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{'item': 'W192 2236768-1'}

Obsah (17)§ 53Art. 133§ 76§ 57§ 52§ 46§ 55§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 293§ 24§ 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2021 GeschäftszahlW192 2236768-1 SpruchW192 2236768-1/5E, W192 2236768-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erke

§ 53Abs.

1 und Abs. 2 Z 6 FPG i.d.g.F. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf acht Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. A) Der Beschwerde wird

Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, FPG i.d.g.F. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf acht Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Dem Beschwerdeführer, einem volljährigen Staatsangehörigen der Republik Kosovo, wurde am 28.09.2020 durch italienische Polizeibeamte mangels Besitzes eines Visums/Aufenthaltstitels die Weiterreise im Zug auf der Strecke Wien-Mailand untersagt, woraufhin dieser formlos ins österreichische Bundesgebiet zurückgewiesen und hier nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen wurde. Anlässlich einer am 28.09.2020 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten niederschriftlichen Befragung gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund, habe rund EUR 400,- (von denen EUR 200,- von der Polizei als Sicherheitsleistung einbehalten worden seien) sowie CHF 30,- an Barmitteln bei sich geführt, habe keinen Wohnsitz in Österreich, kenne hier niemanden und sei auf der Durchreise in die Schweiz, wo er von seiner Freundin erwartet werde. Mit Mandatsbescheid vom 28.09.2020 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung an. Mit Mandatsbescheid vom 28.09.2020 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung an. Mit vom Beschwerdeführer am gleichen Datum übernommenem Schreiben vom 29.09.2020 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eines Einreiseverbotes und gewährte ihm die Möglichkeit, hierzu sowie zu näher aufgelisteten Fragestellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i

Vm § 10 Abs. 2 AsylG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen kosovarischen Staatsbürger handle, welcher die in den vorgelegten Identitätsdokumenten ersichtlichen Personalien führe, gesund und unbescholten sei und keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich aufweise. Dieser sei unrechtmäßig nach Österreich eingereist und habe versucht, illegal nach Italien weiterzureisen. Dieser habe keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, sei hier keiner legalen Arbeit nachgegangen und habe sich nur kurz im Bundesgebiet aufgehalten, sodass eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot keinen Eingriff in dessen Recht auf Familien- und Privatleben begründen würden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Gefährdung drohe, dieser sei ein volljähriger gesunder Mann, welcher seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften könne. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ohne im Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels gewesen zu sein in den Schengen-Raum eingereist, habe sich hier unrechtmäßig aufgehalten, habe keine ausreichenden Barmittel besessen und sei in keiner Weise sozial oder beruflich integriert. Dessen Gesamtfehlverhalten stelle eine erheblich, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Aus dem gleichen Grund sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Jener Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 05.10.2020 persönlich übernommen.

  1. Gegen Spruchpunkt IV. des dargestellten Bescheides richtet sich die am 02.11.2020 durch die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, der Bescheid sei unter grober Verletzung von Verfahrensvorschriften erlassen worden und daher rechtwidrig, zumal die Behörde es unterlassen habe, sich im Rahmen einer Einvernahme einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen und in der Folge die erforderliche Interessensabwägung und Gefährdungsprognose nur unzureichend vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe auf die schriftliche Aufforderung zur Stellungnahme mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht antworten können. Der Beschwerdeführer habe nie die Absicht gehabt, in Österreich zu verweilen und hier zu arbeiten; er habe lediglich durch Österreich durchreisen wollen und bedürfe hier keines Lebensunterhaltes. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren sei willkürlich erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-Richtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, welche immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Die Behörde habe keine nachvollziehbare Begründung dargelegt, weshalb die Verhängung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer notwendig sei.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch vier. des dargestellten Bescheides richtet sich die am 02.11.2020 durch die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, der Bescheid sei unter grober Verletzung von Verfahrensvorschriften erlassen worden und daher rechtwidrig, zumal die Behörde es unterlassen habe, sich im Rahmen einer Einvernahme einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen und in der Folge die erforderliche Interessensabwägung und Gefährdungsprognose nur unzureichend vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe auf die schriftliche Aufforderung zur Stellungnahme mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht antworten können. Der Beschwerdeführer habe nie die Absicht gehabt, in Österreich zu verweilen und hier zu arbeiten; er habe lediglich durch Österreich durchreisen wollen und bedürfe hier keines Lebensunterhaltes. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren sei willkürlich erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-Richtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, welche immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Die Behörde habe keine nachvollziehbare Begründung dargelegt, weshalb die Verhängung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer notwendig sei.
  3. Am 01.10.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Kosovo, wobei er den Ersatz der Reisekosten und eine finanzielle Starthilfe beantragte. Am 12.10.2020 ist der Beschwerdeführer im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgereist.
  4. Im Rahmen einer gemeinsam mit der Vorlage der gegenständlichen Beschwerde erstatteten Stellungnahme vom 09.11.2020 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Personenkontrolle vom 28.09.2020 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt worden sei. Die in deutscher Sprache erfolgte Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme sei durch § 39a AVG gedeckt und es hätte der Beschwerdeführer durch die Beigabe eines Rechtsberaters zudem die Möglichkeit einer Übersetzung des Schreibens gehabt. Überdies hätte auch eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu keinem für diesen günstigerem Ergebnis führen können. Dieser sei unrechtmäßig nach Österreich eingereist und habe die illegale Weiterreise nach Italien beabsichtigt. Durch dieses Verhalten habe er gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Dieser sei mittellos und könne nicht eigenständig für seinen Lebensunterhalt in Österreich aufkommen.
  5. Im Rahmen einer gemeinsam mit der Vorlage der gegenständlichen Beschwerde erstatteten Stellungnahme vom 09.11.2020 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Personenkontrolle vom 28.09.2020 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt worden sei. Die in deutscher Sprache erfolgte Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme sei durch Paragraph 39 a, AVG gedeckt und es hätte der Beschwerdeführer durch die Beigabe eines Rechtsberaters zudem die Möglichkeit einer Übersetzung des Schreibens gehabt. Überdies hätte auch eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu keinem für diesen günstigerem Ergebnis führen können. Dieser sei unrechtmäßig nach Österreich eingereist und habe die illegale Weiterreise nach Italien beabsichtigt. Durch dieses Verhalten habe er gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Dieser sei mittellos und könne nicht eigenständig für seinen Lebensunterhalt in Österreich aufkommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest. 1.
  8. Der Beschwerdeführer reiste ohne im Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels gewesen zu sein in das Gebiet der Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, ein und wurde am 28.09.2020 während einer Zugfahrt auf der Strecke Wien-Mailand nach Passieren des österreichisch-italienischen Grenzübergangs von italienischen Polizeiorganen einer Personenkontrolle unterzogen. Nach Feststellung seines unrechtmäßigen Aufenthalts wurde ihm die Weiterreise untersagt und er wurde formlos von österreichischen Beamten rückübernommen. Am gleichen Datum wurde der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und es wurde in der Folge die Schubhaft über ihn verhängt. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt seines Aufgriffs im Bundesgebiet über Barmittel in Höhe von EUR 403,- sowie CHF 30,-. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und hat einen solchen noch nie beantragt. Der Beschwerdeführer war in Österreich zu keinem Zeitpunkt sozialversichert. Es steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer einen längerfristigen Verbleib im Bundesgebiet oder einem anderen Staat, für den die Rückführungsrichtlinie gilt, beabsichtigt hatte. Am 12.10.2020 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Ihm wurden antragsgemäß der Ersatz der Reisekosten sowie eine finanzielle Starthilfe gewährt. Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. 1.
  9. Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Albanisch. Der Beschwerdeführer besaß nie eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und befand sich eigenen Angaben zufolge lediglich auf der Durchreise in die Schweiz zu seiner Freundin. Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich, dieser ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet. 1.
  10. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005, die

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die

§ 52Abs.

9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.1.4. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005, die

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die

Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf die aktenkundige Vorlage des kosovarischen Reisepasses des Beschwerdeführers. 2.
  3. Dass dieser weder im Besitz eines Visums, noch eines Aufenthaltstitels gewesen ist, welcher ihn zur Einreise in das Bundesgebiet respektive jenes der Mitgliedstaaten, für welche die Rückführungsrichtlinie gilt, berechtigte, ergibt sich aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Die Feststellungen über Datum und Umstände der Feststellung der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts, die nicht vorgelegene behördliche Meldung und dessen Ausreise in den Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, der Bestätigung über die erfolgte Ausreise vom 13.10.2020 sowie einer ZMR-Abfrage. Die Feststellung über die beantragte und gewährte finanzielle Rückkehrhilfe ergibt sich aus dem Antragsformular vom 01.10.2020 sowie dem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.
  4. Die Feststellung über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Angaben anlässlich seiner Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.09.2020, als er erklärte, im Besitz von EUR 403,65 sowie CHF 30,- zu sein, von denen EUR 200,- als Sicherheitsleistung einbehalten worden seien (AS 5). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid keine Zweifel an jenen Angaben des Beschwerdeführers dargelegt und ohne Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer mit sich geführten Barmittel festgehalten, dass dieser „ohne jegliche Barmittel“ gewesen und daher als mittellos zu qualifizieren sei (AS 91). Ob der Beschwerdeführer allenfalls darüberhinausgehende finanzielle Mittel besaß (Zugriff auf ein Bankkonto o.Ä.) wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt, sodass die Annahme einer Mittelosigkeit auch insofern unzureichend begründet wurde. Auch wurden keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass der Beschwerdeführer einen längerfristigen unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet respektive im Raum der Schengen-Staaten beabsichtigt hätte. Aufgrund der durch die illegale Reisebewegung gezeigten mangelnden Bereitschaft, sich den Regelungen über ein geordnetes Fremdenwesen unterzuordnen, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren respektive neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. 2.
  5. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und im Raum Europas beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Dieser brachte nicht vor, Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet zu verfügen oder Integrationsbemühungen gesetzt zu haben. Dieser brachte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 28.09.2020 vor, sich lediglich auf der Durchreise befunden und unterwegs zu seiner Freundin in die Schweiz gewesen zu sein. 2.
  6. Die Feststellung, dass fallgegenständlich lediglich das ausgesprochene Einreiseverbot in Beschwerde gezogen wurde und die übrigen Spruchteile unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes vom 02.11.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. 3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von drei Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 52Abs.

9 FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben.3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von drei Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes vergleiche zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben. Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde: 3.2. Zum Einreiseverbot: 3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […] 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; […]

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. […]“ 3.2.
  1. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer versuchte, unrechtmäßig von Österreich nach Italien zu reisen und die nötigen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nicht nachzuweisen vermochte, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers dieser als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. 3.2.
  2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer versuchte, unrechtmäßig von Österreich nach Italien zu reisen und die nötigen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nicht nachzuweisen vermochte, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers dieser als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, Rn. 25 und 26, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 14). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht käme (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, Rn 30; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 16).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, Rn. 25 und 26, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 14). Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht käme vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, Rn 30; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 16). Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN). Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN). Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung

§ 53Abs. 2 Z 6 Fr

PolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.07.2019, Ra 2018/14/0282). Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.07.2019, Ra 2018/14/0282). 3.2.3. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer eine illegale Reisebewegung durch das Gebiet der Schengen-Staaten unternommen hat, zumal er ohne im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsberechtigung gewesen zu sein, mit dem Zug von Wien Richtung Mailand reiste und eigenen Aussagen zufolge eine Weiterreise in die Schweiz beabsichtigte. Der Beschwerdeführer missachtete durch seine Verhaltensweise bewusst die Bestimmungen eines geordneten Fremdenwesens, sodass die belangte Behörde grundsätzlich berechtigt davon ausgehen konnte, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Gebiet der Schengen-Staaten weitere Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften nach sich ziehen würde, zumal er auch nicht vorbrachte, im Besitz eines Einreise- oder Aufenthaltstitels für einen anderen Schengen-Staat respektive die Schweiz gewesen zu sein. Hingegen liegen nach der Aktenlage keine ausreichenden Hinweise dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Aufenthalts verfügt hätte. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seines behördlichen Aufgriffs im Besitz von rund EUR 400,- und CHF 30,- an Barmitteln. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, das Vorhandensein dieser Geldmittel als nicht glaubhaft zu befinden, ebensowenig wurde aufgezeigt, weshalb der erwähnte Betrag als unzureichend erachtet wurde, um den Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts und eine Rückreise in den Herkunftsstaat zu sichern (hinsichtlich der Höhe der Einkünfte, bei deren Vorliegen nicht von Mittellosigkeit im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auszugehen ist, hat eine Orientierung an § 11 Abs. 5 NAG und demnach an den Ausgleichszulagenrichtsätzen des § 293 ASVG zu erfolgen [vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277], welcher für das Jahr 2020

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG EUR 882,78 beträgt). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen längerfristigen illegalen Verbleib im Bundesgebiet oder einem anderen Mitgliedstaat angestrebt hätte, in welchem ausgehend von den vorhandenen Geldmitteln eine Mittelbeschaffung aus illegalen Quellen oder eine Belastung von Gebietskörperschaften zu prognostizieren gewesen wäre. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seines behördlichen Aufgriffs im Besitz von rund EUR 400,- und CHF 30,- an Barmitteln. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, das Vorhandensein dieser Geldmittel als nicht glaubhaft zu befinden, ebensowenig wurde aufgezeigt, weshalb der erwähnte Betrag als unzureichend erachtet wurde, um den Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts und eine Rückreise in den Herkunftsstaat zu sichern (hinsichtlich der Höhe der Einkünfte, bei deren Vorliegen nicht von Mittellosigkeit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG auszugehen ist, hat eine Orientierung an Paragraph 11, Absatz 5, NAG und demnach an den Ausgleichszulagenrichtsätzen des Paragraph 293, ASVG zu erfolgen [vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277], welcher für das Jahr 2020

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG EUR 882,78 beträgt). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen längerfristigen illegalen Verbleib im Bundesgebiet oder einem anderen Mitgliedstaat angestrebt hätte, in welchem ausgehend von den vorhandenen Geldmitteln eine Mittelbeschaffung aus illegalen Quellen oder eine Belastung von Gebietskörperschaften zu prognostizieren gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, befand sich lediglich für eine vergleichsweise kurze Dauer unrechtmäßig im Bundesgebiet und ist zuletzt freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgereist. Festzuhalten ist allerdings, dass der Beschwerdeführer im Zuge der beantragten unterstützten freiwilligen Rückkehr angegeben hatte, über keine Eigenmittel zu verfügen und den Ersatz der Reisekosten und eine finanzielle Starthilfe zu beantragen, welche vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bewilligt wurden. Insofern ist festzuhalten, dass sich eine mit einem Aufenthalt des Beschwerdeführers einhergehende finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (ungeachtet der vorhandenen Barmittel) bereits realisiert hat, sodass auch nicht davon gesprochen werden kann, dass sich die von einem weiteren Aufenthalt ausgehende Gefährdung auf die Fortsetzung einer unrechtmäßigen Reisebewegung und eines unrechtmäßigen Aufenthaltes beschränken würde. 3.2.

  1. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) im vorliegenden Fall festgestellt werden. 3.2.
  2. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln vergleiche VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) im vorliegenden Fall festgestellt werden. 3.2.
  3. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht konkret vorgebracht, familiäre oder private Bindungen im Gebiet Österreichs oder der weiteren Schengen-Staaten zu haben, sodass mit der Verhängung des befristeten Einreiseverbotes kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben einhergeht. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte demnach eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417).3.2.
  4. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht konkret vorgebracht, familiäre oder private Bindungen im Gebiet Österreichs oder der weiteren Schengen-Staaten zu haben, sodass mit der Verhängung des befristeten Einreiseverbotes kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben einhergeht. Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte demnach eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417). 3.2.
  5. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere dessen strafgerichtlicher Unbescholtenheit, der unzureichend begründeten Mittellosigkeit und des nur vergleichsweise kurzen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet, als nicht angemessen, weshalb die Dauer des Einreiseverbots daher auf acht Monate herabzusetzen war. 3.2.
  6. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe teilweise stattzugeben. 3.2.
  7. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe teilweise stattzugeben. 4.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann

§ 9Abs.

5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann

Paragraph 9, Absatz 5, FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis des fremdenrechtlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose dem Grunde nach nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit die Beschwerde auf die fehlende Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt verwies, ist festzuhalten, dass auch die Beschwerde keine Sachverhalte nannte, welche der Beschwerdeführer bei einer Einvernahme zusätzlich hätte vorbringen wollen, welche allenfalls zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätten. Dass die von der Behörde ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes angesichts des konkreten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers als unangemessen hoch zu qualifizieren ist, ergab sich ebenso bereits aus der Aktenlage. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W192.2236768.1.00

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