Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2020, Zahl XXXX wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2020, Zahl römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer befand ab 06.08.2020, 14:15 Uhr in Schubhaft. Der Beschwerdeführer befand sich vom 07.08.2020 bis 02.09.2020 in Hungerstreik, den er freiwillig beendete. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2020, GZ XXXX und vom 04.01.2021, GZ XXXX , wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidungen verhältnismäßig gewesen ist.Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2020, GZ römisch 40 und vom 04.01.2021, GZ römisch 40 , wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidungen verhältnismäßig gewesen ist. Der Beschwerdeführer trat ab 06.01.2021 abermals in den Hungerstreik. Am 22.01.2021 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verwaltungsakt zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und wiederholte in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach dem Verfahren in Österreich entzogen und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt habe. Die algerische Botschaft habe bereits am 20.02.2019 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt.Am 22.01.2021 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verwaltungsakt zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und wiederholte in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach dem Verfahren in Österreich entzogen und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt habe. Die algerische Botschaft habe bereits am 20.02.2019 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt. Am 01.02.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit (Hungerstreik) aus der Schubhaft entlassen worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung des Verfahrensganges ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a Absatz 4, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: „§ 22a.
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W155.2237292.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.