Obsah (15)
§ 9§§ 54Art. 133§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 58§ 28§ 61§ 66§ 67Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2021 GeschäftszahlI403 2236091-1 Spruch, I403 2236091-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 9Abs.
1 bis 3 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird
§§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asyl
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird
Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 03.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er koptischer Christ sei und es während des Sturzes der ägyptischen Regierung im Jahr 2011 zu Zusammenstößen zwischen Christen und radikalen Islamisten gekommen sei. Er habe sich im Jänner 2011 gemeinsam mit anderen Männern Islamisten entgegengestellt, die versucht hätten, seine örtliche Kirche niederzubrennen. Einige seiner Mitstreiter seien getötet und die Kirche letztlich angezündet worden, woraufhin der Beschwerdeführer geflüchtet sei. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, aufgrund seines koptischen Glaubens von Salafisten verfolgt zu werden oder zum Islam konvertieren zu müssen. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.02.2012, Zl. B1 424.472-1/2012/2E rechtskräftig hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Sein Fluchtvorbringen war für nicht glaubhaft befunden worden.
- Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 22.05.2013 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nach wie vor aufrecht seien, sich die Situation für koptische Christen in Ägypten jedoch verschlechtert habe. Christen würden immer mehr von Muslimbrüdern verfolgt werden. Überdies wolle er seine Freundin in Österreich heiraten und hier eine Familie mit ihr gründen. Am XXXX 2013, während des anhängigen Beschwerdeverfahrens zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, heiratete der Beschwerdeführer in Österreich eine ungarische Staatsangehörige, welche ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hatte.Am römisch 40 2013, während des anhängigen Beschwerdeverfahrens zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, heiratete der Beschwerdeführer in Österreich eine ungarische Staatsangehörige, welche ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hatte. Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.12.2013, Zl. B1 424.472-2/2013/3E hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass bereits im vorangegangenen Verfahren festgestellt worden sei, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft gewesen sei und sein nunmehriges Vorbringen schon deshalb keine Neuerung darstelle, da der entsprechende Sachverhalt selbst bei Wahrunterstellung vor Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vorgelegen wäre. Darüber hinaus komme seinen nunmehrigen Angaben auch kein glaubhafter Kern zu. In Erledigung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes angesichts der zwischenzeitlichen Eheschließung des Beschwerdeführers jedoch im Umfang der gegen ihn neuerlich erlassenen Ausweisung behoben.
- Am 21.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Amtes der XXXX Landesregierung eine "Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)"
§ 54
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), gültig bis zum 21.11.2019, ausgestellt.3. Am 21.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung eine "Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)"
Paragraph 54, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), gültig bis zum 21.11.2019, ausgestellt.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 10.08.2017, Zl. XXXX wurde die seitens des Beschwerdeführers am 23.11.2013 geschlossene Ehe einvernehmlich geschieden.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.08.2017, Zl. römisch 40 wurde die seitens des Beschwerdeführers am 23.11.2013 geschlossene Ehe einvernehmlich geschieden.
- Am XXXX 2019 kam in Österreich der Sohn des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, einer polnischen Staatsangehörige, welche ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nimmt, zur Welt.
- Am römisch 40 2019 kam in Österreich der Sohn des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, einer polnischen Staatsangehörige, welche ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nimmt, zur Welt.
- Am 29.01.2020 stellte der Beschwerdeführer seinen verfahrensgegenständlichen, insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. In seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.01.2020 gab er zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung an, dass er im Jahr 2011 Probleme mit Personen in Ägypten gehabt hätte, welche nach ihm gesucht hätten. Seine Mutter habe ihm nunmehr vor zwei Monaten mitgeteilt, dass besagte Personen seinen Bruder ausfindig gemacht hätten und umbringen wollen. Dieser sei jedoch entkommen und zwischenzeitlich von Ägypten nach Amsterdam geflohen. Im November 2018 sei der Beschwerdeführer selbst für eine Woche in Ägypten gewesen, habe sich hierbei jedoch in Kairo aufgehalten und nicht in seinem Heimatdorf, da dies zu gefährlich für ihn gewesen wäre. In Österreich lebe er nunmehr seit drei Jahren mit seiner Freundin zusammen und hätten sie einen gemeinsamen Sohn im Alter von vier Monaten. Auch dies sei ein Grund, weshalb er Österreich nicht verlassen könne. Am 04.03.2020 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass seine Fluchtgründe aus dem Jahr 2011 nach wie vor aufrecht seien. In seinem Heimatdorf in Ägypten hätten vorwiegend Christen gelebt, jedoch habe es zur Zeit der Revolution auch viele radikale Muslimbrüder in der Gegend gegeben, welche eine der Kirchen in seinem Heimatdorf angegriffen und niedergebrannt hätten. Christen seien geschlagen worden und habe es „viele Verletzte und Brandwunden“ gegeben. Nachdem der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, hätten ihm seine Angehörigen erzählt, dass später auch Personen ihren Verletzungen erlegen seien. Da der Beschwerdeführer vor seiner Flucht dem Bürgermeister seines Heimatdorfes noch erzählt habe, wer unter den radikalen Angreifern gewesen sei, werde er von „diesen radikalen Menschen“ sowie von deren Angehörigen nach wie vor gesucht. Manche Personen seien nach der Meldung des Beschwerdeführers beim Bürgermeister zu langen Freiheitsstrafen oder zum Tode verurteilt worden, weswegen nunmehr auch sein Bruder auf der Flucht und laut Angaben seiner Mutter nach Amsterdam ausgereist sei. Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass seine nunmehr geschilderten Fluchtgründe bereits seit seiner Ausreise aus Ägypten bestanden hätten. Nach seinem Bruder werde hingegen erst seit etwa einem Jahr gesucht, da dieser außerhalb des Heimatdorfes gearbeitet habe und immer nur für ein oder zwei Tage dort gewesen sei. Erst nachdem der Vater des Beschwerdeführers gestorben und sein Bruder aufgrund der Beerdigung in das Dorf zurückgekehrt sei, hätten diesen Leute darauf aufmerksam gemacht, dass er ebenfalls von den Familienangehörigen jener radikalen Muslime, welche damals dem Bürgermeister gemeldet worden seien, gesucht werde. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 28.09.2020 wies die belangte Behörde den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Die belangte Behörde gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem nunmehr dritten Asylverfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht hat.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 28.09.2020 wies die belangte Behörde den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem nunmehr dritten Asylverfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht hat.
- Mit Schriftsatz vom 12.10.2020 wurde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers angesichts der nunmehrigen Verfolgung seines Bruders und des dadurch steigenden Drucks auf dessen Familie durch fundamental-islamistische Gruppierungen asylrelevante, neu entstandene Tatsachen beinhalte. Überdies habe sich die belangte Behörde nur unzureichend mit dem Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich und den Auswirkungen einer Trennung von seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn – insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl - auseinandergesetzt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2020, Zl. I403 2236091-1/3Z wurde der verfahrensgegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 04.02.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin als Zeugin abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und koptischer Christ. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest. Er stammt aus dem Gouvernement al-Minyāa in Mittelägypten. Er hat in seinem Herkunftsstaat insgesamt elf Jahre die Schule besucht und den Beruf des Metzgers gelernt und auch ausgeübt. Seine Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder leben nach wie vor in seinem Herkunftsstaat und steht er in telefonischem Kontakt zu seiner Mutter. Im November 2018 reiste der Beschwerdeführer überdies freiwillig für etwa eine Woche nach Ägypten, wo er sich in Kairo aufhielt, um seinen (mittlerweile verstorbenen) Vater während eines Krankenhausaufenthaltes zu besuchen. Seit (spätestens) 03.10.2011 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Am 21.11.2014 wurde ihm seitens des Amtes der XXXX Landesregierung eine "Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)"
§ 54NAG, gültig bis zum 21.11.2019, ausgestellt.
Am 15.05.2017 brachte er beim Amt der XXXX Landesregierung einen Zweckänderungsantrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte (plus)" ein, welcher zurückgewiesen wurde.Seit (spätestens) 03.10.2011 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Am 21.11.2014 wurde ihm seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung eine "Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)"
Paragraph 54, NAG, gültig bis zum 21.11.2019, ausgestellt. Am 15.05.2017 brachte er beim Amt der römisch 40 Landesregierung einen Zweckänderungsantrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte (plus)" ein, welcher zurückgewiesen wurde. Am XXXX 2013 heiratete der Beschwerdeführer vor dem Standesamt XXXX eine ungarische Staatsangehörige, welche ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Diese Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 10.08.2017, Zl. XXXX einvernehmlich geschieden. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Ehefrau bestehen keinerlei wechselseitige Unterhaltsansprüche.Am römisch 40 2013 heiratete der Beschwerdeführer vor dem Standesamt römisch 40 eine ungarische Staatsangehörige, welche ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Diese Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.08.2017, Zl. römisch 40 einvernehmlich geschieden. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Ehefrau bestehen keinerlei wechselseitige Unterhaltsansprüche. Seit dem Jahr 2017 führt der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung mit der polnischen Staatsangehörigen N.W. (IFA-Zl. XXXX ), welche ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Am 27.09.2019 kam der gemeinsamen Sohn T.W. (IFA-Zl. XXXX ), ebenfalls polnischer Staatsangehöriger, zur Welt. Sowohl N.W. als auch T.W. halten sich auf Grundlage von seitens des Amtes der XXXX Landesregierung ausgestellten Anmeldebescheinigungen rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seit 24.03.2020 lebt der Beschwerdeführer durchgehend mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in einer seitens N.W. angemieteten Gemeindewohnung. Der Beschwerdeführer kümmert sich im Alltag um seinen Sohn und unterstützt N.W. bei dessen Versorgung und Erziehung. Der Beschwerdeführer und N.W. planen eine Eheschließung und stehen bereits in Gesprächen mit einem Standesamt hinsichtlich eines Hochzeitstermins. Mangels Eheschließung kommt N.W. bis dato die alleinige Obsorge für T.W. zu.Seit dem Jahr 2017 führt der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung mit der polnischen Staatsangehörigen N.W. (IFA-Zl. römisch 40 ), welche ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Am 27.09.2019 kam der gemeinsamen Sohn T.W. (IFA-Zl. römisch 40 ), ebenfalls polnischer Staatsangehöriger, zur Welt. Sowohl N.W. als auch T.W. halten sich auf Grundlage von seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung ausgestellten Anmeldebescheinigungen rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seit 24.03.2020 lebt der Beschwerdeführer durchgehend mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in einer seitens N.W. angemieteten Gemeindewohnung. Der Beschwerdeführer kümmert sich im Alltag um seinen Sohn und unterstützt N.W. bei dessen Versorgung und Erziehung. Der Beschwerdeführer und N.W. planen eine Eheschließung und stehen bereits in Gesprächen mit einem Standesamt hinsichtlich eines Hochzeitstermins. Mangels Eheschließung kommt N.W. bis dato die alleinige Obsorge für T.W. zu. Der Beschwerdeführer ging in Österreich ab Dezember 2014 bis Juli 2020 diversen angemeldeten Erwerbstätigkeiten als (teils geringfügig beschäftigter) Arbeiter sowie Angestellter in insgesamt siebzehn unterschiedlichen Handels- sowie Gastronomiebetrieben nach, in der Dauer variierend von wenigen Tagen bis hin zu über einem Jahr am Stück und wiederholt unterbrochen durch Bezug von Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe. Seine längsten durchgehenden Beschäftigungsverhältnisse erstreckten sich hierbei von 28.02.2015 bis 30.09.2015 als geringfügig beschäftigter Angestellter sowie von 23.11.2015 bis 11.06.2016 als Angestellter und von 01.08.2016 bis 12.09.2017 als Arbeiter jeweils in Supermärkten, überdies von 01.06.2019 bis 10.03.2020 als geringfügig beschäftigter Arbeiter in einem Gastronomiebetrieb. Aktuell bezieht er seit Februar 2020 annähernd durchgehend Notstandshilfe. Aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seiner geschiedenen Ehefrau ist er nach wie vor krankenversichert. Der Beschwerdeführer hat eine Einstellungszusage von einem Gastronomiebetrieb als auch von einem Supermarkt und besteht aufgrund seiner persönlichen Historie die Chance, dass er sich künftig nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integrieren wird können. Er hat eine Deutsch-Prüfung für das Sprachniveau A1 erfolgreich abgelegt. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Vorverfahren und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.10.2011, welchen er im Wesentlichen mit der Gefahr einer Verfolgung seiner Person durch radikale Islamisten begründet hatte, da er koptischer Christ und im Jänner 2011 in Zusammenstöße zwischen Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaften verwickelt gewesen sei, im Zuge derer seine örtliche Kirche niedergebrannt worden sei, wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.02.2012, Zl. B1 424.472-1/2012/2E rechtskräftig hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, während sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 22.05.2013 im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.12.2013, Zl. B1 424.472-2/2013/3E hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten bereits rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war. Das Ermittlungsverfahren aufgrund seines verfahrensgegenständlichen dritten Antrags auf internationalen Schutz vom 29.01.2020 ergab, dass keine substantiellen neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Ägypten auch nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat: Zur aktuellen Lage in Ägypten werden folgende Feststellungen getroffen, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: „Politische Lage 2013 übernahm Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, damals Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte (FH 4.2.2019; GIZ 12.2018), die Macht durch einen Putsch und stürzte den gewählten Präsidenten Mohamed Morsi von der Partei für Freiheit und Gerechtigkeit der Muslimbrüder (FJP) (FH 4.2.2019). Al-Sisi war seit 12.8.2012 Minister für Verteidigung und Militärproduktion unter Ministerpräsident Hesham Qandil in der Regierung von Mohamed Mursi (GIZ 12.2018). Seit dem 8.6.2014 ist Abdel Fattah Al-Sisi, Präsident Ägyptens. Der Verfassung zufolge ist eine Kandidatur nur einem Zivilisten erlaubt. Al-Sisi musste aus dem Militärdienst austreten, um bei den Wahlen antreten zu können (GIZ 12.2018). Am 17.6.2019 brach der ehemalige, erste frei gewählte Präsident Ägyptens, Mohammed Mursi, in einer Gerichtsverhandlung zusammen und starb später in einem Krankenhaus. Offizielle Todesursache ist Herzversagen (BAMF 24.6.2019). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt (FH 4.2.2019). Bei den Präsidentschaftswahlen im März 2018 gewann Präsident Abdel Fattah Al-Sisi mit 97% der gültigen Stimmen eine zweite Amtszeit (AA 24.6.2019a; vgl. AI 26.2.2019; FH 4.2.2019) und setzte sich deutlich gegen den einzig verbliebenen Gegenkandidaten Mousa Mostafa Mousa durch (AA 24.6.2019a).Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt (FH 4.2.2019). Bei den Präsidentschaftswahlen im März 2018 gewann Präsident Abdel Fattah Al-Sisi mit 97% der gültigen Stimmen eine zweite Amtszeit (AA 24.6.2019a; vergleiche AI 26.2.2019; FH 4.2.2019) und setzte sich deutlich gegen den einzig verbliebenen Gegenkandidaten Mousa Mostafa Mousa durch (AA 24.6.2019a). Die Wahlen waren durch Unterdrückung und Überwachungsbemühungen der Regierung beeinträchtigt, und die Amtszeit von Präsident Sisi ist von einem harten Vorgehen gegen abweichende Stimmen geprägt (TI 23.2.2019). Die Präsidentschaftswahl 2018 bot den Wählern keine echte demokratische Wahl und wurde unter anderem durch Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 4.2.2019). Vor der Abstimmung wurden lautstarke Oppositionelle inhaftiert und zum Schweigen gebracht (FH 4.2.2019). Die übrigen Kandidaten wurden im Vorfeld verhaftet oder zogen ihre Kandidatur zurück (AA 24.6.2019a). Legitime Oppositionskandidaten wurden unter Druck gesetzt, sich noch vor dem Wahlkampf zurückzuziehen. Schließlich stand Al- Sisi einem anerkannten Herausforderer gegenüber, Mousa Mostafa Mousa, dem Vorsitzenden der Oppositionspartei Al-Ghad. Mousa warb für Al-Sisi, bevor er selbst ins Rennen ging (FH 4.2.2019). Kritische Äußerungen über Ägypten und politische Kommentare, auch in den sozialen Medien, können unter anderem als strafbare Beleidigung und Diffamierung Ägyptens oder des Staatspräsidenten bzw. als strafbares „Verbreiten falscher Gerüchte" angesehen werden und eine Strafverfolgung nach sich ziehen (AA 1.7.2019). Bereits im Jänner 2018 verstärkten die Behörden das Vorgehen gegen Dissens und verhafteten willkürlich mindestens 113 Personen, nur weil sie friedlich ihre Meinung äußerten. Unter den Verhafteten befanden sich viele hochrangige Politiker, die den Präsidenten öffentlich kritisiert oder bei den Präsidentschaftswahlen gegen ihn kandidiert hatten. Sami Anan, der ehemalige Stabschef des Militärs, wurde im Jänner 2018 verhaftet, nachdem er seine Kandidatur angekündigt hatte. Abdelmonim Aboulfotoh, Gründer der Misr Al- Qawia-Partei, wurde im Feber 2018 in Bezug auf von ihm gegebene Medieninterviews verhaftet. Im April 2018 verurteilte ein Militärgericht Hisham Genina, den ehemaligen obersten Wirtschaftsprüfer Ägyptens, zu fünf Jahren Gefängnis, nachdem er den Präsidenten in einem Medieninterview kritisiert hatte. Im Oktober 2018 bestätigte ein Gericht eine Bewährungsstrafe von drei Monaten wegen "öffentlicher Unsittlichkeit" gegen den ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Khalid Ali und disqualifizierte ihn damit erneut von der Kandidatur (AI 26.2.2019). Die Wahl wurde durch eine geringe Wahlbeteiligung, die Nutzung staatlicher Ressourcen und Medien zur Unterstützung der Kandidatur von Al-Sisi, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt. Die Wahlkommission drohte Nichtwählern mit Geldstrafen, um die Wahlbeteiligung zu erhöhen (FH 4.2.2019). Im Feber 2019 verabschiedeten Parlamentarier in Ägypten eine Reihe von Verfassungsänderungen, welche die Macht des Präsidenten konsolidieren und gleichzeitig das Militär als die ultimative Autorität des Landes wiederherstellen soll (TI 23.2.2019). Die im April 2019 in Kraft getretenen Verfassungsänderungen eröffneten mit einer Spezialklausel dem Staatspräsidenten die Möglichkeit, über die gegenwärtig festgelegten zwei Amtsperioden hinaus bis 2030 im Amt zu bleiben. Zudem sehen diese Verfassungsänderungen erhebliche Eingriffe in die Gewaltenteilung und eine weitere Stärkung der Kontrolle des Militärs über das zivile Leben vor (AA 24.6.2019a). Die vorgeschlagenen Änderungen würden die Amtszeit des Präsidenten von vier auf sechs Jahre verlängern. Präsident Sisi sollte im Jahr 2022 zurücktreten (TI 23.2.2019). Seit Amtsantritt setzt Präsident Al-Sisi den Schwerpunkt auf Reformen im Wirtschaftsbereich, um Ägypten aus der Krise zu führen (ÖB 1.2019). Arbeitsschwerpunkte der ägyptischen Regierung unter Ministerpräsident Mustafa Madbouly bleiben Stabilitätserhalt und Wirtschaftsförderung. Mit der „Egypt Vision 2030“ legte die ägyptische Regierung einen ambitionierten Entwicklungsplan vor, der sich auch an den internationalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDGs) orientiert (AA 24.6.2019a). Nach Zuspitzung der Wirtschaftskrise (u.a. akuter Devisenmangel) wurden im Herbst 2016 im Rahmen eines vom IWF gestützten Reformprogramms der ägyptischen Regierung die Wechselkurse freigegeben und schrittweise Subventionskürzungen (Strom, Treibstoff) vorgenommen. Das Reformprogramm zeigt mittlerweile deutliche Erfolge und Verbesserungen bei den wirtschaftlichen Eckdaten, birgt aber auch weiterhin die Gefahr sozioökonomisch bedingter Unruhen, da Maßnahmen kurz- bis mittelfristig eine starke Belastung für die Bevölkerung darstellen (starker Anstieg der Inflation und Verlust von Arbeitsplätzen) (ÖB 1.2019). Durch die Preiserhöhung kam es sporadisch zu kleinen Protesten, die von der Polizei unterdrückt wurden. Die Polizei reagierte mit Härte auf die friedlich gegen Sparmaßnahmen protestierenden Demonstranten (AI 26.2.2019). Ein neues Gesetz, das im Juli 2018 verabschiedet wurde, erlaubt es dem Präsidenten, hochrangige Führer der Streitkräfte zu benennen, die er für begangene Vergehen vor Strafverfolgung schützen will. Der Zeitraum umfasst den 14.8.2013, als die Sicherheitskräfte und die Armee während der Auflösung der Sitzblockaden (Sit-ins) von Rabaa al-Adawiya und Nahda an einem einzigen Tag bis zu 1.000 Menschen töteten (AI 26.2.2019). Die vorgeschlagenen Änderungen würden auch die Rechtsstaatlichkeit und die Aufsicht über die Exekutive untergraben. Das Militär würde "Hüter des Staates" werden. Die Änderungen würden auch zur Auflösung der Nationalen Medienbehörde führen (TI 23.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (1.7.2019): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622, Zugriff 1.7.2019 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (24.6.2019a): Ägypten - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/-/
- Zugriff 1.7.2019 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf. Zugriff 1.7.2019 - AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Egypt, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003690/MDE1299162019ENGLISH.pdf. Zugriff 1.7.2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (24.6.2019): Briefing Notes
- Juni 2019, Zugriff 9.7.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006365.html. Zugriff 1.7.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 1.7.2019 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (1.2019): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002309/ALB+%C3%84gypten+2018.pdf. Zugriff 1.7.2019 - TI - Transparency International (13.2.2019): The alarming message of Egypt’s constitutional amendments, https://www.transparency.org/news/feature/the_alarming_message_of_egypts_constitutional_amendments, Zugriff 5.7.2019 Sicherheitslage Die terroristische Bedrohung ist auf ägyptischem Gebiet chronisch (FD 1.7.2019b). Es besteht landesweit weiterhin ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge. Diese richten sich meist gegen ägyptische Sicherheitsbehörden, vereinzelt aber auch gegen ausländische Ziele und Staatsbürger (AA 1.7.2019; vgl. FD 1.7.2019a).Die terroristische Bedrohung ist auf ägyptischem Gebiet chronisch (FD 1.7.2019b). Es besteht landesweit weiterhin ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge. Diese richten sich meist gegen ägyptische Sicherheitsbehörden, vereinzelt aber auch gegen ausländische Ziele und Staatsbürger (AA 1.7.2019; vergleiche FD 1.7.2019a). Das Risiko besteht auch bei politischen Kundgebungen, Demonstrationen und religiösen Veranstaltungen in Ballungsräumen. Insbesondere bei christlich-orthodoxen Feiertagen ist in der Umgebung von christlichen Einrichtungen erhöhte Vorsicht geboten (BMEIA 1.7.2019). Nach derZündung eines Sprengkörpers am 19.5.2019 in Gizeh wird empfohlen wachsam zu sein und stark frequentierte Bereiche zu meiden (FD 1.7.2019a). In den letzten Jahren wurden mehrere Terroranschläge verübt. Nach einer Reihe von Anschlägen wurde im April 2017 für drei Monate der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen. Dieser wird seitdem regelmäßig alle drei Monate verlängert (AA 1.7.2019; AI 26.2.2019; vgl. FD 1.7.2019). Die Maßnahme geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher. Es kommt vor allem nachts zu verstärkten Kontrollen durch Sicherheitskräfte (AA 1.7.2019). Zu Demonstrationen kommt es seit der Wahl von Staatspräsident Al-Sisi im Mai 2014 kaum noch (AA 1.7.2019).Das Risiko besteht auch bei politischen Kundgebungen, Demonstrationen und religiösen Veranstaltungen in Ballungsräumen. Insbesondere bei christlich-orthodoxen Feiertagen ist in der Umgebung von christlichen Einrichtungen erhöhte Vorsicht geboten (BMEIA 1.7.2019). Nach derZündung eines Sprengkörpers am 19.5.2019 in Gizeh wird empfohlen wachsam zu sein und stark frequentierte Bereiche zu meiden (FD 1.7.2019a). In den letzten Jahren wurden mehrere Terroranschläge verübt. Nach einer Reihe von Anschlägen wurde im April 2017 für drei Monate der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen. Dieser wird seitdem regelmäßig alle drei Monate verlängert (AA 1.7.2019; AI 26.2.2019; vergleiche FD 1.7.2019). Die Maßnahme geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher. Es kommt vor allem nachts zu verstärkten Kontrollen durch Sicherheitskräfte (AA 1.7.2019). Zu Demonstrationen kommt es seit der Wahl von Staatspräsident Al-Sisi im Mai 2014 kaum noch (AA 1.7.2019). Es kam auch zu einem erneuten religiös motivierten Angriff, auf einen koptischen Pilgerbus in Minya, bei dem 29 Menschen getötet wurden (FD 1.7.2019). Seit 2016 ist es wiederholt zu Anschlägen auf koptische Christen und koptische Kirchen gekommen. Dabei gab es zahlreiche Tote und Verletzte (AA 1.7.2019). Am 28.12.2018 wurden bei der Aktivierung eines Sprengsatzes in der Nähe der Pyramiden von Gizeh vier Menschen getötet. Am 15.2.2019 versuchten die Sicherheitskräfte, drei in Kairo gefundene Sprengsätze zu entschärfen, von denen einer explodierte. Am 18.2.2019 tötete eine Person mit einem Sprengstoffgürtel drei Menschen (FD 1.7.2019b). Vor Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet wird gewarnt (AA 1.7.2019). Am 9.2.2019 begann die ägyptische Armee ihre umfassende Operation „Sinai 2018" gegen militante Islamisten auf der Sinai Halbinsel (AA 24.6.2019a; AI 26.2.2019). Es kam zu Angriffen auf Touristen am Strand und in Hotels. Ein besonders schwerer terroristischer Anschlag nach dem Freitagsgebet in einer Moschee im November 2017 im Dorf Bir el Abed im Nord-Sinai forderte mehr als 300 Menschenleben (AA 1.7.2019; vgl. AA 24.6.2019a; FD 1.7.2019b) und zahlreiche weitere verletzt (AA 1.7.2019). Bereits im August 2013 wurde im Gouvernorat Nordsinai der Ausnahmezustand verhängt und seitdem immer wieder verlängert. Es gilt auch eine nächtliche Ausgangssperre (AA 1.7.2019). Bereits Im April 2017 wurden in Folge von Anschlägen auf zwei Kirchen in Alexandria und Tanta 45 Menschen getötet und über 100 verletzt. Die Terrororganisation „Islamischer Staat" hat sich zu den Anschlägen bekannt. Staatspräsident Al-Sisi verhängte einen Tag später den Ausnahmezustand, der seitdem alle drei Monate verlängert wurde. Die Politik der Härte und des permanenten Ausnahmezustands hat die Terrorgefahr jedoch nicht beseitigen können (AA 24.6.2019a). Das Österreichische Außenministerium ruft für den Nordsinai ein partielles Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 5) aus wie auch für die Saharagebiete an den Grenzen zu Libyen (einschließlich Mittelmeergebiet) und zum Sudan (BMEIA 1.7.2019). Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) besteht in den restlichen Gebieten der Sinai-Halbinsel, inklusive der Ostküste im Bereich von Nuweiba bis Taba sowie auch für das Innere des Südsinai (BMEIA 1.7.2019). Es kommt auch weiterhin zu terroristischen Anschlägen, zuletzt am 2.11.2018 in der ägyptischen Provinz Minya, wo sieben koptische Pilger starben, und am 28.12.2018 sowie amin der Nähe der Pyramiden von Gizeh, wo ausländische Touristen zu Tode kamen oder verletzt wurden (AA 24.6.2019a). Am 24.6.2019 kam es auf dem Sinai zu einem Gefecht zwischen der Armee und Kämpfern des Islamischen Staates (IS). Laut Auskunft des Innenministeriums seien dabei sieben Polizisten und vier Kämpfer des IS getötet worden (BAMF 1.7.2019).Vor Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet wird gewarnt (AA 1.7.2019). Am 9.2.2019 begann die ägyptische Armee ihre umfassende Operation „Sinai 2018" gegen militante Islamisten auf der Sinai Halbinsel (AA 24.6.2019a; AI 26.2.2019). Es kam zu Angriffen auf Touristen am Strand und in Hotels. Ein besonders schwerer terroristischer Anschlag nach dem Freitagsgebet in einer Moschee im November 2017 im Dorf Bir el Abed im Nord-Sinai forderte mehr als 300 Menschenleben (AA 1.7.2019; vergleiche AA 24.6.2019a; FD 1.7.2019b) und zahlreiche weitere verletzt (AA 1.7.2019). Bereits im August 2013 wurde im Gouvernorat Nordsinai der Ausnahmezustand verhängt und seitdem immer wieder verlängert. Es gilt auch eine nächtliche Ausgangssperre (AA 1.7.2019). Bereits Im April 2017 wurden in Folge von Anschlägen auf zwei Kirchen in Alexandria und Tanta 45 Menschen getötet und über 100 verletzt. Die Terrororganisation „Islamischer Staat" hat sich zu den Anschlägen bekannt. Staatspräsident Al-Sisi verhängte einen Tag später den Ausnahmezustand, der seitdem alle drei Monate verlängert wurde. Die Politik der Härte und des permanenten Ausnahmezustands hat die Terrorgefahr jedoch nicht beseitigen können (AA 24.6.2019a). Das Österreichische Außenministerium ruft für den Nordsinai ein partielles Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 5) aus wie auch für die Saharagebiete an den Grenzen zu Libyen (einschließlich Mittelmeergebiet) und zum Sudan (BMEIA 1.7.2019). Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) besteht in den restlichen Gebieten der Sinai-Halbinsel, inklusive der Ostküste im Bereich von Nuweiba bis Taba sowie auch für das Innere des Südsinai (BMEIA 1.7.2019). Es kommt auch weiterhin zu terroristischen Anschlägen, zuletzt am 2.11.2018 in der ägyptischen Provinz Minya, wo sieben koptische Pilger starben, und am 28.12.2018 sowie amin der Nähe der Pyramiden von Gizeh, wo ausländische Touristen zu Tode kamen oder verletzt wurden (AA 24.6.2019a). Am 24.6.2019 kam es auf dem Sinai zu einem Gefecht zwischen der Armee und Kämpfern des Islamischen Staates (IS). Laut Auskunft des Innenministeriums seien dabei sieben Polizisten und vier Kämpfer des IS getötet worden (BAMF 1.7.2019). Vor Reisen in entlegene Gebiete der Sahara einschließlich der Grenzgebiete zu Libyen und Sudan wird gewarnt (AA 1.7.2019). Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 1.7.2019). Minenfelder sind häufig unzureichend gekennzeichnet, insbesondere auf dem Sinai, in einigen nicht erschlossenen Küstenbereichen des Roten Meeres, am nicht erschlossenen Mittelmeerküstenstreifen westlich von El Alamein und in Grenzregionen zu Sudan und Libyen (AA 1.7.2019). Die Kriminalitätsrate ist in Ägypten vergleichsweise niedrig. Kleinkriminalität wie Taschendiebstähle und auch vereinzelte Übergriffe speziell auf Frauen haben etwas zugenommen (AA 1.7.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (1.7.2019): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegvptensicherheit/
- Zugriff 1.7.2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (1.7.2019): Briefing Notes 1 Juli 2019, Zugriff 1.7.2019 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (24.6.2019a): Ägypten - Innenpolitik. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/-/
- Zugriff 1.7.2019 - AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Egypt, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003690/MDE1299162019ENGLISH.pdf. Zugriff 1.7.2019 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (1.7.2019): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 1.7.2019 - FD - France diplomatique (1.7.2019a): Egypte - Derniere minute, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/. Zugriff 1.7.2019 - FD - France diplomatique (1.7.2019b): Egypte - Securite, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 1.7.2019 Rechtsschutz / Justizwesen Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb jedweder rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 22.2.2019). Die Todesstrafe wird verhängt und gegenwärtig auch vollstreckt. Zu diskriminierender Strafverfolgung oder Strafzumessung aufgrund bestimmter Merkmale liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. In diesem Bereich macht sich häufig der Druck der öffentlichen Meinung bemerkbar. Harte Strafen gegen Angehörige der Muslimbruderschaft und oppositionspolitische Aktivisten sind häufig Ausdruck einer politisierten Justiz, die nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verfährt. Vor dem Hintergrund allgemein harter und häufig menschenrechtswidriger Haftbedingungen gibt es Hinweise, dass insbesondere junge und unbekannte politische Straftäter besonders harten Haftbedingungen ausgesetzt sind. Amnestien werden wiederholt angekündigt und auch umgesetzt. Anlässlich ägyptischer Feiertage werden immer wieder Gefangene amnestiert bzw. im formellen Sinne begnadigt. Allerdings profitieren hiervon in der Regel keine politischen Gefangenen, sondern ausschließlich Strafgefangene. Allgemeine Voraussetzungen sind in der Regel die Verbüßung von mindestens der Hälfte der Haftzeit und gute Führung in Haft. Im November 2016 kam es jedoch zur Amnestierung von über 100 Studenten und Journalisten, die wegen Teilnahme an Demonstrationen oder wegen ihrer Berichterstattung festgenommen wurden (AA 22.2.2019). Die Behörden nutzten die verlängerte Untersuchungshaft, um Andersdenkende inhaftieren zu können und schränkten und schikanierten zivilgesellschaftliche Organisationen und Mitarbeiter ein. Die Behörden verwendeten Einzelhaft, Folter und andere Misshandlungen und ließen weiterhin Hunderter von Menschen ungestraft verschwinden. Fälle von außergerichtlichen Hinrichtungen wurden nicht untersucht. Zivil- und Militärgerichte erließen nach unfairen Prozessen Massenurteile und verurteilten zahlreiche Menschen zum Tode (AI 26.2.2019; vgl. AI 23.5.2018). Sie hatten im August 2013 an Massenprotesten vor der al-Fateh-Moschee teilgenommen. Das Verfahren gegen die insgesamt 494 Angeklagten war grob unfair. Gerichte verließen sich bei der Urteilsfindung maßgeblich auf Berichte des nationalen Geheimdienstes und ließen Beweise zu, die nicht stichhaltig waren, darunter auch unter Folter erpresste »Geständnisse«. Zivilpersonen mussten nach wie vor mit unfairen Gerichtsverfahren vor Militärgerichten rechnen. Mindestens 384 Zivilpersonen wurde 2017 vor Militärgerichten der Prozess gemacht (AI 23.5.2018).Die Behörden nutzten die verlängerte Untersuchungshaft, um Andersdenkende inhaftieren zu können und schränkten und schikanierten zivilgesellschaftliche Organisationen und Mitarbeiter ein. Die Behörden verwendeten Einzelhaft, Folter und andere Misshandlungen und ließen weiterhin Hunderter von Menschen ungestraft verschwinden. Fälle von außergerichtlichen Hinrichtungen wurden nicht untersucht. Zivil- und Militärgerichte erließen nach unfairen Prozessen Massenurteile und verurteilten zahlreiche Menschen zum Tode (AI 26.2.2019; vergleiche AI 23.5.2018). Sie hatten im August 2013 an Massenprotesten vor der al-Fateh-Moschee teilgenommen. Das Verfahren gegen die insgesamt 494 Angeklagten war grob unfair. Gerichte verließen sich bei der Urteilsfindung maßgeblich auf Berichte des nationalen Geheimdienstes und ließen Beweise zu, die nicht stichhaltig waren, darunter auch unter Folter erpresste »Geständnisse«. Zivilpersonen mussten nach wie vor mit unfairen Gerichtsverfahren vor Militärgerichten rechnen. Mindestens 384 Zivilpersonen wurde 2017 vor Militärgerichten der Prozess gemacht (AI 23.5.2018). Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit und Immunität der Richter vor. Die Gerichte handelten in der Regel unabhängig, obwohl es einzelnen Gerichten manchmal an Unparteilichkeit fehlte und diese zu politisch motivierten Ergebnissen gelangten. Die Regierung respektierte in der Regel Gerichtsbeschlüsse. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus, und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für den Rechtsbeistand, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 13.3.2019). Die ägyptische Justiz ist in Zivil- und Strafgerichte einerseits und Verwaltungsgerichte andererseits unterteilt. Jeweils höchste Instanz ist das Kassationsgericht bzw. das Hohe Verwaltungsgericht. Darüber hinaus existieren Sonder- und Militärgerichte. Seit 1969 ist das Oberste Verfassungsgericht das höchste Gericht. Obwohl die Gerichte in Ägypten - mit gewissen Einschränkungen - als relativ unabhängig gelten und sich Richter immer wieder offen gegen den Präsidenten stellten, gab es immer wieder Vorwürfe gegen Richter, Prozesse im Sinn des Regimes zu manipulieren. Solche Vorwürfe werden auch heute noch in Bezug auf die Prozessführung gegen die angeklagten Spitzen des alten Regimes sowie hohe Offiziere der Sicherheitskräfte erhoben. Das Mubarak-Regime bediente sich immer wieder der durch den Ausnahmezustand legitimierten Militärgerichte, um politische Urteile durchzusetzen. Auch nach der Revolution wurden zahlreiche Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (GIZ 12.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf. Zugriff 1.7.2019 - AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Egypt, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003690/MDE1299162019ENGLISH.pdf. Zugriff 1.7.2019 - AI - Amnesty International (23.5.2018): Amnesty International Report 2017/18 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Ägypten, https://www.amnestv.org/download/Documents/POL1067002018GERMAN.PDF. Zugriff 2.7.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018): GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH: Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegvpten/geschichte-staat/. Zugriff 2.7.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004258.html. Zugriff 2.7.2019 Sicherheitsbehörden Die primären Sicherheitskräfte des Innenministeriums sind die Polizei und die Zentralen Sicherheitskräfte. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und wichtigen in- und ausländischen Beamten. Zivile Behörden behielten die wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei (USDOS 13.3.2019). Lang andauernde Haft ohne Anklage ist auf Veranlassung der Sicherheitsbehörden weit verbreitet. Urteile in politisch motivierten Verfahren basieren in der Regel nicht auf rechtsstaatlichen Grundsätzen. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition stark angestiegen (AA 22.2.2019). In den meisten Fällen hat die Regierung Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen, die zu einem Umfeld der Straflosigkeit beitragen, nicht umfassend untersucht. Die Regierung verfügt nicht über wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch. Die offizielle Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 13.3.2019). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Polizei und Staatsschutz (National Security Services) sind formal getrennt, unterstehen jedoch gemeinsam dem Innenministerium (AA 22.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf. Zugriff 1.7.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004258.html. Zugriff 2.7.2019 Allgemeine Menschenrechtslage Die Lage der Menschenrechte ist besorgniserregend (AA 24.6.2019a). Die im Januar 2014 angenommene Verfassung enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Viele dieser Grundrechte stehen jedoch unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt. In der Praxis werden diese Rechte immer weiter eingeschränkt, vor allem bürgerlich-politische Rechte. Allerdings hat Ägypten den Kernbestand internationaler Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert, so etwa den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Pakt über wirtschaftliche und soziale Rechte, die Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, die UN-Folterkonvention und die UN-Behindertenrechtskonvention, wie auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 22.2.2018). Obwohl Ägypten alle wichtigen internationalen Menschenrechtskonventionen unterzeichnete und Personen- und Freiheitsrechte in der Verfassung geschützt sind, wurde und wird das Land regelmäßig wegen Menschenrechtsverletzungen stark kritisiert. Internationale Menschenrechtsorganisationen sowie viele der über 30 ägyptischen Menschenrechtsorganisationen veröffentlichen regelmäßig englisch- und arabischsprachige Berichte zur Menschenrechtslage in Ägypten, darunter die Egyptian Organization for Human Rights EOHR, das Nadim Zentrum für Gewaltopfer, die Egyptian Initiative for Personal Rights EIPR und das Budgetary and Human Rights Observatory (GIZ 12.2018). Das Ausmaß der ägyptischen Menschenrechtskrise weitete sich aus, da die Behörden Gegner, Kritiker, Satiriker, aktuelle und ehemalige Menschenrechts- und Arbeitsrechtsaktivisten, Journalisten, Präsidentschaftskandidaten und Überlebende sexueller Belästigung verhafteten. Die Behörden nutzten die verlängerte Untersuchungshaft, um Gegner zu inhaftieren, und schränkten und schikanierten zivilgesellschaftliche Organisationen und deren Mitarbeiter ein. Die Behörden wandten Einzelhaft, Folter und weitere Arten von Misshandlungen an und ließen Hunderte von Menschen ungestraft verschwinden. Untersuchungen von Fällen außergerichtlicher Hinrichtungen wurden unterlassen. Zivil- und Militärgerichte erließen nach unfairen Prozessen Massenurteile und verurteilten Hunderte von Menschen zum Tode. Menschen wurden aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen sexuellen Orientierung verhaftet. Die Behörden hinderten Christen daran, ihren Glauben frei auszuüben, und verabsäumten es, die Verantwortlichen für sektiererische Gewalt zur Verantwortung zu ziehen. Die Streitkräfte setzten bei einer laufenden Militäroperation im Sinai verbotene Streubomben ein (AI 26.2.2019). Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme waren der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte, Defizite in ordentlichen Gerichtsverfahren und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten. Übermäßiger Einsatz von Gewalt umfasste rechtswidrige Tötungen und Folter. Zu den prozessbedingten Problemen gehörten die übermäßige Verwendung von präventiver Haft und Untersuchungshaft. Das Problemfeld bei den bürgerlichen Freiheiten beinhaltet gesellschaftliche und staatliche Beschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Andere Menschenrechtsprobleme beinhalteten das Verschwindenlassen, harte Gefängnisbedingungen, willkürliche Verhaftungen, eine Justiz, die in einigen Fällen zu Ergebnissen kam, die nicht durch öffentlich zugängliche Beweise gestützt wurden oder die politische Motivationen zu reflektieren schienen, Straflosigkeit für Sicherheitskräfte, Begrenzung der Religionsfreiheit, Korruption, Gewalt, Belästigung und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten, Diskriminierung und Verhaftungen auf der Grundlage sexueller Orientierung (USDOS 13.3.2019). Weiters gibt es glaubhafte Berichte über Folter und Misshandlungen auch mit Todesfolge in Haftanstalten der Staatssicherheit und Polizeistationen. Die Todesstrafe kommt unter Staatspräsident Al-Sisi wieder verstärkt zur Anwendung und wird seit Dezember 2017 auch vermehrt vollstreckt. Im Namen der Terrorismusbekämpfung und Sicherung der Stabilität geht die staatliche Repression mit erheblichen Verletzungen grundlegender Menschenrechte einher. (AA 24.6.2019a). Quellen: - AA - Auswärtig (24.6.2019a): Ägypten - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/-/
- Zugriff 11.7.2019 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf. Zugriff 11.7.2019 - AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Egypt, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003690/MDE1299162019ENGLISH.pdf. Zugriff 11.7.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 11.7.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004258.html. Zugriff 11.7.2019 Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 22.2.2019). Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Grenze zwischen Staat und sunnitischer Mehrheitsreligion ist nicht klar geregelt. Die Verfassung garantiert lediglich Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime. Christen. Juden) vorbehalten (AA 24.6.2019a; vgl. AA 22.2.2019).Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 22.2.2019). Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Grenze zwischen Staat und sunnitischer Mehrheitsreligion ist nicht klar geregelt. Die Verfassung garantiert lediglich Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime. Christen. Juden) vorbehalten (AA 24.6.2019a; vergleiche AA 22.2.2019). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt. heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut". Die meisten Ägypter sind sunnitische Muslime. Koptische Christen bilden eine erhebliche Minderheit. und es gibt eine geringere Anzahl von schiitischen Muslimen. nicht-koptischen christlichen Konfessionen und anderen Gruppen. Religiöse Minderheiten und Atheisten sind mit Verfolgung und Gewalt konfrontiert. wobei insbesondere Kopten in den letzten Jahren zahlreiche Fälle von Zwangsvertreibung. physischen Angriffen. Bomben- und Brandanschlägen sowie Blockade des Kirchenbaus erlitten haben (FH 4.2.2019). 90 % aller Ägypter sind Muslime. fast alle von ihnen Sunniten. Sie folgen der hanafitischen Rechtstradition. die als die liberalste der vier heute verbreiteten islamischen Rechtsschulen gilt. Ca. 9 % gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und ca. 1 % gehören anderen christlichen Konfessionen an. Das Religionsverständnis hat sich in den letzten Jahren jedoch je nach sozialer Gruppe in unterschiedlicher Form gewandelt. Mit dem Aufstieg des politischen Islam wurde in manchen Schichten eine engere und stärker auf äußere Formen orientierte Auslegung und dem Praktizieren der islamischen Religion populär (GIZ 2.2018). Durch die Beschränkung der Glaubensfreiheit auf einzelne Religionen wird eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen getroffen. die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag führt. Darunter leiden Angehörige kleinerer Glaubensgemeinschaften. So werden die in Ägypten lebenden Schiiten nicht als gleichwertige Religionsgemeinschaft anerkannt. Gleiches gilt für die etwa 2.000 Bahai. die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen. 2015 wurden einzelne christliche Kirchen angegriffen und Eigentum von Kopten zerstört (AA 22.2.2019). Im August 2016 wurde ein lange erwartetes Gesetz über den Kirchenbau verabschiedet. das dem Bau von Kirchen allerdings nach wie vor administrative Hürden in den Weg legt (AA 24.6.2019a). Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen. Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen. Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung (AA 22.2.2019). Seit März 2009 ist es beispielsweise den Bahais erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion" offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führt. Auch die Organisation innerhalb der sunnitischen Glaubensgemeinschaft mit dem Ministerium für religiöse Stiftungen an der Spitze und weitgehenden Durchgriffsrechten steht einer umfassenden Glaubensfreiheit im Weg. Um in den offiziellen Moscheen predigen zu können, müssen die Imame an der al-Azhar Universität ausgebildet worden sein. Das Ministerium gibt zudem die Themen und Schwerpunkte der Freitagspredigten vor. Das ägyptische Strafrecht sieht den Straftatbestand der Blasphemie und dafür bis zu fünf Jahre Haft vor. Es werden zum Teil lange Gefängnisstrafen wegen des Blasphemievorwurfs verhängt. Zudem wird in interreligiösen Auseinandersetzungen häufig der Vorwurf der Blasphemie gegen Angehörige religiöser Minderheiten vorgebracht, um diese unter Druck zu setzen und Gewalt gegen sie zu legitimieren. Christen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten sind, vor allem in ländlichen Gebieten, immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt, wobei ein genügender Schutz durch die Sicherheitsbehörden nicht gewährleistet ist (AA 22.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtig (24.6.2019a): Ägypten - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/-/
- Zugriff 9.7.2019 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598 1551702084 auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf. Zugriff 9.7.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006365.html, Zugriff 18.7.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2018): Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/, Zugriff 9.7.2019 Religiöse Gruppen/Kopten Kopten, die etwa 10 % der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind Opfer vielfacher Diskriminierungen, die oft auch in Gewalt münden. Insbesondere während der Welle der Gewalt im August 2013, die seit Mai 2016 wieder aufflammte, wurden koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet. Die Sicherheitskräfte griffen kaum zu ihrem Schutz ein. Im August 2016 verabschiedete das ägyptische Parlament ein einerseits lange erwartetes, andererseits hoch umstrittenes Gesetz über den Bau von Kirchen in Ägypten. Obwohl die Führungspersönlichkeiten der drei großen christlichen Kirchen dem Gesetz zugestimmt haben, lassen vage Formulierungen darin Raum für Diskriminierung in der Praxis; dem Kirchenbau sind weiterhin gesetzliche Hürden in den Weg gelegt (AA 25.2.2019). Kopten sehen sich vielfach als Opfer von Diskriminierungen, die des Öfteren auch in Gewalt münden (AA 24.6.2019a). Es gab Vorfälle von Gewalttätigkeit und Selbstjustiz des Mobs, insbesondere sektiererische/ religiös motivierte Gewalt gegen koptisch-christliche Ägypter. Anfang Juli 2018 griff ein Mob von Muslimen die Häuser der Kopten im Dorf Minbal an, nachdem ein Kopte angeblich Inhalte über Social Media, die den Islam beleidigten, veröffentlicht hatte. Nach der Gewalttat verhaftete die Polizei mehr als 90 Muslime. Die Polizei verhaftete auch den Kopten, der angeblich den Social Media Post veröffentlicht haben soll. Alle Verhafteten wurden Ende des Monats freigelassen, mit Ausnahme eines Angeklagten, der beschuldigt wurde, den Angriff angestiftet zu haben (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (24.6.2019a): Ägypten - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/-/
- Zugriff 9.7.2019 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598 1551702084 auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf. Zugriff 9.7.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004258.html. Zugriff 9.7.2019 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 13.3.2019). Die Behörden verlangten sporadisch von Bürgern im Alter von 18 bis 40 Jahren, eine Erlaubnis des Innenministeriums, um in bestimmte Länder zu reisen, um so den Beitritt zu terroristischen Gruppen zu erschweren und die Flucht von Kriminellen zu verhindern (USDOS 13.3.2019). Die Regierung verhängte zunehmend Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Weiters gibt es kein von der Regierung auferlegtes Exil, und die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 13.3.2019). Quellen: - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004258.html. Zugriff 9.7.2019 Meldewesen Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos (DBK 3.2014). Quellen: - DBK - Deutsche Botschaft Kairo (03.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/4044670/Daten/4042325/rk_merkblatt_rechtsverfolgung.pdf, Zugriff 9.7.2019 IDPs und Flüchtlinge Ägypten versteht sich traditionell nicht als Aufnahme-, sondern als Transitland (AA 22.2.2019). In Ägypten leben knapp 110.000 offiziell registrierte Flüchtlinge. Die tatsächliche Zahl der Flüchtlinge in Ägypten ist um ein Vielfaches höher, allerdings gehen die Schätzungen weit auseinander (GIZ 9.2018). Die Zahl der beim UNHCR registrierten Flüchtlinge in Ägypten ist bis Ende 2018 auf rund 230.000 Personen gestiegen (ÖB 1.2019) Vor allem Menschen aus dem Sudan und aus anderen afrikanischen Ländern sowie Iraker und Palästinenser suchen in Ägypten Zuflucht vor Krieg und Bürgerkrieg, politischer Verfolgung und Hunger. In jüngster Zeit kommen auch zunehmend Familien aus Syrien hinzu (GIZ 9.2018). Die Verfassung sieht den Schutz von politischen Flüchtlingen vor, aber die Gesetze sehen keinen Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat keine umfassenden rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz der Flüchtlinge eingerichtet (USDOS 13.3.2019). NGOs berichten von überwiegend prekären Lebensbedingungen. Aufgegriffene Flüchtlinge werden, etwa nach gescheiterter irregulärer Ausreise über den Seeweg, zum Teil gemeinsam mit Strafgefangenen, in Gewahrsam der Polizei oder in Gefängnissen festgehalten. Wenngleich systematische Misshandlungen nicht belegt sind, sind die Bedingungen in den Lagern problematisch. Flüchtlinge haben in Ägypten weder die Möglichkeit einer legalen Arbeitsaufnahme noch die Aussicht auf Einbürgerung. Die Aufenthaltsgenehmigung muss selbst für UNHCR- registrierte Flüchtlinge bei den Behörden in der Regel alle sechs Monate erneuert werden. Auch ist der rechtlich durchaus bestehende Anspruch auf Familienzusammenführung aufgrund strenger ägyptischer Visarestriktionen häufig nicht realisierbar. Aufgrund der verbreiteten, inkonsistenten und zum Teil widersprüchlichen Rechtsanwendungspraxis ist es in vielen Fällen schwierig, aus der Rechtslage auf die tatsächliche Situation von Flüchtlingen zu schließen (AA 22.2.2019). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z. B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt (AA 22.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber- die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf. Zugriff 9.7.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2018): Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/, Zugriff 9.7.2019 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (1.2019): Asylländerbericht - Ägypten Jänner 2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004258.html. Zugriff 9.7.2019 Grundversorgung Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben nach hiesiger Kenntnis keinen Zugang zu diesem System (AA 22.2.2019). Im Rahmen des mit dem IWF verhandelten Reformprogramms versucht die Regierung, den notwendigen Strukturwandel in die Wege zu leiten. Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 4,2 % und 2018 bei 5,3 %. Subventionen für Benzin, Diesel und Elektrizität werden von der Regierung sukzessive reduziert. Bis Juni 2021 ist eine vollständige Eliminierung aller Energiesubventionen vorgesehen (AA 24.6.2019c). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er und 1960er Jahren geschlossen wurden und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 22.2.2019). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 22.2.2019). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen (AA 22.2.2019). Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Subventionsabbau droht - trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern. Bisher hat sich der latent in der Bevölkerung vorhandene Unmut nur punktuell manifestiert. Viel wird davon abhängen, wie schnell eine wirtschaftliche Erholung auch diese Schichten erfasst. Daneben zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren (AA 22.2.2019). Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Die Landwirtschaft spielt eine erhebliche Rolle. Der große informelle Sektor (v.a. Dienstleistungen; Schätzungen gehen von 30-40 % des BIP aus) nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Bei einem Netto-Bevölkerungswachstum von jährlich rund 2,5 Millionen Menschen ist die Arbeitslosigkeit und insbesondere Jugendarbeitslosigkeit besonders hoch (offiziell wird die Jugendarbeitslosigkeit mit 28 % angegeben, Schätzungen gehen von höheren Zahlen aus). Ägypten hat ein großes Interesse an ausländischen Direktinvestitionen und fördert diese gezielt. Zahlreiche Handelshemmnisse und Bürokratie schrecken potenzielle Investoren jedoch ab. Staatliche Unternehmen sowie das ägyptische Militär spielen im Wirtschaftsleben eine starke Rolle. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber nur rund 4 % der Gesamtfläche des Landes aus (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor absorbiert einen erheblichen Teil der Erwerbstätigen und erwirtschaftet große Teile des Bruttoinlandsproduktes. Einen maßgeblichen Beitrag leistet hierbei der Tourismusbereich (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor ist der größte Wirtschaftssektor (GIZ 9.2018c). Er bietet rund 50 % der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt mit rund 49 % etwa die Hälfte zum BIP bei (GIZ 9.2018c). Ein schwer zu erfassender und vermutlich erheblicher Teil des Dienstleistungsbereichs arbeitet informell (AA 24.6.2019c). Nach einer Studie der staatlichen Statistikbehörde CAPMAS gibt eine ägyptische Durchschnittsfamilie rund 40 % ihres Einkommens nur für Nahrungsmittel aus, Familien aus ärmeren Schichten bis zu 63 %. Die Einkommensverteilung hat sich in den letzten drei Jahrzehnten immer stärker zuungunsten der unteren Einkommensschichten entwickelt. Die meisten Ägypter verdienen jedoch wesentlich weniger als die Durchschnittslöhne und nur 60 % aller Lohnabhängigen haben überhaupt geregeltes Einkommen. Die dramatischen Preiserhöhungen für Grundlebensmittel in den letzten Jahren verschärften den Kaufkraftverlust und trafen vor allem die unteren Einkommensschichten, die nach Angaben von CAPMAS mehr als die Hälfte ihres Einkommens für Nahrungsmittel ausgeben (GIZ 9.2018). Die staatlichen Maßnahmen zur Armutsbekämpfung werden heute weithin als unzulänglich kritisiert. Sie bestehen im Wesentlichen aus nicht zielgruppenorientierten Subventionen für Grundnahrungsmittel und Energie, extrem niedrigen Sozialhilfe- und Pensionszahlungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie Kredit-, und Entwicklungsprogrammen des Sozialfonds für Entwicklung (SfD), die jedoch weit hinter dem Bedarf zurückbleiben (GIZ 9.2018). Die Armutsquote (2016/17) ist auf 27 % gestiegen (die höchste seit 2000). Über 10 Millionen Menschen in Ägypten haben weniger als 1 $ am Tag zur Verfügung. Rund 12,5 % der Bevölkerung sind arbeitslos und ca. 17 % der Familien werden von Frauenarbeit (im informellen Sektor) unterstützt (GIZ 9.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (24.6.2019c): Ägypten: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/wirtschaft-/212624, Zugriff 9.7.2019 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf. Zugriff 9.7.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018): Ägypten - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/. Zugriff 9.7.2019 Medizinische Versorgung In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 9.7.2019). Es kommt zu gravierenden Qualitätsmängel in der staatlichen Versorgung - mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal (GIZ 2.2018). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 22.2.2019). Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt (GIZ 2.2018). Aktuell soll ein neuer Gesetzesentwurf das Problem angehen und eine adäquate Krankenversicherung schrittweise auf alle Bevölkerungsgruppen ausdehnen (GIZ 2.2018). Ein Gesetz über umfassende Gesundheitsvorsorge wurde im Herbst 2017 verabschiedet, aber dessen Finanzierung ist noch nicht abschließend geregelt. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Uni-Kliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert (AA 22.2.2019). Im September 2017 kam es zum ersten Ausbruch von Dengue-Fieber am Roten Meer (Alquaseer) seit mehreren Jahren. Inzwischen wurden auch Fälle aus Hurghada gemeldet (AA 9.7.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (9.7.2019): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content 5, Zugriff 9.7.2019 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598 1551702084 auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asvl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf. Zugriff 9.7.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2018): Liportal, Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/, Zugriff 9.7.2019 Rückkehr Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt (AA 22.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf. Zugriff 9.7.2019“
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Ägypten sowie in die seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Überdies wurde am 04.02.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin als Zeugin abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten (sowie im zentralen Melderegister sowie im IZR vermerkten) ägyptischen Reisepasses Nr. XXXX , welcher sich überdies in Kopie im Akt befindet, fest, wenngleich er im gegenständlichen Verfahren behauptete, diesen zwischenzeitlich verloren zu haben und eine betreffende Verlustmeldung des "Fundservice" vom 29.01.2020 in Vorlage brachte.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten (sowie im zentralen Melderegister sowie im IZR vermerkten) ägyptischen Reisepasses Nr. römisch 40 , welcher sich überdies in Kopie im Akt befindet, fest, wenngleich er im gegenständlichen Verfahren behauptete, diesen zwischenzeitlich verloren zu haben und eine betreffende Verlustmeldung des "Fundservice" vom 29.01.2020 in Vorlage brachte. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen in Ägypten, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, was Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu seiner Person aufkommen lässt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit (spätestens) 03.10.2011 ist durch den vorliegenden Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einer Einsichtnahme in das zentrale Melderegister belegt. Die ihm seitens des Amtes der XXXX Landesregierung am 21.11.2014 ausgestellte "Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)", gültig bis zum 21.11.2019, ergibt sich aus einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister, ebenso wie der Umstand, dass ein Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers vom 15.05.2017 auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte (plus)" seitens des beim Amtes der XXXX Landesregierung zurückgewiesen wurde.Die ihm seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung am 21.11.2014 ausgestellte "Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)", gültig bis zum 21.11.2019, ergibt sich aus einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister, ebenso wie der Umstand, dass ein Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers vom 15.05.2017 auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte (plus)" seitens des beim Amtes der römisch 40 Landesregierung zurückgewiesen wurde. Die Eheschließung des Beschwerdeführers am XXXX 2013 mit einer ungarischen Staatsangehörigen, welche ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes XXXX vom 23.11.2013 zur Zl. XXXX Die einvernehmliche Scheidung dieser Ehe ergibt sich durch einen in Vorlage gebrachten Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 10.08.2017 zur Zl. XXXX . Der Umstand, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Ehefrau keinerlei wechselseitige Unterhaltsansprüche bestehen, ergibt sich aus einer vorgelegten Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichts XXXX vom 10.08.2017 zur Zl. XXXX , aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau wechselseitig auf Unterhalt verzichten.Die Eheschließung des Beschwerdeführers am römisch 40 2013 mit einer ungarischen Staatsangehörigen, welche ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes römisch 40 vom 23.11.2013 zur Zl. römisch 40 Die einvernehmliche Scheidung dieser Ehe ergibt sich durch einen in Vorlage gebrachten Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.08.2017 zur Zl. römisch 40 . Der Umstand, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Ehefrau keinerlei wechselseitige Unterhaltsansprüche bestehen, ergibt sich aus einer vorgelegten Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.08.2017 zur Zl. römisch 40 , aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau wechselseitig auf Unterhalt verzichten. Die Feststellungen zur seit dem Jahr 2017 bestehende Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der polnischen Staatsangehörigen N.W., welche ebenfalls ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, sowie der Umstand, dass auch eine Eheschließung beabsichtigt wird, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin N.W. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Geburt des gemeinsamen Sohnes T.W. ergibt sich aus dessen in Vorlage gebrachter Geburtsurkunde, ausgestellt durch das Standesamt XXXX am 03.10.2019 zur Zl. XXXX , ergänzend durch eine vorgelegte, seitens des Beschwerdeführers und N.W. am 03.10.2019 vor diesem Standesamt unterfertigte "Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft nach fremdem Recht/Legitimanerkennung". Der rechtmäßige Aufenthalt von N.W. und T.W. im Bundesgebiet auf Grundlage von seitens des Amtes der XXXX Landesregierung ausgestellten Anmeldebescheinigungen ergibt sich aus einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Der gemeinsame Wohnsitz des Beschwerdeführers mit N.W. und T.W. seit 24.03.2020 in einer seitens N.W. angemieteten Gemeindewohnung ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister in Zusammenschau mit einem in Vorlage gebrachten Mietvertrag zwischen N.W. und " XXXX Wohnen" sowie einer vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung zwischen N.W. und dem Beschwerdeführer. Dass N.W. mangels Eheschließung bislang das alleinige Sorgerecht für T.W. zukommt, ergibt sich ex lege aus § 177 Abs. 2 ABGB.Die Feststellungen zur seit dem Jahr 2017 bestehende Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der polnischen Staatsangehörigen N.W., welche ebenfalls ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, sowie der Umstand, dass auch eine Eheschließung beabsichtigt wird, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin N.W. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Geburt des gemeinsamen Sohnes T.W. ergibt sich aus dessen in Vorlage gebrachter Geburtsurkunde, ausgestellt durch das Standesamt römisch 40 am 03.10.2019 zur Zl. römisch 40 , ergänzend durch eine vorgelegte, seitens des Beschwerdeführers und N.W. am 03.10.2019 vor diesem Standesamt unterfertigte "Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft nach fremdem Recht/Legitimanerkennung". Der rechtmäßige Aufenthalt von N.W. und T.W. im Bundesgebiet auf Grundlage von seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung ausgestellten Anmeldebescheinigungen ergibt sich aus einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Der gemeinsame Wohnsitz des Beschwerdeführers mit N.W. und T.W. seit 24.03.2020 in einer seitens N.W. angemieteten Gemeindewohnung ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister in Zusammenschau mit einem in Vorlage gebrachten Mietvertrag zwischen N.W. und " römisch 40 Wohnen" sowie einer vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung zwischen N.W. und dem Beschwerdeführer. Dass N.W. mangels Eheschließung bislang das alleinige Sorgerecht für T.W. zukommt, ergibt sich ex lege aus Paragraph 177, Absatz 2, ABGB. Die Zeiten der angemeldeten Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers in Österreich ab Dezember 2014 bis Juli 2020 als (teils geringfügig beschäftigter) Arbeiter sowie Angestellter in insgesamt siebzehn unterschiedlichen Handels- sowie Gastronomiebetrieben ergeben sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, ebenso wie die Feststellungen hinsichtlich der Zeiten seines Bezugs von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe und sein nach wie vor aufrechter Krankenversicherungsschutz aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seiner geschiedenen Ehefrau. Die Einstellungszusagen zu Gunsten des Beschwerdeführers seitens eines Gastronomiebetriebes sowie eines Supermarktes ergeben sich aus diesbezüglich in Vorlage gebrachter, undatierter Bestätigungsschreiben des " XXXX " sowie der " XXXX Aktiengesellschaft“.Die Einstellungszusagen zu Gunsten des Beschwerdeführers seitens eines Gastronomiebetriebes sowie eines Supermarktes ergeben sich aus diesbezüglich in Vorlage gebrachter, undatierter Bestätigungsschreiben des " römisch 40 " sowie der " römisch 40 Aktiengesellschaft“. Die erfolgreiche Ablegung einer Deutsch-Prüfung für das Sprachniveau A1 seitens des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten ÖSD-Zertifikat vom 27.11.
- Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
- Zu den Fluchtgründen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde, nicht der Bescheid (bzw. das Erkenntnis), mit dem ein Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (vgl. VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN).Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde, nicht der Bescheid (bzw. das Erkenntnis), mit dem ein Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde vergleiche VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.02.2012, Zl. B1 424.472-1/2012/2E, mit welchem sein erster Antrag vom 03.10.2011 nach inhaltlicher Prüfung seines betreffenden Vorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde, und nicht die nachfolgende Entscheidung vom 06.12.2013, mit welcher sein zweiter Antrag bereits wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war. Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren anlässlich seines ersten Antrags auf internationalen Schutz vom 03.10.2011 im Wesentlichen vorgebracht, dass er koptischer Christ sei und es während des Sturzes der ägyptischen Regierung im Jahr 2011 zu Zusammenstößen zwischen Christen und radikalen Islamisten gekommen sei. Er habe sich im Jänner 2011 gemeinsam mit anderen Männern Islamisten entgegengestellt, die versucht hätten, seine örtliche Kirche niederzubrennen. Einige seiner Mitstreiter seien getötet und die Kirche letztlich angezündet worden, woraufhin der Beschwerdeführer geflüchtet sei. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, aufgrund seines koptischen Glaubens von Salafisten verfolgt zu werden, oder zum Islam konvertieren zu müssen. Dem rechtskräftig abweisenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.02.2012 wurde dieser Sachverhalt zugrunde gelegt und das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hierbei insbesondere aufgrund gehäufter Widersprüche für nicht glaubhaft befunden. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft dieses Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 29.02.2012 und der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags wegen entschiedener Sache mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2020 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage in einzelnen Punkten geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine wesentliche Änderung der Rechtslage ist folglich nicht erkennbar. Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist jedoch ebenso wenig zu erkennen (wie dies auch bereits im Vorverfahren, welches mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.12.2013 beendet wurde, festgestellt worden war), da seitens des Beschwerdeführers auch keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden. So war sein nunmehr abermals erstattetes Vorbringen, wonach er in Ägypten (nach wie vor) der Gefahr einer Verfolgung durch radikale Islamisten aufgrund seiner Verwicklung in Zusammenstöße zwischen Christen und Islamisten im Jänner 2011 ausgesetzt sei, welche eine der Kirchen in seinem Heimatdorf angegriffen und niedergebrannt hätten, bereits Gegenstand seines ersten Asylverfahrens in Österreich und wurde dem rechtskräftig abweisenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.02.2012 zugrunde gelegt. Sofern der Beschwerdeführer nunmehr ergänzend behauptet, er habe vor seiner Flucht dem Bürgermeister seines Heimatdorfes noch die Namen einiger jener radikalen Islamisten verraten, welche die Kirche angegriffen hätten, woraufhin manche davon zu langen Freiheitsstrafen oder zum Tode verurteilt worden seien und er aufgrund dessen ebenso von deren Familienangehörigen gesucht werde, so wird auch dadurch keine Sachverhaltsänderung dargelegt, welche einer inhaltlichen Prüfung zugänglich wäre, da es sich hierbei – wie seitens des Beschwerdeführers selbst ausdrücklich eingeräumt (AS 155) – um Umstände handelt, welches bereits vor seiner Ausreise aus Ägypten und somit vor Rechtskraft des abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 29.02.2012 bestanden hätten. Eine schon vor Erlassung einer Entscheidung bestehende Sachlage ist von deren Rechtskraft erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH, 23.01.2018, Ra 2017/18/0274; VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0293). Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dem zum Entscheidungszeitpunkt anhängigen Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2019, Zl. EU 2019/0008 an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hinsichtlich der Frage, ob die österreichische Rechtslage in Fällen, in denen einer Partei eventuell kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass sie bei ihrer ersten Asylantragstellung nicht die Wahrheit gesagt hatte, den Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) entspricht, im vorliegenden Beschwerdefall keine Relevanz zukommt, da auch keinerlei Gründe ersichtlich sind, welche nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen wäre, dieses Vorbringen bereits zu erstatten.Sofern der Beschwerdeführer nunmehr ergänzend behauptet, er habe vor seiner Flucht dem Bürgermeister seines Heimatdorfes noch die Namen einiger jener radikalen Islamisten verraten, welche die Kirche angegriffen hätten, woraufhin manche davon zu langen Freiheitsstrafen oder zum Tode verurteilt worden seien und er aufgrund dessen ebenso von deren Familienangehörigen gesucht werde, so wird auch dadurch keine Sachverhaltsänderung dargelegt, welche einer inhaltlichen Prüfung zugänglich wäre, da es sich hierbei – wie seitens des Beschwerdeführers selbst ausdrücklich eingeräumt (AS 155) – um Umstände handelt, welches bereits vor seiner Ausreise aus Ägypten und somit vor Rechtskraft des abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 29.02.2012 bestanden hätten. Eine schon vor Erlassung einer Entscheidung bestehende Sachlage ist von deren Rechtskraft erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört vergleiche VwGH, 23.01.2018, Ra 2017/18/0274; VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0293). Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dem zum Entscheidungszeitpunkt anhängigen Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2019, Zl. EU 2019/0008 an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hinsichtlich der Frage, ob die österreichische Rechtslage in Fällen, in denen einer Partei eventuell kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass sie bei ihrer ersten Asylantragstellung nicht die Wahrheit gesagt hatte, den Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) entspricht, im vorliegenden Beschwerdefall keine Relevanz zukommt, da auch keinerlei Gründe ersichtlich sind, welche nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen wäre, dieses Vorbringen bereits zu erstatten. Ungeachtet dessen handelt es sich bei der Behauptung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Meldung an den Bürgermeister auch von den Familienangehörigen der strafrechtlich zur Verantwortung gezogenen, radikalen Islamisten verfolgt werde, ohnedies allenfalls um eine Ergänzung zu seinem bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren für nicht glaubhaft befundenen Fluchtvorbringen, jedoch um keine "nova producta" im Sinne einer nachträgliche Änderung der Sache (vgl. dazu VwGH 28.02.2017, Zl. Ra 2016/01/0206), die einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung im gegenständlichen Verfahren zu seinem nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz zugänglich wären. Dies gilt gleichermaßen für sein nunmehr erstmalig erstattetes Vorbringen, wonach auch sein Bruder zwischenzeitlich geflüchtet sei, nachdem dieser für eine Beerdigung in das Heimatdorf zurückgekehrt sei und ihn Leute darauf aufmerksam gemacht hätten, dass auch er aufgrund der Meldung des Beschwerdeführers an den Bürgermeister von den Familienangehörigen der betroffenen, radikalen Muslime gesucht werde.Ungeachtet dessen handelt es sich bei der Behauptung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Meldung an den Bürgermeister auch von den Familienangehörigen der strafrechtlich zur Verantwortung gezogenen, radikalen Islamisten verfolgt werde, ohnedies allenfalls um eine Ergänzung zu seinem bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren für nicht glaubhaft befundenen Fluchtvorbringen, jedoch um keine "nova producta" im Sinne einer nachträgliche Änderung der Sache vergleiche dazu VwGH 28.02.2017, Zl. Ra 2016/01/0206), die einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung im gegenständlichen Verfahren zu seinem nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz zugänglich wären. Dies gilt gleichermaßen für sein nunmehr erstmalig erstattetes Vorbringen, wonach auch sein Bruder zwischenzeitlich geflüchtet sei, nachdem dieser für eine Beerdigung in das Heimatdorf zurückgekehrt sei und ihn Leute darauf aufmerksam gemacht hätten, dass auch er aufgrund der Meldung des Beschwerdeführers an den Bürgermeister von den Familienangehörigen der betroffenen, radikalen Muslime gesucht werde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem nunmehr dritten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht hat. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine wesentliche Änderung der Situation in Ägypten wurde jedoch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine Umstände bekannt, dass in ganz Ägypten gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr iSd Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist und besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine in Ägypten aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine wesentliche Änderung der Situation in Ägypten wurde jedoch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine Umstände bekannt, dass in ganz Ägypten gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr iSd Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt ist und besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine in Ägypten aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Dies gilt auch im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen, vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt bei unter 1%. Es fehlt daher an den geforderten außergewöhnlichen Umständen iSd Art. 3 EMRK.Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Dies gilt auch im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen, vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt bei unter 1%. Es fehlt daher an den geforderten außergewöhnlichen Umständen iSd Artikel 3, EMRK. 2.
- Zu den Länderfeststellungen: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst. Die Rechtskraft einer in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung
§ 68Abs.
1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Identität der Sache liegt dann vor, wenn weder in der Rechtslage noch in den tatsächlichen Umständen, die für die Beurteilung in der Vorentscheidung maßgebend waren, eine Änderung eingetreten ist.Die Rechtskraft einer in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Identität der Sache liegt dann vor, wenn weder in der Rechtslage noch in den tatsächlichen Umständen, die für die Beurteilung in der Vorentscheidung maßgebend waren, eine Änderung eingetreten ist. Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066; VwGH, 14.01.2020, Ra 2019/18/0311). Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Das nunmehr seitens des Beschwerdeführers abermals erstattete und lediglich um einige Facetten erweiterte Fluchtvorbringen aus seinem Erstverfahren, wonach er in Ägypten der Gefahr einer Verfolgung durch radikale Islamisten ausgesetzt sei, welche auf seiner Involvierung in Zusammenstößen zwischen Christen und Islamisten im Jänner 2011 gründe, beinhaltet – wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
- dargelegt - weder einen neuen noch einen neu hervorgekommenen Sachverhalt.Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066; VwGH, 14.01.2020, Ra 2019/18/0311). Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Das nunmehr seitens des Beschwerdeführers abermals erstattete und lediglich um einige Facetten erweiterte Fluchtvorbringen aus seinem Erstverfahren, wonach er in Ägypten der Gefahr einer Verfolgung durch radikale Islamisten ausgesetzt sei, welche auf seiner Involvierung in Zusammenstößen zwischen Christen und Islamisten im Jänner 2011 gründe, beinhaltet – wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
- dargelegt - weder einen neuen noch einen neu hervorgekommenen Sachverhalt. Wesentliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der Lage in Ägypten wurden auch nicht behauptet, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war. Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die angefochtenen Spruchpunkte I. und II. waren sohin vollinhaltlich zu bestätigen.Die angefochtenen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. waren sohin vollinhaltlich zu bestätigen. 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowi