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{'item': 'W203 2226540-1'}

Obsah (15)§ 45§ 71Art. 130§ 6§ 14§ 17§ 28§ 24§ 32§ 43§ 49§ 47§ 70§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2021 GeschäftszahlW203 2226540-1 SpruchW203 2226540-1/7E, W203 2226540-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 45Abs. 5 i

Vm § 33 Abs. 2 lit. c SchUG vom Schulbesuch abgemeldet sei.2. Mit Schreiben vom 11.02.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Direktor der gegenständlichen Schule aufgefordert, sein Fernbleiben vom Unterricht durch ein ärztliches Zeugnis oder durch den Nachweis eines sonstigen Verhinderungsgrundes zu rechtfertigen mit dem Hinweis, dass er – sollte er dieser Aufforderung nicht binnen einer Woche nachkommen –

Paragraph 45, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, SchUG vom Schulbesuch abgemeldet sei. 3. Am 19.03.2019 stellte die Schulleitung die Abmeldung vom Schulbesuch des Beschwerdeführers

§ 45Abs. 5 Sch

UG mit dem Abmeldedatum 19.03.2019 fest. 3. Am 19.03.2019 stellte die Schulleitung die Abmeldung vom Schulbesuch des Beschwerdeführers

Paragraph 45, Absatz 5, SchUG mit dem Abmeldedatum 19.03.2019 fest.

  1. Am nächsten Tag fand ein Gespräch zwischen dem zuständigen Abteilungsvorstand der gegenständlichen Schule und dem Beschwerdeführer statt, im Zuge dessen der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, dass ihm als mögliche Vorgehensweisen gegen die erfolgte Abmeldung ein „Ansuchen auf Wiederaufnahme“ oder ein Schulwechsel zur Verfügung stünden.
  2. Am 24.03.2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Direktor der gegenständlichen Schule die „Wiederaufnahme als ordentlicher Schüler“ an der gegenständlichen Schule und begründete dies damit, dass die erfolgte Abmeldung für ihn unverständlich sei, weil er alle Entschuldigungen nach der „ersten Warnung“ nachgereicht habe.
  3. Am 07.04.2019 wandte sich der Beschwerdeführer schriftlich an den Direktor der gegenständlichen Schule und führte zusammengefasst aus, dass sein häufiges Fernbleiben vom Unterricht schwerwiegende Gründe gehabt habe. Er habe auch seit einer „Warnung“ im Jänner 2019 alle relevanten Entschuldigungen nachgereicht. Er könne sich daher nicht erklären, warum es zu einer Abmeldung von der Schule gekommen sei und ersuche höflichst um Wiederaufnahme an der Schule als ordentlicher Schüler.
  4. Einlangend bei der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) am 04.09.2019 teilte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung mit, dass trotz ausdrücklichen Verlangens bis dato keine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die „Abmeldung“ von der gegenständlichen Schule ausgestellt worden sei, weswegen die Frist

§ 71Abs. 1 Sch

UG bislang nicht „ausgelöst“ worden sei. Aus „anwaltlicher Vorsicht“ werde daher Widerspruch gegen diese Entscheidung erhoben.7. Einlangend bei der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) am 04.09.2019 teilte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung mit, dass trotz ausdrücklichen Verlangens bis dato keine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die „Abmeldung“ von der gegenständlichen Schule ausgestellt worden sei, weswegen die Frist

Paragraph 71, Absatz eins, SchUG bislang nicht „ausgelöst“ worden sei. Aus „anwaltlicher Vorsicht“ werde daher Widerspruch gegen diese Entscheidung erhoben.

  1. Mit Entscheidung des Leiters der gegenständlichen Schule vom 27.09.2019 wurde der „Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 07.04.2019“ als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 24.03.2019 die Wiederaufnahme beantragt habe, diesem Antrag aber nicht stattgegeben habe werden können, da der Beschwerdeführer im Zeitraum von September 2018 bis März 2019 insgesamt zwei Monate unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben sei. Der Schulleitung seien bis dato keine berücksichtigungswürdigen Gründe genannt worden, die die unterlassenen Mitteilungen rechtfertigen würden. Eine am 04.04.2019 ausgestellte ärztliche Bestätigung vermöge nicht aufzuzeigen, weswegen eine zeitgerechte Vorlage nicht möglich gewesen sein sollte. Es liege daher kein berücksichtigungswürdiger Grund vor, der die Bewilligung der Wiederaufnahme indiziere. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 03.10.2019 zugestellt.
  2. Am 07.10.2019 brachte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung Widerspruch gegen die Entscheidung der gegenständlichen Schule vom 27.09.2019 ein und begründete diesen mit Rechtswidrigkeit der Abmeldung vom Schulbesuch.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2019, GZ. 600.012/0182-Präs3a/2019 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Widerspruch des Beschwerdeführers vom 07.10.2019 gegen die Entscheidung der gegenständlichen Schule vom 27.09.2019 betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Aufforderung vom 11.02.2019 bis zum 18.02.2019 der gegenständlichen Schule keine berücksichtigungswürdigen Gründe, die das Fernbleiben rechtfertigten, mitgeteilt habe. Erst am 08.04.2019 habe er eine schriftliche Stellungnahme sowie eine ärztliche Bestätigung übermittelt. Er habe das Fernbleiben im gesamten Verfahren nicht rechtfertigen können und keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die Unterlassung der Mitteilung an die Schule nennen können.
  4. Am 27.11.2019 erhob der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und machte dabei Rechtswidrigkeit sowohl der Abmeldung vom Schulbesuch als auch der Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme an der gegenständlichen Schule geltend.
  5. Einlangend am 12.12.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
  6. Mit hg. Beschluss vom 29.07.2020 wurde an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, § 33 Abs. 2 lit. c und § 45 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG); BGBl. Nr. 472/1986 (WV) idF BGBl. I Nr. 35/2018, als verfassungswidrig aufzuheben.
  7. Mit hg. Beschluss vom 29.07.2020 wurde an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, Paragraph 33, Absatz 2, Litera c und Paragraph 45, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG); Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,, als verfassungswidrig aufzuheben.
  8. Mit Erkenntnis G 310/2020-7 vom 08.10.2020 wurde der Gesetzesprüfungsantrag vom 29.07.2020 abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war im Schuljahr 2018/19 ordentlicher Schüler an der gegenständlichen Schule. Am 11.02.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Direktor der gegenständlichen Schule aufgefordert, sein Fernbleiben vom Unterricht durch ein ärztliches Zeugnis oder durch den Nachweis eines sonstigen Verhinderungsgrundes zu rechtfertigen. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass der Beschwerdeführer – sollte er dieser Aufforderung nicht binnen einer Woche nachkommen –

§ 45Abs. 5 i

Vm § 33 Abs. 2 lit. c SchUG vom Schulbesuch abgemeldet sei.Am 11.02.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Direktor der gegenständlichen Schule aufgefordert, sein Fernbleiben vom Unterricht durch ein ärztliches Zeugnis oder durch den Nachweis eines sonstigen Verhinderungsgrundes zu rechtfertigen. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass der Beschwerdeführer – sollte er dieser Aufforderung nicht binnen einer Woche nachkommen –

Paragraph 45, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, SchUG vom Schulbesuch abgemeldet sei. In der Folge besuchte der Beschwerdeführer weiterhin die gegenständliche Schule und wünschte in keiner Phase des laufenden Verfahrens – weder ausdrücklich noch durch sein gezeigtes Verhalten - eine Abmeldung vom Schulbesuch. Am 19.03.2019 wurde von der Schulleitung festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 19.03.2019 vom Schulbesuch abgemeldet sei. Am 24.03.2019 beantragte der Beschwerdeführer die „Wiederaufnahme“ an der gegenständlichen Schule. Am 27.09.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme vom Leiter der gegenständlichen Schule abgewiesen. Am 07.10.2019 brachte der Beschwerdeführer einen Widerspruch gegen die Entscheidung des Schulleiters vom 27.09.2019 ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2019 wurde der Widerspruch des Beschwerdeführers vom 07.10.2019 abgewiesen. Am 27.11.2019 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach der am 11.02.2019 erfolgten Aufforderung weiterhin die Schule besuchte und eine Abmeldung vom Schulbesuch nicht wünschte, ergibt sich insbesondere aus den im Akt aufliegenden Auflistungen betreffend die Anwesenheitszeiten bzw. die Fehlstunden des Beschwerdeführers und den schriftlichen Angaben mehrerer Mitschüler des Beschwerdeführers vom Oktober 2019, mit denen diese gleichlautend bestätigen, dass der Beschwerdeführer am 13.02.2019 während des Unterrichts in einem Kuvert gesammelte, ärztliche Bestätigungen dem unterrichtenden Lehrer übergeben habe. Dabei schließt sich das erkennende Gericht den von der belangten Behörde gehegten Bedenken, dass es nicht plausibel erscheint, dass sich die Mitschüler des Beschwerdeführers nach so langer Zeit im Detail daran erinnern können sollten, was dieser dem Lehrer am besagten Tag übergeben habe, an, es geht aber jedenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer an diesem Datum die Schule besucht und am Unterricht teilgenommen hat. Dies wird auch weder von der gegenständlichen Schule noch von der belangten Behörde in Abrede gestellt.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 14Abs. 1 erster Satz Vw

GVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 32Abs.

1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulten (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. Nr. 42/1986 idgF, hört ein Schüler auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. 3.2.1.

Paragraph 32, Absatz eins, Satz 1 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulten (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1986, idgF, hört ein Schüler auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat.

Abs. 2 lit. c leg. cit. hört ein Schüler schon mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung

§ 45Abs.

5 vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein.

Absatz 2, Litera c, leg. cit. hört ein Schüler schon mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung

Paragraph 45, Absatz 5, vor dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein.

§ 43Abs. 1 Satz 2 Sch

UG haben die Schüler den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.

Paragraph 43, Absatz eins, Satz 2 SchUG haben die Schüler den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.

§ 45Abs. 5 Sch

UG gilt - wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche oder fünf nicht zusammenhängende Schultage oder 30 Unterrichtsstunden im Unterrichtsjahr dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer Woche nicht eintrifft - der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.

Paragraph 45, Absatz 5, SchUG gilt - wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche oder fünf nicht zusammenhängende Schultage oder 30 Unterrichtsstunden im Unterrichtsjahr dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Absatz 3,) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer Woche nicht eintrifft - der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.

§ 49Abs. 1 Satz 1 Sch

UG ist der Schüler – wenn er seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln

§ 47

oder von Maßnahmen

der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt - von der Schule auszuschließen.

Paragraph 49, Absatz eins, Satz 1 SchUG ist der Schüler – wenn er seine Pflichten (Paragraph 43,) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln

Paragraph 47, oder von Maßnahmen

der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt - von der Schule auszuschließen.

§ 70Abs. 1 lit. j Sch

UG finden - soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind - die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in Angelegenheiten des Fernbleibens von der Schule (§ 45) die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.

Paragraph 70, Absatz eins, Litera j, SchUG finden - soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind - die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in Angelegenheiten des Fernbleibens von der Schule (Paragraph 45,) die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.

§ 71Abs. 1 Sch

UG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

Paragraph 71, Absatz eins, SchUG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. 3.2.

  1. Sein Verständnis der Regelung des § 45 Abs. 5 iVm § 33 Abs. 2 lit. c SchUG hat der Verfassungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis G 310/2020 vom 08.10.2020 zusammengefasst wie folgt zum Ausdruck gebracht:3.2.
  2. Sein Verständnis der Regelung des Paragraph 45, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, SchUG hat der Verfassungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis G 310 aus 2020, vom 08.10.2020 zusammengefasst wie folgt zum Ausdruck gebracht: Wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 5 SchUG vorliegen hat der Schulleiter zwingend den betreffenden Schüler aufzufordern, binnen einer Woche der Benachrichtigungspflicht nachzukommen und den Grund des Fernbleibens mitzuteilen. Unterlässt der Schüler daraufhin eine Mitteilung gänzlich, gilt er ex lege als von der Schule abgemeldet. Die gänzliche Unterlassung einer fristgerechten Mitteilung ist somit als konkludente Willenserklärung zu werten, dass eine Abmeldung vom Schulbesuch gewünscht werde. Sofern der Schüler aber der Aufforderung des Schulleiters – in welcher Form immer – fristgerecht nachkommt, tritt diese Rechtsfolge nicht ein. In diesem Fall kann der Schulleiter allerdings die im SchUG vorgesehenen Erziehungsmittel anwenden und – sollten diese erfolglos bleiben – letztlich auch ein Ausschlussverfahren

§ 49Sch

UG einleiten.Wenn die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz 5, SchUG vorliegen hat der Schulleiter zwingend den betreffenden Schüler aufzufordern, binnen einer Woche der Benachrichtigungspflicht nachzukommen und den Grund des Fernbleibens mitzuteilen. Unterlässt der Schüler daraufhin eine Mitteilung gänzlich, gilt er ex lege als von der Schule abgemeldet. Die gänzliche Unterlassung einer fristgerechten Mitteilung ist somit als konkludente Willenserklärung zu werten, dass eine Abmeldung vom Schulbesuch gewünscht werde. Sofern der Schüler aber der Aufforderung des Schulleiters – in welcher Form immer – fristgerecht nachkommt, tritt diese Rechtsfolge nicht ein. In diesem Fall kann der Schulleiter allerdings die im SchUG vorgesehenen Erziehungsmittel anwenden und – sollten diese erfolglos bleiben – letztlich auch ein Ausschlussverfahren

Paragraph 49, SchUG einleiten. Dem gegenüber stellt die Möglichkeit eines Ansuchens auf Wiederaufnahme

§ 45Abs. 5 Satz 2 Sch

UG einen Rechtebehelf dar, um die Rechtsfolgen einer unverschuldeten (gänzlichen) Versäumnis der einwöchigen Frist zu beseitigen. Dem gegenüber stellt die Möglichkeit eines Ansuchens auf Wiederaufnahme

Paragraph 45, Absatz 5, Satz 2 SchUG einen Rechtebehelf dar, um die Rechtsfolgen einer unverschuldeten (gänzlichen) Versäumnis der einwöchigen Frist zu beseitigen. Sofern die Mitteilung rechtzeitig binnen einer Woche erstattet wird, tritt die Rechtsfolge der ex lege Abmeldung nicht ein. In diesem Fall ist der Schüler nicht in seiner Rechtssphäre betroffen, weshalb es der Erlassung einer anfechtbaren Entscheidung nicht bedarf. Eine allenfalls ergangene Feststellung, dass die Rechtsfolge der ex lege Abmeldung eingetreten sei, kann aber

§ 71Abs. 1 i

Vm § 70 Abs. 1 lit. j SchUG angefochten werden.Sofern die Mitteilung rechtzeitig binnen einer Woche erstattet wird, tritt die Rechtsfolge der ex lege Abmeldung nicht ein. In diesem Fall ist der Schüler nicht in seiner Rechtssphäre betroffen, weshalb es der Erlassung einer anfechtbaren Entscheidung nicht bedarf. Eine allenfalls ergangene Feststellung, dass die Rechtsfolge der ex lege Abmeldung eingetreten sei, kann aber

Paragraph 71, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, Litera j, SchUG angefochten werden. 3.2.3. Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes: Der Beschwerdeführer hat weder die ihm mit Aufforderung vom 11.02.2019 gesetzte Frist gänzlich untätig verstreichen lassen noch – weder ausdrücklich noch konkludent – zu verstehen gegeben, dass er eine Abmeldung vom Schulbesuch wünsche. Die im SchUG geregelte ex lege Abmeldung vom Schulbesuch ist somit verfahrensgegenständlichen mit Ablauf der einwöchigen Frist nicht eingetreten. Dennoch wurde am 19.03.2019 von der Schulleitung - nichtzutreffender Weise - festgestellt, dass der Beschwerdeführer

§ 45Abs. 5 Sch

UG mit Datum 19.03.2019 vom Schulbesuch abgemeldet sei. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass - abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für eine ex lege Abmeldung wie bereits gezeigt schon dem Grunde nach nicht vorliegen - diese Rechtsfolge nicht wie in der Feststellung ausgeführt am 19.03.2019, sondern allenfalls mit fruchtlosem Fristablauf ex lege am 18.02.2019 eintreten hätte können.Dennoch wurde am 19.03.2019 von der Schulleitung - nichtzutreffender Weise - festgestellt, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 45, Absatz 5, SchUG mit Datum 19.03.2019 vom Schulbesuch abgemeldet sei. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass - abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für eine ex lege Abmeldung wie bereits gezeigt schon dem Grunde nach nicht vorliegen - diese Rechtsfolge nicht wie in der Feststellung ausgeführt am 19.03.2019, sondern allenfalls mit fruchtlosem Fristablauf ex lege am 18.02.2019 eintreten hätte können. Bereits am folgenden Tag - am 20.03.2019 - fand ein Gespräch an der Schule statt, bei dem sich der Beschwerdeführer über seine Möglichkeiten erkundigte, gegen die Abmeldung vorgehen zu können, und es wurde diesem daraufhin mitgeteilt, dass er entweder um Wiederaufnahme ansuchen oder einen Schulwechsel vornehmen könne. Der Beschwerdeführer brachte somit bereits am Tag nach der von der Schulleitung getroffenen Feststellung hinsichtlich seiner Abmeldung vom Schulbesuch in einem Gespräch und vier Tage später auch schriftlich klar und unzweifelhaft zum Ausdruck, dass er mit der Abmeldung nicht einverstanden ist und gegen diese mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorgehen werde. Er brachte somit im Ergebnis rechtzeitig einen – nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch zulässigen – Widerspruch gegen die Feststellung der erfolgten Abmeldung ein. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Widerspruch als „Antrag auf Wiederaufnahme“ bezeichnete, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich bei der Eingabe inhaltlich um einen Widerspruch iSd § 71 SchUG handelte. Dies deshalb, da einerseits aufgrund des Umstandes, dass – wie oben dargelegt - die ex lege Abmeldung nicht eingetreten ist und andererseits nicht zuletzt aufgrund des stattgefunden habenden Beratungsgesprächs vom 20.03.2019 für alle Verfahrensbeteiligten von Anfang an der eindeutige und unzweifelhafte Wille des Beschwerdeführers, gegen die festgestellte Abmeldung vorgehen zu wollen, erkennbar war. Bereits am folgenden Tag - am 20.03.2019 - fand ein Gespräch an der Schule statt, bei dem sich der Beschwerdeführer über seine Möglichkeiten erkundigte, gegen die Abmeldung vorgehen zu können, und es wurde diesem daraufhin mitgeteilt, dass er entweder um Wiederaufnahme ansuchen oder einen Schulwechsel vornehmen könne. Der Beschwerdeführer brachte somit bereits am Tag nach der von der Schulleitung getroffenen Feststellung hinsichtlich seiner Abmeldung vom Schulbesuch in einem Gespräch und vier Tage später auch schriftlich klar und unzweifelhaft zum Ausdruck, dass er mit der Abmeldung nicht einverstanden ist und gegen diese mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorgehen werde. Er brachte somit im Ergebnis rechtzeitig einen – nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch zulässigen – Widerspruch gegen die Feststellung der erfolgten Abmeldung ein. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Widerspruch als „Antrag auf Wiederaufnahme“ bezeichnete, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich bei der Eingabe inhaltlich um einen Widerspruch iSd Paragraph 71, SchUG handelte. Dies deshalb, da einerseits aufgrund des Umstandes, dass – wie oben dargelegt - die ex lege Abmeldung nicht eingetreten ist und andererseits nicht zuletzt aufgrund des stattgefunden habenden Beratungsgesprächs vom 20.03.2019 für alle Verfahrensbeteiligten von Anfang an der eindeutige und unzweifelhafte Wille des Beschwerdeführers, gegen die festgestellte Abmeldung vorgehen zu wollen, erkennbar war. In Verkennung dieser Ausgangslage hat der Schulleiter aber nicht den Widerspruch zuständigkeitshalber an die belangte Behörde zur Entscheidung über denselben weitergeleitet, sondern entschieden, dass der „Antrag auf Wiederaufnahme“ als unbegründet abgewiesen werde. Erst über den Widerspruch gegen diese zuletzt ergangene Entscheidung der Schulleitung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschieden. Bei korrekter Einschätzung des Verfahrensganges und rechtskonformer Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes hätte die Behörde aber mit dem Bescheid vom 28.10.2019 sowohl über den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigten Widerspruch des Beschwerdeführers vom 24.03.2019 gegen die Abmeldung vom Schulbesuch als auch über den am 07.10.2019 erhobenen Widerspruch gegen die am 27.09.2019 ergangene Entscheidung, dass der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen werde, absprechen müssen. In der Folge wäre dem Widerspruch gegen die Abmeldung vom Schulbesuch stattzugeben und der Antrag auf Wiederaufnahme zurückzuweisen gewesen, da die Voraussetzungen für einen zulässigen Wiederaufnahmeantrag – nämlich eine ex lege erfolgte Abmeldung vom Schulbesuch – zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegen sind. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer geeignete und ausreichende Nachweise, um sein Fernbleiben vom Unterricht zu entschuldigen, vorgelegt hat. Da der Beschwerdeführer jedenfalls nicht den – ausdrücklichen oder konkludenten - Wunsch nach einer Abmeldung vom Schulbesuch geäußert hat, hätte für den Fall, dass der Schulleiter die erstatteten Mitteilungen nicht für ausreichend hält, die Fehlzeiten zu rechtfertigen, allenfalls nach Anwendung der in § 47 SchUG vorgesehenen Erziehungsmittel ein Ausschlussverfahren

§ 49Sch

UG eingeleitet werden hätte können (vgl. dazu VfGH 08.10.2020 mit Verweis auf VwGH 24.11.1986, 86/10/0133; 19.10.1987, 87/10/0135). Ob und inwieweit ein derartiges Verfahren

§ 49Sch

UG - welches weder von der Schule eingeleitet noch von der belangten Behörde durchgeführt wurde – Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer geeignete und ausreichende Nachweise, um sein Fernbleiben vom Unterricht zu entschuldigen, vorgelegt hat. Da der Beschwerdeführer jedenfalls nicht den – ausdrücklichen oder konkludenten - Wunsch nach einer Abmeldung vom Schulbesuch geäußert hat, hätte für den Fall, dass der Schulleiter die erstatteten Mitteilungen nicht für ausreichend hält, die Fehlzeiten zu rechtfertigen, allenfalls nach Anwendung der in Paragraph 47, SchUG vorgesehenen Erziehungsmittel ein Ausschlussverfahren

Paragraph 49, SchUG eingeleitet werden hätte können vergleiche dazu VfGH 08.10.2020 mit Verweis auf VwGH 24.11.1986, 86/10/0133; 19.10.1987, 87/10/0135). Ob und inwieweit ein derartiges Verfahren

Paragraph 49, SchUG - welches weder von der Schule eingeleitet noch von der belangten Behörde durchgeführt wurde – Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu ändern. 3.2.4 Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine ex lege Abmeldung des Beschwerdeführers vom Schulbesuch vorgelegen sind, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,). 3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. 3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W203.2226540.1.00

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