Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 02.08.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 20.04.2020 wurde dem Land OÖ die Obsorge für die bP erteilt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde ihr gem. § 8 Abs 4 AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde ihr gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In diesem Bescheid wurden die Sozialbetriebe Noah als Empfänger bezeichnet und wurde dieser Bescheid auch den Sozialbetrieben Noah als Vertretung der bP zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde in weiterer Folge durch die Volkshilfe fristgerecht Beschwerde eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 9 Abs. 3 ZustellG: Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG: Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Zu A) Zurückweisung Die bP war, wie in den Feststellungen dargelegt, aufgrund des Beschlusses des zuständigen Bezirksgerichtes durch das Land OÖ vertreten. Nach der stRsp des VwGH umfasst eine allgemeine Vollmacht auch die Zustellungsbevollmächtigung (u.a. VwGH v. 19.09.2001, Zl. 99/16/0091, v. 25.05.2011, Zl. 2011/08/0084, v. 22.09.201 Zl. 2010/18/0365). Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat
G die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Gegenständlich wurde jedoch die NOAH-Sozialbetriebe GmbH als Empfänger bezeichnet und erging der verfahrensgegenständliche Bescheid an diese GmbH und nicht an das Land OÖ. Es kam im Verfahren auch nicht hervor, dass der Bescheid dem Land OÖ tatsächlich zugekommen ist, weshalb der Zustellmangel auch nicht als geheilt betrachtet werden kann. Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde in weiterer Folge durch die Volkshilfe eingebracht. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat
Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Gegenständlich wurde jedoch die NOAH-Sozialbetriebe GmbH als Empfänger bezeichnet und erging der verfahrensgegenständliche Bescheid an diese GmbH und nicht an das Land OÖ. Es kam im Verfahren auch nicht hervor, dass der Bescheid dem Land OÖ tatsächlich zugekommen ist, weshalb der Zustellmangel auch nicht als geheilt betrachtet werden kann. Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde in weiterer Folge durch die Volkshilfe eingebracht. Der Bescheid ist somit als nicht erlassen anzusehen, weshalb die Beschwerde in Ermangelung des Vorliegens eines Bescheides spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war. Der Bescheid ist somit als nicht erlassen anzusehen, weshalb die Beschwerde in Ermangelung des Vorliegens eines Bescheides spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war. , Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung: Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L510.2236172.1.00
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