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{'item': 'W198 2237963-2'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§§ 669§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 18a§ 38§ 39§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2021 GeschäftszahlW198 2237963-2 SpruchW198 2237963-2/3E, W198 2237963-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 24.11.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.07.2020 auf eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX, geb. XXXX , abgelehnt, da die gesetzliche Voraussetzung des Bezuges einer erhöhten Familienbeihilfe nicht gegeben war.Mit Bescheid vom 24.11.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.07.2020 auf eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 , abgelehnt, da die gesetzliche Voraussetzung des Bezuges einer erhöhten Familienbeihilfe nicht gegeben war. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde (als Einspruch bezeichnet) mit der Begründung, dass ihr die erhöhte Familienbeihilfe zu Unrecht verweigert worden sei und sie diesbezüglich eine Wiederaufnahme des Verfahrens angestrengt habe. Die Einspruchsgegnerin (Anmerkung: die Pensionsversicherung) sei in ihrer Bescheidbegründung auf diesen Umstand nicht eingegangen. Am 28.01.2021 legte die Pensionsversicherung die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Pensionsversicherungsanstalt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben sei. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerde die Selbstversicherung

§§ 669Absatz 3 in Verbindung mit 18a ASVG ab Geburt, am XXXX , des behinderten Kindes.

Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerde die Selbstversicherung

Paragraphen 669, Absatz 3 in Verbindung mit 18a ASVG ab Geburt, am römisch 40 , des behinderten Kindes. Die Beschwerdeführerin bezog zu keinem Zeitraum erhöhte Familienbeihilfe für das behinderte Kind.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin selbst führt in der Beschwerde aus, dass die Behörde nicht auf den Umstand einging, warum „kein erhöhter Kinderbeihilfebezug vorlag.“ Sie stellt damit außer Streit, dass kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe und daher auch kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe für das behinderte Kind jemals gegeben war. Auch der dem Verwaltungsakt angeschlossene Auszug aus der Familienbeihilfendatenbank belegt, dass nie ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe gegeben war und daher die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitraum erhöhte Familienbeihilfe für das behinderte Kind bezogen hat. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin, im Gegensatz zu ihrer Beschwerde, in ihrem Antrag noch angab, dass das behinderte Kind Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes hätte (Punkt 6.
  2. des Antrages) und sie diese beziehen würde (Punkt 6.
  3. des Antrages).
  4. Rechtliche Beurteilung: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit (Kneihs in Mosler/Müller, Pfeil, Der SV-Komm § 410 ASVG, Rz 15) und wurde ein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit (Kneihs in Mosler/Müller, Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 410, ASVG, Rz 15) und wurde ein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entfall der mündlichen Verhandlung: Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Vw

GVG für nicht erforderlich, obwohl eine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Dies weil der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde – wie oben beweiswürdigend dargelegt - geklärt erscheint, insbesondere, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt (das Fehlen einer wesentlichen Tatbestandsvoraussetzung, nämlich der Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs.

  1. des Familienlastenausgleichsgesetzes) unstrittig feststeht und eine mündliche Erörterung, nach Ansicht des Gerichts, keine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erwarten lässt (VwGH 25.1.2016, Ra 2015/09/0 110, VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009, VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/
  2. Zudem handelt es sich im Wesentlichen um eine reine Rechtsfragenbeurteilung (nämlich ob trotz Nichtbezugs der erhöhten Familienbeihilfe die Selbstversicherung

§ 18aASVG im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zuerkannt werden kann) vorliegt.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG für nicht erforderlich, obwohl eine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Dies weil der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde – wie oben beweiswürdigend dargelegt - geklärt erscheint, insbesondere, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt (das Fehlen einer wesentlichen Tatbestandsvoraussetzung, nämlich der Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes) unstrittig feststeht und eine mündliche Erörterung, nach Ansicht des Gerichts, keine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erwarten lässt (VwGH 25.1.2016, Ra 2015/09/0 110, VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009, VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007. Zudem handelt es sich im Wesentlichen um eine reine Rechtsfragenbeurteilung (nämlich ob trotz Nichtbezugs der erhöhten Familienbeihilfe die Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zuerkannt werden kann) vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.

(1)Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a,
(1)Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 3,), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen. Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (
  2. Novelle)Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (
  3. Novelle) § 669.
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem
  1. Jänner 1988 und dem
  2. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar – zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung – für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 669,
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem
  1. Jänner 1988 und dem
  2. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar – zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung – für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Die Beschwerdeführerin bekämpft den Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben sei. § 18a erster Satz ASVG normiert als eine der Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe.Paragraph 18 a, erster Satz ASVG normiert als eine der Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eine erhöhte Familienbeihilfe für das behinderte Kind bezogen hat. Daran ändert auch ihr Vorbringen nichts, wonach sie eine Wiederaufnahme des Verfahrens über die abgelehnte erhöhte Familienbeihilfe eingeleitet hat, welches allerdings nach dem eigenen Vorbringen in der Beschwerde noch offen ist, „eine Entscheidung noch ausständig ist.“ Da somit im Beschwerdefall die gesetzliche Voraussetzung des Bezugs der erhöhten Familienbeihilfe nicht vorliegt, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Pensionsversicherung (belangte Behörde) hat daher völlig zu Recht wegen Fehlens einer wesentlichen Voraussetzung für die beantragte Selbstversicherung

§ 18aASVG den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.07.2020 abgelehnt.

Eine inhaltliche Prüfung für die Ablehnung der erhöhten Familienbeihilfe war ihr mangels Zuständigkeit auch rechtlich nicht möglich. Tatbestandsvoraussetzung des § 18a ASVG ist

dem ersten Satz der Bestimmung, dass für das behinderte Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird. Dies ist im gegenständlichen Fall unstrittig nicht der Fall. Da somit im Beschwerdefall die gesetzliche Voraussetzung des Bezugs der erhöhten Familienbeihilfe nicht vorliegt, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Pensionsversicherung (belangte Behörde) hat daher völlig zu Recht wegen Fehlens einer wesentlichen Voraussetzung für die beantragte Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.07.2020 abgelehnt. Eine inhaltliche Prüfung für die Ablehnung der erhöhten Familienbeihilfe war ihr mangels Zuständigkeit auch rechtlich nicht möglich. Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 18 a, ASVG ist

dem ersten Satz der Bestimmung, dass für das behinderte Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird. Dies ist im gegenständlichen Fall unstrittig nicht der Fall. Aus dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Entscheidung über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe eine Vorfrage für das gegenständliche Beschwerdeverfahren sei, wird nicht klar, was die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen bezwecken will. Sollte sie jedoch damit zum Ausdruck bringen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens über die abgelehnte Familienbeihilfe aussetzen soll, ist ihr wie folgt zu entgegnen:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 38

AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG räumt der entscheidenden Behörde ein im Sinne des Gesetzes auszuübendes Ermessen ein (vgl. VwGH 22.05.2001, 2001/05/0029 mwN), eine im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfrage, welche eine Hauptfrage in einem anderen Verfahren darstellt, selbst zu entscheiden, oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen.Paragraph 38, AVG räumt der entscheidenden Behörde ein im Sinne des Gesetzes auszuübendes Ermessen ein vergleiche VwGH 22.05.2001, 2001/05/0029 mwN), eine im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfrage, welche eine Hauptfrage in einem anderen Verfahren darstellt, selbst zu entscheiden, oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen. Der Ausgang dieses Verfahrens (rechtskräftigen Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens über die abgelehnte Familienbeihilfe) scheint höchst ungewiss und hätte die Beschwerdeführerin auch nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in ihrem Sinne über die Wiederaufnahme des Verfahrens über die abgelehnte erhöhte Familienbeihilfe die Möglichkeit

§ 669

ASVG die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a auf Antrag nachträglich zu beanspruchen. Dies allerdings nur zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung – für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate. Ihr Rechtsschutzinteresse bleibt daher dem Grunde nach, auch wenn das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht nicht ausgesetzt wird, gewahrt.Der Ausgang dieses Verfahrens (rechtskräftigen Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens über die abgelehnte Familienbeihilfe) scheint höchst ungewiss und hätte die Beschwerdeführerin auch nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in ihrem Sinne über die Wiederaufnahme des Verfahrens über die abgelehnte erhöhte Familienbeihilfe die Möglichkeit

Paragraph 669, ASVG die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, auf Antrag nachträglich zu beanspruchen. Dies allerdings nur zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung – für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate. Ihr Rechtsschutzinteresse bleibt daher dem Grunde nach, auch wenn das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht nicht ausgesetzt wird, gewahrt. Sollte sie jedoch mit dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Entscheidung über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe eine Vorfrage für das gegenständliche Beschwerdeverfahren sei, zum Ausdruck bringen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorfrage, ob ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe gegeben war oder nicht, selbst entscheiden soll, ist ihr wie folgt zu entgegnen: Eine inhaltliche Prüfung für die Ablehnung der erhöhten Familienbeihilfe ist nicht Sache des Verfahrens, weil darüber die Pensionsversicherung (belangte Behörde) nicht entschieden hat und ihr dies –wie oben bereits ausgeführt- mangels Zuständigkeit – auch rechtlich verwehrt war. Bemerkung: Eine inhaltliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wäre überdies auch aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht geboten:

§ 39Abs.

2 letzter Satz AVG hat sich die Behörde bei allen diesen Verfahrensanordnungen, wie hier gegenständlich der Schließung des Ermittlungsverfahrens, von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Damit ist für (Ermessens-) Entscheidungen der Behörde, die den Gang des Ermittlungsverfahrens betreffend, das sogenannte Effizienzprinzip bzw. der Grundsatz der Verfahrensökonomie ausdrücklich angeordnet (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39,Rz 39, VwGH 28.4.1992,88/05/0255, VwGH 28.11.1989,89/11/0150).

Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG hat sich die Behörde bei allen diesen Verfahrensanordnungen, wie hier gegenständlich der Schließung des Ermittlungsverfahrens, von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Damit ist für (Ermessens-) Entscheidungen der Behörde, die den Gang des Ermittlungsverfahrens betreffend, das sogenannte Effizienzprinzip bzw. der Grundsatz der Verfahrensökonomie ausdrücklich angeordnet (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39,,Rz 39, VwGH 28.4.1992,88/05/0255, VwGH 28.11.1989,89/11/0150). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es nicht als zweckmäßig, jene Vorfrage, ob der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe von der zuständigen Behörde zu Unrecht abgelehnt wurde oder nicht, selbst – als Hauptfrage – zu beurteilen, weil, wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, bei der zuständigen Behörde offenbar bereits ein umfangreiches Ermittlungsverfahren geführt wurde. Dies ergibt sich aus der Beschwerde, in der ausgeführt ist, dass „von den Gutachten (Anmerkung: Plural) des BSA die Zöliakie des behinderten Kindes als D3 Darmstörung mit 20-30% GdB dargestellt wurde, anstatt mit 50% GdB D1 wegen Zöliakie.“ Es entspricht daher schon aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht dem Grundsatz der Verfahrensökonomie (Effizienzprinzip), wenn das Bundesverwaltungsgericht diese Vorfrage (als Hauptfrage) selbst beurteilt, wozu das Gericht voraussehbar wieder eigene Gutachter bestellen müsste. Dies widerspräche, selbstredend und daher ohne weitere Begründung, auch den Grundsätzen der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis des Verfahrens, weil die Beschwerdeführerin ganz offensichtlich bereits ein Verfahren auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die abgelehnte erhöhte Familienbeihilfe eingeleitet hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt 3. zitierte Judikatur und Literatur wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt 3. zitierte Judikatur und Literatur wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W198.2237963.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.