Obsah (16)
§ 53Art. 133§ 57§ 52§ 46§ 55§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 293§ 24§ 9§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2021 GeschäftszahlW192 2237813-1 SpruchW192 2237813-1/6E, W192 2237813-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erke
§ 53Abs.
1 und Abs. 2 Z 6 FPG i.d.g.F. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. A) Der Beschwerde wird
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, FPG i.d.g.F. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Albaniens, wurde am 03.11.2020 aus Deutschland rückübernommen und nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen, nachdem infolge einer am Vortag von Österreich erfolgten Einreise nach Deutschland die Überschreitung der höchstzulässigen Dauer eines visumfreien Aufenthalts durch deutsche Grenzkontrollorgane festgestellt worden war. Im Zuge einer am gleichen Datum vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten niederschriftlichen Befragung gab der Beschwerdeführer an, er sei am 10.03.2020 mit dem Flugzeug von Albanien nach Deutschland gereist und habe sich seither durchgehend im Gebiet der Schengen-Staaten aufgehalten. Vor vier bis fünf Tagen sei er mit dem PKW nach Österreich gereist. Er befinde sich im Bundesgebiet, da ihn die deutsche Polizei zurückgewiesen hätte. Er habe eine Freundin in Österreich und habe in eine deutsche Stadt reisen wollten. Der Beschwerdeführer leide an keinen Krankheiten, er habe keinen Wohnsitz und keine familiären Bindungen in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat. Er habe eine namentlich bezeichnete Freundin in Österreich, bei welcher er während seines Verfahrens Unterkunft nehmen könnte. Der Beschwerdeführer habe ca. EUR 230,-, GBP 10,- und CAD 50,- bei sich; ein Flugticket könnten ihm sein Bruder oder seine Freundin kaufen. Der Beschwerdeführer habe keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er die höchstzulässige Dauer eines visumfreien Aufenthaltes im Schengen-Raum überschritten hätte. Aufgrund von Corona seien die Grenzen geschlossen gewesen; der Beschwerdeführer habe eine Arbeit in Deutschland gesucht, jedoch eine solche mit dem albanischen Reisepass nicht finden können. Der Beschwerdeführer sei nach Deutschland unterwegs gewesen, um dort seine Sachen zu packen und anschließend nach Albanien zurück zu fahren. Mit vom Beschwerdeführer am gleichen Datum übernommenem Schreiben vom 03.11.2020 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eines Einreiseverbotes und gewährte ihm die Möglichkeit, hierzu sowie zu näher aufgelisteten Fragestellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen, binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein. Ebenfalls am 03.11.2020 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführe die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i
Vm § 10 Abs. 2 AsylG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Albanien
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
4 FPG nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.) und
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Albanien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen albanischen Staatsbürger handle, welcher die in den vorgelegten Identitätsdokumenten ersichtlichen Personalien führe, gesund und unbescholten sei und keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich aufweise. Dieser befinde sich seit dem 10.03.2020 durchgehend im Schengen-Raum, habe damit die höchstzulässige Dauer eines visumfreien Aufenthalts überschritten und halte sich seit mehreren Monaten illegal im Schengen-Raum auf. Außerdem habe dieser versucht, einen Arbeitsplatz zu finden, was ihm mangels entsprechender Bewilligung untersagt wäre. Dieser habe keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, sei hier keiner legalen Arbeit nachgegangen und er habe nicht nachweisen können, im Besitz der für eine Bestreitung seines Aufenthalts notwendigen finanziellen Mittel zu sein. Seine Freundin, eine albanische Staatsbürgerin, lebe im Bundesgebiet; es bestünde jedoch jedenfalls die Möglichkeit der Fortführung der Beziehung im gemeinsamen Herkunftsstaat. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Gefährdung drohe; dieser sei ein volljähriger gesunder Mann, welcher seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften könne. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über keine Barmittel verfügt und laut eigenen Angaben versucht, einen Arbeitsplatz zu lukrieren, obwohl ihm hierzu die Berechtigung fehlte. Darüber hinaus sei dieser mehrere Monate illegal im Schengen-Raum aufhältig gewesen, davon mehrere Tage illegal in Österreich. Dessen Gesamtfehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal anzunehmen sei, dass dieser neuerlich im Schengen-Raum Unterkunft nehmen, seinen Aufenthalt nach Ablauf des Zeitraums der Visafreiheit unrechtmäßig fortsetzen und versuchen würde, ohne die erforderliche Berechtigung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein dreijähriges Einreiseverbot erweise sich aus Sicht des Bundesamtes erforderlich, um sich außerhalb Österreichs eine finanzielle Existenz aufzubauen und die Gesamteinstellung zur hiesigen Rechtsordnung ändern zu können. Jener Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 09.11.2020 persönlich übernommen. Am 15.11.2020 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Albanien abgeschoben.
- Gegen Spruchpunkt VI. des dargestellten Bescheides richtet sich die am 02.12.2020 durch die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, die Behörde sei bei Erlassung des Einreiseverbotes von einer falschen Sach- und Rechtslage ausgegangen und habe die gebotene Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe nie die Absicht gehabt, in Österreich oder im sonstigen Schengen-Raum illegal einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern er habe die Hoffnung gehabt, in Deutschland auf legalem Weg einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; hierzu wurde auf eine Information auf der Internetseite der Arbeitsagentur in Deutschland verwiesen, demzufolge die gesetzlichen Bestimmungen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt mit 28.10.2015 u.a. für albanische Staatsbürger gelockert worden wären, welche für jede Beschäftigung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten könnten. Aufgrund der Tatsache, dass er auf der Suche nach einer legalen Beschäftigung in Deutschland gewesen wäre, habe er sich den Großteil seiner Zeit in Deutschland aufgehalten; er sei dort bei seinen Freunden untergebracht gewesen und auch von seiner Lebensgefährtin besucht worden. Als Beleg wurde auf ein beiliegendes Schreiben der Freundin sowie Flugbuchungen von August und September 2020 von Wien nach Deutschland verwiesen. Die Lebensgefährtin habe Anfang November Geburtstag, weshalb der Beschwerdeführer diese mit einem geliehenen Auto besucht habe. Der Beschwerdeführer habe dann nach Hause fliegen wollen. Dieser habe nach Deutschland zurückreisen, das geliehene Auto seinem Freund zurückbringen, seine Sachen packen und ausreisen wollen. Die Überschreitung seines legalen visafreien Aufenthaltes begründe der Beschwerdeführer nach wie vor damit, dass ihm eine Rückkehr nach Albanien aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht möglich gewesen sei. Die im Mandatsbescheid vom 03.11.2020 getroffenen Feststellungen hinsichtlich eines zweijährigen illegalen Aufenthalts, einer unerlaubten Erwerbstätigkeit und des Gebrauchs gefälschter Dokumente würden sich schlichtweg als falsch erweisen. Der Beschwerdeführer führe mit seiner in Österreich als Studierender aufenthaltsberechtigten Freundin, welche einer Beschäftigung im Ausmaß von 18 Wochenstunden nachginge, seit neun Jahren eine Beziehung. Der Beschwerdeführer sei unbescholten, beziehe keine staatlichen Leistungen und habe sich zu Besuchszwecken im Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt in Albanien; dieser sei mit seinen Ersparnissen und finanzieller Unterstützung seiner Familie nach Deutschland gegangen und habe mit dem ihm zur Verfügung stehenden Geld so gewirtschaftet, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Bei seinem Aufgriff durch die Polizei habe dieser fast EUR 800,- bei sich geführt, wobei ihm EUR 600,- durch die Polizei abgenommen worden seien. Im Falle des Beschwerdeführers liege keine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, vielmehr habe dieser einen Antrag auf freiwillige Ausreise unterzeichnet und sei nach dessen Ablehnung am 15.11.2020 behördlich abgeschoben worden. Gegen die übrigen Spruchpunkte des Bescheides vom 09.11.2020 bestünden keine Einwendungen; der Beschwerdeführer habe die Dauer eines visumfreien Aufenthalts überschritten, doch stelle dies sein einziges Fehlverhalten dar. Aus den genannten Gründen sei der Ausspruch eines Einreiseverbotes nicht verhältnismäßig und daher rechtswidrig.
- Gegen Spruchpunkt römisch sechs. des dargestellten Bescheides richtet sich die am 02.12.2020 durch die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, die Behörde sei bei Erlassung des Einreiseverbotes von einer falschen Sach- und Rechtslage ausgegangen und habe die gebotene Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe nie die Absicht gehabt, in Österreich oder im sonstigen Schengen-Raum illegal einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern er habe die Hoffnung gehabt, in Deutschland auf legalem Weg einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; hierzu wurde auf eine Information auf der Internetseite der Arbeitsagentur in Deutschland verwiesen, demzufolge die gesetzlichen Bestimmungen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt mit 28.10.2015 u.a. für albanische Staatsbürger gelockert worden wären, welche für jede Beschäftigung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten könnten. Aufgrund der Tatsache, dass er auf der Suche nach einer legalen Beschäftigung in Deutschland gewesen wäre, habe er sich den Großteil seiner Zeit in Deutschland aufgehalten; er sei dort bei seinen Freunden untergebracht gewesen und auch von seiner Lebensgefährtin besucht worden. Als Beleg wurde auf ein beiliegendes Schreiben der Freundin sowie Flugbuchungen von August und September 2020 von Wien nach Deutschland verwiesen. Die Lebensgefährtin habe Anfang November Geburtstag, weshalb der Beschwerdeführer diese mit einem geliehenen Auto besucht habe. Der Beschwerdeführer habe dann nach Hause fliegen wollen. Dieser habe nach Deutschland zurückreisen, das geliehene Auto seinem Freund zurückbringen, seine Sachen packen und ausreisen wollen. Die Überschreitung seines legalen visafreien Aufenthaltes begründe der Beschwerdeführer nach wie vor damit, dass ihm eine Rückkehr nach Albanien aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht möglich gewesen sei. Die im Mandatsbescheid vom 03.11.2020 getroffenen Feststellungen hinsichtlich eines zweijährigen illegalen Aufenthalts, einer unerlaubten Erwerbstätigkeit und des Gebrauchs gefälschter Dokumente würden sich schlichtweg als falsch erweisen. Der Beschwerdeführer führe mit seiner in Österreich als Studierender aufenthaltsberechtigten Freundin, welche einer Beschäftigung im Ausmaß von 18 Wochenstunden nachginge, seit neun Jahren eine Beziehung. Der Beschwerdeführer sei unbescholten, beziehe keine staatlichen Leistungen und habe sich zu Besuchszwecken im Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt in Albanien; dieser sei mit seinen Ersparnissen und finanzieller Unterstützung seiner Familie nach Deutschland gegangen und habe mit dem ihm zur Verfügung stehenden Geld so gewirtschaftet, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Bei seinem Aufgriff durch die Polizei habe dieser fast EUR 800,- bei sich geführt, wobei ihm EUR 600,- durch die Polizei abgenommen worden seien. Im Falle des Beschwerdeführers liege keine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, vielmehr habe dieser einen Antrag auf freiwillige Ausreise unterzeichnet und sei nach dessen Ablehnung am 15.11.2020 behördlich abgeschoben worden. Gegen die übrigen Spruchpunkte des Bescheides vom 09.11.2020 bestünden keine Einwendungen; der Beschwerdeführer habe die Dauer eines visumfreien Aufenthalts überschritten, doch stelle dies sein einziges Fehlverhalten dar. Aus den genannten Gründen sei der Ausspruch eines Einreiseverbotes nicht verhältnismäßig und daher rechtswidrig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Albaniens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen albanischen Reisepasses fest. 1.
- Der Beschwerdeführer reiste am 10.03.2020 auf dem Luftweg von Albanien nach Deutschland und hielt sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durchgehend im Gebiet der Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, auf. In Deutschland nahm er seinen Aussagen zufolge Unterkunft bei dort lebenden Freunden und bemühte sich erfolglos um die Suche nach einer Arbeit. Am 02.11.2020 reiste dieser von Österreich kommend in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein, wo er in der Folge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurde, anlässlich derer die Unzulässigkeit seiner Einreise wegen Überschreitung der höchstzulässigen Dauer eines visumfreien Aufenthalts um 147 Tage festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer wurde sodann am 03.11.2020 von Österreich rückübernommen, nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und es wurde die Schubhaft über diesen verhängt. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Bundesgebiet (abzüglich der behördlich sichergestellten Beträge) über Barmittel in Höhe von EUR 230,-, GBP 10,- sowie CAD 50,- und keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung darüberhinausgehender finanzieller Mittel. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und hat einen solchen noch nie beantragt. Der Beschwerdeführer war in Österreich zu keinem Zeitpunkt sozialversichert. Ebensowenig war der Beschwerdeführer im Besitz eines Aufenthaltstitels für einen anderen Mitgliedstaat. Der Beschwerdeführer reiste zum Zweck einer längerfristigen beziehungsweise dauerhaften Niederlassung in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Dem Beschwerdeführer wäre eine rechtzeitige beziehungsweise frühere Ausreise unter Berücksichtigung der durch die Corona-Pandemie im ersten Halbjahr 2020 bestandenen Reisebeschränkungen möglich gewesen. Es steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer im Gebiet der Mitgliedstaaten einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist respektive die Aufnahme einer solchen beabsichtigte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines polizeilichen Aufgriffs am 02./03.11.2020 seine Rückkehr nach Albanien unmittelbar plante. Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Am 15.11.2020 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Albanien abgeschoben. 1.
- Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und spricht muttersprachlich Albanisch. Seine Eltern und ein Bruder leben in Albanien, wo der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Betrieb seines Bruders ausgeholfen und ein Hochschulstudium begonnen hat. Der Beschwerdeführer besaß nie eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und hielt sich eigenen Angaben zufolge wiederholt besuchsweise in Österreich auf, während sein gewöhnlicher Aufenthalt seit der am 10.03.2020 erfolgten Einreise in Deutschland lag. Im Bundesgebiet lebt die Freundin des Beschwerdeführers, eine albanische Staatsbürgerin, welche seit September 2015 durchgehend ihren Hauptwohnsitz in Bundesgebiet hat, im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für Studierende ist und einer Teilzeit-Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Beschwerdeführer und seine Freundin waren sich der fehlenden Berechtigung des Beschwerdeführers zu einem längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst. Der Freundin des Beschwerdeführers steht es offen, den Beschwerdeführer während der Dauer des Einreiseverbotes regelmäßig in Albanien oder in Drittstaaten zu besuchen, im Übrigen kann der Kontakt über Telefon und das Internet aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich oder im Gebiet der Mitgliedstaaten, dieser ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet. 1.
- Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005, die
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die
§ 52Abs.
9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.1.4. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005, die
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die
Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden albanischen Reisepass des Beschwerdeführers, aus welchem sich überdies das Datum seiner letzten Einreise ergibt. 2.
- Die Feststellungen über Datum und Umstände der Feststellung der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts, die nicht vorgelegene behördliche Meldung und dessen Abschiebung in den Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie Abfragen im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister. Dessen Rückübernahme aus Deutschland ist durch die diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen österreichischer und deutscher Sicherheitsbehörden belegt. Die Feststellung über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 03.11.2020, anlässlich derer er die festgestellten Barmittel nannte, sowie dem Effektenverzeichnis einer deutschen Bundespolizeidirektion vom 02.11.
- Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer keine Nachweise über legale Einnahmequellen, Vermögenswerte und/oder Rechtsansprüche auf Geldleistungen nachzuweisen. Sein Vorbringen in der Beschwerde, wonach er durch seine in Familie in Albanien sowie seine Freundin in Österreich finanzielle Mittel beziehen könne, wurde in keiner Weise belegt oder hinsichtlich der konkreten Summe der ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel konkretisiert. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland und dessen Absicht einer dauerhaften Niederlassung ergeben sich aus dessen niederschriftlichen Angaben gegenüber deutschen und österreichischen Behörden am 02.11.2020 und am 03.11.2020, aus den im Akt einliegenden Unterlagen deutscher Behörden über die Anhaltung des Beschwerdeführers, aus der Beschwerdeschrift sowie dem gemeinsam mit dieser übermittelten Schreiben der Freundin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass er im Vorfeld seines polizeilichen Aufgriffs bereits konkrete Schritte zur Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts unternommen hätte. Dieser brachte infolge seines behördlichen Aufgriffs unbelegt vor, lediglich zwecks Rückgabe des von seinem Freund geborgten Autos und Packen seiner Sachen nach Deutschland reisen und anschließend nach Albanien zurückkehren haben zu wollen. Der Beschwerdeführer legte jedoch keinerlei Belege für eine tatsächlich beabsichtigte Rückkehr nach Albanien (Buchungsbestätigungen o.Ä.) vor, sodass in Zusammenschau mit seinem bereits mehrmonatigen illegalen Aufenthalt sowie seiner Aussage, eine dauernde Niederlassung in Deutschland beabsichtigt zu haben, davon auszugehen war, dass dieser einen längerfristigen Verbleib intendiert hatte und die geplante Rückkehr nach Albanien lediglich als Schutzbehauptung infolge seiner Festnahme vorbrachte. Dass dem Beschwerdeführer eine frühere respektive rechtzeitige Rückkehr in den Herkunftsstaat unter Berücksichtigung der Reisebeschränkungen in Zusammenhang mit Covid-19 möglich gewesen wäre, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Reisebeschränkungen innerhalb Europas Mitte Juni 2020 weitgehend aufgehoben waren und eine Einreise nach Albanien möglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer konkretisierte nicht, weshalb ihm eine Rückkehr in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen wäre und er brachte auch nicht vor, konkrete Schritte zur Ermöglichung einer früheren Ausreise unternommen zu haben. Der Beschwerdeführer brachte zwar ausdrücklich vor, zwecks Suche einer Arbeit nach Deutschland gereist zu sein, jedoch kann hieraus entgegen der Schlussfolgerung im angefochtenen Bescheid nicht geschlossen werden, dass dieser die unberechtigte Aufnahme einer Beschäftigung beabsichtigt hat oder eine solche tatsächlich ausgeübt hat. Die belangte Behörde hat diese Annahme im angefochtenen Bescheid auch nicht näher begründet, sodass mangels konkreter anderslautender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich, wie von ihm in der Beschwerde vorgebracht, nach Möglichkeiten einer legalen Beschäftigung in Deutschland gesucht hat, hierbei jedoch erfolglos blieb. Aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten mangelnden Bereitschaft, sich den Regelungen über ein geordnetes Fremdenwesen unterzuordnen und des beharrlichen mehrmonatigen illegalen Verbleibs im Gebiet der Schengen-Staaten sowie des Besitzes unzureichender finanzieller Mittel zur längerfristigen Bestreitung seines Lebensunterhalts und seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren respektive neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. 2.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und im Raum Europa beruhen auf seinen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit der Beschwerdeschrift und dem Schreiben seiner Freundin vom 29.11.
- Die Feststellungen über die Person der Freundin des Beschwerdeführers ergeben sich zudem aus personenbezogenen Abfragen im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister. Dass der Beschwerdeführer Freunde in Deutschland hat, bei welchen er während seines Aufenthalts Unterkunft nahm, ergibt sich aus seinen Angaben. Der Beschwerdeführer brachte darüber hinaus nicht vor, Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet oder in sonstigen Mitgliedstaaten aufzuweisen oder Integrationsbemühungen gesetzt zu haben. 2.
- Die Feststellung, dass fallgegenständlich lediglich das ausgesprochene Einreiseverbot in Beschwerde gezogen wurde und die übrigen Spruchteile unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes vom 02.12.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. 3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von drei Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 52Abs.
9 FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben.3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von drei Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes vergleiche zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben. Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde: 3.2. Zum Einreiseverbot: 3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […] 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; […]
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. […]“ 3.2.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer die höchstzulässige Dauer eines visumfreien Aufenthalts überschritten hat, die unberechtigte Aufnahme einer Arbeit beabsichtigte und die nötigen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nicht nachzuweisen vermochte, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers dieser als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. 3.2.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer die höchstzulässige Dauer eines visumfreien Aufenthalts überschritten hat, die unberechtigte Aufnahme einer Arbeit beabsichtigte und die nötigen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nicht nachzuweisen vermochte, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers dieser als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, Rn. 25 und 26, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 14). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht käme (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, Rn 30; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 16).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, Rn. 25 und 26, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 14). Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht käme vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, Rn 30; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 16). Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN). Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN). Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung
§ 53Abs. 2 Z 6 Fr
PolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.07.2019, Ra 2018/14/0282).Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.07.2019, Ra 2018/14/0282). 3.2.
- Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die höchstzulässige Dauer eines visumfreien Aufenthalts von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen erheblich überschritten hat, zumal dieser letztmalig am 10.03.2020 ins Gebiet der Schengen-Staaten einreiste und sich zum Zeitpunkt seines behördlichen Aufgriffs am 02.11.2020 durchgehend im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten hatte. Zudem hat dieser im fraglichen Zeitraum illegale Reisebewegungen zwischen Deutschland und Österreich unternommen. Soweit der Beschwerdeführer über Vorhalt der Illegalität seines Aufenthaltes einwandte, eine fristgerechte bzw. frühere Ausreise sei ihm aufgrund der Covid-19-Maßnahmen nicht möglich gewesen, ist festzuhalten, dass die Landgrenzen (Montenegro, Kosovo, Nord-mazedonien, Griechenland) seit 01.06.2020 für die Einreise nach Albanien wieder für den Personenverkehr geöffnet sind. Der Flughafen Tirana ist seit 15.06.2020 wieder geöffnet. Bei Einreisen gibt es zurzeit grundsätzlich keine Quarantäne-Verpflichtung mehr. Seit
- Juni sind auch die Reisebeschränkungen und Ausgangssperren in ganz Albanien aufgehoben (Quelle: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/albanien/ Stand 17.08.2020). Auch aktuell sind die Luft- und Landgrenzen Albaniens geöffnet (ebd., Stand 08.02.2021). Dem Beschwerdeführer wäre daher eine Ausreise nach Albanien zum Zeitpunkt seines polizeilichen Aufgriffs im Bundesgebiet Anfang November 2020 bereits seit mehreren Monaten faktisch möglich gewesen, sodass dem Beschwerdeführer der weitere illegale Verbleib Gebiet der Mitgliedstaaten im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose zur Last zu legen ist. Dieser hat auch nicht vorgebracht, konkrete Schritte unternommen zu haben, um eine fristgerechte bzw. frühere Ausreise anzutreten (etwa Belege hinsichtlich einer diesbezüglichen Vorsprache bei den albanischen oder deutschen Behörden). Der Beschwerdeführer missachtete demnach durch seine Verhaltensweise über einen mehrmonatigen Zeitraum bewusst die Bestimmungen eines geordneten Fremdenwesens, sodass die belangte Behörde berechtigt davon ausgehen konnte, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Gebiet der Schengen-Staaten weitere Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften nach sich ziehen würde, zumal er selbst vorbrachte, ursprünglich einen längerfristigen beziehungsweise dauerhaften Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten geplant zu haben. Angesichts des bereits mehrmonatigen illegalen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Gebiet der Mitgliedsstaaten sowie der eigenen Aussagen zufolge grundsätzlich beabsichtigten längerfristigen Niederlassung in Deutschland war die unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers, zum Zeitpunkt seines behördlichen Aufgriffs bereits die Rückkehr nach Albanien unmittelbar geplant zu haben, als Schutzbehauptung zu werten. Hingegen liegen nach der Aktenlage keine ausreichenden Hinweise dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Aufnahme von Schwarzarbeit im Gebiet der Mitgliedstaaten konkret beabsichtigt hätte oder bereits Schwarzarbeit geleistet hätte. Dieser brachte zwar vor, mit dem Ziel der Arbeitsaufnahme und einer dauernden Niederlassung nach Deutschland gereist zu sein und sich dort erfolglos um die Aufnahme einer Beschäftigung bemüht zu haben. Die Schlussfolgerung des Bundesamtes, dass alleine der geäußerte Wunsch des Beschwerdeführers nach Arbeitsaufnahme im Gebiet der Mitgliedstaaten respektive die Suche nach einer Beschäftigung auf eine beabsichtigte illegale Beschäftigung schließen lässt, kann jedoch – wenn auch das sonstige Verhalten des Beschwerdeführers eine mangelnde Verbundenheit mit fremdenrechtlichen Normen erkennen ließ – nicht geteilt werden; da auch das Bundesamt seine Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer unberechtigten Beschäftigung beabsichtigte, nicht näher begründete, ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich, wie in der Beschwerde vorgebracht, im Hinblick auf die beabsichtigte längerfristige Niederlassung nach Möglichkeiten einer legalen Beschäftigung suchte. 3.2.
- Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Besitz von rund EUR 230,-, GBP 10,- und CAD 50,- an Barmitteln. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, das Vorhandensein dieser Geldmittel als nicht glaubhaft zu befinden (hinsichtlich der Höhe der Einkünfte, bei deren Vorliegen nicht von Mittellosigkeit im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auszugehen ist, hat eine Orientierung an § 11 Abs. 5 NAG und demnach an den Ausgleichszulagenrichtsätzen des § 293 ASVG zu erfolgen [vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277], welcher für das Jahr 2020
§ 293Abs.
1 lit. a sublit. bb ASVG EUR 882,78 beträgt). Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer offensichtlich einen längerfristigen Verbleib im Gebiet der Schengen-Staaten beabsichtigte, kann dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer durch die erwähnten Barmittel über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Aufenthalts sowie seiner Rückkehr in das Heimatland verfügte. 3.2.4. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Besitz von rund EUR 230,-, GBP 10,- und CAD 50,- an Barmitteln. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, das Vorhandensein dieser Geldmittel als nicht glaubhaft zu befinden (hinsichtlich der Höhe der Einkünfte, bei deren Vorliegen nicht von Mittellosigkeit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG auszugehen ist, hat eine Orientierung an Paragraph 11, Absatz 5, NAG und demnach an den Ausgleichszulagenrichtsätzen des Paragraph 293, ASVG zu erfolgen [vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277], welcher für das Jahr 2020
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG EUR 882,78 beträgt). Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer offensichtlich einen längerfristigen Verbleib im Gebiet der Schengen-Staaten beabsichtigte, kann dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer durch die erwähnten Barmittel über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Aufenthalts sowie seiner Rückkehr in das Heimatland verfügte. Soweit der Beschwerdeführer auf eine mögliche finanzielle Unterstützung durch seine in Albanien lebende Familie sowie seine in Österreich lebende Freundin verwies, ist festzuhalten, dass die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auch durch Dritte erfolgen kann, der Fremde allerdings einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben muss (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Einen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen seitens der erwähnten Bezugspersonen hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, sodass der Verweis auf eine mögliche Unterstützung durch Dritte zu keinem anderen Ergebnis führt. Soweit der Beschwerdeführer auf eine mögliche finanzielle Unterstützung durch seine in Albanien lebende Familie sowie seine in Österreich lebende Freundin verwies, ist festzuhalten, dass die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG auch durch Dritte erfolgen kann, der Fremde allerdings einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben muss vergleiche VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Einen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen seitens der erwähnten Bezugspersonen hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, sodass der Verweis auf eine mögliche Unterstützung durch Dritte zu keinem anderen Ergebnis führt. 3.2.
- Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) im vorliegenden Fall festgestellt werden. 3.2.
- Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln vergleiche VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) im vorliegenden Fall festgestellt werden. 3.2.
- Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer auf den Aufenthalt seiner Freundin in Österreich verwiesen, bei welcher es sich um eine zum Aufenthalt berechtigte albanische Staatsbürgerin handelt. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Freundin, welche ihren Hauptwohnsitz schon seit dem Jahr 2015 im Bundesgebiet hat, bereits bisher eine Fernbeziehung geführt und war auch während der Zeit seines Aufenthalts im Schengen-Raum lediglich besuchsweise bei dieser in Österreich aufhältig, während er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, wo er eine Niederlassung und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigte. Der Beschwerdeführer hat demnach bereits bisher kein gemeinsames Familienleben mit seiner Freundin in Österreich oder einem anderen Staat, der vom Einreiseverbot umfasst ist, geführt, sondern es wurde die Beziehung schon bis dato unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufenthaltsstaaten des Beschwerdeführers und seiner Freundin ausgestaltet. Die besuchsweise Aufrechterhaltung des persönlichen Kontaktes wird dem Beschwerdeführer und seiner Freundin, ebenso wie der Kontakt über elektronische Kommunikationsmittel, auch nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Albanien weiterhin möglich sein. Der Freundin des Beschwerdeführers sind Einreise und Aufenthalt in Albanien als albanische Staatsbürgerin jederzeit möglich, zudem hätte sie die Möglichkeit, den Beschwerdeführer (vorübergehend) in den gemeinsamen Herkunftsstaat zu begleiten. Der Beschwerdeführer und seine Freundin waren sich der fehlenden Berechtigung des Beschwerdeführers zu einem längeren Aufenthalt in Österreich und anderen Schengen-Staaten bewusst, sodass sie auch nie auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich oder in Deutschland vertrauen konnten. In Bezug auf Deutschland nannte der Beschwerdeführer das Vorhandensein freundschaftlicher Bindungen, jedoch keine engen sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, familiäre oder private Bindungen im Gebiet Österreichs oder der weiteren Schengen-Staaten zu haben, sodass mit der Verhängung des befristeten Einreiseverbotes kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben einhergeht. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte demnach eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417).In Bezug auf Deutschland nannte der Beschwerdeführer das Vorhandensein freundschaftlicher Bindungen, jedoch keine engen sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, familiäre oder private Bindungen im Gebiet Österreichs oder der weiteren Schengen-Staaten zu haben, sodass mit der Verhängung des befristeten Einreiseverbotes kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben einhergeht. Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte demnach eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417). 3.2.
- Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere dessen strafgerichtlicher Unbescholtenheit sowie der entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht beabsichtigten Verrichtung von Schwarzarbeit, als nicht angemessen, weshalb die Dauer des Einreiseverbots daher auf ein Jahr herabzusetzen war. 3.2.
- Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe teilweise stattzugeben. 3.2.
- Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe teilweise stattzugeben. 4.
§ 24Abs. 1 des Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann
§ 9Abs.
5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann
Paragraph 9, Absatz 5, FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.
§ 21Abs.
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der Mittellosigkeit und des fremdenrechtlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose dem Grunde nach nicht substantiiert entgegengetreten. Dass die von der Behörde ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes angesichts des konkreten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers als unangemessen hoch zu qualifizieren ist, ergab sich ebenso bereits aus der Aktenlage. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W192.2237813.1.00