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{'item': 'W108 2205863-4'}

Obsah (23)§ 28§ 55Art. 133§ 3§§ 142§§ 127§ 107§ 241e§§ 15§ 105§ 494a§ 53§§ 31§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 9§ 46a§ 33§ 46Art. 130

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2021 GeschäftszahlW108 2205863-4 SpruchW108 2205863-3/12EW108 2205863-4/6E, W108 2205863-3/12E, W108 2205863-4/6E IM NAMEN DER REPU

§ 28Abs. 2 Vw

GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dessen Spruchpunkt IV. zu lauten hat: „

§ 55Abs.

2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung.“1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.01.2020, Zl. 790149502/191224154, wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dessen Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: „

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung.“ 2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.01.2020, Zl. 790149502/191296058, wird

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.01.2020, Zl. 790149502/191296058, wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

  1. Der im Spruch genannte Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Aseri und muslimischen Glaubens. Er ist am XXXX geboren und stammt aus der Stadt XXXX im Iran.
  2. Der im Spruch genannte Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Aseri und muslimischen Glaubens. Er ist am römisch 40 geboren und stammt aus der Stadt römisch 40 im Iran. Der Beschwerdeführer reiste am 02.07.2004 als dreijähriges Kind gemeinsam mit seiner Mutter XXXX , geb. XXXX , iranische Staatsangehörige, IFA XXXX , und seiner Schwester XXXX , geb. XXXX , iranische Staatsangehörige, IFA XXXX , legal nach Österreich, wo er seither lebt.Der Beschwerdeführer reiste am 02.07.2004 als dreijähriges Kind gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , iranische Staatsangehörige, IFA römisch 40 , und seiner Schwester römisch 40 , geb. römisch 40 , iranische Staatsangehörige, IFA römisch 40 , legal nach Österreich, wo er seither lebt. Der Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers wurde aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz (AsylG) mit Bescheid der Asylbehörde (Bundesasylamt; nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [belangte Behörde]) vom 03.07.2007, Zahl: 0602.873-BAW, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Am 05.02.2009 stellte die Mutter des damals minderjährigen Beschwerdeführers auch für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2009, Zahl: 0901.495-BAW, stattgegeben wurde. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer war damals acht Jahre alt. Auch der Schwester des Beschwerdeführers wurde der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt.Am 05.02.2009 stellte die Mutter des damals minderjährigen Beschwerdeführers auch für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2009, Zahl: 0901.495-BAW, stattgegeben wurde. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer war damals acht Jahre alt. Auch der Schwester des Beschwerdeführers wurde der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt.

  1. Der Beschwerdeführer wuchs in der Folge im Kreise seiner iranischen Familie - Mutter, Schwester sowie ein Großvater, zwei Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers - in Österreich auf, besuchte in Österreich acht Jahre die Schule und absolvierte anschließend einen einjährigen polytechnischen Lehrgang. Er eignete sich ausgezeichnete Deutschkenntnisse an, spricht weiters sehr gut Englisch und gut Farsi. Er ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich leben die oben angeführten Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Er hat in Österreich zwei Freunde, welche russische Staatsangehörige sind, zu denen jedoch keine besonders enge Bindung und kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der Vater des Beschwerdeführers XXXX , iranischer Staatsangehöriger, lebt im Iran. Die Ehe der Eltern des Beschwerdeführers wurde am XXXX 2005 im Iran einvernehmlich geschieden. Das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder (für den Beschwerdeführer und seine Schwester) übernahm die Kindesmutter. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Sein Unterhalt wurde von seinen Eltern bestritten.Der Vater des Beschwerdeführers römisch 40 , iranischer Staatsangehöriger, lebt im Iran. Die Ehe der Eltern des Beschwerdeführers wurde am römisch 40 2005 im Iran einvernehmlich geschieden. Das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder (für den Beschwerdeführer und seine Schwester) übernahm die Kindesmutter. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Sein Unterhalt wurde von seinen Eltern bestritten.
  2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach straffällig. 3.
  3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 12.12.2016, AZ 162 Hv 119/16g, wurde der Beschwerdeführer, der damals 15 Jahre alt war, wegen der Verbrechen des schweren Raubes

§§ 142Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall; 15 St

GB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls

§§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall St

GB, des Vergehens der gefährlichen Drohung

§ 107St

GB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel

§ 241eAbs. 1 St

GB und des Vergehens der gefährlichen Drohung

§§ 15, 12. 2. Fall, 107 Abs. 1 St

GB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei 17 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.3.1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 12.12.2016, AZ 162 Hv 119/16g, wurde der Beschwerdeführer, der damals 15 Jahre alt war, wegen der Verbrechen des schweren Raubes

Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall; 15 StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls

Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung

Paragraph 107, StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel

Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung

Paragraphen 15, 12,

  1. Fall, 107 Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei 17 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Das Gericht zog als mildernde Umstände die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, das Geständnis, die geringfügige Schadensgutmachung, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, sowie die ungünstigen Erziehungsverhältnisse des Beschwerdeführers heran, als erschwerend berücksichtigte das Gericht das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und Verbrechen sowie die Tatwiederholungen. Der Beschwerdeführer hatte gemeinsam mit zwei weiteren Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe, nämlich einer Gaspistole, mehreren Opfern fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtsmäßig zu bereichern, abgenötigt bzw. abzunötigen versucht, und zwar am 31.08.2016 zwei unbekannt gebliebenen männlichen Opfern EUR 2,00, indem ein Mittäter sie fragte, ob sie Geld dabei haben und dabei die Gaspistole vorhielt und sodann das Geld an sich nahm, während der Beschwerdeführer und ein weiterer Mittäter durch ihre Anwesenheit und Einnahme einer bedrohlichen Position psychisch unterstützend beitrugen, zwei unbekannt gebliebenen männlichen Opfern Bargeld in unbestimmter Höhe, indem der Beschwerdeführer Geld forderte, die Gaspistole zog und in Richtung der Opfer repetierte, während die Mittäter durch ihre Anwesenheit und Einnahme einer bedrohlichen Position psychisch unterstützend beitrugen, wobei sich die Opfer weigerten, das Geld herauszugeben, am 01.09.2016 einem Opfer Bargeld in unbestimmter Höhe, indem ein Mittäter unter Vorhalt der Gaspistole das Bargeld forderte, der Beschwerdeführer eine Patrone der Gaspistole zum Beweis ihrer Echtheit vorzeigte, während ein Mittäter durch seine Anwesenheit und Einnahme einer bedrohlichen Position psychisch Unterstützung leistete, wobei sich das Opfer weigerte, das Geld herauszugeben und davonging, einem Opfer Bargeld in unbestimmter Höhe und ein Handy, indem ein Mittäter Bargeld forderte und der Beschwerdeführer unter Vorhalt der Gaspistole das Handy forderte, während ein Mittäter durch seine Anwesenheit und Einnahme einer bedrohlichen Position psychisch Unterstützung leistete, wobei das Opfer laut zu schreien begann, sodass der Beschwerdeführer und die Mittäter flüchteten. Weiters hatte der Beschwerdeführer mehreren Opfern fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen und zwar am 25.08.2016 mit einer anderen Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in drei Angriffen Verfügungsberechtigten der Ba. Bargeld in Höhe von insgesamt EUR 400,00, indem der Beschwerdeführer mit einer entfremdeten Bankomatkarte beim Bankomat Geld abhob, am 28.08.2016 Verfügungsberechtigten der Ba. Bargeld in Höhe von insgesamt EUR 50,00, indem der Beschwerdeführer mit einer entfremdeten Bankomatkarte beim Bankomat Geld abhob, am 24.
  2. und 25.08.2016 gewerbsmäßig Verfügungsberechtigten der Ba. in Höhe von insgesamt EUR 460,00, am 14.06.2016 einem Opfer einen Z-Schlüssel, indem er ihm den Schlüsselbund überraschend aus der Hand riss und einsteckte sowie am 13.06.2016 einem Opfer ein Handy der Marke IPhone, indem er dessen Hosentasche durchsuchte und das Handy einsteckte. Weiters hatte der Beschwerdeführer zwei Opfer am 09.05.2016 mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihnen sagte, dass er ein Messer habe und sie damit in den Bauch stechen werde, sowie am 01.09.2016 versucht eine andere Person zu bestimmen, das Opfer durch gefährliche Drohung in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu dieser sagte, dass sie mit der Gaspistole einen Schuss abgeben solle. Weiters hatte der Beschwerdeführer am 24.08.2016 und 28.08.2016 sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich eine Bankomatkarte des Opfers, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, indem er diese aus dem Handyetui des Opfers entwendete. 3.
  3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 10.03.2017, AZ 144 Hv 20/17t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls

§§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall St

GB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wobei vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 12.12.2016, AZ 162 Hv 119/16g, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert wurde.3.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 10.03.2017, AZ 144 Hv 20/17t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls

Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wobei vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 12.12.2016, AZ 162 Hv 119/16g, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert wurde. Das Gericht zog als mildernde Umstände das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, die teilweise Rückstellung des Diebesgutes sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, heran, als erschwerend berücksichtigte das Gericht eine einschlägige Vorstrafe, die wiederholte Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, den sofortigen Rückfall sowie die wiederholte Tatbegehung. Der Beschwerdeführer hatte in XXXX und an anderen Orten gewerbsmäßig anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtsmäßig zu bereichern weggenommen, indem er mit den Waren jeweils, ohne zu bezahlen, die Kassenzone passierte, nämlich am 02.02.2017 in V. Verfügungsberechtigten des Unternehmens Ho. ein T-Shirt im Wert von EUR 25,00, Verfügungsberechtigten des Unternehmens H. eine Kappe im Wert von EUR 19,90, am 07.02.2017 in V. Verfügungsberechtigten des Unternehmens Hu. eine Umhängetasche im Wert von EUR 69,95, am 09.02.2017 in W. Verfügungsberechtigten des Unternehmens M. ein Parfüm Wert von EUR 97,95, in V. Verfügungsberechtigten des Unternehmens Ho. ein Parfum im Wert von EUR 37,00, Verfügungsberechtigten des Unternehmens N. einen Pullover im Wert von EUR 19,95 sowie am 09.02.2017 in W. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Unmündigen Verfügungsberechtigten des Unternehmens P. zwei Shirts im Wert von jeweils EUR 69,95 wegzunehmen versucht, indem sie versuchten die Kassenzone zu passieren, wobei sie von einem Ladendetektiv beobachtet und aufgehalten werden konnten.Der Beschwerdeführer hatte in römisch 40 und an anderen Orten gewerbsmäßig anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtsmäßig zu bereichern weggenommen, indem er mit den Waren jeweils, ohne zu bezahlen, die Kassenzone passierte, nämlich am 02.02.2017 in römisch fünf. Verfügungsberechtigten des Unternehmens Ho. ein T-Shirt im Wert von EUR 25,00, Verfügungsberechtigten des Unternehmens H. eine Kappe im Wert von EUR 19,90, am 07.02.2017 in römisch fünf. Verfügungsberechtigten des Unternehmens Hu. eine Umhängetasche im Wert von EUR 69,95, am 09.02.2017 in W. Verfügungsberechtigten des Unternehmens M. ein Parfüm Wert von EUR 97,95, in römisch fünf. Verfügungsberechtigten des Unternehmens Ho. ein Parfum im Wert von EUR 37,00, Verfügungsberechtigten des Unternehmens N. einen Pullover im Wert von EUR 19,95 sowie am 09.02.2017 in W. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Unmündigen Verfügungsberechtigten des Unternehmens P. zwei Shirts im Wert von jeweils EUR 69,95 wegzunehmen versucht, indem sie versuchten die Kassenzone zu passieren, wobei sie von einem Ladendetektiv beobachtet und aufgehalten werden konnten. 3.3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 29.11.2017, AZ 152 Hv 99/17v, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes

§ 142Abs. 1 und 2 St

GB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei die bedingte Entlassung zu AZ 180 BE 92/17s widerrufen, vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 12.12.2016, AZ 162 Hv 119/16g, gewährten bedingten Strafnachsicht jedoch abgesehen wurde.3.3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 29.11.2017, AZ 152 Hv 99/17v, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes

Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei die bedingte Entlassung zu AZ 180 BE 92/17s widerrufen, vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 12.12.2016, AZ 162 Hv 119/16g, gewährten bedingten Strafnachsicht jedoch abgesehen wurde. Das Gericht zog als mildernde Umstände das teilweise Geständnis des Beschwerdeführers heran, als erschwerend berücksichtigte das Gericht zwei einschlägige Vorstrafen sowie die Begehung innerhalb offener Probezeit. Weiters wurde festgehalten, dass aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, dessen Vorleben und der nur teilweisen Verantwortungsübernahme kein diversionelles Vorgehen in Betracht komme. Der Beschwerdeführer hatte am 11.09.2017 in XXXX mit einem unbekannten Mittäter in bewusstem und gewollten Zusammenwirken durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zwei Opfern fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Wert von insgesamt EUR 16,00 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtsmäßig zu bereichern, weggenommen, wobei sie den Raub ohne Anwendung von erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begingen, die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub handelte, indem sie die beiden jungen Männer anhielten und fragten, ob sie ihnen Geld geben können. Als die Opfer dies verneinten, forderte der Beschwerdeführer die beiden jungen Männer auf, ihnen das gesamte mitgeführte Bargeld zu übergeben, andernfalls sie sie schlagen werden, wobei er in weiterer Folge von drei hinunterzählte und seine Faust ballte, während der unbekannte Mittäter bedrohlich danebenstand, weshalb die Opfer schließlich aus Angst vor den beiden ihr gesamtes Bargeld übergaben.Der Beschwerdeführer hatte am 11.09.2017 in römisch 40 mit einem unbekannten Mittäter in bewusstem und gewollten Zusammenwirken durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zwei Opfern fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Wert von insgesamt EUR 16,00 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtsmäßig zu bereichern, weggenommen, wobei sie den Raub ohne Anwendung von erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begingen, die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub handelte, indem sie die beiden jungen Männer anhielten und fragten, ob sie ihnen Geld geben können. Als die Opfer dies verneinten, forderte der Beschwerdeführer die beiden jungen Männer auf, ihnen das gesamte mitgeführte Bargeld zu übergeben, andernfalls sie sie schlagen werden, wobei er in weiterer Folge von drei hinunterzählte und seine Faust ballte, während der unbekannte Mittäter bedrohlich danebenstand, weshalb die Opfer schließlich aus Angst vor den beiden ihr gesamtes Bargeld übergaben. 3.4. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 03.10.2018, AZ 162 Hv 108/18t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung

§ 105Abs. 1 St

GB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung

§ 107Abs. 1 St

GB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, wobei vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , AZ 162 Hv 119/16g gewährten bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung zu 44 BE 164/17y des Landesgerichtes XXXX (nunmehr 186 BE 201/18s des Landesgerichtes XXXX ) abgesehen und hinsichtlich der bedingten Entlassung

§ 494aAbs. 5 St

PO die Probezeit auf 5 Jahre verlängert wurde.3.4. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 03.10.2018, AZ 162 Hv 108/18t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung

Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung

Paragraph 107, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, wobei vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , AZ 162 Hv 119/16g gewährten bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung zu 44 BE 164/17y des Landesgerichtes römisch 40 (nunmehr 186 BE 201/18s des Landesgerichtes römisch 40 ) abgesehen und hinsichtlich der bedingten Entlassung

Paragraph 494 a, Absatz 5, StPO die Probezeit auf 5 Jahre verlängert wurde. Das Gericht zog als mildernd keinen Umstand, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von zwei Vergehen heran. Zur Fortsetzung seiner Schulausbildung wurde dem Beschwerdeführer Strafaufschub bis 01.01.2019 gewährt. Der Beschwerdeführer hatte am 10.09.2018 in XXXX ein Opfer durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe der Telefonnummer eines anderen genötigt, indem er ihm mitteilte, sollte es ihm die Nummer nicht geben, werde seiner Schwester etwas passieren, sowie mehrere Opfer gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu einem der Opfer sagte, seine Schwester werde kommen und sie schlagen. Der Beschwerdeführer hatte am 10.09.2018 in römisch 40 ein Opfer durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe der Telefonnummer eines anderen genötigt, indem er ihm mitteilte, sollte es ihm die Nummer nicht geben, werde seiner Schwester etwas passieren, sowie mehrere Opfer gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu einem der Opfer sagte, seine Schwester werde kommen und sie schlagen. 3.5. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 09.05.2019, AZ 162 Hv 23/19v, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch

§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 15 St

GB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , AZ 162 Hv 119/16g, gewährten bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung zu 44 BE 164/18s des Landesgerichtes XXXX abgesehen wurde.3.5. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 09.05.2019, AZ 162 Hv 23/19v, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch

Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , AZ 162 Hv 119/16g, gewährten bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung zu 44 BE 164/18s des Landesgerichtes römisch 40 abgesehen wurde. Das Gericht zog als mildernd die geständige Verantwortung und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen, die mehrfache Tatbegehung sowie die Tatbegehung bei offenen Probezeiten heran. Festgehalten wurde, dass angesichts des bereits Vorstrafen aufweisenden Beschwerdeführers aus spezialpräventiven Gründen nur mehr die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in Betracht gekommen sei, um dem Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten ausreichend vor Augen zu führen. Der Beschwerdeführer hatte gemeinsam mit anderen Personen als Mittäter am 28.10.2018 durch Einbruch Verfügungsberechtigten des Supermarktes B. nicht mehr feststellbare Wertgegenstände wegzunehmen versucht, indem sie versucht hätten, sich Zugang zum Supermarkt zu verschaffen, indem sie das Gitter der Tür abschraubten und die Scheibe der Eingangstüre einschlugen sowie der Stadt XXXX einen Zylinder weggenommen, indem sie sich durch Einschlagen der Scheibe des Eingangsbereiches des Kinderfreibades Zugang verschafften und ein Mittäter des Beschwerdeführers diesen Gegenstand mitnahm. Der Beschwerdeführer hatte gemeinsam mit anderen Personen als Mittäter am 28.10.2018 durch Einbruch Verfügungsberechtigten des Supermarktes B. nicht mehr feststellbare Wertgegenstände wegzunehmen versucht, indem sie versucht hätten, sich Zugang zum Supermarkt zu verschaffen, indem sie das Gitter der Tür abschraubten und die Scheibe der Eingangstüre einschlugen sowie der Stadt römisch 40 einen Zylinder weggenommen, indem sie sich durch Einschlagen der Scheibe des Eingangsbereiches des Kinderfreibades Zugang verschafften und ein Mittäter des Beschwerdeführers diesen Gegenstand mitnahm. 3.6. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 12.07.2019, AZ 144 Hv 26/19b, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes

§ 142Abs. 1 St

GB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , AZ 162 Hv 119/16g gewährten bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung zu 44 BE 164/18y des Landesgerichtes XXXX (nunmehr 186 BE 201/18s des XXXX ) abgesehen wurde.3.6. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 12.07.2019, AZ 144 Hv 26/19b, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes

Paragraph 142, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , AZ 162 Hv 119/16g gewährten bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung zu 44 BE 164/18y des Landesgerichtes römisch 40 (nunmehr 186 BE 201/18s des römisch 40 ) abgesehen wurde. Das Gericht zog als mildernd das Geständnis und, dass es (zur GZ 162 Hv 23/19v) teilweise beim Versuch geblieben sei, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, vier einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, den raschen Rückfall, die mehrfache Tatbegehung (zur GZ 162 Hv 23/19v) sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen heran. Der Beschwerdeführer hatte mit vier weiteren Personen am 14.12.2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwei Opfern mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar einem Opfer EUR 10,00 Bargeld und dem anderen Opfer EUR 15,00 Bargeld und Kopfhörer der Marke „Airpod“ im Wert von EUR 180,00, indem sie diese verfolgten, ein Mittäter einem Opfer einen Fußtritt in den Rücken versetzte, der Beschwerdeführer das andere Opfer packte und versuchte, es wegzuzerren, wobei sich das Opfer losreißen konnte, sie alle die beiden Opfer weiter verfolgten und erneut einholten und der Beschwerdeführer und ein Mittäter die beiden Opfer aufforderten, ihnen ihr Geld zu geben oder sie würden sie hier zusammenschlagen, sodass die Opfer das Bargeld und die Kopfhörer übergaben. 3.7. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.08.2020, AZ 164 HV 19/20x, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, zweiter Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach § 148a Abs. 1 StGB und der Vergehen nach § 50 Abs. 1 WaffG unter Anwendung des §§ 19 Abs. 1 iVm 5 Z 4 JGG nach § 143 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

§ 53Abs. 1 St

GB in Verbindung mit § 494a Abs. 1 Z 4 StPO wurde die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 12.12.2016, zu 162 Hv 119/16g, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.3.7. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.08.2020, AZ 164 HV 19/20x, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,, zweiter Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB und der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, WaffG unter Anwendung des Paragraphen 19, Absatz eins, in Verbindung mit 5 Ziffer 4, JGG nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wurde die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 12.12.2016, zu 162 Hv 119/16g, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, er habe mit Mittätern in W. mit Gewalt, fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, er habe mit zwei genannten Mitttätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer unbekannt gebliebenen Person als Mittäter (§ 12 StGB), unter Verwendung einer Waffe, einer Person ein Mobiltelefon Marke APPLE I-Phone 11 Pro im Wert von € 870,--, indem sie das Opfer über ein Willhaben-Inserat kontaktierten und Interesse am Kauf des vom Opfer inserierten Mobiltelefons vorgaben und ein Treffen vereinbarten, bei dem der unbekannte Täter das Opfer mit Pfefferspray einsprühte, ein Mitttäter dem Opfer das Mobiltelefon gewaltsam aus der Hand riss und der Beschwerdeführer einen Elektroschocker und ein Mittäter ein Messer bereithielten,er habe mit zwei genannten Mitttätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer unbekannt gebliebenen Person als Mittäter (Paragraph 12, StGB), unter Verwendung einer Waffe, einer Person ein Mobiltelefon Marke APPLE I-Phone 11 Pro im Wert von € 870,--, indem sie das Opfer über ein Willhaben-Inserat kontaktierten und Interesse am Kauf des vom Opfer inserierten Mobiltelefons vorgaben und ein Treffen vereinbarten, bei dem der unbekannte Täter das Opfer mit Pfefferspray einsprühte, ein Mitttäter dem Opfer das Mobiltelefon gewaltsam aus der Hand riss und der Beschwerdeführer einen Elektroschocker und ein Mittäter ein Messer bereithielten, er habe mit zwei genannten Mitttätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) am 15.07.2020 ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht oder nicht alleine verfügen dürfen, und zwar die Bankomatkarte lautend auf N.N., mit dem Vorsatz verschafft, dass sie durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, indem sie mit der Bankomatkarte an zwei Zigarettenautomaten mehrere Packungen Zigaretten kauften, und er habe mit zwei genannten Mitttätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) am 15.07.2020 ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht oder nicht alleine verfügen dürfen, und zwar die Bankomatkarte lautend auf N.N., mit dem Vorsatz verschafft, dass sie durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, indem sie mit der Bankomatkarte an zwei Zigarettenautomaten mehrere Packungen Zigaretten kauften, und im Anschluss an die angeführte Handlung, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, N.N. in Höhe von € 82,50 dadurch am Vermögen geschädigt, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch die Eingabe von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflussten, indem sie mit der entfremdeten Bankomatkarte von N.N. an zwei Zigarettenautomaten Zigaretten bezahlten, der Beschwerdeführer habe trotz aufrechten Waffenverbots (§ 12 WaffG) eine Waffe besessen, und zwar am 17.06.2020 einen Elektroschocker und am 15.07.2020 eine Schreckschusspistole.der Beschwerdeführer habe trotz aufrechten Waffenverbots (Paragraph 12, WaffG) eine Waffe besessen, und zwar am 17.06.2020 einen Elektroschocker und am 15.07.2020 eine Schreckschusspistole. Das Strafgericht führte aus: Nachdem das Opfer A.H. sein Apple iPhone 11 Pro auf einer Plattform zum Verkauf inseriert habe, habe sich am 17.06.2020 ein gewisser „P.H.“ vom Handy des Beschwerdeführers gemeldet und vorgegeben, am Kauf des Mobiltelefons interessiert zu sein. In der Folge sei ein Treffen vereinbart worden. Der Beschwerdeführer und ein Mittäter sowie eine unbekannt gebliebene Person hätten sich gemeinsam zum vereinbarten Treffpunkt begeben. A.H. sei sodann mit dem Mittäter und dem unbekannten Täter in seine Wohnung, wo diese das Mobiltelefon begutachtet hätten und der Mittäter vorgegeben hätte, dass er dieses kaufen möchte. Der Beschwerdeführer habe im Bereich des Wohnhauses gewartet. Der Mittäter habe dann gegenüber A.H. erklärt, dass er Geld abheben müsse und dies nur in einer gewissen Bankfiliale möglich sei, woraufhin sich das Opfer, der Mittäter und der unbekannte Täter wieder aus der Wohnung begeben hätten. Der Mittäter und der unbekannte Täter hätten das Opfer in eine Sackgasse gelockt, wobei der Beschwerdeführer ihnen die ganze Zeit auf der anderen Straßenseite gefolgt sei und vorgegeben habe, mit seinem Handy beschäftigt zu sein. In einer Sackgasse hätten sie ihr Opfer abgelenkt, indem sie auf einen Balkon gedeutet und erklärt hätten, dass dort die Tante eines der Mittäter mit dem Geld warte. Als das Opfer kurz zu dem Balkon geschaut und sich umgedreht habe, habe der unbekannte Mittäter Pfefferspray in das Gesicht des Opfers gesprayt und ihm das Handy aus der Hand gerissen. Das Opfer habe jedoch den unbekannten Mittäter an dessen Weste festhalten können, woraufhin der Beschwerdeführer und ein Mittäter begonnen hätten, auf das Opfer einzuschlagen und zu treten. Hiebei habe der Mittäter ein Messer und der Beschwerdeführer einen Elektroschocker vorgezeigt, woraufhin das Opfer den unbekannten Täter losgelassen habe und der Beschwerdeführer und seine Mittäter geflüchtet seien. Das Opfer habe durch die Pfeffersprayattacke eine kurzfristige starke Reizung der Augen erlitten, welche ambulant in der Klinik versorgt worden sei. Dass iPhone habe einen Wert von 870 Euro gehabt. Der Beschwerdeführer und die Mittäter hätten dabei allesamt in der Absicht, dem Opfer einen Wertgegenstand, nämlich dessen Mobiltelefon durch die Androhung von Gewalt unter Zuhilfenahme von Waffen, nämlich des Pfeffersprays bzw. eines Messers und eines Elektroschockers abzunötigen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, gehandelt. Am 15.07.2020 hätten sich der Beschwerdeführer und Mittäter ein unbares Zahlungsmittel, nämlich die Bankomatkarte des N.N. verschafft, wobei es ihnen darauf angekommen sei, sich durch deren Verwendung unrechtmäßig zu bereichern und zwar, indem sie mit der Bankomatkarte gemeinsam an zwei Zigarettenautomaten mehrere Packungen Zigaretten gekauft hätten. Es sei ihnen klar gewesen, dass sie zur Benützung der Bankomatkarte kein Recht hatten und ebenso wenig auf die unrechtmäßige Vermehrung ihres Vermögens durch deren Verwendung. Außerdem sei ihnen klar gewesen, dass sie bei der Nutzung der Bankomatkarte beim Zigarettenautomaten eine automationsunterstützte Datenverarbeitung durch die Eingabe von Daten beeinflussten und sie hätten sich damit abgefunden. Es sei ihnen auch klar gewesen, dass sie durch den unberechtigten Kauf von Zigaretten N.N. in einem Betrag von zumindest 82,50 Euro am Vermögen schädigten und sie hätten sich damit abgefunden. Der Beschwerdeführer habe über sein aufrechtes Waffenverbot Bescheid gewusst. Nichts desto trotz habe er am 17.06.2020 einen Elektroschocker und am 15.07.2020 eine Schreckschusspistole mit sich geführt. Es sei ihm dabei jeweils klar gewesen, dass er gegen dieses Verbot verstoße. Das Strafgericht stellte fest, der Beschwerdeführer befinde sich bis 13.11.2021 in Strafhaft, und wertete für die Strafzumessung beim Beschwerdeführer erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, den Rückfall innerhalb der Probezeit und mildernd das teilweise Geständnis. Der Beschwerdeführer habe trotz seines jungen Alters zahlreiche Vorstrafen und das Haftübel bereits mehrfach verspürt. Offenbar hätten ihn die bislang verhängten Strafen nicht davon abhalten, neuerlich einschlägig zu delinquieren, weshalb mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren vorgegangen habe werden müssen, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen. Ein neuerliches Absehen vom Widerruf sei in Anbetracht des raschen Rückfalls nicht mehr in Frage gekommen, weshalb auch der Widerruf der bedingten Strafnachsicht geboten erschienen sei, um den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. 3.8. Mit (am 03.11.2020) rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.10.2020, AZ 164 HV 19/20x, wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130

(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt (Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.08.2020, AZ 164 HV 19/20x).3.8. Mit (am 03.11.2020) rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.10.2020, AZ 164 HV 19/20x, wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130,

(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt (Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.08.2020, AZ 164 HV 19/20x).

  1. Die belangte Behörde leitete aufgrund der (unter den Punkten 3.
  2. – 3.
  3. angeführten) Verurteilungen des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein, das zur rechtskräftigen Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers führte. 4.
  4. Bei der im Aberkennungsverfahren durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme am 26.01.2018 vor der belangten Behörde gab der damals 17jährige Beschwerdeführer an: Er sei ledig, in Österreich würden seine Mutter, seine Schwester, ein Großvater, zwei Onkel und eine Tante leben. Seine Eltern seien geschieden, sein Vater lebe im Iran, seit der Ausreise aus dem Iran habe er keinen Kontakt mehr zu diesem gehabt. Sein Unterhalt werde von seinen Eltern bestritten. In Österreich habe er vor seiner Inhaftierung die Handelsschule des BFI besucht, nach Abschluss der Handelsschule wolle er eine Lehre als pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent beginnen. Im Gefängnis habe er ein paar Monate als Schlosser gearbeitet, derzeit sei er in der Küche als Koch. Er habe beim Projekt „ XXXX “ der XXXX gearbeitet. Er spreche sehr gut Deutsch und Englisch und auch so gut Farsi, dass es problemlos für Alltagsunterhaltungen reiche. 4.
  5. Bei der im Aberkennungsverfahren durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme am 26.01.2018 vor der belangten Behörde gab der damals 17jährige Beschwerdeführer an: Er sei ledig, in Österreich würden seine Mutter, seine Schwester, ein Großvater, zwei Onkel und eine Tante leben. Seine Eltern seien geschieden, sein Vater lebe im Iran, seit der Ausreise aus dem Iran habe er keinen Kontakt mehr zu diesem gehabt. Sein Unterhalt werde von seinen Eltern bestritten. In Österreich habe er vor seiner Inhaftierung die Handelsschule des BFI besucht, nach Abschluss der Handelsschule wolle er eine Lehre als pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent beginnen. Im Gefängnis habe er ein paar Monate als Schlosser gearbeitet, derzeit sei er in der Küche als Koch. Er habe beim Projekt „ römisch 40 “ der römisch 40 gearbeitet. Er spreche sehr gut Deutsch und Englisch und auch so gut Farsi, dass es problemlos für Alltagsunterhaltungen reiche. Auf Vorhalt der rechtskräftigen Verurteilungen gab der Beschwerdeführer an, dass er, als er das erste Mal aus dem Gefängnis gekommen sei, seine alten Freunde wiedergetroffen und dann einen Blödsinn gemacht habe. Er habe über die Konsequenzen nicht nachgedacht und gedacht, er werde nicht erwischt. Seine Freunde hätten ihn kein einziges Mal in der Haft besucht, nun habe er viel Zeit zum Nachdenken gehabt, auch seine Mutter habe ihm gut zugeredet. Er wolle nicht sein ganzes Leben im Gefängnis verbringen. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in den Iran zu befürchten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm erzählt worden sei, dass Rückkehrer im Iran die Todesstrafe erhalten würden. 4.
  6. Am 02.02.2018 wurde der Mutter des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin das Einvernahmeprotokoll vom 26.01.2018 übermittelt und diese aufgefordert, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 20.02.2018 erstattete die Mutter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme und führte unter anderem aus: Der Beschwerdeführer könne überhaupt nicht zurück in den Iran, es gebe keinen Kontakt zur Familie insbesondere auch nicht zum Vater des Beschwerdeführers im Iran, der Beschwerdeführer besitze kein iranisches Ausweisdokument mehr und bei einer Rückkehr in den Iran sei sein Leben in Gefahr und er würde viele Probleme bekommen. 4.
  7. Mit - rechtskräftigem - Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2018, Zl. 790149502/171100116, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, ihm

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ihm nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen und

§ 9Abs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist.4.3. Mit - rechtskräftigem - Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2018, Zl. 790149502/171100116, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, ihm

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ihm nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde u.a. aus: Hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten liege im Falle des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Z 4 AsylG vor, er sei von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und bedeute wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft. Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lasse eine Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern würden die vom Beschwerdeführer bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden kriminellen Energie erwecken. Eine zukünftige Besserung des Verhaltens lasse sich aus Sicht der Behörde daher nicht prognostizieren. Hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten liege im Falle des Beschwerdeführers der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Ziffer 4, AsylG vor, er sei von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und bedeute wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft. Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lasse eine Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern würden die vom Beschwerdeführer bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden kriminellen Energie erwecken. Eine zukünftige Besserung des Verhaltens lasse sich aus Sicht der Behörde daher nicht prognostizieren. Es sei nicht von einer gegen den Beschwerdeführer aktuell bestehenden Bedrohungslage im Iran auszugehen, diesbezüglich sei weder vom Beschwerdeführer noch von dessen gesetzlicher Vertretung ein konkretes Vorbringen erstattet worden. Aus der allgemeinen Situation im Iran seien keine Gründe ersichtlich, die im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder eine im gesamten Herkunftsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage erkennen lassen würden. Die erkennende Behörde könne aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der fehlenden Obsorge im Iran jedoch nicht mit der dafür notwendigen Sicherheit ausschließen, dass im Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuzuerkennen gewesen, es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G rechtfertigen würden. Eine Rückkehrentscheidung sei nach § 9 Abs. 1 – 3 BFA-VG nicht auf Dauer unzulässig. Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ließen vor dem Hintergrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers keine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers annehmen. Der Beschwerdeführer sei im Iran geboren und habe dort seine ersten Lebensjahre im Kreise seiner iranischen Familie verbracht, weshalb davon auszugehen sei, dass er mit den kulturellen Gepflogenheiten im Iran vertraut sei. Jedoch ergebe sich eine vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, da diese aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen würde. Diese Gründe seien jedoch nicht von Dauer, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit werde die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung neu geprüft. Aufgrund der vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers

§ 46aAbs.

1 Z4 FPG geduldet. Es sei nicht von einer gegen den Beschwerdeführer aktuell bestehenden Bedrohungslage im Iran auszugehen, diesbezüglich sei weder vom Beschwerdeführer noch von dessen gesetzlicher Vertretung ein konkretes Vorbringen erstattet worden. Aus der allgemeinen Situation im Iran seien keine Gründe ersichtlich, die im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder eine im gesamten Herkunftsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage erkennen lassen würden. Die erkennende Behörde könne aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der fehlenden Obsorge im Iran jedoch nicht mit der dafür notwendigen Sicherheit ausschließen, dass im Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zuzuerkennen gewesen, es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Eine Rückkehrentscheidung sei nach Paragraph 9, Absatz eins, – 3 BFA-VG nicht auf Dauer unzulässig. Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ließen vor dem Hintergrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers keine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers annehmen. Der Beschwerdeführer sei im Iran geboren und habe dort seine ersten Lebensjahre im Kreise seiner iranischen Familie verbracht, weshalb davon auszugehen sei, dass er mit den kulturellen Gepflogenheiten im Iran vertraut sei. Jedoch ergebe sich eine vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, da diese aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen würde. Diese Gründe seien jedoch nicht von Dauer, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit werde die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung neu geprüft. Aufgrund der vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers

Paragraph 46 a, Absatz eins, Z4 FPG geduldet. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2019, L506 2205863-1/20E, als verspätet zurückgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2019 Zl. 790149502-17110016, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG rechtskräftig abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2019, L506 2205863-1/20E, als verspätet zurückgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2019 Zl. 790149502-17110016, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG rechtskräftig abgewiesen.

  1. Nach Rechtskraft des oben unter Punkt 4.
  2. dargestellten Bescheides der belangten Behörde vom 15.06.2018, Zl. 790149502/171100116, begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aFPG, was in der Folge zur Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides führte:5.

Nach Rechtskraft des oben unter Punkt 4.3. dargestellten Bescheides der belangten Behörde vom 15.06.2018, Zl. 790149502/171100116, begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, FPG, was in der Folge zur Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides führte: 5.1. Zunächst beantragte der Beschwerdeführer am 03.09.2019 die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Dieser Antrag wurde mit (am 22.11.2019 in Rechtskraft erwachsenem) Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2019, Zl. 790149502/190560733,

§ 46aAbs.

4 FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers die Rückkehrentscheidung nicht mehr vorübergehend unzulässig und der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht mehr geduldet sei. 5.1. Zunächst beantragte der Beschwerdeführer am 03.09.2019 die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Dieser Antrag wurde mit (am 22.11.2019 in Rechtskraft erwachsenem) Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2019, Zl. 790149502/190560733,

Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers die Rückkehrentscheidung nicht mehr vorübergehend unzulässig und der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht mehr geduldet sei. 5.2. Am 18.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aFPG.

5.2. Am 18.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, FPG. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2020, Zl. 790149502/191296058, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers vom 18.12.2019

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 FPG abgewiesen. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2020, Zl. 790149502/191296058, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers vom 18.12.2019

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, FPG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass im Zuge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Rückkehrentscheidung aufgrund der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der fehlenden Obsorge im Iran vorübergehend für unzulässig erklärt worden sei. Da der Beschwerdeführer am XXXX die Volljährigkeit erreicht habe, lägen die Gründe für die Duldung

§ 46Abs.

1 Z 4 FPG nicht mehr vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen sei.Die belangte Behörde begründete dies damit, dass im Zuge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Rückkehrentscheidung aufgrund der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der fehlenden Obsorge im Iran vorübergehend für unzulässig erklärt worden sei. Da der Beschwerdeführer am römisch 40 die Volljährigkeit erreicht habe, lägen die Gründe für die Duldung

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, FPG nicht mehr vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen sei.

  1. Aufgrund weiterer strafgerichtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers (siehe oben die Punkte 3.4., 3.
  2. und 3.6.) in Zusammenhang mit der eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes ein, der zur Erlassung des nunmehr erstangefochtenen Bescheides führte: 6.
  3. Mit Schreiben vom 20.12.2019 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und führte diesbezüglich aus, dass aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran und ein Einreiseverbot zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurden eine Auflistung seiner strafgerichtlichen Verurteilungen und ein Auszug aus den Länderinformationen zum Iran übermittelt, eine Reihe von Fragen hinsichtlich seines Aufenthalts in Österreich, seiner Ausbildung und Beschäftigung, der in Österreich lebenden Familienangehörigen, seiner Wohnverhältnisse sowie u.a. dahingehend gestellt, ob er in seinem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, und er wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben, widrigenfalls das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde. 6.
  4. Dieses Parteiengehör der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung wirksam zugestellt, der Beschwerdeführer erstattete jedoch keine Stellungnahme. 6.
  5. In der Folge erließ die belangte Behörde den erstangefochtenen Bescheid vom 27.01.2020, Zl. 790149502/191224154, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt wurde (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z1 FPG erlassen wurde (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG bestimmt wurde (Spruchpunkt IV.) und gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt V.).6.3. In der Folge erließ die belangte Behörde den erstangefochtenen Bescheid vom 27.01.2020, Zl. 790149502/191224154, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Z1 FPG erlassen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG bestimmt wurde (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Entscheidung der belangten Behörde liegen sechs strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers (oben Punkte 3.1. – 3.6.) und folgende Feststellungen zugrunde: Zur Person des Beschwerdeführers: Seine Identität stehe fest. Er heiße XXXX , sei am XXXX in XXXX , Iran geboren und iranischer Staatsbürger. Er sei Moslem und der Volksgruppe der Azeri zugehörig. Er sei gesund und leide an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Er sei volljährig und ledig. Er verfüge über zumindest acht Jahre Schulbildung und habe ein Jahr einen polytechnischen Lehrgang absolviert. Er gehe keiner Beschäftigung nach und sei nicht in der Lage für seinen Unterhalt zu sorgen. Er spreche Deutsch, Englisch und Farsi. Er sei in Österreich wiederholt rechtskräftig verurteilt worden. Zur Person des Beschwerdeführers: Seine Identität stehe fest. Er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in römisch 40 , Iran geboren und iranischer Staatsbürger. Er sei Moslem und der Volksgruppe der Azeri zugehörig. Er sei gesund und leide an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Er sei volljährig und ledig. Er verfüge über zumindest acht Jahre Schulbildung und habe ein Jahr einen polytechnischen Lehrgang absolviert. Er gehe keiner Beschäftigung nach und sei nicht in der Lage für seinen Unterhalt zu sorgen. Er spreche Deutsch, Englisch und Farsi. Er sei in Österreich wiederholt rechtskräftig verurteilt worden. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer sei seit ca. 2004 in Österreich aufhältig. Seinem Antrag auf internationalen Schutz sei stattgegeben und ihm

§ 3i

Vm § 34 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Der zuerkannte Status des Asylberechtigten sei ihm

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt worden und es sei

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt worden, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei dem Beschwerdeführer nicht erteilt worden.

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG sei

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen worden und

§ 9Abs.

3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung für vorübergehend unzulässig erklärt worden. Dieser Bescheid sei der damaligen gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellt worden und sei in Rechtskraft erwachsen.Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer sei seit ca. 2004 in Österreich aufhältig. Seinem Antrag auf internationalen Schutz sei stattgegeben und ihm

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Der zuerkannte Status des Asylberechtigten sei ihm

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt worden und es sei

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt worden, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei dem Beschwerdeführer nicht erteilt worden.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sei

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen worden und

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung für vorübergehend unzulässig erklärt worden. Dieser Bescheid sei der damaligen gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellt worden und sei in Rechtskraft erwachsen. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: In Österreich lebten seine Mutter XXXX , seine Schwester XXXX , beide seien asylberechtigt in Österreich, sowie zwei Onkel, eine Tante und sein Großvater. Der Beschwerdeführer verfüge über zumindest acht Jahre Schulbildung und habe ein Jahr einen polytechnischen Lehrgang absolviert. Er spreche Deutsch, Englisch und Farsi. Er sei bereits sechs Mal strafrechtlich verurteilt worden. Eine besondere Integration sei nicht gegeben. Ein schützenswertes Familie- und/oder Privatleben sei nicht festgestellt worden. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: In Österreich lebten seine Mutter römisch 40 , seine Schwester römisch 40 , beide seien asylberechtigt in Österreich, sowie zwei Onkel, eine Tante und sein Großvater. Der Beschwerdeführer verfüge über zumindest acht Jahre Schulbildung und habe ein Jahr einen polytechnischen Lehrgang absolviert. Er spreche Deutsch, Englisch und Farsi. Er sei bereits sechs Mal strafrechtlich verurteilt worden. Eine besondere Integration sei nicht gegeben. Ein schützenswertes Familie- und/oder Privatleben sei nicht festgestellt worden. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes wurden die sechs strafgerichtlichen Verurteilungen (oben Punkte 3.

  1. – 3.6.) angeführt. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Zur Lage Herkunftsstaat Iran stellte die belangte Behörde fest: Grundversorgung Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 14 Mio. IRR im Monat (ca. 97 Euro). Das durchschnittliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 388 Euro (AA 12.1.2019). Von 2016-2017 konnte sich die iranische Wirtschaft mit Wachstumsraten von 4-4,5% jährlich erholen. Das weitere Wachstum ist angesichts der im August 2018 in Kraft getretenen US-Sanktionen gegen Iran (Edelmetalle, Automobilsektor, Flugzeuge), des dramatischen Währungsverfalls und der importierten Inflation stark gefährdet. Mit den US-Sanktionen u.a. auf Ölexporte seit November 2018 ist mit einer weiteren Verschlechterung der Lage zu rechnen. Die Weltbank erwartet in den Jahren 2018-2021 eine anhaltende Rezession, der IWF einen Rückgang des BIP um 1,5% im Jahr 2019 und 3,6% im Jahr
  2. Das Budget wird durch die sinkenden Erdölexporte erheblich belastet werden, weshalb ein Sinken der öffentlichen Ausgaben zu erwarten ist (ÖB Teheran 12.2018). Aufgrund der im Vergleich zu Europa extrem jungen Bevölkerung strömen jedes Jahr viele Berufseinsteiger auf den Arbeitsmarkt. Um diesen Menschen Arbeit zu geben, wäre die Schaffung von rund 1 Mio. Arbeitsplätzen pro Jahr erforderlich. Neben Arbeitslosigkeit spielt in Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechenden Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen aber auch ein gewaltiger „brain drain“, der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig beeinträchtigen wird (ÖB Teheran 12.2018). Ende Dezember 2017 entstanden Proteste aufgrund der schlechten ökonomischen Lage in einigen Städten (FH 4.2.2019). Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht zu großen Teilen unter staatlicher Kontrolle. So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen, auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher eine eigenständige Wirtschaft nur bedingt entwickeln. Eine etablierte Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe. Erst in den letzten eineinhalb Jahrzehnten wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da zudem etwa 60% dieses Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran nahezu komplett von den Einnahmen aus dem Ölexport abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch der Lebensstandard vieler Iraner hängt vom Ölpreis ab. Hindernisse bei der Modernisierung iranischer Förderanlagen und Raffinerien führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin staatlich subventioniert ist, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hob er den Benzinpreis an oder begrenzte die ausgegebenen Rationen, führte das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 3.2019b). Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads. Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company (GIZ 3.2019b). Quellen:
  3. - AA – Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
  4. Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 7.6.2019
  5. - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 7.6.2019
  6. - GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2019b): Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412, Zugriff 7.6.2019
  7. - ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 7.6.2019 Sozialbeihilfen Dem Gesundheitsministerium ist auch die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen. Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten „Hohen Versicherungsrat“ (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die „Organisation für Sozialversicherung“ (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in dessen System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen (ÖB Teheran 12.2018). Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Der Rentenanspruch entsteht in voller Höhe nach 30 Einzahlungsjahren. Nachdem in die Sozialversicherungskasse zwei Jahre eingezahlt wurde, entsteht für Angestellte ein monatlicher Kindergeldanspruch in der Höhe von 1.111.269 IRR (ca. 7,70 Euro) pro Kind. Ebenfalls besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 70-80% des Gehaltes, das für mindestens ein Jahr gezahlt wird. Schließlich erhält ein geringer Teil der nicht oder gering verdienenden iranischen Bevölkerung zur Sicherung der Grundversorgung monatlich 450.000 IRR (ca. 3.10 Euro, sog. Yarane). Dabei handelt es sich jedoch um ein auslaufendes System, das keine Neuaufnahmen zulässt. Angesichts drängender Wirtschaftsnöte wurde im September 2018 zusätzlich die Ausgabe von 10 Millionen elektronischen Lebensmittelkarten beschlossen, ergänzt durch Nahrungsmittelpakete für die am meisten von Armut betroffenen Familien (AA 12.1.2019). Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 12.1.2019). Kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Weitere Leistungen können vom Arbeitgeber angeboten werden (IOM 2018). Eine staatliche Arbeitslosenhilfe gibt es nicht, es sei denn der Rückkehrer oder dessen Arbeitgeber haben monatliche Beiträge an eine entsprechende Versicherungsfirma gezahlt. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend. Die Sozialsicherung schützt im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufsunfällen und auch bei altersbedingtem Ausscheiden. Seit 2003 wurden die zuständigen Institutionen überholt und zusammengelegt, um Ineffektivität und Redundanzen zu vermeiden. Das System deckt alle Angestellten und FreiberuflerInnen ab, wobei letztere zwischen verschiedenen Sfufen wählen können. Freiwillige Abdeckung ist für vorher versicherte Personen bis 55 Jahre verfügbar (mindestens 30 Tage) sowie für die Gruppe der Berufskraftfahrer. Spezielle Systeme gibt es darüber hinaus für Staatsangestellte und Militärangehörige. Solange Rückkehrende für eine iranische Organisation/Firma arbeiten, übernehmen die Arbeitgeber den Großteil der Beiträge. Ansonsten muss (je nach gewähltem Angebot) selbst eingezahlt werden. Für Angestellte müssen 7% des monatlichen Gehalts abgegeben werden, während Selbstständige und Private einen individuell abgestimmten Beitrag in Gänze bezahlen (IOM 2018). Für schutzbedürftige Gruppen im Iran gibt es zwei Arten von Zentren: Öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen sich oft an kleinere spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, welche Projekte zu Genderfragen, alten Menschen, Behinderten (inklusive psychischer Probleme) ethnischer und religiöser Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem Sozio-psychologische Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen etc. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nachfrage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren (IOM 2018). , Für schutzbedürftige Gruppen im Iran gibt es zwei Arten von Zentren: Öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen sich oft an kleinere spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, welche Projekte zu Genderfragen, alten Menschen, Behinderten (inklusive psychischer Probleme) ethnischer und religiöser Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem Sozio-psychologische Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen etc. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nachfrage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren (IOM 2018). Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die sadeqe, die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten müssen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden jedoch dadurch behindert, das der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt (GIZ 3.2019b). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 29.4.2019 - GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit(3.2019b): Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412, Zugriff 7.6.2019 - IOM – International Organization for Migration

(2018): Länderinformationsblatt Iran, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772190/18364150/Iran_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101480&vernum=-2, Zugriff 29.4.2019 ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 29.4.2019 Medizinische Versorgung Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Zwar ist es fast flächendeckend – laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung (100% in Städten, 95% auf dem Land), aber die Qualität schwankt (GIZ 3.2019c). Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 29.4.2019a). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede einzelner Regionen. Zum Beispiel liegt der Unterschied der Lebenserwartung im Vergleich mancher Regionen bei bis zu 24 Jahren. Folgende sieben Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als die Referenz-Provinz Teheran auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khorasan sowie Sistan und Belutschistan. Politische Reformen wurden bereits unternommen, um einen gleichmäßigeren Zugang zu Gesundheitsdiensten zu schaffen. Nichtsdestotrotz gibt es noch eine Vielzahl an Haushalten, die sich keine ausreichende gesundheitliche Versorgung leisten können. Gesundheitsdienste sind geographisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 12.2018). Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung. Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität. Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs. Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird. Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 12.2018). In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren (IOM 2018). Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen „Behvarz“ (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländlichen Bevölkerung in dieser Weise „nahversorgt“ werden (In Städten übernehmen sog. „Gesundheitsposten“ in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser) (ÖB Teheran 12.2018, vgl. IOM 2018). Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren (ca. 3.000 landesweit) zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind (ÖB Teheran 12.2018). 90% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essenziellen Gesundheitsdienstleistungen (IOM 2018).Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen „Behvarz“ (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländlichen Bevölkerung in dieser Weise „nahversorgt“ werden (In Städten übernehmen sog. „Gesundheitsposten“ in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser) (ÖB Teheran 12.2018, vergleiche IOM 2018). Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren (ca. 3.000 landesweit) zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind (ÖB Teheran 12.2018). 90% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essenziellen Gesundheitsdienstleistungen (IOM 2018). Dem Gesundheitsministerium ist auch die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen (ÖB Teheran 12.2018, vgl. IOM 2018). Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten „Hohen Versicherungsrat“ (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die „Organisation für Sozialversicherung“ (SSIO). Alle Arbeitgeber und –nehmer zahlen in dessen System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen. Viele Kliniken und Spitäler dieser Organisation befinden sich in städtischen Gegenden. Die „Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste“ (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Dadurch stieg die Anzahl an Versicherten in Iran von 40% in 1994 auf 90% in
  1. Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die „Imam Khomeini Stiftung“, um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge, wobei letztere kaum Chancen auf eine gute Gesundheitsversorgung haben (ÖB Teheran 12.2018). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, indem die Versorgung des Kranken mit Dingen des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 3.2019c). Dem Gesundheitsministerium ist auch die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen (ÖB Teheran 12.2018, vergleiche IOM 2018). Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten „Hohen Versicherungsrat“ (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die „Organisation für Sozialversicherung“ (SSIO). Alle Arbeitgeber und –nehmer zahlen in dessen System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen. Viele Kliniken und Spitäler dieser Organisation befinden sich in städtischen Gegenden. Die „Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste“ (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Dadurch stieg die Anzahl an Versicherten in Iran von 40% in 1994 auf 90% in
  2. Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die „Imam Khomeini Stiftung“, um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge, wobei letztere kaum Chancen auf eine gute Gesundheitsversorgung haben (ÖB Teheran 12.2018). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, indem die Versorgung des Kranken mit Dingen des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 3.2019c). Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind, und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben von den versicherten Personen in bar direkt an die Gesundheitsdienstleister entrichtet werden („Out-of-pocket expenditure“ ohne staatliche oder von Versicherungen unterstützte Hilfeleistungen), sei es bei staatlichen oder größtenteils privaten sekundären oder tertiären Einrichtungen (ÖB Teheran 12.2018). Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten. Es gibt zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI www.tamin.ir/. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt (IOM 2018). Versicherung durch Arbeit: Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter. Private Versicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig. Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter: http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html. Die Registrierung erfordert eine geringe Gebühr (IRR20.000). Pro Jahr sollten 2,640.000 IRR vom Begünstigten eingezahlt werden. Es gibt Ärzte und private Zentren, die eine öffentliche und/oder SALAMAT-Versicherung akzeptieren, um einen Teil der Ausgaben zu decken. Um zu 90% abgedeckt zu sein, muss man sich auf staatliche bzw. öffentliche Krankenhäuser und Zentren beziehen. TAMIN EJTEMAEI Krankenhäuser decken 100% der versicherten Kunden ab (IOM 2018). Zugang speziell für Rückkehrer Alle iranischen StaatsbürgerInnen inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt, wie bereits oben beschrieben, zwei verschiedene Arten von Krankenversicherung: Versicherung über den Arbeitsplatz oder private Versicherung. Beide werden von der öffentlichen Versicherung im Iran TAMIN EJTEMAEI verwaltet. Die Anmeldung erfolgt über www.tamin.ir/. Die Leistungen variieren dabei je nach gewähltem Versicherungsschema. Informationen zu verschiedenen Varianten erhält man bei der Anmeldung. Notwendige Dokumente: Eine Kopie des iranischen Geburtszertifikats, ein Passfoto, und ein vollständiges medizinisches Check-up sind notwendig. Weitere Dokumente können noch verlangt werden. Zuschüsse hängen von der gewählten Versicherung des Klienten ab, über die er/sie während der Registrierung ausführlich informiert wird. Jegliche Kosten werden vom Arbeitgeber getragen, sobald die Person eine Arbeit in Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden (IOM 2018). Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen. Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, FachärztInnen oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem des Iran. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es einen privaten Sektor mit variierenden Preisen, für BürgerInnen die Privatkrankenhäuser und Spezialleistungen in Anspruch nehmen wollen. Diese finden sich vor allem in den größeren Städten. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2018). Quellen:
  3. - AA – Auswärtiges Amt (29.4.2019a): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/iransicherheit/202396, Zugriff 29.4.2019
  4. - GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2019c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 29.4.2019 - IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt Iran, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772190/18364150/Iran_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101480&vernum=-2, Zugriff 29.4.2019
  1. - ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 29.4.2019 Rückkehr Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 12.1.2019). Zum Thema Rückkehrer gibt es kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 12.2018). Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber durchaus zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein (DIS/DRC 23.2.2018). In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind natürlich möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird wohl nichts geschehen (DIS/DRC 23.2.2018). Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, können von Repressionen bedroht sein (AA 12.1.2019). Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018). Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach IStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 12.1.2019). Zurückgeführte unbegleitete Minderjährige werden vom "Amt für soziale Angelegenheiten beim iranischen Außenministerium" betreut und in Waisenheime überführt, wenn eine vorherige Unterrichtung erfolgt (AA 12.1.2019). Quellen:
  2. - AA – Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
  3. Islamischen Republik Iran
  4. - DIS/DRC - The Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf, Zugriff 15.6.2018
  5. - ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 15.6.2019 Rechtlich erwog die belangte Behörde: Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G würden im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen, er habe diesbezüglich auch keine Angaben gemacht. Es herrsche ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vor und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen laufe einem gedeihlichen, gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwider, weshalb gegenständlich der Schluss zu ziehen sei, dass der Beschwerdeführer durch sein gezeigtes Verhalten und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose den Beweis für die nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer – in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter – öffentlicher Interessen erbracht habe und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten sei. Aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 12.12.2016, AZ 162 Hv 119/16g, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer selbst vor der Anwendung von Gewalt nicht zurückschrecke, er habe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, unter Verwendung einer Waffe – einer Gaspistole – fremdes Eigentum an sich genommen. Trotz der bisherigen Unbescholtenheit, des Geständnisses und der ungünstigen Erziehungsverhältnisse habe sich das Gericht veranlasst gesehen, eine unbedingte Haftstrafe auszusprechen. Die Verhinderung von strafbaren Delikten sei ein großes öffentliches Interesse, der Beschwerdeführer sei sechs Mal innerhalb von vier Jahren verurteilt worden, ihm liege daher ein den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last. Vor dem Hintergrund, dass den Beschwerdeführer selbst die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Einreise- und Aufenthaltsrecht und die damit zusammenhängenden Einschränkungen seiner familiären und wirtschaftlichen Interessen nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten habe, sei davon auszugehen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährde. Er sei mehrmals verurteilt worden und habe daraus nicht gelernt, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, die besagten Beziehungen hätten jedoch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet straffällig geworden sei, eine Relativierung hinzunehmen. Der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als einem Jahr nicht mehr rechtmäßig in Österreich auf und sei bis dato keiner Beschäftigung nachgegangen. Er habe zwar Deutsch gelernt, dies habe ihn jedoch nicht daran gehindert, straffällig zu werden. Diese Straftaten würden nicht auf eine besondere Integration bzw. auf ein „wertvolles Mitglied“ der österreichischen Gesellschaft schließen lassen, sodass eine besondere Integration nicht vorliege. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile volljährig, spreche Farsi und sei in einem arbeitsfähigen Alter, welches ihm ermögliche, wieder in seinem Heimatland Fuß zu fassen. Auch sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer noch Verwandte dort habe. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssten die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden, als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei zulässig, da sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergebe. Es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, in sein Heimatland zurückzukehren. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht von der belangten Behörde festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden. Im Fall des Beschwerdeführers hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können, weshalb er zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verpflichtet sei. Der Beschwerdeführer erfülle den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG für die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes, die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere

§ 53Abs.

3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Beschwerdeführer sei sechs Mal straffällig geworden, er verfüge über kein Aufenthaltsrecht und begehe immer wieder Straftaten. Einer rechtmäßigen Beschäftigung gehe der Beschwerdeführer nicht nach und sei er nicht in der Lage, seinen Aufenthalt zu finanzieren. Da sich dies auch in Zukunft nicht ändern werde, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erneut dem Gesetz zuwiderlaufen werde, wodurch er die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich gefährde. Aufgrund seines gezeigten Verhaltens sei auch von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Der Schutz der öffentlichen Interessen stehe über den individuellen Interessen des Beschwerdeführers. Das schwere strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei entsprechend zu ahnden und eine Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen. Das verhängte, auf acht Jahre befristete, Einreiseverbot ergebe sich durch die Schwere des Fehlverhaltens, durch welches die Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung verletzt und in weiterer Folge die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört worden seien. Unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei sohin gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende, schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Rechtlich erwog die belangte Behörde: Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG würden im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen, er habe diesbezüglich auch keine Angaben gemacht. Es herrsche ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vor und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen laufe einem gedeihlichen, gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwider, weshalb gegenständlich der Schluss zu ziehen sei, dass der Beschwerdeführer durch sein gezeigtes Verhalten und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose den Beweis für die nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer – in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter – öffentlicher Interessen erbracht habe und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten sei. Aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 12.12.2016, AZ 162 Hv 119/16g, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer selbst vor der Anwendung von Gewalt nicht zurückschrecke, er habe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, unter Verwendung einer Waffe – einer Gaspistole – fremdes Eigentum an sich genommen. Trotz der bisherigen Unbescholtenheit, des Geständnisses und der ungünstigen Erziehungsverhältnisse habe sich das Gericht veranlasst gesehen, eine unbedingte Haftstrafe auszusprechen. Die Verhinderung von strafbaren Delikten sei ein großes öffentliches Interesse, der Beschwerdeführer sei sechs Mal innerhalb von vier Jahren verurteilt worden, ihm liege daher ein den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last. Vor dem Hintergrund, dass den Beschwerdeführer selbst die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Einreise- und Aufenthaltsrecht und die damit zusammenhängenden Einschränkungen seiner familiären und wirtschaftlichen Interessen nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten habe, sei davon auszugehen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährde. Er sei mehrmals verurteilt worden und habe daraus nicht gelernt, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, die besagten Beziehungen hätten jedoch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet straffällig geworden sei, eine Relativierung hinzunehmen. Der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als einem Jahr nicht mehr rechtmäßig in Österreich auf und sei bis dato keiner Beschäftigung nachgegangen. Er habe zwar Deutsch gelernt, dies habe ihn jedoch nicht daran gehindert, straffällig zu werden. Diese Straftaten würden nicht auf eine besondere Integration bzw. auf ein „wertvolles Mitglied“ der österreichischen Gesellschaft schließen lassen, sodass eine besondere Integration nicht vorliege. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile volljährig, spreche Farsi und sei in einem arbeitsfähigen Alter, welches ihm ermögliche, wieder in seinem Heimatland Fuß zu fassen. Auch sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer noch Verwandte dort habe. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssten die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden, als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei zulässig, da sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergebe. Es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, in sein Heimatland zurückzukehren. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht von der belangten Behörde festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden. Im Fall des Beschwerdeführers hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können, weshalb er zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verpflichtet sei. Der Beschwerdeführer erfülle den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG für die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes, die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere

Paragraph 53, Absatz 3, FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Beschwerdeführer sei sechs Mal straffällig geworden, er verfüge über kein Aufenthaltsrecht und begehe immer wieder Straftaten. Einer rechtmäßigen Beschäftigung gehe der Beschwerdeführer nicht nach und sei er nicht in der Lage, seinen Aufenthalt zu finanzieren. Da sich dies auch in Zukunft nicht ändern werde, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erneut dem Gesetz zuwiderlaufen werde, wodurch er die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich gefährde. Aufgrund seines gezeigten Verhaltens sei auch von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Der Schutz der öffentlichen Interessen stehe über den individuellen Interessen des Beschwerdeführers. Das schwere strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei entsprechend zu ahnden und eine Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen. Das verhängte, auf acht Jahre befristete, Einreiseverbot ergebe sich durch die Schwere des Fehlverhaltens, durch welches die Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung verletzt und in weiterer Folge die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört worden seien. Unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei sohin gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende, schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. 7.1. Gegen diese Bescheide (Punkt 5.2. und Punkt 6.3.) erhob der Beschwerdeführer, dem mit Verfahrensanordnung von 27.01.2020 ein Rechtsberater

§ 52Abs.

1 BFA-VG zur Seite gestellt wurde, (zunächst) durch seinen gewählten Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG. In dieser wurde (nach Wiederholung des Sachverhaltes) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:7.

  1. Gegen diese Bescheide (Punkt 5.
  2. und Punkt 6.3.) erhob der Beschwerdeführer, dem mit Verfahrensanordnung von 27.01.2020 ein Rechtsberater

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG zur Seite gestellt wurde, (zunächst) durch seinen gewählten Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

In dieser wurde (nach Wiederholung des Sachverhaltes) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung des Beschwerdeführers in den Iran sei nach wie vor auf Dauer unzulässig, weil der Beschwerdeführer als Kleinkind nach Österreich gekommen sei, hier aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe ausschließlich in Österreich die Schule besucht und bis auf die ersten drei Lebensjahre nie im Iran gelebt. Sämtliche Familienangehörige würden in Österreich leben, der Beschwerdeführer habe nie auf Farsi lesen oder schreiben gelernt. Der Beschwerdeführer selbst lebe derzeit mit seinem Onkel im gemeinsamen Haushalt und besuche die Schule, diesbezüglich sei ihm Strafaufschub gewährt worden. Zum leiblichen Vater habe der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise keinerlei Kontakt, der Beschwerdeführer wäre somit bei einer Abschiebung in den Iran vollkommen auf sich alleine gestellt, es würde keinen Ort geben, an dem er wohnen könnte. Er wäre somit nicht in der Lage, sich zu versorgen und würde im Falle einer Abschiebung in eine vollkommen ausweglose Situation geraten, woran auch die eingetretene Volljährigkeit nichts ändere. Somit liege entgegen der Ansicht der belangten Behörde bei einer Abschiebung in den Iran sehr wohl eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK vor, sodass eine Abschiebung unzulässig sei. Dies auch deshalb, da der Mutter des Beschwerdeführers auf Grund der gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei und diese Verfolgungsgründe auch beim Beschwerdeführer selbst vorhanden seien. Zudem würden langjährig im Ausland aufhältige Personen sehr oft als „Spione“ verfolgt und inhaftiert.Die Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung des Beschwerdeführers in den Iran sei nach wie vor auf Dauer unzulässig, weil der Beschwerdeführer als Kleinkind nach Österreich gekommen sei, hier aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe ausschließlich in Österreich die Schule besucht und bis auf die ersten drei Lebensjahre nie im Iran gelebt. Sämtliche Familienangehörige würden in Österreich leben, der Beschwerdeführer habe nie auf Farsi lesen oder schreiben gelernt. Der Beschwerdeführer selbst lebe derzeit mit seinem Onkel im gemeinsamen Haushalt und besuche die Schule, diesbezüglich sei ihm Strafaufschub gewährt worden. Zum leiblichen Vater habe der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise keinerlei Kontakt, der Beschwerdeführer wäre somit bei einer Abschiebung in den Iran vollkommen auf sich alleine gestellt, es würde keinen Ort geben, an dem er wohnen könnte. Er wäre somit nicht in der Lage, sich zu versorgen und würde im Falle einer Abschiebung in eine vollkommen ausweglose Situation geraten, woran auch die eingetretene Volljährigkeit nichts ändere. Somit liege entgegen der Ansicht der belangten Behörde bei einer Abschiebung in den Iran sehr wohl eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK vor, sodass eine Abschiebung unzulässig sei. Dies auch deshalb, da der Mutter des Beschwerdeführers auf Grund der gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei und diese Verfolgungsgründe auch beim Beschwerdeführer selbst vorhanden seien. Zudem würden langjährig im Ausland aufhältige Personen sehr oft als „Spione“ verfolgt und inhaftiert. Die Erlassung eines Einreiseverbotes erweise sich in jedem Fall als unzulässig, die Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers würden wesentlich schwerer wiegen, als die öffentlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Erlassung. Eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit liege angesichts des aufgezeigten Sachverhaltes nicht vor. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Der Beschwerdeführer sei ordnungsgemäß beschäftigt, sozialversichert, verfüge über eine ortsübliche Unterkunft, habe ausgezeichnete Deutschkenntnisse und besuche aktuell die Schule. Zudem lebe der Beschwerdeführer bis auf die ersten drei Lebensjahre ausschließlich und durchgehend in Österreich. Die ganze Familie des Beschwerdeführers lebe in Österreich, er habe im Iran keinerlei soziale und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte mehr. Vom Beschwerdeführer gehe keinesfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde, die beabsichtigte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot würde im konkreten Fall jedenfalls einen Verstoß gegen die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Beschwerdeführers darstellen.Die Erlassung eines Einreiseverbotes erweise sich in jedem Fall als unzulässig, die Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers würden wesentlich schwerer wiegen, als die öffentlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Erlassung. Eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit liege angesichts des aufgezeigten Sachverhaltes nicht vor. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Der Beschwerdeführer sei ordnungsgemäß beschäftigt, sozialversichert, verfüge über eine ortsübliche Unterkunft, habe ausgezeichnete Deutschkenntnisse und besuche aktuell die Schule. Zudem lebe der Beschwerdeführer bis auf die ersten drei Lebensjahre ausschließlich und durchgehend in Österreich. Die ganze Familie des Beschwerdeführers lebe in Österreich, er habe im Iran keinerlei soziale und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte mehr. Vom Beschwerdeführer gehe keinesfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde, die beabsichtigte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot würde im konkreten Fall jedenfalls einen Verstoß gegen die von Artikel 8, EMRK geschützten Interessen des Beschwerdeführers darstellen. Die Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung in den Iran sei nach wie vor auf Dauer unzulässig, weil der Beschwerdeführer als Kleinkind nach Österreich gekommen, hier aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Es sei

§ 52Abs.

9 FPG festzustellen, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in den Iran unzulässig sei, in diesem Fall sei auch festzustellen, dass ihm eine Karte für Geduldete auszustellen sei, sodass auch die Abweisung dieses Antrages nicht in Betracht komme.Die Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung in den Iran sei nach wie vor auf Dauer unzulässig, weil der Beschwerdeführer als Kleinkind nach Österreich gekommen, hier aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Es sei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festzustellen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Iran unzulässig sei, in diesem Fall sei auch festzustellen, dass ihm eine Karte für Geduldete auszustellen sei, sodass auch die Abweisung dieses Antrages nicht in Betracht komme. 7.2. Der Beschwerdeführer erhob weiters mit Schriftsatz vom 24.02.2020, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer

§ 9Abs.

4 BFA-VG „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen“ sei. Es liege sohin eine absolute „Aufenthaltsverfestigung“ vor. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liege nicht vor, die Jugendstraftaten des Beschwerdeführers seien nicht mit den in der Rechtsprechung genannten Beispielen für „gravierende Straffälligkeit“ vergleichbar. Bei einer Gesamtbeurteilung sei davon auszugehen, dass eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu erfolgen habe. Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes werde § 9 BFA-VG verletzt.7.2. Der Beschwerdeführer erhob weiters mit Schriftsatz vom 24.02.2020, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen“ sei. Es liege sohin eine absolute „Aufenthaltsverfestigung“ vor. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liege nicht vor, die Jugendstraftaten des Beschwerdeführers seien nicht mit den in der Rechtsprechung genannten Beispielen für „gravierende Straffälligkeit“ vergleichbar. Bei einer Gesamtbeurteilung sei davon auszugehen, dass eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu erfolgen habe. Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes werde Paragraph 9, BFA-VG verletzt.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerden samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Mit Schreiben vom 06.10.2020 verständigte das Landesgericht für Strafsachen XXXX von einer neuerlichen rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers (siehe oben Punkt 3.7.). Das Bundesverwaltungsgericht holte aktuelle Haft- und Strafregisterauskünfte ein, woraus sich noch eine weitere Verurteilung des Beschwerdeführers (siehe oben Punkt 3.8.) und der Umstand, dass er sich nach wie vor in Strafhaft befindet, ergaben.
  3. Mit Schreiben vom 06.10.2020 verständigte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 von einer neuerlichen rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers (siehe oben Punkt 3.7.). Das Bundesverwaltungsgericht holte aktuelle Haft- und Strafregisterauskünfte ein, woraus sich noch eine weitere Verurteilung des Beschwerdeführers (siehe oben Punkt 3.8.) und der Umstand, dass er sich nach wie vor in Strafhaft befindet, ergaben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Es wird von dem unter Spruchpunkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt, insbesondere auch von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen. Damit steht insbesondere fest:1.
  6. Es wird von dem unter Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt, insbesondere auch von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen. Damit steht insbesondere fest: Es liegen acht strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen zum Teil schwerer Verbrechen vor. Der Beschwerdeführer wurde erstmals im Alter von 15 Jahren im Jahr 2016 straffällig und nach Verurteilung immer wieder rasch rückfällig, zuletzt wurde er mit rechtskräftigen Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.08.2020 und vom 28.10.2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und sechs Wochen verurteilt. Es liegen acht strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen zum Teil schwerer Verbrechen vor. Der Beschwerdeführer wurde erstmals im Alter von 15 Jahren im Jahr 2016 straffällig und nach Verurteilung immer wieder rasch rückfällig, zuletzt wurde er mit rechtskräftigen Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.08.2020 und vom 28.10.2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und sechs Wochen verurteilt. Der Beschwerdeführer war von 01.09.2016 bis 12.12.2016, von 09.02.2017 bis 10.03.2017, von 10.03.2017 bis 09.08.2017, von 07.10.2017 bis 29.11.2017, von 13.09.2018 bis 03.10.2018, von 15.01.2019 bis 24.05.2019, von 26.05.2019 bis 23.12.2019 sowie von 26.12.2019 bis dato in Strafhaft/Untersuchungshaft.
  7. Beweiswürdigung: 2.1 Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsalten und aus den Gerichtsakten, insbesondere aus den angefochtenen Bescheiden, aus den angeführten Strafurteilen, aus den Beschwerden, aus der Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 06.10.2020 sowie aus der aktuellen Haft- und Strafregisterauskunft. Die näheren Tatumstände sowie die Strafbemessungsgründe ergeben sich aus den angeführten Urteilen. Die Feststellungen zum Vater und zur Ehescheidung der Eltern des Beschwerdeführers beruhen neben den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers auch auf der im Verwaltungsakt einliegenden Scheidungsurkunde vom XXXX 2005, wonach sich die Eltern des Beschwerdeführers „zur vollen Zufriedenheit“ getrennt hätten. Dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinem Vater mehr hat und seine Eltern für seinen Unterhalt aufkommen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei der Einvernahme am 26.01.2018.2.1 Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsalten und aus den Gerichtsakten, insbesondere aus den angefochtenen Bescheiden, aus den angeführten Strafurteilen, aus den Beschwerden, aus der Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 06.10.2020 sowie aus der aktuellen Haft- und Strafregisterauskunft. Die näheren Tatumstände sowie die Strafbemessungsgründe ergeben sich aus den angeführten Urteilen. Die Feststellungen zum Vater und zur Ehescheidung der Eltern des Beschwerdeführers beruhen neben den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers auch auf der im Verwaltungsakt einliegenden Scheidungsurkunde vom römisch 40 2005, wonach sich die Eltern des Beschwer

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