Vm § 33 Abs. 2 lit. c SchUG vom Schulbesuch abgemeldet sei.2. Mit Schreiben vom 11.02.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Direktor der gegenständlichen Schule aufgefordert, sein Fernbleiben vom Unterricht durch ein ärztliches Zeugnis oder durch den Nachweis eines sonstigen Verhinderungsgrundes zu rechtfertigen mit dem Hinweis, dass er – sollte er dieser Aufforderung nicht binnen einer Woche nachkommen –
Paragraph 45, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, SchUG vom Schulbesuch abgemeldet sei. 3. Am 19.03.2019 stellte die Schulleitung die Abmeldung vom Schulbesuch des Beschwerdeführers
UG mit dem Abmeldedatum 19.03.2019 fest. 3. Am 19.03.2019 stellte die Schulleitung die Abmeldung vom Schulbesuch des Beschwerdeführers
Paragraph 45, Absatz 5, SchUG mit dem Abmeldedatum 19.03.2019 fest.
UG bislang nicht „ausgelöst“ worden sei. Aus „anwaltlicher Vorsicht“ werde daher Widerspruch gegen diese Entscheidung erhoben.7. Einlangend bei der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) am 04.09.2019 teilte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung mit, dass trotz ausdrücklichen Verlangens bis dato keine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die „Abmeldung“ von der gegenständlichen Schule ausgestellt worden sei, weswegen die Frist
Paragraph 71, Absatz eins, SchUG bislang nicht „ausgelöst“ worden sei. Aus „anwaltlicher Vorsicht“ werde daher Widerspruch gegen diese Entscheidung erhoben.
Vm § 33 Abs. 2 lit. c SchUG vom Schulbesuch abgemeldet sei.Am 11.02.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Direktor der gegenständlichen Schule aufgefordert, sein Fernbleiben vom Unterricht durch ein ärztliches Zeugnis oder durch den Nachweis eines sonstigen Verhinderungsgrundes zu rechtfertigen. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass der Beschwerdeführer – sollte er dieser Aufforderung nicht binnen einer Woche nachkommen –
Paragraph 45, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, SchUG vom Schulbesuch abgemeldet sei. In der Folge besuchte der Beschwerdeführer weiterhin die gegenständliche Schule und wünschte in keiner Phase des laufenden Verfahrens – weder ausdrücklich noch durch sein gezeigtes Verhalten - eine Abmeldung vom Schulbesuch. Am 19.03.2019 wurde von der Schulleitung festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 19.03.2019 vom Schulbesuch abgemeldet sei. Am 24.03.2019 beantragte der Beschwerdeführer die „Wiederaufnahme“ an der gegenständlichen Schule. Am 27.09.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme vom Leiter der gegenständlichen Schule abgewiesen. Am 07.10.2019 brachte der Beschwerdeführer einen Widerspruch gegen die Entscheidung des Schulleiters vom 27.09.2019 ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2019 wurde der Widerspruch des Beschwerdeführers vom 07.10.2019 abgewiesen. Am 27.11.2019 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde.
1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG steht es im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.
1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulten (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. Nr. 42/1986 idgF, hört ein Schüler auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. 3.2.1.
Paragraph 32, Absatz eins, Satz 1 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulten (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1986, idgF, hört ein Schüler auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat.
Abs. 2 lit. c leg. cit. hört ein Schüler schon mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung
5 vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein.
Absatz 2, Litera c, leg. cit. hört ein Schüler schon mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung
Paragraph 45, Absatz 5, vor dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein.
UG haben die Schüler den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.
Paragraph 43, Absatz eins, Satz 2 SchUG haben die Schüler den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.
UG gilt - wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche oder fünf nicht zusammenhängende Schultage oder 30 Unterrichtsstunden im Unterrichtsjahr dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer Woche nicht eintrifft - der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.
Paragraph 45, Absatz 5, SchUG gilt - wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche oder fünf nicht zusammenhängende Schultage oder 30 Unterrichtsstunden im Unterrichtsjahr dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Absatz 3,) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer Woche nicht eintrifft - der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.
UG ist der Schüler – wenn er seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln
oder von Maßnahmen
der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt - von der Schule auszuschließen.
Paragraph 49, Absatz eins, Satz 1 SchUG ist der Schüler – wenn er seine Pflichten (Paragraph 43,) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln
Paragraph 47, oder von Maßnahmen
der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt - von der Schule auszuschließen.
UG finden - soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind - die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in Angelegenheiten des Fernbleibens von der Schule (§ 45) die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
Paragraph 70, Absatz eins, Litera j, SchUG finden - soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind - die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in Angelegenheiten des Fernbleibens von der Schule (Paragraph 45,) die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
UG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
Paragraph 71, Absatz eins, SchUG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. 3.2.
UG einleiten.Wenn die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz 5, SchUG vorliegen hat der Schulleiter zwingend den betreffenden Schüler aufzufordern, binnen einer Woche der Benachrichtigungspflicht nachzukommen und den Grund des Fernbleibens mitzuteilen. Unterlässt der Schüler daraufhin eine Mitteilung gänzlich, gilt er ex lege als von der Schule abgemeldet. Die gänzliche Unterlassung einer fristgerechten Mitteilung ist somit als konkludente Willenserklärung zu werten, dass eine Abmeldung vom Schulbesuch gewünscht werde. Sofern der Schüler aber der Aufforderung des Schulleiters – in welcher Form immer – fristgerecht nachkommt, tritt diese Rechtsfolge nicht ein. In diesem Fall kann der Schulleiter allerdings die im SchUG vorgesehenen Erziehungsmittel anwenden und – sollten diese erfolglos bleiben – letztlich auch ein Ausschlussverfahren
Paragraph 49, SchUG einleiten. Dem gegenüber stellt die Möglichkeit eines Ansuchens auf Wiederaufnahme
UG einen Rechtebehelf dar, um die Rechtsfolgen einer unverschuldeten (gänzlichen) Versäumnis der einwöchigen Frist zu beseitigen. Dem gegenüber stellt die Möglichkeit eines Ansuchens auf Wiederaufnahme
Paragraph 45, Absatz 5, Satz 2 SchUG einen Rechtebehelf dar, um die Rechtsfolgen einer unverschuldeten (gänzlichen) Versäumnis der einwöchigen Frist zu beseitigen. Sofern die Mitteilung rechtzeitig binnen einer Woche erstattet wird, tritt die Rechtsfolge der ex lege Abmeldung nicht ein. In diesem Fall ist der Schüler nicht in seiner Rechtssphäre betroffen, weshalb es der Erlassung einer anfechtbaren Entscheidung nicht bedarf. Eine allenfalls ergangene Feststellung, dass die Rechtsfolge der ex lege Abmeldung eingetreten sei, kann aber
Vm § 70 Abs. 1 lit. j SchUG angefochten werden.Sofern die Mitteilung rechtzeitig binnen einer Woche erstattet wird, tritt die Rechtsfolge der ex lege Abmeldung nicht ein. In diesem Fall ist der Schüler nicht in seiner Rechtssphäre betroffen, weshalb es der Erlassung einer anfechtbaren Entscheidung nicht bedarf. Eine allenfalls ergangene Feststellung, dass die Rechtsfolge der ex lege Abmeldung eingetreten sei, kann aber
Paragraph 71, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, Litera j, SchUG angefochten werden. 3.2.3. Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes: Der Beschwerdeführer hat weder die ihm mit Aufforderung vom 11.02.2019 gesetzte Frist gänzlich untätig verstreichen lassen noch – weder ausdrücklich noch konkludent – zu verstehen gegeben, dass er eine Abmeldung vom Schulbesuch wünsche. Die im SchUG geregelte ex lege Abmeldung vom Schulbesuch ist somit verfahrensgegenständlichen mit Ablauf der einwöchigen Frist nicht eingetreten. Dennoch wurde am 19.03.2019 von der Schulleitung - nichtzutreffender Weise - festgestellt, dass der Beschwerdeführer
UG mit Datum 19.03.2019 vom Schulbesuch abgemeldet sei. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass - abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für eine ex lege Abmeldung wie bereits gezeigt schon dem Grunde nach nicht vorliegen - diese Rechtsfolge nicht wie in der Feststellung ausgeführt am 19.03.2019, sondern allenfalls mit fruchtlosem Fristablauf ex lege am 18.02.2019 eintreten hätte können.Dennoch wurde am 19.03.2019 von der Schulleitung - nichtzutreffender Weise - festgestellt, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 45, Absatz 5, SchUG mit Datum 19.03.2019 vom Schulbesuch abgemeldet sei. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass - abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für eine ex lege Abmeldung wie bereits gezeigt schon dem Grunde nach nicht vorliegen - diese Rechtsfolge nicht wie in der Feststellung ausgeführt am 19.03.2019, sondern allenfalls mit fruchtlosem Fristablauf ex lege am 18.02.2019 eintreten hätte können. Bereits am folgenden Tag - am 20.03.2019 - fand ein Gespräch an der Schule statt, bei dem sich der Beschwerdeführer über seine Möglichkeiten erkundigte, gegen die Abmeldung vorgehen zu können, und es wurde diesem daraufhin mitgeteilt, dass er entweder um Wiederaufnahme ansuchen oder einen Schulwechsel vornehmen könne. Der Beschwerdeführer brachte somit bereits am Tag nach der von der Schulleitung getroffenen Feststellung hinsichtlich seiner Abmeldung vom Schulbesuch in einem Gespräch und vier Tage später auch schriftlich klar und unzweifelhaft zum Ausdruck, dass er mit der Abmeldung nicht einverstanden ist und gegen diese mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorgehen werde. Er brachte somit im Ergebnis rechtzeitig einen – nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch zulässigen – Widerspruch gegen die Feststellung der erfolgten Abmeldung ein. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Widerspruch als „Antrag auf Wiederaufnahme“ bezeichnete, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich bei der Eingabe inhaltlich um einen Widerspruch iSd § 71 SchUG handelte. Dies deshalb, da einerseits aufgrund des Umstandes, dass – wie oben dargelegt - die ex lege Abmeldung nicht eingetreten ist und andererseits nicht zuletzt aufgrund des stattgefunden habenden Beratungsgesprächs vom 20.03.2019 für alle Verfahrensbeteiligten von Anfang an der eindeutige und unzweifelhafte Wille des Beschwerdeführers, gegen die festgestellte Abmeldung vorgehen zu wollen, erkennbar war. Bereits am folgenden Tag - am 20.03.2019 - fand ein Gespräch an der Schule statt, bei dem sich der Beschwerdeführer über seine Möglichkeiten erkundigte, gegen die Abmeldung vorgehen zu können, und es wurde diesem daraufhin mitgeteilt, dass er entweder um Wiederaufnahme ansuchen oder einen Schulwechsel vornehmen könne. Der Beschwerdeführer brachte somit bereits am Tag nach der von der Schulleitung getroffenen Feststellung hinsichtlich seiner Abmeldung vom Schulbesuch in einem Gespräch und vier Tage später auch schriftlich klar und unzweifelhaft zum Ausdruck, dass er mit der Abmeldung nicht einverstanden ist und gegen diese mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorgehen werde. Er brachte somit im Ergebnis rechtzeitig einen – nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch zulässigen – Widerspruch gegen die Feststellung der erfolgten Abmeldung ein. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Widerspruch als „Antrag auf Wiederaufnahme“ bezeichnete, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich bei der Eingabe inhaltlich um einen Widerspruch iSd Paragraph 71, SchUG handelte. Dies deshalb, da einerseits aufgrund des Umstandes, dass – wie oben dargelegt - die ex lege Abmeldung nicht eingetreten ist und andererseits nicht zuletzt aufgrund des stattgefunden habenden Beratungsgesprächs vom 20.03.2019 für alle Verfahrensbeteiligten von Anfang an der eindeutige und unzweifelhafte Wille des Beschwerdeführers, gegen die festgestellte Abmeldung vorgehen zu wollen, erkennbar war. In Verkennung dieser Ausgangslage hat der Schulleiter aber nicht den Widerspruch zuständigkeitshalber an die belangte Behörde zur Entscheidung über denselben weitergeleitet, sondern entschieden, dass der „Antrag auf Wiederaufnahme“ als unbegründet abgewiesen werde. Erst über den Widerspruch gegen diese zuletzt ergangene Entscheidung der Schulleitung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschieden. Bei korrekter Einschätzung des Verfahrensganges und rechtskonformer Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes hätte die Behörde aber mit dem Bescheid vom 28.10.2019 sowohl über den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigten Widerspruch des Beschwerdeführers vom 24.03.2019 gegen die Abmeldung vom Schulbesuch als auch über den am 07.10.2019 erhobenen Widerspruch gegen die am 27.09.2019 ergangene Entscheidung, dass der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen werde, absprechen müssen. In der Folge wäre dem Widerspruch gegen die Abmeldung vom Schulbesuch stattzugeben und der Antrag auf Wiederaufnahme zurückzuweisen gewesen, da die Voraussetzungen für einen zulässigen Wiederaufnahmeantrag – nämlich eine ex lege erfolgte Abmeldung vom Schulbesuch – zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegen sind. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer geeignete und ausreichende Nachweise, um sein Fernbleiben vom Unterricht zu entschuldigen, vorgelegt hat. Da der Beschwerdeführer jedenfalls nicht den – ausdrücklichen oder konkludenten - Wunsch nach einer Abmeldung vom Schulbesuch geäußert hat, hätte für den Fall, dass der Schulleiter die erstatteten Mitteilungen nicht für ausreichend hält, die Fehlzeiten zu rechtfertigen, allenfalls nach Anwendung der in § 47 SchUG vorgesehenen Erziehungsmittel ein Ausschlussverfahren
UG eingeleitet werden hätte können (vgl. dazu VfGH 08.10.2020 mit Verweis auf VwGH 24.11.1986, 86/10/0133; 19.10.1987, 87/10/0135). Ob und inwieweit ein derartiges Verfahren
UG - welches weder von der Schule eingeleitet noch von der belangten Behörde durchgeführt wurde – Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer geeignete und ausreichende Nachweise, um sein Fernbleiben vom Unterricht zu entschuldigen, vorgelegt hat. Da der Beschwerdeführer jedenfalls nicht den – ausdrücklichen oder konkludenten - Wunsch nach einer Abmeldung vom Schulbesuch geäußert hat, hätte für den Fall, dass der Schulleiter die erstatteten Mitteilungen nicht für ausreichend hält, die Fehlzeiten zu rechtfertigen, allenfalls nach Anwendung der in Paragraph 47, SchUG vorgesehenen Erziehungsmittel ein Ausschlussverfahren
Paragraph 49, SchUG eingeleitet werden hätte können vergleiche dazu VfGH 08.10.2020 mit Verweis auf VwGH 24.11.1986, 86/10/0133; 19.10.1987, 87/10/0135). Ob und inwieweit ein derartiges Verfahren
Paragraph 49, SchUG - welches weder von der Schule eingeleitet noch von der belangten Behörde durchgeführt wurde – Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu ändern. 3.2.4 Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine ex lege Abmeldung des Beschwerdeführers vom Schulbesuch vorgelegen sind, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,). 3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. 3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. 3.3.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W203.2226540.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.