Abs 10 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 14.08.2018, Zl. 11-2015-BF-VER10-000H0, betreffend Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 11.11.2016 teilte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX gesellschaft m.b.H (im folgenden Primärschuldnerin) aus den Beitragszeiträumen Jänner 2014, Februar 2014, März 2014, April 2014, Mai 2014, Juni 2014, Juli 2014, Oktober 2014, November 2014, Dezember 2014 und Jänner 2015 ein Rückstand in der Höhe von insgesamt € 60.166,08 unter Berücksichtigung der bis 10.11.2016 angefallenen Verzugszinsen bestehe. Der BF sei als ehemaliger Geschäftsführer der Vertreter der Primärschuldnerin gewesen. Die Beiträge seien trotz Fälligkeit nicht bezahlt worden. Der BF habe den Rückstand zu begleichen oder innerhalb der Frist bis 20.08.2015 alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung
10 ASVG sprechen würden. Mit Schreiben vom 11.11.2016 teilte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit, dass auf dem Beitragskonto der römisch 40 gesellschaft m.b.H (im folgenden Primärschuldnerin) aus den Beitragszeiträumen Jänner 2014, Februar 2014, März 2014, April 2014, Mai 2014, Juni 2014, Juli 2014, Oktober 2014, November 2014, Dezember 2014 und Jänner 2015 ein Rückstand in der Höhe von insgesamt € 60.166,08 unter Berücksichtigung der bis 10.11.2016 angefallenen Verzugszinsen bestehe. Der BF sei als ehemaliger Geschäftsführer der Vertreter der Primärschuldnerin gewesen. Die Beiträge seien trotz Fälligkeit nicht bezahlt worden. Der BF habe den Rückstand zu begleichen oder innerhalb der Frist bis 20.08.2015 alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen würden. Diesem Schreiben wurde ein Rückstandsausweis angeschlossen, der folgende Beitragsrückstände auswies: „ Gesamt 01/2014 NV Beitrag (01.01.2014-31.01.2014) € 24,56 01/2014 Beitrag GPLA (01.01.2014-31.01.2014) € 51,54 02/2014 Beitrag GPLA (01.02.2014-28.02.2014) € 87,21 03/2014 Beitrag GPLA (01.03.2014-31.03.2014) € 87,51 04/2014 Beitrag GPLA (01.04.2014-30.04.2014) € 126,65 05/2014 Beitrag GPLA (01.05.2014-31.05.2014) € 83,06 06/2014 Beitrag GPLA (01.06.2014-30.06.2014) € 40,46 07/2014 Beitrag Rest (01.07.2014-31.07.2014) € 3.342,83 10/2014 Beitrag Rest (01.10.2014-31.10.2014) € 12.745,83 11/2014 Beitrag (01.11.2014-30.11.2014) € 22.522,10 11/2014 NV Beitrag (01.11.2014-30.11.2014) € 14,28 12/2014 Beitrag (01.12.2014-31.12.2014) € 8.507,81 12/2014 NV Beitrag (01.12.2014-31.12.2014) € 10,17 12/2014 Beitrag GPLA Rest (01.12.2014-31.12.2014) € 28,48 12/2014 Beitrag GPLA (01.12.2014-31.12.2014) € 4.106,40 01/2015 Beitrag (01.01.2015-31.01.2015) € 715,71 01/2015 Beitrag GPLA Rest (01.01.2015-31.01.2015) € 103,62 Summe der Beiträge € 52.598,22 Verzugszinsen
1 ASVG gerechnet bis 10.11.2016Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 10.11.2016 € 7.368,36 Nebengebühren € 199,50 Summe der Forderung € 60.166,08 „ In Beantwortung dieses Vorhalts brachte der BF mit Schreiben vom 25.11.2016 vor, dem Schreiben der WGKK sei nicht zu entnehmen, von welchem Sachverhalt diese ausgehe und welche Beweismittel sie herangezogen habe. Der BF habe die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung keinesfalls begangen: Er sei auf dem Firmenkonto nicht zeichnungsberechtigt gewesen. Er habe nicht bar kassiert. Im Unternehmen der Primärschuldnerin habe strikte Trennung zwischen der handwerklichen Fähigkeit und Bauerfahrung (seitens des BF) einerseits und der kaufmännischen Abwicklung seitens der Firmeneigentümer andererseits bestanden. Der BF habe keinen Zugang zu Buchhaltung, Verrechnung, Bankabwicklung, Auftragsannahme, Kalkulation und Rechnungslegung gehabt. Er habe nicht über die Firmenkassa verfügen können. Mit Schreiben vom 28.02.2017 teilte die WGKK dem BF mit, dass das über die Primärschuldnerin eröffnete Insolvenzverfahren nunmehr beendet sei. Es seien offene Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 34.145,52 s.A. laut beiliegendem Rückschein uneinbringlich. Den Geschäftsführer treffe die Pflicht dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden. Der BF werde aufgefordert, die Gleichbehandlung von Sozialversicherungsbeiträgen mit sämtlichen anderen Verbindlichkeiten mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen: Der BF sei verpflichtet, eine Aufstellung vorzulegen, aus der sowohl sämtliche Verbindlichkeiten als auch sämtliche Zahlungen der Primärschuldnerin (mit Ausnahme jener der WGKK) für die Fälligkeitszeiträume der Beiträge 01/14 bis 01/15 hervorgehen. Zug-um-Zug-Geschäfte seien in dieser Aufstellung sowohl bei den Verbindlichkeiten als auch bei den Zahlungen zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Vertreters der Beitragsschuldnerin, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten unmöglich war. Widrigenfalls sei die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. Dem BF wurde eine Frist bis 01.04.2017 gewährt. Diesem Schreiben wurde ein Rückstandsausweis angeschlossen, der folgende Beitragsrückstände auswies: „ Gesamt 01/2014 NV Beitrag Rest (01.01.2014-31.01.2014) € 15,31 07/2014 Beitrag Rest (01.07.2014-31.07.2014) € 2.124,48 10/2014 Beitrag Rest (01.10.2014-31.10.2014) € 8.183,85 11/2014 Beitrag Rest (01.11.2014-30.11.2014) € 13.594,20 11/2014 NV Beitrag Rest (01.11.2014-30.11.2014) € 8,69 12/2014 Beitrag Rest (01.12.2014-31.12.2014) € 5.278,18 12/2014 NV Beitrag Rest (01.12.2014-31.12.2014) € 6,57 01/2015 Beitrag Rest (01.01.2015-31.01.2015) € 434,29 Summe der Beiträge € 29.645,57 Verzugszinsen
1 ASVG gerechnet bis 27.02.2017Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 27.02.2017 € 4.300,45 Nebengebühren € 199,50 Summe der Forderung € 34.145,52 Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen: Ab 28.02.2017 3,38 % p.a. aus € 29.645,57.“ Der BF bestritt daraufhin mit Schreiben vom 17.03.2017 die Forderung dem Grunde und der Höhe nach und hielt der WGKK entgegen, dass diese einen noch höheren Betrag von der zweiten Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gefordert habe. Der BF habe keinen Zugang zu den Buchhaltungsunterlagen. Er werde sich beim Masseverwalter um die nötigen Informationen bemühen müssen, was Zeit erfordern werde. Dies beantwortete die WGKK mit Schreiben vom 25.05.2018 mit dem Hinweis auf die Haftung beider Geschäftsführer/innen zur ungeteilten Hand. Der BF wurde erneut aufgefordert, eine Aufstellung vorzulegen, aus der sowohl sämtliche Verbindlichkeiten als auch sämtliche Zahlungen der Primärschuldnerin (mit Ausnahme jener der WGKK) für die Fälligkeitszeiträume der Beiträge 01/14 bis 01/15 hervorgehen. Der BF wurde ferner aufgefordert, die von ihm behauptete interne Aufgabenteilung mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass ihn auch dann, wenn er aufgrund einer internen Aufgabenteilung nicht mit den Abgabenagenden befasst gewesen wäre, eine Pflicht zur Überwachung der mit der Abgabenentrichtung befassten Geschäftsführerin getroffen hätte. Auch diesbezüglich wären Nachweise vorzulegen. Es wurde eine Frist bis 01.07.2018 gewährt. Das Schreiben wurde dem BF am 30.05.2018 an seiner ausgewiesenen Wohnadresse XXXX Wien, nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.Das Schreiben wurde dem BF am 30.05.2018 an seiner ausgewiesenen Wohnadresse römisch 40 Wien, nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Der BF beantwortete dieses Schreiben nicht. Mit Bescheid vom 14.08.2018 sprach die WGKK aus, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin der WGKK
Vm § 83 ASVG für die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2014, Juli 2014, Oktober 2014, November 2014 Dezember 2014 und Jänner 2015 in Höhe von EUR 39.314,20 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe schulde, das seien ab 14.08.2018 3,38 % p.a. aus EUR 29.645,57.Mit Bescheid vom 14.08.2018 sprach die WGKK aus, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin der WGKK
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG für die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2014, Juli 2014, Oktober 2014, November 2014 Dezember 2014 und Jänner 2015 in Höhe von EUR 39.314,20 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe schulde, das seien ab 14.08.2018 3,38 % p.a. aus EUR 29.645,57. Begründend wurde ausgeführt, die Primärschuldnerin schulde aus den im Spruch genannten Zeiträumen EUR 42.280,01 und weitere Verzugszinsen. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Am 10.04.2015 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin die Insolvenz eröffnet worden. Dieses Verfahren sei am 09.01.2017 nach Verteilung
Die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung habe der IEF bezahlt. Die Uneinbringlichkeit der restlichen Forderung stehe fest. Der BF hätte als Geschäftsführer der Primärschuldnerin dafür zu sorgen gehabt, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die er verwalte, entrichtet werden. Der BF habe keine Nachweise der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen Verbindlichkeiten und keine Nachweise einer internen Aufgabenteilung vorgelegt.Begründend wurde ausgeführt, die Primärschuldnerin schulde aus den im Spruch genannten Zeiträumen EUR 42.280,01 und weitere Verzugszinsen. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Am 10.04.2015 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin die Insolvenz eröffnet worden. Dieses Verfahren sei am 09.01.2017 nach Verteilung
Paragraph 139, IO aufgehoben worden. Die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung habe der IEF bezahlt. Die Uneinbringlichkeit der restlichen Forderung stehe fest. Der BF hätte als Geschäftsführer der Primärschuldnerin dafür zu sorgen gehabt, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die er verwalte, entrichtet werden. Der BF habe keine Nachweise der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen Verbindlichkeiten und keine Nachweise einer internen Aufgabenteilung vorgelegt. Diesem Bescheid wurde ein Rückstandsausweis angeschlossen, der folgende Beitragsrückstände auswies: „ Gesamt 01/2014 NV Beitrag Rest (01.01.2014-31.01.2014) € 15,31 07/2014 Beitrag Rest (01.07.2014-31.07.2014) € 2.124,48 10/2014 Beitrag Rest (01.10.2014-31.10.2014) € 8.183,85 11/2014 Beitrag Rest (01.11.2014-30.11.2014) € 13.594,20 11/2014 NV Beitrag Rest (01.11.2014-30.11.2014) € 8,69 12/2014 Beitrag Rest (01.12.2014-31.12.2014) € 5.278,18 12/2014 NV Beitrag Rest (01.12.2014-31.12.2014) € 6,57 01/2015 Beitrag Rest (01.01.2015-31.01.2015) € 434,29 Summe der Beiträge € 29.645,57 Verzugszinsen
1 ASVG gerechnet bis 13.08.2018Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 13.08.2018 € 9.469,13 Nebengebühren € 199,50 Summe der Forderung € 39.314,20 Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen: Ab 14.08.2018 3,38 % p.a. aus € 29.645,57.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Der BF bringt darin vor, er habe die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen. Dies würde aus den wirtschaftlichen Unterlagen seines ehemaligen Arbeitgebers hervorgehen. Über diese Unterlagen könne allein der Masseverwalter verfügen. Der BF habe keine Möglichkeit, am Verfahren aufklärend mitzuwirken. Der BF ersuchte um amtswegige Beischaffung der betreffenden Unterlagen vom Masseverwalter. Der BF beantragte weiters die Beigabe eines Pflichtverteidigers. Die belangte Behörde legte den Bezug habenden Akt mit Einlangen 12.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat das letztgenannte Vorbringen des BF als Antrag auf Verfahrenshilfe aufgefasst. Da dieser Antrag nicht den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Vorgaben entsprach, hat dem BF mit Schreiben vom 02.04.2019 unter Anschluss eines auszufüllenden Vermögensbekenntnisses die Möglichkeit eingeräumt, seinen Antrag auf Verfahrenshilfe binnen einer Frist von zwei Wochen zu verbessern. Gleichzeitig wurde der BF darauf hingewiesen, dass sein Antrag bei Unterbleiben der Verbesserung zurückgewiesen würde. Da seitens des BF keine Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrages erfolgte, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss W164 2209900-1/3Z vom 02.04.2019 den Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der BF war von 18.11.2013 bis 10.02.2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Er vertrat die Primärschuldnerin gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10.04.2015, GZ XXXX , wurde über die Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet. Die Gesellschaft wurde ausgelöst und fortan von einem Masseverwalter vertreten. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 09.01.2017, GZ XXXX wurde der Konkurs über die Primärschuldnerin nach Schlussverteilung aufgehoben. Mit 09.06.2017 wurde die Primärschuldnerin gem. § 40 FPG wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.Der BF war von 18.11.2013 bis 10.02.2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Er vertrat die Primärschuldnerin gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10.04.2015, GZ römisch 40 , wurde über die Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet. Die Gesellschaft wurde ausgelöst und fortan von einem Masseverwalter vertreten. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 09.01.2017, GZ römisch 40 wurde der Konkurs über die Primärschuldnerin nach Schlussverteilung aufgehoben. Mit 09.06.2017 wurde die Primärschuldnerin gem. Paragraph 40, FPG wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. Laut Rückstandsausweis vom 14.08.2018 haften folgende Forderungen aus Sozialversicherungsbeiträgen bei der Primärschuldnerin aus „ Gesamt 01/2014 NV Beitrag Rest (01.01.2014-31.01.2014) € 15,31 07/2014 Beitrag Rest (01.07.2014-31.07.2014) € 2.124,48 10/2014 Beitrag Rest (01.10.2014-31.10.2014) € 8.183,85 11/2014 Beitrag Rest (01.11.2014-30.11.2014) € 13.594,20 11/2014 NV Beitrag Rest (01.11.2014-30.11.2014) € 8,69 12/2014 Beitrag Rest (01.12.2014-31.12.2014) € 5.278,18 12/2014 NV Beitrag Rest (01.12.2014-31.12.2014) € 6,57 01/2015 Beitrag Rest (01.01.2015-31.01.2015) € 434,29 Summe der Beiträge € 29.645,57 Verzugszinsen
1 ASVG gerechnet bis 13.08.2018Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 13.08.2018 € 9.469,13 Nebengebühren € 199,50 Summe der Forderung € 39.314,20 Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen: Ab 14.08.2018 3,38 % p.a. aus € 29.645,57.“ Die belangte Behörde hat den BF zur Haftung
Abs 10 ASVG herangezogen und aufgefordert, eine Aufstellung vorzulegen, aus der sowohl sämtliche Verbindlichkeiten als auch sämtliche Zahlungen der Primärschuldnerin (mit Ausnahme jener der WGKK) für die Fälligkeitszeiträume der Beiträge 01/14 bis 01/15 hervorgehen, wobei Zug-um-Zug-Geschäfte sowohl bei den Verbindlichkeiten als auch bei den Zahlungen zu berücksichtigen seien. Die belangte Behörde hat dem BF weiters Gelegenheit gegeben, die von ihm behauptete interne Aufgabenteilung näher darzulegen und zu belegen.Die belangte Behörde hat den BF zur Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG herangezogen und aufgefordert, eine Aufstellung vorzulegen, aus der sowohl sämtliche Verbindlichkeiten als auch sämtliche Zahlungen der Primärschuldnerin (mit Ausnahme jener der WGKK) für die Fälligkeitszeiträume der Beiträge 01/14 bis 01/15 hervorgehen, wobei Zug-um-Zug-Geschäfte sowohl bei den Verbindlichkeiten als auch bei den Zahlungen zu berücksichtigen seien. Die belangte Behörde hat dem BF weiters Gelegenheit gegeben, die von ihm behauptete interne Aufgabenteilung näher darzulegen und zu belegen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Im vorliegenden Fall wurde die Primärschuldnerin nach ihrer Liquidation amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Somit liegt Uneinbringlichkeit vor. Der BF war im hier relevanten Zeitraumes 01/14 bis 01/15 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Er gehört zum Kreis der nach § 67 Abs 10 ASVG haftenden Personen. Die nicht rechtzeitige Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Beitragsverbindlichkeiten war kausal für deren spätere Uneinbringlichkeit.Im vorliegenden Fall wurde die Primärschuldnerin nach ihrer Liquidation amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Somit liegt Uneinbringlichkeit vor. Der BF war im hier relevanten Zeitraumes 01/14 bis 01/15 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Er gehört zum Kreis der nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haftenden Personen. Die nicht rechtzeitige Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Beitragsverbindlichkeiten war kausal für deren spätere Uneinbringlichkeit. Zur Frage der Pflichtverletzung:
Innen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der anzuwendenden Fassung haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung
10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine
Abs 10 ASVG relevante Pflichtverletzung kann darin bestehen dass bestimmte (von der Behörde konkret zu benennende DienstnehmerInnen) in einer für die spätere Uneinbringlichkeit kausalen und schuldhaften Weise nicht zur Sozialversicherung gemeldet, bzw. Löhne ausbezahlt die Dienstnehmeranteile aber einbehalten wurden (leichte Fahrlässigkeit genügt).Eine
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG relevante Pflichtverletzung kann darin bestehen dass bestimmte (von der Behörde konkret zu benennende DienstnehmerInnen) in einer für die spätere Uneinbringlichkeit kausalen und schuldhaften Weise nicht zur Sozialversicherung gemeldet, bzw. Löhne ausbezahlt die Dienstnehmeranteile aber einbehalten wurden (leichte Fahrlässigkeit genügt). Eine
Abs 10 ASVG relevante Pflichtverletzung kann auch darin bestehen, dass der Haftende die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. (vgl. VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017).Eine
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG relevante Pflichtverletzung kann auch darin bestehen, dass der Haftende die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. vergleiche VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0028 vom 12.01.2016 ausgeführt hat, entspricht die Aufschlüsselung des Haftungsbetrages nach dem rückständigen Betrag, der Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren den Vorgaben des § 64 Abs 2 ASVG. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Durch Zugrundelegung des Rückstandsausweises bringt die Behörde zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sie die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0028 vom 12.01.2016 ausgeführt hat, entspricht die Aufschlüsselung des Haftungsbetrages nach dem rückständigen Betrag, der Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Durch Zugrundelegung des Rückstandsausweises bringt die Behörde zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sie die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Wie ein Vertreter, dem gemessen an der Gesamtsumme aller Forderungen nur unzureichende Mittel zur Verfügung stehen, seiner Gleichbehandlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger konkret nachzukommen hat, ist nach der Zahlungstheorie zu beurteilen. Demnach ist der Vertreter nur dann exkulpiert, wenn er nachweist, im Beurteilungszeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung die Versicherungsbeiträge ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger nicht oder nur zum Teil entrichtet zu haben, die Beiträge also nicht in Benachteiligung der Sozialversicherung in einem geringeren Ausmaß entrichtet zu haben als die Forderungen der anderen Gläubiger (vgl. VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Wie ein Vertreter, dem gemessen an der Gesamtsumme aller Forderungen nur unzureichende Mittel zur Verfügung stehen, seiner Gleichbehandlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger konkret nachzukommen hat, ist nach der Zahlungstheorie zu beurteilen. Demnach ist der Vertreter nur dann exkulpiert, wenn er nachweist, im Beurteilungszeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung die Versicherungsbeiträge ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger nicht oder nur zum Teil entrichtet zu haben, die Beiträge also nicht in Benachteiligung der Sozialversicherung in einem geringeren Ausmaß entrichtet zu haben als die Forderungen der anderen Gläubiger vergleiche VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Zur Ermittlung des Haftungsumfangs ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sofern keine Hinweise auf eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung gegeben sind) endet. In einem zweiten Schritt sind einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag. (vgl. VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017).Zur Ermittlung des Haftungsumfangs ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sofern keine Hinweise auf eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung gegeben sind) endet. In einem zweiten Schritt sind einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag. vergleiche VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes erfolgte Beitragszahlungen sind ungeachtet allfälliger Widmungen auf die jeweils älteste Forderung zu beziehen sind (vgl. VwGH 2012/08/0227 vom 29.01.2014).Bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes erfolgte Beitragszahlungen sind ungeachtet allfälliger Widmungen auf die jeweils älteste Forderung zu beziehen sind vergleiche VwGH 2012/08/0227 vom 29.01.2014). Legt die Behörde der gem. § 67 Abs 10 ASVG haftenden Person Gläubigerungleichbehandlung zur Last, so hat sie dem zur Haftung Herangezogenen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen geleistet wurden. Mit Hilfe dieser vom haftungspflichtigen Geschäftsführer darzulegenden Berechnungsgrößen kann durch eine Gegenüberstellung des Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der darauf von ihr oder für sie geleisteten Zahlungen einerseits mit den aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten andererseits festgestellt werden, ob der haftungspflichtige Geschäftsführer dem ihm obliegenden Gleichbehandlungsgebot entsprochen hat. Legt die Behörde der gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haftenden Person Gläubigerungleichbehandlung zur Last, so hat sie dem zur Haftung Herangezogenen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen geleistet wurden. Mit Hilfe dieser vom haftungspflichtigen Geschäftsführer darzulegenden Berechnungsgrößen kann durch eine Gegenüberstellung des Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der darauf von ihr oder für sie geleisteten Zahlungen einerseits mit den aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten andererseits festgestellt werden, ob der haftungspflichtige Geschäftsführer dem ihm obliegenden Gleichbehandlungsgebot entsprochen hat. Erfolgt eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, so ist die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung des haftungspflichtigen Geschäftsführers für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt.(vgl. VwGH Ra 2014/08/0028 vom 12.01.2016).Erfolgt eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, so ist die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung des haftungspflichtigen Geschäftsführers für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt.vergleiche VwGH Ra 2014/08/0028 vom 12.01.2016). Im vorliegenden Fall hat die WGKK dem BF für den Beurteilungszeitraum 01/14 bis 01/15 Gläubigerungleichbehandlung zur Last gelegt, somit konkret, dass er, solange für die Primärschuldnerin noch Zahlungen getätigt werden konnten, Beitragsschulden schlechter behandelt habe, als sonstige Verbindlichkeiten. Die WGKK hat den BF im Zuge des Beschwerdevorverfahrens angewiesen, für den Zeitraum 01/14 bis 01/15 eine Aufstellung vorzulegen, aus der sowohl sämtliche Verbindlichkeiten als auch sämtliche Zahlungen der Primärschuldnerin (mit Ausnahme jener der WGKK) für die Fälligkeitszeiträume der Beiträge 01/14 bis 01/15 hervorgehen. Diese Aufforderung gibt zwar nicht exakt jene Kriterien wieder, welche die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fordern würde, da dieser Judikatur zufolge das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln wäre. Andererseits wurde der BF im vorliegenden Fall zur Darlegung sämtlicher im Beurteilungszeitraum getätigter Verbindlichkeiten und Zahlungen -mit Ausnahme der WGKK- aufgefordert. Die Verbindlichkeiten und Zahlungen an die WGKK waren bekannt. Hätte der BF dieser an ihn herangetragenen Aufforderung entsprochen, so hätte er die Behörde -und das Verwaltungsgericht- in die Lage unter Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten Kriterien vorzunehmen. Der BF hat die genannten Aufforderung allerdings nicht einmal beantwortet. Er hat ferner keine Belege vorgelegt, somit keine Anstrengungen unternommen, um das Fehlen seines Verschuldens unter Beweis zu stellen. Soweit der BF in seiner Beschwerde auf eine interne Aufgabenteilung unter den Geschäftsführern der Primärschuldnerin verweist, ist dem ferner die folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten: Eine Geschäftsverteilung (zB durch die Geschäftsordnung des Vorstandes eines Vereins), wobei zwischen mehreren vertretungsbefugten Personen eine Aufgabenteilung besteht, wirkt sich auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder zwar aus: Jedes Vorstandsmitglied trägt dann zunächst für sein ihm zugewiesenes Arbeitsgebiet die volle Verantwortung. Eine Arbeitsaufteilung bewirkt jedoch selbst bei größer Spezialisierung, nicht, dass ein Vorstandsmitglied sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Mitglieder nicht mehr zu kümmern braucht. Die Pflicht zur unmittelbar verwaltenden Tätigkeit beschränkt sich zwar dann auf den eigenen Arbeitskreis, hinsichtlich der Arbeitskreise der anderen Vorstandsmitglieder ist sie eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) geworden. Besteht der Verdacht, dass im Arbeitsbereich eines anderen Vorstandsmitgliedes Missstände vorliegen, dann muss das Vorstandsmitglied sich einschalten, um nicht selbst ersatzpflichtig zu werden (Hinweis E 25.9.1992, 91/17/0134). In einem solchen Fall wäre es Sache des zur Haftung in Anspruch genommenen (zur Vertretung nach außen berufenen) Vorstandsmitgliedes, initiativ darzulegen, in welcher Weise die Aufgabenverteilung im Vorstand tatsächlich erfolgt ist und welche organisatorischen Vorkehrungen zur Kontrolle in diesem Sinne getroffen worden sind (vgl. VwGH 97/08/0108 vom 30.09.1997). Eine Geschäftsverteilung (zB durch die Geschäftsordnung des Vorstandes eines Vereins), wobei zwischen mehreren vertretungsbefugten Personen eine Aufgabenteilung besteht, wirkt sich auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder zwar aus: Jedes Vorstandsmitglied trägt dann zunächst für sein ihm zugewiesenes Arbeitsgebiet die volle Verantwortung. Eine Arbeitsaufteilung bewirkt jedoch selbst bei größer Spezialisierung, nicht, dass ein Vorstandsmitglied sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Mitglieder nicht mehr zu kümmern braucht. Die Pflicht zur unmittelbar verwaltenden Tätigkeit beschränkt sich zwar dann auf den eigenen Arbeitskreis, hinsichtlich der Arbeitskreise der anderen Vorstandsmitglieder ist sie eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) geworden. Besteht der Verdacht, dass im Arbeitsbereich eines anderen Vorstandsmitgliedes Missstände vorliegen, dann muss das Vorstandsmitglied sich einschalten, um nicht selbst ersatzpflichtig zu werden (Hinweis E 25.9.1992, 91/17/0134). In einem solchen Fall wäre es Sache des zur Haftung in Anspruch genommenen (zur Vertretung nach außen berufenen) Vorstandsmitgliedes, initiativ darzulegen, in welcher Weise die Aufgabenverteilung im Vorstand tatsächlich erfolgt ist und welche organisatorischen Vorkehrungen zur Kontrolle in diesem Sinne getroffen worden sind vergleiche VwGH 97/08/0108 vom 30.09.1997). Der Umstand, auf Grund von rechtlichen oder faktischen Einschränkungen daran gehindert gewesen zu sein, der Gleichbehandlungspflicht nachzukommen, könnte den Geschäftsführer nicht von vornherein exkulpieren. Dieser wäre im Falle der Behinderung seiner Vertretungsfunktion vielmehr verpflichtet gewesen, sofort entweder im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Bleibt der Geschäftsführer aber weiterhin tätig, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sieht, verletzt er (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Beiträge. Der Geschäftsführer hat es in der Hand, im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte zu erzwingen oder die Geschäftsführungsbefugnis zurückzulegen. Er muss es sich als Verschulden anrechnen lassen, wenn er sich an der Erfüllung der Aufgaben behindern ließ (vgl. VwGH 2012/08/0227 vom 29.01.2014). Der Umstand, auf Grund von rechtlichen oder faktischen Einschränkungen daran gehindert gewesen zu sein, der Gleichbehandlungspflicht nachzukommen, könnte den Geschäftsführer nicht von vornherein exkulpieren. Dieser wäre im Falle der Behinderung seiner Vertretungsfunktion vielmehr verpflichtet gewesen, sofort entweder im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Bleibt der Geschäftsführer aber weiterhin tätig, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sieht, verletzt er (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Beiträge. Der Geschäftsführer hat es in der Hand, im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte zu erzwingen oder die Geschäftsführungsbefugnis zurückzulegen. Er muss es sich als Verschulden anrechnen lassen, wenn er sich an der Erfüllung der Aufgaben behindern ließ vergleiche VwGH 2012/08/0227 vom 29.01.2014). Ein für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich ein Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, welche die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unmöglich macht (vgl.VwGH 2005/08/0129 vom 20.02.2008). Ein für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich ein Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, welche die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unmöglich macht (vgl.VwGH 2005/08/0129 vom 20.02.2008). Der Beschwerdeeinwand, nicht der BF sondern die Firmeninhaberin hätte im hier relevanten Zeitraum die Bankgeschäfte der Primärschuldnerin getätigt, ist vor dem Hintergrund eben dargelegten Judikatur daher nicht ohne weiters geeignet, das fehlende Verschulden des BF zu begründen. Die belangte Behörde hat dem BF ferner die Kernaussagen der eben dargelegten Judikatur des VwGH bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgehalten und ihm ausdrücklich Gelegenheit gegeben, die von ihm behauptete Kompetenzaufteilung bzw. eine von ihm getätigte Beaufsichtigung der weiteren Geschäftsführerin mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der BF hat aber auch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Es ist Sache des als Verantwortlicher herangezogenen Vertreters der juristischen Person, jene Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Es ist Sache des als Verantwortlicher herangezogenen Vertreters der juristischen Person, jene Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. vergleiche VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Zusammenfassend hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht die Haftung des BF gem. § 67 Abs 10 ASVG ausgesprochen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zusammenfassend hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht die Haftung des BF gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ausgesprochen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W164.2209900.1.00
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