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{'item': 'W101 2188895-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2021 GeschäftszahlW101 2188895-1 Spruch, W101 2188895-1/3EW101 2188895-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 9 Abs. 1 GEG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, GEG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In zwei vor dem Bezirksgericht Hernals (in der Folge: BG) geführten Verfahren zu 18 E 1952/14a – VNR und zu 13 Pu 100/14x – VNR 2 sind dem Beschwerdeführer insgesamt Gerichtsgebühren iHv € 563,00 entstanden.
  2. Zunächst schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (in der Folge: LG) mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.09.2014, Zl. 18 E 1952/14a – VNR 1, dem Beschwerdeführer die Zahlung von Pauschalgebühren nach Tarifpost (TP) 4 lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 147,00, sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00, insgesamt daher die Zahlung eines Betrages iHv € 155,00, vor.
  3. Zunächst schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (in der Folge: LG) mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.09.2014, Zl. 18 E 1952/14a – VNR 1, dem Beschwerdeführer die Zahlung von Pauschalgebühren nach Tarifpost (TP) 4 Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 147,00, sowie einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00, insgesamt daher die Zahlung eines Betrages iHv € 155,00, vor.
  4. Mit weiterem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.02.2015, Zl. 3 Pu 100/14x – VNR 2, schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des LG dem Beschwerdeführer zweimal die Zahlung von Pauschalgebühren nach § 24 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) iHv einmal € 140,00 und einmal € 141,00 sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt daher die Zahlung eines Betrages iHv € 289,00, vor.
  5. Mit weiterem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.02.2015, Zl. 3 Pu 100/14x – VNR 2, schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des LG dem Beschwerdeführer zweimal die Zahlung von Pauschalgebühren nach Paragraph 24, Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) iHv einmal € 140,00 und einmal € 141,00 sowie einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, insgesamt daher die Zahlung eines Betrages iHv € 289,00, vor.
  6. In der Folge bestellte das Bezirksgericht Floridsdorf mit Beschluss vom 19.10.2017 den Verein „VertretungsNetz“ zum Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers. Im Antrittsbericht des Vertreters vom 12.01.2018 war Folgendes über die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ausgeführt worden: Der Beschwerdeführer habe Ausgaben iHv € 31,25 monatlich für eine Jahreskarte der Wiener Linien, iHv € 140,00 monatlich für Unterhaltsleistungen, iHv € 202,00 monatlich für Mietkosten sowie einen monatlichen Lebensbedarf iHv € 470,
  7. Er verfüge über ein Geldvermögen von € 1.307,31, per 12.01.2018, auf einem Gerichtsdepotkonto sowie über ein Sparbuch bei der Erste Bank, auf welches per Dauerauftrag wöchentlich € 100,00 sowie einmal monatlich € 20,00 angewiesen würden. Der Lebensbedarf von je € 50,00 werde zweimal wöchentlich angewiesen. Der Beschwerdeführer weise überdies einen Schuldenstand von geschätzten € 60.000,00 auf und sei nicht pfändbar.
  8. Mit Schreiben vom 31.01.2018 beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers die Stundung der in Rede stehenden Gerichtsgebühren und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen: Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers stelle sich sehr prekär dar. Er beziehe als Einkommen derzeit eine Notstandshilfe des AMS iHv monatlich rund € 642,
  9. Ein Antrag auf Mindestsicherung sei bei der MA40 eingebracht, jedoch noch nicht darüber entschieden worden. Die Kosten für das Wohnen würden sich auf € 300,00 belaufen. Der Unterhaltsbetrag iHv € 140,00 monatlich werde seit Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung im Oktober 2017 laufend einbezahlt. Aufgrund der sehr angespannten finanziellen Situation sei es derzeit nicht möglich eine Ratenzahlung anzubieten. Eine Einkommensverbesserung sei nicht absehbar. Er ersuche daher von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen und um Stundung der offenen Forderungen. Gleichzeitig war dem Schreiben ein Einkommensnachweis sowie eine Ausgabenübersicht beigelegt worden.
  10. Mit Buchstandsbericht vom 05.02.2018 war ein aushaftender Saldo iHv € 444,00 (Kapitalforderung) sowie € 119,00 für Nebenkosten somit insgesamt ein von dem Beschwerdeführer geschuldeter offener Gesamtbetrag iHv € 563,00, ausgewiesen worden.
  11. Mit Bescheid vom 09.02.2018 (zugestellt am 21.02.2018), Zl. Jv 50637-33a, gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers, die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 563,00

§ 9Abs.

1 GEG zu stunden, nicht statt. 7. Mit Bescheid vom 09.02.2018 (zugestellt am 21.02.2018), Zl. Jv 50637-33a, gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers, die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 563,00

Paragraph 9, Absatz eins, GEG zu stunden, nicht statt. Begründend führte sie Folgendes aus:

§ 9Abs.

1 GEG könne die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet werde. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögenverhältnisse des Antragsstellers (Geldvermögen € 1,307,31) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von € 563,00 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 1 GEG erblickt werden könne. Dem Antrag auf Stundung sei daher der Erfolg zu versagen gewesen. Begründend führte sie Folgendes aus:

Paragraph 9, Absatz eins, GEG könne die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet werde. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögenverhältnisse des Antragsstellers (Geldvermögen € 1,307,31) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von € 563,00 keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, GEG erblickt werden könne. Dem Antrag auf Stundung sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht am 02.03.2018 eingebrachte Beschwerde. Begründend war darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt worden: Die belangte Behörde habe es verabsäumt, den Beschwerdeführer vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu verständigen. Nachdem die Einbringungsstelle Einsichtnahme in den Pflegschaftsakt und den Antrittsbericht genommen habe und von dem Kontostand vom 12.01.2018 erfahren habe, sei dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden, sich dazu zu äußern. Bei Wahrnehmung des Parteiengehörs hätte die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Das Einkommen des Beschwerdeführers bestehe aktuell aus einer Notstandshilfe iHv € 28,15 täglich sowie aus einer Mindestsicherung iHv rund € 85,00 monatlich. Diesem Einkommen würden folgende Ausgaben gegenüberstehen: Miete € 300,00, Unterhalt € 140,00, Jahreskarte Wiener Linien € 31,25 monatlich. Der Restbetrag verbleibe zur Bestreitung des Lebensbedarfes. Zum Kontostand vom 12.01.2018 sei anzumerken, dass hier die Wohnkosten für Jänner 2018 noch nicht abgezogen worden seien, da der Beschwerdeführer erst im Jänner in die jetzige Wohnung übersiedelt sei. Es müsse darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass bis zur Auszahlung des nächsten Leistungsbezuges (
  2. Tag im Folgemonat) mit dem verbleibenden Lebensbedarf hausgehalten werden müsse. Unter diesen Umständen stelle die Bezahlung eines Betrages iHv € 563,00 eine unangemessene, besondere Härte dar. Selbst wenn die Behörde fälschlicherweise davon ausgehe, dass der Kontostand von € 1.307,31 als ruhendes Barvermögen zu werten sei, würde dem Beschwerdeführer nach Bezahlung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht einmal die Höhe des Existenzminimums verbleiben. Gleichzeitig waren diverse Unterlagen vorgelegt worden, darunter ein Schreiben des AMS vom 23.02.2018 über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (15.01.2018 – 13.01.2019 € 28,15 täglich), eine Unterhaltsvereinbarung über die Entrichtung eines Unterhaltsbetrages iHv € 140,00 monatlich für den 29.11.2002 geborenen Sohn des Beschwerdeführers, ein Nutzungsvertrag über seine Wohnung (€ 300,00 monatlicher Benützungsbeitrag), ein Bescheid der MA40 über die Gewährung der Mindestsicherung (01.02.2018 bis 31.01.2019 von rund € 85,00 monatlich) und ein Nachweis über seinen Kontostand per 02.03.2018 iHv € 963,
  3. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 06.03.2018 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer sind in zwei Verfahren vor dem BG zu 18 E 1952/14a – VNR und zu 13 Pu 100/14x – VNR 2 Gerichtsgebühren iHv € 563,00 entstanden. Der Beschwerdeführer, geb. XXXX , hat zum Entscheidungszeitpunkt Notstandshilfe iHv € 28,15 täglich bezogen. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hat er zusätzlich die Mindestsicherung iHv ca. € 85,00 monatlich bekommen. Das Vermögen auf seinem Konto belief sich per Kontostand vom 02.03.2018 auf € 963,09.Der Beschwerdeführer, geb. römisch 40 , hat zum Entscheidungszeitpunkt Notstandshilfe iHv € 28,15 täglich bezogen. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hat er zusätzlich die Mindestsicherung iHv ca. € 85,00 monatlich bekommen. Das Vermögen auf seinem Konto belief sich per Kontostand vom 02.03.2018 auf € 963,
  5. Als regelmäßige Ausgaben hatte der Beschwerdeführer € 300,00 monatliche Mietkosten sowie einen monatlichen Unterhaltsbeitrag iHv € 140,00 und Kosten für eine Wiener Linien Karte iHv € 31,25 monatlich zu verzeichnen. Überdies wies der Beschwerdeführer Schulden in einem geschätzten Ausmaß von € 60.000,00 auf. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer sich in einer vorübergehenden angespannten wirtschaftlichen Situation befunden hat bzw. befindet. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder in seinem Antrag noch in seiner Beschwerde Angaben gemacht, die zur Beurteilung, dass die Einbringlichkeit der in Rede stehenden Gerichtsgebühren durch eine Stundung nicht gefährdet wären, herangezogen werden könnten. Ebensowenig hat er eine Sicherheitsleistung für einen Aufschub der Zahlungsfrist angeboten. Maßgebend ist, dass der Beschwerdeführer daher nicht hat nachweisen können, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten durch eine Stundung nicht gefährdet wäre oder eine entsprechende Sicherheitsleistung dafür angeboten, weshalb ihm eine Stundung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren daher nicht gewährt werden kann.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der Zahlungspflicht ergibt sich aus dem – unstrittigen – Akteninhalt. Die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von ihm sowohl mit Stundungsantrag als auch im Zuge seiner Beschwerdeerhebung vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus dem Schreiben des AMS über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers vom 23.02.2018, der Unterhaltsvereinbarung über die Entrichtung eines Unterhaltsbetrages vom 03.02.2002, den Bescheid der MA40 über die Gewährung der Mindestsicherung vom 26.02.2018, den Nutzungsvertrag über seine Wohnung vom 11.01.
  7. Grundsätzlich ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Vermögensverhältnisse nicht abzusprechen, dass er sich in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befunden hat bzw. befindet, welche sich aber im Hinblick auf sein Alter (geb. XXXX ) wieder ändern kann und daher nur von vorübergehender Natur ist. Grundsätzlich ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Vermögensverhältnisse nicht abzusprechen, dass er sich in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befunden hat bzw. befindet, welche sich aber im Hinblick auf sein Alter (geb. römisch 40 ) wieder ändern kann und daher nur von vorübergehender Natur ist. Dass – wie vom Beschwerdeführer moniert – die Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Parteiengehör veranlasst hat, ist für die vorliegende Beurteilung nicht relevant, zumal sie sich auf die zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Informationen aus dem Antrittsbericht des Vertreters stützen konnte (Zeitraum von ca. einem Monat zwischen Antrittsbericht vom 12.01.2018 und Bescheiderlassung im Februar 2018) und der Beschwerdeführer in der Folge auch durch seine Beschwerdeerhebung wiederum die Möglichkeit hatte, weiterführende Angaben zu machen. Diese Möglichkeit hat er – wie oben festgestellt – jedoch nicht genutzt, um Angaben hinsichtlich der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Gebühren zu machen oder eine entsprechende Sicherheitsleistung für den ersuchten Aufschub der Zahlungsfrist anzubieten.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.

§ 9Abs.

1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).3.2.2.

Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust). Umstände vorübergehender Natur können eine Stundung nach § 9 Abs. 1 GEG rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.2007, Zl. 2007/16/0144; 29.06.2006, Zl. 2006/16/0021). Eine Stundung von Gerichtsgebühren wird nur auf Antrag gewährt. Da es sich bei der in das Ermessen der Behörde gelegten Stundungsbewilligung um eine Verfügung zugunsten des Zahlungspflichtigen handelt, bedarf es keiner weiteren Begründung, dass dieser die Umstände, die nach seiner Ansicht die Stundung rechtfertigen, in seinem Ansuchen wenigstens anbringen muss. Der Stundungswerber ist verpflichtet, konkrete Angaben zu machen (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 [2014] § 9 GEG, Antragserfordernisse, E 12 und E 13 und die dort genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Umstände vorübergehender Natur können eine Stundung nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG rechtfertigen vergleiche VwGH 18.09.2007, Zl. 2007/16/0144; 29.06.2006, Zl. 2006/16/0021). Eine Stundung von Gerichtsgebühren wird nur auf Antrag gewährt. Da es sich bei der in das Ermessen der Behörde gelegten Stundungsbewilligung um eine Verfügung zugunsten des Zahlungspflichtigen handelt, bedarf es keiner weiteren Begründung, dass dieser die Umstände, die nach seiner Ansicht die Stundung rechtfertigen, in seinem Ansuchen wenigstens anbringen muss. Der Stundungswerber ist verpflichtet, konkrete Angaben zu machen vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 [2014] Paragraph 9, GEG, Antragserfordernisse, E 12 und E 13 und die dort genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Im Verfahren über die Stundung von Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann und jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen (vgl. VwGH 14.10.1999, Zl. 99/16/0299). Im Verfahren über die Stundung von Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann und jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen vergleiche VwGH 14.10.1999, Zl. 99/16/0299). Die in § 9 Abs. 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, Zl. 2009/17/0164).Die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, Zl. 2009/17/0164). Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (Hinweis E 30. Juni 2005, Zl. 2004/16/0276; VwGH 25.11.2010, Zl. 2009/16/0064). 3.2.3. Im gegenständlichen Fall hat der Vertreter des Beschwerdeführers auf dessen angespannte finanzielle Situation hingewiesen und diverse Unterlagen (Nachweis des Bezuges von Notstandshilfe und Mindestsicherung, Unterhaltsverpflichtung) vorgelegt, um diese Angaben zu bescheinigen. Vor diesem Hintergrund wird daher nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer in einer wirtschaftlich angespannten Situation vorübergehender Natur befunden hat bzw. befindet, welche entsprechend der oben angeführten Judikatur gegebenenfalls eine Stundung rechtfertigen könnte.

§ 9Abs.

1 GEG ist jedoch als zweite Voraussetzung zur Gewährung eines Stundungsansuchens der Nachweis über die mangelnde Gefährdung der Einbringung bzw. die Vorlage einer Sicherheitsleistung erforderlich.

Paragraph 9, Absatz eins, GEG ist jedoch als zweite Voraussetzung zur Gewährung eines Stundungsansuchens der Nachweis über die mangelnde Gefährdung der Einbringung bzw. die Vorlage einer Sicherheitsleistung erforderlich. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Beschwerdeführer weder in seinem ursprünglichen Antrag noch im Zuge der Beschwerdeerhebung konkrete Angaben darüber getätigt, weshalb aufgrund seiner speziellen Einkommens- und Vermögenslage die Einbringung der von ihm geschuldeten Gerichtsgebühren bei Aufschub der Zahlungsfrist nicht gefährdet sei oder eine geeignete Sicherheitsleistung für die beantragte Stundung angeboten. Im vorliegenden Fall ist somit die zweite – kumulative – Voraussetzung des § 9 Abs. 1 GEG nicht erfüllt und kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer die Stundung der Gebührenschuld zu versagen, daher im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden. Im vorliegenden Fall ist somit die zweite – kumulative – Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz eins, GEG nicht erfüllt und kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer die Stundung der Gebührenschuld zu versagen, daher im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W101.2188895.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.