RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2021 GeschäftszahlW156 2207272-1 SpruchW156 2207272-1/11E, W156 2207272-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 11.01.2018 erließ die Österreichische Gesundheitskasse (vormals WGKK - in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass Herr XXXX (in weiterer Folge BF) aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der XXXX gmbh in Liquidation (in weiterer Folge GmbH) der ÖGK (vormals Wiener Gebietskrankrankenkasse) gemäß § 67 Abs 10 iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume März 2014 bis Mai 2014 von 35.527,50 Euro zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG ergebenden Höhe, ds ab dem 11.01.2018 3,38 % p.a. aus 23.215,66 Euro schulde.
- Am 11.01.2018 erließ die Österreichische Gesundheitskasse (vormals WGKK - in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass Herr römisch 40 (in weiterer Folge BF) aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der römisch 40 gmbh in Liquidation (in weiterer Folge GmbH) der ÖGK (vormals Wiener Gebietskrankrankenkasse) gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume März 2014 bis Mai 2014 von 35.527,50 Euro zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ergebenden Höhe, ds ab dem 11.01.2018 3,38 % p.a. aus 23.215,66 Euro schulde. Die GmbH schulde aus den Beiträgen März 2014 bis Mai 2014 35.523,14 Euro und Verzugszinsen. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Über das Vermögen der Firma sei am 16.06.2014 die Insolvenz eröffnet und nach Verteilung am 06.07.2017 aufgehoben worden. Die Uneinbringlichkeit stehe fest. Der BF sei mit Schreiben vom 15.09.2014 über seine Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG informiert und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 22.10.2014, 30.10.2015 und 28.06.2017 sei der RV des BF aufgefordert worden, Nachweise der Gleichbehandlung, somit eine Aufstellung sämtlicher Verbindlichkeiten und sämtlicher Zahlungen für die Fälligkeitszeiträume NV 3/14 bis NV 5/14 vorzulegen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Es sei daher die Haftung des BF auszusprechen gewesen.Der BF sei mit Schreiben vom 15.09.2014 über seine Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG informiert und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 22.10.2014, 30.10.2015 und 28.06.2017 sei der Regierungsvorlage des BF aufgefordert worden, Nachweise der Gleichbehandlung, somit eine Aufstellung sämtlicher Verbindlichkeiten und sämtlicher Zahlungen für die Fälligkeitszeiträume NV 3/14 bis NV 5/14 vorzulegen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Es sei daher die Haftung des BF auszusprechen gewesen.
- Der BF brachte fristgerecht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid ein. Ein konkretes Fehlverhalten sei dem BF in der Aufforderung zur Stellungnahme nicht vorgeworfen worden. Durch die Rechtsvertreterin habe der BF am 02.10.2014 eine Stellungnahme abgegeben, er habe ausgeführt, dass im Mai 2014 keine Dienstnehmerentgelte mehr bezahlt worden seien. Ein Fehlverhalten würde nicht vorliegen, da im Mai 2014 der Insolvenztatbestand bereits evident gewesen sei. Sämtliche Vorbringen außer Acht lassend habe die belangte Behörde die Haftung des BF gemäß § 67 Abs 10 iVm 83 ASVG angenommen. Die Voraussetzungen für eine Haftung des BF würden nicht vorliegen. Alleine die Funktion als GF der GmbH begründe noch keine Haftung. Werde eine Abgabe nicht entrichtet, weil der BF keine liquiden Mittel habe, so verletze er dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Dienstnehmerbeiträge am 31.05.2014 sei die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens bereits eingetreten gewesen. Die Haftung scheide daher aus. Den BF treffe auch kein Verschulden. Alternative Handlungsmöglichkeiten hätten gefehlt, dies habe er auch zum Ausdruck gebracht. Im Mai 2014 habe die GmbH überhaupt keine Gläubiger mehr befriedigen könne. Es seien daher keine Entgelte mehr ausbezahlt und auch keine Dienstnehmerbeiträge mehr einbehalten worden. Sofern eine Haftung des BF bestehen sollte, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, ob die durch das Insolvenzverfahren eingelangte Quote von 10,868% in Abzug gebracht worden sei. Die Höhe der Verzugszinsen sei nicht gesetzeskonform und der Zinsenlauf würde erst mit dem 16.06.2017 beginnen.
- Der BF brachte fristgerecht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid ein. Ein konkretes Fehlverhalten sei dem BF in der Aufforderung zur Stellungnahme nicht vorgeworfen worden. Durch die Rechtsvertreterin habe der BF am 02.10.2014 eine Stellungnahme abgegeben, er habe ausgeführt, dass im Mai 2014 keine Dienstnehmerentgelte mehr bezahlt worden seien. Ein Fehlverhalten würde nicht vorliegen, da im Mai 2014 der Insolvenztatbestand bereits evident gewesen sei. Sämtliche Vorbringen außer Acht lassend habe die belangte Behörde die Haftung des BF gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit 83 ASVG angenommen. Die Voraussetzungen für eine Haftung des BF würden nicht vorliegen. Alleine die Funktion als GF der GmbH begründe noch keine Haftung. Werde eine Abgabe nicht entrichtet, weil der BF keine liquiden Mittel habe, so verletze er dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Dienstnehmerbeiträge am 31.05.2014 sei die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens bereits eingetreten gewesen. Die Haftung scheide daher aus. Den BF treffe auch kein Verschulden. Alternative Handlungsmöglichkeiten hätten gefehlt, dies habe er auch zum Ausdruck gebracht. Im Mai 2014 habe die GmbH überhaupt keine Gläubiger mehr befriedigen könne. Es seien daher keine Entgelte mehr ausbezahlt und auch keine Dienstnehmerbeiträge mehr einbehalten worden. Sofern eine Haftung des BF bestehen sollte, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, ob die durch das Insolvenzverfahren eingelangte Quote von 10,868% in Abzug gebracht worden sei. Die Höhe der Verzugszinsen sei nicht gesetzeskonform und der Zinsenlauf würde erst mit dem 16.06.2017 beginnen.
- Die belangte Behörde erließ am 13.07.2018 eine Beschwerdevorentscheidung in welcher sie die Beschwerde als unbegründet abwies. Der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass der BF am 15.09.2014 über seine Haftung informiert und zur Stellungnahme aufgefordert worden sei. Mit Schreiben vom 22.10.2014, 30.10.2015 und 28.06.2017 sei die RV des BF aufgefordert worden, Nachweise der Gleichbehandlung vorzulegen, dies sei jedoch nicht erfolgt. Nach Einlangen der Beschwerde sei die RV des BF mit Schreiben vom 01.06.2018 neuerlich aufgefordert geworden, Nachweise der Gleichbehandlung bzw für die vollkommene Zahlungseinstellung vorzulegen. Mit Schreiben vom 18.06.2018 sei der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass mit Vorliegen der materiellen Insolvenz keinerlei Zahlungen mehr geleistet worden seien und über den Zeitraum März bis Juni 2014 keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
- Die belangte Behörde erließ am 13.07.2018 eine Beschwerdevorentscheidung in welcher sie die Beschwerde als unbegründet abwies. Der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass der BF am 15.09.2014 über seine Haftung informiert und zur Stellungnahme aufgefordert worden sei. Mit Schreiben vom 22.10.2014, 30.10.2015 und 28.06.2017 sei die Regierungsvorlage des BF aufgefordert worden, Nachweise der Gleichbehandlung vorzulegen, dies sei jedoch nicht erfolgt. Nach Einlangen der Beschwerde sei die Regierungsvorlage des BF mit Schreiben vom 01.06.2018 neuerlich aufgefordert geworden, Nachweise der Gleichbehandlung bzw für die vollkommene Zahlungseinstellung vorzulegen. Mit Schreiben vom 18.06.2018 sei der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass mit Vorliegen der materiellen Insolvenz keinerlei Zahlungen mehr geleistet worden seien und über den Zeitraum März bis Juni 2014 keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
- Der BF brachte im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Beschwerde verwiesen. Die belangte Behörde habe neuerlich außer Acht gelassen, dass im Fälligkeitszeitrum 3/14 bis 5/14 im Unternehmen keinerlei liquide Mittel bestanden hätten. Daher sei am 13.06.2014 von den Geschäftsführern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden. Der Insolvenztatbestand sei im Mai 2014 schon realisiert gewesen. Es könnten auch keine Unterlagen mehr vorgelegt werden, weil diese tatsächlich nicht mehr existieren. Eine Ungleichbehandlung im Zeitraum 3/14 bis 5/14 sei denkunmöglich, weil sämtliche Zahlungen der Anfechtung gem. §§ 27 ff IO unterlegen wären. Dem BF sei daher kein Verschulden anzulasten.
- Der BF brachte im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Beschwerde verwiesen. Die belangte Behörde habe neuerlich außer Acht gelassen, dass im Fälligkeitszeitrum 3/14 bis 5/14 im Unternehmen keinerlei liquide Mittel bestanden hätten. Daher sei am 13.06.2014 von den Geschäftsführern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden. Der Insolvenztatbestand sei im Mai 2014 schon realisiert gewesen. Es könnten auch keine Unterlagen mehr vorgelegt werden, weil diese tatsächlich nicht mehr existieren. Eine Ungleichbehandlung im Zeitraum 3/14 bis 5/14 sei denkunmöglich, weil sämtliche Zahlungen der Anfechtung gem. Paragraphen 27, ff IO unterlegen wären. Dem BF sei daher kein Verschulden anzulasten.
- Der Beschwerdeakt wurde am 05.10.2018 dem BVwG vorgelegt und der Gerichtsabteilung W229 zugewiesen.
- Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W156 zugewiesen.
- Am 04.06.2020 wurde das Handelsgericht Wien um Übersendung des Konkursaktes an das BVwG ersucht.
- Am 19.08.2020 wurde der Insolvenzentgeltfonds (IEF) um Mitteilung ersucht, ob im Insolvenzverfahren Dienstnehmer der GmbH über die IEF Service GmbH für Mai 2014 Forderungen wegen ausständiger Gehälter und ggf in welcher Höhe angemeldet haben.
- Mit Schreiben vom 02.11.2020 wurden der belangten Behörde die bei der IEF-Service GmbH eingeholten Anmeldungen der Dienstnehmer wegen ausstehender Löhne für den Monat Mai zur Stellungnahme und allfälligen Neuberechnung übermittelt.
- Mit Schreiben vom 12.11.2020 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab. Durch die Anmeldung der Dienstnehmer wegen ausstehender Löhne für den Monat Mai 2014 beim IEF habe sich der Rückstandsausweis bzw der im Haftungsbescheid vom 11.01.2018 ausgewiesene Betrag nicht geändert. Der IEF habe am 20.06.2017 104.526,61 Euro an die belangte Behörde überwiesen, diese Dienstnehmeranteile seien auf die entsprechenden Beträge gewidmet gewesen. Im März 2014 sei ein Betrag idH von 509,81 Euro festgesetzt. Am 19.05.2014 sei ein Zahlungsanteil von 37,09 Euro, am 28.05.2014 eine Gutschrift in der Höhe von 50,09 Euro, am 14.06.2017 ein Zahlungsanteil in der Höhe von 127,70 Euro, am 20.06.2017 ein IEF Zahlungsanteil von 98,16 Euro und am 20.06.2017 ein IEF Zahlungsanteil (ZA) von 18,13 Euro gewidmet. Ziehe man vom vorgeschriebenen Betrag von 509,81 Euro die gewidmeten Zahlungen ab, so ergebe sich der laut Bescheid vorgeschriebene Haftungsbetrag für 3/2014 in der Höhe von 178,64 Euro.Im März 2014 sei ein Betrag idH von 509,81 Euro festgesetzt. Am 19.05.2014 sei ein Zahlungsanteil von 37,09 Euro, am 28.05.2014 eine Gutschrift in der Höhe von 50,09 Euro, am 14.06.2017 ein Zahlungsanteil in der Höhe von 127,70 Euro, am 20.06.2017 ein IEF Zahlungsanteil von 98,16 Euro und am 20.06.2017 ein IEF Zahlungsanteil (ZA) von 18,13 Euro gewidmet. Ziehe man vom vorgeschriebenen Betrag von 509,81 Euro die gewidmeten Zahlungen ab, so ergebe sich der laut Bescheid vorgeschriebene Haftungsbetrag für 3 aus 2014, in der Höhe von 178,64 Euro. Im April 2014 sei ein Beitrag in der Höhe von 522,12 Euro festgesetzt. Am 14.06.2017 sei ein Zahlungsanteil von 166,83 Euro, am 20.06.2017 ein IEF ZA in der Höhe von 128,25 Euro, am 20.06.2017 ein IEF ZA in der Höhe von 17,90 Euro und am 15.10.2020 ein ZA 12,73 Euro gewidmet. Ziehe man die gewidmeten ZA vom ursprünglich festgesetzten Beitrag idH von 552,12 Euro ab, so ergebe sich ein Betrag von 226,41 Euro. Im Bescheid vom 11.01.2018 sei ein Betrag von 239,14 Euro festgesetzt, die Differenz ergebe sich damit, dass der Zahlungsanteil vom 15.10.2020 idH von 12,73 Euro noch nicht enthalten gewesen sei. Im Mai 2014 sei ein Beitrag in der Höhe von 54.816,56 Euro festgesetzt. Am 02.06.2014 sei eine Gutschrift in der Höhe von 836,67 Euro, am 14.06.2017 ein ZA von 16.311,49 Euro, am 20.06.2017 ein IEF ZA idH von 12.818,75 Euro, am 20.03.2019 ein IEF ZA von 2.053,77 Euro, am 20.03.2019 ein ZA iHv 290,99 Euro und am 20.03.2020 ein ZA in Höhe von 278,92 Euro gewidmet. Ziehe man vom Betrag in der Höhe von 54.718,56 Euro die gewidmeten ZA ab, so ergebe sich ein offener Betrag von 22.227,97 Euro. Im Bescheid sei ein Betrag von 22.797,88 Euro festgesetzt. Der Unterschied ergebe sich durch die nach Erstellung des Rückstandsausweises eingelangten Zahlungen bzw deren Widmung. Es werde ein aktueller Rückstandsausweis vom 12.11.2020 übermittelt, welcher auch Zahlungen von 2019 und 2020 beinhalte, dieser wäre bei der Entscheidung zu berücksichtigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Primärschuldnerin hatte die Rechtsform einer GmbH mit einer Vielzahl von Gewerbeberechtigungen und wurde am 17.07.2008 in das Firmenbuch eingetragen. Der BF war seit 30.08.2013 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH tätig. Am 04.06.2014 wurde beim Handelsgericht Wien die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung beantragt. Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte die GmbH 148 Dienstnehmer. Das Konkursverfahren wurde am 16.04.2014 bekanntgemacht. Mit Beschluss des Handelsgericht Wien vom 14.07.2014 wurde die Schließung des Unternehmens gemäß § 40 FPG infolge Vermögenslosigkeit angeordnet.Das Konkursverfahren wurde am 16.04.2014 bekanntgemacht. Mit Beschluss des Handelsgericht Wien vom 14.07.2014 wurde die Schließung des Unternehmens gemäß Paragraph 40, FPG infolge Vermögenslosigkeit angeordnet. Am 17.05.2017 wurde der Schlussverteilungsentwurf genehmigt und eine Quote von 10,868% beschlossen. Der Konkurs wurde mit Beschluss vom 16.06.2017 aufgehoben. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden Beitragsanteile in Höhe von gesamt 22.633,02 Euro zuzüglich Verzugszinsen gerechnet bis 11.11.2020 in der Höhe von 14.505,59 Euro (gesamt: 37.138,61 Euro) nicht abgeführt samt sich daraus weiter Verzugszinsen ab dem 12.11.2020 in der Höhe von 3,38% p.a. ausgehend von einem Betrag von 22.633,02 Euro. Der Rückstandsausweis mit Stichtag 11.11.2020 weist folgende offenen Beiträge aus: März 2014: 178,64 Euro April 2014: 226,41 Euro Mai 2014: 22.227,97 Euro Gesamtrestbeiträge: 22.633,02 Euro, Verzugszinsen bis einschließlich 11.11.2020: 14.505,59 Euro, Gesamtforderungssumme von 37.138,61 Euro. Die Forderungen der belangten Behörde sind bei der GmbH als Primärschuldnerin uneinbringlich. Der BF wurde am 22.10.2014, am 30.10.2015, am 28.06.2017 und am 01.06.2018 nachweislich aufgefordert, die Verbindlichkeiten und Zahlungen für den verfahrensrelevanten Zeitraum nachzuweisen und Gründe bekanntzugeben, warum ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war. Ein Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger wurde vom BF nicht erbracht, ebensowenig, dass die Löhne für Mai 2014 nicht ausbezahlt wurden.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Vom BF wurde die Berechnung des aushaftenden Betrages durch die belangte Behörde im Erstbescheid in Zweifel gestellt. Dass die Forderungen uneinbringlich sind, ergibt sich aus der Auflösung der Primärschuldnerin. Die Zustellungen der Aufforderungen der Gläubigergleichbehandlung an den BF sind durch diesen unbestritten. Dass für den Mai 2014 keine Löhne mehr ausbezahlt worden seien, konnte der BF nicht nachweisen, ebensowenig die Gleichbehandlung aller Gläubiger. Der BF brachte lediglich vor, dass mit Zeitpunkt des Vorliegens der materiellen Insolvenz keinerlei Zahlungen mehr geleistet worden seien und über den geforderten Zeitraum keinerlei Unterlagen mehr vorhanden seien. Die Berechnungen der belangten Behörde waren im Vergleich zum Erstbescheid aufgrund zwischenzeitlich eingelangter Zahlungsanteile (ua aus dem IEF) einer Berichtigung zu unterziehen. Die ursprüngliche Forderung für März 2014 betrug 509,81 Euro. Aufgrund der eingelangten Zahlungen am 19.05.2014 in Höhe von 37,09 Euro, am 28.05.2014 in Höhe von 50,09 Euro, am 14.06.2017 in Höhe von 127,70 Euro, am 20.06.2017 in Höhe von 98,16 Euro und am 20.06.2017 in Höhe von 18,13 Euro ergeben sich die Restbeiträge von 178,64 Euro. Die ursprüngliche Forderung für April 2014 betrug 552,12 Euro. Aufgrund der eingelangten Zahlungen am 14.06.2017 in Höhe von 166,83 Euro, am 20.06.2017 in Höhe von 128,25 Euro, am 20.06.2017 in Höhe von 17,90 Euro und am 15.10.2020 in Höhe von 12,73 Euro ergeben sich die Restbeiträge in Höhe von 226,41 Euro. Im Bescheid vom 11.01.2018 ist ein Betrag von 239,14 Euro festgesetzt, die Differenz ergibt sich damit, dass der Zahlungsanteil vom 15.10.2020 idH von 12,73 Euro noch nicht enthalten war. Die ursprüngliche Forderung für Mai 2014 betrug 54.818,56 Euro. Aufgrund der eingelangten Zahlungen am 02.06.2014 in Höhe von 836,67 Euro, am 14.06.2017 in Höhe von 16.311,49 Euro, am 20.06.2017 in Höhe von 12.818,75 Euro, am 20.03.2019 in Höhe von 2.053,77 Euro, am 20.03.2019 in Höhe von 290,99 Euro und am 20.03.2020 in Höhe von 278,92 Euro ergeben sich Restbeiträge in Höhe von 22.227,97 Euro, somit Gesamtrestbeiträge in Höhe von 22.633,02 Euro. Hinzu kommen Verzugszinsen bis einschließlich 11.11.2020 in der Höhe von 14.505,59 Euro, was eine Gesamtforderungssumme von 37.138,61 Euro per 11.11.2020 ergibt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.
- Rechtliche Grundlagen: Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, idF. BGBl. I Nr. 86/2013, haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Werden gemäß § 59 Abs. 1 ASVG Beiträge nicht innerhalb von 15 TagenWerden gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen 1.nach der Fälligkeit, 2.in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag oder gemäß § 114 Abs. 1 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des
- Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
- Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.2.in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag oder gemäß Paragraph 114, Absatz eins, ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des
- Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
- Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG, idF. BGBl. I Nr. 102/2010, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Zuschläge/Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben oder die Gläubiger gleichbehandelt hat. Gläubigergleichbehandlung liegt dann vor, wenn das Verhältnis aller erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, unter Einschluss der Beitragsverbindlichkeiten (allgemeine Zahlungsquote) dem Verhältnis der erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten (Kassen-Zahlungsquote) entspricht. Ist die Kassen-Zahlungsquote niedriger als die allgemeine Zahlungsquote, so haftet der Vertreter für jene Beitragsverbindlichkeiten, die sie bei sorgfaltsgemäßem Verhalten - also bei Gleichbehandlung aller Gläubiger- der Kasse entrichtet hätte. Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Beitragsverbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen. Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. das Erkenntnis vom
- April 1994, 93/08/0232; zuletzt vgl. Erk vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, 07.10.2015, Ra 2015/08/0040).Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre vergleiche das Erkenntnis vom
- April 1994, 93/08/0232; zuletzt vergleiche Erk vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, 07.10.2015, Ra 2015/08/0040). Im Fall des Fehlens ausreichender Mittel hat der Vertreter für eine zumindest anteilige Befriedigung der Forderung des Sozialversicherungsträgers Sorge zu tragen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der haftungspflichtige Geschäftsführer im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist (vgl. unter vielen VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0043; vom 24.04.1990, Zl. 89/08/0290; vom 13.03.1990, Zl. 89/08/0217; vom 13.11.1987, Zl. 85/17/0035 und vom 25.02.1983, Zl. 81/17/0079 mwN).Im Fall des Fehlens ausreichender Mittel hat der Vertreter für eine zumindest anteilige Befriedigung der Forderung des Sozialversicherungsträgers Sorge zu tragen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der haftungspflichtige Geschäftsführer im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist vergleiche unter vielen VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0043; vom 24.04.1990, Zl. 89/08/0290; vom 13.03.1990, Zl. 89/08/0217; vom 13.11.1987, Zl. 85/17/0035 und vom 25.02.1983, Zl. 81/17/0079 mwN). Nach der stRsp des VwGH ist es Sache des Vertreters darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, dass er den Abgabengläubiger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (Hinweis E 26.3.1996, 92/14/0088). Es ist jedem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Diese Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (VwGH, 97/14/0160, 28.10.1998). 3.1.
- Auf den Beschwerdefall bezogen: In Ansehung der oben zitierten Judikatur ist festzustellen, dass Voraussetzungen für die Haftung als Geschäftsführer, die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin, die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, die Kausalität der Pflichtverletzung und das Verschulden des Geschäftsführers vorliegend sind. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren hat es der BF unterlassen, eine Aufstellung sämtlicher Verbindlichkeiten und Zahlungen für die Fälligkeitszeiträume zu übermitteln. Auch hat er keinen Nachweis dafür erbracht, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sein soll. Aus der Judikatur ergibt sich auch, dass der vom BF behauptete Umstand der Nichtexistenz von Unterlagen zum fraglichen Zeitraum ihn nicht zu exkulpieren vermag. Dem BF wäre es möglich und zumutbar gewesen, die erforderlichen Daten bzw Unterlagen zu sichern, die ihm im Falle der Darlegungspflicht eine Erfüllung dieser Pflicht ermöglicht hätten. Auch das Argument des BF, die Bezahlung der Abgaben an die belangte Behörde sei im Hinblick auf die Anfechtung gem. §§ 27 ff IO nicht möglich gewesen, führt ins Leere. Zum einen ist – aufgrund der fehlenden Nachweise – die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit anzuzweifeln und der belangten Behörde hätte die Zahlungsunfähigkeit nicht kennen oder wissen müssen, da – lt Angaben der belangten Behörde – das Beitragskonto in diesem Zeitraum noch unauffällig war.Auch das Argument des BF, die Bezahlung der Abgaben an die belangte Behörde sei im Hinblick auf die Anfechtung gem. Paragraphen 27, ff IO nicht möglich gewesen, führt ins Leere. Zum einen ist – aufgrund der fehlenden Nachweise – die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit anzuzweifeln und der belangten Behörde hätte die Zahlungsunfähigkeit nicht kennen oder wissen müssen, da – lt Angaben der belangten Behörde – das Beitragskonto in diesem Zeitraum noch unauffällig war. Es ist daher festzustellen, dass im Sinne der Judikatur des VwGH es dem BF nicht gelungen ist, den für den Ausschluss der Haftung notwendigen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen. Zum Vorliegen von Kausalität: eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine ausreichenden Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Die Verpflichtung des Vertreters der Primärschuldnerin war im konkreten Fall die Bedienung und die Gleichbehandlung der Beitragsverbindlichkeiten gegenüber den anderen Verbindlichkeiten, was mangels Vorlage der entsprechenden Unterlagen, also mangels entsprechender qualifizierter Mitwirkungspflicht als nicht gegeben anzunehmen ist und daher von der Kausalität der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit auszugehen ist. Zur Frage des Verschuldens: es ist auf hinzuweisen, dass bereits leichte Fahrlässigkeit genügt; diese ist immer dann anzunehmen, wenn der Vertreter zur Verletzung seiner Pflichten, d.h. zur Gläubigergleichbehandlung kein relevantes Vorbringen erstattet, was fallbezogen auch gegeben ist. Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrags anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Aufgrund der Stellungnahme der belangten Behörde vom 12.11.2020 und der darin erfolgten Neuberechnung aufgrund zwischenzeitlicher Zahlungseingänge war der Rückstandsausweis summenmäßig entsprechend zu korrigieren. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN).Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN). Aus diesem Grund war – wie im Spruch berichtigend angeführt – die Forderungssumme im Sinne des neu berechneten Rückstandsausweises anzupassen. Zu den Verzugszinsen: die Vorschreibung der Verzugszinsen erfolgte im vorliegenden Fall zu Recht. Es war daher insgesamt in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte.Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem BF wurde nachweislich auch die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme und entsprechende Nachweise beizubringen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem BF wurde nachweislich auch die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme und entsprechende Nachweise beizubringen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W156.2207272.1.00