Weinmarktordnung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch Beck & Dörnhöfer & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 13.10.2020, AZ II/4/17-312070002, nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2020, AZ II/4/17-312070001, betreffend Gewährung einer Investitionsbeihilfe
Weinmarktordnung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Anhang IV Punkt
Anhang römisch vier Punkt
Weinmarktordnung gem. BGBI.II Nr. 205/2018, § 23“ ein. Diesem Antrag waren eine Fotodokumentation und Rechnungen samt Zahlungsbestätigungen betreffend die durchgeführten Investitionsvorhaben beigelegt. 3. Am 30.3.2020 brachte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe
Weinmarktordnung gem. BGBI.II Nr. 205 aus 2018,, Paragraph 23, ein. Diesem Antrag waren eine Fotodokumentation und Rechnungen samt Zahlungsbestätigungen betreffend die durchgeführten Investitionsvorhaben beigelegt. 4. Mit Schreiben vom 7.4.2020, AZ II/4/17-31207001, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, im Rahmen der Bearbeitung seines Antrages sei festgestellt worden, dass auf zwei Rechnungen Lieferscheine mit Lieferdaten angeführt seien, die jeweils vor dem Zeitpunkt der Antragstellung lägen.
1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl II Nr. 205/2018 dürfe mit der Investition nicht vor der Antragstellung begonnen werden. Wegen der auf den Rechnungen angeführten Lieferdaten seien diese nicht förderfähig. Dem Beschwerdeführer wurde dazu Parteiengehör
3 AVG gewährt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. 4. Mit Schreiben vom 7.4.2020, AZ II/4/17-31207001, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, im Rahmen der Bearbeitung seines Antrages sei festgestellt worden, dass auf zwei Rechnungen Lieferscheine mit Lieferdaten angeführt seien, die jeweils vor dem Zeitpunkt der Antragstellung lägen.
Paragraph 22, Absatz eins, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018, dürfe mit der Investition nicht vor der Antragstellung begonnen werden. Wegen der auf den Rechnungen angeführten Lieferdaten seien diese nicht förderfähig. Dem Beschwerdeführer wurde dazu Parteiengehör
Paragraph 45, Absatz 3, AVG gewährt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
Weinmarktordnung wegen Verstoßes gegen § 22 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018,
1 leg. cit. ab. Begründend führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus,
1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018 dürfe mit der Investition nicht vor der Antragstellung
2 begonnen werden. Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition sei das Datum der Bezug habenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich. Liege der daraus ersichtliche Beginn der Investition vor dem Datum der Antragstellung, könne für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden. Im vorliegenden Fall sei der Antrag auf Genehmigung am 25.11.2019 eingereicht worden. Die vorgelegten Rechnungen würden sich auf Lieferscheine beziehen, deren Datum vor der Einreichung des Antrages liege. Da das Datum des Beginns der Investition damit vor dem Datum der Antragstellung liege, könne
Vm § 33 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich (BGBl. II Nr. 205/2018) keine Beihilfe gewährt werden. 6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.10.2020, AZ II/4/17-312070002, wies die belangte Behörde den am 30.3.2020 eingereichten Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe
Weinmarktordnung wegen Verstoßes gegen Paragraph 22, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,,
Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. ab. Begründend führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus,
Paragraph 22, Absatz eins, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018, dürfe mit der Investition nicht vor der Antragstellung
Paragraph 20, Absatz 2, begonnen werden. Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition sei das Datum der Bezug habenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich. Liege der daraus ersichtliche Beginn der Investition vor dem Datum der Antragstellung, könne für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden. Im vorliegenden Fall sei der Antrag auf Genehmigung am 25.11.2019 eingereicht worden. Die vorgelegten Rechnungen würden sich auf Lieferscheine beziehen, deren Datum vor der Einreichung des Antrages liege. Da das Datum des Beginns der Investition damit vor dem Datum der Antragstellung liege, könne
Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,) keine Beihilfe gewährt werden. 7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 12.11.2020, in der zunächst vorgebracht wird, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid fälschlicherweise ausgeführt, der Antrag auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme sei am 25.11.2019 eingereicht worden. Dieser sei nämlich nachweislich bereits am 20.8.2019 eingereicht worden. Weiter wird argumentiert, die Gesamtinvestitionen würden sich auf einen Betrag von insgesamt EUR 24.042,52 belaufen. Demgegenüber seien lediglich Investitionen in der Höhe von EUR 3.522,10 vor der Antragsstellung getätigt worden, was 14,65 % der Gesamtinvestitionen entspreche.
1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich seien jedoch Anzahlungen von maximal 20 % des Kaufpreises bei der Bestellung zulässig. Nichts Anderes könne in analoger Anwendung dieser Bestimmung für bereits vor der Antragstellung getätigte Investitionen, die 20 % des Gesamtkaufpreises nicht übersteigen, gelten, da es doch zulässig sei, wenn die Bestellung vor der Antragstellung getätigt werde. Die vor der Antragstellung getätigten Investitionen würden sich auf lediglich 14,65 % des Gesamtkaufpreises belaufen und damit weit unter der 20 %-Grenze liegen. Im Übrigen seien sämtliche Rechnungen erst nach der Antragstellung datiert und auch die Zahlungen erst danach geleistet worden. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher zu Unrecht abgewiesen worden. 7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 12.11.2020, in der zunächst vorgebracht wird, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid fälschlicherweise ausgeführt, der Antrag auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme sei am 25.11.2019 eingereicht worden. Dieser sei nämlich nachweislich bereits am 20.8.2019 eingereicht worden. Weiter wird argumentiert, die Gesamtinvestitionen würden sich auf einen Betrag von insgesamt EUR 24.042,52 belaufen. Demgegenüber seien lediglich Investitionen in der Höhe von EUR 3.522,10 vor der Antragsstellung getätigt worden, was 14,65 % der Gesamtinvestitionen entspreche.
Paragraph 22, Absatz eins, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich seien jedoch Anzahlungen von maximal 20 % des Kaufpreises bei der Bestellung zulässig. Nichts Anderes könne in analoger Anwendung dieser Bestimmung für bereits vor der Antragstellung getätigte Investitionen, die 20 % des Gesamtkaufpreises nicht übersteigen, gelten, da es doch zulässig sei, wenn die Bestellung vor der Antragstellung getätigt werde. Die vor der Antragstellung getätigten Investitionen würden sich auf lediglich 14,65 % des Gesamtkaufpreises belaufen und damit weit unter der 20 %-Grenze liegen. Im Übrigen seien sämtliche Rechnungen erst nach der Antragstellung datiert und auch die Zahlungen erst danach geleistet worden. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher zu Unrecht abgewiesen worden. 8. Mit Bescheid vom 30.12.2020, AZ II/4/17-312070001, erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Behörde im angefochtenen Bescheid zwar insofern ein Schreibfehler unterlaufen sei, als fälschlicherweise der 25.11.2019 anstatt richtigerweise der 20.8.2019 als Einreichdatum des Antrages angeführt werde. Daraus sei jedoch für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da dennoch Lieferungen vor dem Antragszeitpunkt erfolgt seien. Wenn die Beschwerde darauf Bezug nehme, dass Anzahlungen von maximal 20 % des Kaufpreises
der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich bei der Bestellung zulässig seien und nichts Anderes in analoger Anwendung auch für bereits vor Antragstellung getätigte Investitionen gelten könne (im vorliegenden Fall 14,65 % des Gesamtkaufpreises), sei darauf hinzuweisen, dass § 22 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich grundsätzlich die Unzulässigkeit einer in Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme stehenden Zahlung und/oder Lieferung vor Einreichung eines Antrags auf Genehmigung normiere. Da aber speziell in Bezug auf individuell anzufertigende Investitionsgegenstände aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen Antragstellung auf Genehmigung und Fristende für die Umsetzung der Maßnahme eine Bestellung bereits zu einem Zeitpunkt vor Antragstellung erforderlich sein könne, lasse die Verordnung die Vornahme einer Bestellung schon vor Antragstellung zu. Da bei größeren Bestellungen in der Regel eine Anzahlung verlangt werde bzw. Bestellungen ohne Leistung einer Anzahlung nicht angenommen würden, sei eine Ausnahmebestimmung zu der in Satz 1 und 2 geregelten grundsätzlichen Unzulässigkeit der vorzeitigen Zahlung aufgenommen worden. Bei der Regelung über die Zulässigkeit der Anzahlung bei einer Bestellung handle es sich damit lediglich um eine erforderliche, den tatsächlichen Gegebenheiten in der Praxis geschuldete Ausnahme von der Norm betreffend den frühest zulässigen Zeitpunkt für die Vornahme einer Zahlung. Die Zulässigkeit einer teilweisen vorzeitigen Lieferung könne weder aus dem Wortlaut der Formulierung der gegenständlichen Bestimmung geschlossen werden, noch sei nach Ansicht der Behörde eine Analogie möglich. Eine analoge Anwendung einer Norm komme nämlich nur in Betracht, wenn für einen bestimmten Sachverhalt keine Rechtnorm existiere, sohin eine Gesetzeslücke oder Regelungslücke vorliege. Eine solche liege vor, wenn die aus der konkreten gesetzlichen Regelung hervorleuchtenden Zwecke und Werte die Annahme nahelegen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (Hinweis auf OGH 24.2.1998, 5 Ob 42/98g). Habe der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt bewusst nicht angeordnet, fehle es an einer Gesetzeslücke und demgemäß auch an der Grundvoraussetzung einer ergänzenden Rechtsfindung (Hinweis auf OGH 24.11.1998, 1 Ob 265/98k). Aufgrund der klaren Intention der Bestimmung und der Bestimmtheit der Formulierung sei nicht von einer Regelungslücke auszugehen. Eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung für Anzahlungen auf teilweise vorzeitige Lieferungen sei daher nicht argumentierbar. Damit sei eine vorzeitige Lieferung in jedem Fall, unabhängig von dem dieser Lieferung zugrundeliegenden Wert, unzulässig. Es sei daher zu Recht keine Beihilfe gewährt worden. 8. Mit Bescheid vom 30.12.2020, AZ II/4/17-312070001, erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Behörde im angefochtenen Bescheid zwar insofern ein Schreibfehler unterlaufen sei, als fälschlicherweise der 25.11.2019 anstatt richtigerweise der 20.8.2019 als Einreichdatum des Antrages angeführt werde. Daraus sei jedoch für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da dennoch Lieferungen vor dem Antragszeitpunkt erfolgt seien. Wenn die Beschwerde darauf Bezug nehme, dass Anzahlungen von maximal 20 % des Kaufpreises
Paragraph 22, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich bei der Bestellung zulässig seien und nichts Anderes in analoger Anwendung auch für bereits vor Antragstellung getätigte Investitionen gelten könne (im vorliegenden Fall 14,65 % des Gesamtkaufpreises), sei darauf hinzuweisen, dass Paragraph 22, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich grundsätzlich die Unzulässigkeit einer in Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme stehenden Zahlung und/oder Lieferung vor Einreichung eines Antrags auf Genehmigung normiere. Da aber speziell in Bezug auf individuell anzufertigende Investitionsgegenstände aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen Antragstellung auf Genehmigung und Fristende für die Umsetzung der Maßnahme eine Bestellung bereits zu einem Zeitpunkt vor Antragstellung erforderlich sein könne, lasse die Verordnung die Vornahme einer Bestellung schon vor Antragstellung zu. Da bei größeren Bestellungen in der Regel eine Anzahlung verlangt werde bzw. Bestellungen ohne Leistung einer Anzahlung nicht angenommen würden, sei eine Ausnahmebestimmung zu der in Satz 1 und 2 geregelten grundsätzlichen Unzulässigkeit der vorzeitigen Zahlung aufgenommen worden. Bei der Regelung über die Zulässigkeit der Anzahlung bei einer Bestellung handle es sich damit lediglich um eine erforderliche, den tatsächlichen Gegebenheiten in der Praxis geschuldete Ausnahme von der Norm betreffend den frühest zulässigen Zeitpunkt für die Vornahme einer Zahlung. Die Zulässigkeit einer teilweisen vorzeitigen Lieferung könne weder aus dem Wortlaut der Formulierung der gegenständlichen Bestimmung geschlossen werden, noch sei nach Ansicht der Behörde eine Analogie möglich. Eine analoge Anwendung einer Norm komme nämlich nur in Betracht, wenn für einen bestimmten Sachverhalt keine Rechtnorm existiere, sohin eine Gesetzeslücke oder Regelungslücke vorliege. Eine solche liege vor, wenn die aus der konkreten gesetzlichen Regelung hervorleuchtenden Zwecke und Werte die Annahme nahelegen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (Hinweis auf OGH 24.2.1998, 5 Ob 42/98g). Habe der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt bewusst nicht angeordnet, fehle es an einer Gesetzeslücke und demgemäß auch an der Grundvoraussetzung einer ergänzenden Rechtsfindung (Hinweis auf OGH 24.11.1998, 1 Ob 265/98k). Aufgrund der klaren Intention der Bestimmung und der Bestimmtheit der Formulierung sei nicht von einer Regelungslücke auszugehen. Eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung für Anzahlungen auf teilweise vorzeitige Lieferungen sei daher nicht argumentierbar. Damit sei eine vorzeitige Lieferung in jedem Fall, unabhängig von dem dieser Lieferung zugrundeliegenden Wert, unzulässig. Es sei daher zu Recht keine Beihilfe gewährt worden.
1308 aus 2013, kann
1 Z 2 zwischen
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, zwischen
Abs. 1 Z 2),2. eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Personenvereinigungen
Absatz eins, Ziffer 2,), 3. eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition (ausschließlich bei Personenvereinigungen
Abs. 1 Z 2),3. eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition (ausschließlich bei Personenvereinigungen
Absatz eins, Ziffer 2,),
Anhang IV zu beinhalten. Liegen die veranschlagten Kosten unterhalb der festgelegten Referenzkosten, ist ein Kostenvoranschlag auf Verlangen der AMA nachzureichen,6. Kostenvoranschläge: Diese sind zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten jedenfalls einzuholen. Dem Antrag beizulegen sind sie jedoch nur dann, wenn die Kosten der Investition über den vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus festgelegten Referenzkosten liegen bzw. wenn keine Referenzkosten festgelegt wurden. Die Kostenvoranschläge haben zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika
Anhang römisch vier zu beinhalten. Liegen die veranschlagten Kosten unterhalb der festgelegten Referenzkosten, ist ein Kostenvoranschlag auf Verlangen der AMA nachzureichen,
F. BGBl. I Nr. 47/2016, aus dem System Wein-Online des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Stichtags (ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und Gesellschaften
Abs. 1 Z 2).8. die Bestandsmeldung
Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2016,, aus dem System Wein-Online des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Stichtags (ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und Gesellschaften
Absatz eins, Ziffer 2,). […]
Abs. 1 wird von der AMA bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen
den in § 1 angeführten Rechtsgrundlagen basierend auf der
Abs. 5 erfolgten Reihung nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid genehmigt. Der Bescheid der AMA zur Genehmigung einer Investitionsmaßnahme hat die
dem Antrag durchzuführenden Maßnahmen und die maximal förderfähigen Kosten zu enthalten.
Absatz eins, wird von der AMA bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen
den in Paragraph eins, angeführten Rechtsgrundlagen basierend auf der
Absatz 5, erfolgten Reihung nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid genehmigt. Der Bescheid der AMA zur Genehmigung einer Investitionsmaßnahme hat die
dem Antrag durchzuführenden Maßnahmen und die maximal förderfähigen Kosten zu enthalten. […].“ „Beginn der Investition § 22.
Paragraph 20, Absatz 2, begonnen werden.
Abs. 1 ist das Datum der Bezug habenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich. Liegt der aus den Rechnungsbelegen, Lieferscheinen oder Zahlungsnachweisen ersichtliche Beginn der Investition vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden. Eine Anzahlung von maximal 10% des Kaufpreises bei der Bestellung ist jedoch zulässig.“
Absatz eins, ist das Datum der Bezug habenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich. Liegt der aus den Rechnungsbelegen, Lieferscheinen oder Zahlungsnachweisen ersichtliche Beginn der Investition vor dem in Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden. Eine Anzahlung von maximal 10% des Kaufpreises bei der Bestellung ist jedoch zulässig.“ „Gewährung der Beihilfe § 24.
6 genehmigten förderfähigen Kosten berücksichtigt werden. Wird der Antrag auf Gewährung der Beihilfe nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 eingereicht oder beträgt die ermittelte Beihilfe weniger als 80% der genehmigten Beihilfe, so kann keine Beihilfe ausbezahlt werden und der Antragsteller ist, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.
Paragraph 20, Absatz 6, genehmigten förderfähigen Kosten berücksichtigt werden. Wird der Antrag auf Gewährung der Beihilfe nicht innerhalb der Frist des Paragraph 23, Absatz eins, eingereicht oder beträgt die ermittelte Beihilfe weniger als 80% der genehmigten Beihilfe, so kann keine Beihilfe ausbezahlt werden und der Antragsteller ist, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen. […].“ „Sanktionen § 33.
Paragraph eins, Absatz 2, relevant sind, so können Auszahlungen verweigert oder ausbezahlte Förderungsbeträge zurückgefordert werden. […].“
GVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Rechtliche Würdigung: Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe zu Recht abgewiesen hat.
1 Z 1 VO MMW können Anträge auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme
VO (EU) 1308/2013 unter anderem von einer natürlichen Person, die Produkte des Anhangs VII Teil II der VO (EU) 1308/2013 erzeugt oder vermarktet, eingereicht werden. § 20 Abs. 2 VO MMW bestimmt, dass der Antrag zwischen 1. August und 30. November jeden Kalenderjahres bei der AMA einzubringen ist.
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, VO MMW können Anträge auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme
, VO (EU) 1308 aus 2013, unter anderem von einer natürlichen Person, die Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der VO (EU) 1308 aus 2013, erzeugt oder vermarktet, eingereicht werden. Paragraph 20, Absatz 2, VO MMW bestimmt, dass der Antrag zwischen
Am 20.8.2019 brachte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme gem. BGBl. II. Nr. 205/2018, § 20“ ein. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Wein erzeugenden Betriebes und daher zur Stellung eines Antrages auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme
Paragraph 20, VO MMW berechtigt. Am 20.8.2019 brachte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme gem. Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 205 aus 2018,, Paragraph 20, ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.3.2020, AZ II/4/17-W40_19_3095, wurde die Investitionsmaßnahme „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung“ teilweise im Ausmaß von maximal förderbaren Nettokosten von EUR 30.884,62 mit einem maximalen Beihilfenbetrag von EUR 9.265,39 (30 % Beihilfe) genehmigt. Nach Fertigstellung der Investitionsmaßnahmen stellte der Beschwerdeführer innerhalb der
VO MMW normierten Frist am 30.3.2020 einen Antrag auf Gewährung der Investitionsbeihilfe bei der belangten Behörde. Diesem Antrag waren eine Fotodokumentation und Rechnungen samt Zahlungsbestätigungen betreffend die durchgeführten Investitionsvorhaben beigelegt. Nach Fertigstellung der Investitionsmaßnahmen stellte der Beschwerdeführer innerhalb der
Paragraph 23, VO MMW normierten Frist am 30.3.2020 einen Antrag auf Gewährung der Investitionsbeihilfe bei der belangten Behörde. Diesem Antrag waren eine Fotodokumentation und Rechnungen samt Zahlungsbestätigungen betreffend die durchgeführten Investitionsvorhaben beigelegt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Gewährung der Investitionsbeihilfe vom 30.3.2020 abgewiesen. Die belangte Behörde hält dem Beschwerdeführer vor, er habe vor Einreichung seines Antrages
2 VO MMW mit der Investition begonnen, weshalb ihm für die betroffenen Maßnahmen
2 VO MMW keine Förderung gewährt werden könne. Gegen die Abweisung des Antrags auf Gewährung der Investitionsbeihilfe richtet sich die vorliegende Beschwerde, die am 12.11.2020 bei der belangten Behörde einlangte. Die belangte Behörde wies diese Beschwerde mit (rechtzeitiger) Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2020, AZ II/4/17-312070001, ab. Mit Schriftsatz vom 19.1.2021 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag und beantragte die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Gewährung der Investitionsbeihilfe vom 30.3.2020 abgewiesen. Die belangte Behörde hält dem Beschwerdeführer vor, er habe vor Einreichung seines Antrages
Paragraph 20, Absatz 2, VO MMW mit der Investition begonnen, weshalb ihm für die betroffenen Maßnahmen
Paragraph 22, Absatz 2, VO MMW keine Förderung gewährt werden könne. Gegen die Abweisung des Antrags auf Gewährung der Investitionsbeihilfe richtet sich die vorliegende Beschwerde, die am 12.11.2020 bei der belangten Behörde einlangte. Die belangte Behörde wies diese Beschwerde mit (rechtzeitiger) Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2020, AZ II/4/17-312070001, ab. Mit Schriftsatz vom 19.1.2021 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag und beantragte die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren²
Dies ist gegenständlich aufgrund nachstehender Erwägungen nicht der Fall:Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer die Investitionsbeihilfe für Weininvestitionsmaßnahmen
Paragraph 20, VO MMW zu gewähren ist. Dies ist gegenständlich aufgrund nachstehender Erwägungen nicht der Fall:
1 VO MMW darf mit der Investition nicht vor der Antragstellung
2 leg. cit. begonnen werden.
2 VO MMW ist für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition das Datum der Bezug habenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich. Liegt der aus den Rechnungsbelegen, Lieferscheinen oder Zahlungsnachweisen ersichtliche Beginn vor dem in Abs. 1 leg. cit. festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden.
Paragraph 22, Absatz eins, VO MMW darf mit der Investition nicht vor der Antragstellung
Paragraph 20, Absatz 2, leg. cit. begonnen werden.
Paragraph 22, Absatz 2, VO MMW ist für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition das Datum der Bezug habenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich. Liegt der aus den Rechnungsbelegen, Lieferscheinen oder Zahlungsnachweisen ersichtliche Beginn vor dem in Absatz eins, leg. cit. festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass es bereits vor der Antragsstellung
2 VO MMW am 20.8.2019 zu Teillieferungen an den Betrieb des Beschwerdeführers betreffend die beantragten Investitionsmaßnahmen kam. Die vorgelegten Rechnungen der XXXX und des unprotokollierten Einzelunternehmens XXXX nehmen unter anderem auf Lieferscheine vom 1.8.2019, 12.8.2019, 13.8.2019, 14.8.2019 und 16.8.2019 Bezug. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass es bereits vor der Antragsstellung
Paragraph 20, Absatz 2, VO MMW am 20.8.2019 zu Teillieferungen an den Betrieb des Beschwerdeführers betreffend die beantragten Investitionsmaßnahmen kam. Die vorgelegten Rechnungen der römisch 40 und des unprotokollierten Einzelunternehmens römisch 40 nehmen unter anderem auf Lieferscheine vom 1.8.2019, 12.8.2019, 13.8.2019, 14.8.2019 und 16.8.2019 Bezug. Damit liegt der auf den Rechnungsbelegen ersichtliche Beginn der Investition (1.8.2019) vor dem Datum der Antragstellung
2 VO MMW (20.8.2019).
2 VO MMW kann daher für die betroffenen Maßnahmen keine Förderung gewährt werden.Damit liegt der auf den Rechnungsbelegen ersichtliche Beginn der Investition (1.8.2019) vor dem Datum der Antragstellung
Paragraph 20, Absatz 2, VO MMW (20.8.2019).
Paragraph 22, Absatz 2, VO MMW kann daher für die betroffenen Maßnahmen keine Förderung gewährt werden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien lediglich 14,65 % des Gesamtkaufpreises vor dem Datum der Antragstellung
F BGBl. II Nr. 304/2020, wonach eine Anzahlung von maximal 20 % des Kaufpreises bei der Bestellung zulässig sei, zu gewähren sei, ist folgendes auszuführen:Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien lediglich 14,65 % des Gesamtkaufpreises vor dem Datum der Antragstellung
Paragraph 20, Absatz 2, VO MMW erbracht worden, weshalb ihm die Investitionsbeihilfe in analoger Anwendung von Paragraph 22, Absatz 2, VO MMW in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2020,, wonach eine Anzahlung von maximal 20 % des Kaufpreises bei der Bestellung zulässig sei, zu gewähren sei, ist folgendes auszuführen: Bei der Genehmigung von Investitionsmaßnahmen und der Gewährung einer Investitionsbeihilfe handelt es sich um einen sogenannten zeitraumbezogenen Anspruch. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist bei zeitraumbezogenen Ansprüchen nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgebend, sondern eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH Ra 2016/10/0090, mwN). Dies bedeutet, dass nicht die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses, sondern die Rechtsvorschriften des jeweiligen Antragsjahres anzuwenden sind.Bei der Genehmigung von Investitionsmaßnahmen und der Gewährung einer Investitionsbeihilfe handelt es sich um einen sogenannten zeitraumbezogenen Anspruch. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist bei zeitraumbezogenen Ansprüchen nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgebend, sondern eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen vergleiche VwGH Ra 2016/10/0090, mwN). Dies bedeutet, dass nicht die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses, sondern die Rechtsvorschriften des jeweiligen Antragsjahres anzuwenden sind. Im Zeitpunkt der Einreichung des Antrages auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme
VO MMW durch den Beschwerdeführer am 20.8.2019 war
F BGBl II Nr. 205/2018 lediglich eine Anzahlung von maximal 10 % des Kaufpreises bei der Bestellung zulässig. Der maximal zulässige Anzahlungsbetrag wurde erst mit BGBl II Nr. 304/2020, in Kraft seit 8.7.2020, auf maximal 20 % des Kaufpreises erhöht. Im Zeitpunkt der Einreichung des Antrages auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme
Paragraph 20, VO MMW durch den Beschwerdeführer am 20.8.2019 war
Paragraph 20, Absatz 2, VO MMW in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018, lediglich eine Anzahlung von maximal 10 % des Kaufpreises bei der Bestellung zulässig. Der maximal zulässige Anzahlungsbetrag wurde erst mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2020,, in Kraft seit 8.7.2020, auf maximal 20 % des Kaufpreises erhöht. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die vor Antragstellung getätigten Investitionen mit 14,65 % des Gesamtkaufpreises weit unter dem maximal zulässigen Anzahlungsbetrag (nach zum damaligen Zeitpunkt gültiger Rechtslage: 10 %) lägen, weshalb ihm die Investitionsbeihilfe in analoger Anwendung von § 22 Abs. 2 VO MMW zu gewähren sei, geht bereits aus diesem Grund ins Leere. Nach der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Rechtslage übersteigen die vor Antragstellung getätigten Investitionen mit 14,65 % des Gesamtkaufpreises deutlich den maximal zulässigen Anzahlungsbetrag von 10 %. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die vor Antragstellung getätigten Investitionen mit 14,65 % des Gesamtkaufpreises weit unter dem maximal zulässigen Anzahlungsbetrag (nach zum damaligen Zeitpunkt gültiger Rechtslage: 10 %) lägen, weshalb ihm die Investitionsbeihilfe in analoger Anwendung von Paragraph 22, Absatz 2, VO MMW zu gewähren sei, geht bereits aus diesem Grund ins Leere. Nach der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Rechtslage übersteigen die vor Antragstellung getätigten Investitionen mit 14,65 % des Gesamtkaufpreises deutlich den maximal zulässigen Anzahlungsbetrag von 10 %. Im Übrigen ist anzumerken, dass die anzuwendenden Rechtsvorschriften keine „Bagatellschwelle“ für den vorzeitigen Investitionsbeginn etwa dergestalt, dass die vorzeitige Investition kleinerer Beträge für die Gewährung einer Investitionsbeihilfe nicht schadet, vorsehen. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 20 Abs. 2 VO MMW betreffend den maximal zulässigen Anzahlungsbetrag auf vorzeitig getätigte Investitionen mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Frage kommt. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2020, AZ II/4/17-312070001, verwiesen. Im Übrigen ist anzumerken, dass die anzuwendenden Rechtsvorschriften keine „Bagatellschwelle“ für den vorzeitigen Investitionsbeginn etwa dergestalt, dass die vorzeitige Investition kleinerer Beträge für die Gewährung einer Investitionsbeihilfe nicht schadet, vorsehen. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass eine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, VO MMW betreffend den maximal zulässigen Anzahlungsbetrag auf vorzeitig getätigte Investitionen mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Frage kommt. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2020, AZ II/4/17-312070001, verwiesen. Damit erfolgte die Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe durch die belangte Behörde zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W104.2239116.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.