1 und Abs. 2 Z 6 FPG i.d.g.F. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf acht Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. A) Der Beschwerde wird
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, FPG i.d.g.F. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf acht Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Dem Beschwerdeführer, einem volljährigen Staatsangehörigen der Republik Kosovo, wurde am 28.09.2020 durch italienische Polizeibeamte mangels Besitzes eines Visums/Aufenthaltstitels die Weiterreise im Zug auf der Strecke Wien-Mailand untersagt, woraufhin dieser formlos ins österreichische Bundesgebiet zurückgewiesen und hier nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen wurde. Anlässlich einer am 28.09.2020 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten niederschriftlichen Befragung gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund, habe rund EUR 400,- (von denen EUR 200,- von der Polizei als Sicherheitsleistung einbehalten worden seien) sowie CHF 30,- an Barmitteln bei sich geführt, habe keinen Wohnsitz in Österreich, kenne hier niemanden und sei auf der Durchreise in die Schweiz, wo er von seiner Freundin erwartet werde. Mit Mandatsbescheid vom 28.09.2020 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung an. Mit Mandatsbescheid vom 28.09.2020 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung an. Mit vom Beschwerdeführer am gleichen Datum übernommenem Schreiben vom 29.09.2020 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eines Einreiseverbotes und gewährte ihm die Möglichkeit, hierzu sowie zu näher aufgelisteten Fragestellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
Vm § 10 Abs. 2 AsylG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise
4 FPG nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.) und
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen kosovarischen Staatsbürger handle, welcher die in den vorgelegten Identitätsdokumenten ersichtlichen Personalien führe, gesund und unbescholten sei und keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich aufweise. Dieser sei unrechtmäßig nach Österreich eingereist und habe versucht, illegal nach Italien weiterzureisen. Dieser habe keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, sei hier keiner legalen Arbeit nachgegangen und habe sich nur kurz im Bundesgebiet aufgehalten, sodass eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot keinen Eingriff in dessen Recht auf Familien- und Privatleben begründen würden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Gefährdung drohe, dieser sei ein volljähriger gesunder Mann, welcher seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften könne. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ohne im Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels gewesen zu sein in den Schengen-Raum eingereist, habe sich hier unrechtmäßig aufgehalten, habe keine ausreichenden Barmittel besessen und sei in keiner Weise sozial oder beruflich integriert. Dessen Gesamtfehlverhalten stelle eine erheblich, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Aus dem gleichen Grund sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Jener Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 05.10.2020 persönlich übernommen.
G 2005, die
1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die
9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die
2 Z 1 BFA-VG ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.1.4. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005, die
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die
Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. 3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von drei Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung
1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung
9 FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
2 Z 1 BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben.3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von drei Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes vergleiche zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben. Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde: 3.2. Zum Einreiseverbot: 3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise: „§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […] 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; […]
PolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.07.2019, Ra 2018/14/0282). Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.07.2019, Ra 2018/14/0282). 3.2.3. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer eine illegale Reisebewegung durch das Gebiet der Schengen-Staaten unternommen hat, zumal er ohne im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsberechtigung gewesen zu sein, mit dem Zug von Wien Richtung Mailand reiste und eigenen Aussagen zufolge eine Weiterreise in die Schweiz beabsichtigte. Der Beschwerdeführer missachtete durch seine Verhaltensweise bewusst die Bestimmungen eines geordneten Fremdenwesens, sodass die belangte Behörde grundsätzlich berechtigt davon ausgehen konnte, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Gebiet der Schengen-Staaten weitere Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften nach sich ziehen würde, zumal er auch nicht vorbrachte, im Besitz eines Einreise- oder Aufenthaltstitels für einen anderen Schengen-Staat respektive die Schweiz gewesen zu sein. Hingegen liegen nach der Aktenlage keine ausreichenden Hinweise dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Aufenthalts verfügt hätte. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seines behördlichen Aufgriffs im Besitz von rund EUR 400,- und CHF 30,- an Barmitteln. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, das Vorhandensein dieser Geldmittel als nicht glaubhaft zu befinden, ebensowenig wurde aufgezeigt, weshalb der erwähnte Betrag als unzureichend erachtet wurde, um den Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts und eine Rückreise in den Herkunftsstaat zu sichern (hinsichtlich der Höhe der Einkünfte, bei deren Vorliegen nicht von Mittellosigkeit im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auszugehen ist, hat eine Orientierung an § 11 Abs. 5 NAG und demnach an den Ausgleichszulagenrichtsätzen des § 293 ASVG zu erfolgen [vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277], welcher für das Jahr 2020
1 lit. a sublit. bb ASVG EUR 882,78 beträgt). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen längerfristigen illegalen Verbleib im Bundesgebiet oder einem anderen Mitgliedstaat angestrebt hätte, in welchem ausgehend von den vorhandenen Geldmitteln eine Mittelbeschaffung aus illegalen Quellen oder eine Belastung von Gebietskörperschaften zu prognostizieren gewesen wäre. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seines behördlichen Aufgriffs im Besitz von rund EUR 400,- und CHF 30,- an Barmitteln. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, das Vorhandensein dieser Geldmittel als nicht glaubhaft zu befinden, ebensowenig wurde aufgezeigt, weshalb der erwähnte Betrag als unzureichend erachtet wurde, um den Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts und eine Rückreise in den Herkunftsstaat zu sichern (hinsichtlich der Höhe der Einkünfte, bei deren Vorliegen nicht von Mittellosigkeit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG auszugehen ist, hat eine Orientierung an Paragraph 11, Absatz 5, NAG und demnach an den Ausgleichszulagenrichtsätzen des Paragraph 293, ASVG zu erfolgen [vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277], welcher für das Jahr 2020
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG EUR 882,78 beträgt). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen längerfristigen illegalen Verbleib im Bundesgebiet oder einem anderen Mitgliedstaat angestrebt hätte, in welchem ausgehend von den vorhandenen Geldmitteln eine Mittelbeschaffung aus illegalen Quellen oder eine Belastung von Gebietskörperschaften zu prognostizieren gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, befand sich lediglich für eine vergleichsweise kurze Dauer unrechtmäßig im Bundesgebiet und ist zuletzt freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgereist. Festzuhalten ist allerdings, dass der Beschwerdeführer im Zuge der beantragten unterstützten freiwilligen Rückkehr angegeben hatte, über keine Eigenmittel zu verfügen und den Ersatz der Reisekosten und eine finanzielle Starthilfe zu beantragen, welche vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bewilligt wurden. Insofern ist festzuhalten, dass sich eine mit einem Aufenthalt des Beschwerdeführers einhergehende finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (ungeachtet der vorhandenen Barmittel) bereits realisiert hat, sodass auch nicht davon gesprochen werden kann, dass sich die von einem weiteren Aufenthalt ausgehende Gefährdung auf die Fortsetzung einer unrechtmäßigen Reisebewegung und eines unrechtmäßigen Aufenthaltes beschränken würde. 3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann
5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann
Paragraph 9, Absatz 5, FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis des fremdenrechtlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose dem Grunde nach nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit die Beschwerde auf die fehlende Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt verwies, ist festzuhalten, dass auch die Beschwerde keine Sachverhalte nannte, welche der Beschwerdeführer bei einer Einvernahme zusätzlich hätte vorbringen wollen, welche allenfalls zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätten. Dass die von der Behörde ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes angesichts des konkreten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers als unangemessen hoch zu qualifizieren ist, ergab sich ebenso bereits aus der Aktenlage. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W192.2236768.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.