GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dessen Spruchpunkt IV. zu lauten hat: „
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung.“1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.01.2020, Zl. 790149502/191224154, wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dessen Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: „
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung.“ 2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.01.2020, Zl. 790149502/191296058, wird
GVG als unbegründet abgewiesen.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.01.2020, Zl. 790149502/191296058, wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
Vm § 34 Abs. 2 AsylG zuerkannt und
G festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer war damals acht Jahre alt. Auch der Schwester des Beschwerdeführers wurde der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt.Am 05.02.2009 stellte die Mutter des damals minderjährigen Beschwerdeführers auch für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2009, Zahl: 0901.495-BAW, stattgegeben wurde. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer war damals acht Jahre alt. Auch der Schwester des Beschwerdeführers wurde der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt.
GB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls
GB, des Vergehens der gefährlichen Drohung
GB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
GB und des Vergehens der gefährlichen Drohung
GB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei 17 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.3.1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 12.12.2016, AZ 162 Hv 119/16g, wurde der Beschwerdeführer, der damals 15 Jahre alt war, wegen der Verbrechen des schweren Raubes
Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall; 15 StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls
Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung
Paragraphen 15, 12,
GB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wobei vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 12.12.2016, AZ 162 Hv 119/16g, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert wurde.3.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 10.03.2017, AZ 144 Hv 20/17t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls
Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wobei vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 12.12.2016, AZ 162 Hv 119/16g, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert wurde. Das Gericht zog als mildernde Umstände das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, die teilweise Rückstellung des Diebesgutes sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, heran, als erschwerend berücksichtigte das Gericht eine einschlägige Vorstrafe, die wiederholte Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, den sofortigen Rückfall sowie die wiederholte Tatbegehung. Der Beschwerdeführer hatte in XXXX und an anderen Orten gewerbsmäßig anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtsmäßig zu bereichern weggenommen, indem er mit den Waren jeweils, ohne zu bezahlen, die Kassenzone passierte, nämlich am 02.02.2017 in V. Verfügungsberechtigten des Unternehmens Ho. ein T-Shirt im Wert von EUR 25,00, Verfügungsberechtigten des Unternehmens H. eine Kappe im Wert von EUR 19,90, am 07.02.2017 in V. Verfügungsberechtigten des Unternehmens Hu. eine Umhängetasche im Wert von EUR 69,95, am 09.02.2017 in W. Verfügungsberechtigten des Unternehmens M. ein Parfüm Wert von EUR 97,95, in V. Verfügungsberechtigten des Unternehmens Ho. ein Parfum im Wert von EUR 37,00, Verfügungsberechtigten des Unternehmens N. einen Pullover im Wert von EUR 19,95 sowie am 09.02.2017 in W. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Unmündigen Verfügungsberechtigten des Unternehmens P. zwei Shirts im Wert von jeweils EUR 69,95 wegzunehmen versucht, indem sie versuchten die Kassenzone zu passieren, wobei sie von einem Ladendetektiv beobachtet und aufgehalten werden konnten.Der Beschwerdeführer hatte in römisch 40 und an anderen Orten gewerbsmäßig anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtsmäßig zu bereichern weggenommen, indem er mit den Waren jeweils, ohne zu bezahlen, die Kassenzone passierte, nämlich am 02.02.2017 in römisch fünf. Verfügungsberechtigten des Unternehmens Ho. ein T-Shirt im Wert von EUR 25,00, Verfügungsberechtigten des Unternehmens H. eine Kappe im Wert von EUR 19,90, am 07.02.2017 in römisch fünf. Verfügungsberechtigten des Unternehmens Hu. eine Umhängetasche im Wert von EUR 69,95, am 09.02.2017 in W. Verfügungsberechtigten des Unternehmens M. ein Parfüm Wert von EUR 97,95, in römisch fünf. Verfügungsberechtigten des Unternehmens Ho. ein Parfum im Wert von EUR 37,00, Verfügungsberechtigten des Unternehmens N. einen Pullover im Wert von EUR 19,95 sowie am 09.02.2017 in W. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Unmündigen Verfügungsberechtigten des Unternehmens P. zwei Shirts im Wert von jeweils EUR 69,95 wegzunehmen versucht, indem sie versuchten die Kassenzone zu passieren, wobei sie von einem Ladendetektiv beobachtet und aufgehalten werden konnten. 3.3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 29.11.2017, AZ 152 Hv 99/17v, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes
GB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei die bedingte Entlassung zu AZ 180 BE 92/17s widerrufen, vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 12.12.2016, AZ 162 Hv 119/16g, gewährten bedingten Strafnachsicht jedoch abgesehen wurde.3.3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 29.11.2017, AZ 152 Hv 99/17v, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes
Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei die bedingte Entlassung zu AZ 180 BE 92/17s widerrufen, vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 12.12.2016, AZ 162 Hv 119/16g, gewährten bedingten Strafnachsicht jedoch abgesehen wurde. Das Gericht zog als mildernde Umstände das teilweise Geständnis des Beschwerdeführers heran, als erschwerend berücksichtigte das Gericht zwei einschlägige Vorstrafen sowie die Begehung innerhalb offener Probezeit. Weiters wurde festgehalten, dass aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, dessen Vorleben und der nur teilweisen Verantwortungsübernahme kein diversionelles Vorgehen in Betracht komme. Der Beschwerdeführer hatte am 11.09.2017 in XXXX mit einem unbekannten Mittäter in bewusstem und gewollten Zusammenwirken durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zwei Opfern fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Wert von insgesamt EUR 16,00 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtsmäßig zu bereichern, weggenommen, wobei sie den Raub ohne Anwendung von erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begingen, die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub handelte, indem sie die beiden jungen Männer anhielten und fragten, ob sie ihnen Geld geben können. Als die Opfer dies verneinten, forderte der Beschwerdeführer die beiden jungen Männer auf, ihnen das gesamte mitgeführte Bargeld zu übergeben, andernfalls sie sie schlagen werden, wobei er in weiterer Folge von drei hinunterzählte und seine Faust ballte, während der unbekannte Mittäter bedrohlich danebenstand, weshalb die Opfer schließlich aus Angst vor den beiden ihr gesamtes Bargeld übergaben.Der Beschwerdeführer hatte am 11.09.2017 in römisch 40 mit einem unbekannten Mittäter in bewusstem und gewollten Zusammenwirken durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zwei Opfern fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Wert von insgesamt EUR 16,00 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtsmäßig zu bereichern, weggenommen, wobei sie den Raub ohne Anwendung von erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begingen, die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub handelte, indem sie die beiden jungen Männer anhielten und fragten, ob sie ihnen Geld geben können. Als die Opfer dies verneinten, forderte der Beschwerdeführer die beiden jungen Männer auf, ihnen das gesamte mitgeführte Bargeld zu übergeben, andernfalls sie sie schlagen werden, wobei er in weiterer Folge von drei hinunterzählte und seine Faust ballte, während der unbekannte Mittäter bedrohlich danebenstand, weshalb die Opfer schließlich aus Angst vor den beiden ihr gesamtes Bargeld übergaben. 3.4. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 03.10.2018, AZ 162 Hv 108/18t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung
GB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung
GB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, wobei vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , AZ 162 Hv 119/16g gewährten bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung zu 44 BE 164/17y des Landesgerichtes XXXX (nunmehr 186 BE 201/18s des Landesgerichtes XXXX ) abgesehen und hinsichtlich der bedingten Entlassung
PO die Probezeit auf 5 Jahre verlängert wurde.3.4. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 03.10.2018, AZ 162 Hv 108/18t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung
Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, wobei vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , AZ 162 Hv 119/16g gewährten bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung zu 44 BE 164/17y des Landesgerichtes römisch 40 (nunmehr 186 BE 201/18s des Landesgerichtes römisch 40 ) abgesehen und hinsichtlich der bedingten Entlassung
Paragraph 494 a, Absatz 5, StPO die Probezeit auf 5 Jahre verlängert wurde. Das Gericht zog als mildernd keinen Umstand, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von zwei Vergehen heran. Zur Fortsetzung seiner Schulausbildung wurde dem Beschwerdeführer Strafaufschub bis 01.01.2019 gewährt. Der Beschwerdeführer hatte am 10.09.2018 in XXXX ein Opfer durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe der Telefonnummer eines anderen genötigt, indem er ihm mitteilte, sollte es ihm die Nummer nicht geben, werde seiner Schwester etwas passieren, sowie mehrere Opfer gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu einem der Opfer sagte, seine Schwester werde kommen und sie schlagen. Der Beschwerdeführer hatte am 10.09.2018 in römisch 40 ein Opfer durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe der Telefonnummer eines anderen genötigt, indem er ihm mitteilte, sollte es ihm die Nummer nicht geben, werde seiner Schwester etwas passieren, sowie mehrere Opfer gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu einem der Opfer sagte, seine Schwester werde kommen und sie schlagen. 3.5. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 09.05.2019, AZ 162 Hv 23/19v, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch
GB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , AZ 162 Hv 119/16g, gewährten bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung zu 44 BE 164/18s des Landesgerichtes XXXX abgesehen wurde.3.5. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 09.05.2019, AZ 162 Hv 23/19v, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch
Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , AZ 162 Hv 119/16g, gewährten bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung zu 44 BE 164/18s des Landesgerichtes römisch 40 abgesehen wurde. Das Gericht zog als mildernd die geständige Verantwortung und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen, die mehrfache Tatbegehung sowie die Tatbegehung bei offenen Probezeiten heran. Festgehalten wurde, dass angesichts des bereits Vorstrafen aufweisenden Beschwerdeführers aus spezialpräventiven Gründen nur mehr die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in Betracht gekommen sei, um dem Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten ausreichend vor Augen zu führen. Der Beschwerdeführer hatte gemeinsam mit anderen Personen als Mittäter am 28.10.2018 durch Einbruch Verfügungsberechtigten des Supermarktes B. nicht mehr feststellbare Wertgegenstände wegzunehmen versucht, indem sie versucht hätten, sich Zugang zum Supermarkt zu verschaffen, indem sie das Gitter der Tür abschraubten und die Scheibe der Eingangstüre einschlugen sowie der Stadt XXXX einen Zylinder weggenommen, indem sie sich durch Einschlagen der Scheibe des Eingangsbereiches des Kinderfreibades Zugang verschafften und ein Mittäter des Beschwerdeführers diesen Gegenstand mitnahm. Der Beschwerdeführer hatte gemeinsam mit anderen Personen als Mittäter am 28.10.2018 durch Einbruch Verfügungsberechtigten des Supermarktes B. nicht mehr feststellbare Wertgegenstände wegzunehmen versucht, indem sie versucht hätten, sich Zugang zum Supermarkt zu verschaffen, indem sie das Gitter der Tür abschraubten und die Scheibe der Eingangstüre einschlugen sowie der Stadt römisch 40 einen Zylinder weggenommen, indem sie sich durch Einschlagen der Scheibe des Eingangsbereiches des Kinderfreibades Zugang verschafften und ein Mittäter des Beschwerdeführers diesen Gegenstand mitnahm. 3.6. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 12.07.2019, AZ 144 Hv 26/19b, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes
GB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , AZ 162 Hv 119/16g gewährten bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung zu 44 BE 164/18y des Landesgerichtes XXXX (nunmehr 186 BE 201/18s des XXXX ) abgesehen wurde.3.6. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 12.07.2019, AZ 144 Hv 26/19b, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes
Paragraph 142, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , AZ 162 Hv 119/16g gewährten bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung zu 44 BE 164/18y des Landesgerichtes römisch 40 (nunmehr 186 BE 201/18s des römisch 40 ) abgesehen wurde. Das Gericht zog als mildernd das Geständnis und, dass es (zur GZ 162 Hv 23/19v) teilweise beim Versuch geblieben sei, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, vier einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, den raschen Rückfall, die mehrfache Tatbegehung (zur GZ 162 Hv 23/19v) sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen heran. Der Beschwerdeführer hatte mit vier weiteren Personen am 14.12.2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwei Opfern mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar einem Opfer EUR 10,00 Bargeld und dem anderen Opfer EUR 15,00 Bargeld und Kopfhörer der Marke „Airpod“ im Wert von EUR 180,00, indem sie diese verfolgten, ein Mittäter einem Opfer einen Fußtritt in den Rücken versetzte, der Beschwerdeführer das andere Opfer packte und versuchte, es wegzuzerren, wobei sich das Opfer losreißen konnte, sie alle die beiden Opfer weiter verfolgten und erneut einholten und der Beschwerdeführer und ein Mittäter die beiden Opfer aufforderten, ihnen ihr Geld zu geben oder sie würden sie hier zusammenschlagen, sodass die Opfer das Bargeld und die Kopfhörer übergaben. 3.7. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.08.2020, AZ 164 HV 19/20x, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, zweiter Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach § 148a Abs. 1 StGB und der Vergehen nach § 50 Abs. 1 WaffG unter Anwendung des §§ 19 Abs. 1 iVm 5 Z 4 JGG nach § 143 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
GB in Verbindung mit § 494a Abs. 1 Z 4 StPO wurde die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 12.12.2016, zu 162 Hv 119/16g, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.3.7. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.08.2020, AZ 164 HV 19/20x, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,, zweiter Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB und der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, WaffG unter Anwendung des Paragraphen 19, Absatz eins, in Verbindung mit 5 Ziffer 4, JGG nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wurde die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 12.12.2016, zu 162 Hv 119/16g, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, er habe mit Mittätern in W. mit Gewalt, fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, er habe mit zwei genannten Mitttätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer unbekannt gebliebenen Person als Mittäter (§ 12 StGB), unter Verwendung einer Waffe, einer Person ein Mobiltelefon Marke APPLE I-Phone 11 Pro im Wert von € 870,--, indem sie das Opfer über ein Willhaben-Inserat kontaktierten und Interesse am Kauf des vom Opfer inserierten Mobiltelefons vorgaben und ein Treffen vereinbarten, bei dem der unbekannte Täter das Opfer mit Pfefferspray einsprühte, ein Mitttäter dem Opfer das Mobiltelefon gewaltsam aus der Hand riss und der Beschwerdeführer einen Elektroschocker und ein Mittäter ein Messer bereithielten,er habe mit zwei genannten Mitttätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer unbekannt gebliebenen Person als Mittäter (Paragraph 12, StGB), unter Verwendung einer Waffe, einer Person ein Mobiltelefon Marke APPLE I-Phone 11 Pro im Wert von € 870,--, indem sie das Opfer über ein Willhaben-Inserat kontaktierten und Interesse am Kauf des vom Opfer inserierten Mobiltelefons vorgaben und ein Treffen vereinbarten, bei dem der unbekannte Täter das Opfer mit Pfefferspray einsprühte, ein Mitttäter dem Opfer das Mobiltelefon gewaltsam aus der Hand riss und der Beschwerdeführer einen Elektroschocker und ein Mittäter ein Messer bereithielten, er habe mit zwei genannten Mitttätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) am 15.07.2020 ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht oder nicht alleine verfügen dürfen, und zwar die Bankomatkarte lautend auf N.N., mit dem Vorsatz verschafft, dass sie durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, indem sie mit der Bankomatkarte an zwei Zigarettenautomaten mehrere Packungen Zigaretten kauften, und er habe mit zwei genannten Mitttätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) am 15.07.2020 ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht oder nicht alleine verfügen dürfen, und zwar die Bankomatkarte lautend auf N.N., mit dem Vorsatz verschafft, dass sie durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, indem sie mit der Bankomatkarte an zwei Zigarettenautomaten mehrere Packungen Zigaretten kauften, und im Anschluss an die angeführte Handlung, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, N.N. in Höhe von € 82,50 dadurch am Vermögen geschädigt, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch die Eingabe von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflussten, indem sie mit der entfremdeten Bankomatkarte von N.N. an zwei Zigarettenautomaten Zigaretten bezahlten, der Beschwerdeführer habe trotz aufrechten Waffenverbots (§ 12 WaffG) eine Waffe besessen, und zwar am 17.06.2020 einen Elektroschocker und am 15.07.2020 eine Schreckschusspistole.der Beschwerdeführer habe trotz aufrechten Waffenverbots (Paragraph 12, WaffG) eine Waffe besessen, und zwar am 17.06.2020 einen Elektroschocker und am 15.07.2020 eine Schreckschusspistole. Das Strafgericht führte aus: Nachdem das Opfer A.H. sein Apple iPhone 11 Pro auf einer Plattform zum Verkauf inseriert habe, habe sich am 17.06.2020 ein gewisser „P.H.“ vom Handy des Beschwerdeführers gemeldet und vorgegeben, am Kauf des Mobiltelefons interessiert zu sein. In der Folge sei ein Treffen vereinbart worden. Der Beschwerdeführer und ein Mittäter sowie eine unbekannt gebliebene Person hätten sich gemeinsam zum vereinbarten Treffpunkt begeben. A.H. sei sodann mit dem Mittäter und dem unbekannten Täter in seine Wohnung, wo diese das Mobiltelefon begutachtet hätten und der Mittäter vorgegeben hätte, dass er dieses kaufen möchte. Der Beschwerdeführer habe im Bereich des Wohnhauses gewartet. Der Mittäter habe dann gegenüber A.H. erklärt, dass er Geld abheben müsse und dies nur in einer gewissen Bankfiliale möglich sei, woraufhin sich das Opfer, der Mittäter und der unbekannte Täter wieder aus der Wohnung begeben hätten. Der Mittäter und der unbekannte Täter hätten das Opfer in eine Sackgasse gelockt, wobei der Beschwerdeführer ihnen die ganze Zeit auf der anderen Straßenseite gefolgt sei und vorgegeben habe, mit seinem Handy beschäftigt zu sein. In einer Sackgasse hätten sie ihr Opfer abgelenkt, indem sie auf einen Balkon gedeutet und erklärt hätten, dass dort die Tante eines der Mittäter mit dem Geld warte. Als das Opfer kurz zu dem Balkon geschaut und sich umgedreht habe, habe der unbekannte Mittäter Pfefferspray in das Gesicht des Opfers gesprayt und ihm das Handy aus der Hand gerissen. Das Opfer habe jedoch den unbekannten Mittäter an dessen Weste festhalten können, woraufhin der Beschwerdeführer und ein Mittäter begonnen hätten, auf das Opfer einzuschlagen und zu treten. Hiebei habe der Mittäter ein Messer und der Beschwerdeführer einen Elektroschocker vorgezeigt, woraufhin das Opfer den unbekannten Täter losgelassen habe und der Beschwerdeführer und seine Mittäter geflüchtet seien. Das Opfer habe durch die Pfeffersprayattacke eine kurzfristige starke Reizung der Augen erlitten, welche ambulant in der Klinik versorgt worden sei. Dass iPhone habe einen Wert von 870 Euro gehabt. Der Beschwerdeführer und die Mittäter hätten dabei allesamt in der Absicht, dem Opfer einen Wertgegenstand, nämlich dessen Mobiltelefon durch die Androhung von Gewalt unter Zuhilfenahme von Waffen, nämlich des Pfeffersprays bzw. eines Messers und eines Elektroschockers abzunötigen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, gehandelt. Am 15.07.2020 hätten sich der Beschwerdeführer und Mittäter ein unbares Zahlungsmittel, nämlich die Bankomatkarte des N.N. verschafft, wobei es ihnen darauf angekommen sei, sich durch deren Verwendung unrechtmäßig zu bereichern und zwar, indem sie mit der Bankomatkarte gemeinsam an zwei Zigarettenautomaten mehrere Packungen Zigaretten gekauft hätten. Es sei ihnen klar gewesen, dass sie zur Benützung der Bankomatkarte kein Recht hatten und ebenso wenig auf die unrechtmäßige Vermehrung ihres Vermögens durch deren Verwendung. Außerdem sei ihnen klar gewesen, dass sie bei der Nutzung der Bankomatkarte beim Zigarettenautomaten eine automationsunterstützte Datenverarbeitung durch die Eingabe von Daten beeinflussten und sie hätten sich damit abgefunden. Es sei ihnen auch klar gewesen, dass sie durch den unberechtigten Kauf von Zigaretten N.N. in einem Betrag von zumindest 82,50 Euro am Vermögen schädigten und sie hätten sich damit abgefunden. Der Beschwerdeführer habe über sein aufrechtes Waffenverbot Bescheid gewusst. Nichts desto trotz habe er am 17.06.2020 einen Elektroschocker und am 15.07.2020 eine Schreckschusspistole mit sich geführt. Es sei ihm dabei jeweils klar gewesen, dass er gegen dieses Verbot verstoße. Das Strafgericht stellte fest, der Beschwerdeführer befinde sich bis 13.11.2021 in Strafhaft, und wertete für die Strafzumessung beim Beschwerdeführer erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, den Rückfall innerhalb der Probezeit und mildernd das teilweise Geständnis. Der Beschwerdeführer habe trotz seines jungen Alters zahlreiche Vorstrafen und das Haftübel bereits mehrfach verspürt. Offenbar hätten ihn die bislang verhängten Strafen nicht davon abhalten, neuerlich einschlägig zu delinquieren, weshalb mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren vorgegangen habe werden müssen, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen. Ein neuerliches Absehen vom Widerruf sei in Anbetracht des raschen Rückfalls nicht mehr in Frage gekommen, weshalb auch der Widerruf der bedingten Strafnachsicht geboten erschienen sei, um den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. 3.8. Mit (am 03.11.2020) rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.10.2020, AZ 164 HV 19/20x, wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130
GB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.08.2020, AZ 164 HV 19/20x).3.8. Mit (am 03.11.2020) rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.10.2020, AZ 164 HV 19/20x, wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130,
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.08.2020, AZ 164 HV 19/20x).
G aberkannt und
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, ihm
Vm § 9 Abs. 2 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G ihm nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen und
3 BFA-VG ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist.4.3. Mit - rechtskräftigem - Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2018, Zl. 790149502/171100116, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, ihm
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ihm nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde u.a. aus: Hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten liege im Falle des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Z 4 AsylG vor, er sei von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und bedeute wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft. Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lasse eine Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern würden die vom Beschwerdeführer bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden kriminellen Energie erwecken. Eine zukünftige Besserung des Verhaltens lasse sich aus Sicht der Behörde daher nicht prognostizieren. Hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten liege im Falle des Beschwerdeführers der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Ziffer 4, AsylG vor, er sei von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und bedeute wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft. Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lasse eine Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern würden die vom Beschwerdeführer bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden kriminellen Energie erwecken. Eine zukünftige Besserung des Verhaltens lasse sich aus Sicht der Behörde daher nicht prognostizieren. Es sei nicht von einer gegen den Beschwerdeführer aktuell bestehenden Bedrohungslage im Iran auszugehen, diesbezüglich sei weder vom Beschwerdeführer noch von dessen gesetzlicher Vertretung ein konkretes Vorbringen erstattet worden. Aus der allgemeinen Situation im Iran seien keine Gründe ersichtlich, die im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder eine im gesamten Herkunftsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage erkennen lassen würden. Die erkennende Behörde könne aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der fehlenden Obsorge im Iran jedoch nicht mit der dafür notwendigen Sicherheit ausschließen, dass im Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer
Vm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuzuerkennen gewesen, es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G rechtfertigen würden. Eine Rückkehrentscheidung sei nach § 9 Abs. 1 – 3 BFA-VG nicht auf Dauer unzulässig. Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ließen vor dem Hintergrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers keine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers annehmen. Der Beschwerdeführer sei im Iran geboren und habe dort seine ersten Lebensjahre im Kreise seiner iranischen Familie verbracht, weshalb davon auszugehen sei, dass er mit den kulturellen Gepflogenheiten im Iran vertraut sei. Jedoch ergebe sich eine vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, da diese aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen würde. Diese Gründe seien jedoch nicht von Dauer, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit werde die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung neu geprüft. Aufgrund der vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers
1 Z4 FPG geduldet. Es sei nicht von einer gegen den Beschwerdeführer aktuell bestehenden Bedrohungslage im Iran auszugehen, diesbezüglich sei weder vom Beschwerdeführer noch von dessen gesetzlicher Vertretung ein konkretes Vorbringen erstattet worden. Aus der allgemeinen Situation im Iran seien keine Gründe ersichtlich, die im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder eine im gesamten Herkunftsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage erkennen lassen würden. Die erkennende Behörde könne aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der fehlenden Obsorge im Iran jedoch nicht mit der dafür notwendigen Sicherheit ausschließen, dass im Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zuzuerkennen gewesen, es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Eine Rückkehrentscheidung sei nach Paragraph 9, Absatz eins, – 3 BFA-VG nicht auf Dauer unzulässig. Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ließen vor dem Hintergrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers keine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers annehmen. Der Beschwerdeführer sei im Iran geboren und habe dort seine ersten Lebensjahre im Kreise seiner iranischen Familie verbracht, weshalb davon auszugehen sei, dass er mit den kulturellen Gepflogenheiten im Iran vertraut sei. Jedoch ergebe sich eine vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, da diese aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen würde. Diese Gründe seien jedoch nicht von Dauer, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit werde die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung neu geprüft. Aufgrund der vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers
Paragraph 46 a, Absatz eins, Z4 FPG geduldet. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2019, L506 2205863-1/20E, als verspätet zurückgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2019 Zl. 790149502-17110016, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG rechtskräftig abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2019, L506 2205863-1/20E, als verspätet zurückgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2019 Zl. 790149502-17110016, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG rechtskräftig abgewiesen.
Nach Rechtskraft des oben unter Punkt 4.3. dargestellten Bescheides der belangten Behörde vom 15.06.2018, Zl. 790149502/171100116, begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, FPG, was in der Folge zur Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides führte: 5.1. Zunächst beantragte der Beschwerdeführer am 03.09.2019 die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Dieser Antrag wurde mit (am 22.11.2019 in Rechtskraft erwachsenem) Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2019, Zl. 790149502/190560733,
4 FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers die Rückkehrentscheidung nicht mehr vorübergehend unzulässig und der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht mehr geduldet sei. 5.1. Zunächst beantragte der Beschwerdeführer am 03.09.2019 die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Dieser Antrag wurde mit (am 22.11.2019 in Rechtskraft erwachsenem) Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2019, Zl. 790149502/190560733,
Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers die Rückkehrentscheidung nicht mehr vorübergehend unzulässig und der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht mehr geduldet sei. 5.2. Am 18.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Ausstellung einer Karte für Geduldete
5.2. Am 18.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, FPG. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2020, Zl. 790149502/191296058, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers vom 18.12.2019
Vm Abs. 1 FPG abgewiesen. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2020, Zl. 790149502/191296058, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers vom 18.12.2019
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, FPG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass im Zuge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Rückkehrentscheidung aufgrund der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der fehlenden Obsorge im Iran vorübergehend für unzulässig erklärt worden sei. Da der Beschwerdeführer am XXXX die Volljährigkeit erreicht habe, lägen die Gründe für die Duldung
1 Z 4 FPG nicht mehr vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen sei.Die belangte Behörde begründete dies damit, dass im Zuge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Rückkehrentscheidung aufgrund der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der fehlenden Obsorge im Iran vorübergehend für unzulässig erklärt worden sei. Da der Beschwerdeführer am römisch 40 die Volljährigkeit erreicht habe, lägen die Gründe für die Duldung
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, FPG nicht mehr vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen sei.
G nicht erteilt wurde (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z1 FPG erlassen wurde (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung
FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung
1 bis 3 FPG bestimmt wurde (Spruchpunkt IV.) und gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt V.).6.3. In der Folge erließ die belangte Behörde den erstangefochtenen Bescheid vom 27.01.2020, Zl. 790149502/191224154, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Z1 FPG erlassen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG bestimmt wurde (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Entscheidung der belangten Behörde liegen sechs strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers (oben Punkte 3.1. – 3.6.) und folgende Feststellungen zugrunde: Zur Person des Beschwerdeführers: Seine Identität stehe fest. Er heiße XXXX , sei am XXXX in XXXX , Iran geboren und iranischer Staatsbürger. Er sei Moslem und der Volksgruppe der Azeri zugehörig. Er sei gesund und leide an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Er sei volljährig und ledig. Er verfüge über zumindest acht Jahre Schulbildung und habe ein Jahr einen polytechnischen Lehrgang absolviert. Er gehe keiner Beschäftigung nach und sei nicht in der Lage für seinen Unterhalt zu sorgen. Er spreche Deutsch, Englisch und Farsi. Er sei in Österreich wiederholt rechtskräftig verurteilt worden. Zur Person des Beschwerdeführers: Seine Identität stehe fest. Er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in römisch 40 , Iran geboren und iranischer Staatsbürger. Er sei Moslem und der Volksgruppe der Azeri zugehörig. Er sei gesund und leide an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Er sei volljährig und ledig. Er verfüge über zumindest acht Jahre Schulbildung und habe ein Jahr einen polytechnischen Lehrgang absolviert. Er gehe keiner Beschäftigung nach und sei nicht in der Lage für seinen Unterhalt zu sorgen. Er spreche Deutsch, Englisch und Farsi. Er sei in Österreich wiederholt rechtskräftig verurteilt worden. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer sei seit ca. 2004 in Österreich aufhältig. Seinem Antrag auf internationalen Schutz sei stattgegeben und ihm
Vm § 34 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Der zuerkannte Status des Asylberechtigten sei ihm
G aberkannt worden und es sei
G festgestellt worden, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.
Vm § 9 Abs. 2 AsylG sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei dem Beschwerdeführer nicht erteilt worden.
G iVm § 9 BFA-VG sei
2 Z 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen worden und
3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung für vorübergehend unzulässig erklärt worden. Dieser Bescheid sei der damaligen gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellt worden und sei in Rechtskraft erwachsen.Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer sei seit ca. 2004 in Österreich aufhältig. Seinem Antrag auf internationalen Schutz sei stattgegeben und ihm
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Der zuerkannte Status des Asylberechtigten sei ihm
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt worden und es sei
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt worden, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei dem Beschwerdeführer nicht erteilt worden.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sei
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen worden und
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung für vorübergehend unzulässig erklärt worden. Dieser Bescheid sei der damaligen gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellt worden und sei in Rechtskraft erwachsen. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: In Österreich lebten seine Mutter XXXX , seine Schwester XXXX , beide seien asylberechtigt in Österreich, sowie zwei Onkel, eine Tante und sein Großvater. Der Beschwerdeführer verfüge über zumindest acht Jahre Schulbildung und habe ein Jahr einen polytechnischen Lehrgang absolviert. Er spreche Deutsch, Englisch und Farsi. Er sei bereits sechs Mal strafrechtlich verurteilt worden. Eine besondere Integration sei nicht gegeben. Ein schützenswertes Familie- und/oder Privatleben sei nicht festgestellt worden. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: In Österreich lebten seine Mutter römisch 40 , seine Schwester römisch 40 , beide seien asylberechtigt in Österreich, sowie zwei Onkel, eine Tante und sein Großvater. Der Beschwerdeführer verfüge über zumindest acht Jahre Schulbildung und habe ein Jahr einen polytechnischen Lehrgang absolviert. Er spreche Deutsch, Englisch und Farsi. Er sei bereits sechs Mal strafrechtlich verurteilt worden. Eine besondere Integration sei nicht gegeben. Ein schützenswertes Familie- und/oder Privatleben sei nicht festgestellt worden. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes wurden die sechs strafgerichtlichen Verurteilungen (oben Punkte 3.
G würden im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen, er habe diesbezüglich auch keine Angaben gemacht. Es herrsche ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vor und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen laufe einem gedeihlichen, gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwider, weshalb gegenständlich der Schluss zu ziehen sei, dass der Beschwerdeführer durch sein gezeigtes Verhalten und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose den Beweis für die nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer – in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter – öffentlicher Interessen erbracht habe und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten sei. Aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 12.12.2016, AZ 162 Hv 119/16g, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer selbst vor der Anwendung von Gewalt nicht zurückschrecke, er habe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, unter Verwendung einer Waffe – einer Gaspistole – fremdes Eigentum an sich genommen. Trotz der bisherigen Unbescholtenheit, des Geständnisses und der ungünstigen Erziehungsverhältnisse habe sich das Gericht veranlasst gesehen, eine unbedingte Haftstrafe auszusprechen. Die Verhinderung von strafbaren Delikten sei ein großes öffentliches Interesse, der Beschwerdeführer sei sechs Mal innerhalb von vier Jahren verurteilt worden, ihm liege daher ein den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last. Vor dem Hintergrund, dass den Beschwerdeführer selbst die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Einreise- und Aufenthaltsrecht und die damit zusammenhängenden Einschränkungen seiner familiären und wirtschaftlichen Interessen nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten habe, sei davon auszugehen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährde. Er sei mehrmals verurteilt worden und habe daraus nicht gelernt, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, die besagten Beziehungen hätten jedoch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet straffällig geworden sei, eine Relativierung hinzunehmen. Der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als einem Jahr nicht mehr rechtmäßig in Österreich auf und sei bis dato keiner Beschäftigung nachgegangen. Er habe zwar Deutsch gelernt, dies habe ihn jedoch nicht daran gehindert, straffällig zu werden. Diese Straftaten würden nicht auf eine besondere Integration bzw. auf ein „wertvolles Mitglied“ der österreichischen Gesellschaft schließen lassen, sodass eine besondere Integration nicht vorliege. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile volljährig, spreche Farsi und sei in einem arbeitsfähigen Alter, welches ihm ermögliche, wieder in seinem Heimatland Fuß zu fassen. Auch sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer noch Verwandte dort habe. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssten die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden, als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei zulässig, da sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergebe. Es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, in sein Heimatland zurückzukehren. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht von der belangten Behörde festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden. Im Fall des Beschwerdeführers hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können, weshalb er zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verpflichtet sei. Der Beschwerdeführer erfülle den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG für die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes, die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere
3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Beschwerdeführer sei sechs Mal straffällig geworden, er verfüge über kein Aufenthaltsrecht und begehe immer wieder Straftaten. Einer rechtmäßigen Beschäftigung gehe der Beschwerdeführer nicht nach und sei er nicht in der Lage, seinen Aufenthalt zu finanzieren. Da sich dies auch in Zukunft nicht ändern werde, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erneut dem Gesetz zuwiderlaufen werde, wodurch er die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich gefährde. Aufgrund seines gezeigten Verhaltens sei auch von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Der Schutz der öffentlichen Interessen stehe über den individuellen Interessen des Beschwerdeführers. Das schwere strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei entsprechend zu ahnden und eine Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen. Das verhängte, auf acht Jahre befristete, Einreiseverbot ergebe sich durch die Schwere des Fehlverhaltens, durch welches die Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung verletzt und in weiterer Folge die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört worden seien. Unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei sohin gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende, schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Rechtlich erwog die belangte Behörde: Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG würden im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen, er habe diesbezüglich auch keine Angaben gemacht. Es herrsche ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vor und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen laufe einem gedeihlichen, gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwider, weshalb gegenständlich der Schluss zu ziehen sei, dass der Beschwerdeführer durch sein gezeigtes Verhalten und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose den Beweis für die nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer – in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter – öffentlicher Interessen erbracht habe und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten sei. Aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 12.12.2016, AZ 162 Hv 119/16g, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer selbst vor der Anwendung von Gewalt nicht zurückschrecke, er habe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, unter Verwendung einer Waffe – einer Gaspistole – fremdes Eigentum an sich genommen. Trotz der bisherigen Unbescholtenheit, des Geständnisses und der ungünstigen Erziehungsverhältnisse habe sich das Gericht veranlasst gesehen, eine unbedingte Haftstrafe auszusprechen. Die Verhinderung von strafbaren Delikten sei ein großes öffentliches Interesse, der Beschwerdeführer sei sechs Mal innerhalb von vier Jahren verurteilt worden, ihm liege daher ein den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last. Vor dem Hintergrund, dass den Beschwerdeführer selbst die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Einreise- und Aufenthaltsrecht und die damit zusammenhängenden Einschränkungen seiner familiären und wirtschaftlichen Interessen nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten habe, sei davon auszugehen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährde. Er sei mehrmals verurteilt worden und habe daraus nicht gelernt, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, die besagten Beziehungen hätten jedoch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet straffällig geworden sei, eine Relativierung hinzunehmen. Der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als einem Jahr nicht mehr rechtmäßig in Österreich auf und sei bis dato keiner Beschäftigung nachgegangen. Er habe zwar Deutsch gelernt, dies habe ihn jedoch nicht daran gehindert, straffällig zu werden. Diese Straftaten würden nicht auf eine besondere Integration bzw. auf ein „wertvolles Mitglied“ der österreichischen Gesellschaft schließen lassen, sodass eine besondere Integration nicht vorliege. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile volljährig, spreche Farsi und sei in einem arbeitsfähigen Alter, welches ihm ermögliche, wieder in seinem Heimatland Fuß zu fassen. Auch sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer noch Verwandte dort habe. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssten die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden, als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei zulässig, da sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergebe. Es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, in sein Heimatland zurückzukehren. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht von der belangten Behörde festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden. Im Fall des Beschwerdeführers hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können, weshalb er zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verpflichtet sei. Der Beschwerdeführer erfülle den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG für die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes, die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere
Paragraph 53, Absatz 3, FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Beschwerdeführer sei sechs Mal straffällig geworden, er verfüge über kein Aufenthaltsrecht und begehe immer wieder Straftaten. Einer rechtmäßigen Beschäftigung gehe der Beschwerdeführer nicht nach und sei er nicht in der Lage, seinen Aufenthalt zu finanzieren. Da sich dies auch in Zukunft nicht ändern werde, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erneut dem Gesetz zuwiderlaufen werde, wodurch er die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich gefährde. Aufgrund seines gezeigten Verhaltens sei auch von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Der Schutz der öffentlichen Interessen stehe über den individuellen Interessen des Beschwerdeführers. Das schwere strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei entsprechend zu ahnden und eine Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen. Das verhängte, auf acht Jahre befristete, Einreiseverbot ergebe sich durch die Schwere des Fehlverhaltens, durch welches die Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung verletzt und in weiterer Folge die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört worden seien. Unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei sohin gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende, schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. 7.1. Gegen diese Bescheide (Punkt 5.2. und Punkt 6.3.) erhob der Beschwerdeführer, dem mit Verfahrensanordnung von 27.01.2020 ein Rechtsberater
1 BFA-VG zur Seite gestellt wurde, (zunächst) durch seinen gewählten Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG. In dieser wurde (nach Wiederholung des Sachverhaltes) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:7.
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG zur Seite gestellt wurde, (zunächst) durch seinen gewählten Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde
In dieser wurde (nach Wiederholung des Sachverhaltes) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung des Beschwerdeführers in den Iran sei nach wie vor auf Dauer unzulässig, weil der Beschwerdeführer als Kleinkind nach Österreich gekommen sei, hier aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe ausschließlich in Österreich die Schule besucht und bis auf die ersten drei Lebensjahre nie im Iran gelebt. Sämtliche Familienangehörige würden in Österreich leben, der Beschwerdeführer habe nie auf Farsi lesen oder schreiben gelernt. Der Beschwerdeführer selbst lebe derzeit mit seinem Onkel im gemeinsamen Haushalt und besuche die Schule, diesbezüglich sei ihm Strafaufschub gewährt worden. Zum leiblichen Vater habe der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise keinerlei Kontakt, der Beschwerdeführer wäre somit bei einer Abschiebung in den Iran vollkommen auf sich alleine gestellt, es würde keinen Ort geben, an dem er wohnen könnte. Er wäre somit nicht in der Lage, sich zu versorgen und würde im Falle einer Abschiebung in eine vollkommen ausweglose Situation geraten, woran auch die eingetretene Volljährigkeit nichts ändere. Somit liege entgegen der Ansicht der belangten Behörde bei einer Abschiebung in den Iran sehr wohl eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK vor, sodass eine Abschiebung unzulässig sei. Dies auch deshalb, da der Mutter des Beschwerdeführers auf Grund der gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei und diese Verfolgungsgründe auch beim Beschwerdeführer selbst vorhanden seien. Zudem würden langjährig im Ausland aufhältige Personen sehr oft als „Spione“ verfolgt und inhaftiert.Die Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung des Beschwerdeführers in den Iran sei nach wie vor auf Dauer unzulässig, weil der Beschwerdeführer als Kleinkind nach Österreich gekommen sei, hier aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe ausschließlich in Österreich die Schule besucht und bis auf die ersten drei Lebensjahre nie im Iran gelebt. Sämtliche Familienangehörige würden in Österreich leben, der Beschwerdeführer habe nie auf Farsi lesen oder schreiben gelernt. Der Beschwerdeführer selbst lebe derzeit mit seinem Onkel im gemeinsamen Haushalt und besuche die Schule, diesbezüglich sei ihm Strafaufschub gewährt worden. Zum leiblichen Vater habe der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise keinerlei Kontakt, der Beschwerdeführer wäre somit bei einer Abschiebung in den Iran vollkommen auf sich alleine gestellt, es würde keinen Ort geben, an dem er wohnen könnte. Er wäre somit nicht in der Lage, sich zu versorgen und würde im Falle einer Abschiebung in eine vollkommen ausweglose Situation geraten, woran auch die eingetretene Volljährigkeit nichts ändere. Somit liege entgegen der Ansicht der belangten Behörde bei einer Abschiebung in den Iran sehr wohl eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK vor, sodass eine Abschiebung unzulässig sei. Dies auch deshalb, da der Mutter des Beschwerdeführers auf Grund der gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei und diese Verfolgungsgründe auch beim Beschwerdeführer selbst vorhanden seien. Zudem würden langjährig im Ausland aufhältige Personen sehr oft als „Spione“ verfolgt und inhaftiert. Die Erlassung eines Einreiseverbotes erweise sich in jedem Fall als unzulässig, die Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers würden wesentlich schwerer wiegen, als die öffentlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Erlassung. Eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit liege angesichts des aufgezeigten Sachverhaltes nicht vor. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Der Beschwerdeführer sei ordnungsgemäß beschäftigt, sozialversichert, verfüge über eine ortsübliche Unterkunft, habe ausgezeichnete Deutschkenntnisse und besuche aktuell die Schule. Zudem lebe der Beschwerdeführer bis auf die ersten drei Lebensjahre ausschließlich und durchgehend in Österreich. Die ganze Familie des Beschwerdeführers lebe in Österreich, er habe im Iran keinerlei soziale und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte mehr. Vom Beschwerdeführer gehe keinesfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde, die beabsichtigte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot würde im konkreten Fall jedenfalls einen Verstoß gegen die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Beschwerdeführers darstellen.Die Erlassung eines Einreiseverbotes erweise sich in jedem Fall als unzulässig, die Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers würden wesentlich schwerer wiegen, als die öffentlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Erlassung. Eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit liege angesichts des aufgezeigten Sachverhaltes nicht vor. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Der Beschwerdeführer sei ordnungsgemäß beschäftigt, sozialversichert, verfüge über eine ortsübliche Unterkunft, habe ausgezeichnete Deutschkenntnisse und besuche aktuell die Schule. Zudem lebe der Beschwerdeführer bis auf die ersten drei Lebensjahre ausschließlich und durchgehend in Österreich. Die ganze Familie des Beschwerdeführers lebe in Österreich, er habe im Iran keinerlei soziale und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte mehr. Vom Beschwerdeführer gehe keinesfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde, die beabsichtigte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot würde im konkreten Fall jedenfalls einen Verstoß gegen die von Artikel 8, EMRK geschützten Interessen des Beschwerdeführers darstellen. Die Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung in den Iran sei nach wie vor auf Dauer unzulässig, weil der Beschwerdeführer als Kleinkind nach Österreich gekommen, hier aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Es sei
9 FPG festzustellen, dass die Abschiebung
FPG in den Iran unzulässig sei, in diesem Fall sei auch festzustellen, dass ihm eine Karte für Geduldete auszustellen sei, sodass auch die Abweisung dieses Antrages nicht in Betracht komme.Die Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung in den Iran sei nach wie vor auf Dauer unzulässig, weil der Beschwerdeführer als Kleinkind nach Österreich gekommen, hier aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Es sei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festzustellen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Iran unzulässig sei, in diesem Fall sei auch festzustellen, dass ihm eine Karte für Geduldete auszustellen sei, sodass auch die Abweisung dieses Antrages nicht in Betracht komme. 7.2. Der Beschwerdeführer erhob weiters mit Schriftsatz vom 24.02.2020, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer
4 BFA-VG „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen“ sei. Es liege sohin eine absolute „Aufenthaltsverfestigung“ vor. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liege nicht vor, die Jugendstraftaten des Beschwerdeführers seien nicht mit den in der Rechtsprechung genannten Beispielen für „gravierende Straffälligkeit“ vergleichbar. Bei einer Gesamtbeurteilung sei davon auszugehen, dass eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu erfolgen habe. Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes werde § 9 BFA-VG verletzt.7.2. Der Beschwerdeführer erhob weiters mit Schriftsatz vom 24.02.2020, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen“ sei. Es liege sohin eine absolute „Aufenthaltsverfestigung“ vor. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liege nicht vor, die Jugendstraftaten des Beschwerdeführers seien nicht mit den in der Rechtsprechung genannten Beispielen für „gravierende Straffälligkeit“ vergleichbar. Bei einer Gesamtbeurteilung sei davon auszugehen, dass eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu erfolgen habe. Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes werde Paragraph 9, BFA-VG verletzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.