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{'item': 'W256 1255588-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2021 GeschäftszahlW256 1255588-2 Spruch, W256 1255588-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stellte am

  1. April 2003 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  2. November 2004 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer damit jedoch zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Der Beschwerdeführer stellte am
  3. April 2003 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  4. November 2004 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer damit jedoch zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Aufgrund der gegen Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerde wurde das Verfahren betreffend Spruchpunkt I. an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Aufgrund der gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobenen Beschwerde wurde das Verfahren betreffend Spruchpunkt römisch eins. an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  5. Juli 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer damit in Spruchpunkt II. und III. der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  6. November 2004 zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs 4 AsylG entzogen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am
  7. Juli 2012 durch Hinterlegung zugestellt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  8. Juli 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer damit in Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  9. November 2004 zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am
  10. Juli 2012 durch Hinterlegung zugestellt. Die in weiterer Folge gestellten Anträge des Beschwerdeführers (zuletzt vom
  11. Februar 2017) auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurden jeweils mit Bescheid der belangten Behörde (zuletzt vom
  12. Juni 2017) Folge gegeben und wurde dem Beschwerdeführer jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung (zuletzt bis zum
  13. April 2019) erteilt. Die in weiterer Folge gestellten Anträge des Beschwerdeführers (zuletzt vom
  14. Februar 2017) auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurden jeweils mit Bescheid der belangten Behörde (zuletzt vom
  15. Juni 2017) Folge gegeben und wurde dem Beschwerdeführer jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung (zuletzt bis zum
  16. April 2019) erteilt. Der am
  17. Februar 2019 gestellte neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung „des subsidiären Schutzes“ gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Aberkennungsbescheid vom
  18. Juli 2012 in Rechtskraft erwachsen und damit die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht vorliegen würden. Die mit Bescheid (zuletzt vom
  19. Juni 2017) erfolgte Verlängerung sei irrtümlich erfolgt. Der am
  20. Februar 2019 gestellte neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung „des subsidiären Schutzes“ gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Aberkennungsbescheid vom
  21. Juli 2012 in Rechtskraft erwachsen und damit die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht vorliegen würden. Die mit Bescheid (zuletzt vom
  22. Juni 2017) erfolgte Verlängerung sei irrtümlich erfolgt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der belangten Behörde vom
  23. Juni 2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum
  24. April 2019 erteilt worden. Dabei sei die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK bedeuten würde. Die belangte Behörde habe es unterlassen, zu ermitteln, dass der Ehegattin des Beschwerdeführers und seinen Kindern subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei und diese über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG verfügen würden. Hätte die belangte Behörde diesbezüglich Ermittlungen durchgeführt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bescheid der belangten Behörde vom
  25. Juni 2017 eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes indiziert hätte und damit die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zu Recht erteilt worden sei. Die belangte Behörde wäre aufgrund des Antrages angehalten gewesen, Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zu tätigen und aufgrund weiterer Ermittlungen festzustellen, dass aufgrund einer vorliegenden Familienangehörigkeit die befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG weiterhin zu verlängern gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der belangten Behörde vom
  26. Juni 2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum
  27. April 2019 erteilt worden. Dabei sei die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die belangte Behörde habe es unterlassen, zu ermitteln, dass der Ehegattin des Beschwerdeführers und seinen Kindern subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei und diese über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG verfügen würden. Hätte die belangte Behörde diesbezüglich Ermittlungen durchgeführt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bescheid der belangten Behörde vom
  28. Juni 2017 eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes indiziert hätte und damit die Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zu Recht erteilt worden sei. Die belangte Behörde wäre aufgrund des Antrages angehalten gewesen, Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zu tätigen und aufgrund weiterer Ermittlungen festzustellen, dass aufgrund einer vorliegenden Familienangehörigkeit die befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG weiterhin zu verlängern gewesen wäre. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenhalt mit der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom
  29. Februar 2019 auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung („des subsidiären Schutzes“) gemäß § 8 Abs. 4 AsylG
  30. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom
  31. Februar 2019 auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung („des subsidiären Schutzes“) gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG
  32. Nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt, von der gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zusätzlich zu erteilenden Berechtigung zu unterscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits im Hinblick auf einen Antrag auf "Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" festgehalten, dass es sich dabei nur um die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, nicht aber um die Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten handelt und es sich dabei im Übrigen auch um zwei unterschiedliche Verfahren handelt (vgl. VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007; 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt, von der gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zusätzlich zu erteilenden Berechtigung zu unterscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits im Hinblick auf einen Antrag auf "Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" festgehalten, dass es sich dabei nur um die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, nicht aber um die Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten handelt und es sich dabei im Übrigen auch um zwei unterschiedliche Verfahren handelt vergleiche VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007; 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Schon aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 folgt, dass die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung die bereits erfolgte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten notwendig voraussetzt („.. dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird …“) und auch ihre Verlängerung nur nach Maßgabe des „weiteren“ und damit unveränderten Vorliegens der Voraussetzungen für den nach wie vor aufrechten subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 9 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist (siehe dazu ausführlich VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).Schon aus dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 folgt, dass die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung die bereits erfolgte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten notwendig voraussetzt („.. dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird …“) und auch ihre Verlängerung nur nach Maßgabe des „weiteren“ und damit unveränderten Vorliegens der Voraussetzungen für den nach wie vor aufrechten subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies ergibt sich auch aus der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, wonach die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist (siehe dazu ausführlich VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Aktenlage und im Übrigen auch unbestritten fest, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom
  33. Juli 2012 der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  34. November 2004 zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen bereits aberkannt und auch die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 entzogen worden ist.Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Aktenlage und im Übrigen auch unbestritten fest, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom
  35. Juli 2012 der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  36. November 2004 zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen bereits aberkannt und auch die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen worden ist. Dass dem Beschwerdeführer seither erneut der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre, ist nicht hervorgekommen und wurde dies vom Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht behauptet. Daran ändert auch nichts, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde (zuletzt) vom
  37. Juni 2017 – laut eigenen Angaben der belangten Behörde „irrtümlich“ – eine auf § 8 Abs. 4 AsylG gestützte Aufenthaltsberechtigung bis
  38. April 2019 zugesprochen wurde, weil ein solches Verfahren – wie oben ausgeführt – nicht auf die Zuerkennung, sondern lediglich auf eine „aktualisierte“ Überprüfung“ eines bereits zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten gerichtet ist (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Daran ändert auch nichts, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde (zuletzt) vom
  39. Juni 2017 – laut eigenen Angaben der belangten Behörde „irrtümlich“ – eine auf Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gestützte Aufenthaltsberechtigung bis
  40. April 2019 zugesprochen wurde, weil ein solches Verfahren – wie oben ausgeführt – nicht auf die Zuerkennung, sondern lediglich auf eine „aktualisierte“ Überprüfung“ eines bereits zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten gerichtet ist vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Ob dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufgrund – wie in der Beschwerde behauptet – geänderter (Lebens)Umstände zuzusprechen (gewesen) wäre, kann jedenfalls nicht im Rahmen eines auf die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gerichteten Verfahren und damit auch nicht im hier vorliegenden Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden (siehe zum Prüfumfang der Verwaltungsgerichte u.a. VwGH 28.8.2017, Ra 2016/03/0078, wonach die "Sache" des Beschwerdeverfahrens durch die Sache des behördlichen Verfahrens, also die Angelegenheit, die den Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des abschließenden Bescheids gebildet hat, begrenzt wird). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann es der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den nunmehr gegenständlichen auf § 8 Abs. 4 AsylG gestützten Antrag des Beschwerdeführers schon mangels Vorliegens seines Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen hat. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann es der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den nunmehr gegenständlichen auf Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gestützten Antrag des Beschwerdeführers schon mangels Vorliegens seines Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen hat. zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen. Da im vorliegenden Fall lediglich (durch die Rechtsprechung bereits beantwortete) Rechtsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, und die dort dargestellte Judikatur des EGMR).Da im vorliegenden Fall lediglich (durch die Rechtsprechung bereits beantwortete) Rechtsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, und die dort dargestellte Judikatur des EGMR). zu Spruchpunkt B. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W256.1255588.2.00

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