Obsah (14)
§ 19Art. 133Art. 131§ 1Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Art. 43Artikel 17§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2021 GeschäftszahlW118 2231091-1 Spruch, W118 2231091-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 19Abs.
3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. römisch zwei.
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Datum vom 15.05.2019 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2019 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
- Mit Schreiben vom 22.05.2019 teilte die AMA dem BF im Rahmen einer Vorabprüfung seines Antrags mit, dass es bei den Feldstücken (FS) 17, 22 und 26 zu einer Übernutzung (d.h. zu einer Beantragung durch mehrere Antragsteller) gekommen sei. Dem BF wurde die Möglichkeit eröffnet, seinen Antrag gegebenenfalls bis zum 19.06.2019 zu korrigieren. Eine solche Korrektur ist nicht erfolgt.
- Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2019, AZ II/4-DZ/19-14199801010, gewährte die AMA dem BF in Summe EUR 4.052,49 an Direktzahlungen. Dabei wurde die von der nach wie vor aufrechten Übernutzung betroffene Fläche im Ausmaß von 8,3975 ha als sanktionsrelevante Fläche in Abzug gebracht und der Auszahlungsbetrag entsprechend gekürzt.
- Mit Beschwerde vom 07.02.2020 führte der BF im Wesentlichen aus, die betreffende Fläche sei bereits im Antragsjahr 2018 von einem anderen Betrieb übernutzt worden. Dieser habe in der Folge seinen Antrag zurückgezogen. So wie 2018 seien die betroffenen Feldstücke ausschließlich durch den BF bewirtschaftet worden. Als Nachweis werde ein aktueller Auszug vom Beitragskonto der SVB übermittelt. Ferner Fotos der Bewirtschaftung der betreffenden Feldstücke. Als Bewirtschafter sei der BF somit jedenfalls berechtigt gewesen, die Fläche zu beantragen.
- Im Rahmen der Aktenvorlage teilte die AMA im Wesentlichen mit, eine Korrektur der Übernutzung sei nicht erfolgt. Die vom BF vorgelegte Bestätigung der SVB habe keinen Aussagewert über die tatsächliche Bewirtschaftung. Auf den mit der Beschwerde vorgelegten Fotos seien zwar Bewirtschaftungsvorgänge ersichtlich. Wann und wo diese erfolgt seien, könne die AMA aber nicht zuordnen.
- Mit Beschluss vom 19.05.2020 setzte das BVwG das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im anhängigen Vorabentscheidungsverfahren betreffend die Berechtigung zur Antragstellung bei Mehrfachbeantragungen (Rs. C-216/19) aus.
- Mit Datum vom 17.12.2020 erging das Urteil des EuGH im angeführten Verfahren.
- Mit Schreiben vom 04.01.2021 nahm das BVwG das Beschwerdeverfahren wieder auf und gab dem BF sowie dem mitbeteiligten Betrieb die Gelegenheit, nach Maßgabe der Ausführungen des EuGH die jeweilige Berechtigung zur Antragstellung unter Beweis zu stellen.
- Mit E-Mail vom 18.01.2021 teilte die zuständige Landwirtschaftskammer namens des mitbeteiligten Betriebs mit, dass der Mehrfachantrag-Flächen bereits am 03.06.2020 storniert worden sei.
- Auf Rückfrage des BVwG bestätigte die AMA diese Angaben und übermittelte mit Datum vom 28.01.2021 das angeführte Storno.
- Darüber hinaus übermittelte die AMA mit Datum vom 03.02.2021 den aktuellen Berechnungsstand zum Betrieb des BF (mit Berücksichtigung der übernutzten Flächen).
- Mit Schreiben vom 04.02.2021 bekräftigte der BF seine Berechtigung zur Antragstellung und machte zum Nachweis der tatsächlichen Bewirtschaftung der strittigen Flächen einen Zeugen namhaft, der die Bewirtschaftung im Rahmen des Lohndruschs durchgeführt habe. Darüber hinaus übermittelte er zum Nachweis seines Rechts zur Bewirtschaftung einen Pachtvertrag vom 16.03.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 15.05.2019 stellte der BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 und spezifizierte zu diesem Zweck eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Sämtliche Flächen wurden vom BF im Antragsjahr 2019 tatsächlich bewirtschaftet. Außerdem verfügte der BF auch über ein Recht zur Bewirtschaftung.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen sind Ergebnis des seitens des BVwG geführten Ermittlungsverfahrens. Der mitbeteiligte Betrieb hat seinen Anspruch auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 nicht aufrechterhalten. Der BF hat zugleich alle zum Nachweis der Antragsberechtigung erforderlichen Nachweise erbracht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
- In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
- b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
- c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
- i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
- ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
- d)"landwirtschaftliche Erzeugnisse" die in Anhang I der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle;
- d)"landwirtschaftliche Erzeugnisse" die in Anhang römisch eins der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle;
- e)"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;[…].“„Artikel 21
- e)"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;, […].“, „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung
Artikel 20
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
Artikel 30
oder durch Übertragung
Artikel 34erhalten […].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […].“ „Artikel 43 Allgemeine Vorschriften
(1)Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten. […].“
Art. 43Abs.
9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen
Art. 43Abs.
2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine „Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden“ („Greening-Zahlung“) gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich
Art. 43Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 i
Vm § 8d Abs. 2 MOG 2007 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
Artikel 43
, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen
Artikel 43
, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllen, jährlich eine „Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden“ („Greening-Zahlung“) gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich
Artikel 43
, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8 d, Absatz 2, MOG 2007 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […]. 23. „ermittelte Fläche“: a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder […].“ „Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
- a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
- b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen. […].
(6)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe
Artikel 17
Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. […].“ Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen müssen, wurde mit § 23 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, der
- Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt.Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen müssen, wurde mit Paragraph 23, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, der
- Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt. b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden. Der vorliegende Fall dreht sich um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Antragsteller dazu berechtigt ist, eine konkrete Fläche in seinen Antrag aufzunehmen. Bei dieser Frage handelt es sich um eine lange Zeit umstrittene Frage; vgl. zum Meinungsstand in der Vergangenheit sowie zur nationalen Umsetzung etwa BVwG 27.09.2018, W118 2142673-1; vgl. aus der deutschen Rechtsprechung ferner jüngst in Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie das Urteil vom 05.12.2019, BVerwG 3 C 22.17, in dem das Bundesverwaltungsgericht auf die tatsächliche Sachherrschaft abstellte. Dem Urteil des EuGH vom 17.12.2020 in der Rs. C-216/19 lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Für bestimmte Flächen war zum einen vom Eigentümer, zum anderen von einem Dritten ein Antrag gestellt worden. Die Flächen waren ausschließlich vom Dritten bewirtschaftet worden. Dieser verfügte über keinerlei Nutzungsrecht.Der vorliegende Fall dreht sich um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Antragsteller dazu berechtigt ist, eine konkrete Fläche in seinen Antrag aufzunehmen. Bei dieser Frage handelt es sich um eine lange Zeit umstrittene Frage; vergleiche zum Meinungsstand in der Vergangenheit sowie zur nationalen Umsetzung etwa BVwG 27.09.2018, W118 2142673-1; vergleiche aus der deutschen Rechtsprechung ferner jüngst in Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie das Urteil vom 05.12.2019, BVerwG 3 C 22.17, in dem das Bundesverwaltungsgericht auf die tatsächliche Sachherrschaft abstellte. , Dem Urteil des EuGH vom 17.12.2020 in der Rs. C-216/19 lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Für bestimmte Flächen war zum einen vom Eigentümer, zum anderen von einem Dritten ein Antrag gestellt worden. Die Flächen waren ausschließlich vom Dritten bewirtschaftet worden. Dieser verfügte über keinerlei Nutzungsrecht. Der EuGH entschied, dass in einer solchen Konstellation die Flächen dem Betrieb des Eigentümers zuzurechnen waren (vgl. Rz. 45). Der EuGH entschied, dass in einer solchen Konstellation die Flächen dem Betrieb des Eigentümers zuzurechnen waren vergleiche Rz. 45). In seiner Begründung verwies der EuGH hinsichtlich der Zuordnung von Flächen zu einem Betrieb auf eine ältere Entscheidung vom
- Oktober 2010, Rs. C 61/09, Landkreis Bad Dürkheim, deren Rz. 50 ff. wie folgt lauten: „50 Mit der dritten Frage soll geklärt werden, unter welchen Umständen eine landwirtschaftliche Fläche einem Betrieb im Sinne des Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 zugeordnet werden kann.51 Das vorlegende Gericht möchte zunächst insbesondere wissen, ob die Zuordnung einer landwirtschaftlichen Fläche zum Betrieb eines Landwirts voraussetzt, dass sie diesem aufgrund eines Pachtvertrags oder eines anderen gleichartigen Überlassungsvertrags gegen Entgelt zur Verfügung steht. Sodann fragt es, ob eine Fläche zum Betrieb gehört, die dem Landwirt zur Nutzung in bestimmter Weise und innerhalb eines begrenzten Zeitraums entsprechend den Zielen des Naturschutzes überlassen wird. Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine landwirtschaftliche Fläche dem Betrieb zugeordnet werden kann, wenn der Landwirt verpflichtet ist, auf dieser Fläche bestimmte Leistungen zu erbringen, und dafür eine Vergütung erhält.52 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 die landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs beihilfefähig sind. Dieser ist in Art. 2 Buchst. b dieser Verordnung definiert als die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet eines Mitgliedstaats befinden. 53 Nach Art. 44 Abs. 3 dieser Verordnung müssen die Parzellen, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen, dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung stehen.54 Somit ist festzustellen, dass weder Abs. 2 noch Abs. 3 des Art. 44 der Verordnung Nr. 1782/2003 die Art des Rechtsverhältnisses näher bestimmt, auf dessen Grundlage die betreffende Fläche vom Landwirt genutzt wird. Demnach kann aus diesen Bestimmungen nicht abgeleitet werden, dass die fraglichen Parzellen dem Landwirt aufgrund eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Geschäfts zur Verfügung stehen müssen.55 Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Parteien das der Nutzung der betreffenden Fläche zugrunde liegende Rechtsverhältnis somit frei gestalten. Mangels einer gegenteiligen Bestimmung steht es ihnen auch frei, eine unentgeltliche Überlassung der Parzellen zu vereinbaren. 56 Die Parteien dürfen außerdem vorsehen, dass der Landwirt als Gegenleistung für diese Überlassung die Beiträge zur Berufsgenossenschaft übernimmt.57 Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Fläche als zum Betrieb gehörend angesehen werden kann, wenn dem Landwirt, wie Frau Niedermair- Schiemann durch den am
- November 1998 mit dem Land Rheinland-Pfalz geschlossenen Vertrag, bestimmte Beschränkungen hinsichtlich der Dauer und der Art der auf dieser Fläche zulässigen Tätigkeit auferlegt werden.58 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Fläche, wie sich aus Randnr. 52 des vorliegenden Urteils ergibt, dann zum Betrieb des Landwirts gehört, wenn dieser befugt ist, sie zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten.(…).61 Im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung bedeutet der Begriff der Verwaltung entgegen dem Vorbringen der ADD in ihren schriftlichen Erklärungen nicht, dass dem Landwirt uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht. 62 Der Landwirt muss jedoch hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies anhand aller Umstände des vorliegenden Falles zu prüfen.“In seiner Begründung verwies der EuGH hinsichtlich der Zuordnung von Flächen zu einem Betrieb auf eine ältere Entscheidung vom
- Oktober 2010, Rs. C 61/09, Landkreis Bad Dürkheim, deren Rz. 50 ff. wie folgt lauten: , „50 Mit der dritten Frage soll geklärt werden, unter welchen Umständen eine landwirtschaftliche Fläche einem Betrieb im Sinne des Artikel 44, Absatz 2, der Verordnung Nr. 1782 aus 2003, zugeordnet werden kann., 51 Das vorlegende Gericht möchte zunächst insbesondere wissen, ob die Zuordnung einer landwirtschaftlichen Fläche zum Betrieb eines Landwirts voraussetzt, dass sie diesem aufgrund eines Pachtvertrags oder eines anderen gleichartigen Überlassungsvertrags gegen Entgelt zur Verfügung steht. Sodann fragt es, ob eine Fläche zum Betrieb gehört, die dem Landwirt zur Nutzung in bestimmter Weise und innerhalb eines begrenzten Zeitraums entsprechend den Zielen des Naturschutzes überlassen wird. Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine landwirtschaftliche Fläche dem Betrieb zugeordnet werden kann, wenn der Landwirt verpflichtet ist, auf dieser Fläche bestimmte Leistungen zu erbringen, und dafür eine Vergütung erhält., 52 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 44, Absatz 2, der Verordnung Nr. 1782 aus 2003, die landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs beihilfefähig sind. Dieser ist in Artikel 2, Buchst. b dieser Verordnung definiert als die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet eines Mitgliedstaats befinden. , 53 Nach Artikel 44, Absatz 3, dieser Verordnung müssen die Parzellen, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen, dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung stehen., 54 Somit ist festzustellen, dass weder Absatz 2, noch Absatz 3, des Artikel 44, der Verordnung Nr. 1782 aus 2003, die Art des Rechtsverhältnisses näher bestimmt, auf dessen Grundlage die betreffende Fläche vom Landwirt genutzt wird. Demnach kann aus diesen Bestimmungen nicht abgeleitet werden, dass die fraglichen Parzellen dem Landwirt aufgrund eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Geschäfts zur Verfügung stehen müssen., 55 Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Parteien das der Nutzung der betreffenden Fläche zugrunde liegende Rechtsverhältnis somit frei gestalten. Mangels einer gegenteiligen Bestimmung steht es ihnen auch frei, eine unentgeltliche Überlassung der Parzellen zu vereinbaren. , 56 Die Parteien dürfen außerdem vorsehen, dass der Landwirt als Gegenleistung für diese Überlassung die Beiträge zur Berufsgenossenschaft übernimmt., 57 Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Fläche als zum Betrieb gehörend angesehen werden kann, wenn dem Landwirt, wie Frau Niedermair- Schiemann durch den am
- November 1998 mit dem Land Rheinland-Pfalz geschlossenen Vertrag, bestimmte Beschränkungen hinsichtlich der Dauer und der Art der auf dieser Fläche zulässigen Tätigkeit auferlegt werden., 58 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Fläche, wie sich aus Randnr. 52 des vorliegenden Urteils ergibt, dann zum Betrieb des Landwirts gehört, wenn dieser befugt ist, sie zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten., (…)., 61 Im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung bedeutet der Begriff der Verwaltung entgegen dem Vorbringen der ADD in ihren schriftlichen Erklärungen nicht, dass dem Landwirt uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht. , 62 Der Landwirt muss jedoch hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies anhand aller Umstände des vorliegenden Falles zu prüfen.“ Das BVwG schließt aus den Ausführungen des EuGH, dass das Recht zur Antragstellung grundsätzlich dem tatsächlichen Bewirtschafter einer Fläche zukommt. Dieses Recht findet dann ein Ende, wenn wie in der Rs. C-216/19 dem tatsächlichen Bewirtschafter keinerlei Recht zur Bewirtschaftung zukommt, wenn also im Sinn der wohl überwiegenden deutschen unterinstanzlichen Rechtsprechung zu Doppelbeantragungen ein Fall verbotener Eigenmacht vorliegt. Verfügt der tatsächliche Bewirtschafter über ein – wenngleich eingeschränktes – Nutzungsrecht, das es ihm ermöglicht, die relevanten Bewirtschaftungshandlungen in hinreichender Selbständigkeit durchzuführen, steht ihm auch das Recht zur Antragstellung zu. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zu B)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Fall bewegt sich überwiegend auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Fall bewegt sich überwiegend auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W118.2231091.1.00