Obsah (7)
§ 3Art. 133§ 57§ 7§ 6§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2021 GeschäftszahlW204 2163114-1 SpruchW204 2163114-1/21E, W204 2163114-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und S römisch 40 H römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G wird festgestellt, dass S XXXX H XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass S römisch 40 H römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Am 18.07.2015 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe aus dem Iran, wo er zuletzt gewohnt habe, flüchten müssen, weil ihm die Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe, wo Bürgerkrieg herrsche.römisch eins.
- Am 18.07.2015 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe aus dem Iran, wo er zuletzt gewohnt habe, flüchten müssen, weil ihm die Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe, wo Bürgerkrieg herrsche. I.
- Am 07.06.2017 wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan und im Iran, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er habe aufgrund eines Grundstücksstreits einen seiner Cousins erschossen, weil er nur dadurch einen gerade stattfindenden Angriff auf seinen Vater habe abwehren können. Sein Vater habe einen zweiten Cousin erschossen.römisch eins.
- Am 07.06.2017 wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan und im Iran, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er habe aufgrund eines Grundstücksstreits einen seiner Cousins erschossen, weil er nur dadurch einen gerade stattfindenden Angriff auf seinen Vater habe abwehren können. Sein Vater habe einen zweiten Cousin erschossen. I.
- Mit Bescheid vom 13.06.2017, dem BF am 21.06.2017 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.
- Mit Bescheid vom 13.06.2017, dem BF am 21.06.2017 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Dazu führte das BFA mit näherer Begründung aus, dass es dem BF nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Dem BF sei eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar, sodass ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gewährt werden könne.
§ 57Asyl
G sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen werde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Dazu führte das BFA mit näherer Begründung aus, dass es dem BF nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Dem BF sei eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar, sodass ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gewährt werden könne.
Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen werde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. I.
- Mit Verfahrensanordnung vom 14.06.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
- Mit Verfahrensanordnung vom 14.06.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
- Gegen den unter I.
- genannten Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 30.06.2017 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, eine Verhandlung durchzuführen, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan auf Dauer unzulässig sei und die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.römisch eins.
- Gegen den unter römisch eins.
- genannten Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 30.06.2017 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, eine Verhandlung durchzuführen, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan auf Dauer unzulässig sei und die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen. Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem es insbesondere mangelhafte Länderfeststellungen getroffen habe. Ebenfalls mangelhaft sei die Beweiswürdigung. Der BF werde in Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, zur Volksgruppe der Hazara sowie aufgrund seines langen Aufenthalts im Iran verfolgt. Unabhängig davon sei dem BF aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage eine Rückkehr nach Afghanistan weder möglich noch zumutbar. I.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2017 vorgelegt, wobei das BFA auf die Teilnahme an einer Verhandlung verzichtete.römisch eins.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2017 vorgelegt, wobei das BFA auf die Teilnahme an einer Verhandlung verzichtete. I.
- Am 30.07.2018 langte eine Beschwerdeergänzung ein, in der vorgebracht wurde, dass der BF zum Christentum konvertiert sei. Überdies wurden Beweismittel vorgelegt.römisch eins.
- Am 30.07.2018 langte eine Beschwerdeergänzung ein, in der vorgebracht wurde, dass der BF zum Christentum konvertiert sei. Überdies wurden Beweismittel vorgelegt. I.
- Am 29.09.2020 wurden weitere Integrationsunterlagen vorgelegt.römisch eins.
- Am 29.09.2020 wurden weitere Integrationsunterlagen vorgelegt. I.
- Am 23.10.2020 nahm der Taufspender des BF schriftlich zu ihm zuvor übermittelten Fragen Stellung.römisch eins.
- Am 23.10.2020 nahm der Taufspender des BF schriftlich zu ihm zuvor übermittelten Fragen Stellung. I.
- Am 28.12.2020 nahm der BF Stellung zu zuvor übermittelten Länderberichten und legte weitere Nachweise zu seiner Konversion vor.römisch eins.
- Am 28.12.2020 nahm der BF Stellung zu zuvor übermittelten Länderberichten und legte weitere Nachweise zu seiner Konversion vor. I.
- Am 15.01.2021 und am 19.01.2021 nahmen nach vorheriger Aufforderung der Taufpfarrer und der Leiter des Taufkurses schriftlich Stellung zum BF.römisch eins.
- Am 15.01.2021 und am 19.01.2021 nahmen nach vorheriger Aufforderung der Taufpfarrer und der Leiter des Taufkurses schriftlich Stellung zum BF. I.
- Die Stellungnahmen des BF und der Zeugen wurden dem BFA am 21.01.2021 übermittelt und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme dazu zu erstatten. Hiervon machte das BFA keinen Gebrauch.römisch eins.
- Die Stellungnahmen des BF und der Zeugen wurden dem BFA am 21.01.2021 übermittelt und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme dazu zu erstatten. Hiervon machte das BFA keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle; - Einsicht in die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen; - Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat; - Einsicht in das Strafregister, in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: II.
- Zur Person des BF:römisch zwei.
- Zur Person des BF: Der BF führt den Namen S XXXX H XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist standesamtlich verheiratet und kinderlos.Der BF führt den Namen S römisch 40 H römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist standesamtlich verheiratet und kinderlos. Der BF wurde in Afghanistan geboren und ist dort bis zu seinem
- Lebensjahr aufgewachsen. Er hat in Afghanistan keine Schule besucht, aber auf den landwirtschaftlichen Grundstücken der Familie mitgeholfen. Nach seiner Ausreise lebte der BF im Iran, wo er als Hilfsarbeiter in verschiedenen Bereichen tätig war. Der BF ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. II.
- Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF hat in Afghanistan keinen Cousin aufgrund eines Grundstücksstreits erschossen. Der BF wurde als schiitischer Moslem erzogen. Der BF hat seit 10.07.2017 einen einjährigen Taufvorbereitungskurs der römisch-katholischen Kirche besucht. Er nahm an allen Treffen sowie an besonderen gemeinsamen Ritualen, wie einer monatlichen in Deutsch/Dari abgehaltenen Messfeier, teil. Am 03.02.2018 wurde eine Aufnahmefeier in seiner Heimatpfarre gefeiert, am 18.02.2018 wurde der BF im Rahmen der Zulassungsfeier vom zuständigen Diözesanbischof offiziell zur Taufe zugelassen. Am XXXX 2018 wurde der BF in der Pfarre XXXX getauft und gefirmt.Der BF wurde als schiitischer Moslem erzogen. Der BF hat seit 10.07.2017 einen einjährigen Taufvorbereitungskurs der römisch-katholischen Kirche besucht. Er nahm an allen Treffen sowie an besonderen gemeinsamen Ritualen, wie einer monatlichen in Deutsch/Dari abgehaltenen Messfeier, teil. Am 03.02.2018 wurde eine Aufnahmefeier in seiner Heimatpfarre gefeiert, am 18.02.2018 wurde der BF im Rahmen der Zulassungsfeier vom zuständigen Diözesanbischof offiziell zur Taufe zugelassen. Am römisch 40 2018 wurde der BF in der Pfarre römisch 40 getauft und gefirmt. Der BF hat sich freiwillig und aus eigenem Antrieb mit seinem Glauben und den christlichen Werten auseinandergesetzt. Er ist in seiner Pfarrgemeinde gut integriert und besucht regelmäßig den Gottesdienst. Der BF beschäftigte sich auch außerhalb der Glaubenskurse mit der Bibel und vertritt seinen Glauben im Bundesgebiet öffentlich. In seiner Heimatpfarre ist der BF als Übersetzer und Lebensbegleiter für Taufwerber aktiv und war auch bereits selbst Taufpate. Der BF hat sich aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen vom muslimischen Glauben ab- und zum christlichen Glauben hingewendet. Der Glauben gibt dem BF Zuversicht, sich in den Prüfungen des Lebens zu bewähren. Der BF findet in der Kirche den notwendigen Rückhalt, auf das Gute in allen Menschen zu vertrauen. Für den BF war der Glaube an ein Schicksal mit seiner Herkunftsreligion fix verbunden. Durch seine Konversion hat er sich von dieser Einstellung gelöst und es ist ihm als Gläubigem nunmehr wichtig, das Leben persönlich zu gestalten. Auch im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan würde der BF seinen Glauben weiterhin offen und nach außen hin erkennbar ausüben, seine Konversion zum Christentum nicht widerrufen und nicht wieder zum Islam übertreten. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Hinwendung zum Christentum und der Verinnerlichung der christlichen Werte von staatlicher und von privater Seite physische und/oder psychische Gewalt. II.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 16.12.2020 (LIB); - UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR), - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020 (EASO). II.3.
- Religionenrömisch zwei.3.
- Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 17). II.3.
- Apostasie, Blasphemie und Konversionrömisch zwei.3.
- Apostasie, Blasphemie und Konversion Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (LIB, Kapitel 17.4.). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu wiederrufen. Sollte es zu keinem Wiederruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des Abtrünnigen konfiszieren und dessen Erbrecht einschränken. Illegal ist weiters Missionierung und Blasphemie (LIB, Kapitel 17.3.). In den letzten Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie, jedoch berichten konvertierte Personen, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren. Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen, weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften. Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIB, Kapitel 17.3.). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (LIB, Kapitel 17). Allen der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird. Die afghanische Gesellschaft hat genereell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten auch von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (LIB, Kapitel 17.3.). Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen. Es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (LIB, Kapitel 17.3.). III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: III.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.römisch drei.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. III.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF:römisch drei.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zum BF ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem BFA. Diese Feststellungen wurden im Wesentlichen auch bereits vom BFA seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es haben sich daran im Beschwerdeverfahren mangels Bestreitung auch keine Zweifel ergeben, sodass diese auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Die Identität kann mangels der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Aus dem Aufwachsen und dem Schulbesuch in Afghanistan sowie auch im Iran in einer afghanischen Familie, wo er zudem Kontakt zu anderen Afghanen hatte, folgt, dass der BF auch trotz seines Auslandsaufenthalts mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut ist. Die strafrechtliche Unbescholtenheit beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug, jene zum Bezug der Grundversorgung auf einem aktuellen GVS-Auszug. III.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:römisch drei.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF: Dass der BF keinen Cousin erschossen hat, konnte aufgrund der bereits vor dem BFA grob widersprüchlichen Aussagen des BF festgestellt werden. Die Feststellungen des BFA und dessen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid blieben im Beschwerdeverfahren in den tragenden Bereichen unbekämpft. So widersprach sich der BF, wie das BFA auch in seiner Beweiswürdigung festgehalten hat, mehrmals gravierend. Insbesondere widersprüchlich waren die Aussagen zum Ort des Vorfalls sowie zu den genauen Umständen, etwa ob er seinen Cousin er- oder „nur“ angeschossen hatte. Wenig plausibel und entgegen jeder Lebenserfahrung ist, dass der schwer verletzte Vater bei der Ergreifung der Waffe schneller als der junge Cousin des BF gewesen sein soll. Da der BF die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpfte, konnte daher auch durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden, dass der BF seinen Cousin nicht erschossen hat. Die Feststellungen zu den religiösen Aktivitäten des BF beruhen auf den im Beschwerdeverfahren vorgelegten unbedenklichen Unterlagen des BF. Diese wurden dem BFA mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, das BFA machte davon jedoch keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund, diesen Angaben seines Tauf- und Heimatpfarrers sowie des Leiters seines Taufkurses nicht zu folgen. Diese sind nicht nur in sich, sondern auch zueinander und zu den Angaben des BF stimmig. Sie nehmen auch konkret auf den BF Bezug und insbesondere der Leiter des Taufkurses konnte die Veränderung im Wesen des BF nachvollziehbar darstellen. Beide legten auch dar, dass sie der BF nicht nur durch die ständige Teilnahme am Glaubenskurs, sondern auch und insbesondere im persönlichen Gespräch von der Ernsthaftigkeit der Konversion überzeugen konnte. Diesen Angaben kommt aufgrund deren ständigen Umgangs mit Taufwerbern besondere Glaubhaftigkeit zu. Beide schilderten auch, dass sich der BF aktiv in seiner Pfarre einbringt. So ist er etwa Übersetzer und Begleiter für andere junge Taufwerber. Dieses Engagement des BF hat auch bereits dazu geführt, dass er sich als Taufpate zur Verfügung stellte. Gerade damit zeigt er aber seine ernsthafte, auch nach der Taufe aktiv weitergelebte Hinwendung zum christlichen Glauben und den Willen, sein Leben danach zu gestalten. Dadurch bekennt er sich nämlich auch nach der eigenen monatelangen intensiven Taufvorbereitung und Taufe erneut öffentlich zum Leben in der Kirche und auch zu einem Leben nach den christlichen Lehren. Aufgrund dieser übereinstimmenden Schilderungen kann den Angaben des BF zu einer Konversion gefolgt und konnten entsprechende Feststellungen getroffen werden. Aufgrund dieser überzeugenden Stellungnahmen ist daher davon auszugehen, dass der BF auch in Afghanistan weiterhin seinen Glauben öffentlich leben würde. Das zeigt sich vor allem auch in der Übernahme des Amtes eines Taufpaten, da die Aufgabe eines Taufpaten darstellt, dem Täufling ein Vorbild im christlichen Leben zu sein. Es sind damit im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des BF zum katholischen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr hat der BF durch sein im Bundesgebiet jahrelang gezeigtes Verhalten, das von mehreren Glaubensträgern unabhängig voneinander bestätigt wurde, dargelegt, dass er sich auf Grund einer persönlichen Entscheidung vom Islam abgewendet und aus innerer religiöser Überzeugung dem katholischen Glauben zugewendet hat. Aufgrund dieser inneren Überzeugung ist auch davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr seinen Glauben weiter offen ausüben würde und sich nicht wieder dem Islam zuwenden könnte. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass aufgrund des allgemeinen Islamvorbehalts im afghanischen Recht und aufgrund der vorherrschenden gesellschaftlichen Intoleranz gegenüber Konvertiten dem BF bei einer Rückkehr psychische und/oder physische Gewalt droht. So droht dem BF aufgrund seiner Konversion, so er diese nicht binnen drei Tagen widerrufen würde, nach der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung Enthauptung als angemessene Strafe. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen oder sogar ermordet. Staatlicher Schutz gegen diese Übergriffe der Bevölkerung steht
den Länderfeststellungen nicht zur Verfügung. III.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:römisch drei.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Da auch der BF und das BFA diese Berichte nicht bekämpfen, sind daran keine Zweifel aufgekommen. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. IV.1. Zum Spruchpunkt A)römisch vier.1. Zum Spruchpunkt A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge dieser Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge dieser Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- beziehungsweise Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation beziehungsweise des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0380). Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion liegt vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Wesentlich ist somit, ob bei weiterer Ausübung des (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Dabei kann dem Fremden auch nicht zugemutet werden, auf die religiöse Betätigung zu verzichten, um eine Verfolgung zu vermeiden (VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440). Nicht entscheidend ist, ob der Religionswechsel durch die Taufe bereits erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (VwGH 10.09.2020, Ra 2020/14/0402). Wie das Beweisverfahren ergeben hat, liegen für den BF alle oben angeführten Indizien vor, weshalb von einer innerlichen Konversion auszugehen ist. Der BF wäre als Konvertit, der seinen Glauben auch bei einer Rückkehr ausleben und seine Konversion nicht widerrufen würde, bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko zu Lasten seiner persönlichen Sicherheit und physischen Integrität sowohl von privater Seite – ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme – als auch von staatlicher Seite ausgesetzt. Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung, wonach auch die Todesstrafe droht, sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht. Der BF befindet sich folglich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in § 6 AsylG genannter Asylausschlussgrund hervorgekommen ist (da er den Fluchtgrund einer Ermordung seines Cousins nicht annähernd glaubhaft machen konnte, ist auf die Frage, ob er dadurch einen Ausschlussgrund nach Art. 1 Abschnitt F, nämlich ein schweres nicht politisches Verbrechen, gesetzt hätte, nicht weiter einzugehen), war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Paragraph 6, AsylG genannter Asylausschlussgrund hervorgekommen ist (da er den Fluchtgrund einer Ermordung seines Cousins nicht annähernd glaubhaft machen konnte, ist auf die Frage, ob er dadurch einen Ausschlussgrund nach Artikel eins, Abschnitt F, nämlich ein schweres nicht politisches Verbrechen, gesetzt hätte, nicht weiter einzugehen), war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da der BF seinen Antrag vor dem 15.11.2015 gestellt hat, ist § 3 Abs. 4 AsylG auf ihn nicht anzuwenden (§ 75 Abs. 24 AsylG). Gleichermaßen waren die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids zu beheben.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da der BF seinen Antrag vor dem 15.11.2015 gestellt hat, ist Paragraph 3, Absatz 4, AsylG auf ihn nicht anzuwenden (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG). Gleichermaßen waren die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids zu beheben. Da das BFA bereits mit Beschwerdevorlage auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung verzichtet hatte und den übermittelten Stellungnahmen, den vorgelegten Dokumenten, Unterlagen und Länderberichten seinerseits nicht widersprach sowie sich die Sachlage als besonders eindeutig darstellte (siehe die obige Beweiswürdigung), konnte auf eine persönliche Erörterung mit dem BF verzichtet werden, nicht zuletzt weil seinem Primärantrag stattzugeben war. IV.2. Zu Spruchpunkt B)römisch vier.2. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung hängt vielmehr von der Lösung von Tatfragen ab, zu deren Lösung der Verwaltungsgerichtshof nicht beziehungsweise nur sehr eingeschränkt berufen ist. Auf die eindeutige, oben zitierte Judikatur kann verwiesen werden. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung hängt vielmehr von der Lösung von Tatfragen ab, zu deren Lösung der Verwaltungsgerichtshof nicht beziehungsweise nur sehr eingeschränkt berufen ist. Auf die eindeutige, oben zitierte Judikatur kann verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W204.2163114.1.00