Obsah (16)
§ 28Art. 133§ 3§ 10§ 52§ 46§§ 125§ 6Art. 130§ 34§ 8§ 2§ 43§ 51§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2021 GeschäftszahlL518 2171846-1 Spruch, L518 2171845-1/3EL518 2171847-1/3EL518 2171849-1/4EL518 2171845-1/3E, L518 2171847-1/3E, L
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheiten
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Familienangehörige. Die bP 1 und 2 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 10.08.2014 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz für sich und die minderjährigen, miteingereisten Kinder, die bP 3 und 4 ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Familienangehörige. Die bP 1 und 2 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 10.08.2014 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz für sich und die minderjährigen, miteingereisten Kinder, die bP 3 und 4 ein. I.
- Die bP 1 gab im Rahmen der Erstbefragung wie die bP 2 an, aserbaidschanischer Staatsangehöriger, Jeside, Analphabet und traditionell verheiratet zu sein. Beide wären in XXXX (Berg Karabach) geboren und später dann in die Ukraine gegangen, von wo aus sie ausgereist wären. Die Eltern der bP 1 wären verschwunden, die Eltern der bP 2 würden in der Ukraine leben. Sie wären illegal ausgereist und hätten keinerlei Identitätsdokumente.römisch eins.
- Die bP 1 gab im Rahmen der Erstbefragung wie die bP 2 an, aserbaidschanischer Staatsangehöriger, Jeside, Analphabet und traditionell verheiratet zu sein. Beide wären in römisch 40 (Berg Karabach) geboren und später dann in die Ukraine gegangen, von wo aus sie ausgereist wären. Die Eltern der bP 1 wären verschwunden, die Eltern der bP 2 würden in der Ukraine leben. Sie wären illegal ausgereist und hätten keinerlei Identitätsdokumente. Zu den Fluchtgründen gab die bP 1 an, dass die Polizei sie immer „verarscht“ hätte und sie nicht in Ruhe gelassen hätte. Sie wären beschimpft worden und hätten in der Ukraine keine Papiere gehabt. Es sei Krieg dort und hätte der Schwiegervater gesagt, dass sie jetzt ausreisen müssten. Die bP 2 gab zu den Fluchtgründen erstbefragt an: „Wegen dem Krieg. Die Ungläubigen haben gegenseitig gekämpft und wir waren eineinhalb Monate zuhause und konnten nicht mehr rausgehen. Die Ungläubigen mögen uns auch nicht. Das ist mein einziger Fluchtgrund, andere habe ich nicht.“ Für die bP 3 und bP 4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. I.
- Es wurden Aufenthaltsberechtigungskarten mit Vermerk „Staatenlos“ für die bP ausgestellt und am 14.08.2014 ausgefolgt.römisch eins.
- Es wurden Aufenthaltsberechtigungskarten mit Vermerk „Staatenlos“ für die bP ausgestellt und am 14.08.2014 ausgefolgt. I.
- Am 29.08.2017 wurden die bP 1 und 2 einer Einvernahme vor der bB unterzogen.römisch eins.
- Am 29.08.2017 wurden die bP 1 und 2 einer Einvernahme vor der bB unterzogen. Die bP 1 und 2 gaben an, dass ihre Eltern jeweils in XXXX geboren wurden und Staatsangehörige von Aserbaidschan wären. Festgehalten wurde von der bB nachstehendes in den Einvernahmeprotokollen:Die bP 1 und 2 gaben an, dass ihre Eltern jeweils in römisch 40 geboren wurden und Staatsangehörige von Aserbaidschan wären. Festgehalten wurde von der bB nachstehendes in den Einvernahmeprotokollen: Anmerkung LIB 11.04.2012 – Staatsbürgerschaft XXXX : Anmerkung LIB 11.04.2012 – Staatsbürgerschaft römisch 40 : „Da XXXX ein Teil des Territoriums der Republik Aserbaidschan ist (und während der UdSSR ein Teil der aserbaidschanischen UdSSR), sind Menschen, die dort geboren wurden, Staatsbürger der Republik Aserbaidschan. Wenn diese Menschen Dokumente vorlegen können, die beweisen, dass sie in XXXX geboren wurden und nicht persönlich um Beendigung der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft angesucht wurde, sind sie noch immer Staatsbürger der Republik Aserbaidschan.„Da römisch 40 ein Teil des Territoriums der Republik Aserbaidschan ist (und während der UdSSR ein Teil der aserbaidschanischen UdSSR), sind Menschen, die dort geboren wurden, Staatsbürger der Republik Aserbaidschan. Wenn diese Menschen Dokumente vorlegen können, die beweisen, dass sie in römisch 40 geboren wurden und nicht persönlich um Beendigung der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft angesucht wurde, sind sie noch immer Staatsbürger der Republik Aserbaidschan. Zur Zeit der Sowjetunion hatte jeder Staatsbürger einen festen Wohnort. Alle waren am Wohnort registriert und erhielten Identitätsdokumente.“ Im Wesentlichen wiederholten die bP die Fluchtgründe, welche sie bereits bei der Erstbefragung schilderten und führte die bP 2 aus, dass sie nunmehr an Hepatits und Zeros leide, wegen psychischen Problemen sei sie nicht mehr in Behandlung. Die bP 1 führte in der Einvernahme zudem erstmalig aus, dass sie beim Schwiegervater in der Ukraine schwarz gearbeitet habe und von Privatpersonen, die Ausländer nicht wollten, verprügelt worden sei. Kurden hätten keine Heimat und keine Rechte. Zudem führte die bP 1 aus, dass sie mit den Eltern im Alter von ca. 4-5 Jahren XXXX in Richtung Russland verlassen hätte und dann mit ca. 20 Jahren in die Ukraine gegangen sei. Die bP 2 sei
ihren Angaben im Alter von ca. 5 Jahren von XXXX aus in die Ukraine mit den Eltern gegangen. Die Eltern, bei denen sie vor der Ausreise mit der bP 1 gelebt hätte, würden noch dort leben. In der Ukraine seien die Kinder geboren, für welche sie jedoch keine Geburtsurkunden hätten.Zudem führte die bP 1 aus, dass sie mit den Eltern im Alter von ca. 4-5 Jahren römisch 40 in Richtung Russland verlassen hätte und dann mit ca. 20 Jahren in die Ukraine gegangen sei. Die bP 2 sei
ihren Angaben im Alter von ca. 5 Jahren von römisch 40 aus in die Ukraine mit den Eltern gegangen. Die Eltern, bei denen sie vor der Ausreise mit der bP 1 gelebt hätte, würden noch dort leben. In der Ukraine seien die Kinder geboren, für welche sie jedoch keine Geburtsurkunden hätten. Vorgelegt wurde von den bP vor der bB: - Ein Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend bP 2 - Bestätigung: soziale Arbeit ISD - Empfehlungsschreiben TSD - Bestätigung: Diakonie – über Psychotherapie von 03/15 bis 12/15 betreffend bP 2 I.
- Am 29.08.2017 erfolgte eine Information der bB an die Grundversorgung, dass die Staatsangehörigkeit der bP von Staatenlos auf Aserbaidschan geändert wird.römisch eins.
- Am 29.08.2017 erfolgte eine Information der bB an die Grundversorgung, dass die Staatsangehörigkeit der bP von Staatenlos auf Aserbaidschan geändert wird. I.
- Die Tiroler Sozialen Dienste (idF TSD) bzw. der Betreuer der bP führte im Mail vom 30.8.2017 aus, dass im Zuge der Einvernahme vor der bB die Staatsangehörigkeit der Familie von Staatenlos auf Aserbaidschan geändert worden sei. Lediglich die bP 3 sei weiterhin als Staatenlos gemeldet und solle außerdem das Geburtsdatum der Tochter
den Angaben der bP 2 geändert werden.römisch eins.6. Die Tiroler Sozialen Dienste in der Fassung TSD) bzw. der Betreuer der bP führte im Mail vom 30.8.2017 aus, dass im Zuge der Einvernahme vor der bB die Staatsangehörigkeit der Familie von Staatenlos auf Aserbaidschan geändert worden sei. Lediglich die bP 3 sei weiterhin als Staatenlos gemeldet und solle außerdem das Geburtsdatum der Tochter
den Angaben der bP 2 geändert werden. Mitgeteilt wurde in der Folge von der bB, dass die Karte der bP 3 mit Staatsangehörigkeit neu ausgestellt werde. Das Geburtsdatum der bP 4 werde aufgrund der unterschiedlichen Angaben und der fehlenden Vorlage eines Identitätsdokuments nicht geändert. I.7. Mit im Spruch genannten Bescheiden der bB wurden die Anträge
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan
§ 46FPG zulässig sei. römisch eins.7. Mit im Spruch genannten Bescheiden der b
B wurden die Anträge
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung. Die bB begründete ihre Entscheidung mit dem Umstand, dass sich kein asylrelevanter Sachverhalt ergab und eine Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK darstelle. Ebenso kam kein unter § 57 AsylG subsumierbarer Sachverhalt hervor. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich ex lege.Die bB begründete ihre Entscheidung mit dem Umstand, dass sich kein asylrelevanter Sachverhalt ergab und eine Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Artikel 3 und 8 EMRK darstelle. Ebenso kam kein unter Paragraph 57, AsylG subsumierbarer Sachverhalt hervor. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich ex lege. Der Entscheidung wurden Länderfeststellungen zugrunde gelegt. Es wurde ausgeführt, dass in den Länderfeststellungen festgehalten ist, dass Rückkehrer aufgrund ihrer Asylanträge im Ausland nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen in Aserbaidschan zu rechnen haben. Im Kopf der Bescheide wurde zur Staatsangehörigkeit angeführt: Aserbaidschan alias Staatenlos. Weiters wurde festgehalten (Auszug aus Bescheid der bP 2, ähnlich im Bescheid der bP 1): Nicht glaubhaft darstellen konnten Sie, dass es keine Familie mehr in Aserbaidschan gibt. Bei der Einvernahme am 29.08.2017 gaben Sie zunächst an, dass Oma, Opa und andere Verwandte in XXXX blieben, bis auf einen Onkel, der auch von dort wegging. Auf die Frage ob Sie bei diesen Verwandten leben könnten meinten Sie plötzlich, dass diese verstorben seien.Nicht glaubhaft darstellen konnten Sie, dass es keine Familie mehr in Aserbaidschan gibt. Bei der Einvernahme am 29.08.2017 gaben Sie zunächst an, dass Oma, Opa und andere Verwandte in römisch 40 blieben, bis auf einen Onkel, der auch von dort wegging. Auf die Frage ob Sie bei diesen Verwandten leben könnten meinten Sie plötzlich, dass diese verstorben seien. Als nicht glaubhaft wird diese Antwort von der erkennenden Behörde auch deshalb gewertet, da es bei den Angaben von Ihnen und Ihrem Lebensgefährtin Hr. XXXX in vielen Bereichen zu massiven Widersprüchen kam und daher das gesamte Vorbringen als Unglaubwürdig gewertet wird: Als nicht glaubhaft wird diese Antwort von der erkennenden Behörde auch deshalb gewertet, da es bei den Angaben von Ihnen und Ihrem Lebensgefährtin Hr. römisch 40 in vielen Bereichen zu massiven Widersprüchen kam und daher das gesamte Vorbringen als Unglaubwürdig gewertet wird: ● Es gab 3 unterschiedliche Geburtsdaten Ihrer Tochter: Ersteinvernahme am 12.08.2014: XXXX 2009, Einvernahme am 29.08.2017 – Hr. XXXX : XXXX 2009 und Fr. XXXX : XXXX 2009. Es gab 3 unterschiedliche Geburtsdaten Ihrer Tochter: Ersteinvernahme am 12.08.2014: römisch 40 2009, Einvernahme am 29.08.2017 – Hr. römisch 40 : römisch 40 2009 und Fr. römisch 40 : römisch 40
- ● Datum der traditionellen Hochzeit: Hr. XXXX : XXXX 2007 und Fr. XXXX : XXXX 2004. Datum der traditionellen Hochzeit: Hr. römisch 40 : römisch 40 2007 und Fr. römisch 40 : römisch 40
- ● Datum des gemeinsamen Kennenlernens: Hr. XXXX : 2007 und Fr. XXXX : 2004 – nach aufzeigen des Widerspruchs korrigierte sie auf 2006. Datum des gemeinsamen Kennenlernens: Hr. römisch 40 : 2007 und Fr. römisch 40 : 2004 – nach aufzeigen des Widerspruchs korrigierte sie auf
- ● Zeugen der gemeinsamen Hochzeit: Hr. XXXX : die Schwiegereltern und 2 russische Frauen – ansonsten niemand und Fr. XXXX : 2 russische Freunde des Vaters – ansonsten niemand. Zeugen der gemeinsamen Hochzeit: Hr. römisch 40 : die Schwiegereltern und 2 russische Frauen – ansonsten niemand und Fr. römisch 40 : 2 russische Freunde des Vaters – ansonsten niemand. ● Letzter Kontakt mit den Schwiegereltern: Hr. XXXX : vor 7 oder 8 Monaten und Fr. XXXX : vor 5 Monaten. Letzter Kontakt mit den Schwiegereltern: Hr. römisch 40 : vor 7 oder 8 Monaten und Fr. römisch 40 : vor 5 Monaten. Insgesamt vermochten Sie somit nicht, vor dem Bundesamt glaubhaft darzulegen, dass gerade Sie im Falle Ihrer Rückkehr einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Die bP 1 habe zudem angegeben, dass es in XXXX keine Häuser und Nichts gäbe, was unter Hinweis auf einen Wikipedia-Eintrag als unglaubwürdig gewertet wurde.Die bP 1 habe zudem angegeben, dass es in römisch 40 keine Häuser und Nichts gäbe, was unter Hinweis auf einen Wikipedia-Eintrag als unglaubwürdig gewertet wurde. Die bP 1 hätte das Heimatland im Alter von 4-5 Jahren verlassen, weshalb sie keine Fluchtgründe in Bezug auf das Heimatland vorbringen hätte können. Die Fluchtgründe bezüglich der Ukraine hätten nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Die bP 2 habe sich auf die Fluchtgründe der bP 1 bezogen, welche nicht als entscheidender Sachverhalt festgestellt werden hätten können. I.
- Gegen die Bescheide wurde innerhalb offener Frist mit 25.09.2017 gegenständliche Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen die Bescheide wurde innerhalb offener Frist mit 25.09.2017 gegenständliche Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bB die Ermittlungspflichten im gegenständlichen Fall entscheidend verletzt hat. So habe die bB zwar festgestellt, dass die bP 1 und 2 in XXXX vor dem Ende der Sowjetunion geboren wurden, habe aber entgegen den eigenen Länderinformationsblättern festgestellt, dass die bP Staatsangehörige von Aserbaidschan sind. Die bP hätten aber vorgebracht, dass sie über keine Dokumente verfügen und habe dies die bB auch festgestellt. Folglich hätte festgestellt werden müssen, dass die bP keine Angehörigen Aserbaidschans sind und wären die Fluchtgründe im Hinblick auf die Ukraine als Herkunftsstaat zu treffen gewesen. Die bP könnten sich aufgrund der jahrelangen Abwesenheit aus Aserbaidschan dort auch nicht zurechtfinden und würden Ausführungen zum Kindeswohl fehlen. Die Textblöcke im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK gingen aktenwidrig vom Umstand aus, dass sie bP 1 und 2 in Aserbaidschan aufgewachsen wären und sich dort eingliedern könnten. Die Familie sei sehr gut integriert. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bB die Ermittlungspflichten im gegenständlichen Fall entscheidend verletzt hat. So habe die bB zwar festgestellt, dass die bP 1 und 2 in römisch 40 vor dem Ende der Sowjetunion geboren wurden, habe aber entgegen den eigenen Länderinformationsblättern festgestellt, dass die bP Staatsangehörige von Aserbaidschan sind. Die bP hätten aber vorgebracht, dass sie über keine Dokumente verfügen und habe dies die bB auch festgestellt. Folglich hätte festgestellt werden müssen, dass die bP keine Angehörigen Aserbaidschans sind und wären die Fluchtgründe im Hinblick auf die Ukraine als Herkunftsstaat zu treffen gewesen. Die bP könnten sich aufgrund der jahrelangen Abwesenheit aus Aserbaidschan dort auch nicht zurechtfinden und würden Ausführungen zum Kindeswohl fehlen. Die Textblöcke im Zusammenhang mit Artikel 8, EMRK gingen aktenwidrig vom Umstand aus, dass sie bP 1 und 2 in Aserbaidschan aufgewachsen wären und sich dort eingliedern könnten. Die Familie sei sehr gut integriert. I.
- Am 03.11.2017 langte ein Schreiben der Staatsanwaltschaft ein, wonach ein gegen die bP 3 eingeleitetes Verfahren
§§ 125, 127 St
GB wegen Unmündigkeit eingestellt wurde. römisch eins.9. Am 03.11.2017 langte ein Schreiben der Staatsanwaltschaft ein, wonach ein gegen die bP 3 eingeleitetes Verfahren
Paragraphen 125, 127, StGB wegen Unmündigkeit eingestellt wurde. I.
- Mit Mail vom 13.12.2017 wurden die Wohnsitzbeschränkungen betreffend die bP von der bB übermittelt.römisch eins.
- Mit Mail vom 13.12.2017 wurden die Wohnsitzbeschränkungen betreffend die bP von der bB übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
- Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen.
- Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
- Rechtliche Beurteilung 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen,- wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,- wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder- bloß ansatzweise ermittelt hat.- Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen,, - wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,, - wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder, - bloß ansatzweise ermittelt hat., - Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Artikel 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Artikel 47, der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar. Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt –wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt –wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu treffen. 3.
- Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: 3.3.
- Es wurde die Staatsangehörigkeit der bP mit Aserbaidschan alias Staatenlos von der bB am ersten Blatt des Bescheides angenommen. Wie die bB zu diesem Ergebnis kam, erhellt sich nicht anhand der vorliegenden Verwaltungsakten bzw. ist dies nicht durch entsprechende Recherchen belegt. Vor diesem Hintergrund eröffnet sich auch nicht, dass es der Familie jedenfalls möglich wäre, in Aserbaidschan zu leben. Im Zusammenhang mit dem Familienverfahren wurde die Abschiebung der bP zwar im Hinblick auf Aserbaidschan geprüft, es wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass die bP 1 und 2 von Kindheit an nicht mehr in Aserbaidschan gelebt haben, keine Dokumente zur Identität in Vorlage gebracht haben und zudem in XXXX in der Region Berg Karabach geboren wurden.3.3.
- Es wurde die Staatsangehörigkeit der bP mit Aserbaidschan alias Staatenlos von der bB am ersten Blatt des Bescheides angenommen. Wie die bB zu diesem Ergebnis kam, erhellt sich nicht anhand der vorliegenden Verwaltungsakten bzw. ist dies nicht durch entsprechende Recherchen belegt. Vor diesem Hintergrund eröffnet sich auch nicht, dass es der Familie jedenfalls möglich wäre, in Aserbaidschan zu leben. Im Zusammenhang mit dem Familienverfahren wurde die Abschiebung der bP zwar im Hinblick auf Aserbaidschan geprüft, es wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass die bP 1 und 2 von Kindheit an nicht mehr in Aserbaidschan gelebt haben, keine Dokumente zur Identität in Vorlage gebracht haben und zudem in römisch 40 in der Region Berg Karabach geboren wurden. 3.3.
- Im Rahmen der Feststellungen zu bP 1 und 2 wurde in den Bescheiden der bB festgestellt, dass die bP aus XXXX , Aserbaidschan stammen, Kurdisch-Krumanji sprechen und Jesiden sind. Spezielle Ausführungen zur Staatsangehörigkeit unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen oder etwaiger Staatsangehörigkeitsgesetze sind in diesen Bescheiden nicht ersichtlich.3.3.
- Im Rahmen der Feststellungen zu bP 1 und 2 wurde in den Bescheiden der bB festgestellt, dass die bP aus römisch 40 , Aserbaidschan stammen, Kurdisch-Krumanji sprechen und Jesiden sind. Spezielle Ausführungen zur Staatsangehörigkeit unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen oder etwaiger Staatsangehörigkeitsgesetze sind in diesen Bescheiden nicht ersichtlich. Festgestellt in den Bescheiden der bB hinsichtlich der Kinder wurde lediglich, dass die Identität nicht festgestellt werden kann. Zudem wurde auf die Länderfeststellungen in den Bescheiden der Eltern zu Aserbaidschan verwiesen und die Staatsangehörigkeit am Deckblatt der Bescheide mit Aserbaidschan alias Staatenlos festgehalten. Weitere Ausführungen im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der bP 3 und 4 erfolgten auch nicht. Schon aus dem LIB im Bescheid ergibt sich (ähnlich wie im aktuellen LIB): Aserbaidschanische Behörden – auch die aserbaidschanische Botschaft in Berlin – weigern sich kategorisch, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von in Deutschland lebenden Personen mit armenischen Namen anzuerkennen, selbst wenn diese angeben, Aserbaidschaner zu sein und dies mit alten aserbaidschanischen oder sowjetisch/ aserbaidschanischen Dokumenten belegen können. Im aktuellen Bericht des Auswärtigen Amts (Deutschland) vom 17.11.2020 ist festgehalten: Wenn Geburtsurkunden oder andere Identitätsnachweise der Antragsteller vorliegen, ist es grundsätzlich möglich, durch die aserbaidschanische Botschaft die Staatsangehörigkeit der Betroffenen feststellen zu lassen. Über die Dauer des Verfahrens oder die Fehlerhäufigkeit liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. […] Bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit von Aserbaidschanern, die bereits seit längerer Zeit im Ausland leben, kommt es in der Praxis häufiger zu Problemen. […] Nach Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 1998 erfolgten weitere Streichungen. Rechtliche Grundlage für diese zweite Streichungswelle war Art. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, wonach derjenige aserbaidschanischer Staatsangehöriger ist, welcher am
- Oktober 1998 seinen Wohnsitz in Aserbaidschan hatte. […] Wenn Geburtsurkunden oder andere Identitätsnachweise der Antragsteller vorliegen, ist es grundsätzlich möglich, durch die aserbaidschanische Botschaft die Staatsangehörigkeit der Betroffenen feststellen zu lassen. Über die Dauer des Verfahrens oder die Fehlerhäufigkeit liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. […] Bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit von Aserbaidschanern, die bereits seit längerer Zeit im Ausland leben, kommt es in der Praxis häufiger zu Problemen. […] Nach Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 1998 erfolgten weitere Streichungen. Rechtliche Grundlage für diese zweite Streichungswelle war Artikel 5, des Staatsangehörigkeitsgesetzes, wonach derjenige aserbaidschanischer Staatsangehöriger ist, welcher am
- Oktober 1998 seinen Wohnsitz in Aserbaidschan hatte. […] Die bB hat lediglich in den Einvernahmen der bP 1 und 2 unter Verweis auf im Bescheiderlassungszeitpunkt bereits über 5 Jahre alte Länderfeststellungen angemerkt:„Da XXXX ein Teil des Territoriums der Republik Aserbaidschan ist (und während der UdSSR ein Teil der aserbaidschanischen UdSSR), sind Menschen, die dort geboren wurden, Staatsbürger der Republik Aserbaidschan. Wenn diese Menschen Dokumente vorlegen können, die beweisen, dass sie in XXXX geboren wurden und nicht persönlich um Beendigung der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft angesucht wurde, sind sie noch immer Staatsbürger der Republik Aserbaidschan.Die bB hat lediglich in den Einvernahmen der bP 1 und 2 unter Verweis auf im Bescheiderlassungszeitpunkt bereits über 5 Jahre alte Länderfeststellungen angemerkt:, „Da römisch 40 ein Teil des Territoriums der Republik Aserbaidschan ist (und während der UdSSR ein Teil der aserbaidschanischen UdSSR), sind Menschen, die dort geboren wurden, Staatsbürger der Republik Aserbaidschan. Wenn diese Menschen Dokumente vorlegen können, die beweisen, dass sie in römisch 40 geboren wurden und nicht persönlich um Beendigung der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft angesucht wurde, sind sie noch immer Staatsbürger der Republik Aserbaidschan. Zur Zeit der Sowjetunion hatte jeder Staatsbürger einen festen Wohnort. Alle waren am Wohnort registriert und erhielten Identitätsdokumente.“ Es fehlen jegliche Auseinandersetzungen mit diesen von der bB herangezogenen Ausführungen, welche auch in den Bescheiden nicht wiedergegeben wurden sowie mit den im damaligen LIB im Rahmen des Bescheides getroffen Feststellungen und damit grundsätzlich mit Fragen des Staatsbürgerschaftsrechts. Es wurden keinerlei spezifischen Ermittlungen dazu geführt, ob den bP aktuell Möglichkeiten für die Anerkennung der Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan tatsächlich offen stehen. Im Hinblick auf die Kinder wäre davon auszugehen, dass diese in der Ukraine geboren sind und wohl – trotz der Angaben der bP, dass sie für die Kinder keine Geburtsurkunden erhalten hätten – in der Ukraine registriert wurden. Auch dazu wurden jegliche Ermittlungen unterlassen und kann erst nach Überprüfung der Staatsangehörigkeit der Eltern geprüft werden, ob davon abgeleitet die Staatsangehörigkeit der Kinder mit Aserbaidschan gegeben ist oder sie wegen der Geburt in der Ukraine etwa über eine dortige Staatsangehörigkeit verfügen. Es ist daher eine aktuelle, spezifisch die Situation der bP berücksichtigende Anfrage über die Staatendokumentation einzuholen, welche Möglichkeiten zur Erlangung von Dokumenten bzw. zur Feststellung einer aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit gegeben sind. Diese wird dann mit den bP 1 und 2 im Rahmen eines Parteiengehörs zu erörtern sein. Allein schon wegen fehlender Ermittlungen zu den Staatsangehörigkeiten der bP waren die Bescheide der bB zu beheben. Dies vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH vom 18.12.2020, Zl. Ra 2020/19/0030 bis 0031-10, in welcher dieser ausführt: Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: 14 Die Revisionen wenden sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten. Die Revisionen waren daher, insoweit sie sich auch gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten richten, mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG
§ 34Abs. 1 und 3 Vw
GG zurückzuweisen.14 Die Revisionen wenden sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten. Die Revisionen waren daher, insoweit sie sich auch gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten richten, mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG
Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: 15 Zulässig und auch begründet sind die Revisionen jedoch insoweit, als sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten richten, weil sie zutreffend vorbringen, das BVwG habe gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Ermittlungspflichten bei der Feststellung des Herkunftsstaates verstoßen. 16
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden unter den in den Z 1 oder 2 genannten Voraussetzungen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung näher genannter Rechte bedeuten oder für ihn eine näher beschriebene Bedrohung mit sich bringen würde.
§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl
G 2005 ist der Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Dementsprechend erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass „Herkunftsstaat“ jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen (vgl. VwGH 19.4.2016, Ra 2014/01/0214; 3.5.2016, Ra 2016/18/0062; jeweils mwN).16
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden unter den in den Ziffer eins, oder 2 genannten Voraussetzungen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung näher genannter Rechte bedeuten oder für ihn eine näher beschriebene Bedrohung mit sich bringen würde.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist der Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Dementsprechend erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass „Herkunftsstaat“ jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen vergleiche VwGH 19.4.2016, Ra 2014/01/0214; 3.5.2016, Ra 2016/18/0062; jeweils mwN). 17 Mit dem AsylG 2005 wurde die Bestimmung des § 8 Abs. 6 erlassen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. VwGH 19.3.2009, 2008/01/0020, und VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443, auf dessen Entscheidungsgründe
§ 43Abs. 2 zweiter Satz Vw
GG verwiesen wird).17 Mit dem AsylG 2005 wurde die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, erlassen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche VwGH 19.3.2009, 2008/01/0020, und VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443, auf dessen , , Entscheidungsgründe
Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird). 18 Um welche Anhaltspunkte für die Ermittlung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates es sich dabei handeln kann, richtet sich vor dem Hintergrund der jeweils einschlägigen völkerrechtlichen und nationalstaatlichen staatsbürgerschaftsrechtlichen Regelungen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, wobei neben Personaldokumenten, die einen Aufschluss über die Staatsangehörigkeit geben, insbesondere der Geburtsort und die Abstammung in Betracht kommen (vgl. zu diesen Merkmalen als typische Anknüpfungspunkte für die Staatsangehörigkeit Thienel, Österreichisches Staatsbürgerschaftsrecht I, 1989, 114 f).18 Um welche Anhaltspunkte für die Ermittlung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates es sich dabei handeln kann, richtet sich vor dem Hintergrund der jeweils einschlägigen völkerrechtlichen und nationalstaatlichen staatsbürgerschaftsrechtlichen Regelungen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, wobei neben Personaldokumenten, die einen Aufschluss über die Staatsangehörigkeit geben, insbesondere der Geburtsort und die Abstammung in Betracht kommen vergleiche zu diesen Merkmalen als typische Anknüpfungspunkte für die Staatsangehörigkeit Thienel, Österreichisches Staatsbürgerschaftsrecht römisch eins, 1989, 114 f). 19 Im Revisionsfall hat sich das BVwG, ausgehend vom Vorbringen der Revisionswerber, sie hätten die letzten 30 Jahre in der Ukraine verbracht, ausschließlich damit auseinandergesetzt, ob die Ukraine ihr Herkunftsstaat sei. Das BVwG legt aber gar nicht dar, auf Grund welcher rechtlicher Annahmen es für die ukrainische Staatsangehörigkeit der Revisionswerber auf deren dortigen Aufenthalt ankommen sollte. Eine in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am
- September 2019 und im angefochtenen Erkenntnis erwähnte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom
- Jänner 2018 betreffend die Staatsbürgerschaft der Ukraine ist weder im Erkenntnis wiedergegeben noch in den Verfahrensakten enthalten. 20 Nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung hätte sich das BVwG vielmehr damit auseinandersetzen müssen, welche Staatsangehörigkeit die Revisionswerber besitzen, oder ob diese etwa staatenlos sind, wofür allfälligen konkreten Anhaltspunkten im Verfahren nachzugehen gewesen wäre. So haben die Revisionswerber im verwaltungsbehördlichen Verfahren angegeben, sie seien sowjetische Staatsangehörige und hätten über sowjetische Inlandspässe verfügt. Der Erstrevisionswerber gab an, er sei in Aserbaidschan geboren worden und gehöre der aserbaidschanischen Volksgruppe an. Die Zweitrevisionswerberin gab an, sie sei in Syrien geboren, habe in Armenien die Schule besucht und gehöre der armenischen Volksgruppe an. 21 Ausgehend davon hätte sich das BVwG, wenn es diese Angaben für glaubwürdig erachtete, damit auseinandersetzen müssen, ob die Revisionswerber als ehemalige sowjetische Staatsangehörige und Angehörige der aserbaidschanischen bzw. armenischen Volksgruppe (bzw. beim Erstrevisionswerber im Hinblick auf dessen Geburtsort) etwa Staatsangehörige Aserbaidschans oder Armeniens geworden sind (vgl. VfGH 6.6.2014, U 12/2013 ua), oder zumindest darlegen müssen, warum ihm das nicht möglich war.21 Ausgehend davon hätte sich das BVwG, wenn es diese Angaben für glaubwürdig erachtete, damit auseinandersetzen müssen, ob die Revisionswerber als ehemalige sowjetische Staatsangehörige und Angehörige der aserbaidschanischen bzw. armenischen Volksgruppe (bzw. beim Erstrevisionswerber im Hinblick auf dessen Geburtsort) etwa Staatsangehörige Aserbaidschans oder Armeniens geworden sind vergleiche VfGH 6.6.2014, U 12 aus 2013, ua), oder zumindest darlegen müssen, warum ihm das nicht möglich war. 3.3.
- Am Rande sei angemerkt, dass für das BVwG nicht abschließend ausgeschlossen ist, dass die bP eine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitzen, es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass die bP mangels einer solchen in die Ukraine, etwa als Land des letzten Aufenthalts oder Herkunftsstaat abgeschoben werden können. Vorweg ist jedoch die Staatsangehörigkeit der bP zu klären und kann jedenfalls nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden, wenn die Behörde nunmehr in den Bescheiden entgegen der vorherigen Annahme bei Ausstellung der Karten
§ 51Asyl
G (staatenlos) ohne nähere Begründung von Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat Aserbaidschan ausgeht. 3.3.3. Am Rande sei angemerkt, dass für das BVwG nicht abschließend ausgeschlossen ist, dass die bP eine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitzen, es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass die bP mangels einer solchen in die Ukraine, etwa als Land des letzten Aufenthalts oder Herkunftsstaat abgeschoben werden können. Vorweg ist jedoch die Staatsangehörigkeit der bP zu klären und kann jedenfalls nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden, wenn die Behörde nunmehr in den Bescheiden entgegen der vorherigen Annahme bei Ausstellung der Karten
Paragraph 51, AsylG (staatenlos) ohne nähere Begründung von Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat Aserbaidschan ausgeht. 3.3.
- Zudem hat sich die bB auch nicht konkret damit auseinandergesetzt, wie es einer seit Jahren nicht mehr in Aserbaidschan aufhältigen Familie möglich sein sollte, sich wieder dort zurechtzufinden, dies wäre insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die bP aus XXXX und damit der umstrittenen Region Berg Karabach stammen, durch entsprechende Ermittlungen notwendig gewesen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich um eine vulnerable Familie mit zwei minderjährigen Kindern handelt. Auch wenn die bB diverse Widersprüche der bP im Zusammenhang mit ihren familiären Hintergrund richtig aufzeigt, so kann nicht automatisch ohne entsprechende Ermittlungen hierzu davon ausgegangen werden, dass die bP in Aserbaidschan, insbesondere in ihrer angenommenen Herkunftsregion, in welcher sie sich seit Jahrzehnten nicht aufgehalten haben, auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen können.3.3.
- Zudem hat sich die bB auch nicht konkret damit auseinandergesetzt, wie es einer seit Jahren nicht mehr in Aserbaidschan aufhältigen Familie möglich sein sollte, sich wieder dort zurechtzufinden, dies wäre insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die bP aus römisch 40 und damit der umstrittenen Region Berg Karabach stammen, durch entsprechende Ermittlungen notwendig gewesen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich um eine vulnerable Familie mit zwei minderjährigen Kindern handelt. Auch wenn die bB diverse Widersprüche der bP im Zusammenhang mit ihren familiären Hintergrund richtig aufzeigt, so kann nicht automatisch ohne entsprechende Ermittlungen hierzu davon ausgegangen werden, dass die bP in Aserbaidschan, insbesondere in ihrer angenommenen Herkunftsregion, in welcher sie sich seit Jahrzehnten nicht aufgehalten haben, auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen können. 3.3.
- Die belangte Behörde wird daher entsprechende Ermittlungen in Aserbaidschan und der Ukraine (jahrelangre Aufenthalt und Geburt der gemeinsamen Kinder) zu tätigen und diese in der Folge mit den bP zu erörtern und etwa auch zu ergänzen haben. Jedenfalls werden konkrete Ermittlungen zu Herkunftsland und Staatsangehörigkeit der bP zu tätigen und diese dann entsprechend den zu ermittelnden Staatsangehörigkeitsgesetzen zu würdigen sein. Erst dann kann darüber entschieden werden, im Hinblick auf welchen Staat die Entscheidungen zu treffen sind.
§ 28Abs 2 Vw
GVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird. Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass die bP in Aserbaidschan mit etwaig leicht abweichenden Daten sogar als Staatsangehörige registriert sind, wären diesbezüglich jedenfalls entsprechende (aktuelle) Ermittlungen geboten. 3.3.
- Die durch das Vorbringen gebotene, schwierige Ermittlung zur tatsächlichen Identität und Staatsangehörigkeit der bP wurde damit letztlich an das BVwG zu delegieren versucht. Es ist damit die Staatsangehörigkeit / Herkunftsstaat der bP als noch nicht abschließend geklärt anzusehen bzw. noch offen, ob etwa hinsichtlich der Kinder eine ukrainische Staatsangehörigkeit aufgrund der Geburt vor Ort vorliegt oder etwa die Ukraine als letzter Aufenthaltsstaat als Prüfungsmaßstab heranzuziehen ist. Die vorliegende Aktenlage reicht nicht aus, um davon auszugehen zu können, dass die bP 1 und 2 aserbaidschanische Staatsangehörige sind und ist auch noch nicht abschließend geklärt, ob die bP 3 und 4 etwa aufgrund einer aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit der Eltern die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von diesen im Zusammenhang mit der Geburt in der Ukraine ableiten können. 3.3.
- Im Lichte dieser Überlegungen wird die belangte Behörde die entsprechenden einzelfallspezifischen Ermittlungen nachzuholen und darauf aufbauende Feststellungen unter Heranziehung geeigneter Länderfeststellungen bzw. Feststellungen zur Staatsangehörigkeit zu treffen haben, anhand derer sie die Asylrelevanz des ausreisekausalen Sachverhalts zu prüfen haben wird. Es bedarf bei Fällen bestehender Zweifel über die Herkunft eines Asylwerbers einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung auf der Grundlage einer entsprechenden Sachverhaltsermittlung, die aber - wie oben ausgeführt - im Beschwerdefall nicht vorliegt. Der bB ist es unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH nicht gelungen, die behauptete alleinige Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan schlüssig zu belegen. Zusammenschauend hat die bB im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt und schwierige Ermittlungen an das BVwG zu delegieren versucht. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die bB als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass in Ansehung der höchstrichterlichen Judikatur bei Vorliegen entsprechender Zustimmung eine Übermittlung von personenbezogenen Daten nicht unzulässig ist und durch die Botschaft oder den Vertrauensanwalt eine Überprüfung durchgeführt werden kann. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar 2007,
- Teilband, § 66 Rz 20).Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar 2007,
- Teilband, Paragraph 66, Rz 20). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der bP noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der bP noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Anzumerken ist weiters, dass der Inhalt der Beschwerden Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes sind und sich die belangte Behörde damit auseinanderzusetzen haben wird. 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Die ersatzlose Behebung (vgl. VwGH 04.08.2016 Ra 2016/21/0162) der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ergibt sich aus der klaren Rechtslage.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Die ersatzlose Behebung vergleiche VwGH 04.08.2016 Ra 2016/21/0162) der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ergibt sich aus der klaren Rechtslage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L518.2171846.1.00