Obsah (31)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 24Artikel 99Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 9§§ 4§ 5§ 46a§ 95Art. 8§§ 56§ 60§ 53§ 61§ 66§ 67RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2021 GeschäftszahlL502 2221439-1 Spruch, L502 2221439-1/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (BF) stellte im Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet, gemeinsam mit ihrem mitgereisten Neffen, am 06.03.2019 beim Stadtpolizeikommando Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 06.03.2019 erfolgte dort die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In der Folge wurden ihre Verfahren zugelassen.
- Am 16.04.2019 wurden beide vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen, im Zuge dessen sie verschiedene Beweismittel vorlegten, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Ihnen wurde auch Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den länderkundlichen Informationen des BFA zur Lage im Herkunftsstaat gegeben, worauf beide verzichteten.
- Mit Bescheiden des BFA vom 13.06.2019 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III).
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Jordanien
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihnen jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI). 4. Mit Bescheiden des BFA vom 13.06.2019 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Jordanien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihnen jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). 5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.06.2019 wurde ihnen von Amts wegen
§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.06.2019 wurde ihnen von Amts wegen
Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen die ihnen am 18.06.2019 persönlich zugestellten Bescheide wurde mit Schriftsatz ihrer zugleich bevollmächtigten Vertretung jeweils vom 11.07.2019 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
- Mit 18.07.2019 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.08.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision dagegen für nicht zulässig erklärt.
- Die BF wurde am 04.11.2019 zur Durchsetzung der gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung festgenommen. Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2019 wurde über sie die Schubhaft verhängt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 22.11.2019 gab das BVwG der gegen den Bescheid vom 06.11.2019 erhobenen Beschwerde statt und behob den Bescheid.
- Die BF erhob am 02.12.2019 durch ihre Verfahrenshelferin gegen das Erkenntnis des BVwG vom 21.08.2019 ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Dieser behob – nach zwischenzeitiger Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision - mit Erkenntnis vom 06.04.2020, Zl. XXXX , das Vorerkenntnis des BVwG vom 21.08.2019 wegen Verletzung der Verhandlungspflicht. Dieser behob – nach zwischenzeitiger Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision - mit Erkenntnis vom 06.04.2020, Zl. römisch 40 , das Vorerkenntnis des BVwG vom 21.08.2019 wegen Verletzung der Verhandlungspflicht.
- Die vom Neffen der BF erhobene ao. Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 13.02.2020 zurückgewiesen. Er wurde am 18.10.2019 von seinem letzten Wohnsitz abgemeldet und war sein weiterer Aufenthalt in der Folge unbekannt.
- Das Beschwerdeverfahren der BF wurde mit verfahrensleitendem Beschluss des BVwG vom 02.07.2020
§ 24Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Asyl
G wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt.11. Das Beschwerdeverfahren der BF wurde mit verfahrensleitendem Beschluss des BVwG vom 02.07.2020
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt.
- Angesichts einer neuen Meldeadresse der BF per 25.09.2020 wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.
- Das BVwG führte am 19.11.2020 eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache der BF in deren Beisein sowie dem einer Vertreterin durch.
- Mit Schreiben des BVwG vom 03.12.2020 wurde die Vertreterin der BF aufgefordert, die von ihr in der Verhandlung angekündigte Beweismittelvorlage nachzureichen. Eine solche fand jedoch in der Folge nicht statt.
- Eine telefonische Nachfrage des BVwG vom 03.02.2021 ergab, dass die bisherige rechtsfreundliche Vertretung der BF nicht mehr besteht.
- Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Melde- sowie des Strafregisters. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die genaue Identität der BF steht fest. Sie ist jordanische Staatsangehörige, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Muslimin der sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Sie stammt aus dem Dorf XXXX nahe der Stadt XXXX . Sie lebte dort vor der Ausreise im Haus eines Bruders. 1.
- Die genaue Identität der BF steht fest. Sie ist jordanische Staatsangehörige, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Muslimin der sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Sie stammt aus dem Dorf römisch 40 nahe der Stadt römisch 40 . Sie lebte dort vor der Ausreise im Haus eines Bruders. In Jordanien leben aktuell fünf Brüder, sechs oder sieben Schwestern, zwei ehemalige Ehegatten sowie vier Kinder der BF. Ihre Eltern sind bereits verstorben. Die einvernehmliche Scheidung der am XXXX mit ihrem zweiten Gatten geschlossenen Ehe erfolgte am XXXX vor dem zuständigen Gericht in XXXX im zeugenschaftlichen Beisein von zwei ihrer Brüder. Ihre vier Kinder im Alter zwischen ca. dreizehn und sechs Jahren, die aus der ersten Ehe stammen, leben beim Kindesvater und der Stiefmutter. Sie steht in aufrechtem Kontakt über Internet bzw. Telefon mit ihrer ältesten Tochter. Darüber hinaus hat sie Kontakt mit ihrer ältesten Schwester, die in XXXX wohnhaft und verheiratet ist.In Jordanien leben aktuell fünf Brüder, sechs oder sieben Schwestern, zwei ehemalige Ehegatten sowie vier Kinder der BF. Ihre Eltern sind bereits verstorben. Die einvernehmliche Scheidung der am römisch 40 mit ihrem zweiten Gatten geschlossenen Ehe erfolgte am römisch 40 vor dem zuständigen Gericht in römisch 40 im zeugenschaftlichen Beisein von zwei ihrer Brüder. Ihre vier Kinder im Alter zwischen ca. dreizehn und sechs Jahren, die aus der ersten Ehe stammen, leben beim Kindesvater und der Stiefmutter. Sie steht in aufrechtem Kontakt über Internet bzw. Telefon mit ihrer ältesten Tochter. Darüber hinaus hat sie Kontakt mit ihrer ältesten Schwester, die in römisch 40 wohnhaft und verheiratet ist. Sie hat für zwölf Jahre die Schule und für zumindest 2 Jahre eine Universität im pädagogischen Fachbereich besucht. Sie war zuletzt bis etwa ein Jahr vor der Ausreise als Kinderpädagogin in einer Einrichtung in Amman berufstätig. Danach ging sie keiner Berufstätigkeit mehr nach. Sie hat Jordanien gemeinsam mit ihrem mitgereisten Neffen im Februar 2019 auf dem Luftweg in die Türkei verlassen. Am 05.03.2019 reisten beide auf dem Luftweg unter Verwendung ihres jordanischen Reisepasses schlepperunterstützt nach Österreich ein, wo sie am 06.03.2019 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten und sich die BF seither aufhält. Der Aufenthaltsort ihres Neffen ist seit seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet mutmaßlich nach Deutschland im Oktober 2019 unbekannt. Sie litt bereits in der Heimat an einer XXXX . Sie befand sich deshalb dort zwei Mal in stationärer medizinischer Behandlung, das erste Mal im April 2017 und das zweite Mal im Februar
- In Österreich nahm sie bisher Medikamente gegen Schlafstörungen, Fieber und Magenbeschwerden ein, eine stationäre oder fachärztliche Behandlung ihrer XXXX fand nicht statt. Sie litt bereits in der Heimat an einer römisch 40 . Sie befand sich deshalb dort zwei Mal in stationärer medizinischer Behandlung, das erste Mal im April 2017 und das zweite Mal im Februar
- In Österreich nahm sie bisher Medikamente gegen Schlafstörungen, Fieber und Magenbeschwerden ein, eine stationäre oder fachärztliche Behandlung ihrer römisch 40 fand nicht statt. Maßgebliche private oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen nicht. Sie spricht Arabisch als Muttersprache und verfügt über keine maßgeblichen Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie ist in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und strafgerichtlich unbescholten. Sie bezog seit der Antragstellung im März 2019 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Einer Mitteilung des Amtes der steiermärkischen Landesregierung vom 03.02.2021 an das BFA und einer telefonischen Auskunft desselben an das BVwG vom 08.02.2021 sowie einem vom BVwG eingeholten Auszug des Grundversorgungsinformationssystems vom 08.02.2021 zufolge wurde die BF per 01.02.2021 aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber entlassen und bezieht sie seither keine Leistungen derselben mehr. Auszügen des Zentralen Melderegisters vom 03.02.2021 und vom 09.02.2021 sowie einer telefonischen Auskunft ihrer bisherigen Quartiergeberin vom 08.02.2021 zufolge wurde sie mit 02.02.2021 von ihrer bisherigen Meldeadresse abgemeldet. Ihr aktueller Aufenthalt ist unbekannt. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF ihren Herkunftsstaat aufgrund individueller Verfolgung durch Familienangehörige oder Verwandte wegen ihrer zweiten Eheschließung und den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Umständen verlassen hat oder sie bei einer Rückkehr nach Jordanien der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre. 1.
- Sie ist bei einer Rückkehr nach Jordanien auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor. 1.4.
- XXXX (auch: XXXX ) ist die Hauptstadt des gleichnamigen Verwaltungsbezirks und liegt im Norden von Jordanien, 76 km von der Landeshauptstadt Amman entfernt. Der Bezirk weist eine Gesamtbevölkerung von mehr als 170.000 Einwohnern auf, die sich mehrheitlich aus muslimischen Stämmen mit einer christlichen Minderheit zusammensetzt. Demgegenüber formen christliche Stämme in der Stadt XXXX selbst die Hälfte der Einwohnerschaft.1.4.
- römisch 40 (auch: römisch 40 ) ist die Hauptstadt des gleichnamigen Verwaltungsbezirks und liegt im Norden von Jordanien, 76 km von der Landeshauptstadt Amman entfernt. Der Bezirk weist eine Gesamtbevölkerung von mehr als 170.000 Einwohnern auf, die sich mehrheitlich aus muslimischen Stämmen mit einer christlichen Minderheit zusammensetzt. Demgegenüber formen christliche Stämme in der Stadt römisch 40 selbst die Hälfte der Einwohnerschaft. 1.4.
- Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Deutschen Auswärtigen Amtes besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien und im Irak landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 19.3.2020). 2018 bedrohten terroristische Angriffe die Sicherheit. Im August 2018 wurde bei einem Bombenanschlag auf ein Polizeiauto, ein Offizier getötet und sechs weitere verletzt. Die Täter folgten der Ideologie der militanten Gruppe "Islamischer Staat" (IS). Bei einer anschließenden Razzia, kamen vier Sicherheitsbeamte und drei mutmaßliche Kämpfer ums Leben, außerdem wurden 20 Zivilisten verletzt (FH 4.2.2019). Am 6.11.2019 griff eine Person an der archäologischen Stätte von Jerash im Norden des Landes mehrere Personen, darunter auch Touristen, mit einem Messer an (FD 19.3.2020). Die jordanischen Behörden gehen auf diese Bedrohung ein und mobilisieren weiterhin, um die Gefahr von Terroranschlägen oder Infiltrationen an den Grenzen zu verhindern. Die meisten öffentlichen und touristischen Orte unterliegen einer verstärkten Überwachung, manchmal mit Sicherheitskontrollen, die eingehalten werden müssen. Von Reisen in die Grenzgebiete zum Irak und zu Syrien wird generell abgeraten (FD 19.3.2020). In Jordanien kommt es sowohl in Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 19.3.2020). Die Bevölkerung besteht offiziell zu 97,2 Prozent aus vorwiegend sunnitischen Muslimen und 2,2 Prozent Christen. Buddhisten und Hindus sowie andere Religionen sind mit weniger als einem Prozent vertreten (CIA 15.3.2020). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019; GIZ 3.2020a), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 21.6.2019). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 21.6.2019; vergleiche FH 4.2.2019; GIZ 3.2020a), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 21.6.2019). Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen.
Verfassung fallen Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte. Sechs christliche Glaubensgemeinschaften haben eigene religiöse Gerichte, die solche Angelegenheiten für ihre Mitglieder regeln (USDOS 21.6.2019). Viele christliche Gemeinschaften sind anerkannt und können ihren Glauben frei ausüben. Die Missionierung von Muslimen ist hingegen verboten (FH 4.2.2019). Die Heirat zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann ist nicht erlaubt, der Mann muss zum Islam konvertieren (USDOS 21.6.2019). Die Gesetzgebung sieht für Männer und Frauen nicht den gleichen rechtlichen Status vor (USDOS 11.3.2020). Frauen sind sowohl rechtlichen als auch faktischen Diskriminierungen ausgesetzt, v.a. in Bereichen, die der Rechtsprechung der Schariagerichte unterliegen. Auch hinsichtlich bestimmter Sozialleistungen werden Frauen benachteiligt (FH 4.2.2019), weiters in Erbschafts-, Scheidungs-, Sorgerechts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, am Arbeitsplatz und unter gewissen Umständen auch was das Gewicht ihrer Aussage vor Schariagerichten betrifft (USDOS 11.3.2020). Die persönlichen sozialen Freiheiten werden durch die konservative Kultur und die Gesetze des Landes eingeschränkt. Gewalt gegen Frauen und deren Misshandlung sind weit verbreitet (USDOS 11.3.2020). Vergewaltigung außerhalb der Ehe steht unter Strafe, für innereheliche Vergewaltigung gilt dies nicht (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Das Gesetz, welches Vergewaltigung unter Strafe stellt, wird nicht effizient durchgesetzt. Vergewaltigte oder misshandelte Frauen können Beschwerde bei bestimmten NGOs oder direkt bei den Justizbehörden einbringen (USDOS 11.3.2020).Gewalt gegen Frauen und deren Misshandlung sind weit verbreitet (USDOS 11.3.2020). Vergewaltigung außerhalb der Ehe steht unter Strafe, für innereheliche Vergewaltigung gilt dies nicht (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Das Gesetz, welches Vergewaltigung unter Strafe stellt, wird nicht effizient durchgesetzt. Vergewaltigte oder misshandelte Frauen können Beschwerde bei bestimmten NGOs oder direkt bei den Justizbehörden einbringen (USDOS 11.3.2020). In den letzten Jahren wurden bescheidene rechtliche Verbesserungen eingeführt. Im Jahr 2017 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur besseren Regelung der Bearbeitung von Beschwerden über häusliche Gewalt. Andere 2017 verabschiedete Gesetze schafften eine Bestimmung des Strafgesetzbuches ab, die es Vergewaltigern erlaubte, sich der Strafe zu entziehen, indem sie ihre Opfer heirateten. Allerdings sind immer noch reduzierte Strafen für diejenigen möglich, die einen Ehepartner ermorden oder beim Ehebruch erwischt wurden (FH 4.2.2019). Obwohl die Gouverneure bereits im August 2018 begannen, potenzielle Opfer von "Ehrenverbrechen" an das Ministerium für soziale Entwicklung zu verweisen, anstatt sie unfreiwillig in "Schutzhaft" zu nehmen (USDOS 11.3.2020), nutzen einige Provinzgouverneure weiterhin das Gesetz um Frauen verwaltungsmäßig, monatelang und aus diskriminierenden Gründen festzuhalten. Es wurde im Oktober 2019 berichtet, dass 85 Frauen administrativ inhaftiert wurden, da sie des außerehelichen Geschlechtsverkehrs beschuldigt wurden (AI 18.2.2020). Dennoch überwiesen im Laufe des Jahres die Gouverneure 36 Frauen direkt an das Schutzhaus (USDOS 11.3.2020). Laut Amnesty International hat das Ministerium, bis Ende Oktober 2019, 86 Frauen geholfen. Allerdings durften die Frauen das Schutzhaus nicht ohne die Zustimmung eines Provinzgouverneurs verlassen. Es bestanden weiterhin Bedenken hinsichtlich des Mangels an Schutzanordnungen oder der fehlenden Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen als Reaktion auf die Androhung von Gewalt durch Familienmitglieder (AI 18.2.2020). Artikel 98 des 2017 geänderten jordanischen Strafgesetzbuchs, besagt, dass eine Verteidigung wegen eines „Wutausbruches“ nicht für Täter von Verbrechen „gegen Frauen“ geltend gemacht werden kann, und auch keine mildernden Strafen erhalten können. Richter verhängten weiterhin mildere Strafen
Artikel 99
, wenn Familienmitglieder der Opfer die Verfolgung ihrer männlichen Familienmitglieder nicht unterstützten. Lokale Medien berichteten im Juli 2019, dass seit Anfang des Jahres
(2019), 12 Frauen in Jordanien von Familienmitgliedern getötet wurden (HRW 14.2.2020).
USDOS gab es bis August 2019 17 Fälle von getöteten Frauen in Jordanien, die alle auf häusliche Gewalt zurückzuführen waren. Im April 2019 startete das Ministerium eine nationale Initiative, die darauf abzielt, geschlechtsspezifische Gewalt zu verhindern und angemessen darauf zu reagieren. Außerdem wurde ein Handbuch für die Gesundheitsversorgung und die Behandlung von Opfern sexueller Übergriffe erstellt (USDOS 11.3.2020). Das Niveau der medizinischen Versorgung ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen. Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 18.3.2020). Bei der Versorgung gibt es ein ausgeprägtes Stadt-Land-Gefälle und eine sich immer weiter öffnende Schere zwischen arm und reich. Im Großraum Amman ist die medizinische Versorgung gut, in den ländlichen Gebieten deutlich schlechter (GIZ 3.2020c). Der medizinische Standard in den öffentlichen Krankenhäusern ist gut, die Krankenpflege entspricht nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard. Medikamente sind ausreichend erhältlich. Die medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht oder nur mit Einschränkungen westeuropäischem Standard. Private Krankenhäuser sind besonders im Raum Amman zahlreich und mit westeuropäischem Standard größtenteils vergleichbar (BMEIA 25.3.2020). Kinder bis einschließlich sechs Jahren werden kostenlos versorgt. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 75 Jahren. Nachdem es im Gefolge des 11.9.2001 für Araber immer schwieriger wurde, zur medizinischen Behandlung in westliche Länder zu reisen, verzeichnet Jordanien merkliche Zuwächse beim Gesundheitstourismus (GIZ 3.2020c). (Quelle: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Jordanien, 16.04.2020)
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten der BF und ihres Neffen unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen erstinstanzlichen Angaben, der bekämpften Bescheide und des Beschwerdeschriftsatzes und der sonstigen im Zuge des Verfahrens vorgelegten Beweismittel, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, die Einbeziehung aktueller länderkundlicher Informationen sowie medizinischer Informationen zum Krankheitsbild der BF und die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
- Im Lichte des Inhalts einer anläßlich der Einreise der BF über den Flughafen Wien erstellten und im Akt einliegenden Reisepasskopie war ihre Identität feststellbar. Die Feststellungen ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und zur sunnitischen Religionsgemeinschaft stützen sich auf ihre Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens. Die Feststellungen zu ihren Sprachkenntnissen bzw. ihrem Lebenswandel im Bundesgebiet konnten anhand ihrer persönlichen Aussagen vor dem BFA und dem BVwG und der eingeholten Datenbankauszüge getroffen werden. Die Feststellungen zu ihren sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat einschließlich ihrer Schul- und Ausbildungszeiten sowie ihrer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat ergaben sich aus einer Zusammenschau ihrer persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens und dem Inhalt der von ihr vorgelegten Unterlagen (Heirats- und Scheidungsurkunde). Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand stützen sich auf ihre persönlichen Angaben vor dem BFA und dem BVwG, die von ihr vor dem BFA vorgelegten Behandlungsbestätigungen aus der Heimat, den vorgelegten Arztbrief eines österr. Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und ein amtsärztliches Gutachten im Abschiebeverfahren. 2.
- Zur Feststellung oben unter 1.
- gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen: 2.3.
- Anlässlich seiner Erstbefragung am 06.03.2019 brachte der Neffe der BF zu seinen Antragsgründen befragt vor, dass ihn vier Onkel verprügelt, gequält und am Körper verletzt hätten, weil er seiner Tante, der BF, zur Flucht verhelfen habe wollen. Seine Tante habe einen Christen geheiratet, wodurch die Probleme mit seinen Onkeln entstanden seien. Etwa zwei Wochen vor der Erstbefragung sei er von diesen so verprügelt worden, dass er ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. Dies deshalb, weil er seiner Tante zur Flucht aus einer Anstalt verholfen habe. Vom Spital aus habe er dann die Ausreise organisiert. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.04.2019 gab er an, wegen seiner Tante von seinem Vater und drei Onkel geschlagen sowie von seinem Vater und einem Onkel gefoltert und mit einer Waffe bedroht worden zu sein. Ihm sei von seinen Onkeln auch mit einer Peitsche auf den Rücken geschlagen worden. Ein Onkel habe ihm einen Gegenstand auf den Kopf geschlagen und habe er dadurch das Bewusstsein verloren. Er sei dann im Krankenhaus aufgewacht, wo er einen Monat verblieben sei und kosmetische Operationen auf dem Rücken erhalten habe. Zudem brachte er vor, dass der Direktor des Krankenhauses, in das er eingeliefert worden sei, ein Cousin seines Vaters sei und er deshalb keine Bestätigung über den Krankenhausaufenthalt vorlegen könne. Auch eine Anzeigenerstattung sei nicht möglich gewesen, da die Person, die solche „Unfälle“ im Krankenhaus aufnehme, dies verweigert habe. Hinsichtlich der Übergriffe durch seine Familienangehörigen auf seine Tante führte er aus, dass diese aufgrund ihrer Beziehung zu einem Christen geschlagen und sogar „elektrisiert“ worden sei, ehe man sie in eine Anstalt gebracht habe. Die BF gab anlässlich ihrer Erstbefragung am 06.03.2019 zu ihren Ausreisegründen befragt an, dass sie Jordanien verlassen habe, weil ihre Familie sie umbringen wollte. Sie habe einen Christen geheiratet, der dann zum Islam konvertiert sei. Ihre Familie habe die Ehe zunächst akzeptiert, dann jedoch herausgefunden, dass ihr Ehegatte weiter das Christentum ausgeübt und die Kirche besucht habe. Ihre Familie habe sie daraufhin mit Gewalt zur Scheidung gezwungen, indem sie verprügelt und mit einem Messer auf der Stirn verletzt sowie auf den Kopf geschlagen worden sei. Danach habe man sie in eine Anstalt für psychisch Kranke gesteckt, wo sie drei Monate verblieben sei, ehe man sie als gesund entlassen habe. Ihre Familie habe sie jedoch nicht mehr gewollt und ihr gedroht sie bei einer Rückkehr umzubringen, weshalb sie mit ihrem Neffen geflohen sei. In der Einvernahme vor dem BFA am 16.04.2019 gab sie an, dass sie aus der psychiatrischen Anstalt, in die sie von ihren Brüdern gebracht worden sei, nicht entlassen worden, sondern mit Hilfe des Neffen geflohen sei. Da sie heimlich einen Christen geheiratet habe, habe sie ihre Familie töten oder für immer in eine Anstalt für psychisch Kranke stecken wollen. Erstmals gab sie an, dass sie von ihrem Arbeitgeber, einem Krankenhaus, in dem sie gearbeitet habe, entlassen worden sei und keine Arbeit mehr gehabt habe, sowie, dass sie ihre Kinder nicht sehen habe können. Außerdem würde sie in Jordanien keiner mögen, ihre Eltern seien bereits verstorben und sie „habe dort niemanden mehr“. Die Übergriffe ihrer Familienangehörigen schilderte sie dergestalt, dass einer ihrer Brüder ihr gedroht habe sie zu töten, wenn sie sich nicht scheiden lasse. Ein Bruder habe ihr auf den Kopf geschlagen, sie habe dies auch angezeigt, es sei jedoch „nichts dabei herausgekommen“. Außerdem sei sie auf Hände und Füße mit einem Schlauch geschlagen worden. Erstmals brachte sie auch vor, dass einer ihrer Brüder sie bei ihm zu Hause eingesperrt habe, ehe sie von dort aus geflüchtet sei. Wenig später änderte sie dies dahingehend, dass sie direkt vom Krankenhaus, aus dem ihr der Neffe zur Flucht verholfen habe, geflohen sei. 2.3.
- Die belangte Behörde gelangte auf der Grundlage dieses Vorbringens im Ergebnis zur Feststellung, dass die behauptete individuelle Verfolgung der Beschwerdeführer vor der Ausreise nicht glaubhaft gewesen sei. In der Beschwerde des Neffen wurde neu vorgebracht, dass dieser aus einer einflussreichen Familie stamme, die in ganz Jordanien vernetzt sei, weshalb seine Verwandten ihn finden und töten könnten. Darüber hinaus fanden sich in den Beschwerden keine maßgeblichen weiteren Ausführungen zum Sachverhalt. 2.3.
- Wie das BFA zutreffend festhielt, kam den von der BF und ihrem Neffen vorgebrachten Fluchtgründen schon aufgrund zahlreicher Widersprüche in ihren erstinstanzlichen Angaben keine Glaubwürdigkeit zu. So hielt das BFA zu Recht fest, dass der Neffe der BF behauptete, er habe seiner Tante zur Flucht aus einer psychiatrischen Anstalt verholfen und sie in sein Elternhaus gebracht, weshalb er dort von seinem Vater und seinen Onkeln geschlagen, gefoltert und mit einer Waffe bedroht worden sei, während demgegenüber die BF vor dem BFA angab, dass sie nach der Flucht aus der psychiatrischen Anstalt direkt den Herkunftsstaat verlassen hätten. Zudem gab sie in der Einvernahme an, nicht zu wissen was genau dem Neffen passiert sei, was nicht nachvollziehbar war, sollte sie tatsächlich – wie von diesem behauptet wurde – gemeinsam mit diesem in dessen Elternhaus gewesen sein, als die Übergriffe auf ihn stattgefunden hätten. Zutreffend verwies das BFA auch darauf, dass die Angaben zu seinem angeblichen Krankenhausaufenthalt nach den Übergriffen durch seinen Vater und seine drei Onkel auf ihn nicht plausibel und zudem nur sehr vage gehalten waren. So gab er an, dass ihn seine og. Familienangehörigen töten wollten, weil er seiner Tante zur Flucht verholfen habe. Er sei dann nach einem Schlag bewusstlos geworden und im Krankenhaus zu sich gekommen. Dem BFA war diesbezüglich beizupflichten, dass nicht nachvollziehbar war, wer ihn nach dessen Ohnmacht denn ins Krankenhaus gebracht habe, zumal seine Familienangehörigen seiner Aussage nach ja seinen Tod wollten. Zudem stand die Behauptung seines Krankenhausaufenthalts, während dessen ihn die BF besucht habe und von wo aus sie letztlich die Ausreise angetreten hätten, in diametralem Widerspruch zu den Angaben der BF, die nicht nur mit keinem Wort einen Krankenhausaufenthalt des Neffen erwähnte, sondern angab, sie seien nach ihrem Ausbruch aus der Anstalt geflohen. Zu den Ausreisegründen der BF, wonach sie Bedrohungen bzw. Übergriffe durch ihre Familienangehörigen aufgrund der Eheschließung mit einem Christen zu gewärtigen gehabt habe, hielt das BFA zu Recht fest, dass ihre Angaben dazu in der Erstbefragung und der Einvernahme beim BFA voneinander abwichen. So gab sie vor dem BFA an, ihr zweiter Ehegatte sei Christ gewesen, dann sei er zwar zum Islam konvertiert, er habe aber weiterhin den christlichen Glauben praktiziert und Alkohol getrunken. Wenig später revidierte sie dies insoweit, als ihr Ehegatte sie angelogen habe und in Wahrheit gar nicht zum Islam konvertiert sei. Im Hinblick darauf wies das BFA zutreffend darauf hin, dass dies wiederum im Widerspruch zum Inhalt der von ihr vorgelegten Scheidungsurkunde stand, aus der hervorging, dass ihr ehemaliger zweiter Ehegatte Moslem war. Nachvollziehbarerweise zog das BFA auch die Plausibilität der gegen sie gerichteten Übergriffe ihrer Verwandten in Zweifel, zumal diese sie ihrer Aussage nach misshandelten bzw. in eine Anstalt steckten, wiewohl sie deren Forderungen nachgekommen sei und sich scheiden habe lassen. Über diese Widersprüche hinaus erachtete es das BFA zu Recht als nicht nachvollziehbar, dass die beiden Beschwerdeführer – sofern man die behaupteten Vorfälle hypothetisch als wahr unterstellte - nicht versucht hätten staatlichen Schutz in ihrem Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen. Eine erst in der Beschwerde behauptete besondere Bekanntheit bzw. Vernetzung ihrer Familienangehörigen wurde bloß pauschal in den Raum gestellt, ohne dies durch konkrete Angaben oder Beweise zu untermauern, und war auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer und deren Angehörige aus einem kleinen Dorf stammen, nicht plausibel. Soweit der Neffe der BF angab, ihm sei im Krankenhaus von einer Anzeigenerstattung abgeraten worden, stand dem entgegnen, dass dies nicht erklärte, weshalb er sich nicht zumindest nach seiner Entlassung an die Polizei gewandt habe. 2.3.
- Insgesamt betrachtet mangelte es sohin schon dem erstinstanzlichen Vorbringen der beiden Beschwerdeführer zu den von ihnen geäußerten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen an der erforderlichen Glaubhaftigkeit. In ihrer Beschwerde fanden sich keine dieser Einschätzung entgegenstehenden substantiierten Einwendungen. Insbesondere die dort zitierten länderkundlichen Informationen zur Behandlung geschiedener Frauen in Jordanien sowie zu familiären Übergriffen und Ehrenmorden vermochten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Diesbezüglich bestehende Defizite in Jordanien stellten sich jedenfalls nicht als dergestalt dar, dass den beiden Beschwerdeführern in Jordanien jeglicher staatliche Schutz verwehrt bliebe. Dass vielmehr auch Schutzmöglichkeiten in Konstellationen wie den hier behaupteten bestehen, war auch der vom BFA herangezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Schutz von Frauen vor Gewalt in Jordanien zu entnehmen. 2.3.
- Im nach der Aufhebung des Vorerkenntnisses des BVwG durch den VwGH fortgesetzten Verfahren der BF ergaben sich für das BVwG weitere Widersprüche in ihrem Vorbringen. So vermeinte sie in der mündlichen Verhandlung, dass sie ca. ein Jahr lang in einer psychiatrischen Klinik stationär aufgenommen worden und kurz nach der Entlassung ausgereist sei. Dies stand zum einen in Widerspruch zur erstinstanzlichen Angabe, sie sei dort für drei Monate aufhältig gewesen, und zum anderen in Widerspruch zu den von ihr vorgelegten Behandlungsbestätigungen aus Jordanien, denen ein derart langer Aufenthalt nicht einmal annähernd zu entnehmen war bzw. als der dort bestätigte Behandlungszeitraum zuletzt im Jahr 2018 darauf hinwies, dass sie danach noch für ein Jahr lang bis zur Ausreise in Jordanien verblieben war. Dass ihre Angaben per se ständig variierten war auch daran zu erkennen, dass sie im Gegensatz zur Scheidungsurkunde, die eine Dauer der Ehe von ca. einem halben Jahr auswies, vor dem BVwG von einer einjährigen Dauer der Ehe sprach. Der Urkunde war zudem zu entnehmen, dass die Scheidung bereits im Jänner 2018 erfolgte. Die von ihr vorgelegte Bestätigung für eine stationäre Behandlung im Februar 2018 legte wiederum die im Gegensatz zu ihren Aussagen stehende Schlußfolgerung nahe, dass sie kurz nach dieser Scheidung stationär aufgenommen wurde. Dass sie in der Verhandlung im Hinblick darauf vermeinte, dass sie unter dem Umstand der Scheidung sehr gelitten habe, weil sie ihren Gatten sehr geliebt habe, aber ihre Familie Druck auf sie und ihren Gatten ausgeübt habe die Ehe wieder scheiden zu lassen, könnte zwar einen Hinweis auf die Gründe für eine kurzzeitige stationäre Behandlung der an der genannten bipolaren affektiven Störung leidenden BF geben. Weshalb sie in weiterer Folge aber von ihrer Familie wegen dieser schon geschiedenen Ehe bedroht worden sein sollte, erschloss sich dem erkennenden Gericht nicht. Auf die Frage, weshalb sie denn bedroht worden sei, behauptete sie sodann erstmals, dass sie nach der Scheidung bei ihrer Herkunftsfamilie wohnen mußte, die ihr aber nie erlaubt habe das Haus zu verlassen um ihre Kinder zu besuchen, wobei sie deshalb sogar misshandelt worden sei. Dieses neue Szenario widersprach sohin allen bisher ins Treffen geführten Ausreisegründen. Schließlich vermeinte sie auf die Frage nach ihren Rückkehrbefürchtungen, dass sie von ihrer Familie getötet werden würde, weil ihr mitgereister und mittlerweile in Deutschland aufhältiger Neffe von Freunden in Österreich informiert worden sei, dass sie sich in Österreich unislamisch bzw. zu freizügig benehme, was er an die Familie der BF weitergegeben habe. Dies stellte nicht nur ein weiteres völlig neues Bedrohungsszenario dar, sondern war dies auch nicht damit in Vereinbarung zu bringen, dass die BF eingangs der Verhandlung aussagte, sie wisse nichts konkretes über den Verbleib ihres Neffen. Dem im Akt einliegenden amtsärztlichen Gutachten aus dem Polizeianhaltezentrum vom 20.11.2019 war im Übrigen zu entnehmen, dass die BF dort behauptet hatte, sie sei vor der Ausreise aus ihrer Heimat mehrfach von ihrem Gatten und ihren Brüdern geschlagen worden, weil ein Vaterschaftstest zweieinhalb Jahre zuvor ergeben habe, dass eines ihrer vier Kinder nicht von ihrem Gatten stammte. Im Gegensatz zu diesem wiederum neuen Geschehen fanden sich dort aber keine Aussagen der BF zu den sonst von ihr behaupteten Ausreisegründen. In der Erstbefragung nach ihrem Folgeantrag vom 27.11.2019 führte sie dieses Szenario weiter aus, behauptete jedoch nicht, eines der vier Kinder stamme nicht von ihrem früheren Gatten, sondern nur eines der vier stamme tatsächlich von diesem. Neu war in diesem Zusammenhang auch, dass dieser sie töten lassen wollte, was sie zur Ausreise veranlasst habe. Mittlerweile habe sie sogar erfahren, dass auch ihre Brüder sie wegen verletzter Familienehre töten wollen, wovor sie ihr Neffe vor zwei Monaten telefonisch gewarnt habe, zumal diese auch ein Bild von ihr publizieren hätten lassen. Auch dieses neue Bedrohungsszenario zeigte auf, dass die BF immer wieder neue Sachverhalte entwickelte um ihr Schutzbegehren zu rechtfertigen, denen es aber allesamt offenkundig an einer Tatsachengrundlage mangelte. 2.3.
- In einer Gesamtsicht dieser Erwägungen war zur Schlussfolgerung zu gelangen, dass die mehrfache Auswechslung bzw. Variierung ihrer Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen und die vielfache Widersprüchlichkeit ihrer Aussagen der Feststellung einer nachvollziehbaren und sohin glaubhaften Verfolgung aus von ihr behaupteten Gründen entgegenstand. 2.
- Dass es aktuell in Jordanien keinen landesweiten bewaffneten Konflikt gibt, unter dem die Zivilbevölkerung in einer Weise zu leiden hätte, dass ein Aufenthalt ebendort jeden, sohin auch die Beschwerdeführer, in eine maßgebliche Gefahrenlage bringen würde, war ebenso als notorisch anzusehen wie dies aus den Feststellungen der belangten Behörde zu gewinnen war. 2.
- Die Annahme, dass die BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wären, als sie etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützte die belangte Behörde darauf, dass sie im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, deren Unterstützung sie nötigenfalls in Anspruch nehmen kann. Auch aus Sicht des BVwG war die BF auf die mögliche verwandtschaftliche Unterstützung im Bedarfsfall zu verweisen, die sie ihren Aussagen zufolge auch nach der Scheidung im Jahr 2018 bis zur Ausreise genossen hatte. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG behauptete sie zwar, dass sie, neben ihrer älteren Tochter, lediglich mit ihrer älteren Schwester in Kontakt stehe, die sie unterstützen wollen würde, der sich aber die Brüder entgegenstellen würden. Dieser Widerstand der Brüder war für das Gericht jedoch nicht glaubhaft, da er sich auf den schon nicht glaubhaften Verfolgungswillen der Brüder aus von ihr behaupteten Gründen stützte. Hinsichtlich der festgestellten psychischen Erkrankung der BF war der vom BFA herangezogenen Information von IOM vom 12.06.2019 sowie der darauf bezugnehmenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.06.2019 zu entnehmen, dass eine medikamentöse Behandlung ihrer XXXX im Herkunftsstaat, die sie auch schon vor der Ausreise in Anspruch genommen hatte, weiterhin verfügbar ist, wiewohl sich zuletzt in der Verhandlung vor dem BVwG zeigte, dass sie in Österreich eine solche Behandlung gar nicht in Anspruch genommen hat. Für Einkommensschwache besteht zudem die Möglichkeit, sich in einer psychiatrischen Klinik für einen sehr geringen symbolischen Geldbetrag behandeln zu lassen. Hinsichtlich der festgestellten psychischen Erkrankung der BF war der vom BFA herangezogenen Information von IOM vom 12.06.2019 sowie der darauf bezugnehmenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.06.2019 zu entnehmen, dass eine medikamentöse Behandlung ihrer römisch 40 im Herkunftsstaat, die sie auch schon vor der Ausreise in Anspruch genommen hatte, weiterhin verfügbar ist, wiewohl sich zuletzt in der Verhandlung vor dem BVwG zeigte, dass sie in Österreich eine solche Behandlung gar nicht in Anspruch genommen hat. Für Einkommensschwache besteht zudem die Möglichkeit, sich in einer psychiatrischen Klinik für einen sehr geringen symbolischen Geldbetrag behandeln zu lassen. 2.
- Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Jordanien stellen sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen. Den dort angeführten Quellen waren keine über die getroffenen Feststellungen hinausgehenden entscheidungserheblichen Informationen bezüglich der individuellen Situation der BF in Jordanien zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Bedrohung bzw. Verfolgung durch ihre Familienangehörigen bzw. Verwandten vor der Ausreise und im Gefolge einer Rückkehr war nicht als glaubhaft anzusehen. Im Übrigen kam dem Vorbringen der BF, wonach sie ihren Job verloren habe, keinen Kontakt zu ihren Kindern habe, sie in Jordanien keiner möge bzw. sie dort niemanden mehr habe, per se keine Asylrelevanz zu, zumal diesem Vorbringen zum einen ein Bezug zu einem in der GFK genannten Tatbestände fehlte und zum anderen allgemeine Benachteiligungen eines Asylwerbers – etwa bei der Suche nach einem Arbeitsplatz – nur dann als konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen gewertet werden können, wenn sie dessen Lebensgrundlage massiv bedrohen (vgl. VwGH 10.03.1994, 94/19/0198 mwN.), wofür jedoch im gg. Fall keine Anhaltspunkte vorlagen.Im Übrigen kam dem Vorbringen der BF, wonach sie ihren Job verloren habe, keinen Kontakt zu ihren Kindern habe, sie in Jordanien keiner möge bzw. sie dort niemanden mehr habe, per se keine Asylrelevanz zu, zumal diesem Vorbringen zum einen ein Bezug zu einem in der GFK genannten Tatbestände fehlte und zum anderen allgemeine Benachteiligungen eines Asylwerbers – etwa bei der Suche nach einem Arbeitsplatz – nur dann als konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen gewertet werden können, wenn sie dessen Lebensgrundlage massiv bedrohen vergleiche VwGH 10.03.1994, 94/19/0198 mwN.), wofür jedoch im gg. Fall keine Anhaltspunkte vorlagen. Die belangte Behörde kam daher zu Recht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht glaubhaft darlegen konnte, dass sie bis zur Ausreise der behaupteten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder der Gefahr einer solchen für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre. 1.3. Die Beschwerde war sohin zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.1.3. Die Beschwerde war sohin zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
§ 8Abs. 3a Asyl
G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06)., Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
- Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
- Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden. Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). 2.2. Aus dem erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergab sich schlüssig, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 für die Beschwerdeführerin nicht vorlagen:2.2. Aus dem erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergab sich schlüssig, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Beschwerdeführerin nicht vorlagen: Stichhaltige Hinweise darauf, dass diese im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, kamen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervor. Vor dem Hintergrund der Feststellungen des Gerichts oben unter Punkt 1.
- liegen im gg. Fall auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme einer die physische Existenz der Beschwerdeführerin nur unzureichend sichernden Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor. Ihrem Vorbringen zu den Lebensumständen vor der Ausreise konnte nicht entnommen werden, dass diese von einer fehlenden Lebensgrundlage geprägt gewesen wären. Auch nach einer Rückkehr kann sie auf verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, insbesondere zu einer ihrer Schwestern, mit der sie in aufrechtem Kontakt steht, zurückgreifen.Vor dem Hintergrund der Feststellungen des Gerichts oben unter Punkt 1.
- liegen im gg. Fall auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme einer die physische Existenz der Beschwerdeführerin nur unzureichend sichernden Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor. Ihrem Vorbringen zu den Lebensumständen vor der Ausreise konnte nicht entnommen werden, dass diese von einer fehlenden Lebensgrundlage geprägt gewesen wären. Auch nach einer Rückkehr kann sie auf verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, insbesondere zu einer ihrer Schwestern, mit der sie in aufrechtem Kontakt steht, zurückgreifen. Sie leidet zwar an einer XXXX , den oben unter Punkt 2.
- angestellten Erwägungen folgend ist jedoch eine hinreichende medizinische Versorgung im Herkunftsstaat gegeben, weshalb nicht von einer drohenden gravierenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr auszugehen war. Ein die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigendes Krankheitsbild lag daher diesbezüglich nicht vor.Sie leidet zwar an einer römisch 40 , den oben unter Punkt 2.
- angestellten Erwägungen folgend ist jedoch eine hinreichende medizinische Versorgung im Herkunftsstaat gegeben, weshalb nicht von einer drohenden gravierenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr auszugehen war. Ein die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigendes Krankheitsbild lag daher diesbezüglich nicht vor. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Die allgemeine Sicherheitslage in ihrer engeren Heimat charakterisierte sie im gesamten Verfahren nicht als Hindernis für eine Rückkehr nach Jordanien. 2.
- Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in deren Herkunftsstaat aus.2.
- Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in deren Herkunftsstaat aus. 2.
- Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.2.
- Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
- § 10 AsylG lautet:3.
- Paragraph 10, AsylG lautet:
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird, 2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet:
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel
§ 55
von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel
§§ 55oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel
Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.
§ 95
FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
§ 24
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist 3.
Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge
§ 55
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
§§ 56
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel
§§ 55und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
§ 56eingeleitet wurde und 1.
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet:
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8.