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{'item': 'L518 2163805-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2021 GeschäftszahlL518 2163805-1 Spruch, L518 2163805-1/14E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 23.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe (nunmehr unvertreten), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe (nunmehr unvertreten), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2020 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 11.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 11.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.2.
  3. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie nach Österreich gekommen sei, damit sie medizinisch behandelt und gesund wird. Sie habe mit den Nieren Probleme und müsse dreimal wöchentlich eine Blutreinigung durchgeführt werden. Sie sei durch die Behandlungen in Armenien mehr zu Schaden gekommen als geheilt worden. Die Blutreinigung in Armenien sei zwar kostenlos, aber sämtliche weitere Medikamente bzw. Behandlungen wären kostenpflichtig, die sich die bP nicht leisten könne. römisch eins.2.
  4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie nach Österreich gekommen sei, damit sie medizinisch behandelt und gesund wird. Sie habe mit den Nieren Probleme und müsse dreimal wöchentlich eine Blutreinigung durchgeführt werden. Sie sei durch die Behandlungen in Armenien mehr zu Schaden gekommen als geheilt worden. Die Blutreinigung in Armenien sei zwar kostenlos, aber sämtliche weitere Medikamente bzw. Behandlungen wären kostenpflichtig, die sich die bP nicht leisten könne. Für den Fall der Rückkehr befürchte sie, dass sie nur mehr ein Jahr zu leben habe, weil sie dort keine richtigen Behandlungen bekommen würde bzw. sich diese nicht leisten könne. I.2.
  5. Vor der bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) brachte die bP zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
  6. Vor der bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) brachte die bP zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor: F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich. A.: Ich leide an Problemen mit den Nieren und benötige regelmäßig die Dialyse. Auf Nachfrage gebe ich an, ich leide an diesen Problemen seit dem Jahr 2005, seit dem Jahr 2005 wurde ich in Armenien behandelt. Aber die Behandlung war nicht qualitätsvoll genug. F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie. A.: Ja. F.: Nehmen Sie Medikamente. A.: Ja. Ich verweise diesbezüglich auf die vorgelegten Unterlagen. F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen. A.: Ja. F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen. A.: Ja. F.: Können Sie Deutsch. A.: Nein. F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei. A.: Ja, ich spreche armenisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in der Sprache Armenisch durchgeführt wird. F.: Welche Sprachen, außer armenisch, sprechen Sie noch. A.: Ich spreche Russisch. … Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Armenien, gehöre der Volksgruppe der Armenier und dem armenischen Glauben an. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Auf Nachfrage gebe ich an, ich war nie verheiratet. F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie. A.: Ich wurde in XXXX geboren und bin dort aufgewachsen.A.: Ich wurde in römisch 40 geboren und bin dort aufgewachsen. F.: Sind Ihre Eltern armenische Staatsbürger. A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt XXXX . A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt römisch 40 und meine Mutter heißt römisch 40 . F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf. A.: Seit dem 11.06.
  7. F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor. A.: Ich habe alles vorgelegt. F.: Wann und von welcher Behörde wurde Ihr Reisepass ausgestellt. A.: Er wurde mir drei Monate vor meiner Ausreise ausgestellt, glaube ich. F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat. A.: Zuhause in XXXX sind meine Ausbildungsnachweise, meine Geburtsurkunde habe ich beim BFA bereits abgegeben.A.: Zuhause in römisch 40 sind meine Ausbildungsnachweise, meine Geburtsurkunde habe ich beim BFA bereits abgegeben. F.: Haben Sie einen Führerschein. A.: Nein. F.: Haben Sie ein Auto. A.: Nein. F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie. A.: Ich habe in XXXX die 10jährige Grundschule absolviert – von 1970 bis
  8. Dann habe ich bis 1984 eine Berufsschule besucht, wurde als Schweißer ausgebildet.A.: Ich habe in römisch 40 die 10jährige Grundschule absolviert – von 1970 bis
  9. Dann habe ich bis 1984 eine Berufsschule besucht, wurde als Schweißer ausgebildet. F.: Haben Sie in der Heimat Ihren Grundwehrdienst abgeleistet. A.: Ja, das Wehrdienstbuch legte ich vor. Ich habe diesen 1982 bis 1984 abgeleistet. F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise. A.: Ich habe in XXXX bei diversen großen und kleineren Unternehmen als Elektroschweißer gearbeitet. Ich habe diesen Beruf bis zu meiner Ausreise ausgeübt. Ich habe in einem Unternehmen das Fernwärme zur Verfügung stellt und auch bei einem großen Gas-Unternehmen gearbeitet, habe dort Rohrleitungen verschweißt. Die letzten Jahre vor der Ausreise lebte ich von der staatlichen Unterstützung und auch von den finanziellen Rücklagen, die ich hatte. Ich habe eine Ferienwohnung besessen und habe diese verkauft, damit ich mir eine bessere medizinische Versorgung leisten kann.A.: Ich habe in römisch 40 bei diversen großen und kleineren Unternehmen als Elektroschweißer gearbeitet. Ich habe diesen Beruf bis zu meiner Ausreise ausgeübt. Ich habe in einem Unternehmen das Fernwärme zur Verfügung stellt und auch bei einem großen Gas-Unternehmen gearbeitet, habe dort Rohrleitungen verschweißt. Die letzten Jahre vor der Ausreise lebte ich von der staatlichen Unterstützung und auch von den finanziellen Rücklagen, die ich hatte. Ich habe eine Ferienwohnung besessen und habe diese verkauft, damit ich mir eine bessere medizinische Versorgung leisten kann. F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort. A.: Mein Vater heißt XXXX , sein Geburtsjahr lautet Sommer XXXX . A.: Mein Vater heißt römisch 40 , sein Geburtsjahr lautet Sommer römisch 40 . F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort. A.: Meine Mutter heißt XXXX , ihr Geburtsdatum lautet XXXX .A.: Meine Mutter heißt römisch 40 , ihr Geburtsdatum lautet römisch 40 . F.: Haben Sie Geschwister. A.: Ich habe zwei Schwestern namens XXXX und XXXX ist XXXX geboren, XXXX ist XXXX geboren. Ich habe einen Bruder namens XXXX , XXXX geboren.A.: Ich habe zwei Schwestern namens römisch 40 und römisch 40 ist römisch 40 geboren, römisch 40 ist römisch 40 geboren. Ich habe einen Bruder namens römisch 40 , römisch 40 geboren. F.: Hat Ihr Vater Geschwister. A.: Mein Vater hat drei Brüder und eine Schwester. Diese führen die Namen XXXX , XXXX und XXXX sowie XXXX . A.: Mein Vater hat drei Brüder und eine Schwester. Diese führen die Namen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 . F.: Hat Ihre Mutter Geschwister. A.: Meine Mutter hat zwei Schwestern und einen Bruder. Diese heißen XXXX , XXXX und XXXX .A.: Meine Mutter hat zwei Schwestern und einen Bruder. Diese heißen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten. A.: XXXX XXXX . Sie ist geschieden. Sie hat eine Tochter namens XXXX ist von Beruf Kindergartenpädagogin. XXXX ist von Beruf Hausfrau, sie hat eine Tochter und einen Sohn zu versorgen, der Mann von XXXX ist von Beruf Bauarbeiter. Sie leben allesamt in XXXX .A.: römisch 40 römisch 40 . Sie ist geschieden. Sie hat eine Tochter namens römisch 40 ist von Beruf Kindergartenpädagogin. römisch 40 ist von Beruf Hausfrau, sie hat eine Tochter und einen Sohn zu versorgen, der Mann von römisch 40 ist von Beruf Bauarbeiter. Sie leben allesamt in römisch 40 . XXXX XXXX verheiratet, sie hat zwei erwachsene Töchter und einen erwachsenen Sohn. Die leben alle in XXXX , alle Kinder sind verheiratet. XXXX lebt von dem Einkommen des Ehemannes, dieser ist Ingenieur in einer Baufirma. Der erwachsene Sohn der Familie arbeitet in einem Sushi-Restaurant in XXXX . Die beiden Töchter werden von den Ehemännern versorgt. Eine der beiden Töchter lebt in XXXX , eine in XXXX – der Schwiegersohn meiner Schwester ist Taxilenker. römisch 40 römisch 40 verheiratet, sie hat zwei erwachsene Töchter und einen erwachsenen Sohn. Die leben alle in römisch 40 , alle Kinder sind verheiratet. römisch 40 lebt von dem Einkommen des Ehemannes, dieser ist Ingenieur in einer Baufirma. Der erwachsene Sohn der Familie arbeitet in einem Sushi-Restaurant in römisch 40 . Die beiden Töchter werden von den Ehemännern versorgt. Eine der beiden Töchter lebt in römisch 40 , eine in römisch 40 – der Schwiegersohn meiner Schwester ist Taxilenker. XXXX ist verheiratet mit XXXX (Familienname ist nicht geläufig). Sie haben zwei Töchter und einen Sohn. Sie leben ebenso in XXXX , eine Tochter lebt in XXXX , eine Tochter ist in XXXX , diese ist noch ledig und der Sohn ist noch Schüler. Eine Tochter arbeitet in XXXX in einer großen Firma. Rubik ist Schweißer wie ich und arbeitet auch in der gleichen großen Firma wie seine Tochter, er arbeitet dort als Schweißer. römisch 40 ist verheiratet mit römisch 40 (Familienname ist nicht geläufig). Sie haben zwei Töchter und einen Sohn. Sie leben ebenso in römisch 40 , eine Tochter lebt in römisch 40 , eine Tochter ist in römisch 40 , diese ist noch ledig und der Sohn ist noch Schüler. Eine Tochter arbeitet in römisch 40 in einer großen Firma. Rubik ist Schweißer wie ich und arbeitet auch in der gleichen großen Firma wie seine Tochter, er arbeitet dort als Schweißer. XXXX war verheiratet, seine Frau und er sind bereits verstorben. Sie haben sechs Kinder namens XXXX die anderen sind mir nicht erinnerlich. Diese leben allesamt in XXXX , sind verheiratet, haben Kinder. römisch 40 war verheiratet, seine Frau und er sind bereits verstorben. Sie haben sechs Kinder namens römisch 40 die anderen sind mir nicht erinnerlich. Diese leben allesamt in römisch 40 , sind verheiratet, haben Kinder. XXXX war verheiratet, seine Frau und er sind bereits verstorben. Sie haben fünf Kinder namens XXXX . Diese leben allesamt in XXXX (heutiges XXXX ), sind verheiratet, haben Kinder. römisch 40 war verheiratet, seine Frau und er sind bereits verstorben. Sie haben fünf Kinder namens römisch 40 . Diese leben allesamt in römisch 40 (heutiges römisch 40 ), sind verheiratet, haben Kinder. XXXX war verheiratet, seine Frau und er sind bereits verstorben. Sie haben vier Kinder (zwei Söhne und zwei Töchter) namens XXXX . Zwei der Kinder leben in XXXX und zwei in Moskau. römisch 40 war verheiratet, seine Frau und er sind bereits verstorben. Sie haben vier Kinder (zwei Söhne und zwei Töchter) namens römisch 40 . Zwei der Kinder leben in römisch 40 und zwei in Moskau. XXXX war verheiratet, ihr Mann und sie sind bereits verstorben. Sie haben zwei Söhne namens XXXX lebt mit der Familie in Moskau. römisch 40 war verheiratet, ihr Mann und sie sind bereits verstorben. Sie haben zwei Söhne namens römisch 40 lebt mit der Familie in Moskau. XXXX war verheiratet, ihr Mann und sie sind bereits verstorben. Sie haben drei Kinder (zwei Söhne und eine Tochter) namens XXXX lebt in der Ukraine, XXXX XXXX XXXX ist verstorben. römisch 40 war verheiratet, ihr Mann und sie sind bereits verstorben. Sie haben drei Kinder (zwei Söhne und eine Tochter) namens römisch 40 lebt in der Ukraine, römisch 40 römisch 40 römisch 40 ist verstorben. XXXX war verheiratet, seine Frau und er sind bereits verstorben. Sie haben vier Kinder (zwei Söhne und zwei Töchter) namens XXXX lebt in den USA, die anderen drei sind bereits verstorben. römisch 40 war verheiratet, seine Frau und er sind bereits verstorben. Sie haben vier Kinder (zwei Söhne und zwei Töchter) namens römisch 40 lebt in den USA, die anderen drei sind bereits verstorben. XXXX war verheiratet - beide sind bereits verstorben. Sie haben drei Kinder (zwei Söhne und eine Tochter) namens XXXX ist bereits verstorben, die anderen leben in XXXX . römisch 40 war verheiratet - beide sind bereits verstorben. Sie haben drei Kinder (zwei Söhne und eine Tochter) namens römisch 40 ist bereits verstorben, die anderen leben in römisch 40 . F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen. A.: Ich sah keinen Sinn mehr mich in Armenien weiter behandeln zu lassen und reiste nach Österreich. F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen. A.: Am 10.05.2015, ca. F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig. A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet XXXX , XXXX .A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet römisch 40 , römisch 40 . F.: Beschreiben Sie die Unterkunft an der Adresse XXXX , XXXX .F.: Beschreiben Sie die Unterkunft an der Adresse römisch 40 , römisch 40 . A.: Es handelt sich um eine Eigentumswohnung in der Größe von ca. 40 Quadratmetern. Dort leben aktuell Verwandte. F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein. A.: Ja. F.: Wie viel verlangte die Schlepperorganisation. A.: Mein Cousin XXXX (der in der Ukraine lebt) hat die Schlepperkosten für mich ausgelegt. A.: Mein Cousin römisch 40 (der in der Ukraine lebt) hat die Schlepperkosten für mich ausgelegt. F.: Was wurde für den Schlepperlohn vereinbart. A.: Österreich. F.: Warum Österreich. A.: Die medizinischen Leistungen hier sind wesentlich besser als in Armenien. F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an. A.: Immer in XXXX , XXXX ….A.: Immer in römisch 40 , römisch 40 …. F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt. A.: Ja. F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? A.: Nein. F.: Standen Sie je vor Gericht. A.: Nein. F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert? A.: Nein. F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat. A.: Nein. F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie politisch tätig. A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei. A.: Nein. F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation. A.: Nein. F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein. A.: Nein. F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme? A.: Nein. F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. A.: Nein. F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) A.: Nein. F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil. A.: Nein. F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. A.: Ich bin allein wegen der medizinischen Behandlung hier. Mehr habe ich dazu nicht zu sagen. F.: Möchten Sie eine Pause A.: Nein. F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A.: Nein. F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Ich würde wahrscheinlich früher sterben, als wenn ich in Österreich weiterbehandelt würde. F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Ich habe hier keine Familie. F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? A.: Nein. Ich lebe allein. F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich? A.: Ich habe hier keine Verwandten. F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese! A.: Nein. F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig? A.: Nein. F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung? A.: Ich besuche keinen Kurs. F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt? A.: Ich lebe von der Grundversorgung. Ich gehe Dienstag, Donnerstag und Samstag zur Dialyse. Mehr mache ich nicht. F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Ich arbeite nicht. F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt. A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich. F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern. A.: Ja. F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint. A.: Nein. F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor. A.: Ich möchte hier weiter behandelt werden. V.: Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. römisch fünf.: Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird der Antragstellerin/dem Antragsteller genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden). F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen. A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich habe daran kein Interesse. Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. F.: Haben Sie den Dolmetsch während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden. A.: Ja. F.: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben. A.: Ja. F.: Wollen Sie an der Art der Einvernahme irgendetwas beanstanden. Sie werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Ihnen Beanstandungen nicht zum Nachteil gereichen. Sie werden vielmehr darauf hingewiesen, dass nachträgliche Beanstandungen der freien Beweiswürdigung unterliegen und eventuell als Schutzbehauptungen qualifiziert werden können. A.: Ich habe keine Beanstandungen. Ich habe eine Kopie der Niederschrift erhalten. Vorgelegt vor dem BFA wurde von der bP: ● Wehrdienstbuch ● Medizinische Unterlagen ● Geburtsurkunde I.
  10. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. römisch eins.
  11. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt. I.3.
  12. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die bB Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid) :römisch eins.3.
  13. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die bB Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid) : - betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Mangels der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht Ihre Identität nicht fest. Mit der Annahme der Staatsangehörigkeit, Ihre Volksgruppenzugehörigkeit und Ihr Religionsbekenntnis stützt sich die Behörde auf Ihre glaubhaften niederschriftlichen Angaben. Dass Sie in Österreich weder Familie noch Verwandte haben, ergibt sich aus der Aktenlage und Ihren Ausführungen. Der Umstand, dass Sie an einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung mehr leiden, ergibt sich aus den ärztlichen Unterlagen und Ihren Angaben. Dass Sie Dienstag, Donnerstag und Samstag zur Dialyse gehen, ergibt sich aus Ihren Unterlagen. - betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes: Als Grund für Ihre Ausreise aus der Heimat führten Sie an, dass Sie in Österreich die Dialyse in Anspruch nehmen möchten. Andere Gründe hätten Sie nicht. Sie haben keine Verfolgung in Armenien vorgebracht. Auch aus der Aktenlage ist nichts Gegenteiliges ersichtlich. Andere Umstände brachten Sie nicht vor und ergaben sich auch nicht. Ihr Vorbringen wird der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. - betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr: Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren. Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor. Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Ihrer Heimat niederlassen könnten. Sie sind Staatsbürger von Armenien, gehören der Volksgruppe der Armenier und dem armenischen Glauben an. Sie sind ledig und kinderlos., Sie sind Staatsbürger von Armenien, gehören der Volksgruppe der Armenier und dem armenischen Glauben an. Sie sind ledig und kinderlos. Sie wurden in XXXX geboren und sind dort aufgewachsen.Sie wurden in römisch 40 geboren und sind dort aufgewachsen. Sie haben Verwandte in der Heimat bzw. in der Russischen Föderation. Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in Armenien und des Umstandes, dass Sie erwerbsfähig sind, dass Sie in der Heimat Anspruch auf Sozialunterstützung haben, dass Sie Verwandte haben, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden. Fremde, denen die Ausweisung droht, haben kein Recht auf Aufenthalt um die medizinischen oder sozialen Leistungen des Aufenthaltsstaates in Anspruch nehmen zu können. Dass die Behandlungsmöglichkeiten in Ihrem Heimatstaat schlechter als im Aufenthaltsstaat sind, verstößt nicht gegen Art 3, außer wenn zwingende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen. Auch eine drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder sogar eine signifikante Verringerung der Lebenserwartung verstoßen nicht gegen Art
  14. Fremde, denen die Ausweisung droht, haben kein Recht auf Aufenthalt um die medizinischen oder sozialen Leistungen des Aufenthaltsstaates in Anspruch nehmen zu können. Dass die Behandlungsmöglichkeiten in Ihrem Heimatstaat schlechter als im Aufenthaltsstaat sind, verstößt nicht gegen Artikel 3,, außer wenn zwingende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen. Auch eine drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder sogar eine signifikante Verringerung der Lebenserwartung verstoßen nicht gegen Artikel 3, In Ihrem Heimatstaat stehen Medikamente und eine medizinische Behandlung zur Verfügung, auch wenn aufgrund knapper Ressourcen nicht alle Personen, die einen Bedarf haben, in deren Genuss kommen. Sie haben zahlreiche Verwandte. Sie verfügen über ein eigenes Haus, die Sozialhilfe steht Ihnen zu. Nachdem im Heimatstaat das Bankenwesen funktioniert, steht einer Unterstützungsleistung aus dem Ausland nichts entgegen. Sie haben selbst angegeben in Armenien behandelt worden zu sein, Sie hätten jedoch zuwenig finanzielle Mittel gehabt. Demnach steht Ihnen in Armenien die Möglichkeit nach medizinischer Behandlung zur Verfügung. Aktuell benötigen Sie Medikamente, welche Ihnen auch im Heimatstaat zur Verfügung stehen. Die Behauptung Sie würde im Heimatstaat aufgrund fehlender medizinischer Behandlung der Tod erwarten, ist durch nichts zu untermauern und somit nicht nachvollziehbar. Ihre Erkrankung hat Sie vor der Ausreise nicht daran gehindert am Erwerbsleben teilzunehmen und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies nach Ihrer Rückkehr in die Heimat der Fall sein würde. Ihre Erkrankung ist in Armenien behandelbar. … - betreffend die Feststellungen über Ihr Privat - und Familienleben: Die Feststellungen bezüglich Ihrer familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sowie Ihrer Lebensgrundlage ergeben sich aus Ihren nicht widerlegten Angaben im Verfahren, sowie aus EKIS und ZMR Anfragen, welche der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. I.3.
  15. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.3.
  16. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.3.
  17. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.römisch eins.3.
  18. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind., I.
  19. Gegen Spruchpunkte II und III des im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  20. Gegen Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP ihre Identität mit Vorlage eines Wehrdienstbuches und der Geburtsurkunde nachgewiesen habe. Es sei von der bB nicht genau nachgefragt worden bei der Einvernahme, so falle speziell auf, dass es nicht zusammenpassen kann, dass die bP bis zur Ausreise als Schweißer gearbeitet hätte und jedoch in dergleichen Antwort aufscheint, dass sie die letzten Jahre von staatlicher Unterstützung lebte. Obwohl die Dialyse selbst in Armenien kostenlos gewesen sei, habe die bP Medikamente selber bezahlen müssen und werde der Blutfilter nicht jedes Mal ausgetauscht, sondern bis zu 4x verwendet. Daraus resultiere, dass sich die bP im Heimatland durch die Dialyse mit Hepatitis C infiziert hat, welche erst in Österreich behandelt wurde. Die bP könne sich einen neuen Blutfilter nicht leisten, selbst wenn sie staatliche Unterstützung in Armenien bekäme und sei daher eine nicht gesundheitsgefährdende Dialyse in Armenien nicht möglich. Es sei unbedingt notwendig, dass die Filter immer gewechselt werden, um Krankheitsübertragungen zu verhindern. Mit der lebensnotwendigen Dialyse in Armenien würde das Risiko bestehen, sich mit einer weiteren Krankheit zu infizieren. Zusätzlich kämen die Therapiekosten für Hepatitis C dazu. Selbst wenn die bP Verwandte in Armenien hat, könnten diese sie nicht finanziell unterstützen, da sie sich in der Realität ihr eigenes Leben kaum leisten könnten. Die bP habe auch nicht über ein Haus verfügt, sondern in einer 40 m2 Wohnung gelebt, in welcher jetzt Verwandte leben. Sie habe diese Wohnung verkauft und habe jetzt im Fall der Rückkehr keine Unterkunft. Die bP hätte schon 3 Jahre vor der Ausreise von staatlichen Leistungen und Erspartem gelebt, könne wegen der Dialysebehandlungen auch wenn überhaupt nur sehr beschränkt Erwerbstätigkeiten nachgehen und bestehe im Falle der Rückkehr ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK. Die bP hätte schon 3 Jahre vor der Ausreise von staatlichen Leistungen und Erspartem gelebt, könne wegen der Dialysebehandlungen auch wenn überhaupt nur sehr beschränkt Erwerbstätigkeiten nachgehen und bestehe im Falle der Rückkehr ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK. Die bP versuche auch, soweit es der Gesundheitszustand zulässt, sich zu integrieren. Vorgelegt mit der Beschwerde wurde von der bP: ● medizinische Unterlagen I.
  21. Für den 23.11.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. römisch eins.
  22. Für den 23.11.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Die Länderinformationen wurden mit der Ladung ordnungsgemäß übermittelt. Mit Schreiben vom 17.11 und 19.11.2020 wurde eine Stellungnahme eingebracht und wurden medizinische Unterlagen vorgelegt. In der Verhandlung gab die bP im Wesentlichen an: RI: Wann sind Sie wie aus dem Heimatland ausgereist und in Österreich eingereist? (legal/illegal) P: Ich war am XXXX bereits in Österreich. Ich bin von Armenien in die Ukraine gefahren im Mai
  23. An den Tag kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich glaube Anfang Mai. Ich bin mit einem Flugzeug nach Kiev geflogen. In Kiev lebte mein Cousin väterlicherseits. Er ist nicht mehr in Kiev. Er ist nach Armenien zurückgekehrt. Mit einem Kleinbus reiste ich von Kiev nach Österreich. Man hat mir gesagt, dass in Österreich gute Medizin ist. In unserer Stadt wurde gesagt, dass man in Österreich gute Medizin bekommt.P: Ich war am römisch 40 bereits in Österreich. Ich bin von Armenien in die Ukraine gefahren im Mai
  24. An den Tag kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich glaube Anfang Mai. Ich bin mit einem Flugzeug nach Kiev geflogen. In Kiev lebte mein Cousin väterlicherseits. Er ist nicht mehr in Kiev. Er ist nach Armenien zurückgekehrt. Mit einem Kleinbus reiste ich von Kiev nach Österreich. Man hat mir gesagt, dass in Österreich gute Medizin ist. In unserer Stadt wurde gesagt, dass man in Österreich gute Medizin bekommt. RI: Besitzen oder besaßen Sie jemals einen Reisepass? Wann wurde dieser von welcher Behörde ausgestellt? P: Mein Pass ist beim Schlepper geblieben, in der Ukraine geblieben. Er hat gesagt, du brauchst keinen Pass mehr. In der Stadt XXXX habe ich den Reisepass bekommen, ich kann nicht sagen wann dieser ausgestellt ist. Nachgefragt gebe ich an, ich habe kein Duplikat, weil ich dachte ich brauche kein Pass. Der Pass war bis 2021 gültig.P: Mein Pass ist beim Schlepper geblieben, in der Ukraine geblieben. Er hat gesagt, du brauchst keinen Pass mehr. In der Stadt römisch 40 habe ich den Reisepass bekommen, ich kann nicht sagen wann dieser ausgestellt ist. Nachgefragt gebe ich an, ich habe kein Duplikat, weil ich dachte ich brauche kein Pass. Der Pass war bis 2021 gültig. … RI: Haben Sie zu diesen Familienangehörigen im Heimatland Kontakt? P: Nein. RI: Wovon lebt Ihre Familie im Heimatland? P: Das kann ich nicht angeben. RI: Haben Sie vor Ihrer Ausreise gearbeitet? P: Ja. Bis zu meiner Erkrankung bis 2005 als Schweißer. Ich hatte ein Einfamilienhaus und ich habe dieses verkauft. RI: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie im Herkunftsland genossen? P: 10 Jahre Grundschule und Mittelschule sonst nichts. Mein Vater war Schweißer und hat mir das beigebracht. Ich habe als Schweißer gearbeitet bei verschiedenen Unternehmen. Eine Qualifikation wurde mir als Schweißer gegeben. … RI: Haben Sie sich jemals beim AMS um eine Arbeit beworben und einen abschlägigen Bescheid erhalten? P: Nein. RI: Wie gestaltet sich Ihr Alltag in Österreich? P: Ich habe jetzt die Dialyse jeden zweiten Tag. Ich mache Haushalt. Ich gehe einkaufen oder koche mir Essen. Das mache ich alles alleine. Wenn ich eine Arbeitserlaubnis bekäme, könnte ich Zeitungen austragen. RI: Wie setzt sich Ihr Freundeskreis zusammen? P: Alle sind Armenier. Ich treffe meine Freunde in der Stadt in XXXX . Bei der XXXX im Park, beim Casino.P: Alle sind Armenier. Ich treffe meine Freunde in der Stadt in römisch 40 . Bei der römisch 40 im Park, beim Casino. … RI: Wenn Sie hypothetisch in Österreich verbleiben dürften, wie würden Sie für Ihren Lebensunterhalt aufkommen? P: Ich würde arbeiten gehen. Dort wo ich eine Arbeit bekomme, es ist mir egal. Ich kann alles machen ich bin handwerklich geschickt. Das wichtigste ist, dass das meine Gesundheit zulässt. RI: Was war der Grund warum Sie ihr Heimatland verlassen haben? P: Dort war die Dialyse nicht sehr gut und außerdem geht es dort nur um Bezahlung. RI: Gab es Probleme mit den staatlichen Behörden oder deren Organe in Ihrem Heimatstaat aus Gründen der GFK? (Die Frage wird der P erörtert) P: Nein. RI: Wie hat die medizinische Behandlung in Armenien ausgesehen? P: Dialyse sonst nichts. Ich habe keine Medikamente bekommen, musste ich selbst kaufen. RI Vorhalt: Dem BF wird seine Aussage im Rahmen der Erstbefragung wortwörtlich vorgehalten. P: Um überhaupt in das Programm für die Dialyse zu kommen muss man Geld bezahlen. Ich habe 1500 Euro bezahlt um in das Programm zu kommen. Alles andere war mit einer Geldleistung verbunden. Meine Familie konnte mir nicht helfen. Die Ärzte warten bis ich einen Aufenthaltstitel bekomme, bis ich auf der Warteliste für eine Spenderniere komme. Mir würde so geraten, dass wird so herumgesprochen. BehV: Haben Sie heute immer die Wahrheit gesagt? P: Ja. BehV: haben Sie vor der Polizei die Wahrheit gesagt? P: Ja. BehV: Können Sie mir erklären, warum Sie vor der Polizei sagten Sie seinen mit dem Zug ausgereist und heute sagen Sie es ist ein Flugzeug. P: Ich bin mit dem Flugzeug geflogen. BehV: Sie gaben heute an 10 Jahre arbeitslos zu sein. Warum haben Sie dann bei der Einvernahme beim BFA angegeben, bis zur Ausreise als Elektroschweißer gearbeitet zu haben. P: Ich war krank und konnte nicht mehr arbeiten. BehV: Aus Sicht des BFA ist kein asylrelevanter Grund erkennbar. Die Einreise und Asylantragstellung erfolgte ausschließlich zur medizinischen Versorgung. Eine nennenswerte Integration ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der BF verfügt lediglich über einen Freundeskreis welcher sich aus Armenier zusammensetzt ist nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt nur über rudimentäre Deutschkenntnisse. Ich beantrage daher die Abweisung der Beschwerde. RV: Keine Fragen.Regierungsvorlage, Keine Fragen. I: Was würde geschehen, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssen? P: Ich habe keine Verwandte dort. Folgende Erkenntnisquellen wurden in der Verhandlung der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert: - LIB der Staatendokumentation Armenien vom 2.10.2020, - Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 27.4.2020 Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerde wurde spruchgemäß als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerde wurde spruchgemäß als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Die bP wurde iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Die bP wurde iSd Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Nach Verkündung des Erkenntnisses wurde der bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt. I.
  25. Mit Schreiben des BVwG vom 01.12.2020 wurde der Vertretung auf deren Anfrage hin mitgeteilt, dass nach Kontrolle die Länderfeststellungen bereits mit den Ladungen zur Verhandlung entsprechend elektronisch übermittelt wurden. Ausnahmsweise wurden diese nochmals übermittelt.römisch eins.
  26. Mit Schreiben des BVwG vom 01.12.2020 wurde der Vertretung auf deren Anfrage hin mitgeteilt, dass nach Kontrolle die Länderfeststellungen bereits mit den Ladungen zur Verhandlung entsprechend elektronisch übermittelt wurden. Ausnahmsweise wurden diese nochmals übermittelt. I.
  27. Mit Schreiben vom 04.12.2020 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt.römisch eins.
  28. Mit Schreiben vom 04.12.2020 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen II.1.
  30. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  31. Die beschwerdeführende Partei II.1.1.
  32. Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.römisch zwei.1.1.
  33. Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die bP ist ein eingeschränkt arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die bP stammt aus XXXX , wo sie die Grundschule und eine Berufsschule besuchte. Im Anschluss hat sie nach Ableistung des Militärdienstes als Schweißer bis ca. 3-4 vor der Ausreise gearbeitet. Die bP stammt aus römisch 40 , wo sie die Grundschule und eine Berufsschule besuchte. Im Anschluss hat sie nach Ableistung des Militärdienstes als Schweißer bis ca. 3-4 vor der Ausreise gearbeitet. Familienangehörige leben nach wie vor in Armenien. Die Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben in XXXX , wo die Schwester als Kindergartenpädagogin (Ehegatte Bauarbeiter) und der Bruder als Schweißer arbeitet. Eine weitere Schwester lebt mit ihrer Familie in Jerewan , deren Ehegatte ist Ingenieur bei einer Baufirma. In der Wohnung in XXXX , wo die bP vor ihrer Ausreise lebte, lebt nunmehr ihre Schwester, der die Wohnung gehört. Die bP hat eine ihr gehörige Ferienwohnung verkauft, um sich eine bessere medizinische Versorgung leisten zu können.Familienangehörige leben nach wie vor in Armenien. Die Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben in römisch 40 , wo die Schwester als Kindergartenpädagogin (Ehegatte Bauarbeiter) und der Bruder als Schweißer arbeitet. Eine weitere Schwester lebt mit ihrer Familie in Jerewan , deren Ehegatte ist Ingenieur bei einer Baufirma. In der Wohnung in römisch 40 , wo die bP vor ihrer Ausreise lebte, lebt nunmehr ihre Schwester, der die Wohnung gehört. Die bP hat eine ihr gehörige Ferienwohnung verkauft, um sich eine bessere medizinische Versorgung leisten zu können. Zudem leben Onkel und Tanten mit ihren Familien in Armenien in gesicherten finanziellen Verhältnissen. Auch in Russland hat die bP Verwandte. Ein Cousin der bP hat die Schlepperkosten für sie bezahlt. Die bP kann Unterstützung von ihren Verwandten erhalten. II.1.1.
  34. Die bP leidet an Niereninsuffizienz und erhielt bereits in Armenien seit 2005 eine regelmäßige Dialyse und zusätzliche Behandlungen, welche sie sich selbst finanzierte. Zudem liegt gemäß aktuellsten vorgelegten Befund von Juli 2020 eine Hepatitis C, Genotyp 1b (2018 erstmalig diagnostizert mit Fibrosegrad F0-F1) und eine arterielle Hypertonie nach Nebenschilddrüsenenfernung und Stammganglienmarklagerinfekt 2016 vor. Sie leidet an einer partiellen Sensibilitätsstörung (Hypästhesie) an bestimmten Körperstellen sowie an Leber und Nierenzysten, hinsichtlich derer keine speziellen Behandlungsnotwendigkeiten bestehen.römisch zwei.1.1.
  35. Die bP leidet an Niereninsuffizienz und erhielt bereits in Armenien seit 2005 eine regelmäßige Dialyse und zusätzliche Behandlungen, welche sie sich selbst finanzierte. Zudem liegt gemäß aktuellsten vorgelegten Befund von Juli 2020 eine Hepatitis C, Genotyp 1b (2018 erstmalig diagnostizert mit Fibrosegrad F0-F1) und eine arterielle Hypertonie nach Nebenschilddrüsenenfernung und Stammganglienmarklagerinfekt 2016 vor. Sie leidet an einer partiellen Sensibilitätsstörung (Hypästhesie) an bestimmten Körperstellen sowie an Leber und Nierenzysten, hinsichtlich derer keine speziellen Behandlungsnotwendigkeiten bestehen. Es waren einige kurzzeitige stationäre Krankenhausaufenthalte in Österreich notwendig. 2015 wurde eine Operation im Zusammenhang mit dem Shunt der bP durchgeführt, bei der es zu einer Nervenverletzung kam. Nach Abklärung wurde eine Aneurysmaexstirpation in diesem Zusammenhang 2019 nicht durchgeführt. 2018 erfolgte eine Blinddarmoperation bei der bP. In Österreich wird die bP aktuell zweimal wöchentlich einer Dialyse unterzogen und erhielt mit Stand Juli 2020 nachfolgende Medikamente: Blutdruckmedikamente (Cenipres, Doxazosin, Moxonidin), Euthyrox (Schilddrüse), Magnesium, Schmerzgel und Schmerzmittel bei Bedarf, ein Kalziumpräparat, Magenschoner, Plavix zur Vorbeugung bei Gefäßverschlüssen und vorgeschlagen für 3 Monate Epclusa wegen der Hepatitis. Die von bP genannte Erkrankung ist in Armenien behandelbar und hat die bP auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu beantragen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. Die volljährig bP hat Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und kann dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Es ergibt sich zusammengefasst, dass die Sicherheit und Versorgung der Bevölkerung mit Unterkunft, Lebensmittel und medizinischen Leistungen grds. gemäß Länderberichten gewährleistet ist. Aus der derzeitigen Covid-19 Pandemie ergibt sich auch keine derart exzeptionelle Lage für die Bevölkerung und konkret für die bP, die eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende, reale Gefahr im Hinblick auf Art 3 EMRK bilden würde. Es ergibt sich zusammengefasst, dass die Sicherheit und Versorgung der Bevölkerung mit Unterkunft, Lebensmittel und medizinischen Leistungen grds. gemäß Länderberichten gewährleistet ist. Aus der derzeitigen Covid-19 Pandemie ergibt sich auch keine derart exzeptionelle Lage für die Bevölkerung und konkret für die bP, die eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende, reale Gefahr im Hinblick auf Artikel 3, EMRK bilden würde. II.1.1.
  36. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit 5 Jahren und 10 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reiste legal aus Armenien aus und rechtswidrig mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie lebt von der Grundversorgung und hat lediglich kurzzeitig einen Deutschkurs besucht. Sie verfügt über sehr geringe Deutschkenntnisse. Sie ist strafrechtlich unbescholten und verfügt über keine besonderen sozialen Anknüpfungspunkte.römisch zwei.1.1.
  37. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit 5 Jahren und 10 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reiste legal aus Armenien aus und rechtswidrig mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie lebt von der Grundversorgung und hat lediglich kurzzeitig einen Deutschkurs besucht. Sie verfügt über sehr geringe Deutschkenntnisse. Sie ist strafrechtlich unbescholten und verfügt über keine besonderen sozialen Anknüpfungspunkte. Die Identität der bP steht fest. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, selbstversorgungsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. II.1.
  38. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
  39. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen (LIB Stand 02.10.2020):
  40. Politische Lage Letzte Änderung: 02.09.2020 Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km2 und hatte im ersten Quartal 2019 eine Einwohnerzahl von 2,96 Millionen, was einen Rückgang von 0,3% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres ausmachte (ArmStat 7.5.2019). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier. Den Rest bilden kleinere Ethnien wie Jesiden und Russen (CIA 14.2.2019). Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die vorgezogenen Parlamentswahlen am 9.12.2018 konnten nach übereinstimmender Meinung aller Wahlbeobachter als frei und fair bezeichnet werden. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielt auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab. Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 27.4.2020). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister ist der Regierungsvorsitzende, während der Präsident vorwiegend zeremonielle Funktionen ausübt (USDOS 11.3.2020). Oppositionsführer Nikol Paschinjan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018; vgl. AA 27.4.2020). Bei den als „Samtene Revolution" bezeichneten Demonstrationen im April/Mai 2018 verhielten sich die Sicherheitskräfte zurückhaltend. Auch die Demonstranten waren bedacht, keinerlei Anlass zum Eingreifen der Sicherheitskräfte zu bieten (AA 27.4.2020).Oppositionsführer Nikol Paschinjan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018; vergleiche AA 27.4.2020). Bei den als „Samtene Revolution" bezeichneten Demonstrationen im April/Mai 2018 verhielten sich die Sicherheitskräfte zurückhaltend. Auch die Demonstranten waren bedacht, keinerlei Anlass zum Eingreifen der Sicherheitskräfte zu bieten (AA 27.4.2020). Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Paschinjan unter dem Namen „Mein Schritt" erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien" (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien" unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Paschinjan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vgl. ARMENPRESS 10.12.2018).Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Paschinjan unter dem Namen „Mein Schritt" erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien" (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien" unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Paschinjan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vergleiche ARMENPRESS 10.12.2018). Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Paschinjan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019; vgl. FH 4.3.2020) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018; vgl. FH 4.3.2020). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 27.4.2020).Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Paschinjan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019; vergleiche FH 4.3.2020) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 27.4.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • ARMENPRESS-Armenian News Agency (10.12.2018): My Step - 70.44%, Prosperous Armenia - 8.27%, Bright Armenia - 6.37%: CEC approves protocol of preliminary results ofsnap elections, https://armenpress.am/eng/news/957626.html , Zugriff 21.3.2019 • ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia (7.5.2019): Economic and Financial Data for the Republic of Armenia, https://armstat.am/nsdp/, Zugriff 8.5.2019 • BBC News (20.12.2018):Armenia country profile, https://www.bbc.com/news/world-europ e-17398605 , Zugriff 21.3.2019 • CIA - Central Intelligence Agency (30.4.2.2019): The World Factbook, Armenia; https: //www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 7.5.2019 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020 • OSCE/ODIHR - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for De- mocratic Institutions and Human Rights et alia (10.12.2018): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https: //www.osce.org/odihr/elections/armenia/405890?download=true , Zugriff 21.3.2019 • RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (10.12.2018): Monitors Hail Armenian Vote, Call For Further Electoral Reforms, https://www.rferl.org/a7monitors-hail-armenia-s-snap -polls-call-for-further-electoral-reforms/29647816.html , 21.3.2019 • RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (14.1.2019): Pashinian Reappointed Armenian PM After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/aypashinian-reappointed- armenian-pm-after-securing-parliament-majority/29708811.html , Zugriff 21.3.2019 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 • 168hours (20.7.2018): Fight against corruption and creation of independent judiciary main pillars of government’s economic policy- PM Paschinjan, https://en.168.am/2018/07/20 /26637.html , Zugriff 21.3.2019
  41. Sicherheitslage Letzte Änderung: 28.09.2020 Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit
  42. (CFR 18.10.2019). Die Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan ist geschlossen. Es gibt häufige Verletzungen des Waffenstillstands von 1994 und militärische Stellungen entlang der Grenze. Es gibt immer wieder Zeiten erhöhter Spannungen, die die Sicherheitslage in den Grenzregionen unberechenbar machen können (FCO 15.6.2020, vgl. EDA 18.3.2020).Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit
  43. (CFR 18.10.2019). Die Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan ist geschlossen. Es gibt häufige Verletzungen des Waffenstillstands von 1994 und militärische Stellungen entlang der Grenze. Es gibt immer wieder Zeiten erhöhter Spannungen, die die Sicherheitslage in den Grenzregionen unberechenbar machen können (FCO 15.6.2020, vergleiche EDA 18.3.2020). Der aserbaidschanische Präsident Ilham Aliyev und der armenische Premierminister Nikol Paschinjan vereinbarten bei ihrem ersten Treffen am Rande des Gipfels der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, der am
  44. und
  45. September 2018 in Duschanbe stattfand, mehrere Schritte zum Abbau der Spannungen zwischen den armenischen und aserbaidschanischen Streitkräften, wie z.B. die Installierung einer direkten „operativen“ Kommunikationslinie zwischen den beiden Seiten und die Fortsetzung der diplomatischen Verhandlungen über eine Lösung des Konflikts (Eurasianet 1.10.2018). In Folge kam es zu mehreren weiteren Treffen. Der laufende Prozess trug dazu bei, die Häufigkeit der Verletzungen des Waffenstillstandes deutlich zu reduzieren (ACLED 20.2.2020). Angesichts neuer Kämpfe in der Unruheregion Berg-Karabach hat nach Armenien auch Aserbaidschan das Kriegsrecht verhängt (ORF Teletext 131, 28.9.2020 vgl. DerStandard 27.9.2020 vgl. Krone 27.9.2020). Der Konflikt um die seit Jahrzehnten umstrittenen Kaukasusregion ist wieder voll entbrannt. Laut der pro-armenischen Regionalregierung bombardierte Aserbaidschans Armee Ziele in Berg-Karabach. Von aserbaidschanischer Seite hieß es dagegen, die Armee habe eine Gegenoffensive begonnen, um Armeniens Militäraktivitäten in der Region zu stoppen (ORF Teletext 131, 28.9.2020). Es soll zahlreiche Verletzte und rund zehn Tote unter den Soldaten in dem Südkaukasus-Gebiet geben. Es handelt sich um die schwerste Eskalation seit Jahren. Zwischen den verfeindeten Nachbarländern kam es nach Angaben beider Seiten am Morgen des 27.9.2020 zu schweren Gefechten. Die Hauptstadt Stepanakert sei beschossen und zahlreiche Häuser in Dörfern seien zerstört worden. Unter den Opfern sind nach Angaben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) auch Zivilisten. Beide Seiten gaben sich gegenseitig die Schuld für die Gefechte (DerStandard 27.9.2020 vgl. Krone 27.9.2020).Angesichts neuer Kämpfe in der Unruheregion Berg-Karabach hat nach Armenien auch Aserbaidschan das Kriegsrecht verhängt (ORF Teletext 131, 28.9.2020 vergleiche DerStandard 27.9.2020 vergleiche Krone 27.9.2020). Der Konflikt um die seit Jahrzehnten umstrittenen Kaukasusregion ist wieder voll entbrannt. Laut der pro-armenischen Regionalregierung bombardierte Aserbaidschans Armee Ziele in Berg-Karabach. Von aserbaidschanischer Seite hieß es dagegen, die Armee habe eine Gegenoffensive begonnen, um Armeniens Militäraktivitäten in der Region zu stoppen (ORF Teletext 131, 28.9.2020). Es soll zahlreiche Verletzte und rund zehn Tote unter den Soldaten in dem Südkaukasus-Gebiet geben. Es handelt sich um die schwerste Eskalation seit Jahren. Zwischen den verfeindeten Nachbarländern kam es nach Angaben beider Seiten am Morgen des 27.9.2020 zu schweren Gefechten. Die Hauptstadt Stepanakert sei beschossen und zahlreiche Häuser in Dörfern seien zerstört worden. Unter den Opfern sind nach Angaben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) auch Zivilisten. Beide Seiten gaben sich gegenseitig die Schuld für die Gefechte (DerStandard 27.9.2020 vergleiche Krone 27.9.2020). UN-Generalsekretär Guterres hat ein sofortiges Ende der Kämpfe und die unverzügliche Aufnahme von Verhandlungen gefordert. Auch die US-Regierung forderte eine Ende der Kämpfe. Das US-Außenministerium nahm nach eigenen Angaben zu beiden Seiten Kontakt auf und forderte die Konfliktparteien auf, die Kampfhandlungen sofort einzustellen (ORF Teletext 132, 28.9.2020) . Bereits im Juli 2020 kam es an der Grenze zwischen den verfeindeten Republiken zu schweren Gefechten; die Kämpfe lagen jedoch nördlich von Bergkarabach. Armenien setzt auf Russland als Schutzmacht, die dort Tausende Soldaten und Waffen stationiert hat. Das russische Außenministerium rief beide Seiten auf, das Feuer sofort einzustellen. Zudem sollten Baku und Eriwan Gespräche aufnehmen, um die Situation zu stabilisieren. Die benachbarte Türkei warf Armenien vor, internationales Recht zu verletzen. Das Außenministerium in Ankara teilte mit, es verurteile den „armenischen Angriff“ scharf. Die Türkei stehe an Aserbaidschans Seite. Der Iran hat angeboten, im eskalierenden Konflikt als Vermittler zu agieren (DerStandard 27.9.2020) . Quellen: • ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (20.2.2020): Regional Overview: Central Asia and the Caucasus 9-15 February 2020, https://acleddata.com/2020/02/207r egional-overview-central-asia-and-the-caucasus-9-15-february-2020/, Zugriff 18.3.2020 • CFR - Council on Foreign Relations (18.10.2019): Nagorno-Karabakh Conflict, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/nagorno-karabakh-conflict, Zugriff 24.6.2020 • DerStandard (27.9.2020): Aserbaidschan und Armenien rufen wegen Berg-Karabach Kriegsrecht aus, https://www.derstandard.at/story/2000120287918/schwere-kaempfe-in- aserbaidschanischer-region-berg-karabach, Zugriff 28.9.2020 • EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (18.3.2020): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-informati on/armenien/reisehinweise-armenien.html , Zugriff 25.6.2020 • Eurasianet (1.10.2018): Aliyev and Paschinjan hold first talks, agree on tension-reducing measures, https://eurasianet.org/aliyev-and-Paschinjan-hold-first-talks-agree-on-tension -reducing-measures , Zugriff 21.3.2019 • FCO-U.K. Foreign and Commonwealth Office (15.6.2020): Foreign travel adviceArmenia - Safety and Security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/armenia/safety-and-secu rity , Zugriff 25.6.2020 • Krone (27.9.2020): Aserbaidschan: Schwere Kämpfe in Unruheregion, https://www.kro- ne.at/2238964, Zugriff 28.9.202 • ORF - Österreichischer Rundfunk, Teletext (28.9.2020): UNO und USA fordern Ende der Kämpfe, https://teletext.orf.at/channel/orf1/page/132/1, Zugriff 28.9.2020 • ORF - Österreichischer Rundfunk, Teletext /28.9.2020): Kämpfe in der Region Berg- Karabach, https://teletext.orf.at/channel/orf1/page/131/1,Zugriff 28.9.2020
  46. Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter ist inArt. 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durchDie Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter ist in"Art". 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 27.4.2020). Zwar muss von Gesetzes wegen Angeklagten ein Rechtsbeistand gewährt werden, doch führt der Mangel an Pflichtverteidigern außerhalb Jerewans dazu, dass dieses Recht den Betroffenen verwehrt wird (USDOS 11.3.2020). Richter stehen unter systemischem politischem Druck und Justizbehörden werden durch Korruption untergraben. Berichten zufolge fühlen sich die Richter unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig (FH 4.3.2020). Allerdings entließen viele Richter nach der 'Samtenen Revolution’ im Frühjahr 2018 etliche Verdächtige in politisch sensiblen Fällen aus der Untersuchungshaft, was die Ansicht von Menschenrechtsgruppen bestätigte, dass vor den Ereignissen im April/Mai 2018 gerichtliche Entscheidungen politisch konnotiert waren, diese Verdächtigen in Haft zu halten, statt gegen Kaution freizulassen (USDOS 11.3.2020). Trotz gegenteiliger Gesetzesbestimmungen zeigt die Gerichtsbarkeit keine umfassende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verwaltungsgerichte sind hingegen verglichen zu den anderen Gerichten unabhängiger. Sie leiden allerdings unter Personalmangel. Nach dem Regierungswechsel im Mai 2018 setzte sich das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richter fort und einige Menschenrechtsanwälte erklärten, es gebe keine rechtlichen Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz. NGOs berichten, dass Richter die Behauptungen der Angeklagten, ihre Aussage sei durch körperliche Übergriffe erzwungen worden, routinemäßig ignorieren. Die Korruption unter Richtern ist weiterhin ein Problem. Die am
  47. Oktober 2019 verabschiedete Strategie für die Justiz- und Rechtsreform 2019-2023 zielt darauf ab, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz und das Justizsystem zu stärken und die Unabhängigkeit der Justiz zu fördern (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht durch. Ebenso sieht das Gesetz die Unschuldsvermutung vor, Verdächtigen wird dieses Recht jedoch in der Regel nicht zugesprochen. Das Gesetz verlangt, dass die meisten Prozesse öffentlich sind, erlaubt aber Ausnahmen, auch im Interesse der 'Moral’, der nationalen Sicherheit und des 'Schutzes des Privatlebens der Teilnehmer’. Gemäß dem Gesetz können Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise präsentieren und den Behördenakt vor einem Prozess einsehen. Allerdings haben Angeklagte und ihre Anwälte kaum Möglichkeiten, die Aussagen von Behördenzeugen oder der Polizei anzufechten. Die Gerichte neigen währenddessen dazu, routinemäßig Beweismaterial zur Strafverfolgung anzunehmen. Zusätzlich verbietet das Gesetz Polizeibeamten, in ihrer offiziellen Funktion auszusagen, es sei denn, sie waren Zeugen oder Opfer (USDOS 11.3.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febmar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020
  48. Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 11.3.2020, vgl. AA 27.4.2020). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 27.4.2020).Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 11.3.2020, vergleiche AA 27.4.2020). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 27.4.2020). Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 11.3.2020).Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vergleiche USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 11.3.2020). Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 Stunden muss laut Gesetz die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Angeklagte haben ab dem Zeitpunkt der Verhaftung Anspruch auf Vertretung durch einen Anwalt bzw. Pflichtverteidiger. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festgehalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne das das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS 11.3.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 -Armenia, https://www.hr w.org/world-report/2020/country-chapters/armenia, Zugriff 16.1.2020 • SIS - Special Investigation Service of Republic of Armenia (o.D.): History http://www.ccc. am/en/1428926241 , Zugriff 24.6.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020
  49. Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 02.09.2020 Das Gesetz verbietet Folter und andere Formen von Misshandlungen. Dennoch gibt es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Personen in ihrer Haft gefoltert oder anderweitig missbraucht haben. Laut Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, aber die einschlägigen Bestimmungen kriminalisieren keine unmenschliche und erniedrigende Behandlungen (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution" immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 27.4.2020). Gemäß Menschenrechtsanwälten führte die Straffreiheit von Folter in der Zeit vor der „Samtenen Revolution" dazu, dass Folter weiterhin angewandt wird, wenn auch nun in geringerem Ausmaß, und alte Fälle von Folter werden nicht aufgearbeitet (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 27.4.2020).Das Gesetz verbietet Folter und andere Formen von Misshandlungen. Dennoch gibt es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Personen in ihrer Haft gefoltert oder anderweitig missbraucht haben. Laut Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, aber die einschlägigen Bestimmungen kriminalisieren keine unmenschliche und erniedrigende Behandlungen (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution" immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 27.4.2020). Gemäß Menschenrechtsanwälten führte die Straffreiheit von Folter in der Zeit vor der „Samtenen Revolution" dazu, dass Folter weiterhin angewandt wird, wenn auch nun in geringerem Ausmaß, und alte Fälle von Folter werden nicht aufgearbeitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 27.4.2020). Misshandlungen finden auf Polizeistationen statt, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigefängnissen nicht der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten gab es keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie z.B. den Zugang zu einem Anwalt durch die zur Polizei als Zeugen geladenen Personen sowie die Unzulässigkeit von Beweisen, die durch Gewalt- oder Verfahrensverletzungen gewonnen wurden (USDOS 11.3.2020). In einem Antwortschreiben an das Helsinki Komitee Armeniens bezifferte der Special Investigation Service (SIS) die Anzahl der strafrechtlichen Untersuchungen bezüglich des Vorwurfes von Folter im Zeitraum zwischen dem 1.
  50. und dem 23.12.2019 auf 4 (HCA 25.2.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • HCA - Helsinki Committee of Armenia (25.2.2020): Human Rights in Armenia - 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019ar m-2.pdf, Zugriff 24.6.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020
  51. NGOs und Menschrechtsaktvisten Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Zivilgesellschaft ist in Armenien aktiv und weitgehend in der Lage, frei zu agieren. Das Gesetz über öffentliche Unternehmen und das Stiftungsrecht wurden kürzlich mit einer Reihe positiver Änderungen verabschiedet, darunter die Möglichkeit, direkt einkommensschaffende oder unternehmerische Aktivitäten durchzuführen; weiters die Möglichkeit von Freiwilligenarbeit sowie die Möglichkeit für Umweltorganisationen, die Interessen ihrer Mitglieder in Umweltfragen vor Gerichten zu vertreten. Es gibt jedoch noch eine Reihe von Herausforderungen. Zum Beispiel die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Steuerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen, das Fehlen klarer Regeln für den Zugang zu öffentlichen Mitteln sowie klarer Regelung für die Verwendung privater Daten. Einschränkungen gibt es für zivilgesellschaftliche Organisationen, die mit sensiblen Themen wie den Rechten von Minderheiten und einigen Gender-spezifischen Fragen arbeiten (OHCHR 16.11.2018). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) fehlen lokale Mittel und sind weitgehend auf ausländische Geber angewiesen (FH 4.3.2020). Trotz der Einschränkungen war die Zivilgesellschaft bei den Protesten im Jahr 2018 aktiv und wurde im Jahr 2019 aktive Teilnehmerin an den von der Regierung geführten Reformbemühungen, insbesondere im Bereich der Wahlreform. Armenische NGOs machen seither bedeutende Fortschritte bei der Stärkung ihrer organisatorischen Kapazitäten und operieren mit weniger Einmischung der Behörden (FH 4.3.2020). Quellen: • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020 • OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clement Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.as px?NewsID=23882&LangID=E , Zugriff 29.3.2019
  52. Ombudsperson Letzte Änderung: 02.09.2020 Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen (AA 27.4.2020). Das Büro der Ombudsperson hat das Mandat, die Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Regierungsebenen vor Missbrauch zu schützen. Das Büro verbessert seine Reichweite in den Regionen und die Zusammenarbeit mit regionalen Menschenrechtsorganisationen. Im Jahr 2019 startete das Büro eine Kampagne zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Verfahren zur Meldung häuslicher Gewalt. Das Büro berichtet weiterhin über einen deutlichen Anstieg der Zahl der Bürgerbeschwerden und Besuche, was zu den gestiegenen Erwartungen und dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institution beitrug (USDOS 11.3.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febmar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020
  53. Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 28.09.2020 Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und -freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 27.4.2020). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: Folter; willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender oder intersexuelle Personen (LGBTI) und der Einsatz von erzwungener oder obligatorischer Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020, vgl. HRW 14.1.2020). Die Regierung unternimmt Schritte zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch gegen aktuelle und ehemalige Beamte und Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020).Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: Folter; willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender oder intersexuelle Personen (LGBTI) und der Einsatz von erzwungener oder obligatorischer Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020, vergleiche HRW 14.1.2020). Die Regierung unternimmt Schritte zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch gegen aktuelle und ehemalige Beamte und Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Sie nahm Gesetzesänderungen und Verordnungen zur Stärkung der Gesundheits- und Arbeitsaufsichtsbehörde vor und führte Schulungen für Strafverfolgungsbeamte durch. Die Behörden erhöhten die Zahl der Ermittlungen und Strafverfolgungen, und die Kommission zur Identifizierung von Opfern funktionierte weiterhin gut. Die Regierung hat seit 2014 keine Verurteilung wegen Zwangsarbeit mehr erhalten. Es fehlt an proaktiven Identifizierungsbemühungen, wie z.B. Standardindikatoren zur Überprüfung gefährdeter Bevölkerungsgruppen. Die Opfer von Menschenhandel sahen sich, wie die Opfer anderer Verbrechen, mit einem eingeschränkten Zugang zur Justiz konfrontiert, u.a. aufgrund fehlender opferorientierter Verfahren und formeller Maßnahmen zum Schutz der Opfer und Zeugen (USDOS 25.6.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 -Armenia, https://www.hr w.org/world-report/2020/country-chapters/armenia, Zugriff 16.1.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 • USDOS - US Department of State (25.6.2020): 2020 Trafficking in Persons Report: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036210.html , Zugriff 28.9.2020
  54. Todesstrafe Letzte Änderung: 02.09.2020 Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe für alle Verbrechen abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 27.4.2020, vgl. AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003).Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe für alle Verbrechen abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 27.4.2020, vergleiche AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febmar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • AI - Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019, https: //www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF , Zugriff 24.4.2020 • Standard, der (19.4.2003): Armenien schafft Todesstrafe ab, https://derstandard.at/12762 61/Armenien-schafft-Todesstrafe-ab , Zugriff 25.3.2019
  55. Religionsfreiheit Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetze und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Gemäß Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 27.4.2020). In Artikel 18 der Verfassung wird die Armenische Apostolische Kirche als „Nationalkirche“ anerkannt, die für die Erhaltung der armenischen nationalen Identität verantwortlich ist. Religiöse Minderheiten haben in der Vergangenheit über Diskriminierung berichtet und einige hatten Schwierigkeiten, Genehmigungen für den Bau von Gotteshäusern zu erhalten (FH 4.3.2020). Mitglieder religiöser Minderheiten werden bei der Beschäftigung im öffentlichen Dienst benachteiligt (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsaktivisten äußerten weiterhin ihre Besorgnis über die Zustimmung der Regierung, dass die AAK am Unterricht an Schulen mitwirkt und die Zugehörigkeit zur AAK mit der nationalen Identität oft gleichsetzt wird, was die staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung anderer religiöser Organisationen verstärkt (USDOS 10.6.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020 • USDOS - U.S. Department of State (10.6.2020): Armenia 2019 International Religious Freedom Report, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/ARMENIA-2019-IN TERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 24.6.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 18 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 02.09.2020 Die gesetzlich garantierte Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung werden generell respektiert (USDOS 11.3.2020, vgl. FH 4.3.2020).Die gesetzlich garantierte Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung werden generell respektiert (USDOS 11.3.2020, vergleiche FH 4.3.2020). Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 27.4.2020). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat Armenien die Einreise von Personen untersagt, die weder Staatsbürger Armeniens noch Familienangehörige eines Staatsbürgers oder rechtmäßige Bewohner Armeniens sind. Reisende, denen die Einreise nach Armenien gestattet ist, müssen sich 14 Tage lang in Selbstquarantäne begeben. Georgien und Armenien haben bilateral ihre Landgrenze bis auf weiteres geschlossen. Staatsbürger Armeniens oder Georgiens dürfen in ihre jeweiligen Länder zurückkehren. Ebenso ist die Grenze zwischen dem Iran und Armenien für die meisten Reisenden geschlossen (USEMB 23.4.2020; vgl. Gov.am o.D.). Eine landesweite Ausgangssperre wurde am 16.3.2020 ausgerufen, alle Personen mussten Deklarationsformulare und Ausweise stets bei sich tragen (Garda 31.3.2020; vgl. USEMB 23.4.2020). Verstöße gegen die Quarantänebestimmungen und Ausgangsbeschränkungen waren gesetzlich strafbar (USEMB 23.4.2020; vgl. Gov.am o.D.). Die Bestimmungen wurden jedoch häufig nicht eingehalten und nicht durchgesetzt (ChH 4.6.2020; vgl. TASS 4.6.2020). Bis Anfang Mai 2020 wurden die meisten Beschränkungen wieder aufgehoben (RFE/RL 2.6.2020; vgl. EN 3.6.2020, TASS 4.6.2020).Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat Armenien die Einreise von Personen untersagt, die weder Staatsbürger Armeniens noch Familienangehörige eines Staatsbürgers oder rechtmäßige Bewohner Armeniens sind. Reisende, denen die Einreise nach Armenien gestattet ist, müssen sich 14 Tage lang in Selbstquarantäne begeben. Georgien und Armenien haben bilateral ihre Landgrenze bis auf weiteres geschlossen. Staatsbürger Armeniens oder Georgiens dürfen in ihre jeweiligen Länder zurückkehren. Ebenso ist die Grenze zwischen dem Iran und Armenien für die meisten Reisenden geschlossen (USEMB 23.4.2020; vergleiche Gov.am o.D.). Eine landesweite Ausgangssperre wurde am 16.3.2020 ausgerufen, alle Personen mussten Deklarationsformulare und Ausweise stets bei sich tragen (Garda 31.3.2020; vergleiche USEMB 23.4.2020). Verstöße gegen die Quarantänebestimmungen und Ausgangsbeschränkungen waren gesetzlich strafbar (USEMB 23.4.2020; vergleiche Gov.am o.D.). Die Bestimmungen wurden jedoch häufig nicht eingehalten und nicht durchgesetzt (ChH 4.6.2020; vergleiche TASS 4.6.2020). Bis Anfang Mai 2020 wurden die meisten Beschränkungen wieder aufgehoben (RFE/RL 2.6.2020; vergleiche EN 3.6.2020, TASS 4.6.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febmar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • ChH - Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set- diverge-further-due-covid-19 , Zugriff 5.6.2020 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020 • Garda World (31.3.2020): Armenia: Government extends emergency restrictions due to COVID-19 March 31 - April 10 /update 6, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/3 27866/armenia-government-extends-emergency-restrictions-due-to-covid-19-march-31 -april-10-update-6 , Zugriff 24.4.2020 • Gov.am-The Government of the Republicof Armenia (o.D.): COVID-19 Travel restrictions, https://www.gov.am/en/covid-travel-restrictions/, Zugriff 24.4.2020 • TASS - Russländische Nachrichtenagentur (4.6.2020): Coronavirus situation in Armenia deteriorating — PM, https://tass.com/world/1163989 , Zugriff 5.4.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 • USEMB - U.S. Embassy in Armenia (23.4.2020): COVID-19 Information, https://am.use mbassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/, Zugriff 24.4.2020 • EN - Eurasianet (3.6.2020): Dashboard: Coronavirus in Eurasia, https://eurasianet.org/d ashboard-coronavirus-in-eurasia , Zugriff 4.6.2020 • RFE/RL- Radio Free Europe / Radio Liberty (2.6.2020): COVID-19: Armenia Sees Growth In CasesAmid Lockdown Easing, https://www.rferl.org/a/covid-19-armenia-sees-growth-i n-virus-cases-amid-nationwide-lockdown-easing/30648237.html , Zugriff 5.6.2020 19 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 02.09.2020 Über ein Viertel der armenischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze, d.h. es stehen weniger als 75 Euro pro Monat zur Verfügung. Die registrierte Arbeitslosenquote liegt bei 20%. Mehr als ein Drittel der Jugendlichen ist weder in Ausbildung noch in der Beschäftigung. Die Schattenwirtschaft macht über 30% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Wirtschaft wird nach wie vor von den sogenannten „Oligarchen“ dominiert, Geschäftsleuten, die in bestimmten Wirtschaftszweigen Monopole gegründet und in der Vergangenheit erheblichen Einfluss auf die Politik ausgeübt haben (FriEnt 23.4.2019). Das Durchschnittseinkommen betrug im ersten Quartal 2019 rund AMD 174.000 [ca. EUR 323] (ArmStat 2019), während die monatliche Durchschnittspension 2017 AMD 40.634 [ca. EUR 74] ausmachte. Das Mindesteinkommen beträgt AMD 55.000 [EUR 100], die Mindestpension AMD 16.000 [EUR 29] (ArmStat 2018). Trotz relativ günstiger Wachstumsraten ist es nicht gelungen, den Lebensstandard für breite Bevölkerungsteile spürbar zu erhöhen. Wegen der Corona-Krise 2020 ist er nun massiv bedroht (SWP 5.2020). Der UNDP Human Development Index, ein Messwert zur Beurteilung der Humanentwicklung und der Ungleichheit, ergab 2017 für Armenien einen Wert von 0.757 [Statistischer Bestwert ist 1] (im Vergleich der HDI von Österreich beträgt 0.908). Damit belegte Armenien, dessen Wert sich seit 1990 kontinuierlich verbesserte, Platz 83 von 189 Staaten (UNDP 15.7.2018). Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle, vor allem in Exporten des Landes (WKO 5.202023.7.2018). Nach den politischen Veränderungen im Jahr 2018 ging es mit der armenischen Wirtschaft steil bergauf. Sie wuchs schnell und überholte die ihrer Nachbarländer: Das Wachstum im Jahr 2019 betrug laut Weltbank 7,6% (Euronews 20.4.2020; vgl. WKO 5.2020).Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle, vor allem in Exporten des Landes (WKO 5.202023.7.2018). Nach den politischen Veränderungen im Jahr 2018 ging es mit der armenischen Wirtschaft steil bergauf. Sie wuchs schnell und überholte die ihrer Nachbarländer: Das Wachstum im Jahr 2019 betrug laut Weltbank 7,6% (Euronews 20.4.2020; vergleiche WKO 5.2020). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist die Produktion in einigen Sektoren um 90% gesunken. Der Bau- und Tourismussektor haben am meisten gelitten, da sie mit anderen Wirtschaftssektoren zusammenhängen (Euronews 20.4.2020). In der Branche Tourismus und Gastgewerbe kann die Zahl der Arbeitslosen bis zu 200.000 erreichen (Sputnik 17.4.2020). Die Unfähigkeit, die Pandemie umgehend einzudämmen, verzögert auch die Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen, und das kann sich das Land bei einem Rückgang des BIP von voraussichtlich 3,5% im Jahr 2020 kaum leisten. Die Pandemie wird auch zu einem Rückgang der Überweisungen aus Russland führen, und der wirtschaftliche Abschwung über die Region hinaus wirkt sich auf die Finanzierung, einschließlich des Tourismus, durch die armenische Diaspora aus (ChH 4.6.2020). Quellen: • ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia

(2019): Average monthly nominal wages, drams / 2019, https://www.armstat.am/en/?nid=12&id=08001 , Zugriff 7.5.2019 • ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia
(2018): Armenia in Figures - Living Standards And Social Sphere, https://www.armstat.am/file/article/armenia_2018_5 .pdf, Zugriff 25.3.2019 • ChH - Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set- diverge-further-due-covid-19 , Zugriff 5.6.2020 • Euronews (20.4.2020): Armeniens Wirtschaft vom Coronavirus bedroht, https://de.euron ews.com/2020/04/20/armeniens-wirtschaft-vom-coronavirus-bedroht, Zugriff 24.4.2020 • FriEnt - Arbeitsgemeinschaft Frieden und Entwicklung (23.4.2019): Armenien ein Jahr nach der 'Samtenen Revolution’, https://www.frient.de/news/details/news/armenien-ein-j ahr-nach-der-samtenen-revolution/, Zugriff 8.5.2019 • Sputnik News Armenija (17.4.2020): KaK b ApiweHMM yÜTM ot 6e3pa6oT^bi, Korga BOKpyr - cnnowHoe Mn: cnepwanwcT npeg^araeT Bbxog, https://ru.armeniasputnik.am/society/2 0200417/22765751/Kak-v-Armenii-uyti-ot-bezrabotitsy-kogda-vokrug---sploshnoe-ChP-s petsialist-predlagaet-vykhod.html , Zugriff 24.4.2020 • SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (5.2020): Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S 08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 12.6.2020 • UNDP - United Nations Development Programme (15.7.2018): Human Development In- dices and Indicators: 2018 Statistical Update, Briefing note for countries on the 2018 Statistical Update, Armenia, http://hdr.undp.org/sites/all/themes/hdr_theme/country-not es/ARM.pdf, Zugriff 25.3.2019 • WKO - Wirtschftskammer Österreich (25.5.2020): Wirtschaftsbericht Armenien, https: //www.wko.at/service/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 23.6.2020 20.1 Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 02.09.2020 Sozialwesen Das Sozialsystem in Armenien ist wie folgt aufgebaut: • Staatliches Sozialhilfeprogramm, z.B. Unterstützung von Familien, einmalige Geburtenzuschüsse, sowie Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren • Sozialhilfeprogramme für Personen mit Behinderung, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate • staatliches Sozialversicherungsprogramm: Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüsse bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft. • Privilegien für Personen, die im Jahr 1999 signifikante Notlagen durchlebten, vor allem für Veteranen des Zweiten Weltkriegs Alle armenischen Staatsbürger sind berechtigt, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Anmeldeverfahren: RückkehrerInnen können in einem der 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (10 in Jerewan und 41 in den anderen Regionen) Sozialhilfe beantragen oder online ein Formular einreichen: http://www.ssss.am/arm/e-reception/send-application/ Pensionssystem Das Renteneintrittsalter in Armenien liegt bei 63 Jahren. Eine Sozialrente wird ab 65 Jahre gewährt. Bei beschwerlicher oder gefährlicher Arbeit kann das Eintrittsalter niedriger liegen. Das staatliche Rentenversicherungssystem, basierend auf einer gesetzlichen Sozialversicherung, ist in folgende Elemente gegliedert: Altersrente • Verlängerte Dienstrente • Behindertenrente • Rente für Familien, die den primären Einkommensträger verloren haben Personen ab einem Alter von 63 Jahren, die mindestens zehn Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren (der Nachweis muss vom Antragsteller gebracht werden), haben Anspruch auf Rente. Rückkehrende müssen gemäß den gesetzlichen Vorgaben empfangsberechtigt sein, um eine Rente beziehen zu können, über einen angemeldeten Wohnsitz in Armenien verfügen und in einem der 51 Rentenbüros den Antrag stellen, idealerweise in ihrem jeweiligen Bezirk (IOM 2019). Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährlicher Arbeit vor dem
  1. Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem
  2. Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst- oder gefährlicher Arbeit vor dem
  3. Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem
  4. Januar
  5. Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von AMD 16.000 monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht AMD 500 monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (USSSA 3.2019). Schutzbedürftige Personen Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2019). Arbeitslosenunterstützung 2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (USSSA 3.2019). Mutterschaftsgeld Obwohl der Geburtsvorgang eines Babys technisch gesehen nach dem Gesetz kostenlos ist, fallen jedoch im Laufe von neun Monaten und vor allem in den Tagen nach der Geburt viele weitere Kosten an. Dies betrifft im Allgemeinen auch die Krankenhausgebühren. In den ersten sieben Lebensjahren eines Kindes sind alle Arztbesuche und Impfungen kostenlos. Dazu gehören auch Allergietests und ähnliche Untersuchungen, die für das Kind notwendig sind. Me- dikamentenkosten sind das Einzige, wofür die Eltern [fallweise] aufkommen müssen. Bestimmte Medikamente, wie Vitamin D bei Wintergeburten, werden von den Kliniken ebenfalls kostenlos zur Verfügung gestellt. In einigen Krankenhäusern werden sogar kostenlos Windeln oder Cremes ausgeben, sobald das Baby geboren ist. Die Geburt ist in Armenien offiziell kostenlos, die meisten Krankenhäuser verlangen jedoch inoffiziell Geldleistungen für die Anwesenheit des Arztes (Repat Armenia 26.6.2018). Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindesgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von AMD 50.
  6. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. AMD 18.000 im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum
  7. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Für das dritte und vierte Kind stehen je AMD 1 Million zu und zusätzlich AMD 500.000, eingezahlt auf ein Spezialkonto für das Kind, von dem vor dem
  8. Lebensjahr nur für bestimmte Zwecke, wie etwa für Schulgebühren Geld abgehoben werden darf. Ab dem fünften Kind wird der einmalige Geldbetrag bis auf AMD 1,5 Millionen erhöht plus einer halben Million auf dem Spezialkonto. Außerdem haben Mütter, auch selbständig erwerbstätige, das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen Geburten auf 155 oder Mehrlingsgeburten auf 180 Tage ausgedehnt. In diesem Zeitraum wird das Gehalt zu 100% weiter bezahlt. Es können bis zu drei Jahre unbezahlte Karenz in Anspruch genommen werden, ohne das es zum Verlust des Arbeitsplatzes kommt (Repat Armenia 26.6.2018; vgl. USSSA 3.2019).Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindesgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von AMD 50.
  9. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. AMD 18.000 im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum
  10. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Für das dritte und vierte Kind stehen je AMD 1 Million zu und zusätzlich AMD 500.000, eingezahlt auf ein Spezialkonto für das Kind, von dem vor dem
  11. Lebensjahr nur für bestimmte Zwecke, wie etwa für Schulgebühren Geld abgehoben werden darf. Ab dem fünften Kind wird der einmalige Geldbetrag bis auf AMD 1,5 Millionen erhöht plus einer halben Million auf dem Spezialkonto. Außerdem haben Mütter, auch selbständig erwerbstätige, das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen Geburten auf 155 oder Mehrlingsgeburten auf 180 Tage ausgedehnt. In diesem Zeitraum wird das Gehalt zu 100% weiter bezahlt. Es können bis zu drei Jahre unbezahlte Karenz in Anspruch genommen werden, ohne das es zum Verlust des Arbeitsplatzes kommt (Repat Armenia 26.6.2018; vergleiche USSSA 3.2019). Im Zusammenhang der COVID-19-Pandemie vergibt das Ministerium für Arbeit und Soziales folgende Hilfspakete für Betroffene: Stundungen von Steuern und Gebühren; Zuschüsse zu Versorgungsleistungen, Mieten, Gehälter und zinslose Darlehen für Kleinunternehmer, Arbeitslosenhilfe für entlassene Arbeitnehmer und Geldleistungen für werdende Mütter und pro Kind für informelle Arbeiter, die in Armeniens großer ’Schattenwirtschaft’ beschäftigt sind. Praktisch alle diese Hilfspakete sind online zugänglich und erfordern einen Personalausweis und ein gültiges Bankkonto (AW 15.4.2020; vgl. Armenpress 30.3.2020, :Gentilini et al 12.6.2020: 42-46).Im Zusammenhang der COVID-19-Pandemie vergibt das Ministerium für Arbeit und Soziales folgende Hilfspakete für Betroffene: Stundungen von Steuern und Gebühren; Zuschüsse zu Versorgungsleistungen, Mieten, Gehälter und zinslose Darlehen für Kleinunternehmer, Arbeitslosenhilfe für entlassene Arbeitnehmer und Geldleistungen für werdende Mütter und pro Kind für informelle Arbeiter, die in Armeniens großer ’Schattenwirtschaft’ beschäftigt sind. Praktisch alle diese Hilfspakete sind online zugänglich und erfordern einen Personalausweis und ein gültiges Bankkonto (AW 15.4.2020; vergleiche Armenpress 30.3.2020, :Gentilini et al 12.6.2020: 42-46). Quellen: • Armenpress (30.3.2020): Armenia approves assistance payments to COVID19-related unemployed citizens, https://armenpress.am/eng/news/1010492.html , Zugriff 24.4.2020 • AW - The Armenian Weekly (15.4.2020): State of Emergency Relaxed in Armenia, but Extended as COVID-19 Cases Decline, https://armenianweekly.com/2020/04/15/state- of-emergency-relaxed-in-armenia-but-extended-as-covid-19-cases-decline/, Zugriff 24.4.2020 • Gentilini, Ugo; Almenfi, Mohamed Bubaker Alsafi; Dale, Pamela; Lopez, Ana Veroni- ca; Mujica Canas, Ingrid Veronica; Cordero, Rodrigo Ernesto Quintana; Zafar, Usama (12.6.2020): Social Protection and Jobs Responses to COVID-19 : A Real-Time Review of Country Measures - ’Living paper’version 11 (June 12, 2020), https://www.ugogentilini .net/wp-content/uploads/2020/06/SP-COVID-responses_June-12.pdf, Zugriff 26.6.2020 • IOM - International Organization for Migration
(2019): Länderinformationsblatt Armenien 2019, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Armenia_DE.pdf, Zugriff 24.6.2020 • Repat Armenia (26.6.2018): Having Your Child In Armenia Maternity, http://repatarmen ia.org/en/practical-info/education-healthcare/a/having-your-child-in-armenia , Zugriff 24.6.2020 • USSSA - U.S. Social Security Administration (3.2019): ocial Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 - Armenia, https://www.ssa.gov/policy /docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/armenia.pdf, Zugriff 24.6.2020 20 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 02.09.2020 Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet (AA 27.4.2020). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei (AA 27.4.2020, vgl. MedCOl 2.2018). Im Jahr 2019 kündigte das Gesundheitsministerium aus Kostengründen die Schließung einiger lokaler Krankenhäuser an (News.am 14.1.2020).Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet (AA 27.4.2020). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei (AA 27.4.2020, vergleiche MedCOl 2.2018). Im Jahr 2019 kündigte das Gesundheitsministerium aus Kostengründen die Schließung einiger lokaler Krankenhäuser an (News.am 14.1.2020). Armeniens Gesundheitssystem ist durch den Staat stark unterfinanziert; weniger als 1,6% des BIP werden für Gesundheitsausgaben aufgewendet (einer der niedrigsten Werte weltweit) und mehr als 50% aller Gesundheitsausgaben entfallen auf Direktzahlungen von Patienten (einer der höchsten Werte weltweit). Dies führt zu erheblichen Problemen beim Zugang, der Steuerung und der Qualität der Versorgung (EVN 22.3.2020). Die COVID-19-Pandemie im ersten Halbjahr 2020 hat das Gesundheitssystem noch weiter unter Druck gesetzt (ChH 4.6.2020) Das Gesundheitssystem leidet nicht unter einem Ärztemangel. Es besteht jedoch ein ernstes Missverhältnis zwischen ländlichen Gebieten und der Hauptstadt: Eriwan weist im Vergleich zum Rest des Landes eine übermäßige Konzentration von Ärzten auf. Im internationalen Vergleich gibt es in Armenien eine große Zahl von Fachärzten im Vergleich zu Allgemeinmedizinern (EVN 22.3.2020). Im Zuge der COVID-19-Pandemie stieg die Zahl der Infektionen und Todesfälle kontinuierlich, nachdem der Ende März 2020 erklärte landesweite Lockdown ab Mitte April bis Anfang Mai 2020 schrittweise vollständig abgebaut wurde (RFE/RL 2.6.2020; vgl. EN 3.6.2020, TASS 4.6.2020). Die epidemiologische Situation in Armenien wurde mit jener in Italien verglichen (ChH 4.6.2020). Das Gesundheitssystem war überlastet. Hygienische Vorgaben und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wurden nicht eingehalten und nicht durchgesetzt (ChH 4.6.2020; vgl. TASS 4.6.2020, EN 24.6.2020). Ein neuerlicher Lockdown, wie von Gesundheitsbehörden und einigen zivilgesellschaftlichen Gruppen Anfang Juni 2020 gefordert (EN 3.6.2020; vgl. AMS 4.6.2020), wurde von der Regierung zwar in Erwägung gezogen, jedoch aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt (EN 24.6.2020; vgl. RFE/RL 2.6.2020, AMS 4.6.2020).Im Zuge der COVID-19-Pandemie stieg die Zahl der Infektionen und Todesfälle kontinuierlich, nachdem der Ende März 2020 erklärte landesweite Lockdown ab Mitte April bis Anfang Mai 2020 schrittweise vollständig abgebaut wurde (RFE/RL 2.6.2020; vergleiche EN 3.6.2020, TASS 4.6.2020). Die epidemiologische Situation in Armenien wurde mit jener in Italien verglichen (ChH 4.6.2020). Das Gesundheitssystem war überlastet. Hygienische Vorgaben und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wurden nicht eingehalten und nicht durchgesetzt (ChH 4.6.2020; vergleiche TASS 4.6.2020, EN 24.6.2020). Ein neuerlicher Lockdown, wie von Gesundheitsbehörden und einigen zivilgesellschaftlichen Gruppen Anfang Juni 2020 gefordert (EN 3.6.2020; vergleiche AMS 4.6.2020), wurde von der Regierung zwar in Erwägung gezogen, jedoch aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt (EN 24.6.2020; vergleiche RFE/RL 2.6.2020, AMS 4.6.2020). Um Zugang zu kostenlosen medizinischen Primärleistungen zu erhalten, muss eine Person armenischer Staatsbürger sein und in einer der Polikliniken oder primären Gesundheitseinrichtungen (Primary Healthcare - PHC) in der Nähe ihres Wohnortes registriert sein. In diesen Polikliniken oder PHC-Einrichtungen sind alle allgemeinen und wichtigsten spezialisierten medizinischen Dienstleistungen völlig kostenlos (einschließlich Impfungen und routinemäßiger labortechnischer Untersuchungen). Die folgenden Dienstleistungen stehen in den Polikliniken kostenlos zur Verfügung: • allgemeines Gesundheitswesen: Allgemeinmediziner, Hausarzt, Bezirkstherapeut, Kinderarzt • spezialisierte medizinische Dienste: Neurologen, Endokrinologen, Onkologen, Kardiologen, Chirurgen, Phthysiatern, Hals-Nasen-Ohren-Heilern (HNO), Gynäkologen, Dermatologen, Chirurgen/Traumatologen, Augenärzten, Infektions-/Immunologen, Stomatologen; und in mehreren Polikliniken Rheumatologen, Urologen • Laboruntersuchungen: Blutkörperchenzahl, biochemische Routineuntersuchungen • medizinisch-technische Untersuchungen: Ultraschall, EKG, Röntgen, Spirometrie, Fundoskopie • Impfungen und Hausbesuche durch einen Hausarzt

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