4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Absatz 2 Z 2 9 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Indien zulässig sein würde (Spruchpunkt V.).
1 a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde
1 Z 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF auf die Dauer von 5 Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).1.2. Der zuletzt gestellte Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, römisch vier m Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, 9 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sein würde (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins, a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF auf die Dauer von 5 Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF bereits sieben Mal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der erste Antrag sei abgewiesen worden und die darauffolgenden Anträge wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Die Angaben des BF hätten bereits in der Vergangenheit nicht den Tatsachen entsprochen. Die Angaben der Fluchtgründe hätten bereits in der Vergangenheit nicht der Wahrheit entsprochen. Im zweiten Verfahren auf internationalen Schutz habe der BF ausgeführt, für eine Gruppe mit dem Namen „Binderwala“ bestimmte Dinge getan zu haben und sich anschließend von dieser Gruppe losgesagt zu haben. Im nunmehrigen Verfahren habe der BF ausgeführt von der „Khalsitan Commando Force Gruppierung“ verfolgt zu werden, da der BF gegen den Willen dieser Gruppe tätig gewesen sei und diese anschließend verlassen habe. In der Erstbefragung habe der BF angegeben Indien im XXXX verlassen zu haben und danach freiwillig zurückgekehrt zu sein. Anschließend sei der BF im XXXX aus Indien ausgereist. In der Zwischenzeit hätten sie sich in ihrem Heimatdorf aufgehalten. Es sei in keinster Weise nachvollziehbar, weshalb der BF freiwillig nach Indien zurückkehren hätte sollen, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich einer Gefahr im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen wäre. Eigenen Angaben nach sei es dem BF sogar gelungen im Heimatdorf zu leben. Der BF habe angegeben mittellos zu sein. In Widerspruch dazu habe er aber angeführt 14.000 Euro für die schlepperunterstützte Ausreise aufgebracht zu haben.In der Erstbefragung habe der BF angegeben Indien im römisch 40 verlassen zu haben und danach freiwillig zurückgekehrt zu sein. Anschließend sei der BF im römisch 40 aus Indien ausgereist. In der Zwischenzeit hätten sie sich in ihrem Heimatdorf aufgehalten. Es sei in keinster Weise nachvollziehbar, weshalb der BF freiwillig nach Indien zurückkehren hätte sollen, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich einer Gefahr im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen wäre. Eigenen Angaben nach sei es dem BF sogar gelungen im Heimatdorf zu leben. Der BF habe angegeben mittellos zu sein. In Widerspruch dazu habe er aber angeführt 14.000 Euro für die schlepperunterstützte Ausreise aufgebracht zu haben. Der BF sei mehrmals untergetaucht und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet gewesen. Seine Aussage freiwillig auszureisen zu wollen, zeige in Zusammenschau mit dem bisher gesetzten Verhalten eindeutig, dass er nicht gewillt sei sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten und am Verfahren mitzuwirken. Der BF würde in periodischen Abständen versuchen seinen illegalen Aufenthalt zu legalisieren. Aus dem Länderinformationsblatt gehe hervor, dass es in Indien kein Meldesystem geben würde und ihm damit eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Es würde eine innerstaatliche Fluchtalternative impliziert werden. Zum Gesundheitszustand des BF wurde ausgeführt, dass der BF keinerlei Beweismittel für seine behauptete Krankheit in Vorlage gebracht habe und auch anderweitig im Verfahren nicht mitgewirkt habe. Eine Behandlung in Indien sei möglich und würde die gesundheitliche Grundversorgung vom Staat kostenfrei sein. Aus einer Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2013 würde hervorgehen, dass laut IOM eine Behandlung kostenfrei sei, in den privaten Krankenhäusern aber relativ teuer. Es hätten sich keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben und sei der BF sowohl in Indien aufgewachsen als auch dort die Schule besucht. In Österreich habe er keine Gründe geltend gemacht, die für eine Integration in Österreich gesprochen hätte. Rechtlich wurde hierzu ausgeführt, dass der BF dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes nicht gerecht worden sei. Außerdem habe der Bf in den vorangegangenen Verfahren ausgeführt freiwillig nach Indien zurückgereist zu sein und sich in seinem Heimatdorf aufgehalten zu haben. Im Falle des BF sei nichts dahingehend ersichtlich, dass der BF einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könne. Die allgemeine Situation im Heimatstaat bzw. der erwartenden Rückkehrsituation lasse keine unmenschliche Behandlung erkennen. Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG würden nicht vorliegen.Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. Im Übrigen seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des BF in Österreich rechtfertigen würde. Der BF habe versucht seine Identität zu verschleiern und habe dieser immer wieder unbegründete Asylanträge gestellt. Er würde keinen Aufenthaltstitel haben, welcher nicht auf dem AsylG fußen würde. Die Angehörigen des BF würden sich im Herkunftsland befinden und habe er dort auch den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Der BF würde weder über ein Privat-, noch über ein Familienleben in Österreich verfügen, welches den weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet rechtfertigen würde. Der BF sei in Österreich bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt worden und überwiege daher das Interesse des BF in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und somit einer Rückkehrentscheidung nicht. Zum Einreiseverbot wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet bereits drei Mal rechtskräftig verurteilt worden sei. Auf Grund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie der BF in Österreich sein Leben insgesamt gestalten würde, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte sei in Österreich nicht der Art, dass diese einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würde. Der Bescheid erwuchs am XXXX in Rechtskraft. Der Bescheid erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. 2.
G übernommen habe, in welcher das BFA dem BF mitgeteilt habe, dass dieses beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebschutz aufzuheben, gab dieser an wegen all seiner Probleme sein Heimatland verlassen haben zu müssen. Er sei 46 Jahre alt und noch immer ledig. Kinder habe er keine. Er würde sich so sehr eine Familie wünschen.Auf Vorhalt, dass der BF am römisch 40 eine Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG übernommen habe, in welcher das BFA dem BF mitgeteilt habe, dass dieses beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebschutz aufzuheben, gab dieser an wegen all seiner Probleme sein Heimatland verlassen haben zu müssen. Er sei 46 Jahre alt und noch immer ledig. Kinder habe er keine. Er würde sich so sehr eine Familie wünschen. Zu den am XXXX ausgehändigten Länderfeststellungen zu Indien mit der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben, führte dieser aus seine Probleme bereits erzählt zu haben. Zu den am römisch 40 ausgehändigten Länderfeststellungen zu Indien mit der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben, führte dieser aus seine Probleme bereits erzählt zu haben. 2.5. Mit dem im Anschluss an die Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom XXXX, wurde gegenüber dem BF
G 2005 der faktische Abschiebeschutz
G 2005 aufgehoben. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der BF in der Einvernahme angegeben habe, dass die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch immer bestehen würden.2.5. Mit dem im Anschluss an die Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom römisch 40 , wurde gegenüber dem BF
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der BF in der Einvernahme angegeben habe, dass die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch immer bestehen würden. Hinsichtlich des erwähnten Gesetzes wurde ausgeführt, dass der BF zum erwähnten Gesetz keine korrekten Angaben machen hätte können. Eine Internetrecherche habe ergeben, dass dies ein landesweites Gesetz sein würde und nicht nur Sikhs betreffen würde. Es sei nicht korrekt, dass die Bauern die eigene Landwirtschaft nicht mehr bewirtschaften dürften. Der BF habe überdies nicht darlegen können, wieso es bei diesem Gesetz zu einer Bedrohung seiner Person kommen solle. Weder der Vater des BF noch er selbst würden im Besitz einer Landwirtschaft sein. Der BF selbst habe angegeben, dass es bei dem Gesetz nicht um ihn persönlich, sondern um den ganzen Punjab gehen würde. Bezüglich des Vorbringens, dass der BF von einer Gruppierung gezwungen worden sei, dass er sich den Protesten gegen das neue Landwirtschaftsgesetz anschließen solle, sei anzumerken, dass der BF dazu nur vage und oberflächliche Angaben gemacht habe oder machen hätte wollen. Die Namen der Personen, die ihn dazu gezwungen hätten, habe er nicht angeben wollen. Es sei nicht logisch nachvollziehbar, weshalb eine Gruppierung eine Person, die sich in Italien bzw. in Österreich und nicht in Indien aufhalte, gezwungen werden solle an den dortigen Protesten teilzunehmen. Anzumerken sei, dass der BF schon im Vorverfahren angegeben habe von dieser Gruppierung bedroht worden zu sein. Insofern würde dieses Vorbringen bereits von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst sein und sei keiner weiteren Prüfung zu unterziehen. Zum Namen dieser Gruppierungen habe der BF in den verschiedenen Verfahren widersprüchliche Angaben gemacht. Im zweiten Verfahren habe der BF angebracht, dass die Gruppierung „Binderwala“ heiße, im achten Verfahren, dabei habe es sich um das letzte inhaltliche Verfahren gehandelt, habe der BF angegeben, dass die Gruppe „Khalistan Commando Force Gruppierung“ heiße. Heute habe der BF angegeben, dass diese „Sant Jarnail Singh Bhindrawala Commando Force“ heiße. Zum Vorbringen, dass der Polizei der Name des BF auf Grund einer Verhaftung eines Mitgliedes der Khalistan Gruppierung bekannt sei, sei anzumerken, dass der BF angegeben habe, dass er freiwillig nach Indien zurückkehre, wenn ihm erlaubt sei noch 6 Monate in Österreich zu bleiben und zu arbeiten. Er hätte bereits Kontakt mit einem Freund aufgenommen, der dem BF eine Arbeit organisieren würde und er unbehelligt in Mumbai lebe. Dies lasse darauf schließen, dass er von der Polizei nicht gesucht werden würde, ansonsten er den bereits beschlossenen Plan nicht verwirklichen könne. Es stehe fest, dass sein gesamtes Vorbringen nicht glaubhaft sei und dem BF in Indien keine Verfolgung durch die Polizei drohen würde. Das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren würde als nicht glaubhaft angesehen werden. Es könne kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Sein Vorbringen würde als Ergänzung des Erstverfahrens gesehen werden. Der VwGH gehe davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden könne. Kein Asylwerber würde sich wohl eine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen lassen, ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Soweit die Fluchtgründe der vorigen Rechtsgänge aufrechterhalten würden, liege zweifelsfrei entschiedene Sache vor, da der BF im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke. Soweit die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten werde und sich der Asylwerber darauf beziehe, so liege kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern würde der Sachverhalt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, bekräftigt. Da der BF sein nunmehriges Vorbringen auf Gründe stütze, welche der BF bereits in seinen vorigen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht habe und welche bereits in diesen abgeschlossenen Verfahren rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt worden seien, könne diesen Vorbringen daher auch kein glaubwürdiger Kern zukommen. Dies gelte auch für das darauf aufbauende unsubstantiierte Vorbringen, dass der BF auf Grund von neuen Gesetzen, die die Landwirte in Indien betreffen würden, nicht nach Indien zurückkehren könnten und wegen einer Verhaftung eines Mitgliedes einer Khalistan Gruppierung von der Polizei gesucht werde würde. Die Vorbringen seien in den Vorverfahren als nicht glaubwürdig befunden worden. Im gegenständlichen Verfahren sei das Vorbringen ebenfalls nicht glaubhaft bzw. handle es sich um einen Sachverhalt, welcher bereits bei der Erstantragstellung bestanden habe. Bei diesem Vorbringen handle es sich um eine „Vorbringenssteigerung“. Diese Umstände würden offensichtlich dafür benutzt werden den weiteren Aufenthalt in Österreich unter dem Missbrauch des Asylwesens und Umgehung von die Einreise von Fremden ins Bundesgebiet sowie deren Aufenthalt in Österreich verbindlich regelnden fremdenrechtlichen Bestimmungen sicher zu stellen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme habe der BF angegeben, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch aufrecht sein würden. Durch den Grundsatz „ne bis in idem“ solle eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache nicht erfolgen. Bereits im vorangegangenen Rechtsgang hätte keine Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestanden. Der erneute Asylantrag sei nur auf Grund des Umstandes einer bevorstehenden Abschiebungsmöglichkeit vor der Fremdenbehörde erfolgt. Die persönliche Unglaubwürdigkeit sei bereits aus den vorherigen Rechtsgängen ersichtlich. Durch den Grundsatz „ne bis in idem“ solle eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache nicht erfolgen. Bereits im vorangegangenen Rechtsgang hätte keine Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestanden. Der erneute Asylantrag sei nur auf Grund des Umstandes einer bevorstehenden Abschiebungsmöglichkeit vor der Fremdenbehörde erfolgt. Die persönliche Unglaubwürdigkeit sei bereits aus den vorherigen Rechtsgängen ersichtlich. Selbst wenn man davon ausginge, dass dieses Vorbringen einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt begründe und dementsprechend als „novum productum“ zu werten sei, so würde dieses keinen glaubhaften Kern aufweisen. Im gegenständlichen Fall würde sich vor dem Hintergrund des Beweisverfahrens ergeben, dass kein Sachverhalt hervorgekommen sei, aus dessen glaubwürdigen Kern sich ein Hinweis ableiten lassen würde, dass sich nach dem Eintritt der Rechtskraft der o.a. Erkenntnisse ein neuer relevanter Sachverhalt ergeben habe, welcher nicht von der Rechtskraft dieser Erkenntnisse mitumfasst gewesen wäre. Es liege somit kein novum productum vor und sei auf Grund des Rechtsgrundsatzes „ne bis in idem“ keine weitere inhaltliche Prüfung des Vorbringens vorzunehmen. Anzumerken sei, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12 a Abs. 2 AsylG lediglich eine Prognoseentscheidung sei und diese auf Grund des Vorbringens des BF eine voraussichtliche Zurückweisung bedinge, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes erkennbar sei, zumal Folgeanträge, wie sich aus den Bemerkungen des FRÄG ergebe, oftmals in rechtsmissbräuchlicher Weise gestellt worden seien, um die Effektuierung der Asylentscheidung zu verzögern bzw. zu verhindern.Anzumerken sei, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG lediglich eine Prognoseentscheidung sei und diese auf Grund des Vorbringens des BF eine voraussichtliche Zurückweisung bedinge, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes erkennbar sei, zumal Folgeanträge, wie sich aus den Bemerkungen des FRÄG ergebe, oftmals in rechtsmissbräuchlicher Weise gestellt worden seien, um die Effektuierung der Asylentscheidung zu verzögern bzw. zu verhindern. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes würde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der BF habe keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen hätten können. Auf Grund der Feststellungen zur Lage im Heimatland des BF in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem BF keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, beschrieben.Auf Grund der Feststellungen zur Lage im Heimatland des BF in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem BF keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, beschrieben. Der neue Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Betreffend den Feststellungen zum Privat-, und Familienleben wurde ausgeführt, dass dieser keine Familienangehörigen in Österreich haben würde. Ein Recht auf dauerhaften Aufenthalt in Österreich sei beim BF nicht erkennbar. Hinsichtlich der aktuellen Pandemie auf Grund des Corona-Virus wurde im Wesentlichen auszugsweise das Erkenntnis des VwGH vom 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, Rz.20 bzw. das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Paposhvill vs. Belgien, Appl. 41738/10) wiedergegeben. In Anbetracht der genannten Rechtsprechung des EGMR hätte jedenfalls eine Auseinandersetzung mit der Schwere der Erkrankung und dem Zugang des BF zu medizinischer Versorgung sowie Medikamenten im Heimatstaat zu erfolgen gehabt (vgl. VfGH 11.06.2019, E 3796/2018-10, Rz.19). Außergewöhnliche Umstände auf Grund derer vor dem Hintergrund der von der erwähnten Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien auf ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 3 EMRK zu schließen wäre, würden fallbezogen nicht vorliegen. Bei ca. 80 % der von der Viruserkrankung Covid-19 betroffenen Personen würde diese leicht, bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich und bei ca. 5% der Betroffenen derart schwer verlaufen, dass Lebensgefahr gegeben sei und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sein würden. Diese schweren Krankheitsverläufe würden am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten auftreten. Hinsichtlich der aktuellen Pandemie auf Grund des Corona-Virus wurde im Wesentlichen auszugsweise das Erkenntnis des VwGH vom 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, Rz.20 bzw. das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Paposhvill vs. Belgien, Appl. 41738/10) wiedergegeben. In Anbetracht der genannten Rechtsprechung des EGMR hätte jedenfalls eine Auseinandersetzung mit der Schwere der Erkrankung und dem Zugang des BF zu medizinischer Versorgung sowie Medikamenten im Heimatstaat zu erfolgen gehabt vergleiche VfGH 11.06.2019, E 3796/2018-10, Rz.19). Außergewöhnliche Umstände auf Grund derer vor dem Hintergrund der von der erwähnten Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien auf ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK zu schließen wäre, würden fallbezogen nicht vorliegen. Bei ca. 80 % der von der Viruserkrankung Covid-19 betroffenen Personen würde diese leicht, bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich und bei ca. 5% der Betroffenen derart schwer verlaufen, dass Lebensgefahr gegeben sei und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sein würden. Diese schweren Krankheitsverläufe würden am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten auftreten. Der BF sei eigenen Angaben gesund und würde an keiner Erkrankung leiden, auf Grund der BF im Hinblick auf Covid-19 zu einer vulnerablen Gruppe zählen würde. Dies sei auch im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht worden und sei nach Ansicht des Bundesamtes auch nicht erkennbar. Der BF sei ein gesunder und junger Mann, der über Berufserfahrung verfügen würde, sodass es ihm zumutbar sei, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Der BF würde in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte verfügen, weshalb auch daher nicht angenommen werden könne, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Die aktuelle COVID-Pandemie-19 erfordere nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz bzw. die Unzulässigkeit der Abschiebung. Das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken sei weltweit erhöht. Das individuelle Risiko an SARS-CoV- 2 schwer oder gar tödlich zu erkranken, sei sehr niedrig. Das Risiko eines derartig schweren Verlaufs der Erkrankung sei nämlich bei jungen nicht immungeschwächten Menschen viel geringer, als bei Menschen aus Risikogruppen (alte und immungeschwächte Menschen). Wenn auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF sich mit dem Erreger SARS-CoV-2 in seinem Herkunftsstaat infizieren würde, so sei das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufes der Erkrankung äußerst gering. 2.4. Der Verwaltungsakt langte am XXXX für die gegenständliche Beurteilung notwendigen Unterlagen vollständig bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.2.4. Der Verwaltungsakt langte am römisch 40 für die gegenständliche Beurteilung notwendigen Unterlagen vollständig bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nicht zur Gänze fest. Aufgrund der Anträge auf internationalen Schutz, der Einvernahmen des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Bescheide des Bundesamtes und des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Der BF führt die im Spruch angeführten Personalien, ist Staatsangehöriger der Republik Indien. Seine Identität steht fest. Er stammt aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Er beherrscht neben seiner Muttersprache Punjabi auch Hindi und etwas Englisch und Deutsch. Der BF ist mehrfach gerichtlich vorbestraft. Es ist kein besonders geschütztes Privat-, und Familienleben des BF in Österreich hervorgekommen. Die Kernfamilie des BF (Eltern und Schwester) leben nach wie vor im Elternhaus des BF. Ob bzw. inwieweit der BF an einer Krankheit leidet, die für das Verfahren von entscheidungsrelevanter Bedeutung im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK ist, kann an Hand des vorliegenden Sachverhaltes bzw. Unterlagen zum Entscheidungszeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden. Ob bzw. inwieweit der BF an einer Krankheit leidet, die für das Verfahren von entscheidungsrelevanter Bedeutung im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK ist, kann an Hand des vorliegenden Sachverhaltes bzw. Unterlagen zum Entscheidungszeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden. Der BF stellte am XXXX mittlerweile den achten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stellte am römisch 40 mittlerweile den achten Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor stellte der BF am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen. (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt. (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. (Spruchpunkt IV). Festgestellt wurde, dass die Abschiebung
Eine Frist für die Ausreise wurde
1 a FPG nicht erteilt (Spruchpunkt VI). Der Bescheid erwuchs in der Folge am XXXX in Rechtskraft.Zuvor stellte der BF am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen. (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. (Spruchpunkt römisch vier). Festgestellt wurde, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Eine Frist für die Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins, a FPG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch sechs). Der Bescheid erwuchs in der Folge am römisch 40 in Rechtskraft. Im nunmehr gegenständlichen Verfahren wurde der faktische Abschiebeschutz
G idgF
G mit Bescheid vom XXXX aufgehoben. Im nunmehr gegenständlichen Verfahren wurde der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG idgF
Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG mit Bescheid vom römisch 40 aufgehoben. 1.
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht,
2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“ § 22 BFA-VG („Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“):Paragraph 22, BFA-VG („Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“): § 22.
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. 3.
FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum
2 und 3 FPG festgesetzt.Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF hat Österreich nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens nicht verlassen, weswegen gegenständlich eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt.Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF hat Österreich nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens nicht verlassen, weswegen gegenständlich eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. 3.2.2. Verletzung der EMRK Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005).Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Im gegenständlichen Verfahren auf internationalen Schutz bleibt zum Entscheidungszeitpunkt offen, inwieweit der BF auf Grund der von ihm getätigten Behauptungen einerseits in Bezug auf die Covid 19 Pandemie aus medizinsicher Sicht als Risikopatient einzuschätzen ist und anderseits bei Zutreffen einer solchen Einschätzung die in der Rechtsprechung des VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105 angeführten Parameter vorliegen. Insofern ist im gegenständlichen Fall abzuklären, inwieweit keine wesentlichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Das nunmehrige Vorbringen des BF weist somit in Zusammenschau mit den Ausführungen des BF die dieser erstattet hat, insgesamt zumindest darauf hin, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zumindest eingetreten sein könnte, bzw. dass im gegenständlichen Verfahren betreffend des gesamten Vorbringen noch nicht ohne weitere Abklärungen und Begründungen von einer res iudicata gesprochen werden kann. Die belangte Behörde hat sich im gegenständlichen Verfahren daher mit diesen Umständen noch einma ausreichend auseinanderzusetzen. Im derzeitigen Verfahrensstadium und aufgrund der hier lediglich vorzunehmenden Grobprüfung kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der gegenständliche Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen der faktische Abschiebeschutz
G 2005 aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt.Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist damit nicht rechtmäßig, weshalb der vorliegende Bescheid aufzuheben war. Mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides kommt dem BF faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zu.Mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides kommt dem BF faktischer Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zu.
1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 3.3.
1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.3.
Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
4 B-VG aus.Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
Im vorliegenden Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor; es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W124.2239215.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.