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{'item': 'W240 2234207-1'}

Obsah (11)§ 32Art. 133§ 14§ 15Art. 130Artikel 8Artikel 15Artikel 34Artikel 32§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2021 GeschäftszahlW240 2234207-1 SpruchW240 2234207-1/2E, W240 2234207-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 32Abs.

1 lit. a sublit. iii der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Die Beschwerde wird

Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 24.02.2020 bei der österreichischen Botschaft Nairobi (ÖB Nairobi) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums Typ C. Im Antragsformular wurde insbesondere Folgendes angegeben: Familienstand: verheiratet; derzeit berufliche Tätigkeit: Hausfrau; Verwandtschaftsverhältnis zum Unionsbürger oder Staatsangehörigen des EWR oder der Schweiz: Ehegatte; Zweck der Reise: Besuch von Familienangehörigen oder Freunden; Weitere Informationen zum Aufenthaltszweck: „I will be visiting my husband in XXXX in Austria for 3 months“; Anzahl der beantragten Einreisen: einmalige Einreise; geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum: XXXX .2020; geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum: 24.05.2020; einladende Person: XXXX ; die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts werden getragen von: Sponsor; Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts: Sonstiges „die Finanzierung übernimmt mein Ehegatte.“ Im Antragsformular wurde insbesondere Folgendes angegeben: Familienstand: verheiratet; derzeit berufliche Tätigkeit: Hausfrau; Verwandtschaftsverhältnis zum Unionsbürger oder Staatsangehörigen des EWR oder der Schweiz: Ehegatte; Zweck der Reise: Besuch von Familienangehörigen oder Freunden; Weitere Informationen zum Aufenthaltszweck: „I will be visiting my husband in römisch 40 in Austria for 3 months“; Anzahl der beantragten Einreisen: einmalige Einreise; geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum: römisch 40 .2020; geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum: 24.05.2020; einladende Person: römisch 40 ; die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts werden getragen von: Sponsor; Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts: Sonstiges „die Finanzierung übernimmt mein Ehegatte.“ Im Akt liegen folgende Dokumente auf: - Passkopie der Beschwerdeführerin - Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE): Privateinladung. Aus dieser geht hervor, dass dem Einkommen des Ehegatten in der Höhe von 1.900, -- EUR netto monatlich ein Kredit von 250, -- EUR monatlich und monatliche Mietkosten in der Höhe von 758, -- EUR entgegenstehen. - Flugreservierung vom XXXX .2020 XXXX - Flugreservierung vom römisch 40 .2020 römisch 40 - Versicherungsbestätigung „kurzfristige Krankenversicherung“ - Bescheid der Bezugsperson über die Verleihung der Staatsbürgerschaft vom XXXX - Mietvertrag der Bezugsperson vom XXXX 2019 - Bescheid der Bezugsperson über die Verleihung der Staatsbürgerschaft vom römisch 40 - Mietvertrag der Bezugsperson vom römisch 40 2019 - Meldebestätigung der Bezugsperson - Reisepasskopie der Bezugsperson - Arbeitsbestätigung der Bezugsperson vom 20.01.2020 - Lohnzettel der Bezugsperson Mai 2019 bis Jänner 2020 - „Marriage Certificate“ (englisch, französisch) - „Birth certificate“ (englisch, französisch) der Beschwerdeführerin
  2. Mit „Standardformular zur Mitteilung der Gründe für die Verweigerung eines Visums“ vom 27.02.2020 teilte die ÖB Nairobi mit, dass das beantragte Visum verweigert werde, da die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei. Angemerkt wurde, dass die elektronische Verpflichtungserklärung nicht tragfähig sei. Mit Schreiben vom 06.03.2020 teilte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mit, dass die Mittel für den Aufenthalt in Österreich sowie für die Zu- und Abreise gesichert seien. Der Ehegatte sei seit fünfundzwanzig Jahren durchgehend als Angestellter tätig. Sein Privat- und Familienleben mit seiner Ehegattin habe er bislang nur dadurch aufrechterhalten können, dass er alljährlich einmal pro Jahr in die DR Kongo gereist sei und dort seinen Erholungsurlaub konsumiert habe. Im Sinne des Privat- und Familienlebens erachte jedoch die Beschwerdeführerin und der Ehegatte einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich für dringend und erstrebenswert, wobei künftige weitere Aufenthalte in Österreich von der Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht konkret beabsichtigt werden würden. Dem Schreiben beigelegt waren folgende Dokumente: - Erklärung des Ehegatten vom 06.03.2020 - Gehaltszettel Feber 2020
  3. Mit Schreiben vom 04.05.2020 teilte die ÖB Nairobi mit, dass

der abgegebenen elektronischen Verpflichtungserklärung der Ehegatte ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 1.900, -- EUR verdiene wovon zur Beurteilung für ausreichende finanzielle Mittel auch die Mietkosten und Kreditrückzahlungen in Abzug zu bringen wären. Die Beschwerdeführerin selbst habe angegeben Hausfrau zu sein, ihren Angaben zufolge finanziere ihr Ehegatte ihre Reise, es scheine, dass weitere finanzielle Mittel weder die Beschwerdeführerin noch der Einlader besitzen würden.

  1. Mit Bescheid vom 04.05.2020 verweigerte die ÖB Nairobi die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei. Die elektronische Verpflichtungserklärung sei nicht tragfähig, die vorgelegten finanziellen Mittel würden unterhalb der „Ausgleichszulage für Pensionsbezieher“ liegen.
  2. Gegen den Bescheid der ÖB Nairobi erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter am 28.05.2020 fristgerecht Beschwerde. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass der Ehegatte eine Erklärung zur Sicherung der Kosten abgegeben habe und zudem auch Nachweise über seine Leistungsfähigkeit. Zwischenzeitig habe der Ehegatte eine weitere Beschäftigung als Zeitungszusteller angenommen. Der Ehegatte verfüge trotz seiner Zahlungsverpflichtung aufgrund eines bereits abgeschlossenen gerichtlichen Sanierungsverfahrens und daraus resultierender laufender Bedienung der Zahlungsverpflichtung über genügend finanzielle Mittel und sei auch gewillt diese einzusetzen. Aufgrund der persönlichen und familiären Umstände sei es bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer von drei Monaten zu ihrem Ehegatten reisen dürfe und seine Lebenswelt unmittelbar kennenlernen könne. Diese Gründe, die im Sinne des Art. 8 EMRK als wichtig und bedeutsam anzusehen seien, seien als höherwertig als die von der belangten Behörde erhobenen Bedenken hinsichtlich der Finanzierbarkeit der beabsichtigten Reise anzusehen. Der Ehegatte habe zudem eine Zusatzbeschäftigung aufgenommen und verdiene derzeit etwa 500, -- EUR zusätzlich pro Monat. Somit verfüge er über ein monatliches Einkommen in der Höhe von 2.400, – EUR. Es könne allenfalls über eine Auferlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung nachgedacht werden, keinesfalls dürfe aber einfach mit einer Abweisung des Begehrens vorgegangen werden. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass der Ehegatte eine Erklärung zur Sicherung der Kosten abgegeben habe und zudem auch Nachweise über seine Leistungsfähigkeit. Zwischenzeitig habe der Ehegatte eine weitere Beschäftigung als Zeitungszusteller angenommen. Der Ehegatte verfüge trotz seiner Zahlungsverpflichtung aufgrund eines bereits abgeschlossenen gerichtlichen Sanierungsverfahrens und daraus resultierender laufender Bedienung der Zahlungsverpflichtung über genügend finanzielle Mittel und sei auch gewillt diese einzusetzen. Aufgrund der persönlichen und familiären Umstände sei es bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer von drei Monaten zu ihrem Ehegatten reisen dürfe und seine Lebenswelt unmittelbar kennenlernen könne. Diese Gründe, die im Sinne des Artikel 8, EMRK als wichtig und bedeutsam anzusehen seien, seien als höherwertig als die von der belangten Behörde erhobenen Bedenken hinsichtlich der Finanzierbarkeit der beabsichtigten Reise anzusehen. Der Ehegatte habe zudem eine Zusatzbeschäftigung aufgenommen und verdiene derzeit etwa 500, -- EUR zusätzlich pro Monat. Somit verfüge er über ein monatliches Einkommen in der Höhe von 2.400, – EUR. Es könne allenfalls über eine Auferlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung nachgedacht werden, keinesfalls dürfe aber einfach mit einer Abweisung des Begehrens vorgegangen werden. Der Beschwerde beigelegt waren folgende den Ehegatten betreffende Dokumente: - Einkommensnachweis Feber (bereits vorgelegt) bis April 2020 - Verteilvertrag vom XXXX 2020- Verteilvertrag vom römisch 40 2020 - Gutschrift 03/3030 und 04/2020
  3. Mit Verbesserungsauftrag vom 02.06.2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert die Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunde unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung wieder vorzulegen. Diesem Auftrag kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.06.2020 nach.
  4. Am 08.07.2020 erließ die ÖB Nairobi eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Nairobi vom 04.05.2020

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen wurde.7. Am 08.07.2020 erließ die ÖB Nairobi eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Nairobi vom 04.05.2020

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Unterlagen (Zusatzeinkommen des Ehegatten) würden dem Neuerungsverbot gem. § 11a Abs. 2 FPF widersprechen. Die Beschwerdeführerin selbst habe in keiner Weise finanzielle Eigenmittel in Vorlage gebracht und die elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) des Ehegatten sei nicht tragfähig, da nach Abzug der Kreditrückzahlung und der Mietkosten 892, -- EUR verbleiben würden. Die im Rahmen der Vorstellung vorgelegte „Erklärung“ des Ehegatten möge daran auch nichts ändern, da nur eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung als Nachweis der Kostenübernahme während der Aufenthaltszeit der Beschwerdeführerin dienen könne. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Grundrecht des Art. 8 EMRK sei darauf zu verweisen, dass der von der Behörde zu vollziehende Visakodex, hier insb. Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex, unmittelbar anzuwendendes Unionsrecht darstelle. Auf die behauptete Interessensabwägung gem. Art. 8 EMRK stelle der Visakodex nicht ab. Der Beschwerdeführerin sei es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Beschwerde sei daher im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe gem. § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Unterlagen (Zusatzeinkommen des Ehegatten) würden dem Neuerungsverbot gem. Paragraph 11 a, Absatz 2, FPF widersprechen. Die Beschwerdeführerin selbst habe in keiner Weise finanzielle Eigenmittel in Vorlage gebracht und die elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) des Ehegatten sei nicht tragfähig, da nach Abzug der Kreditrückzahlung und der Mietkosten 892, -- EUR verbleiben würden. Die im Rahmen der Vorstellung vorgelegte „Erklärung“ des Ehegatten möge daran auch nichts ändern, da nur eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung als Nachweis der Kostenübernahme während der Aufenthaltszeit der Beschwerdeführerin dienen könne. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Grundrecht des Artikel 8, EMRK sei darauf zu verweisen, dass der von der Behörde zu vollziehende Visakodex, hier insb. Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii Visakodex, unmittelbar anzuwendendes Unionsrecht darstelle. Auf die behauptete Interessensabwägung gem. Artikel 8, EMRK stelle der Visakodex nicht ab. Der Beschwerdeführerin sei es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Beschwerde sei daher im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 8. Am 20.07.2020 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter bei der ÖB Nairobi einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG ein.8. Am 20.07.2020 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter bei der ÖB Nairobi einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG ein.

  1. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 17.08.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.08.2020, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 24.02.2020 bei der ÖB Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums Typ C für eine einmalige Einreise in der Dauer von XXXX 2020 bis 24.05.2020; als Reisezweck wurde angegeben: „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Als einladende Person wurde ihr Ehegatte angeführt.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 24.02.2020 bei der ÖB Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums Typ C für eine einmalige Einreise in der Dauer von römisch 40 2020 bis 24.05.2020; als Reisezweck wurde angegeben: „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Als einladende Person wurde ihr Ehegatte angeführt. Im Verfahren wurde von der einladenden Person eine Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vorgelegt, aus der deren monatliches Nettoeinkommen als Pflegehelfer in der Höhe von 1.900, -- EUR, Kreditverbindlichkeiten in der Höhe von 250, -- EUR sowie Mietkosten in der Höhe von 758, -- EUR hervorgehen. Die einladende Person hat eine befristete Auslandsreise-Krankenversicherung für den geplanten Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich abgeschlossen. Ein Hin- bzw. Rückflug für die Beschwerdeführerin wurde gebucht bzw. reserviert. Die Beschwerdeführerin ist mit der einladenden Person verheiratet, ohne Einkommen und berufliche Tätigkeit. Sie legte keinen Nachweis über eigene finanzielle Mittel vor bzw. wurden diese auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführerin wurde vor der Entscheidung über ihren Antrag nachweislich Parteiengehör gewährt; ihr wurde die beabsichtigte Vorgehensweise der belangten Behörde samt den bestehenden Bedenken zur Kenntnis gebracht und sie wurde dazu zur Stellungnahme aufgefordert. Die Beschwerdeführerin ging mit einer schriftlichen Stellungnahme auf diese Bedenken ein. Eine tragfähige Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführerin liegt auch nach Einbringung der Stellungnahme nicht vor.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Nairobi, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie aus allen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den Nachweis dafür zu erbringen, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat zu verfügen, so ist dem aus den folgenden Gründen beizupflichten: Im Laufe des Verfahrens gelang es der Beschwerdeführerin nicht den Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel zu erbringen, obwohl sie mit Mitteilung der Gründe für die Verweigerung eines Visums konkret darauf hingewiesen wurde. Die einladende Person gab bei der EVE an, ein monatliches Nettoeinkommen von 1.900, -- EUR zu erhalten. Aus den vorgelegten Einkommensnachweisen (netto: Mai 2019: 3.942,43 EUR; Juni 2019: 2.005,84 EUR; Juli 2019: 2.112,09 EUR; August 2019: 1.965,88 EUR; September 2019: 2.029,41 EUR; Oktober 2019: 1.755,33 EUR; November 2019: 3.623,28 EUR; Dezember 2019: 1.849,63 EUR; Jänner 2020: 2.170,17 EUR; Feber 2020: 2.219,05 EUR) ergibt sich ein Grundbezug in der Höhe von 1.872,50 EUR. Das Einkommen ist als nicht ausreichend zu qualifizieren, da diesem Verbindlichkeiten in der Höhe von insgesamt 1.008, -- EUR (Kredit: 250, -- EUR, Miete: 758, -- EUR), entgegenstehen. Was die vorgelegte EVE angelangt, so war der ÖB Nairobi beizupflichten, dass diese nicht tragfähig ist. Zur Frage, wann beziehungsweise ab welcher Höhe „ausreichende Mittel“ vorhanden sind, hat der VwGH beispielhaft etwa in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zahl 2012/21/0100 erkannt, dass „in Anbetracht der Belastung durch die in der Verpflichtungserklärung angegebenen Mietzahlungen und Unterhaltsverpflichtungen, nicht nachvollziehbar (sei), warum das jedenfalls über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare liegende Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, bei dem sie offenbar wohnen kann, nicht ausreichend sein sollte, um ihren 90-tägigen Aufenthalt und die Wiederausreise zu finanzieren“ Der Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende beträgt im Jahr 2021: 1.000,48 EUR, für Ehegatten 1.578,36 EUR. Der Wert der „freien Station“ ist für das Jahr 2021 mit einem Betrag von 304,45 EUR heranzuziehen(vgl. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (oesterreich.gv.at), Zugriff 09.02.2021). Im Ergebnis müsste der Einlader daher für sich und seine Ehegattin ein monatliches Einkommen von jedenfalls 2.281,91 EUR (1.578,36 EUR Ehegattenrichtsatz plus 703, 55 EUR Miet-/Kreditbelastung über die freie Station) aufbringen, um erst einmal den Nominalwert der notwendigen aktuellen Ausgleichszulagenrichtsätze zu erreichen. Da er nur ein monatliches Einkommen von etwa 1.900, -- EUR nachweisen kann, war die Tragfähigkeit der EVE nicht gegeben. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über keine eigenen Mittel, gab bei der Antragstellung an, dass die Finanzierung ihr Ehemann zur Gänze übernehme. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Parteiengehörs auch mitgeteilt, dass die EVE als nicht tragfähig erachtet werde. Sie selbst ging in ihrer Stellungnahme vom 06.03.2020 jedoch mit keinem Wort auf eigene finanzielle Mittel ein. Lediglich wurde eine Erklärung des Einladers vorgelegt, in der er anbot „als Bürge und Zahler bis zu einem Betrag von 6.000, -- EUR Aufenthaltskosten und sonst im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von meiner Ehegattin in Österreich allenfalls entstehende Auslagen für diese zu übernehmen bzw. die Haftung für solche Auslagen zu tragen.“ Diese Erklärung ist allerdings unbeachtlich, zumal die EVE als nicht tragfähig eingestuft wurde. Die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Gutschriften 03/2020: 250,52 EUR; 04/2020: 473,75 EUR sowie das Vorbringen die einladende Person gehe nunmehr einer weiteren Beschäftigung als Zeitungszusteller nach, unterliegen jedenfalls dem Neuerungsverbot nach § 11 a Abs. 2 FPG und können in diesem anhängigen Verfahren zu keinem anderen Ergebnis führen.Die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Gutschriften 03/2020: 250,52 EUR; 04/2020: 473,75 EUR sowie das Vorbringen die einladende Person gehe nunmehr einer weiteren Beschäftigung als Zeitungszusteller nach, unterliegen jedenfalls dem Neuerungsverbot nach Paragraph 11, a Absatz 2, FPG und können in diesem anhängigen Verfahren zu keinem anderen Ergebnis führen. Die belangte Behörde hat die EVE daher zu Recht aufgrund mangelnder finanzieller Mittel des Einladers als nicht tragfähig erachtet.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lauten wie folgt: „§
  5. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht §
  6. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten§ 11.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten, Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. ,
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: „Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. (… ) Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. (…) Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. (…)“ Zu A) Abweisung der Beschwerde Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).Artikel 32, Absatz eins, Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor). Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich , u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Artikel 21, Absatz 7, des Visakodex vorsieht.

Artikel 32Abs.

1 lit a sub lit iii ist unbeschadet des Artikels 25 Abs. 1 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowie für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Es liegt am Fremden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen. Wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt, fehlt dem Antrag die Konkretisierung, wie die Beschwerdeführerin einen fast dreimonatigen Aufenthalt in Österreich finanzieren kann und war die vorgelegte EVE nicht tragfähig. Es bestehen somit gegen den von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang herangezogenen Versagungsgrund der unzureichenden finanziellen Mittel keine Bedenken, weshalb die belangte Behörde schon darauf gestützt das begehrte Visum versagen durfte (siehe hierzu auch VwGH 26.09.2007, Zl. 2004/21/0146).

Artikel 32

Absatz eins, Litera a, sub lit iii ist unbeschadet des Artikels 25 Absatz eins, das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowie für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Es liegt am Fremden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen. Wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt, fehlt dem Antrag die Konkretisierung, wie die Beschwerdeführerin einen fast dreimonatigen Aufenthalt in Österreich finanzieren kann und war die vorgelegte EVE nicht tragfähig. Es bestehen somit gegen den von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang herangezogenen Versagungsgrund der unzureichenden finanziellen Mittel keine Bedenken, weshalb die belangte Behörde schon darauf gestützt das begehrte Visum versagen durfte (siehe hierzu auch VwGH 26.09.2007, Zl. 2004/21/0146).

Art. 32Abs.

1 lit a. sublit. iii Visa-Kodex hat der Antragsteller den Nachweis über das Verfügen ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet ist, zu erbringen. Es liegt also die Nachweispflicht beim Antragsteller, welchem die Beschwerdeführerin nicht gehörig nachgekommen ist.

Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.

iii Visa-Kodex hat der Antragsteller den Nachweis über das Verfügen ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet ist, zu erbringen. Es liegt also die Nachweispflicht beim Antragsteller, welchem die Beschwerdeführerin nicht gehörig nachgekommen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich die Manuduktionspflicht ausschließlich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen des Antragstellers/ der Antragstellerin und genießt der Einlader im Visaverfahren keine Parteistellung (vgl. z. B. VwGH 21.01.1992, 88/07/0057, und 17.12.1990, 90/19/0326). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin bereits in einem Schreiben („Standardformular zur Mitteilung der Gründe für die Verweigerung eines Visums“) vom 27.02.2020 mitgeteilt, dass der Antrag aufgrund mangelnder ausreichender finanzieller Mittel abgewiesen werde. Es kann daher auch kein Verfahrensfehler erblickt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich die Manuduktionspflicht ausschließlich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen des Antragstellers/ der Antragstellerin und genießt der Einlader im Visaverfahren keine Parteistellung vergleiche z. B. VwGH 21.01.1992, 88/07/0057, und 17.12.1990, 90/19/0326). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin bereits in einem Schreiben („Standardformular zur Mitteilung der Gründe für die Verweigerung eines Visums“) vom 27.02.2020 mitgeteilt, dass der Antrag aufgrund mangelnder ausreichender finanzieller Mittel abgewiesen werde. Es kann daher auch kein Verfahrensfehler erblickt werden. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W240.2234207.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.