GVG iVm § 9 Abs. 1 GEG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, GEG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 GEG zu stunden, nicht statt. 7. Mit Bescheid vom 09.02.2018 (zugestellt am 21.02.2018), Zl. Jv 50637-33a, gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers, die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 563,00
Paragraph 9, Absatz eins, GEG zu stunden, nicht statt. Begründend führte sie Folgendes aus:
1 GEG könne die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet werde. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögenverhältnisse des Antragsstellers (Geldvermögen € 1,307,31) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von € 563,00 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 1 GEG erblickt werden könne. Dem Antrag auf Stundung sei daher der Erfolg zu versagen gewesen. Begründend führte sie Folgendes aus:
Paragraph 9, Absatz eins, GEG könne die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet werde. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögenverhältnisse des Antragsstellers (Geldvermögen € 1,307,31) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von € 563,00 keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, GEG erblickt werden könne. Dem Antrag auf Stundung sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.
1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).3.2.2.
Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust). Umstände vorübergehender Natur können eine Stundung nach § 9 Abs. 1 GEG rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.2007, Zl. 2007/16/0144; 29.06.2006, Zl. 2006/16/0021). Eine Stundung von Gerichtsgebühren wird nur auf Antrag gewährt. Da es sich bei der in das Ermessen der Behörde gelegten Stundungsbewilligung um eine Verfügung zugunsten des Zahlungspflichtigen handelt, bedarf es keiner weiteren Begründung, dass dieser die Umstände, die nach seiner Ansicht die Stundung rechtfertigen, in seinem Ansuchen wenigstens anbringen muss. Der Stundungswerber ist verpflichtet, konkrete Angaben zu machen (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 [2014] § 9 GEG, Antragserfordernisse, E 12 und E 13 und die dort genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Umstände vorübergehender Natur können eine Stundung nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG rechtfertigen vergleiche VwGH 18.09.2007, Zl. 2007/16/0144; 29.06.2006, Zl. 2006/16/0021). Eine Stundung von Gerichtsgebühren wird nur auf Antrag gewährt. Da es sich bei der in das Ermessen der Behörde gelegten Stundungsbewilligung um eine Verfügung zugunsten des Zahlungspflichtigen handelt, bedarf es keiner weiteren Begründung, dass dieser die Umstände, die nach seiner Ansicht die Stundung rechtfertigen, in seinem Ansuchen wenigstens anbringen muss. Der Stundungswerber ist verpflichtet, konkrete Angaben zu machen vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 [2014] Paragraph 9, GEG, Antragserfordernisse, E 12 und E 13 und die dort genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Im Verfahren über die Stundung von Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann und jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen (vgl. VwGH 14.10.1999, Zl. 99/16/0299). Im Verfahren über die Stundung von Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann und jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen vergleiche VwGH 14.10.1999, Zl. 99/16/0299). Die in § 9 Abs. 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, Zl. 2009/17/0164).Die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, Zl. 2009/17/0164). Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (Hinweis E 30. Juni 2005, Zl. 2004/16/0276; VwGH 25.11.2010, Zl. 2009/16/0064). 3.2.3. Im gegenständlichen Fall hat der Vertreter des Beschwerdeführers auf dessen angespannte finanzielle Situation hingewiesen und diverse Unterlagen (Nachweis des Bezuges von Notstandshilfe und Mindestsicherung, Unterhaltsverpflichtung) vorgelegt, um diese Angaben zu bescheinigen. Vor diesem Hintergrund wird daher nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer in einer wirtschaftlich angespannten Situation vorübergehender Natur befunden hat bzw. befindet, welche entsprechend der oben angeführten Judikatur gegebenenfalls eine Stundung rechtfertigen könnte.
1 GEG ist jedoch als zweite Voraussetzung zur Gewährung eines Stundungsansuchens der Nachweis über die mangelnde Gefährdung der Einbringung bzw. die Vorlage einer Sicherheitsleistung erforderlich.
Paragraph 9, Absatz eins, GEG ist jedoch als zweite Voraussetzung zur Gewährung eines Stundungsansuchens der Nachweis über die mangelnde Gefährdung der Einbringung bzw. die Vorlage einer Sicherheitsleistung erforderlich. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Beschwerdeführer weder in seinem ursprünglichen Antrag noch im Zuge der Beschwerdeerhebung konkrete Angaben darüber getätigt, weshalb aufgrund seiner speziellen Einkommens- und Vermögenslage die Einbringung der von ihm geschuldeten Gerichtsgebühren bei Aufschub der Zahlungsfrist nicht gefährdet sei oder eine geeignete Sicherheitsleistung für die beantragte Stundung angeboten. Im vorliegenden Fall ist somit die zweite – kumulative – Voraussetzung des § 9 Abs. 1 GEG nicht erfüllt und kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer die Stundung der Gebührenschuld zu versagen, daher im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden. Im vorliegenden Fall ist somit die zweite – kumulative – Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz eins, GEG nicht erfüllt und kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer die Stundung der Gebührenschuld zu versagen, daher im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W101.2188895.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.