St

GB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je € 20,00 (€ 1.600,00) im Nichterbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.01.2020, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Vergehens der Nötigung

Paragraph 15, Absatz eins, sowie Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Hausfriedenbruchs

Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je € 20,00 (€ 1.600,00) im Nichterbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.05.2020 wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung

§ 66

FPG und eines Aufenthaltsverbotes

§ 67

FPG abzugeben.Mit dem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.05.2020 wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung

Paragraph 66, FPG und eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, FPG abzugeben. Am 08.05.2020 langte eine entsprechende Stellungnahme samt Integrationsunterlagen des BF beim BFA ein. Mit Bescheid des BFA vom 21.07.2020 wurde gegen den BF

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Das Aufenthaltsverbot wurde mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich begründet.Mit Bescheid des BFA vom 21.07.2020 wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Aufenthaltsverbot wurde mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich begründet. Dagegen richtet sich die fristgerechte erhobene Beschwerde, mit welcher 1.) die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, 2.) die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbotes, 3.) die angemessene Verkürzung des Aufenthaltsverbotes und 5.) die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz beantragt wurde. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA am 28.08.2020 vorgelegt und sind am 31.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Am 03.09.2020 wurde ein Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers des BF nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der volljährige BF ist rumänischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Identität des BF steht fest.Der volljährige BF ist rumänischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist ohne längere Unterbrechungen seit 27.07.2018 aufrecht in Österreich hauptwohnsitzlich gemeldet. Von 19.06.2020 bis 27.07.2020 und seit 21.08.2020 ist der BF zusätzlich nebenwohnsitzlich bei seiner Lebensgefährtin gemeldet. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, ist arbeitsfähig, und geht bzw. ging von 09.07.2018 bis 14.08.2018, von 16.08.2018 bis 27.08.2018, von 03.09.2018 bis 18.09.2018, von 27.09.2018 bis 25.10.2018, von 04.12.2018 bis 21.12.2018 und von 04.06.2019 bis laufend, also fast während seines gesamten Aufenthaltes, Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Bei seinem derzeitigen Arbeitgeber wird er als ausgezeichneter Arbeiter geschätzt. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte, allerdings lebt hier seine rumänische Lebensgefährtin, jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Der BF verfügt noch über persönliche Bindungen (Familie, Freundeskreis udgl.) zu seinem Heimatland. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.01.2020, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung

§ 15Abs. 1 sowie § 105 Abs. 1 St

GB, des Vergehens des Hausfriedenbruchs

§ 109Abs. 3 Z 1 St

GB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je € 20,00 (€ 1.600,00) im Nichterbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.01.2020, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung

Paragraph 15, Absatz eins, sowie Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Hausfriedenbruchs

Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je € 20,00 (€ 1.600,00) im Nichterbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der BF hat am 03.10.2019 A) XXXX mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme der Beendigung der Beziehung zu nötigen versucht, indem er ihr mit der flachen Hand in das Gesicht schlug, sie gegen eine Kommode warf, an den Haaren durch den Gang schliff und ihr schließlich, als sie bereits am Boden lag, wiederholt Faustschläge und Fußtritte gegen ihren Oberkörper versetzte, und durch gefährliche Drohung mit dem Zufügen zumindest einer Körperverletzung, indem er ihr gegenüber wiederholt sinngemäß äußerte: „Wenn du es wagst, mich zu verlassen, dann bring ich dich um. Ohne mich wirst du niemals leben. Du wirst mich niemals loswerden. Ich werde dir immer Schlechtes antun.“; B) den Eintritt in die Wohnung von XXXX mit Gewalt erzwungen, indem er die zuvor durch XXXX geöffnete Tür mit beiden Händen aufdrückte, wobei er beabsichtigte, gegen XXXX Gewalt auszuüben; C) A B durch die unter A) angeführten Gewalthandlungen in Form von multiplen Prellungen (Kopf, linke Gesichtshälfte, Halswirbelsäule, rechtes Schulterblatt) und Hämatomen (linker Rückenbereich, rechter Oberarm) vorsätzlich am Körper verletzt.Der BF hat am 03.10.2019 A) römisch 40 mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme der Beendigung der Beziehung zu nötigen versucht, indem er ihr mit der flachen Hand in das Gesicht schlug, sie gegen eine Kommode warf, an den Haaren durch den Gang schliff und ihr schließlich, als sie bereits am Boden lag, wiederholt Faustschläge und Fußtritte gegen ihren Oberkörper versetzte, und durch gefährliche Drohung mit dem Zufügen zumindest einer Körperverletzung, indem er ihr gegenüber wiederholt sinngemäß äußerte: „Wenn du es wagst, mich zu verlassen, dann bring ich dich um. Ohne mich wirst du niemals leben. Du wirst mich niemals loswerden. Ich werde dir immer Schlechtes antun.“; B) den Eintritt in die Wohnung von römisch 40 mit Gewalt erzwungen, indem er die zuvor durch römisch 40 geöffnete Tür mit beiden Händen aufdrückte, wobei er beabsichtigte, gegen römisch 40 Gewalt auszuüben; C) A B durch die unter A) angeführten Gewalthandlungen in Form von multiplen Prellungen (Kopf, linke Gesichtshälfte, Halswirbelsäule, rechtes Schulterblatt) und Hämatomen (linker Rückenbereich, rechter Oberarm) vorsätzlich am Körper verletzt. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit sowie der teilweise Versuch und als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge des Betreuungsinformationssystems (GVS), des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Sozialversicherungsträgers (AJ-Web) und des Strafregisters eingeholt. 2.
  3. Zur Person des BF: Die Feststellung zur Person des BF, insbesondere seiner Identität ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Durch die Vorlage seines rumänischen Reisepasses, Nr. XXXX , gültig bis 03.01.2028 bei der Meldebehörde, ist die Identität des BF belegt.Die Feststellung zur Person des BF, insbesondere seiner Identität ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Durch die Vorlage seines rumänischen Reisepasses, Nr. römisch 40 , gültig bis 03.01.2028 bei der Meldebehörde, ist die Identität des BF belegt. Aus der Einsichtnahme in das ZMR gründen die Feststellungen über den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellung zu seiner Erwerbstätigkeit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, dem Empfehlungsschreiben des Arbeitsgebers des BF vom 14.08.2020 sowie den vorgelegten Lohn- und Gehaltsrechnungen. Die Feststellungen zum Privatleben und der Lebensgefährtin des BF in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und dem Vorbringen in der Beschwerde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Angaben getätigt, die geeignet wären, die Feststellungen des BFA betreffend das Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen zu seinen Anbindungen in Rumänien ergeben sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom 08.06.
  4. Die rechtskräftige Verurteilung des BF durch ein österreichisches Strafgericht gründet einerseits aus der Einsichtnahme in das Strafregister des BF sowie aus dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Urteil.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  6. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.
  7. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  8. Rechtslage:

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.1.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Das BFA begründete dies im Wesentlichen mit der strafrechtlichen Verurteilung des BF in Österreich vom Jänner
  2. Der BF ist seit 27.07.2020 durchgehend hauptwohnsitzlich in Österreich gemeldet. Nachdem somit eine Aufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht vorliegt, kommt nicht der erhöhte, sondern der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung.Der BF ist seit 27.07.2020 durchgehend hauptwohnsitzlich in Österreich gemeldet. Nachdem somit eine Aufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht vorliegt, kommt nicht der erhöhte, sondern der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.01.2020, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung

§ 15Abs. 1 sowie § 105 Abs. 1 St

GB, des Vergehens des Hausfriedenbruchs

§ 109Abs. 3 Z 1 St

GB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je € 20,00 (€ 1.600,00) im Nichterbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.01.2020, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung

Paragraph 15, Absatz eins, sowie Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Hausfriedenbruchs

Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je € 20,00 (€ 1.600,00) im Nichterbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Somit ist die Voraussetzung einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewaltkriminalität, erfüllt (vgl. VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).Somit ist die Voraussetzung einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewaltkriminalität, erfüllt vergleiche VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Das BFA hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom BF durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet und anderen Mitgliedstaaten der EU gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Das BFA hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom BF durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet und anderen Mitgliedstaaten der EU gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der Verurteilung des BF, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom BF permanent eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen vermag. Dahingehend ist insbesondere auszuführen, dass er Gewaltdelikte gegenüber seiner Lebensgefährtin begangen hat und dabei äußerst brutal vorgegangen ist. Der BF hat nämlich am 03.10.2019 seine Lebensgefährtin mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme der Beendigung der Beziehung zu nötigen versucht, indem er ihr mit der flachen Hand in das Gesicht schlug, sie gegen eine Kommode warf, an den Haaren durch den Gang schliff und ihr schließlich, als sie bereits am Boden lag, wiederholt Faustschläge und Fußtritte gegen ihren Oberkörper versetzte und durch gefährliche Drohung mit dem Zufügen zumindest einer Körperverletzung, indem er ihr gegenüber wiederholt sinngemäß äußerte: „Wenn du es wagst, mich zu verlassen, dann bring ich dich um. Ohne mich wirst du niemals leben. Du wirst mich niemals loswerden. Ich werde dir immer Schlechtes antun.“; den Eintritt in die Wohnung seiner Lebensgefährtin mit Gewalt erzwungen, indem er die zuvor durch seine Lebensgefährtin geöffnete Tür mit beiden Händen aufdrückte, wobei er beabsichtigte, gegen seine Lebensgefährtin Gewalt auszuüben und seine Lebensgefährtin durch die angeführten Gewalthandlungen in Form von multiplen Prellungen (Kopf, linke Gesichtshälfte, Halswirbelsäule, rechtes Schulterblatt) und Hämatomen (linker Rückenbereich, rechter Oberarm) vorsätzlich am Körper verletzte. Die Negierung der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen, im vorliegenden Fall der Lebensgefährtin, stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar, wie auch der VwGH in seiner Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat. So hat dieser wiederholt erklärt, dass der Verhinderung von Gewaltdelikten (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 22.02.2017, Ra 2017/19/0043) eine große Bedeutung aufgrund deren schwerwiegender Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zukomme. Im gegenständlichen Fall fallen zudem insbesondere das Zusammen treffen mehrere Vergehen ins Gewicht. Wenn es im Beschwerdeschriftsatz heißt, dass der BF, obwohl in Österreich verurteilt, die Taten bereue, er sich mittlerweile mit seiner Lebensgefährtin wieder versöhnt habe und lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt worden sei, dann ist dem zu entgegnen, dass die in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Reue noch nicht zu einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit führt, zumal es sich bei Gewaltdelikten um schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit und keinesfalls um "Kavaliersdelikte" handelt, welche den Grundwerten des österreichischen Rechtsstaates zuwiderlaufen, zumal auch gerade seine Lebensgefährtin das Opfer der von ihm gesetzten Gewaltdelikte wurde. Die

§ 9

BFA-VG vorzunehmende Abwägung der persönlichen Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Die

Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Abwägung der persönlichen Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der BF in Österreich eine Lebensgefährtin hat und bei dieser nebenwohnsitzlich behördlich gemeldet ist. Es liegt jedoch kein gemeinsamer Haushalt vor. Außerdem geht der BF in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach und wird von seinem Arbeitgeber sehr geschätzt. Aufgrund der sozialen und beruflichen Verfestigung kann zwar von einem Privatleben des BF in Österreich ausgegangen werden. Vor dem Hintergrund der von ihm begangenen Straftaten und der dadurch zur Schau getragenen kriminellen Energie sowie des erst kurzen Innlandsaufenthaltes des BF von ca. zwei Jahren in Österreich muss auch das zweifelsohne im Bundesgebiet gegebene Privatleben eine Relativierung hinnehmen. In Anbetracht des nach wie vor sehr hohen, vom BF ausgehenden Gefährdungspotentials ist von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses am Vollzug des verhängten Aufenthaltsverbots gegenüber dem privaten Interesse an einem Verbleib des BF auszugehen. Die Lebensgefährtin des BF ist rumänische Staatsangehörige und es steht ihr jederzeit frei den BF in Rumänien zu besuchen, zu ihm zu ziehen und über die sozialen Medien bzw. per Telefon Kontakt zu halten. Außerdem verfügt er noch über persönliche Bindungen zu Rumänien, wurde dort geboren und spricht nach wie vor Rumänisch. Eine vollkommene Entwurzelung des BF ist somit nicht gegeben. Dem Beschwerdeeinwand, wonach durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben eingegriffen wird, kann nicht gefolgt werden. Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot

§ 9BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Art.

8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) auch dringend geboten ist.Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot

Paragraph 9, BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) auch dringend geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Die vom BF gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes erweist sich jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als geringfügig überzogen. Der BF weist ein Privatleben in Österreich auf, ist seit über zwei Jahren in Österreich aufhältig und mit einigen kurzen Unterbrechungen beruflich verankert. Auch wertete das Strafgericht die Unbescholtenheit und den teilweisen Versuch als mildernd und zeigte er sich zuletzt in der Beschwerde reuig und seines Fehlverhaltens einsichtig. Es ist daher der zeitliche Umfang des Aufenthaltsverbotes nicht notwendig und war dieser daher auf drei Jahre zu reduzieren Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, genügt es zur Begründung der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise eines Fremden nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern ist darüber hinaus darzulegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort und ohne Aufschub zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053; 03.07.2018, Ro 2018/21/0007; 12.09.2013, 2013/21/0094).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, genügt es zur Begründung der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise eines Fremden nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern ist darüber hinaus darzulegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort und ohne Aufschub zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053; 03.07.2018, Ro 2018/21/0007; 12.09.2013, 2013/21/0094). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des BFA, wonach im vorliegenden Beschwerdefall nicht davon auszugehen ist, dass der BF in diesem Zeitraum ein Verhalten setzt, welches die sofortige Umsetzung der Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich erscheinen lässt. Ihm war daher ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu gewähren. Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005): "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005): "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Auch unter Berücksichtigung der vom VwGH immer wieder postulierten Wichtigkeit (jüngst wieder VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre, wenn sich das Verwaltungsgericht - im vorliegenden Fall erneut - von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen würde (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068, Rn. 12). Da für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind und sich insbesondere aus den Ausführungen der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern, wurde von einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (VwGH 24.02.2011, 2009/21/0387; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054; 22.08.2019, Ra 2019/21/0091; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua.). auseinander. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (VwGH 24.02.2011, 2009/21/0387; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054; 22.08.2019, Ra 2019/21/0091; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua.). auseinander. Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I421.2234560.1.00

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