Obsah (8)
Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 6a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2021 GeschäftszahlI421 2235955-1 Spruch, I421 2235955-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 18.06.2018 wurde vom Beschwerdeführer eine Klage gegen XXXX wegen Räumung und und Mietzins beim Bezirksgericht XXXX zu XXXX eingebracht.Am 18.06.2018 wurde vom Beschwerdeführer eine Klage gegen römisch 40 wegen Räumung und und Mietzins beim Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 eingebracht. In der Klage wurde begehrt: 1.) Die Wohnung im Haus XXXX , XXXX , EG, Top1 zu räumen.1.) Die Wohnung im Haus römisch 40 , römisch 40 , EG, Top1 zu räumen. 2.) rückständiger Mietzins EUR 2.040,00 3.) Streitwert EUR 495,00 x 12 zzgl EUR 2040,00 = EUR 7.980,00 ergibt samt Räumungsbegehren (EUR 750,00 und EUR 7980,00) einen Streitwert von EUR 8.730,
- Begründet wurde das Begehren damit, dass für die Monate Sept 17, Okt 17 und Jänner bis dato (Juni 2018) die Miete und Nebenkosten von monatlich EUR 680,00 fehlen würden. Bei dieser Berechnung ergäbe sich eine Bemessungsgrundlage von EUR 8.230,00 ( 8 Monate a EUR 680,00 sind EUR 5.440,00 + Rückstand EUR 2040,00 und Räumung EUR 750,00, sohin gesamt EUR 8.230,00). Nach dem Auftrag zur Verbesserung vom 17.07.2020 wurde am Amtstag die Klage modifiziert und verbessert. Von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX wurden am 18.06.2018 mittels Lastschriftanzeige, Bemessungsgrundalge lediglich Räumung von EUR 750,00, Pauschalgebühren nach TP 1 GGG von EUR 107,00 dem Kläger zur Zahlung vorgeschrieben Aufgrund einer Gebühren Revision beim Bezirksgericht XXXX wurde die Bemessungsgrundlage der Klage vom 14.06.2018 mit rückständige Miete Sept 17, Okt 17, Jan 18 (3 Monate) und laufend von Februar bis Juni (8 Monate) EUR 8.230,00 festgestellt.Von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes römisch 40 wurden am 18.06.2018 mittels Lastschriftanzeige, Bemessungsgrundalge lediglich Räumung von EUR 750,00, Pauschalgebühren nach TP 1 GGG von EUR 107,00 dem Kläger zur Zahlung vorgeschrieben Aufgrund einer Gebühren Revision beim Bezirksgericht römisch 40 wurde die Bemessungsgrundlage der Klage vom 14.06.2018 mit rückständige Miete Sept 17, Okt 17, Jan 18 (3 Monate) und laufend von Februar bis Juni (8 Monate) EUR 8.230,00 festgestellt. Die mittels Mandat des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX befugte Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX mangels Zahlung, am 02.03.2020 einen Zahlungsauftrag, mit welchen sie die nach TP 1 GGG zu entrichtende Pauschalgebühr von EUR 636,00, den Mehrbetrag nach § 31 GGG von EUR 22,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00, somit insgesamt EUR 666,00 zur Zahlung vorschrieb.Die mittels Mandat des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 befugte Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes römisch 40 mangels Zahlung, am 02.03.2020 einen Zahlungsauftrag, mit welchen sie die nach TP 1 GGG zu entrichtende Pauschalgebühr von EUR 636,00, den Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG von EUR 22,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00, somit insgesamt EUR 666,00 zur Zahlung vorschrieb. In seiner gegen die Gebührenvorschreibung rechtzeitig erhobenen Vorstellung macht der Vorstellungswerber, nunmehrige Beschwerdeführer, geltend: „Ich habe am 27.4.2020 den oben genannten Zahlungsauftrag erhalten. Dieser entspricht nicht dem vom Gericht rechtskräftig bestimmten Kosten. Versäumungsurteil entsp. der Klage 107€Kosten.( XXXX )„Ich habe am 27.4.2020 den oben genannten Zahlungsauftrag erhalten. Dieser entspricht nicht dem vom Gericht rechtskräftig bestimmten Kosten. Versäumungsurteil entsp. der Klage 107€Kosten.( römisch 40 ) Es wurde ursprünglich ein falsches ausländisches Klagsformular verwendet. Auf dem Vordruck war verlangt entgegen österr. Gesetz den Streitwert mit einem Jahresmietzins und den ausstehenden Mieten 2040€ anzugeben. Diese geforderten Mietrückstände 2040€ wurden explizit auch im Ursprünglichen Formular entsprechend ausgewiesen - wie dann auch im Urteil bestätigt. Es wurde ein Verbesserungsauftrag erteilt - im Zuge einer Vorspräche beim Amtstag wurde die Klage von der beratenden Richterin protokollarisch mit 2040€ zuzüglich Räumung bekanntgegeben. Weiters wurde dies durch schlüssige Stellung der Klage klargestellt. Wie beantragen deshalb den erhöhten Zahlungsauftrag aufzuheben." Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid hat die Präsidentin des Landesgericht Feldkirch, nunmehr belangte Behörde, im Spruch entschieden: „ XXXX als Zahlungspflichtige Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , entstandene restliche Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG von EUR 636,00, des Mehrbetrages gem. § 31 GGG und die Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG von EUR 8,00, sohin gesamt EUR 666,00 auf das Konto des Bezirksgericht XXXX , B!C BUNDATWW, AT28 0100 0000 0548 0364, Verwendungszweck XXXX einzuzahlen.“„ römisch 40 als Zahlungspflichtige Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , entstandene restliche Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG von EUR 636,00, des Mehrbetrages gem. Paragraph 31, GGG und die Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, GEG von EUR 8,00, sohin gesamt EUR 666,00 auf das Konto des Bezirksgericht römisch 40 , B!C BUNDATWW, AT28 0100 0000 0548 0364, Verwendungszweck römisch 40 einzuzahlen.“ Dagegen wendet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14.9.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.9.2020, wo dieser vorbringt: „Gründe: Der festgestellte Sachverhalt ist unrichtig. Die rechtliche Beurteilung entspricht nicht unserer Klage und ist unrichtig. In der Klage wurde immer nur die Räumung und ein Mietzinsrückstand von 2040€ begehrt. Ein Streitwert wurde nicht begehrt. Mangels Fachkenntnisse wurde für die Räumung wie auf dem falsch verwendeten Formular der Streitwert für die Räumung wie auf dem Formular verlangt mit 12 Nettomieten berechnet (statt 750 €). Es erfolgte deshalb ein Verbesserungsauftrag seitens des Gerichtes. Die Klage wurde von einer Richterin schlüssig gestellt anhand eines Amtstages. Es wurde zu keinem Zeitpunkt die Klagsforderung eingeschränkt. Anhand des Versäumungsurteil wurde die beantragte Klage in vollem Umfang zugesprochen und ist in Rechtskraft getreten. Das Urteil und die Kostenbestimmung blieben entsprechend der Klage unverändert. Zusätzliche Gerichtgebühren über die in Österreich pauschal bestimmten Streitwert koste n 750€ für die Räumung sollten nicht verrechnet werden. Es wird begehrt die vom Gericht nun nachträglich zu hoch berechneten Gebühren für die Räumung (12 x 495€) anstatt 750€ aufzuheben. Der Bescheid wurde am 20.8.2020 hinterlegt. -4 Wochen Frist laut Rechtsmittelbelehrung.“ Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 6.10.2020 die Beschwerde mit bekämpften Bescheid und dem Kostenakt aus dem Grundverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dies am 12.10.2020 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen dieses Erkenntnisses erhoben.Der unter Punkt römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen dieses Erkenntnisses erhoben. Es werden weitere Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer brachte beim BG XXXX eine Mietzins- und Räumungsklage in Form einer Schriftsatzklage ein. Dabei verwendete der BF ein Formular, das sich ganz offensichtlich an Verwender in Rechtsraum der Bundesrepublik Deutschland richtet, zumal mit diesem ein Amtsgericht und nicht das Bezirksgericht angerufen werden soll und mehrfach auf Bestimmungen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs Bezug genommen wird. Aus diesem Formular ist auch ersichtlich, dass sich die Angaben zu 3.) nicht auf das Zahlungsbegehren beziehen, sondern auf die Streitbewertung nach deutschem Recht, was im gegenständlichen aber unerheblich ist.Der Beschwerdeführer brachte beim BG römisch 40 eine Mietzins- und Räumungsklage in Form einer Schriftsatzklage ein. Dabei verwendete der BF ein Formular, das sich ganz offensichtlich an Verwender in Rechtsraum der Bundesrepublik Deutschland richtet, zumal mit diesem ein Amtsgericht und nicht das Bezirksgericht angerufen werden soll und mehrfach auf Bestimmungen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs Bezug genommen wird. Aus diesem Formular ist auch ersichtlich, dass sich die Angaben zu 3.) nicht auf das Zahlungsbegehren beziehen, sondern auf die Streitbewertung nach deutschem Recht, was im gegenständlichen aber unerheblich ist. Vom angerufenen Bezirksgericht XXXX wurde ein Verbesserungsverfahren eingeleitet, zumal diese Klagsschrift nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet war. Von dieser Möglichkeit hat der BF im Rahmen eines Amtstages am 17.7.2018 Gebrauch gemacht und wurde von ihm unter Anleitung einer Richterin die Klage schlüssig gestellt und zu Protokoll gegeben. In dieser Klage wird die Räumung und Übergabe des Mietgegenstandes und die Zahlung von EUR 2040, -- begehrt. In der Tagsatzung vom20.09.2018 erging über diesen Anspruch Versäumungsurteil und wurde die Beklagte schuldig erkannt dem Kläger Verfahrenskosten in Höhe der Pauschalgebühr von EUR 107,-- zu bezahlen.Vom angerufenen Bezirksgericht römisch 40 wurde ein Verbesserungsverfahren eingeleitet, zumal diese Klagsschrift nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet war. Von dieser Möglichkeit hat der BF im Rahmen eines Amtstages am 17.7.2018 Gebrauch gemacht und wurde von ihm unter Anleitung einer Richterin die Klage schlüssig gestellt und zu Protokoll gegeben. In dieser Klage wird die Räumung und Übergabe des Mietgegenstandes und die Zahlung von EUR 2040, -- begehrt. In der Tagsatzung vom20.09.2018 erging über diesen Anspruch Versäumungsurteil und wurde die Beklagte schuldig erkannt dem Kläger Verfahrenskosten in Höhe der Pauschalgebühr von EUR 107,-- zu bezahlen. Auf Grundlage dieser Klage erging mangels Bestreitung durch den Beklagten ein Versäumungsurteil. Dieses erwuchs auch in Rechtskraft.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei und schlüssig aus dem Behördenakt. Die Feststellungen zum Gang des streitigen Mietzins- und Räumungsverfahren ergeben sich aus den diesbezüglichen Aktenteilen des Grundverfahrens, die im Kostenakt des Grundverfahrens einliegen. Die Feststellungen konnten sohin allesamt auf unbedenkliche Urkunden gestützt werden.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Für den erkennenden Richter steht fest, dass die Schriftsatzklage des Beschwerdeführers unschlüssig war, sowohl hinsichtlich Teile ihres Sachvorbringens als auch hinsichtlich ihres Vorbringens zur Streitwertbemessung. Daher hat das zuständige Gericht des Grundverfahrens auch ein Verbesserungsverfahren eingeleitet und wurde die Klage bei einem Amtstag schlüssig gestellt und führte diese Klage dann auch zum Urteil. Aus der ursprünglichen Schriftsatzklage auf der Grundlage eines Formulars für den deutschen Rechtsbereich ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein Räumungsbegehren stellt und auch ein Zahlungsbegehren auf rückständigen Mietzins, wobei dieses der Höhe nach unschlüssig war. Auch ergibt sich aus dieser Schriftsatzklage, dass Angaben zur Bemessungsgrundlage gemacht werden, aber wiederrum auf Grundlage Deutschen Rechts. Aus der in der Folge schlüssig gestellten Klage ergibt sich das Klagebegehren und dessen Bewertungsgrundlage klar. Diese beträgt hinsichtlich des Zahlungsbegehrens 2040,-- und für das Räumungsbegehren EUR 750--, daher insgesamt EUR 2790. TarifI. ZivilprozesseTarif, römisch eins. Zivilprozesse Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren 1 I.römisch eins. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 150 Euro 23 Euro über 150 Euro bis 300 Euro 45 Euro über 300 Euro bis 700 Euro 64 Euro über 700 Euro bis 2 000 Euro 107 Euro über 2 000 Euro bis 3 500 Euro 171 Euro über 3 500 Euro bis 7 000 Euro 314 Euro über 7 000 Euro bis 35 000 Euro 743 Euro Es errechnet sich daher die vom Beschwerdeführer zu entrichtende Pauschalgebühr mit EUR 171.
§ 31.
(1)GGG wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 22 Euro zu erheben.
§ 6a.
(1)GEG werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Die Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG samt Mehrbetrag nach § 31 GGG und Einhebungsgebühr nach § 6a GEG beträgt somit gesamt EUR 201,00 und ist nach Abzug der bereits erfolgten Zahlung von EUR 107,00 somit ein Restbetrag von EUR 94,00 vorzuschreiben. Es war daher der Beschwerde teilweise Folge zugeben.Es errechnet sich daher die vom Beschwerdeführer zu entrichtende Pauschalgebühr mit EUR 171.
Paragraph 31,
(1)GGG wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 22 Euro zu erheben.
Paragraph 6 a,
(1)GEG werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Die Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG samt Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG und Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, GEG beträgt somit gesamt EUR 201,00 und ist nach Abzug der bereits erfolgten Zahlung von EUR 107,00 somit ein Restbetrag von EUR 94,00 vorzuschreiben. Es war daher der Beschwerde teilweise Folge zugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Tatsächlich waren im wesentlichen Sachverhaltsklärungen erforderlich. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Tatsächlich waren im wesentlichen Sachverhaltsklärungen erforderlich. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I421.2235955.1.00