4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.10.2019, Zl. 1246566610-190959415, wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II) und gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.10.2019, Zl. 1246566610-190959415, wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei) und gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) wies die belangte Behörde daraufhin, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, nämlich die Verwendung gefälschter Dokumente und die damit einhergehende Täuschung vermeintlich legalisierten Aufenthaltes über die durchaus beachtliche Zeit von über vier Jahren, in jedem Fall geeignet sei, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Dieses Fehlverhalten falle somit unter § 53 Abs. 2 Z 3 FPG.In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch drei. (Einreiseverbot) wies die belangte Behörde daraufhin, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, nämlich die Verwendung gefälschter Dokumente und die damit einhergehende Täuschung vermeintlich legalisierten Aufenthaltes über die durchaus beachtliche Zeit von über vier Jahren, in jedem Fall geeignet sei, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Dieses Fehlverhalten falle somit unter Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG. 2. Mit Schriftsatz vom 06.10.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung der Einreisesperre. 3. Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verkürzung/Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2019, Zl. 1246566610-190959415, gegen das erlassene Einreiseverbot
2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
AVG wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 binnen 4 Wochen zu entrichten (Spruchpunkt II.). 3. Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verkürzung/Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2019, Zl. 1246566610-190959415, gegen das erlassene Einreiseverbot
Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 78, AVG wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 binnen 4 Wochen zu entrichten (Spruchpunkt römisch zwei.). In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. verwies die belangte Behörde auf den Tatbestand des § 60 Abs. 2 FPG, wonach unter anderem Voraussetzung für eine Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes ist, dass mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes bereits im Ausland verbracht worden sein müsse. Aus den im Akt befindlichen Beweismitteln gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer am 04.10.2019 aus Österreich ausgereist sei. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung sei mit 20.11.2019 in Rechtskraft erwachsen. Der Antrag auf Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes sei am 06.10.2020 gestellt worden. Das Einreiseverbot sei für die Dauer von drei Jahren befristet worden. Es sei somit noch nicht die Hälfte des Einreiseverbotes verstrichen und komme eine Aufhebung oder Verkürzung daher nicht in Frage. Überdies wies die belangte Behörde daraufhin, dass keine Gründe hervorgekommen seien, wonach Art. 8 EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes verlangen würden.In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. verwies die belangte Behörde auf den Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, FPG, wonach unter anderem Voraussetzung für eine Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes ist, dass mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes bereits im Ausland verbracht worden sein müsse. Aus den im Akt befindlichen Beweismitteln gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer am 04.10.2019 aus Österreich ausgereist sei. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung sei mit 20.11.2019 in Rechtskraft erwachsen. Der Antrag auf Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes sei am 06.10.2020 gestellt worden. Das Einreiseverbot sei für die Dauer von drei Jahren befristet worden. Es sei somit noch nicht die Hälfte des Einreiseverbotes verstrichen und komme eine Aufhebung oder Verkürzung daher nicht in Frage. Überdies wies die belangte Behörde daraufhin, dass keine Gründe hervorgekommen seien, wonach Artikel 8, EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes verlangen würden.
Vm Abs. 2 Z 1 FPG erlassen worden. Dass der Beschwerdeführer einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht haben müsse, sei
2 FPG der Fall. § 60 Abs. 2. FPG sei jedoch auf Fälle anzuwenden, in denen ein Einreiseverbot
3 Z 1 bis 4 FPG erlassen worden sei und sei somit im Falle des Beschwerdeführers nicht einschlägig.Begründend wurde zusammenfassend vorgebracht, dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im Falle des Beschwerdeführers nicht richtig getroffen worden sei. Dass mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes bereits im Ausland verbracht worden sein müsse, treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu. Gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 17.10.2019 ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen worden. Dass der Beschwerdeführer einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht haben müsse, sei
Paragraph 60, Absatz 2, FPG der Fall. Paragraph 60, Absatz 2, FPG sei jedoch auf Fälle anzuwenden, in denen ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG erlassen worden sei und sei somit im Falle des Beschwerdeführers nicht einschlägig. Zudem stelle die ausgesprochene Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Einreisesperre eine Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Eine ordentliche Interessensabwägung sei durch die belangte Behörde nicht durchgeführt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.3.1.
Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
2 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot
3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 60, Absatz 2, FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. 3.
2“).Das im Bescheid 17.10.2019 gegen den Beschwerdeführer verhängte 3-jährige Einreiseverbot stützte sich ausdrücklich auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Folglich hätten seitens der belangten Behörde die Voraussetzungen für eine allfällige Aufhebung oder Verkürzung des erlassenen Einreiseverbotes somit auf Grund der Bestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, FPG geprüft werden müssen vergleiche „kann das Bundesamt ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2,). Die belangte Behörde verwies in ihrer rechtlichen Beurteilung für die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes auf das Nichtverstreichens der Hälfte des Einreiseverbotes beim Beschwerdeführer. Die gegenständlich anzuwendende Bestimmung des § 60 Abs. 1 FPG enthält jedoch keine solche Voraussetzung. Da somit die belangte Behörde die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf eine falsche Rechtsgrundlage stütze, war dem Antrag stattzugeben und der Bescheid vom 14.10.2020 hinsichtlich Spruchpunkt I. aufzuheben.Die belangte Behörde verwies in ihrer rechtlichen Beurteilung für die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes auf das Nichtverstreichens der Hälfte des Einreiseverbotes beim Beschwerdeführer. Die gegenständlich anzuwendende Bestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, FPG enthält jedoch keine solche Voraussetzung. Da somit die belangte Behörde die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf eine falsche Rechtsgrundlage stütze, war dem Antrag stattzugeben und der Bescheid vom 14.10.2020 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. aufzuheben. 3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W123.2237585.1.00
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