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{'item': 'W235 2237810-1'}

Obsah (21)§ 5§ 21Art. 133§ 28§ 18§ 29Art. 18§ 61§ 10Art. 3Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2021 GeschäftszahlW235 2237810-1 SpruchW235 2237810-1/7E, W235 2237810-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, wurde am 02.11.2020 nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet ohne gültiges Reisedokument aufgegriffen und hat eine Eurodac-Abfrage ergeben, dass er am XXXX .10.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 11). 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, wurde am 02.11.2020 nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet ohne gültiges Reisedokument aufgegriffen und hat eine Eurodac-Abfrage ergeben, dass er am römisch 40 .10.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 11). Daher richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.11.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Daher richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.11.2020 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. 1.
  3. Aus der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 04.11.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union habe. Afghanistan habe er im September 2019 verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland und Nordmazedonien nach Serbien gelangt, wo er sich neun Monate aufgehalten habe. Von Serbien aus sei er über Bosnien und erneut über Serbien nach Rumänien gereist und von dort aus über eine ihm unbekannte Route nach Österreich gelangt. In Rumänien habe er sich vier Tage aufgehalten. Er habe in Rumänien um Asyl ansuchen müssen, da man ihn andernfalls nach Serbien zurückgeschickt hätte. Der Beschwerdeführer habe in Rumänien nicht um Asyl ansuchen wollen. In welchem Stadium sich sein Asylverfahren befinde, wisse er nicht. Weitere Angaben könne er zu Rumänien nicht machen, aber er wolle in Österreich bleiben. Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 04.11.2020 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 37).Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 04.11.2020 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 37). 1.3. Mit Schreiben vom 16.11.2020 stimmte die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

§ 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass der Beschwerdeführer am XXXX .10.2020 in Rumänien um Asyl angesucht habe. Allerdings sei er am XXXX .10.2020 nicht mehr in die Unterkunft zurückgekehrt. Sein Akt ist nach wie vor in Bearbeitung (vgl. AS 97). 1.3. Mit Schreiben vom 16.11.2020 stimmte die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .10.2020 in Rumänien um Asyl angesucht habe. Allerdings sei er am römisch 40 .10.2020 nicht mehr in die Unterkunft zurückgekehrt. Sein Akt ist nach wie vor in Bearbeitung vergleiche AS 97). Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Rumänien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer am 24.11.2020 nachweislich übernommen (vgl. AS 119). Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Rumänien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer am 24.11.2020 nachweislich übernommen vergleiche AS 119). 1.

  1. Am 30.11.2020 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung unter Beiziehung einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Paschtu vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er eingangs angab, dass es ihm gut gehe. Er leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und nehme auch keine Medikamente. In Österreich sowie im Gebiet der Europäischen Union habe er keine Verwandten. Er lebe mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Auch habe er niemanden hier in Österreich. In Rumänien seien ihm die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden. Man habe ihm gesagt, wenn er das nicht mache, werde er nach Afghanistan abgeschoben. In welchem Stadium sich sein Asylverfahren befinde, wisse er nicht. Eine Einvernahme habe er nicht gehabt. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes seine Ausweisung aus Österreich nach Rumänien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, er habe „dort“ keinen Asylantrag gestellt und sei auch nicht einvernommen worden. Die vom Bundesamt eingeräumte Möglichkeit, in die Länderfeststellungen zu Rumänien Einsicht zu nehmen oder diese übersetzt zu bekommen, lehnte der Beschwerdeführer ab und gab an, dass er nicht nach Rumänien zurückkehren wolle. Dort sei die finanzielle Lage nicht gut und der Beschwerdeführer habe Kinder, für die er sorgen müsse. In Rumänien gebe es keine Arbeit und er könne sich das Leben dort nicht leisten. Wenn der Beschwerdeführer nach Rumänien zurückkehren müsste, werde er sich umbringen, da er keine andere Wahl hätte. Die während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtsberaterin machte von der Möglichkeit, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben keinen Gebrauch.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .10.2020 in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe und sich Rumänien mit Schreiben vom 16.11.2020

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO für die Führung seines Asylverfahrens zuständig erklärt habe. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Person des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Auch könne nicht festgestellt werden, dass er in Rumänien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 8 bis 16 unter Anführung von Quellen Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien sowie zur COVID-19-Pandemie. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .10.2020 in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe und sich Rumänien mit Schreiben vom 16.11.2020

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Führung seines Asylverfahrens zuständig erklärt habe. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Person des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Auch könne nicht festgestellt werden, dass er in Rumänien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 8 bis 16 unter Anführung von Quellen Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien sowie zur COVID-19-Pandemie. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine Befunde vorgelegt habe, die auf eine psychische Störung hinweisen würden. Sohin handle es sich beim Vorbringen, der Beschwerdeführer werde sich umbringen, wenn er nach Rumänien zurück müsse, offensichtlich um ein gegenüber dem Bundesamt eingesetztes Druckmittel, um eine Überstellung nach Rumänien zu verhindern. Aufgrund des Eurodac-Ergebnisses stehe die Antragstellung am XXXX .10.2020 in Rumänien fest. Dem Vorbringen in der Einvernahme, er habe in Rumänien keinen Asylantrag gestellt, werde daher kein Glaube geschenkt. Betreffend die Abnahme der Fingerabdrücke in Rumänien werde bemerkt, dass es notwendig sei, bei Personen, die illegal einreisen würden, im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung die Fingerabdrücke abzunehmen. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben des Beschwerdeführers getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung der Person des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze des bisherigen Aufenthalts. Die Feststellungen zur Pandemie aufgrund des Corona-Virus würden sich aus dem Amtswissen und aus den Angaben der Johns Hopkins University ergeben, jene zu Rumänien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Wenn der Beschwerdeführer die Versorgungslage in Rumänien bemängle, sei hervorzuheben, dass in Rumänien ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich Rumänien mit Schreiben vom 16.11.2020 ausdrücklich bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-VO zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen. Es könne nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zum Asylverfahren in Rumänien verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Rumänien könne daher auch nicht erwartet werden. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine Befunde vorgelegt habe, die auf eine psychische Störung hinweisen würden. Sohin handle es sich beim Vorbringen, der Beschwerdeführer werde sich umbringen, wenn er nach Rumänien zurück müsse, offensichtlich um ein gegenüber dem Bundesamt eingesetztes Druckmittel, um eine Überstellung nach Rumänien zu verhindern. Aufgrund des Eurodac-Ergebnisses stehe die Antragstellung am römisch 40 .10.2020 in Rumänien fest. Dem Vorbringen in der Einvernahme, er habe in Rumänien keinen Asylantrag gestellt, werde daher kein Glaube geschenkt. Betreffend die Abnahme der Fingerabdrücke in Rumänien werde bemerkt, dass es notwendig sei, bei Personen, die illegal einreisen würden, im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung die Fingerabdrücke abzunehmen. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben des Beschwerdeführers getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung der Person des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze des bisherigen Aufenthalts. Die Feststellungen zur Pandemie aufgrund des Corona-Virus würden sich aus dem Amtswissen und aus den Angaben der Johns Hopkins University ergeben, jene zu Rumänien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Wenn der Beschwerdeführer die Versorgungslage in Rumänien bemängle, sei hervorzuheben, dass in Rumänien ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich Rumänien mit Schreiben vom 16.11.2020 ausdrücklich bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-VO zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen. Es könne nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zum Asylverfahren in Rumänien verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Rumänien könne daher auch nicht erwartet werden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Daher stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Auch werde durch eine Außerlandesbringung nicht in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privatlebens eingegriffen. Insbesondere vermöge die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Im Hinblick auf die Pandemie aufgrund des Corona-Virus sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 46 Jahre alt sei und unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen leide, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen falle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Rumänien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Rumänien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Rumänien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe

§ 61Abs.

2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Daher stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Auch werde durch eine Außerlandesbringung nicht in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privatlebens eingegriffen. Insbesondere vermöge die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Im Hinblick auf die Pandemie aufgrund des Corona-Virus sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 46 Jahre alt sei und unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen leide, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen falle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Rumänien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Rumänien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Rumänien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. 3. Am 14.12.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid im Wege seiner damals bevollmächtigten Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen nach Wiederholung des Verfahrensganges und des Vorbringens des Beschwerdeführers zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass die psychologische Versorgung von Asylwerbern in Rumänien ungenügend sei und der Beschwerdeführer Suizidgedanken geäußert habe, was auf einen dringenden akuten Betreuungsbedarf schließen lasse. Dies lasse den Schluss zu, dass den Beschwerdeführer konkret betreffende systemische Mängel im rumänischen Asylsystem vorlägen. Ferner seien die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien unvollständig, teilweise einseitig und nicht mehr aktuell. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden. Unter Zitierung bzw. Verweis auf Berichte vom März 2019 und vom Oktober 2017 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im gesamten Land vermehrt Hassverbrechen und Kriminalität gegen Flüchtlinge stattfänden. Ferner müssten Regierungsstellen NGOs anrufen, um Nahrungsmittel und Notdienste bereitzustellen. In den Unterkünften würden schlechte Bedingungen herrschen, wie Überbelegung und Bettwanzenbefall. Auch würden sich die Unterkünfte der rumänischen Regierung für Asylsuchende ihrer 900-Personen-Kapazität nähern. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe keine Existenzgrundlage in Rumänien lege nahe, dass er während seines Aufenthalts nicht adäquat untergebracht worden sei. Darüber hinaus klage er über psychische Belastungen und habe Suizidgedanken geäußert. Die belangte Behörde habe keine Nachforschungen über die konkrete Versorgungslage betreffend den Beschwerdeführer angestellt und keine weiteren Fragen in diese Richtung gestellt. Auch deutsche Gerichte würden von systemischen Mängeln in Rumänien ausgehen und hätten von Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch gemacht. Aus einem Artikel zum Gesundheitssystem in Rumänien vom 11.02.2020 gehe hervor, dass das rumänische Gesundheitssystem eines der schlechtesten der Europäischen Union sei. Da auch für die rumänische Bevölkerung die medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei, sei davon auszugehen, dass dies auch für die medizinische Versorgung von Asylsuchenden gelte. Der Beschwerdeführer habe Suizidgedanken geäußert und der Rechtsberatung gegenüber von Schlafstörungen gesprochen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, hierzu weitere Fragen zu stellen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen. Daher werde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer an einer krankheitswertigen psychischen Störung leide, beantragt. Ferner seien die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien unvollständig, teilweise einseitig und nicht mehr aktuell. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden. Unter Zitierung bzw. Verweis auf Berichte vom März 2019 und vom Oktober 2017 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im gesamten Land vermehrt Hassverbrechen und Kriminalität gegen Flüchtlinge stattfänden. Ferner müssten Regierungsstellen NGOs anrufen, um Nahrungsmittel und Notdienste bereitzustellen. In den Unterkünften würden schlechte Bedingungen herrschen, wie Überbelegung und Bettwanzenbefall. Auch würden sich die Unterkünfte der rumänischen Regierung für Asylsuchende ihrer 900-Personen-Kapazität nähern. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe keine Existenzgrundlage in Rumänien lege nahe, dass er während seines Aufenthalts nicht adäquat untergebracht worden sei. Darüber hinaus klage er über psychische Belastungen und habe Suizidgedanken geäußert. Die belangte Behörde habe keine Nachforschungen über die konkrete Versorgungslage betreffend den Beschwerdeführer angestellt und keine weiteren Fragen in diese Richtung gestellt. Auch deutsche Gerichte würden von systemischen Mängeln in Rumänien ausgehen und hätten von Artikel 17, Dublin III-VO Gebrauch gemacht. Aus einem Artikel zum Gesundheitssystem in Rumänien vom 11.02.2020 gehe hervor, dass das rumänische Gesundheitssystem eines der schlechtesten der Europäischen Union sei. Da auch für die rumänische Bevölkerung die medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei, sei davon auszugehen, dass dies auch für die medizinische Versorgung von Asylsuchenden gelte. Der Beschwerdeführer habe Suizidgedanken geäußert und der Rechtsberatung gegenüber von Schlafstörungen gesprochen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, hierzu weitere Fragen zu stellen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen. Daher werde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer an einer krankheitswertigen psychischen Störung leide, beantragt. Unter Verweis auf das Urteil des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 wurde vorgebracht, dass es nicht notwendig sei, dass in einem Land systemische Mängel im Asylsystem bestünden, um eine Überstellung dorthin unzulässig zu machen. Auch individuelle Umstände könnten in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Dem Beschwerdeführer drohe durch die schlechten Zustände eine Gefahr der Verletzung seiner

Art. 3EMRK genannten Rechte.

Es sei anzuzweifeln, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien Leistungen wie eine adäquate Unterbringung sowie allenfalls eine psychologische Behandlung erbracht würden, da er von den rumänischen Behörden nicht einmal einvernommen worden sei. Unter Verweis auf das Urteil des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 wurde vorgebracht, dass es nicht notwendig sei, dass in einem Land systemische Mängel im Asylsystem bestünden, um eine Überstellung dorthin unzulässig zu machen. Auch individuelle Umstände könnten in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Dem Beschwerdeführer drohe durch die schlechten Zustände eine Gefahr der Verletzung seiner

Artikel 3, EMRK genannten Rechte.

Es sei anzuzweifeln, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien Leistungen wie eine adäquate Unterbringung sowie allenfalls eine psychologische Behandlung erbracht würden, da er von den rumänischen Behörden nicht einmal einvernommen worden sei.

  1. Mit Bericht vom 13.01.2021 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass der Beschwerdeführer am selben Tag auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt wurde (vgl. OZ 3).
  2. Mit Bericht vom 13.01.2021 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass der Beschwerdeführer am selben Tag auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt wurde vergleiche OZ 3). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan. Er hat Afghanistan im September 2019 verlassen und reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland und Nordmazedonien nach Serbien, wo er sich neun Monate lang aufhielt. Von Serbien aus gelangte er über Bosnien und erneut über Serbien unrechtmäßig nach Rumänien, wo er am XXXX .10.2020 einen Asylantrag stellte. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Rumänien zu warten, begab sich der Beschwerdeführer nach einem ca. einwöchigen Aufenthalt am 02.11.2020 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 04.11.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan. Er hat Afghanistan im September 2019 verlassen und reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland und Nordmazedonien nach Serbien, wo er sich neun Monate lang aufhielt. Von Serbien aus gelangte er über Bosnien und erneut über Serbien unrechtmäßig nach Rumänien, wo er am römisch 40 .10.2020 einen Asylantrag stellte. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Rumänien zu warten, begab sich der Beschwerdeführer nach einem ca. einwöchigen Aufenthalt am 02.11.2020 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 04.11.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.11.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, welches von der rumänischen Dublinbehörde am 16.11.2020 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.11.2020 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, welches von der rumänischen Dublinbehörde am 16.11.2020 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich nicht in medizinischer bzw. psychologischer Betreuung und wurden ihm auch keine Medikamente verschrieben. Eine im Zeitpunkt der Überstellung nach Rumänien vorgelegen habende Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 13.01.2021 auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt wurde. 1.2. Zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien: Zum rumänischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien und zur aktuellen Situation aufgrund des Corona-Virus wurden im angefochtenen Bescheid (vgl. Seiten 8 bis 16) Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Zum rumänischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien und zur aktuellen Situation aufgrund des Corona-Virus wurden im angefochtenen Bescheid vergleiche Seiten 8 bis 16) Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.

  1. d)mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vergleiche IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.
  2. d)mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019). b). Dublin-Rückkehrer: Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann am gleichen Tag einen Asylantrag stellen können. ● Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen. ● Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden. ● Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019). Bei Rückkehrern

Art. 18

(1)(
  1. a)und (
  2. b)der Dublin III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer

Art. 18

(1)(c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer

Art. 18(1) (d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017).

Bei Rückkehrern

Artikel 18,

(1)(
  1. a)und (
  2. b)der Dublin III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer

Artikel 18,

(1)(c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer

Artikel 18,

(1)(d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017). Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz,

derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019). Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017). c). Non-Refoulement: Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019). Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019). d). Versorgung: Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.

  1. g)in Timisoara, Somcuta Mare, Radauti, Galati, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019). Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.
  2. g)in Timisoara, Somcuta Mare, Radauti, Galati, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vergleiche AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019). Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbeding: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbeding: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vergleiche AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g). Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019). Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vergleiche USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019). Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019). Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017 vgl. AIDA 27.3.2019). Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017 vergleiche AIDA 27.3.2019). […] Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Informationen über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019). e). Aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 03.12.2020, um 11:45 Uhr: 289.461 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 3.446 Todesfälle; in Rumänien wurden zu diesem Zeitpunkt 484.550 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 11.665 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden . Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Rumänien wurden bisher 484-550 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 11.665 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Menschen mit milden Symptomen erholen sich der WHO zufolge in zwei Wochen, solche mit schweren Symptomen brauchen drei bis sieben Wochen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Rumänien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Afghanistan, zu seinem weiteren Reiseweg, einschließlich der Aufenthaltsdauer in Serbien, zur unrechtmäßigen Weiterreise nach Rumänien, zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Dass sich der Beschwerdeführer ca. eine Woche in Rumänien aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Datum der Antragstellung XXXX .10.2020 und aus der Auskunft der rumänischen Behörden vom 16.11.2020, der zufolge der Beschwerdeführer am XXXX .10.2020 nicht mehr in die Unterkunft zurückgekehrt sei (vgl. AS 97). 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Afghanistan, zu seinem weiteren Reiseweg, einschließlich der Aufenthaltsdauer in Serbien, zur unrechtmäßigen Weiterreise nach Rumänien, zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Dass sich der Beschwerdeführer ca. eine Woche in Rumänien aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Datum der Antragstellung römisch 40 .10.2020 und aus der Auskunft der rumänischen Behörden vom 16.11.2020, der zufolge der Beschwerdeführer am römisch 40 .10.2020 nicht mehr in die Unterkunft zurückgekehrt sei vergleiche AS 97). Dass der Beschwerdeführer am XXXX .10.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffer. Auch der Beschwerdeführer selbst gab in seiner Erstbefragung und eingangs der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er in Rumänien zwar nicht um Asyl habe ansuchen wollen, dies jedoch habe tun müssen, da man ihn andernfalls nach Serbien zurückgeschickt hätte (vgl. AS 25) bzw. er wisse nicht, in welchem Stadium sich sein Asylverfahren in Rumänien befinde (vgl. AS 131), änderte jedoch – nach dem ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seine Ausweisung aus Österreich nach Rumänien zu veranlassen – seine Aussage dahingehend, dass er „dort“ keinen Asylantrag gestellt habe. Diese Angabe ist vor dem Hintergrund des unbedenklichen Eurodac-Treffers sowie des eigenen, zuvor getätigten Vorbringens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Darüber hinaus hat die rumänische Dublinbehörde in ihrem Schreiben vom 16.11.2020 ebenfalls bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer am XXXX .10.2020 in Rumänien um Asyl angesucht habe. Sein Akt sei nach wie vor in Bearbeitung, obwohl er am XXXX .10.2020 nicht mehr in die Unterkunft zurückgekehrt sei (vgl. AS 97). Daher gründet die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich in das österreichische Bundesgebiet begeben hat, ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Rumänien zu warten, ebenfalls auf dem Schreiben der rumänischen Dublinbehörde vom 16.11.2020, die der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zugestimmt hat. Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .10.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffer. Auch der Beschwerdeführer selbst gab in seiner Erstbefragung und eingangs der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er in Rumänien zwar nicht um Asyl habe ansuchen wollen, dies jedoch habe tun müssen, da man ihn andernfalls nach Serbien zurückgeschickt hätte vergleiche AS 25) bzw. er wisse nicht, in welchem Stadium sich sein Asylverfahren in Rumänien befinde vergleiche AS 131), änderte jedoch – nach dem ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seine Ausweisung aus Österreich nach Rumänien zu veranlassen – seine Aussage dahingehend, dass er „dort“ keinen Asylantrag gestellt habe. Diese Angabe ist vor dem Hintergrund des unbedenklichen Eurodac-Treffers sowie des eigenen, zuvor getätigten Vorbringens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Darüber hinaus hat die rumänische Dublinbehörde in ihrem Schreiben vom 16.11.2020 ebenfalls bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .10.2020 in Rumänien um Asyl angesucht habe. Sein Akt sei nach wie vor in Bearbeitung, obwohl er am römisch 40 .10.2020 nicht mehr in die Unterkunft zurückgekehrt sei vergleiche AS 97). Daher gründet die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich in das österreichische Bundesgebiet begeben hat, ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Rumänien zu warten, ebenfalls auf dem Schreiben der rumänischen Dublinbehörde vom 16.11.2020, die der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zugestimmt hat. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Rumänien ergibt sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Rumäniens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet wurde. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien entgegenstehen könnten, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden (vgl. AS 23) bzw. dass es ihm gut gehe, er an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leide und auch keine Medikamente nehme (vgl. AS 125). Wenn der Beschwerdeführer gegen Ende der Einvernahme vor dem Bundesamt auf die Frage, was er tun werde, wenn sein Asylantrag negativ beschieden werde, wörtlich antwortet: „In diesem Fall werde ich mich umbringen, wenn ich nach Rumänien zurückkehren müsste. Ich habe dann keine andere Wahl.“, ist dies nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Beim Beschwerdeführer, der während des gesamten Verfahrens kein Vorbringen in Bezug auf eine psychische Erkrankung oder auf eine – zumindest latente – Suizidalität erstattete, keine ärztliche bzw. psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nahm und sich keine Medikamente verschreiben ließ, finden sich – abgesehen von diesem einen Satz – weder Hinweise auf eine psychische Erkrankung noch auf eine Selbstgefährdung, sodass die Beurteilung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, bei diesem einen Satz handle es sich um ein gegenüber dem Bundesamt eingesetztes Druckmittel, um eine Überstellung nach Rumänien zu verhindern, nicht zu beanstanden ist, zumal diese Äußerung vom Beschwerdeführer tatsächlich in Zusammenhang mit seiner drohenden Überstellung nach Rumänien geäußert wurde. Daran ändert auch nichts die mehrfache Erwähnung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer klage über psychische Belastungen bzw. er habe Suizidgedanken und der Rechtsberatung gegenüber Schlafstörungen geäußert. Zum einen ist diesbezüglich anzuführen, dass die während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtsberaterin, die im Übrigen derselben Rechtsberaterorganisation angehört, die die Beschwerde eingebracht hat, von der Möglichkeit Fragen zu stellen oder eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. AS 133), sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auf die anwesende Rechtsberaterin keinesfalls einen psychisch beeinträchtigten Eindruck gemacht hat und die Rechtsberaterin – wohl ebenso wie das Bundesamt – diesen einen Satz des Beschwerdeführers als Versuch, seine Überstellung nach Rumänien zu verhindern, gewertet hat. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass wenn der Beschwerdeführer tatsächlich derart schwere psychische Probleme – wie in der Beschwerde behauptet – hätte, er wohl (mit Hilfe bzw. Unterstützung seiner Vertretung) einen Arzt oder Psychologen aufgesucht hätte, was er nachweislich nicht getan hat. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass auch mit der Beschwerde keine medizinischen bzw. psychologischen Unterlagen vorgelegt wurden, obwohl zwischen der Einvernahme vom 30.11.2020 und der Einbringung der Beschwerde am 14.12.2020 mehr als zwei Wochen liegen und sohin genug Zeit gewesen wäre, einen Arzt oder einen Psychologen aufzusuchen. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen gehen sohin ins Leere. Daher war auch dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens nicht näher zu treten. Auf den obigen Ausführungen gründen auch die weiteren Feststellungen zur nicht vorhandenen Behandlungsbedürftigkeit im Zeitpunkt der Überstellung sowie dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich nicht in medizinischer bzw. psychologischer Betreuung befunden hat und ihm auch keine Medikamente verschrieben wurden. Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien entgegenstehen könnten, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden vergleiche AS 23) bzw. dass es ihm gut gehe, er an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leide und auch keine Medikamente nehme vergleiche AS 125). Wenn der Beschwerdeführer gegen Ende der Einvernahme vor dem Bundesamt auf die Frage, was er tun werde, wenn sein Asylantrag negativ beschieden werde, wörtlich antwortet: „In diesem Fall werde ich mich umbringen, wenn ich nach Rumänien zurückkehren müsste. Ich habe dann keine andere Wahl.“, ist dies nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Beim Beschwerdeführer, der während des gesamten Verfahrens kein Vorbringen in Bezug auf eine psychische Erkrankung oder auf eine – zumindest latente – Suizidalität erstattete, keine ärztliche bzw. psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nahm und sich keine Medikamente verschreiben ließ, finden sich – abgesehen von diesem einen Satz – weder Hinweise auf eine psychische Erkrankung noch auf eine Selbstgefährdung, sodass die Beurteilung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, bei diesem einen Satz handle es sich um ein gegenüber dem Bundesamt eingesetztes Druckmittel, um eine Überstellung nach Rumänien zu verhindern, nicht zu beanstanden ist, zumal diese Äußerung vom Beschwerdeführer tatsächlich in Zusammenhang mit seiner drohenden Überstellung nach Rumänien geäußert wurde. Daran ändert auch nichts die mehrfache Erwähnung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer klage über psychische Belastungen bzw. er habe Suizidgedanken und der Rechtsberatung gegenüber Schlafstörungen geäußert. Zum einen ist diesbezüglich anzuführen, dass die während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtsberaterin, die im Übrigen derselben Rechtsberaterorganisation angehört, die die Beschwerde eingebracht hat, von der Möglichkeit Fragen zu stellen oder eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch gemacht hat vergleiche AS 133), sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auf die anwesende Rechtsberaterin keinesfalls einen psychisch beeinträchtigten Eindruck gemacht hat und die Rechtsberaterin – wohl ebenso wie das Bundesamt – diesen einen Satz des Beschwerdeführers als Versuch, seine Überstellung nach Rumänien zu verhindern, gewertet hat. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass wenn der Beschwerdeführer tatsächlich derart schwere psychische Probleme – wie in der Beschwerde behauptet – hätte, er wohl (mit Hilfe bzw. Unterstützung seiner Vertretung) einen Arzt oder Psychologen aufgesucht hätte, was er nachweislich nicht getan hat. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass auch mit der Beschwerde keine medizinischen bzw. psychologischen Unterlagen vorgelegt wurden, obwohl zwischen der Einvernahme vom 30.11.2020 und der Einbringung der Beschwerde am 14.12.2020 mehr als zwei Wochen liegen und sohin genug Zeit gewesen wäre, einen Arzt oder einen Psychologen aufzusuchen. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen gehen sohin ins Leere. Daher war auch dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens nicht näher zu treten. Auf den obigen Ausführungen gründen auch die weiteren Feststellungen zur nicht vorhandenen Behandlungsbedürftigkeit im Zeitpunkt der Überstellung sowie dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich nicht in medizinischer bzw. psychologischer Betreuung befunden hat und ihm auch keine Medikamente verschrieben wurden. Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine Familienangehörigen bzw. Verwandte zu haben bzw. in Österreich mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben (vgl. AS 21 bzw. AS 129). Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine Familienangehörigen bzw. Verwandte zu haben bzw. in Österreich mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben vergleiche AS 21 bzw. AS 129). Letztlich ergibt sich die Feststellung zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.01.2021. 2.2. Die Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Rumänien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Rumänien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt lehnte er die ihm eingeräumte Möglichkeit in die Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen oder diese übersetzt zu bekommen ab und gab lediglich an, dass er nicht nach Rumänien wolle (vgl. AS 131). Auch die während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtsberaterin äußerte sich nicht zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Rumänien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt lehnte er die ihm eingeräumte Möglichkeit in die Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen oder diese übersetzt zu bekommen ab und gab lediglich an, dass er nicht nach Rumänien wolle vergleiche AS 131). Auch die während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtsberaterin äußerte sich nicht zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes. Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig, teilweise einseitig und nicht mehr aktuell, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik des Beschwerdeführers richtet, zumal – wie erwähnt – die der Einvernahme beigezogene Rechtsberaterin kein Vorbringen zu den Länderberichten erstattet und sohin auch keine Kritik geübt hat. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes in ihrer letzten Überarbeitung vom 14.06.2019 stammen und sohin jedenfalls jünger sind als die in der Beschwerde zitierten, die vom März 2019 und vom Oktober 2017 datieren. Wenn die Beschwerde weiters ausführt, dass nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden könne, kann dies ebenso wenig nachvollzogen werden, da die Beschwerde selbst einen Bericht von USDOS – US Departement of State vom 13.03.2019 zitiert, der ebenso vom Bundesamt als Quelle verwendet wurde. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeausführungen lediglich allgemein gehalten sind und keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Beispielsweise wird in der Beschwerde vorgebracht, dass im gesamten Land Hassverbrechen und Kriminalität gegen Flüchtlinge stattfänden sowie, dass in den Unterkünften schlechte Bedingungen herrschen würden, wie Überbelegung und Bettwanzenbefall; ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer allerdings nicht geäußert. Hingegen zeichnen die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild und nehmen ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug. Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell und nehmen auch auf die aktuelle Situation in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Bezug. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr sowie auch die nunmehrige Zurücknahme von bereits erfolgten Lockerungen und/oder die Anordnung weiterer „Lockdowns“), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Rumänien nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn Rumänien für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann, was gegenständlich der Fall ist, da der Beschwerdeführer bereits am 13.01.2021 nach Rumänien überstellt wurde, und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer im Überstellungszeitpunkt um keine vulnerable Person gehandelt hat und keine Anzeichen dafür vorlagen, dass er zu den Personengruppen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehört. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12).In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer von Serbien – einem Drittstaat – kommend, die Grenze von Rumänien illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Rumänien gibt es keine Hinweise, wobei fallgegenständlich hinzukommt, dass die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat. Auch wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung seines Asylantrages zu warten, Rumänien verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer von Serbien – einem Drittstaat – kommend, die Grenze von Rumänien illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Rumänien gibt es keine Hinweise, wobei fallgegenständlich hinzukommt, dass die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat.

Auch wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung seines Asylantrages zu warten, Rumänien verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Rumänien

§ 5Asyl

G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Rumänien

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.

  1. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen ca. einwöchigen Aufenthalt in Rumänien ist auszuführen, dass damit eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien nicht ausreichend substanziiert dargelegt wurde. Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung an, dass er in Rumänien nicht um Asyl habe ansuchen wollen und auch nicht wisse, in welchem Stadium sich sein Asylverfahren befinde. Weitere Angaben könne er zu Rumänien nicht machen (vgl. AS 25). Vor dem Bundesamt brachte er zu seinem Aufenthalt in Rumänien vor, dass die finanzielle Lage dort nicht gut sei. Er habe Kinder, für die er sorgen müsse. In Rumänien gebe es keine Arbeit und er könne sich das Leben dort nicht leisten (vgl. AS 131). Systemische Mängel im rumänischen Asylsystem sind aus diesem Vorbringen nicht zu erblicken. Vielmehr ist dem Schreiben der rumänischen Dublinbehörde vom 16.11.2020 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort untergebracht und wohl auch versorgt wurde. Gegenteiliges – dass ihm Unterbringung und Versorgung in Rumänien verwehrt worden wären – hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Zum Beschwerdevorbringen, die Aussage des Beschwerdeführers, er habe keine Existenzgrundlage in Rumänien lege nahe, dass er während seines Aufenthalts nicht adäquat untergebracht worden sei, wurde lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt und lässt sich derartiges – wie erwähnt – den eigenen Angaben des Beschwerdeführer nicht entnehmen. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, es gebe in Rumänien keine Arbeit, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines einwöchigen Aufenthalts wohl kaum die Situation am rumänischen Arbeitsmarkt beurteilen kann. Asylwerber dürfen in Rumänien arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (vgl. Seite 14 des angefochtenen Bescheides). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne sich das Leben in Rumänien nicht leisten, ist er darauf zu verweisen, dass mittellose Asylwerber einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen können und erhalten Asylwerber, die im Zentrum untergebracht sind, einen Betrag in der Höhe von ca. € 110,00 im Monat (vgl. Seite 13 des angefochtenen Bescheides). 3.2.4.
  2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen ca. einwöchigen Aufenthalt in Rumänien ist auszuführen, dass damit eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien nicht ausreichend substanziiert dargelegt wurde. Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung an, dass er in Rumänien nicht um Asyl habe ansuchen wollen und auch nicht wisse, in welchem Stadium sich sein Asylverfahren befinde. Weitere Angaben könne er zu Rumänien nicht machen vergleiche AS 25). Vor dem Bundesamt brachte er zu seinem Aufenthalt in Rumänien vor, dass die finanzielle Lage dort nicht gut sei. Er habe Kinder, für die er sorgen müsse. In Rumänien gebe es keine Arbeit und er könne sich das Leben dort nicht leisten vergleiche AS 131). Systemische Mängel im rumänischen Asylsystem sind aus diesem Vorbringen nicht zu erblicken. Vielmehr ist dem Schreiben der rumänischen Dublinbehörde vom 16.11.2020 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort untergebracht und wohl auch versorgt wurde. Gegenteiliges – dass ihm Unterbringung und Versorgung in Rumänien verwehrt worden wären – hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Zum Beschwerdevorbringen, die Aussage des Beschwerdeführers, er habe keine Existenzgrundlage in Rumänien lege nahe, dass er während seines Aufenthalts nicht adäquat untergebracht worden sei, wurde lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt und lässt sich derartiges – wie erwähnt – den eigenen Angaben des Beschwerdeführer nicht entnehmen. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, es gebe in Rumänien keine Arbeit, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines einwöchigen Aufenthalts wohl kaum die Situation am rumänischen Arbeitsmarkt beurteilen kann. Asylwerber dürfen in Rumänien arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist vergleiche Seite 14 des angefochtenen Bescheides). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne sich das Leben in Rumänien nicht leisten, ist er darauf zu verweisen, dass mittellose Asylwerber einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen können und erhalten Asylwerber, die im Zentrum untergebracht sind, einen Betrag in der Höhe von ca. € 110,00 im Monat vergleiche Seite 13 des angefochtenen Bescheides). Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in Rumänien um Asyl ansuchen müssen, da man ihn andernfalls nach Serbien zurückgeschickt hätte (Erstbefragung) bzw. dass ihm in Rumänien die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden seien und man ihm gesagt habe, wenn er das nicht mache, werde er nach Afghanistan abgeschoben (Einvernahme) ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner unrechtmäßigen Einreise nach Rumänien (noch) kein Asylwerber, sondern ein illegal eingereister bzw. illegal aufhältiger Fremder war und ist Rumänien nicht dazu verpflichtet, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige auf seinem Staatsgebiet zu dulden. Dies wird in sämtlichen Mitgliedstaaten – auch in Österreich – in dieser Form gehandhabt. Kein Mitgliedstaat ist dazu verpflichtet, illegal eingereiste bzw. illegal aufhältige Fremde auf seinem Territorium zu dulden. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte „Drohung“ der rumänischen Behörden, ihn nach Afghanistan abzuschieben, wenn er seine Fingerabdrücke nicht abgebe, ist nicht zu beanstanden, da diese wohl das Recht haben, zu erfahren, welche Drittstaatsangehörige sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten. Das vom Beschwerdeführer dargelegte Verhalten der rumänischen Behörden ihm gegenüber ist in seiner Gesamtheit jedenfalls nicht zu beanstanden. Aus diesem Vorbringen ist keine Behandlung durch Rumänien erkennbar, die Art. 3 EMRK widerspricht.Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in Rumänien um Asyl ansuchen müssen, da man ihn andernfalls nach Serbien zurückgeschickt hätte (Erstbefragung) bzw. dass ihm in Rumänien die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden seien und man ihm gesagt habe, wenn er das nicht mache, werde er nach Afghanistan abgeschoben (Einvernahme) ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner unrechtmäßigen Einreise nach Rumänien (noch) kein Asylwerber, sondern ein illegal eingereister bzw. illegal aufhältiger Fremder war und ist Rumänien nicht dazu verpflichtet, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige auf seinem Staatsgebiet zu dulden. Dies wird in sämtlichen Mitgliedstaaten – auch in Österreich – in dieser Form gehandhabt. Kein Mitgliedstaat ist dazu verpflichtet, illegal eingereiste bzw. illegal aufhältige Fremde auf seinem Territorium zu dulden. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte „Drohung“ der rumänischen Behörden, ihn nach Afghanistan abzuschieben, wenn er seine Fingerabdrücke nicht abgebe, ist nicht zu beanstanden, da diese wohl das Recht haben, zu erfahren, welche Drittstaatsangehörige sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten. Das vom Beschwerdeführer dargelegte Verhalten der rumänischen Behörden ihm gegenüber ist in seiner Gesamtheit jedenfalls nicht zu beanstanden. Aus diesem Vorbringen ist keine Behandlung durch Rumänien erkennbar, die Artikel 3, EMRK widerspricht.

den getroffenen Länderfeststellungen wird das noch laufende Asylverfahren des Beschwerdeführers in Rumänien fortgesetzt. Er wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens in das regionale Zentrum zu begeben, wo auch eine Unterbringungsmöglichkeit besteht. In der Folge wird das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Rumänien geführt und abgeschlossen. Auch gibt es keine Unterschiede bei der Unterbringung und der medizinischen Versorgung zwischen Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Rumänien im Hinblick auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen bzw. Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung (nunmehr) der Dublin III-VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (vgl. EuGH vom 21.12.2012, C-411/10 und C-493/10, N.S. vs. Vereinigtes Königreich). Auch verschiedene Einzelfallentscheidungen deutscher Gerichte belegen nicht solche systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende Mängel in Rumänien.

den getroffenen Länderfeststellungen wird das noch laufende Asylverfahren des Beschwerdeführers in Rumänien fortgesetzt. Er wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens in das regionale Zentrum zu begeben, wo auch eine Unterbringungsmöglichkeit besteht. In der Folge wird das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Rumänien geführt und abgeschlossen. Auch gibt es keine Unterschiede bei der Unterbringung und der medizinischen Versorgung zwischen Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Rumänien im Hinblick auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen bzw. Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung (nunmehr) der Dublin III-VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt vergleiche EuGH vom 21.12.2012, C-411/10 und C-493/10, N.S. vs. Vereinigtes Königreich). Auch verschiedene Einzelfallentscheidungen deutscher Gerichte belegen nicht solche systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende Mängel in Rumänien. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des rumänischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind insbesondere den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu entnehmen und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Schon vor dem Hintergrund der Länderberichte im angefochtenen Bescheid kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung von Rumänien in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Rumänien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.Schon vor dem Hintergrund der Länderberichte im angefochtenen Bescheid kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung von Rumänien in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Rumänien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls

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