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{'item': 'W122 2209171-1'}

Obsah (10)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 52a§ 29

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2021 GeschäftszahlW122 2209171-1 Spruch, W122 2209168-1/13E W122 2209169-1/8E W122 2235693-1/6E W122 2209171-1/16E IM NAMEN DER REP

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 Asyl

G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Viertbeschwerdeführer (nachfolgend: BF4), seine Ehefrau, die Erstbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF1) und sein unmündig minderjähriger Sohn, der Zweitbeschwerdeführer (nachfolgend: BF2), allesamt iranische Staatsangehörige, stellten am 11.01.2016, nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet und am Tag ihres Rückflugtickets, einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Anlässlich der Erstbefragung am 11.01.2016 gab der BF4 an, dass er mit seiner Familie zu touristischen Zwecken nach Österreich gekommen sei, er aber mittlerweile von einem Nachbarn erfahren habe, dass die iranische Polizei das Haus der Familie gestürmt habe. Dies sei deswegen geschehen, weil diese erfahren habe, dass sie zum Christentum konvertiert seien. Sie könnten nun nicht mehr zurückreisen, weil sie im Iran verhaftet und zum Tode verurteilt werden würden. Die BF1 berief sich ebenfalls auf die Fluchtgründe des BF4 und führte diesbezüglich aus, dass sie im Iran zum Christentum konvertiert wären und sie im Zuge ihres Aufenthaltes in Österreich von einem Nachbarn erfahren hätten, dass die Polizei die Wohnung gestürmt hätte. Dabei wäre der Laptop, auf dem die Bewiese für die Konversion gespeichert gewesen wären, mitgenommen worden. Eine Rückkehr in den Iran würde für sie daher den Tod bedeuten.
  3. Am 07.11.2016 erging seitens einer Landespolizeidirektion ein Abschlussbericht, dass sich der BF4 und die BF1 im Zuge eines Familienstreits gegenseitig Körperverletzungen zugefügt hätten.
  4. Am 19.03.2018 legten der BF4 und die BF1 ein Konvolut an Unterlagen (unter anderem: den iranischen Führerschein des BF4 sowie Taufschein und Taufurkunde der BF) vor.
  5. Am 23.07.2017 hätte der BF4 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA). einvernommen werden sollen. Dessen Einvernahme wurde aber krankheitsbedingt vertagt, zumal der BF4 aufgrund einer Migräne nicht in der Lage war, diese Einvernahme durchzuführen. Daher erfolgte die Einvernahme des BF4 am 27.08.2018, wo dieser ein Konvolut an Unterlagen vorlegt und seine Angaben zur Erstbefragung dahingehend ergänzte, dass auf seinem Computer ein von ihm geschriebenes Gegenargument zur Koransure 80, in der es erlaubt werde, Frauen als Sklaven zu nehmen, abgespeichert hätte. Der BF4 führte aus verheiratet und iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein. Er sei in Österreich zum Christentum konvertiert und bereits getauft worden. Im Iran würde noch seine Schwester leben, mit der er in Kontakt sei, und Österreich seien, neben seiner Ehefrau und seinem Sohn, noch eine Schwester und ein Bruder aufhältig. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und sei danach eineinhalb Jahre auf der Universität gewesen. Diese habe er nicht abgeschlossen. Er sei fünf Jahre lang Berufssoldat gewesen und habe zwölf Jahre als Mechaniker im Maschinenbau gearbeitet. Er spreche Farsi und Kurdisch. Seine Frau habe zwei Kinder aus ihrer ersten Ehe in diese Ehe mitgebracht. Diese Kinder wären derzeit bei ihrem leiblichen Vater. Im Iran kenne er sich aus, auch wenn er denke, dass er nie wieder dorthin zurückkehren werde. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er seine in Österreich lebende Schwester besucht habe. Im Zuge dieses Besuches habe er erfahren, dass die Wohnung im Iran von der Polizei durchsucht worden sei. In seinem Heimatland habe er bis dahin keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. Er sei auch weder politisch aktiv gewesen noch wegen seiner Rasse, seiner Religion oder der Zugehörigkeit zu einer anderen sozialen Gruppe verfolgt worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF4 aus, dass er einige Tage nach seiner Ankunft in Österreich von seinem Nachbarn erfahren hätte, dass die Polizei ihr Haus durchsucht habe. Dem Nachbarn seien die Polizeiausweise, der in zivil gekleideten Beamten gezeigt worden. Diese hätten einen Durchsuchungsbefehl gehabt und seinen Computer, auf dem religiöse Fotos und ein Bericht über die Sure 80 abgespeichert gewesen wäre, beschlagnahmt. Er selbst sei schon seit vier oder fünf Jahren Christ. Darüber hätten nur seine Frau und die kleine christliche Gemeinde, die aus vier bis fünf Personen bestanden habe, gewusst. Dass die Polizei zu ihm gekommen sei, vermute er deswegen, weil der Ex-Mann seiner Frau diese darauf aufmerksam gemacht habe. Er habe das alleinige Sorgerecht für die Kinder haben wollen. Dies hätten Recherchen in seinem familiären Umfeld ergeben, jedoch wolle er nicht preisgeben, wer ihm dies gesagt habe. Er habe unter dem Bett noch eine Bibel versteckt gehabt. Diese habe die Polizei allerdings nicht gefunden. Warum er vom Nachbarn kontaktiert worden sei und nicht von seiner im Haus lebenden Mutter, begründete der BF4 dahingehend, dass es dieser damals schlecht gegangen sei. Sie habe ihm einen Tag später nur mitgeteilt, dass die Polizei sehr unangenehm gewesen sei. Sie habe aber gewusst, dass der BF4 Christ sei. Evangelisch sei er geworden, weil es im Christentum keine großen Unterschiede gebe und der BF4 dorthin eingeladen worden sei. Im Iran sei er zuletzt nicht in der Moschee gewesen und habe als Christ keine Probleme gehabt, weil niemand davon gewusst hätte. Er sei über seine Geschwister im Iran zu einer Kirche gekommen. Namen über die dort teilnehmenden Personen könne er nicht nennen. Seinen Vornamen hätten diese aber gekannt, weil er ihnen diesen gesagt hätte. Seine Frau sei auch Christin, aber nur sehr selten zu den einmal im Monat stattfindenden Gottesdienten gegangen. In Österreich sei er im Dezember 2017 getauft worden. Er gehe nun wöchentlich zum Gottesdienst. In Österreich würde er allen sagen, dass er Christ sei. Er trage auch ein silbernes Kreuz um den Hals. Die Bedeutung von A und O auf der Taufkerze habe etwas mit seinem Namen oder Ostern zu tun. Der Fisch im Christentum sei das Symbol für Gott. Der christliche Glaube unterscheide sich vom Islam dahingehend, dass es ein innerer Glaube sei. Seine Motivation zu konvertieren sei es gewesen, wie der Papst Flüchtlingen die Füße gewaschen hätte. Im Islam müssen man sich die Hand waschen, wenn man einen Ungläubigen berühre. Wann Ostern gefeiert werde, wisse er nicht. Es finde aber einmal im Jahr statt. Weihnachten sei ein Monat vor der Geburt Jesus. Es werde dabei seine Geburt gefeiert. Er kenne das „Vater Unser“ und wisse die Zahl der Apostel und der Gebote. In Zukunft wolle auf seinem Glaubensweg als Christ ein Vorbild sein. Auf Vorhalt, warum es einen Polizeieinsatz gegeben habe und gegen den BF4 eine Wegweisung und Betretungsverbot ausgesprochen wurde, begründete der BF4 dahingehend, dass es zu Problemen mit seiner Ehefrau gekommen sei und diese sich bereits getrennt hätten. Warum gegen ihn ein Waffenverbot ausgesprochen worden sei, wisse er nicht. Über die aktuelle politische Lage und die Sicherheitslage in seinem Heimatland wisse er Bescheid. In Österreich sei er seit seiner legalen Einreise aufhältig. Er sei froh hier zu sein, betreibe Sport und führe viele ehrenamtliche Tätigkeiten durch. Er lebe von der Grundversorgung. Wenn er besser Deutsch könne, dann wolle er auch arbeiten. Einen Deutschkurs habe er besucht, jedoch diese Kurse nicht mehr weiterverfolgt, weil er lieber ehrenamtlich tätig gewesen sei. Seine Verwandte würden in Österreich und im Iran leben. Zu weitschichtigen in Deutschland lebenden Verwandten habe er keinen Kontakt. Die Einvernahme der BF1 fand hingegen bereits am 23.07.2018 statt, zumal diese gesund gewesen sei. Sie nehme lediglich Medikamente gegen Kopf- und Bauchschmerzen. Sie nehme auch einen Spray gegen eine Allergie. Abgesehen von den bereits vorgelegten Personaldokumenten habe sie keine weiteren mehr. Sie könne jedoch ein Konvolut an Integrationsunterlagen vorlegen. Sie habe ihr Heimatland legal verlassen. Im Iran würden noch ihre Eltern, fünf Brüder, vier Schwestern, ihr Ex-Mann und ihre zwei aus der Ehe mit diesem entstammende Töchter leben. Im Irak lebe eine Schwester. In Österreich lebe sie mit ihrem Sohn zusammen. Von ihrem Mann lebe sie, wegen dessen Gewalttätigkeit, mittlerweile getrennt. Sie habe im Iran acht Jahre die Grundschule besucht. Sie habe drei Jahre lang im Friseurladen der Schwester mitgearbeitet. Ihre Muttersprache sei Kurdisch, wobei sie auch Farsi sehr gut spreche. Zu ihrer Mutter, einer Schwester und einem Bruder habe sie noch regelmäßigen Kontakt. Sonstige Verwandte hätten wegen ihrer Konversion den Kontakt zu ihr abgebrochen. Sie habe mit 14 das erste Mal geheiratet und mit diesem Zeitpunkt die Schule abgebrochen. Die Obsorge ihrer im Iran lebenden Töchter hätten die Großeltern väterlicherseits. Ohne ihre Probleme könnte sie mit Sicherheit bei Verwandten im Iran unterkommen. Sie sei legal ins Bundesgebiet mit einem Visum eingereist. Wegen ihrer Kinder sei sie erst fünf Tage vor Ablauf des Visums nach Österreich gekommen. Sie habe ein Touristenvisum gehabt und hätte in Österreich ihren Schwager und ihre Schwägerin kennenlernen wollen. In ihrem Heimatland habe sie bis dahin keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. Sie sei auch weder politisch aktiv gewesen noch wegen seiner Rasse, ihrer Religion oder der Zugehörigkeit zu einer anderen sozialen Gruppe verfolgt worden. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die BF1 aus, dass sie, während des Aufenthalts in Österreich, von einem Nachbarn erfahren hätten, dass die Polizei in ihr Haus gekommen seien und einen Computer sowie eine Bibel beschlagnahmt hätten. Ihr Ex-Mann, der nichts von der Konversion gewusst hätte, sei dahinter gewesen, weil er das Sorgerecht der Töchter hätte haben wollen. Nun wisse die Polizei, dass sie konvertiert wären. Ansonsten habe sie schon im Iran Probleme mit der Gewalttätigkeit des BF4 gehabt. Der Nachbar, der die BF informierte hätte, würde im selben Haus und im selben Gang leben. Zu ihm hätten sie ein sehr gutes Verhältnis. Auf dem Computer wären Bilder und Informationen über das Christentum gewesen. Wo die beschlagnahmte Bibel gelegen sei, wisse sie nicht mehr. Normalerweise habe sich diese unter dem Bett befunden. Die BF1 wurde danach auf ihre Mitwirkungspflicht ermahnt, zumal sie nicht über die zentralen, fluchtrelevanten Ereignisse sprechen wolle. Im Übrigen wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass es widersprüchlich sei, dass sie vermeinte, keinen Kontakt zu ihrem Ex-Mann gehabt zu haben, sie aber auch angab, dass er sie nicht mit den Kindern sprechen lassen würde. Auf Vorhalt, dass die Angaben bezüglich eines Anhaltspunktes einer Hausdurchsuchung aufgrund eines Sorgerechtsstreit nicht nachvollziehbar wären, führte die BF1 aus, dass sie sich sicher sei, dass ihr Ex-Mann dahinterstehen würde. Auch auf weitere Unstimmigkeiten bezüglich ihrer Reise und des Schulbesuchs ihrer Kinder sowie der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Sachen, konnte die BF1 keine aufklärenden Antworten geben. Sie könne sich auch nur auf die Sachen berufen, die ihr der Nachbar gesagt hätte. Dieser wolle sich auch nicht näher äußern, um selbst nicht in das Visier der Behörden zu geraten. Dass es nicht nachvollziehbar sei, dass keine Sicherheitsvorkehrungen bezüglich der Daten gemacht worden seien, vermeinte die BF1, dass sie sich nicht mit Computern auskenne, sie keine Anzeichen für eine Hausdurchsuchung gesehen habe und die Kinder sowieso vom Schlafzimmer ferngehalten worden seien. Beweisen könne sie es dahingehend, dass sie der Behörde die Telefonnummer des Nachbarn geben könnte und es einen Krankenhausbericht ihrer Schwiegermutter gäbe, dass es dieser damals plötzlich sehr schlecht gegangen sei. Diese sei mittlerweile verstorben und davor habe es keine Gespräche mit ihr über diese Situation gegeben, weil dies sie zu sehr belastetet hätte. Dass sie im Iran verurteilt worden sei, wisse sie, weil ihr Ex-Mann ihr gesagt habe, dass er bereits das Sorgerecht der Kinder erhalten habe. Ohne eine Verurteilung der BF1 hätte er das Sorgerecht nicht bekommen können. Auf Vorhalt, dass sie zuvor angeben habe, dass sie ihren Ex-Mann telefonisch nie erreicht habe, gab sie an, dass es davor doch ein Telefonat gegeben habe und es erst danach keinen Kontakt mehr gegeben habe. Der BF1 hätte versucht über einen Cousin an Informationen über die BF zu kommen, jedoch habe dieser gesagt, dass es keine Möglichkeiten geben würde, an Beweise zu kommen. Die BF1 sei bereits im Iran Christin gewesen, jedoch dort nur einmal bei einem Gottesdienst gewesen. Da sie Angst um ihren Sohn gehabt habe, habe sie weitere Besuche unterlassen. Ihr Mann habe ihr das Christentum im Iran nähergebracht. Sie habe sich dafür interessiert, jedoch auch große Angst gehabt, dass etwas passieren könnte. In Österreich besuche sie Kurse der evangelischen Kirche, wobei sie die Bibel noch nicht gelesen habe, ihr jedoch ihr Mann alles über das Christentum erzählen würde. Die Aufopferung und die Liebe von Jesus habe sie fasziniert und die Gleichstellung von Mann und Frau, die es im Islam nicht gäbe, ebenfalls. Ihr gefalle die Bibelstelle, wo Jesus die Menschen zur gegenseitigen Liebe auffordere, besonders gut. Hierzulande merke sie, dass ihr Christen mit Liebe begegnen würden und dies würde ihre Hingabe zum Christentum verstärken. Sie sei gestern das letzte Mal bei einem Gottesdienst gewesen. Zu diesem habe sie die heute anwesende Vertrauensperson abgeholt und mitgenommen. Ihre Freunde würden wissen, dass sie Christin sei. Mit anderen Religionen habe sie nicht auseinandergesetzt. Evangelisch sei sie wegen des BF4 und wegen der zwölf Unterschiede zum Katholizismus, die sie exemplarisch darlegen habe können, geworden. Im Iran sei sie nicht in eine Moschee gegangen, als Christin würde sie dort aber auffallen, weil sie christliche Symbole tragen würde. Sie könne grundlegende Fragen über das Christentum beantworten, jedoch sei ihr Wissen noch nicht vertieft. So wisse sie nicht, wann das Fest des Heiligen Geistes gefeiert werde. Die Geburt Jesu sei am 25.
  6. und würde „Christmas“ genannt werden. Die deutsche Bezeichnung für dieses Fest wisse sie nicht mehr. Im Christentum stehe das Handeln und die Liebe in Vordergrund, während man im Islam nur fasten, beten und den Koran lesen müsse. Die BF1 gab an, dass sie mit einem Visum nach Österreich gekommen sei. Sie habe einen Deutschkurs besucht, beschäftige sich aber die meiste Zeit mit ihrem Kind. Wegen der Kinderbetreuung könne sie derzeit auch nicht arbeiten oder die Sprache lernen. Sie lebe von der Grundversorgung. Weitere integrative Schritte oder ein häufigeres Einbringen in der Kirchengemeinde wären wegen der Betreuung ihres Sohnes nicht möglich. In Österreich würden noch eine Schwester und ein Bruder ihres Mannes leben. Von ihrem Mann sei sie aber bereits seit sechs Monaten getrennt. Ihr Sohn sei gesund und habe dieselben Fluchtgründe, wie die BF
  7. Am 09.09.2018 vermeinte der BF4 in einem kurzen E-Mail, dass die Fragen nicht genau genug gestellt worden wären.
  8. Mit Bescheiden des BFA vom 02.10.2018 wurden die Anträge der BF1, des BF2 und des BF4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Iran

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.)

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde festgehalten, dass der BF4 bezüglich seines Fluchtvorbringens nicht glaubwürdig gewesen sei und dieses mit zahlreichen Widersprüchen zur Erstbefragung behaftet gewesen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar gewesen, warum der BF4 sein Vorbringen aus der Erstbefragung vor der belangten Behörde noch um ein entscheidungswesentliches Detail ergänzt habe. Ebenso sei es unplausibel gewesen, dass der Ex-Mann seiner Frau diesen bei der Polizei wegen des Sorgerechts um die Kinder der Ehefrau angezeigt hätte, zumal dieser, den Angaben des BF4 nach, nicht wissen habe könne, dass sie konvertiert seien. Dass der BF4 in einem Schreiben vermeinte, dass er seitens der belangten Behörde nicht detailliert befragt worden sei und es bei der Einvernahme zu Verständigungsproblemen gekommen sei, sei nicht nachvollziehbar gewesen und beeinträchtige die persönliche Glaubwürdigkeit seiner Person. Die Hausdurchsuchung im Iran sei nur oberflächlich geschildert worden. Ebenso sei ein nicht nachvollziehbar gewesen, dass der Nachbar in der Wohnung gewesen und der nach Zeigen des Haftbefehls dieser verwiesen worden sei, während seiner in der Wohnung befindlichen Mutter dieser nicht gezeigt worden sei. Gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens spreche es auch, dass der BF4 nicht vorbringen habe wollen, woher er diese Informationen bezogen habe. Ebenso habe er dieses Vorbringen nicht durch Beweismittel untermauern können. Bei der Konversion zum Christentum habe auch keine Zuwendung zu dieser Religion festgehalten werden können. Grundlegende Kenntnisse über diese Religion seien derart mangelhaft gewesen, wie man sie keineswegs von einer Person erwarten würde, die sich im Erwachsenenalter zu einem Religionswechsel entschlossen habe. Ebenso würde sich der BF4 nur auf oberflächliche Schilderungen über das Christentum berufen, die eine Zuwendung zu dieser Religion aus innerer Überzeugung nicht begründen können. Ein Taufschein oder das Tragen einer Halskette würden keinen Rückschluss auf eine Zuwendung zum Christentum aus innerer Überzeugung zulassen.7. Mit Bescheiden des BFA vom 02.10.2018 wurden die Anträge der BF1, des BF2 und des BF4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Iran

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.)

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde festgehalten, dass der BF4 bezüglich seines Fluchtvorbringens nicht glaubwürdig gewesen sei und dieses mit zahlreichen Widersprüchen zur Erstbefragung behaftet gewesen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar gewesen, warum der BF4 sein Vorbringen aus der Erstbefragung vor der belangten Behörde noch um ein entscheidungswesentliches Detail ergänzt habe. Ebenso sei es unplausibel gewesen, dass der Ex-Mann seiner Frau diesen bei der Polizei wegen des Sorgerechts um die Kinder der Ehefrau angezeigt hätte, zumal dieser, den Angaben des BF4 nach, nicht wissen habe könne, dass sie konvertiert seien. Dass der BF4 in einem Schreiben vermeinte, dass er seitens der belangten Behörde nicht detailliert befragt worden sei und es bei der Einvernahme zu Verständigungsproblemen gekommen sei, sei nicht nachvollziehbar gewesen und beeinträchtige die persönliche Glaubwürdigkeit seiner Person. Die Hausdurchsuchung im Iran sei nur oberflächlich geschildert worden. Ebenso sei ein nicht nachvollziehbar gewesen, dass der Nachbar in der Wohnung gewesen und der nach Zeigen des Haftbefehls dieser verwiesen worden sei, während seiner in der Wohnung befindlichen Mutter dieser nicht gezeigt worden sei. Gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens spreche es auch, dass der BF4 nicht vorbringen habe wollen, woher er diese Informationen bezogen habe. Ebenso habe er dieses Vorbringen nicht durch Beweismittel untermauern können. Bei der Konversion zum Christentum habe auch keine Zuwendung zu dieser Religion festgehalten werden können. Grundlegende Kenntnisse über diese Religion seien derart mangelhaft gewesen, wie man sie keineswegs von einer Person erwarten würde, die sich im Erwachsenenalter zu einem Religionswechsel entschlossen habe. Ebenso würde sich der BF4 nur auf oberflächliche Schilderungen über das Christentum berufen, die eine Zuwendung zu dieser Religion aus innerer Überzeugung nicht begründen können. Ein Taufschein oder das Tragen einer Halskette würden keinen Rückschluss auf eine Zuwendung zum Christentum aus innerer Überzeugung zulassen. Die BF1 sei als Person unglaubwürdig gewesen. Die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien sowohl nicht lebensnah als auch unter Außerachtlassung von wesentlichen Informationen und Zusammenhängen geschildert worden. Insbesondere sei auffällig gewesen, dass die BF1 zwar vermeinte, dass die Krankenakte der Schwiegermutter, die Hausdurchsuchung beweisen könnte, es aber völlig unerklärlich gewesen sei, dass sie diese nicht in Bezug auf die Hausdurchsuchung selbst erwähnt, obgleich diese die einzige Augenzeugin gewesen sei. Zahlreiche Widersprüche habe das Vorbringen auch in Bezug auf ihren Ex-Mann enthalten, sodass es nicht glaubwürdig sei, dass eine Hausdurchsuchung im Zuge eines Sorgerechtsstreits vom Ex-Mann in die Wege geleitet worden wäre. Ebenso sei es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend, dass die Polizei solch eine derart gelagerte Hausdurchsuchung in Abwesenheit der BF durchführen würde. Ebenso habe bei der BF1 keine Konversion zum Christentum aus innerer Überzeugung festgestellt werden können. Ihre Angaben zum Christentum seien sehr oberflächlich und in keiner Weise tiefergehend gewesen. Sie habe sich auch nur pauschal einer Kernbotschaft des Neuen Testaments, nämlich der Liebe, bedient. An grundlegenden Kenntnissen habe es ihr gemangelt, weil das in evangelischen Kreisen sehr bedeutende Symbol des Fisches nicht einordnen habe können bzw. sie Weihnachten und Pfingsten nicht habe benennen können. Dies sie auch unter der Prämisse zu sehen, dass bei einer Konversion im Erwachsenenalter das Wissen über Glaubenssätze normalerweise höher einzustufen seien, als bei Leuten, die im Kindesalter mit der Religion sozialisiert worden wären. Tiefergehende Gründe, warum sie sich vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt habe, habe die BF1 nicht nennen können. Ebenso habe die BF1 keine Angaben zu ihrem Glaubensweg machen können und so habe sie nicht darstellen können, wie sie das Christentum weiter ausleben wolle. Diese Gründe würden in Gesamtbetrachtung dafürsprechen, dass die BF1 nicht darlegen habe können, dass sie aus innerer Überzeugung Christin geworden wäre. Dies lasse den Rückschluss zu, dass die BF1 gegenständlichen Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe. Ebenso sei nicht davon auszugehen, dass die BF nach einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war ein Überwiegen der öffentlichen Interessen ausschlaggebend. 8. Mit Verfahrensanordnung vom 04.10.2018 wurde den BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 04.10.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch

§ 52aAbs.

2 BFA-VG angeordnet.8. Mit Verfahrensanordnung vom 04.10.2018 wurde den BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 04.10.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF4 mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 31.10.2018 innerhalb offener Frist, abgesehen vom Spruchpunkt gegen die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG, vollinhaltlich Beschwerde. Hierbei wurde angeführt, dass der BF sein Vorbringen glaubwürdig und im Kern gleichbleibend dargelegt hätte. Die vorgebrachte Hausdurchsuchung und die Angst vor einem unfairen Strafverfahren, dass ein Todesurteil nach sich ziehen würde, sei ausreichend begründet gewesen und mit den Länderinformationen auch vereinbar gewesen. Der BF4 sei auch Christ aus innerer Überzeugung. Dass ihm grundsätzliches Wissen fehle, könne dahingehend begründet werden, dass der BF4 Probleme bei Jahreszahlen und Zeitrechnungen habe, weil diese im Iran anders wären. Ihm Sei aber zumindest der subsidiäre Schutz zuzuerkennen gewesen, zumal die aktuelle Lage aufgrund von Demonstrationen instabil sei. Ebenso wäre deshalb der Ausspruch der Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung unzulässig. Des Weiteren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF4 mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 31.10.2018 innerhalb offener Frist, abgesehen vom Spruchpunkt gegen die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG, vollinhaltlich Beschwerde. Hierbei wurde angeführt, dass der BF sein Vorbringen glaubwürdig und im Kern gleichbleibend dargelegt hätte. Die vorgebrachte Hausdurchsuchung und die Angst vor einem unfairen Strafverfahren, dass ein Todesurteil nach sich ziehen würde, sei ausreichend begründet gewesen und mit den Länderinformationen auch vereinbar gewesen. Der BF4 sei auch Christ aus innerer Überzeugung. Dass ihm grundsätzliches Wissen fehle, könne dahingehend begründet werden, dass der BF4 Probleme bei Jahreszahlen und Zeitrechnungen habe, weil diese im Iran anders wären. Ihm Sei aber zumindest der subsidiäre Schutz zuzuerkennen gewesen, zumal die aktuelle Lage aufgrund von Demonstrationen instabil sei. Ebenso wäre deshalb der Ausspruch der Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung unzulässig. Des Weiteren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. BF1 und BF2 erhoben mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen Rechtsvertretung, Rae DELLASEGA & KAPFERER am 01.11.2018 vollinhaltlich Beschwerde. In dieser wurde ausgeführt, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde willkürlich und nicht nachvollziehbar gewesen sei. Die BF1 habe glaubwürdig dargelegt, dass sie im Iran schon einmal verheiratet gewesen sei und der Ex-Mann die Konversion bei der Polizei angezeigt habe, wodurch sie im Iran einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die der BF1 vorgehaltenen Widersprüche hätten durch eine Befragung ihres Ehemannes im Zuge der Wahrheitsfindung aufgeklärt werden können. Ebenso habe es die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass die BF1 angeführt habe, dass die BF1 am Tag vor der Einvernahme nicht gut geschlafen hätte. Dass die BF1 verurteilt worden sei, habe sie glaubwürdig darlegen können, weil sich dies aus der zugesprochenen Obsorge des Ex-Mannes ableiten lassen würde. Das Vorgehen des Ex-Mannes sei nachvollziehbar gewesen, das Vorgehen der belangten Behörde, aus jedem kleinen Widerspruch die Unglaubwürdigkeit der BF1 zu konstruieren, hingegen nicht. Ebenso nicht nachvollziehbar sei die Begründung der belangten Behörde gewesen, dass die BF1 nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei. Sie habe Kurse besucht, sich und ihren Sohn taufen lassen und mit ihrer im Iran lebenden Familie gebrochen. Das Christentum sei daher ein zentraler Bestandteil ihres Lebens geworden, weshalb eine Konversion aus innerer Überzeugung vorliegen würden und der BF1 deswegen in ihrem Herkunftsstaat eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe.
  3. Am 02.11.2018 legte das BFA die Beschwerden und die Akten des Verwaltungsverfahrens der BF dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in der die Abweisung der Beschwerden beantragt wurde und die belangte Behörde bekannt gab, dass sie aktiv am Verfahren teilnehmen werde.
  4. Für den am XXXX geborenen BF3, Sohn der BF1, wurde am 12.03.2020 ein Asylantrag im Zuge des Familienverfahrens gestellt. Im Zuge einer Familienrechtssache eines Bezirksgerichtes erging am 05.06.2020 ein Sachverständigengutachten zur Erhebung der Vaterschaft des BF
  5. Die biostatische Berechnung aufgrund der festgestellten molekularbiologischen DNA-Merkmale ergab, dass XXXX , geb. XXXX , zu 99,9999% der leibliche Vater des BF3 sei. Dieser sei irakischer Staatsangehöriger und habe sich in einem Asylverfahren befunden. Dieses sei mit einem vom XXXX mündlich verkündeten und am XXXX gekürzt ausgefertigten Erkenntnis des BVwG zu Zl. XXXX durch vollinhaltliche Abweisung der Beschwerde rechtskräftig beendet worden.
  6. Für den am römisch 40 geborenen BF3, Sohn der BF1, wurde am 12.03.2020 ein Asylantrag im Zuge des Familienverfahrens gestellt. Im Zuge einer Familienrechtssache eines Bezirksgerichtes erging am 05.06.2020 ein Sachverständigengutachten zur Erhebung der Vaterschaft des BF
  7. Die biostatische Berechnung aufgrund der festgestellten molekularbiologischen DNA-Merkmale ergab, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , zu 99,9999% der leibliche Vater des BF3 sei. Dieser sei irakischer Staatsangehöriger und habe sich in einem Asylverfahren befunden. Dieses sei mit einem vom römisch 40 mündlich verkündeten und am römisch 40 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis des BVwG zu Zl. römisch 40 durch vollinhaltliche Abweisung der Beschwerde rechtskräftig beendet worden. 12.Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 15.06.2020 wurde festgestellt, dass der leibliche Vater des BF3 XXXX sei.12.Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 15.06.2020 wurde festgestellt, dass der leibliche Vater des BF3 römisch 40 sei.
  8. In der am 12.08.2020 vor dem BFA stattgefundenen Einvernahme im Verfahren des BF3 gab die BF1 an, dass dieser gesund sei. Festgehalten wurde, dass der BF3 irakischer Staatsangehöriger sei. Die BF1 befinde sich in einem Scheidungsverfahren mit dem BF4 und führe seit eineinhalb Jahre eine Beziehung mit dem leiblichen Vater des BF
  9. Mit diesem lebe sie auch in gemeinsamen Haushalt. Der BF3 habe dieselben Fluchtgründe wie die BF
  10. Mit Bescheid des BFA vom 02.09.2020 wurde der Antrag des BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF4 eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.)

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde festgehalten, dass für den BF3 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden und er daher dem rechtlichen Schicksal der BF1 folge. Seine Staatsangehörigkeit ergebe sich aus einer am 03-08.2020 ergangenen Beantwortung einer am 22.07.2020 gestellten Anfrage an die Staatendokumentation. Gegen diesen Bescheid wurde am 28.09.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Verfahrensakt seitens der belangten Behörde am 29.09.2020 dem BVwG vorgelegt.14. Mit Bescheid des BFA vom 02.09.2020 wurde der Antrag des BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF4 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.)

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde festgehalten, dass für den BF3 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden und er daher dem rechtlichen Schicksal der BF1 folge. Seine Staatsangehörigkeit ergebe sich aus einer am 03-08.2020 ergangenen Beantwortung einer am 22.07.2020 gestellten Anfrage an die Staatendokumentation. Gegen diesen Bescheid wurde am 28.09.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Verfahrensakt seitens der belangten Behörde am 29.09.2020 dem BVwG vorgelegt.

  1. Nach der Vorlage über Austausch des Führerscheins des BF4 und der Vorlage eines neurologischen Befundberichts übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des BF4 am 29.12.2020 ein Konvolut an Integrationsunterlagen.
  2. Am 08.01.2020 wurde im Zuge einer Beschwerdeergänzung die Taufunterlagen des BF3 vorgelegt und festgehalten, dass BF1 in Bezug auf ihren Lebensgefährten missionarisch tätig geworden sei und ihr aufgrund des Ehebruchs im Iran eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. Mit 11.01.2020 wurden drei weitere Bestätigungsschreiben von kirchlichen Gemeinden betreffend BF1 und BF2 vorgelegt.
  3. Das BVwG führte in den gegenständlichen Rechtssachen am 12.01.2021 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF und ihre rechtfreundlichen Vertreter, wobei der BF4 mittlerweile seit 01.01.2021 durch die BBU-GmbH vertreten ist, ebenso wie zwei Zeugen, persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der Behörde nahm ebenfalls persönlich an dieser Verhandlung teil. Die BF1 gab an gesund zu sein und legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor. Sie vermeinte, die Länderberichte zum Iran und zum Irak zu kennen. Ihre Rechtsvertretung führte aus, dass sie in ihrem Heimatland auch einer Verfolgung wegen Ehebruchs ausgesetzt sei. Sie lebe mit dem BF4 in Scheidung, wobei das Scheidungsverfahren in Österreich anhängig sei. Sie habe insgesamt vier Kinder. Zwei davon würden in Österreich leben. Sie sei iranische Staatsangehörige und als sunnitische Muslimin geboren worden. Mittlerweile sei sie Christin. Sie sei kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und spreche sowohl kurdisch, als auch Farsi. Sie habe Kontakt zu ihrer im Iran lebenden Mutter. Mit der im Irak lebenden Mutter des aktuellen Lebensgefährten habe sie ebenfalls telefoniert. Sie habe mit 13 das erste Mal geheiratet und sich scheiden lassen, nachdem ihr ersten Ehemann Drogen konsumiert habe. Wann diese Scheidung gewesen sei, wisse sie nicht mehr so genau. Eineinhalb Jahre vor der Eheschließung mit dem BF4 habe diese stattgefunden. Diese konnte durch Vorlage von iranischen Personenstandsdokumenten mit 07.01.2014 belegt werden. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass die BF1 vor dem BFA angab, die Scheidung habe neun Monate vor der Eheschließung mit dem BF4 stattgefunden, vermeinte die BF1, dass sie sich nicht mehr so gut daran erinnern könne. Sie sei neun Jahre in die Schule gegangen und habe im Iran Berufserfahrung als Friseurin gesammelt. Es folgte die Einvernahme eines Zeugen, der Angestellter der evangelischen Kirche ist und der die BF aus der Kirche kennen würde. BF1 und BF4 würden ihr Interesse am Christentum durch die zahlreiche Teilnahme an Veranstaltungen zur Schau stellen. Er selbst sei in Kontakt mit dem Pfarrer, der die BF kennen würde. Dieser könne kein Farsi, weshalb er mit diesen Deutsch spreche. Auf Aufforderung des Richters, dass er dann heute auch auf Deutsch darüber sprechen solle, lehnte der Zeuge ab, um keine Unklarheiten zu erzeugen. Er meinte, dass eine Person vom Islam abgefallen sei, wenn sie sich für das Christentum interessiere und würde bei diesen Personen daher deswegen nicht extra nachfragen. Er habe die BF insgesamt 48 Stunden bei ihren Glaubenskursen begleitet. Ob diese nach ihrer Taufe diese Kurse noch besucht hätten, wisse er nicht mehr. Die BF seien aber vor Corona regelmäßig zu ihm gekommen und hätten auch Fragen gestellt. An konkrete Fragen der BF könne er sich allerdings nicht mehr erinnern. Ob alle Personen, die er betreue, aus innerer Überzeugung konvertiert seien, könne er nicht sagen. Bei den BF vermute er, dass diese zu 90% an Jesus glauben würden. Der BF sei auch der Meinung, dass es wichtig sei das Christentum an sich zu erfassen und der Unterschied der christlichen Religionsgemeinschaften, insbesondere unter den protestantischen, für ihn in dieser Frage eher unbedeutend sei. Folglich wurde ein weiterer Zeuge einvernommen, der die BF aus der Pfarre kenne. Dort hätten sie auch den Taufkurs besucht. An diesen wären auch verpflichtend Besuche von Gottesdiensten gekoppelt. Der Kurs des zuvor einvernommenen Zeugen sei eine Ergänzung zum Taufkurs der Pfarre. Er könne nicht sagen, wie die innere Einstellung der BF tatsächlich wäre, jedoch hätte er diese nicht getauft, wenn er selbst dabei kein reines Gewissen gehabt hätte. Mit der BF1 habe er auch über die Probleme mit der Trennung und der Scheidung gesprochen. Es sei die Sünde besprochen worden, jedoch könne er nicht sagen, was die BF1 daraus gelernt habe, weil sie dies konkret mit einer anderen, namentlich genannten Person, besprochen habe. Er selbst sehe schon Unterschiede zwischen der evangelischen Kirche und den Freikirchen und den Freikirchen untereinander. Die BF1 habe einen liebenden und vergebenden Gott verinnerlicht, weil sie sich sehr mit den Geboten und der Liebe Gottes beschäftigt habe. Den Einfluss von Farsi sprechenden Personen sehe der Zeuge als Glücksfall an, um mehr Informationen erhalten zu können. Auch wenn die Kommunikation schwierig sei, helfe dies doch. Könne eine Person nur schlecht Deutsch, dann würde die Taufvorbereitung um ein halbes Jahr verlängert werden. So sei dies bei den BF gewesen. Falls jemand keine evangelische Kirche in der Nähe hätte, dann rate er, dass die Personen am katholischen Gottesdienst teilnehmen sollen. Die BF1 sei in der Kirche noch aktiv und würde ihren jetzigen Lebensgefährten bei ihrem Taufkurs begleiten. Er finde auch, dass die persönliche Überzeugung für die Konversion wichtiger sei, als das Wissen über die Religion. Ginge es nur um das Wissen, dann hätte jeder ein Problem. Alleine wegen Defiziten beim Wissenstand über die Religion würde Zeuge noch nicht von einer Scheinkonversion sprechen. Danach wurde die Befragung der BF1 vorgesetzt. Sie meinte, dass der BF2 am September mit der Schule beginnen wurde. Sie sei im Iran von ihren Eltern und ihren Ehemännern versorgt worden. Als Kurdin habe sie sowohl im Iran als auch Irak eine Vielzahl an Verwandten. Sie spreche hierbei von mehreren hundert Personen. In Österreich lebe sie mit ihrem Lebensgefährten zusammen, dessen Asylverfahren negativ entschieden worden sei. Sie selbst spreche Deutsch auf dem Niveau A
  4. Sie sei legal ins Bundesgebiet eingereist und bestreite ihren Unterhalt durch Leistungen vom Sozialamt. An Österreich bind sie der Glaube und die Liebe an das Christentum. Den Iran habe sie im Jänner 2016 mit einem Touristenvisum verlassen. Im Zuge des Aufenthaltes in Österreich habe sie telefonisch erfahren, dass die Polizei ihre Wohnung durchsucht und Sachen über das Christentum, glaublich Fotos und Zettel, beschlagnahmt hätte. Danach wurde die Befragung der BF1 unterbrochen, weil sich diese um den BF3 kümmern musste. Der BF4 wurde zugleich einvernommen und gab an, dass er, abgesehen von der Medikation gegen seine Migräne, gesund sei. Er führte auch an, dass im Erstverfahren nicht alle Passagen korrekt übersetzt worden wären. Bei seiner Ausreise aus dem Iran sei er noch verheiratet gewesen, jetzt lebe er in Scheidung. Die Behörden seines Heimatlandes wolle er darüber nicht informieren, weil er im Iran Probleme habe. Er sei Kurde und Kurden hätten im Iran schon Problem mit der Staatsreligion. Er selbst sei seit sieben oder acht Jahren Christ. Er sei über seine Schwester zum Christentum gekommen. Dieses Interesse habe er dann nach und nach vertieft. Sein Schlüsselerlebnis sei die Fußwaschung des Papstes bei Nichtchristen gewesen. Im Islam wäre dies undenkbar, weil dort Christen, Schweine und die Umwelt von Nichtmuslimen unrein sei. Er spreche Persisch, Kurdisch und ein bisschen Deutsch. Er habe aber wegen seiner gemeinnützigen Tätigkeiten keine Zeit, dass er Deutschkurse besuche. Er habe zahlreiche Verwandte im Iran, aber zu den meisten keinen Kontakt. Im Iran habe er maturiert und sei fünf Jahre bei SEPA gewesen, danach habe er zwölf Jahre in eine Ölraffinerie gearbeitet. Auf Nachfrage, gab der BF4 an, seine Frau mit 41 in einem Gasthaus im Iran kennengelernt zu haben. Seine Deutschkenntnisse würden für eine Kontaktaufnahme ausreichen. Seine Arbeitsstellen wären auf einem Bau- und eine, Recyclinghof. Er sei legal in das Bundesgebiet eingereist und bekomme neben seinen Einkünften noch 250,- Euro vom Sozialamt. Als Fluchtgrund führte er aus, dass seine Wohnung während seines Aufenthaltes in Österreich durchsucht worden sei und man dabei Fotos über das Christentum und seinen Text über eine Sure gefunden habe. Die Polizei sei deswegen gekommen, weil der Ex-Mann seiner Gattin sie verraten hätte. Es habe auch eine Bibel mit schwarzen Einband gegeben, die immer wieder in ein anderes Geschenkpapier verpackt worden sei. Es habe auch Fotos mit Kreuzen gegeben, wo auch Jesus Christus und Maria zu sehen gewesen wären. Danach wurde die Befragung der BF1 fortgesetzt. Sie befürchte bei einer Rückkehr in den Iran getötet zu werden, weil jeder dort wisse, dass sie Christin geworden sei. Sie habe im Iran Religionsunterricht erhalten und wisse, dass es Sunniten und Schiiten gäbe. Schiiten hätten Imame, die von den Sunniten nicht akzeptiert werden würden. Es gäbe auch keine Unterschiede zum Islam, der im Iran und der in Österreich gelehrt werde. Im Islam würde es eine Hölle und Fegefeuer gebe. Da es dort keine Barmherzigkeit gäbe und die sich die Maßnahmen zumeist gegen Frauen richten würden, habe sie Probleme mit dem Islam. Dort würde es nur Gewalt geben. Zu einer vorgehaltenen Sure, die dies widerlegen würde, vermeinte die BF1, dass dies nicht stimmen würde und dieser Inhalt dem Christentum entsprechen würde. Sie sei über den BF4 zum Christentum gekommen und wegen der Liebe und der Zuneigung und des Vergebens bei dieser Religion geblieben, zumal im Islam nur Gewalt, Zwang und Tötung vorherrschen würden. In Österreich sei sie zu einer evangelischen Kirche eingeladen worden, weshalb sie dort auch geblieben sei. Sie kenne die Unterschiede zum Katholizismus, aber beide Richtungen würden an Gott glauben. Auch würden die unterschiedlichen Zweige der Freikirchen alle an Gott glauben. Die Taufe bedeute Wiedergeburt und Advent sei vier Wochen vor Weihnachten. Das Evangelium sei die Wahrheit und Gottes Wort. Sie habe versucht, Leute vom Christentum zu überzeugen, jedoch hätten sich ihre Bekannten in den sozialen Netzwerken dann von ihr abgewandt. Sie gehe regelmäßig in die Kirche. In ihrem Wohnort gäbe es nur eine katholische Kirche, deren Messen sie aber besuche. Die Eucharistie sei die Darstellung des Körpers und des Blutes von Jesus Christus durch Brot und Wein, als Zeichen der Erneuerung der Vereinbarung mit Jesus Christus. Auf Nachfrage gab die BF1 an, dass sie zuletzt die Kommunion empfangen habe. Dies habe sie mit dem Pfarrer auch abgesprochen. Auf Fragen des Behördenvertreters antwortete die BF1, dass ihr ihr Mann die Unterschiede zwischen dem Christentum und dem Islam durch das Vorlesen in der Bibel nähergebracht habe. So wisse sie von der Liebe und der Zuneigung im Christentum. Im Alltag missioniere sie und halte sich an die zehn Gebote. Viele Bekannte hätten sich wegen ihrer Missionierungsversuche von ihr abgewandt, ihren Lebensgefährten hätte sie bekehren können. Mit diesem könne sie auch nicht in den Irak zurückgehen, weil dieser dort Probleme habe. Die BF1 wird dahingehend aufmerksam gemacht, dass dessen Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ sei und ein Gericht dies anders gesehen hätte. Sie vermeinte im Iran bereits verurteilt worden zu sein. Die Behörden hätten alle Informationen über sie und übrigens missioniere sie in den sozialen Netzwerken, wo sie auf Facebook 500 bis 1000 Follower und aus Instagram 100 oder 200 Follower haben würde. Daraufhin wurde festgehalten, dass es unter dem Namen der BF1 zahlreiche Facebook-Profile gäbe und sie 164 Follower auf einem privaten Instagramaccount habe. Sie vermeinte daraufhin, dass zumindest Das Profil auf Facebook öffentlich wäre. Sie könne es sich nicht vorstellen, ohne dem Christentum zu leben. Wegen des Ehebruchs würde sie im Iran ebenfalls gesteinigt werden, selbst wenn der BF4 ihr verzeihen würde. Ihr Sohn könne wegen der Probleme ihres Lebensgefährten nicht in den Irak zurück. Dem hielt der Behördenvertreter die aktuellen und in den Bescheid des BF3 eingeflossenen Länderberichte bezüglich dem Irak entgegen. Der BF4 führte danach aus, dass er im Islam die Unterschiede zwischen den Sunniten und Schiiten nennen könne, zumal die Schiiten an Imame und die Sunniten an Rechtsgelehrte glauben würden. Es gäbe auch keine Unterschiede zum Islam, der im Iran und der in Österreich gelehrt werde. Im Islam würde es eine Hölle und Fegefeuer gebe. Der Koran sei voll mit Widersprüchen und ob es dort eine Barmherzigkeit gäbe, wisse er nicht. Es gäbe im Islam keine Gerechtigkeit und die Frauen würden benachteiligt werden. Er sei überzeugter Christ, weil dort alle Menschen gleich wären und es dort hauptsächlich um Liebe und Zuneigung gehen würde. Im Islam würde es nur Gewalt und Rache geben. Er habe sich mit den christlichen Religionen auseinandergesetzt, wobei die Unterschiede zwischen den Strömungen gering wären, weil Jesus überall Jesus sei. Die Taufe bedeute für ihn, dass man an Jesus glaube und im Alten Testament würde man über Gott und seine Leiden schreiben und im Neuen Testament zeige Gott die Lösungen. Es würde auf das Alte Testament aufbauen. Das Evangelium sei für ihn einfacher als der Katholizismus. Er finde beide Testamente schön, weil dort den Menschen der richtige Weg zu Gott gezeigt werde. In Österreich habe er bei seinen Nachbarn missioniert. Er glaube auch, dass er deswegen bereits im Fokus des Irans sei, aber er beschäftige sich nicht damit, weil er nie wieder in den Iran zurückkehren werde. Seit der Corona-Krise gehe er seltener in die Kirche. Davor sei er wöchentlich gegangen, aber mittlerweile sei ihm der Weg in die Kirche zu mühsam. Er habe in der Kirche schon einmal eine Oblate bekommen und vermeinte, dass dies in jeder Kirche so der Fall sei. Seiner im Iran lebenden Schwester habe er von seiner Konversion nichts erzählt. Seine in Österreich lebenden Geschwister seien allesamt Christen. Im Iran würde er wegen seines Ausreisegrundes und seiner Konversion belangt werden. Dort würde er gar nicht zum Missionieren kommen, weil er bei seiner Rückkehr sofort verhaftet werde. Die christlichen Bilder im Iran seien nicht bloß digital gewesen. Sie seien versteckt gewesen und zum Beten hervorgeholt worden. Die Fußwaschung des Papstes würde stattfinden, weil dies auch in der Bibel vorkomme und dabei Demut gezeigt werde. Bei den Iranern in Österreich müsse er nicht missionieren, weil dies allesamt Christen wären. Bei SEPA habe er in der Logistik gearbeitet, wobei der die Frage nach dem Chef von SEPA, zuerst mit, es gibt dort viele Vorgesetzte beantwortete. SEPA sei eine Unterstützungsorganisation der Polizei, wobei es noch andere Revolutionsgarden geben würde. Er kenne sich daher auch mit Waffen aus und habe Einblick in die Struktur der SEPA. In Österreich sei gegen ihn ein Waffenverbot verhängt worden, warum, wisse er nicht, er brauche hier jedenfalls keine Waffen. Die BF1 habe er heiraten müssen, weil diese von ihm schwanger geworden sei. Sie sei schon einmal verheiratet gewesen und sei geschieden gewesen. Die BF1 habe bereits zwei Töchter gehabt. Diese wären jetzt bei den Großeltern. Der leibliche Vater habe seitens des Gerichts die Obsorge nicht erhalten, weil dieser nicht so ganz normal gewesen sei. Danach folgte der Schluss des Ermittlungsverfahrens und der Schluss der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis, dass die Verkündung der Entscheidung

§ 29Abs. 3 Vw

GVG entfalle.Danach folgte der Schluss des Ermittlungsverfahrens und der Schluss der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis, dass die Verkündung der Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfalle. 18. Die BF legten im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Iranische Personaldokumente und die Visa der BF ● Iranischer Führerschein des BF4 ● Taufurkunde des B4 und der BF1 ● Taufschein des BF4 und der BF1 ● Taufschein und Taufurkunde des BF2 und des BF3 ● Bestätigung der Taufpatenschaft für den BF4 ● zahlreiche Bestätigungen für die Durchführung von gemeinnützigen Tätigkeiten bezüglich BF4 ● Bilder, die die BF an der Teilnahme an kirchlichen Aktivitäten zeigen ● Bilder, der im Iran lebenden Töchter der BF1 ● Anmelde- und Teilnahmebestätigungen an Integrationskursen betreffend die BF1 ● Zeitungsartikel ● Bestätigungsschreiben über die Teilnahme an Tauf- und Glaubenskursen des BF4 und der BF1 ● Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs des BF4 ● Ärztliches Attest und neurologischer Befundbereich betreffend BF4 (Migräne) ● Arbeitsunfähigkeitsmeldung der BF1 ● Lebensgeschichte des BF4 (von diesem selbst verfasst) ● Teilnahmebestätigungen der BF1 an Deutschkursen ● Geburtsurkunde und Meldezettel des BF3 ● Unterlagen zu Scheidungsverfahren des BF1 und des BF4 ● Teilnahmebestätigung Deutschkurs (Niveau 0) der BF1 und eine Anmeldebestätigung für einen weiteren Deutschkurs ● Kindergartenbesuchsbetätigung für den BF2 ● Zahlreiche Referenz- und Empfehlungsschreiben (zumeist aus Kirchengemeinden) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die oben unter Verfahrensgang angeführten Verfahrensschritte werden zu den gegenständlichen Feststellungen erhoben. 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Zur Person der BF wird festgestellt: 1.1.1. Die BF, deren Identität nach einer Vorlage unbedenklicher Personaldokumente abschließend geklärt werden könnte, sind Staatsangehöriger des Iran bzw. Irak (BF3). BF1 und BF4 sind verheiratet und der BF2 ist das leiblich Kinder der beiden Eheleute. BF1 und BF4 leben seit zweieinhalb Jahren getrennt und leben in Scheidung. BF1, BF2 und BF4 sind gemeinsam und legal nach Österreich gekommen, wo sich auch der Bruder und die Schwester des BF4 aufhalten. Der BF3 wurde im Bundesgebiet geboren. Er entstammt der unehelichen Beziehung der BF1 zu einem irakischen Staatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich bereits rechtskräftig abgewiesen wurde. Aufgrund der Staatsangehörigkeit des leiblichen Vaters ist der BF3 auch irakischer Staatsangehöriger. Die BF sind gesund und leiden an keinen schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie verfügen über soziale Anknüpfungspunkte im Iran; mit denen sie regelmäßig in Kontakt stehen. Die BF1 verfügt mit einer Schwester im Irak auch über soziale Anknüpfungspunkte im Irak. Der BF4 hat zwölf Jahre die Schule besucht und nach Abbruch seines Studiums fünf Jahre bei SEPA in der Logistik gearbeitet. Danach war er jahrelang als Mechaniker in einer Ölraffinerie Er hat auch den Militärdienst absolviert. Die BF1 hat neun Jahre die Schule besucht, ehe sie im Iran mit 14 erstmals geheiratet hat. Sie war Hausfrau und hat drei Jahre im Friseurbetrieb ihrer Schwester mitgearbeitet. BF4 hat für den Lebensunterhalt der Familie, der es im Iran wirtschaftlich gut ging, gesorgt. 1.1.2. Die BF1, der BF2 und der BF4 reisten mit einem Visum legal aus dem Iran aus und legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellten am 11.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Für den nachgeborenen BF3 wurde am 12.03.2020 ein Asylantrag gestellt. Es kann festgestellt werden, dass die BF im Iran keinen Kontakt zum Christentum gehabt haben. Es kann auch festgestellt werden, dass die BF nicht von den iranischen Behörden verfolgt werden, weil der BF4 und die BF1 bereits im Iran konvertiert wären und dies im Zuge einer Hausdurchsuchung den Behörden zur Kenntnis gelangt wäre. Die BF wurden in Österreich getauft und sind in einer evangelischen Kirchengemeinde aktiv. Es kann festgestellt werden, dass sich der BF4 und die BF1 mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt haben. Jedoch haben sich der BF4 und die BF1 nicht nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt und daher ist dieser Glaube für die beiden BF auch nicht identitätsstiftend. Bei der behaupteten Konversion der BF handelt es sich um eine Scheinkonversion. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die BF Gefahr liefen, im Iran bzw. für den BF3 im Irak einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es wird festgestellt, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in den Iran bzw. in den Irak weder in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde noch als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wären. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der BF in ihren Herkunftsstaaten festgestellt werden. 1.1.3. In Österreich haben die BF, die alle vier eine gleichlautende Asylentscheidung erhalten. Das Asylverfahren des leiblichen Vaters des BF3, mit dem die BF1 ein Familienleben führt, wurde bereits vollinhaltlich rechtskräftig negativ entschieden. Mit dem asylberechtigten Bruder und der asylberechtigten Schwester des BF4 gibt es Familienangehörige im Bundesgebiet. Zu diesem besteht jedoch weder ein engerer Kontakt noch ein Abhängigkeitsverhältnis. Die BF sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und beziehen seit ihrer Asylantragstellung in Österreich Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Die BF verfügen zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Der BF4 und die BF1 sprechen ein wenig Deutsch. Sie haben neben Sprachkursen auch an integrativen Maßnahmen teilgenommen. Die BF sind in einer christlichen Gemeinde aktiv. Über diese haben sie im Bundesgebiet im Zuge ihres Aufenthaltes einige Freundschaften geschlossen. Ansonsten konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Insgesamt ist – insbesondere unter der Betrachtung der Aufenthaltsdauer der BF – davon auszugehen, dass die privaten Interessen der BF, die öffentlichen Interessen nicht überwiegen. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und es ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten.Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor und es ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. 1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF1, des BF2 und des BF4 wird festgestellt (Länderinformationsblatt vom 20.11.2020): 1. Politische Lage Letzte Änderung: 29.06.2020 Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 4.3.2020b). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der „velayat-e faqih“, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen, bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel „Revolutionsführer“ (GIZ 2.2020a; vgl. BTI 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Er steht noch über dem Präsidenten (ÖB Teheran 10.2019; vgl. US DOS 11.3.2020). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (AA 4.3.2020a; vgl. FH 4.3.2020, US DOS 11.3.2020) und wesentlich mächtiger als der Präsident. Des Weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Für die entscheidenden Fragen ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich (ÖB Teheran 10.2019; vgl. FH 4.3.2020). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Diese Zugehörigkeiten und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 26.2.2020).Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 4.3.2020b). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der „velayat-e faqih“, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen, bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel „Revolutionsführer“ (GIZ 2.2020a; vergleiche BTI 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Er steht noch über dem Präsidenten (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche US DOS 11.3.2020). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (AA 4.3.2020a; vergleiche FH 4.3.2020, US DOS 11.3.2020) und wesentlich mächtiger als der Präsident. Des Weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Für die entscheidenden Fragen ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Diese Zugehörigkeiten und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 26.2.2020). Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident. Amtsinhaber ist seit 2013 Hassan Rohani, er wurde im Mai 2017 wiedergewählt (ÖB Teheran 10.2019). Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Beamte im Staat (FH 4.3.2020). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive. Zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 2.2020a). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 10.2019). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Februar 2020 statt (GIZ 2.2020a). Während bei der Parlamentswahl 2016 die Reformer und Moderaten starke Zugewinne erreichen konnten (ÖB Teheran 10.2019), drehte sich dies bei den letzten Parlamentswahlen vom Februar 2020 und die Konservativen gewannen diese Wahlen. Erstmals seit der Islamischen Revolution von 1979 lag die Wahlbeteiligung unter 50%. Zahlreiche Anhänger des moderaten Lagers um Präsident Hassan Rohani hatten angekündigt, der Wahl aus Enttäuschung über die politische Führung fernzubleiben. Tausende moderate Kandidaten waren zudem von der Wahl ausgeschlossen worden (DW 23.2.2020). Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern (davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte Juristen). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 10.2019; vgl. GIZ 2.2020a, FH 4.3.2020, BTI 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2.2020). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der „Gesamtinteressen des Systems“ zu achten (AA 4.3.2020a; vgl. GIZ 2.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 2.2020a).Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern (davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte Juristen). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche GIZ 2.2020a, FH 4.3.2020, BTI 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2.2020). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der „Gesamtinteressen des Systems“ zu achten (AA 4.3.2020a; vergleiche GIZ 2.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 2.2020a). Die Basis des Wahlsystems der Islamischen Republik sind die Wahlberechtigten, also jeder iranische Bürger ab 16 Jahren. Das Volk wählt das Parlament, den Präsidenten sowie den Expertenrat (GIZ 2.2020a) in geheimen und direkten Wahlen (AA 26.2.2020). Das System der Islamischen Republik kennt keine politischen Parteien. Theoretisch tritt jeder Kandidat für sich alleine an. In der Praxis gibt es jedoch Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die westlichen Vorstellungen von Parteien recht nahekommen (GIZ 2.2020a; vgl. AA 4.3.2020a). Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Das Resultat ist, dass die iranischen Wähler nur aus einem begrenzten und vorsortierten Pool an Kandidaten wählen können (FH 4.3.2020). Von den 1.499 Männern undDie Basis des Wahlsystems der Islamischen Republik sind die Wahlberechtigten, also jeder iranische Bürger ab 16 Jahren. Das Volk wählt das Parlament, den Präsidenten sowie den Expertenrat (GIZ 2.2020a) in geheimen und direkten Wahlen (AA 26.2.2020). Das System der Islamischen Republik kennt keine politischen Parteien. Theoretisch tritt jeder Kandidat für sich alleine an. In der Praxis gibt es jedoch Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die westlichen Vorstellungen von Parteien recht nahekommen (GIZ 2.2020a; vergleiche AA 4.3.2020a). Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Das Resultat ist, dass die iranischen Wähler nur aus einem begrenzten und vorsortierten Pool an Kandidaten wählen können (FH 4.3.2020). Von den 1.499 Männern und 137 Frauen, die sich im Rahmen der Präsidentschaftswahl 2017 für die Kandidatur zum Präsidentenamt registrierten, wurden sechs männliche Kandidaten vom Wächterrat zugelassen. Frauen werden bei Präsidentschaftswahlen grundsätzlich als ungeeignet abgelehnt. Die Wahlbeteiligung 2017 betrug 73%. Unabhängige Wahlbeobachter werden nicht zugelassen. Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen sind in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert (AA 26.2.2020). Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen „unislamisches“ oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher auch nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden. Ein positiver Schritt Ende 2017 war die Aufhebung der Todesstrafe für die meisten Drogendelikte, was zu einer Halbierung der vollstreckten Todesurteile führte (ÖB Teheran 10.2019). 2. Sicherheitslage Letzte Änderung: 29.06.2020 Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latenten Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gerechnet werden sowie mit Straßenblockaden. Zum Beispiel haben im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 4.5.2020). Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 4.5.2020; vgl. AA 4.5.2020b). 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (AA 4.5.2020b).Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 4.5.2020; vergleiche AA 4.5.2020b). 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (AA 4.5.2020b). In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 4.5.2020). In diesen Minderheitenregionen kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 4.5.2020b). In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 4.5.2020b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 4.5.2020). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 4.5.2020b). Im iranisch- irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften. Bisweilen kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften (EDA 4.5.2020). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 10.2019). 2.1. Verbotene Organisationen Letzte Änderung: 29.06.2020 Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 26.2.2020). Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala(h)-Partei, die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die aus Belutschistan stammende Jundallah, und die Party for a Free Life in Kurdistan (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der PKK, zusammenarbeitet (AA 26.2.2020). Die politischen Gruppierungen KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv (DIS/DRC 23.2.2018). Die PJAK gilt in Iran als Terrororganisation (ÖB Teheran 10.2019) und hat einen bewaffneten Flügel (AI 15.6.2018). Von Mai bis September 2016 wurden fast wöchentlich bewaffnete Konflikte zwischen kurdischen Guerillakräften und iranischen Sicherheitskräften gemeldet. In den letzten zehn Jahren hatte hauptsächlich die kurdische Partei PJAK militärische Operationen im Nordwesten des Iran durchgeführt. Seit Mai 2016 beteiligen sich auch andere kurdische Parteien (KDPI, KDP-I, PAK) an militärischen Operationen gegen iranische Sicherheitskräfte. Alle diese Parteien operieren von Militärbasen und Lagern im Nordirak aus. Die Revolutionsgarden haben im gleichen Zeitraum ihre Präsenz in der Region verstärkt und kurdische Dörfer sowohl auf iranischer als auch auf irakischer Seite angegriffen. Mitglieder und Unterstützer von KDPI und Komala werden im Allgemeinen härter behandelt als andere Aktivisten im kurdischen Raum. In der Regel unterscheiden die iranischen Behörden nicht zwischen Mitgliedern und Unterstützern der Parteien. Während die iranischen Behörden Personen, die verhaftet werden, beschuldigen, mit diesen Parteien verbunden zu sein, ist dies nicht immer der Fall. Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen ebenfalls Gefahr, von den iranischen Behörden befragt, inhaftiert und verhaftet zu werden, um Druck auf Aktivisten auszuüben. Enge Familienmitglieder werden häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie (DIS 7.2.2020). Auch die Volksmudschahedin (MEK, MKO, PMOI) zählen zu den verbotenen Organisationen (AI 11.2.2019). Es scheint eher unwahrscheinlich, dass eine Person nur aufgrund einer einzigen politischen Aktivität auf niedrigem Niveau, wie z.B. dem Verteilen von Flyern, angeklagt wird, es ist aber schon möglich, dass man inhaftiert wird, wenn man mit politischem Material, oder beim Anbringen von politischen Slogans an Wänden erwischt wird. Es kommt darauf an, welche Art von Aktivität die Personen setzen. Andauernde politische Aktivitäten können in einer Anklage enden (DIS/DRC 23.2.2018). 2.2. Volksmudschahedin (Mujahedin-e-Khalq – MEK, MKO; People’s Mojahedin Orga- nisation of Iran – PMOI; National Council of Resistance of Iran – NCRI) Letzte Änderung: 29.06.2020 Die militante iranische Exil-Oppositionsbewegung Mujahedin-e Khalq (MEK, oder auch MKO, „iranische Volksmudschahedin“) gilt in Iran als Terrororganisation, und wird für die Ermordung von17.000 Iranern verantwortlich gemacht (ÖB Teheran 9.2017; vgl. Global Security o.D., SFH 20.7.2018). Verbindungen zur MEK gelten in Iran als „moharebeh“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), worauf die Todesstrafe steht (ÖB Teheran 10.2019). Im Exil in Frankreich hat die MEK-Führung den Nationalen Widerstandsrat [National Council of Resistance of Iran (NCRI)] gegründet (Telepolis 18.1.2019). Die linksgerichtete MEK wurde in den 1960er Jahren mit der Intention gegründet, den Schah von Persien zu stürzen. Die MEK unterstützte während der iranischen Revolution Ayatollah Khomeini. Die Organisation wurde Anfang der 1980er Jahre aus dem Iran ins Exil in den Irak vertrieben, nachdem sie gegen Khomeini opponiert hatte. Die MEK wird für verschiedene Anschläge verantwortlich gemacht und hatte als Verbündete der irakischen Seite am ersten Golfkrieg zwischen 1980 bis 1988 teilgenommen. Im Jahr 1987 gründete die Organisation einen bewaffneten Arm, die National Liberation Army (NLA) und führte ab 1988 von der 60 Kilometer von Bagdad entfernten Basis Ashraf ausgehend bewaffnete Operationen durch. In diesem Zeitraum exekutierten die iranischen Behörden hunderte bis tausende MEK-Mitglieder, welche als Feinde der Nation und Verräter bezeichnet wurden. Die Organisation wurde von einer Reihe von Staaten offiziell als terroristische Organisation eingestuft, darunter von den USA, der EU und Großbritannien. Im Jahr 2003 hat sich die MEK entwaffnet und den Verzicht auf Gewalt verkündet. In den Jahren 2008, 2009 und 2012 wurde die MEK in Großbritannien, in der EU und in den USA von der Liste der terroristischen Organisationen entfernt (SFH 20.7.2018). Die MEK-Mitglieder in Irak ließen sich ab 2011 im Rahmen einer von UNHCR unterstützten Umsiedlung mehrheitlich in Albanien nieder. Im September 2016 sollen die letzten Volksmudschahedin ihr Lager in Irak verlassen haben (SFH 20.7.2018; vgl. Guardian 9.11.2018). Mittlerweile sind viele von ihnen in die EU und USA weitergereist (Guardian 9.11.2018).Die militante iranische Exil-Oppositionsbewegung Mujahedin-e Khalq (MEK, oder auch MKO, „iranische Volksmudschahedin“) gilt in Iran als Terrororganisation, und wird für die Ermordung von17.000 Iranern verantwortlich gemacht (ÖB Teheran 9.2017; vergleiche Global Security o.D., SFH 20.7.2018). Verbindungen zur MEK gelten in Iran als „moharebeh“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), worauf die Todesstrafe steht (ÖB Teheran 10.2019). Im Exil in Frankreich hat die MEK-Führung den Nationalen Widerstandsrat [National Council of Resistance of Iran (NCRI)] gegründet (Telepolis 18.1.2019). Die linksgerichtete MEK wurde in den 1960er Jahren mit der Intention gegründet, den Schah von Persien zu stürzen. Die MEK unterstützte während der iranischen Revolution Ayatollah Khomeini. Die Organisation wurde Anfang der 1980er Jahre aus dem Iran ins Exil in den Irak vertrieben, nachdem sie gegen Khomeini opponiert hatte. Die MEK wird für verschiedene Anschläge verantwortlich gemacht und hatte als Verbündete der irakischen Seite am ersten Golfkrieg zwischen 1980 bis 1988 teilgenommen. Im Jahr 1987 gründete die Organisation einen bewaffneten Arm, die National Liberation Army (NLA) und führte ab 1988 von der 60 Kilometer von Bagdad entfernten Basis Ashraf ausgehend bewaffnete Operationen durch. In diesem Zeitraum exekutierten die iranischen Behörden hunderte bis tausende MEK-Mitglieder, welche als Feinde der Nation und Verräter bezeichnet wurden. Die Organisation wurde von einer Reihe von Staaten offiziell als terroristische Organisation eingestuft, darunter von den USA, der EU und Großbritannien. Im Jahr 2003 hat sich die MEK entwaffnet und den Verzicht auf Gewalt verkündet. In den Jahren 2008, 2009 und 2012 wurde die MEK in Großbritannien, in der EU und in den USA von der Liste der terroristischen Organisationen entfernt (SFH 20.7.2018). Die MEK-Mitglieder in Irak ließen sich ab 2011 im Rahmen einer von UNHCR unterstützten Umsiedlung mehrheitlich in Albanien nieder. Im September 2016 sollen die letzten Volksmudschahedin ihr Lager in Irak verlassen haben (SFH 20.7.2018; vergleiche Guardian 9.11.2018). Mittlerweile sind viele von ihnen in die EU und USA weitergereist (Guardian 9.11.2018). Experten sind sich einig, dass die Volksmudschahedin die USA beim Eingreifen in den Irak, bei diversen Aktionen im Nahen Osten und beim Kampf gegen den Terrorismus unterstützt haben. Auch bei der Veröffentlichung des iranischen Atomprogramms sollen sie eine wichtige Rolle gespielt haben (DW 28.3.2016; vgl. Guardian 9.11.2018). In Bezug auf die Demonstrationen, die Ende 2017/Anfang 2018 in den großen Städten Irans stattfanden, gab der Oberste Führer Khamenei den Großteil der Schuld an den Demonstrationen der MEK und erkannte somit das Ausmaß des Einflusses dieser Gruppierung an (Iran Focus 18.1.2018; vgl. Arab News 22.1.2018).Experten sind sich einig, dass die Volksmudschahedin die USA beim Eingreifen in den Irak, bei diversen Aktionen im Nahen Osten und beim Kampf gegen den Terrorismus unterstützt haben. Auch bei der Veröffentlichung des iranischen Atomprogramms sollen sie eine wichtige Rolle gespielt haben (DW 28.3.2016; vergleiche Guardian 9.11.2018). In Bezug auf die Demonstrationen, die Ende 2017/Anfang 2018 in den großen Städten Irans stattfanden, gab der Oberste Führer Khamenei den Großteil der Schuld an den Demonstrationen der MEK und erkannte somit das Ausmaß des Einflusses dieser Gruppierung an (Iran Focus 18.1.2018; vergleiche Arab News 22.1.2018). Die MEK konzentriert sich mittlerweile auf das Beeinflussen der öffentlichen Meinung und auf das Sammeln von Informationen zur Situation im Land. Inwieweit die MEK von der iranischen Bevölkerung unterstützt wird, ist umstritten. Einerseits gibt es Informationen, die besagen, dass die MEK die größte militante iranische Oppositionsgruppe sei, mit dem Ziel die Islamische Republik, die iranische Regierung und deren Sicherheitsapparat zu stürzen. Andererseits gibt es Berichte, die der MEK wenig bis gar keine Unterstützung der Bevölkerung zusprechen (ACCORD 7.2015). Die österreichische Botschaft berichtet hierzu, dass die MEK zwar die stärkste oppositionelle Bewegung und international präsent ist, aber sie genießt in Iran selbst aufgrund ihrer terroristischen Vergangenheit und der Unterstützung Saddam Husseins im Iran-Irak-Krieg kaum Unterstützung (ÖB Teheran 10.2019). Immer wieder wird Kommandanten der MEK von ehemaligen Mitgliedern vorgeworfen, dass sie Mitglieder der MEK systematisch misshandeln würden, um sie zum Schweigen zu bringen. Hierzu würden Folter, Einzelhaft, Beschlagnahmung von Vermögen und Trennung von Familien, um die Kontrolle über die Mitglieder zu behalten, angewendet. Solche Vorwürfe werden von der MEK kategorisch zurückgewiesen (Guardian 9.11.2018). 2.3. PJAK - Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê (Partei für Freiheit und Leben in Kurdis- tan bzw. Partei für ein freies Leben Kurdistans) Letzte Änderung: 29.06.2020 Die PJAK begann in den späten 1990er Jahren als friedliche studentische Menschenrechtsorganisation. Es ging den Mitgliedern der Gruppierung anfangs um den Aufbau einer kurdischen Nationalidentität (BMI 2015; vgl. ACCORD 7.2015, DIS 7.2.2020), und man wollte die Assimilierung der Kurden durch die Zentralregierung verhindern. 2004 begannen die bewaffneten Angriffe auf die iranische Regierung von den Kandil-Bergen aus, von wo aus die PJAK bis heute operiert. Ebendort hat auch die PKK ihre Basen und die PJAK gilt als iranischer Ableger der PKK. Als Unterschied zur PKK gibt die PJAK selbst an, dass sie sich niemals gegen Zivilisten, sondern immer nur gegen ausschließlich iranische Regierungstruppen wendet bzw. gewandt hat. Die iranische Regierung hat die PJAK auch niemals diesbezüglich beschuldigt. Angaben über die Stärke der PJAK-Kämpfer sind schwierig. Schätzungen liegen zwischen 1.000 (JF 15.1.2018) und 3.000 Kämpfern (BMI 2015). Ein großer Teil der Kämpfer in Ostkurdistan sollen Frauen sein (TRAC o.D.; vgl. CRS 6.2.2020).Die PJAK begann in den späten 1990er Jahren als friedliche studentische Menschenrechtsorganisation. Es ging den Mitgliedern der Gruppierung anfangs um den Aufbau einer kurdischen Nationalidentität (BMI 2015; vergleiche ACCORD 7.2015, DIS 7.2.2020), und man wollte die Assimilierung der Kurden durch die Zentralregierung verhindern. 2004 begannen die bewaffneten Angriffe auf die iranische Regierung von den Kandil-Bergen aus, von wo aus die PJAK bis heute operiert. Ebendort hat auch die PKK ihre Basen und die PJAK gilt als iranischer Ableger der PKK. Als Unterschied zur PKK gibt die PJAK selbst an, dass sie sich niemals gegen Zivilisten, sondern immer nur gegen ausschließlich iranische Regierungstruppen wendet bzw. gewandt hat. Die iranische Regierung hat die PJAK auch niemals diesbezüglich beschuldigt. Angaben über die Stärke der PJAK-Kämpfer sind schwierig. Schätzungen liegen zwischen 1.000 (JF 15.1.2018) und 3.000 Kämpfern (BMI 2015). Ein großer Teil der Kämpfer in Ostkurdistan sollen Frauen sein (TRAC o.D.; vergleiche CRS 6.2.2020). Die PJAK ist zwischen einem Militärflügel, den ostkurdischen Verteidigungskräften (YRK), und dem politischen Flügel, der Demokratischen und Freien Gesellschaft Ostkurdistans (KODAR), aufgeteilt. Wie bei anderen PKK-Zweigen versucht die Gruppe angeblich, mit allen Iranern zusammenzuarbeiten, aber in der Praxis ist ihre Mitgliedschaft fast ausschließlich kurdisch. Während der militärische Flügel in den Kandil-Bergen stationiert ist, ist der politische Zweig in Europa und Irak ansässig (JF 15.1.2018) und operiert in Iran im Untergrund (DIS 7.2.2020). Der militärische Arm der PJAK führte von Anfang der 2000er Jahre bis 2011 eine sporadische Aufstandskampagne auf niedriger Ebene im Iran durch. Dabei wurden Dutzende iranische Sicherheitskräfte getötet, hauptsächlich bei Operationen in und um Städte mit kurdischer Mehrheit wie Urmia und Mariwan. 2011 erklärte die PJAK einen [brüchigen] Waffenstillstand. Der Zusammenbruch des syrischen Staates eröffnete der PKK und ihren Mitgliedsgruppen neue Möglichkeiten und es wurden Kämpfer nach Syrien geschickt. Dies wurde ab 2014 verstärkt, da die von der YPG [syrischer Ableger der PKK] gehaltenen Gebiete zunehmend von den von der Türkei unterstützten Streitkräften der Freien Syrischen Armee (FSA) und von Kämpfern des sogenannten Islamischen Staates (IS), insbesondere bei der Belagerung von Kobane, unter Druck gesetzt wurden. Trotz des zunehmenden Engagements der PJAK in Syrien gab die Gruppe ihren Waffenstillstand mit dem Iran im Jahr 2015 auf, vor allem, um von der weit verbreiteten Empörung und den Protesten gegen die Tötung einer kurdischen Frau durch die iranischen Sicherheitskräfte in Mahabad zu profitieren. Dies führte dazu, dass die Gruppe die Angriffe auf iranische Truppen wieder aufnahm, was zu verstärkter Gewalt zwischen PJAK und der iranischen Regierung führte und im August 2015 ihren Höhepunkt mit einem PJAK-Angriff in Mariwan erreichte, bei dem Berichten zufolge 20 Mitglieder des iranischen Revolutionsgarde-Korps (IRGC) getötet wurden. Die Regierung reagierte mit der Hinrichtung inhaftierter kurdischer Aktivisten (JF 15.1.2018). Die PJAK liefert sich somit seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden (AA 26.2.2020). In den Jahren 2017 und 2018 kam es immer wieder zu Zusammenstößen mit kurdischen Oppositionsgruppen (PJAK, KDP-Iran, Komala), mit mehreren Dutzend Festnahmen und zahlreichen Toten (ÖB Teheran 10.2019; vgl. BTI 2020). Es ist weiterhin mit verschärften Repressalien gegen kurdische Organisationen zu rechnen. Unter den politisch Verfolgten in Iran sind verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (ÖB Teheran 10.2019). Zusammenstöße der PJAK mit iranischen Sicherheitskräften wurden auch 2019 berichtet (Kurdistan24 5.8.2019).Die PJAK liefert sich somit seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden (AA 26.2.2020). In den Jahren 2017 und 2018 kam es immer wieder zu Zusammenstößen mit kurdischen Oppositionsgruppen (PJAK, KDP-Iran, Komala), mit mehreren Dutzend Festnahmen und zahlreichen Toten (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche BTI 2020). Es ist weiterhin mit verschärften Repressalien gegen kurdische Organisationen zu rechnen. Unter den politisch Verfolgten in Iran sind verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (ÖB Teheran 10.2019). Zusammenstöße der PJAK mit iranischen Sicherheitskräften wurden auch 2019 berichtet (Kurdistan24 5.8.2019). 2.4. Kurdish Democratic Party of Iran (KDPI/PDKI) und Komala(

  1. h)(Kurdistan Orga- nization of the Communist Party of Iran, Komala, SKHKI) Letzte Änderung: 29.06.2020 Neben der PJAK zählen insbesondere die marxistische Komalah-Partei und die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI) zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran (AA 26.2.2020). Die KDPI wurde 1945 in der iranischen Stadt Mahabad gegründet (DIS 7.2.2020) und vom Schah im Jahr 1953 verboten und dadurch in den Untergrund verbannt (TRAC o.D.). Das Ziel der KDPI besteht darin, die kurdischen nationalen Rechte innerhalb eines Bundes und eines demokratischen Iran zu erlangen (DIS 7.2.2020; vgl. TRAC o.D., MERIP o.D.). Die KDPI wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die von ihrem irakischen Hauptquartier aus das Regime bekämpft (BMI 2015; vgl. MERIP o.D., ACCORD 7.2015). Die KDPI wird traditionell als die größte iranisch-kurdische Partei angesehen. Die Partei KDP-Iran hat sich 2006 von der KDPI getrennt und ist eine separate Partei (DIS 7.2.2020). Die kurdischen Oppositionsparteien, insbesondere die KDPI, sind in Iran nicht sehr stark durch Mitglieder repräsentiert, sondern am ehesten durch Sympathisanten (ACCORD 7.2015).Neben der PJAK zählen insbesondere die marxistische Komalah-Partei und die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI) zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran (AA 26.2.2020). Die KDPI wurde 1945 in der iranischen Stadt Mahabad gegründet (DIS 7.2.2020) und vom Schah im Jahr 1953 verboten und dadurch in den Untergrund verbannt (TRAC o.D.). Das Ziel der KDPI besteht darin, die kurdischen nationalen Rechte innerhalb eines Bundes und eines demokratischen Iran zu erlangen (DIS 7.2.2020; vergleiche TRAC o.D., MERIP o.D.). Die KDPI wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die von ihrem irakischen Hauptquartier aus das Regime bekämpft (BMI 2015; vergleiche MERIP o.D., ACCORD 7.2015). Die KDPI wird traditionell als die größte iranisch-kurdische Partei angesehen. Die Partei KDP-Iran hat sich 2006 von der KDPI getrennt und ist eine separate Partei (DIS 7.2.2020). Die kurdischen Oppositionsparteien, insbesondere die KDPI, sind in Iran nicht sehr stark durch Mitglieder repräsentiert, sondern am ehesten durch Sympathisanten (ACCORD 7.2015). Die Komala-Partei wurde 1969 gegründet. Ihre Mitglieder bestanden zu dieser Zeit aus kurdischen linken Studenten und Intellektuellen, hauptsächlich aus Teheran, aber auch aus anderen kurdischen Städten. Komala basiert auf sozialistischen Werten und kämpft für kurdische Rechte und einen demokratischen, säkularen, pluralistischen und föderalen Iran. Komala besteht aus drei oder mehr getrennten Parteien (DIS 7.2.2020). Das Ausmaß der zivilpolitischen Aktivitäten der iranisch-kurdischen Oppositionsparteien, insbesondere der KDPI und Komala in Iran, ist aufgrund der Kontrolle, mit der sie konfrontiert sind, im Allgemeinen begrenzt. Wenn die Parteien zivilpolitische Aktivitäten durchführen, geschieht dies unter Geheimhaltung, um zu verhindern, dass die Behörden gegen sie vorgehen. Die Parteien unterstützen jedoch die Aktivitäten anderer, beispielsweise von Organisationen, die sich sowohl auf Umweltfragen als auch auf soziale Fragen konzentrieren. Die kurdischen politischen Parteien führen Propaganda-Aktivitäten durch, um ein Bewusstsein für die Politik der iranischen Regierung zu schaffen und die Menschen zu ermutigen – durch verschiedene friedliche und entschlossene Maßnahmen wie Demonstrationen, Generalstreiks und symbolische Mittel wie das Tragen kurdischer Kleidung zu besonderen Anlässen – gegen die Regierung zu protestieren. Die meisten Aktivitäten der kurdischen Parteien finden im öffentlichen Raum, einschließlich Schulen, statt. Die Parteien ermutigen ihre Mitglieder, Unterstützer und die Öffentlichkeit, Maßnahmen über soziale Medien, Fernseh- und Radiokanäle zu ergreifen. In Bezug auf die Rekrutierung von Mitgliedern ist zu sagen, dass die Regeln für die Mitgliedschaft in den iranisch-kurdischen politischen Parteien (KDPI und Komala) nicht immer geradlinig sind und die Mitgliedschaft durch verschiedene Verfahren erlangt werden kann. Menschen in der kurdischen Region des Iran können über die geheimen Netzwerke dieser Parteien Mitglieder werden oder sie können selbst Mitglieder der Partei in der Autonomen Kurdischen Region Irak kontaktieren und dadurch Mitglieder werden. Zukünftige Mitglieder durchlaufen eine Überprüfung um z.B. Spione der iranischen Regierung ausschließen zu können. Es kommt nämlich immer wieder vor, dass das Geheimdienstministerium und die Revolutionsgarden Personen bedrohen oder bestechen, um sie als Kundschafter einzusetzen (DIS 7.2.2020). Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der kommunistischen Komala-Partei und der KDP-Iran und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (ÖB Teheran 10.2019). Ende April 2017 stationierte eine der Komala-Parteien ihre Streitkräfte im Grenzgebiet zwischen der Autonomen Kurdischen Region Irak und Iran (DIS 7.2.2020). Zuletzt wurden im September 2018 drei angebliche Komala-Mitglieder wegen Terrorismus nach unfairen Verfahren und trotz internationaler Proteste hingerichtet (ÖB Teheran 10.2019; vgl. DIS 7.2.2020), zeitgleich fanden Raketenangriffe auf einen Stützpunkt der KDPI in Nord-Irak statt (ÖB Teheran 10.2019; vgl. DIS 7.2.2020, BTI 2020).Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der kommunistischen Komala-Partei und der KDP-Iran und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (ÖB Teheran 10.2019). Ende April 2017 stationierte eine der Komala-Parteien ihre Streitkräfte im Grenzgebiet zwischen der Autonomen Kurdischen Region Irak und Iran (DIS 7.2.2020). Zuletzt wurden im September 2018 drei angebliche Komala-Mitglieder wegen Terrorismus nach unfairen Verfahren und trotz internationaler Proteste hingerichtet (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche DIS 7.2.2020), zeitgleich fanden Raketenangriffe auf einen Stützpunkt der KDPI in Nord-Irak statt (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche DIS 7.2.2020, BTI 2020). 3. Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 29.06.2020 Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2019). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption (AA 26.2.2020; vgl. BTI 2020). In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer („Iranian Bar Association“; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen Verfahren, ausgesetzt (AA 26.2.2020). Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 4.3.2020).Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2019). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption (AA 26.2.2020; vergleiche BTI 2020). In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer („Iranian Bar Association“; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen Verfahren, ausgesetzt (AA 26.2.2020). Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 4.3.2020). Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 11.3.2020). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 14.1.2020; vgl. AA 26.2.2020, HRC 28.1.2020). Die Behörden setzen sich ständig über die Bestimmungen hinweg, welche die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsieht, wie z.B. das Recht auf einen Rechtsbeistand (AI 18.2.2020; vgl. HRW 14.1.2020).Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 11.3.2020). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 14.1.2020; vergleiche AA 26.2.2020, HRC 28.1.2020). Die Behörden setzen sich ständig über die Bestimmungen hinweg, welche die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsieht, wie z.B. das Recht auf einen Rechtsbeistand (AI 18.2.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 26.2.2020). Wenn sich Gesetze nicht mit einer Situation befassen, dürfen Richter ihrem Wissen und ihrer Auslegung der Scharia Vorrang einräumen. Nach dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen „göttlichen Wissens“ für schuldig erklären (US DOS 11.3.2020). In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die “Sondergerichte für die Geistlichkeit“ sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015; vgl. BTI 2018).In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die “Sondergerichte für die Geistlichkeit“ sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015; vergleiche BTI 2018). Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte: - Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden"; - Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen; - Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers; - Spionage für fremde Mächte; - Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel; - Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (AA 9.12.2015). Gerichtsverfahren, vor allem Verhandlungen vor Revolutionsgerichten, finden nach wie vor unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und sind extrem kurz. Manchmal dauert ein Verfahren nur wenige Minuten (AI 22.2.2018). Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020). Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden (AA 26.2.2020). Amputation eines beispielsweise Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen („Qisas“), ebenso wie die Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann. Durch Erhalt eines Abstandsgeldes („Diya“) kann der ursprünglich Verletzte jedoch auf die Anwendung einer Blendung verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom „Geschädigten“ gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 10.2019). Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 26.2.2020).Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche AA 26.2.2020). Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden (AA 26.2.2020). Amputation eines beispielsweise Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen („Qisas“), ebenso wie die Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann. Durch Erhalt eines Abstandsgeldes („Diya“) kann der ursprünglich Verletzte jedoch auf die Anwendung einer Blendung verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom „Geschädigten“ gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 10.2019). Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 26.2.2020). Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da sich diese durch Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Personen ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten – wie z.B. Gefährdung der nationalen Sicherheit – dürfen Angeklagte zudem nur aus einer Liste von zwanzig vom Staat zugelassenen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch, besonders deutlich wird dies bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab- Pflicht (AA 26.2.2020). Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das bislang schon einige Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat (AA 12.1.2019). Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen. Bei Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes auf den Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen (AA 26.2.2020). Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter – insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren – nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen (AA 26.2.2020). 4. Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 29.06.2020 Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enghelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Basij-Einheiten sind oft bei der Unterdrückung von politischen Oppositionellen oder bei der Einschüchterung von Zivilisten involviert (US DOS 11.3.2020). Organisatorisch sind die Basij den Pasdaran (Revolutionsgarden) unterstellt und ihnen gehören auch Frauen an (AA 26.2.2020). Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen (ÖB Teheran 10.2019). Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst. Eine Sonderrolle nehmen die Revolutionsgarden ein, deren Auftrag formell der Schutz der Islamischen Revolution ist. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben sie neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 26.2.2020). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 4.3.2020). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der IRGC Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Sehr zum Leidwesen von Hassan Rohani. Der Präsident versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Das gelingt ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vgl. BTI 2020). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017).Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enghelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Basij-Einheiten sind oft bei der Unterdrückung von politischen Oppositionellen oder bei der Einschüchterung von Zivilisten involviert (US DOS 11.3.2020). Organisatorisch sind die Basij den Pasdaran (Revolutionsgarden) unterstellt und ihnen gehören auch Frauen an (AA 26.2.2020). Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen (ÖB Teheran 10.2019). Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst. Eine Sonderrolle nehmen die Revolutionsgarden ein, deren Auftrag formell der Schutz der Islamischen Revolution ist. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben sie neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 26.2.2020). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 4.3.2020). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der IRGC Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Sehr zum Leidwesen von Hassan Rohani. Der Präsident versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Das gelingt ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vergleiche BTI 2020). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017). Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela’
  2. at)mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage un

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