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{'item': 'G304 2229261-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 4§ 54§ 46a§ 1§ 68§ 57§ 52§ 46Art. 130§ 6§ 20g§ 58§ 17§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2021 GeschäftszahlG304 2229261-1 SpruchG304 2229261-1/8E, G304 2229261-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 27.01.2020 wurde der Antrag einer Gastronomie GmbH vom 07.01.2020 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) für die berufliche Tätigkeit als Koch

§ 4Abs. 1 Z. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (Auslb

G) abgewiesen. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 27.01.2020 wurde der Antrag einer Gastronomie GmbH vom 07.01.2020 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) für die berufliche Tätigkeit als Koch

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslbG) abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.
  2. Am 05.03.2020 langte der gegenständliche Verwaltungsakt samt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
  3. Am 03.09.2020 wurde vor dem BVwG mit dem BF und seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 27.01.2020 wurde der Antrag einer Gastronomie GmbH vom 07.01.2020 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den BF für die berufliche Tätigkeit als Koch

§ 4Abs. 1 Z. 1 Auslb

G abgewiesen. 1.1. Mit Bescheid des AMS vom 27.01.2020 wurde der Antrag einer Gastronomie GmbH vom 07.01.2020 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den BF für die berufliche Tätigkeit als Koch

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslbG abgewiesen. Begründend für diese Abweisung wurde ausgeführt: „

§ 4Abs. 1 Z. 1 Ausl

BG darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 20005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

§ 54Abs. 1 Z. 2 oder 3 Asyl

G 2005 verfügt oder

§ 46a

FPG geduldet ist und zuletzt

§ 1Abs.

2 lit a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war„

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 20005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder

Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens liegt keine der genannten Voraussetzungen vor. Da Herr (…) über eine Verfahrenskarte verfügt, sind die Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 AuslBG nicht erfüllt.“Da Herr (…) über eine Verfahrenskarte verfügt, sind die Voraussetzungen gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nicht erfüllt.“ 1.

  1. Der BF stellte in Österreich zwei Asylanträge: 1.2.
  2. Er stellte am 19.10.2015 im Bundesgebiet seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 30.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen den BF eine Rückehrentscheidung erlassen. Nach Erhebung einer Beschwerde dagegen und Beschwerdevorlage vor das BVwG wurde am 28.11.2017 vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.07.2019, Zl. W260 2165240-1/20E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.2.
  3. Am 05.11.2019 stellte der BF im Bundesgebiet seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2019 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2019 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Nach Erhebung einer Beschwerde dagegen und Beschwerdevorlage vor das BVwG wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2020, W242 2165240—2/10E, abgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher der Beschwerde mit Erkenntnis E611/2020-10, vom 10.03.2020 Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis aufgehoben hat. Am 26.08.2020 wurde vor dem BVwG mit dem BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der BF brachte dabei vor, in die katholische Familie seiner Freundin aufgenommen worden zu sein, die Taufvorbereitung der katholischen Kirche absolviert zu haben und zur Taufe zugelassen worden zu sein. Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.09.2020, Zl. W242 2165240-2/25E, wurde der Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Es wurde nicht von entschiedener Sache ausgegangen und dies in der Rechtlichen Beurteilung, wie folgt, begründet: „Im Rahmen seiner Befragung zu seinem neuerlichen - nunmehr gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er zum Christentum konvertiert sei und ihm daher im Falle einer Rückkehr Verfolgung drohen würde. Im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ergab sich, dass die Entwicklung des religiösen Lebens des Beschwerdeführers großteils nach dem das Erstverfahren abschließende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes stattgefunden hat. Entgegen der Auffassung im angefochtenen Bescheid behauptet der Beschwerdeführer einen neuen Sachverhalt. Mit diesem Vorbringen – nämlich der Konversion zum Christentum setzt sich das BFA unzureichend auseinander. Die vorliegenden Beweisergebnisse lassen nicht den Schluss zu, eine andere, das heißt positive Beurteilung des Antrags sei von vorherein ausgeschlossen und es liege nicht einmal ein "glaubhafter Kern" vor. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Erkenntnis nicht geändert habe. Es liegt daher keine "entschiedene Sache" vor. Dem geänderten Sachverhalt, nämlich die Konversion zum Christentum kommt auch Entscheidungsrelevanz zu indem sie einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden kann. Die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde steht daher mit dem Gesetz nicht im Einklang.“ 1.

  1. Nachdem mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2020, Zl. E611/2020-10, das im zweiten Asylverfahren des BF erlassene Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2020, Zl. W242 2165240—2/10E, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behoben worden war, wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren am 03.09.2020 mit dem BF und seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt und in diesem die Rechtslage und Verfahrenslage erörtert. Daraufhin wurde im zweiten Asylverfahren des BF mit Erkenntnis des BVwG vom 15.09.2020, Zl. W242 2165240-2/25E, der Beschwerde gegen den Asylbescheid vom 11.12.2019 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem vorliegenden Akteninhalt.2.
  4. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem vorliegenden Akteninhalt. 2.
  5. Die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt sowie den zu den beiden Asylverfahren des BF in eVa plus Produktiv, einem internen Computerprogramm des BVwG, gespeicherten Informationen bzw. Erkenntnissen. 2.
  6. Die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt sowie den zu den beiden Asylverfahren des BF in eVa plus Produktiv, einem internen Computerprogramm des BVwG, gespeicherten Informationen bzw. Erkenntnissen. 2.
  7. Das im Spruch angeführte Geburtsdatum des BF beruht auf der mit E-Mail an das BVwG vom 07.09.2020 vorgenommenen Geburtsdatumsberichtigung.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A): Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides vom 27.01.2020 3.2.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2020 wurde der Antrag des BF vom 07.01.2020 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den BF, einen afghanischen Staatsangehörigen, für die berufliche Tätigkeit als Koch

§ 4Abs. 1 Z. 1 Auslb

G abgewiesen. 3.2.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2020 wurde der Antrag des BF vom 07.01.2020 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den BF, einen afghanischen Staatsangehörigen, für die berufliche Tätigkeit als Koch

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslbG abgewiesen. Begründend für diese Abweisung wurde ausgeführt: „

§ 4Abs. 1 Z. 1 Ausl

BG darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 20005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

§ 54Abs. 1 Z. 2 oder 3 Asyl

G 2005 verfügt oder

§ 46a

FPG geduldet ist und zuletzt

§ 1Abs.

2 lit a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war„

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 20005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder

Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens liegt keine der genannten Voraussetzungen vor. Da Herr (…) über eine Verfahrenskarte verfügt, sind die Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 AuslBG nicht erfüllt.“Da Herr (…) über eine Verfahrenskarte verfügt, sind die Voraussetzungen gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nicht erfüllt.“ 3.2.

  1. Nachdem mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2020, Zl. E611/2020-10, das im zweiten Asylverfahren des BF erlassene Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2020, Zl. W242 2165240—2/10E, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behoben worden war, wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren am 03.09.2020 mit dem BF und seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt und in diesem die Rechtslage und Verfahrenslage erörtert. Daraufhin wurde im zweiten Asylverfahren des BF mit Erkenntnis des BVwG vom 15.09.2020, Zl. W242 2165240-2/25E, der Beschwerde gegen den Asylbescheid vom 11.12.2019 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 3.2.
  2. Das Vorbringen des BF im Zuge seines zweiten Asylverfahrens beinhaltete eine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes aus seinem ersten Asylverfahren, welche mit Erkenntnis des VfGH vom 10.03.2020, Zl. E611/2020-10, zur Behebung des Erkenntnisses des BVwG vom 07.02.2020, Zl. W242 2165240—2/10E und folglich mit Erkenntnis des BVwG vom 15.09.2020, Zl. W242 2165240-2/25E zur Behebung des zweiten Asylbescheides vom 11.12.2019 geführt hat, sowie nunmehr ein neues Ermittlungsverfahren vor dem BFA zur Folge hat. Der BF ist iSv § 4 Abs. 1 Z. 1 AuslBG jedenfalls länger als „seit drei Monaten“ zu seinem zweiten Asylverfahren zugelassen und hat für die Dauer seines Asylverfahrens ein vorläufiges Aufenthaltsrecht.Der BF ist iSv Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG jedenfalls länger als „seit drei Monaten“ zu seinem zweiten Asylverfahren zugelassen und hat für die Dauer seines Asylverfahrens ein vorläufiges Aufenthaltsrecht. 3.2.
  3. Da demnach die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z. 1 AuslbG erfüllt sind, darf dem BF eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden. 3.2.
  4. Da demnach die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslbG erfüllt sind, darf dem BF eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde des BF stattzugeben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G304.2229261.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.