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{'item': 'L504 2165112-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2021 GeschäftszahlL504 2165112-1 Spruch, L504 2165112-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 10.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit schiitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus Bagdad stammt. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP auf die Frage, warum sie ihr Land verlassen hat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift): „(…) Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? Seit 2008 arbeite ich als Polizist und vor ca. einem Jahr wurde von meiner Einheit eine Terrorgruppe verhafte, sie wurden bei uns eingesperrt, einer der Verhafteten hat in meinem Wohnviertel gelebt und hat mich dann erkannt, später kamen seine Angehörigen zu mir, dass ich die Einvernahme so manipulieren sollte, dass dieser freikommt. Ich lehnte dies ab, sie setzten mich dadurch unter Druck und bedrohten mich mit dem Tod. Vor ca. einem Monat haben sie versucht mich mit einem Motorrad zu entführen. Dabei erlitt ich Rippenbrüche. Ein paar Tage später entführten sie meinen Sohn XXXX und töteten ihn, ich habe auch seinen Totenschein. Kurz darauf bekam ich einen Drohbrief wo stand, dass das erst der Anfang war und jetzt jeder nacheinander deiner Familie drankommt. Ich brachte Frau und Kinder zu meinem Schwiegervater und flüchtete von dort. In Bagdad herrschen nur Terrormilizen, es ist dort sehr gefährlich.Seit 2008 arbeite ich als Polizist und vor ca. einem Jahr wurde von meiner Einheit eine Terrorgruppe verhafte, sie wurden bei uns eingesperrt, einer der Verhafteten hat in meinem Wohnviertel gelebt und hat mich dann erkannt, später kamen seine Angehörigen zu mir, dass ich die Einvernahme so manipulieren sollte, dass dieser freikommt. Ich lehnte dies ab, sie setzten mich dadurch unter Druck und bedrohten mich mit dem Tod. Vor ca. einem Monat haben sie versucht mich mit einem Motorrad zu entführen. Dabei erlitt ich Rippenbrüche. Ein paar Tage später entführten sie meinen Sohn römisch 40 und töteten ihn, ich habe auch seinen Totenschein. Kurz darauf bekam ich einen Drohbrief wo stand, dass das erst der Anfang war und jetzt jeder nacheinander deiner Familie drankommt. Ich brachte Frau und Kinder zu meinem Schwiegervater und flüchtete von dort. In Bagdad herrschen nur Terrormilizen, es ist dort sehr gefährlich. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich befürchte schon am Flughafen getötet zu werden. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Nein. (…)“ In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, am 03.03.2017 im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift): „(…)LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?„(…), LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja, ich bin in der Lage die Fragen zu beantworten und ich möchte heute meine Aussage machen. LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. LA: Sie werden zur verpflichtenden Mitwirkung an der Klärung Ihrer Identität und Alter in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA und dafür ausreichend vorhandener Zeit eingehend und das den nunmehrigen Angaben eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt belehrt und ebenso zur Strafbarkeit der Vorlage falscher Beweismittel einschließlich der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage bei sonstigen straf- und verfahrensrechtlichen Folgen. Ebenso wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie jegliche Ladungstermine im gesamten Verfahren vor dem BFA befolgen müssen, da Sie sonst riskieren, dass ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen werden kann. LA: Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? VP: Ja, das ist mir bewusst. LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, sagen Sie das bitte. VP: Ich werde das bei Bedarf machen. LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? VP: Ich habe gegen den anwesenden Dolmetscher keine Einwände und ich habe auch keinerlei sprachliche Schwierigkeiten mit ihm. LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ich habe die Wahrheit gesagt. […] LA: Wo genau haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt? VP: Stadt Bagdad, XXXX VP: Stadt Bagdad, römisch 40 LA: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz endgültig verlassen? VP: Am 14.11.2015 habe ich ihn verlassen und habe meine Ehefrau und die Kinder in den Bezirk XXXX gebracht. Ich bin danach untergetaucht und versteckte mich bei meiner Arbeitsstelle. Ich blieb ca. 1 Woche dort und reiste dann direkt über den Flughafen Matar al Najaf ausserhalb von Bagdad mit dem Flugzeug aus.VP: Am 14.11.2015 habe ich ihn verlassen und habe meine Ehefrau und die Kinder in den Bezirk römisch 40 gebracht. Ich bin danach untergetaucht und versteckte mich bei meiner Arbeitsstelle. Ich blieb ca. 1 Woche dort und reiste dann direkt über den Flughafen Matar al Najaf ausserhalb von Bagdad mit dem Flugzeug aus. LA: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert? VP: Ca. 1300 USD insgesamt. Das Geld habe ich gespart. LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrem Heimatland und wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen auf? VP: Vater: XXXX ,Bruder: XXXX lebt bei den ElternVP: Vater: römisch 40 ,, Bruder: römisch 40 lebt bei den Eltern 2 Schwestern: XXXX .2 Schwestern: römisch 40 . LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? VP: Sie leben in einem Eigentumshaus in Bagdad LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen? VP: Nein. LA: Wie geht es Ihrer Familie heute? VP: Es geht ihnen gut, mein Vater ist in Pension. Meine eigene Familie lebt in der Türkei. LA: Warum sind nur Sie hier und Ihre Ehefrau und Kinder nicht? VP: Der Weg von der Türkei war zu gefährlich. LA: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse wohnen? VP: Nein LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten? VP: Ich würde von den Harket al Njabaa getötet zu werden. LA: Haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein LA: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit anderen staatlichen Stellen? VP: Nein LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? VP: Nein LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? VP: Nein LA: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation? VP: Nein Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: VP: Ich habe als Polizist gearbeitet und meine Aufgabe war, Akten von Vorfällen anzulegen und für das Gericht aufzubereiten. Anfang 2015 wurden von Seiten unsere Exekutive einige bewaffnete Milizen, während einer Entführung eines Zivilisten, festgenommen. Diese Milizen wurden zu unserer Polizeidienststelle überführt. Die Geständnisse der Milizen, bekam ich zum Unterzeichnen und ich bereitete das für das Gericht vor. Im Juli 2015 rief mich meine Frau in der Arbeit an und sagte, dass 4 Personen nach mir gefragt haben. Ich fuhr an diesem Tag am Nachmittag nachhause und dieselben Personen klingelten an der Tür. Einer diese 4 Personen kannte ich, weil diese im selben Bezirk wohnte. Es trugen alle militärischen Uniformen. Der eine, den ich kannte, sagte zu mir, dass einer, der Personen, die damals festgenommen wurden, sein Sohn wäre, welcher XXXX hieß. Ich sagte zu ihm, dass ich nichts mit dem zu tun habe und versprach ihm, dass ich mich über den Fall erkundigen werde. Ich fühlte mich nicht wohl und blieb 3-4 Tage in der Arbeitsstelle. Ich durfte auch keine Informationen über den Fall weitergeben. Nach diesen 3-4 Tagen ging ich wieder nachhause. Diese Leute kamen an diesem Tag wieder zu mir und ich sagte zu ihnen, dass ich nicht machen könne, weil XXXX gestanden hatte. Es wurde mir danach Geld angeboten, ich sagte zu ihnen aber, dass ich mich nicht bestechen lasse und lehnte ab. Darauf wurde ich von den Männern verbal bedroht. An dem darauffolgenden Tag, nachdem ich mit meiner Frau gesprochen habe, fuhr ich zu meiner Arbeitsstelle und hielt mich dort für weiter 28 Tage auf. Ich hoffte, dass mich diese Männer vergessen werden und mich zukünftig in Ruhe lassen. In der Zeit, wo ich in meiner Arbeitsstelle wohnte, wurde XXXX vom Gericht zum Tode verurteilt, weil er schon einige Vorstrafen hatte. Nachdem die Urteile ausgesprochen wurde, ist XXXX in das zentrale Gefängnis überstellt worden. Ich fühlte mich danach sicherer, da das Gefängnis weit weg von meiner Arbeitsstelle liegt. Ich ging danach nachhause und am 2. Tag haben sich 2 Personen auf Motorrädern auf mich gestürzt, Ich konnte mich verteidigen und als sie sahen, dass ich eine Waffe trug, sind sie geflohen. Ich fasste daraufhin den Entschluss, den Irak zu verlassen. Ich bin noch am selben Tag zu meinem Arbeitsplatz und blieb 2 Tage dort. Meine Frau rief mich an und sagte, dass mein Sohn verschwunden sei. Mein Sohn ist nachdem er in einem Supermarkt einkaufen war in ein Auto gestiegen und verschwunden. Das war am 10.11.2015. Ich erfuhr dies von dem Verkäufer, der das beobachtete und welcher dachte, dass ich meinen Sohn abgeholt hätte. Ich machte eine Anzeige bei der Polizei und erhielt noch am selben Tag eine SMS von einer unbekannten Nummer, mit den Worten: Das war erst der Anfang.Ich habe als Polizist gearbeitet und meine Aufgabe war, Akten von Vorfällen anzulegen und für das Gericht aufzubereiten. Anfang 2015 wurden von Seiten unsere Exekutive einige bewaffnete Milizen, während einer Entführung eines Zivilisten, festgenommen. Diese Milizen wurden zu unserer Polizeidienststelle überführt. Die Geständnisse der Milizen, bekam ich zum Unterzeichnen und ich bereitete das für das Gericht vor. Im Juli 2015 rief mich meine Frau in der Arbeit an und sagte, dass 4 Personen nach mir gefragt haben. Ich fuhr an diesem Tag am Nachmittag nachhause und dieselben Personen klingelten an der Tür. Einer diese 4 Personen kannte ich, weil diese im selben Bezirk wohnte. Es trugen alle militärischen Uniformen. Der eine, den ich kannte, sagte zu mir, dass einer, der Personen, die damals festgenommen wurden, sein Sohn wäre, welcher römisch 40 hieß. Ich sagte zu ihm, dass ich nichts mit dem zu tun habe und versprach ihm, dass ich mich über den Fall erkundigen werde. Ich fühlte mich nicht wohl und blieb 3-4 Tage in der Arbeitsstelle. Ich durfte auch keine Informationen über den Fall weitergeben. Nach diesen 3-4 Tagen ging ich wieder nachhause. Diese Leute kamen an diesem Tag wieder zu mir und ich sagte zu ihnen, dass ich nicht machen könne, weil römisch 40 gestanden hatte. Es wurde mir danach Geld angeboten, ich sagte zu ihnen aber, dass ich mich nicht bestechen lasse und lehnte ab. Darauf wurde ich von den Männern verbal bedroht. An dem darauffolgenden Tag, nachdem ich mit meiner Frau gesprochen habe, fuhr ich zu meiner Arbeitsstelle und hielt mich dort für weiter 28 Tage auf. Ich hoffte, dass mich diese Männer vergessen werden und mich zukünftig in Ruhe lassen. In der Zeit, wo ich in meiner Arbeitsstelle wohnte, wurde römisch 40 vom Gericht zum Tode verurteilt, weil er schon einige Vorstrafen hatte. Nachdem die Urteile ausgesprochen wurde, ist römisch 40 in das zentrale Gefängnis überstellt worden. Ich fühlte mich danach sicherer, da das Gefängnis weit weg von meiner Arbeitsstelle liegt. Ich ging danach nachhause und am 2. Tag haben sich 2 Personen auf Motorrädern auf mich gestürzt, Ich konnte mich verteidigen und als sie sahen, dass ich eine Waffe trug, sind sie geflohen. Ich fasste daraufhin den Entschluss, den Irak zu verlassen. Ich bin noch am selben Tag zu meinem Arbeitsplatz und blieb 2 Tage dort. Meine Frau rief mich an und sagte, dass mein Sohn verschwunden sei. Mein Sohn ist nachdem er in einem Supermarkt einkaufen war in ein Auto gestiegen und verschwunden. Das war am 10.11.2015. Ich erfuhr dies von dem Verkäufer, der das beobachtete und welcher dachte, dass ich meinen Sohn abgeholt hätte. Ich machte eine Anzeige bei der Polizei und erhielt noch am selben Tag eine SMS von einer unbekannten Nummer, mit den Worten: Das war erst der Anfang. LA: Woher haben die Entführer Ihre Telefonnummer gekannt? VP: Es gibt viele Möglichkeiten an meine Telefonnummer zu kommen, etwa durch Bekannte oder Nachbarn. LA: Erzählen Sie weiter. VP: Ich versuchte die Nummer zurückzurufen, aber die Nummer war nicht erreichbar. Ich habe versucht meinen Sohn ausfindig zu machen und habe auf eine Lösegeldaufforderung gewartet. 3 Tage später hat mich die Polizei über den Tod meines Sohnes informiert. Die Leiche meines Sohnes wurde in einem Rohbau im Bezirk XXXX gefunden. Am nächsten Tag ging ich ins Spital und musste meinen toten Sohn identifizieren, verlor daraufhin meinen Nerven und meine Freunde mussten mich vom Spital wegzerren. Am 14.11.2015 erhielt ich wieder eine SMS, in welcher stand, dass ich und meine Familie jetzt deren Ziel wäre. Darauf beschloss ich meine Ehefrau und Kinder in Sicherheit zu bringen und brachte meine Frau und Kinder zu meinen Schwiegereltern. Ich bin zurück zu meiner Arbeitsstelle und tauchte dort unter. Nachdem ich alle Papiere zusammen hatte und auch alles mit meiner Frau besprochen habe, habe ich mein Heimatland verlassen.VP: Ich versuchte die Nummer zurückzurufen, aber die Nummer war nicht erreichbar. Ich habe versucht meinen Sohn ausfindig zu machen und habe auf eine Lösegeldaufforderung gewartet. 3 Tage später hat mich die Polizei über den Tod meines Sohnes informiert. Die Leiche meines Sohnes wurde in einem Rohbau im Bezirk römisch 40 gefunden. Am nächsten Tag ging ich ins Spital und musste meinen toten Sohn identifizieren, verlor daraufhin meinen Nerven und meine Freunde mussten mich vom Spital wegzerren. Am 14.11.2015 erhielt ich wieder eine SMS, in welcher stand, dass ich und meine Familie jetzt deren Ziel wäre. Darauf beschloss ich meine Ehefrau und Kinder in Sicherheit zu bringen und brachte meine Frau und Kinder zu meinen Schwiegereltern. Ich bin zurück zu meiner Arbeitsstelle und tauchte dort unter. Nachdem ich alle Papiere zusammen hatte und auch alles mit meiner Frau besprochen habe, habe ich mein Heimatland verlassen. LA: Warum haben Sie Ihre Familie nicht gleich in die Türkei mitgenommen? VP: Ich hatte nicht genügend Geld. Ich konnte mein Haus und Auto nicht verkaufen. LA: Gab es bei Ihren Schwiegereltern irgendwelche Vorfälle? VP: Nein. LA: Wann ist Ihre Frau mit den Kindern nachgereist? VP: Im Juli 2016 LA: Bis Juli 2016 gab es demnach keine Vorfälle bei den Schwiegereltern? VP: Nein, Es wurde mein Haus am 22.01.2016 beschossen und zerstört worden, dass erfuhr ich von meiner Schwester, denn ich wollte, dass meine Familie wieder zurück ins Haus ziehen sollte. LA: Wenn doch die ganze Familie verfolgt war, dann verstehe ich nicht, warum Ihre Familie wieder in das Haus zurückziehen sollte? VP: Ich dachte, dass schon viel Zeit vergangen ist, ich auch nicht mehr da war, weil ja ich auch des primären Ziels gewesen bin, dass es wieder sicher sei. Auch wurde der Bruder meiner Ehefrau angerufen und bedroht, dass man auch seinen Sohn umbringen werde. LA: Wann war das? VP: Als ich bereits in Österreich war. Anfang Februar 2016. LA: Sie sprachen bei der Erstbefragung von einem Drohbrief? VP: Ich meinte die SMS. LA: Gibt es dieses Handy noch, wo Sie die SMS empfangen haben. VP: Es blieb in Bagdad. LA: Warum haben Sie es nicht mitgenommen? VP: Ich weiß es nicht. Ich war verwirrt. LA: Wie haben Sie dann mit Ihrer Familie kommuniziert? VP: Ich habe am 25.11.2015 ein neues Samsung-Handy gekauft. LA: Wie haben Sie demnach mit der Ehefrau kommuniziert, als Sie untertauchten? VP: Sie hat mich über einen Arbeitskollegen und Freund erreicht. LA: Hätten Sie nicht nach Erbil gehen können? VP: Es gibt dort keine Aufenthaltsberechtigung. Ich hatte auch Angst. LA: Warum sind Sie nicht in der Türkei geblieben? VP: Der Weg nach Europa war offen und ich musste auch an meine Kinder denken. LA: Hätten Ihnen die Polizei nicht Schutz bieten können? VP: Nein, Die staatlichen Einrichtungen sind unter der Macht der Milizen. Es haben alle familiäre Beziehungen zu den Milizen. Die Meisten sind ist korrupt. LA: Warum haben Sie hier in Österreich um Asyl angesucht und nicht in den anderen EU-Ländern, die Sie passiert haben? VP: Ich kam durch Mazedonien und Serbien und war nicht überzeugt. Als ich Österreich betrat, habe ich mich entschieden hier zu bleiben. LA: Welchen Beruf hatte eigentlich Ihre Frau ausgeübt? VP: Sie war Sekretärin im Verteidigungsministerium. (…)“ Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (I.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (römisch eins.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (II.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (römisch drei.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (IV.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (römisch vier.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (V.).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (römisch fünf.). Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Mit Schriftsatz vom 11.12.2020 wurde die bP vom BVwG im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht aufgefordert Fragen zum aktuellen Stand ihres Privat- und Familienlebens in Österreich zu beantworten und Angaben zu machen, ob sich seit Einbringung der Beschwerde in Bezug auf ihre Problemlage im Herkunftsstaat eine Änderung ergeben hat. Gleichzeitig wurde sie darin aufgefordert allfällige Behauptungen zu diesen Punkten, soweit als möglich, durch Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen bzw. nachzuweisen. Die belangte Behörde wurde im gleichen Schriftsatz als Verfahrenspartei aufgefordert darzulegen inwiefern sie ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde, nunmehr unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat, zu begründen beabsichtige. Die bP und das Bundesamt brachten eine Stellungnahme ein. Mit Schriftsatz vom 11.01.2021 wurden den Parteien vom BVwG im Rahmen des Parteiengehörs Berichte übermittelt, die das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zugrunde legt und wurde zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen aufgefordert. Die Parteien brachten keine schriftliche Stellungnahme ein. Mit am 21.01.2021 eingelangten Schriftsatz beantragte die bP die zeugenschaftliche Einvernahme des S. zum Beweisthema Privatleben in Österreich. Am 01.02.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters eine Verhandlung durch. Das Bundesamt blieb entschuldigt fern. Der beantragte Zeuge wurde einvernommen. Aufgefordert, in der Verhandlung alle Probleme anzugeben, die sie aus aktueller Sicht im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet, gab die bP in der Verhandlung Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „(…) Sind Sie über die aktuelle Lage in Ihrem Herkunftsstaat informiert? Wenn ja, woher beziehen Sie ihre Informationen? Ich informiere mich über Facebook. Es gibt aber auch einen Sender namens Al-Arabia (phonetisch) und über diesen Sender erfährt man auch einiges. Erwarten Sie aktuell bei einer Rückkehr in Ihre Herkunftsregion im Herkunftsstaat noch Probleme? Wenn ja, geben Sie bitte konkret und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich derzeit bei einer Rückkehr erwarten würden. Obwohl ich den Irak seit einiger Zeit verlassen habe sind die Probleme noch immer aktuell. Das heißt diese Bedrohung und diese Angst sind noch immer da, die Bedrohung ist bis heute noch aufrecht. Haben Sie damit jetzt alle Probleme genannt, die Sie persönlich aktuell im Falle einer Rückkehr in den Irak erwarten würden? Das ist das Hauptproblem. Nachgefragt: Es gibt keine anderen Probleme mehr. Vorhalte / Fragen: […] Was konkret hätten Sie für den Vater des festgenommenen XXXX machen sollen? Was konkret hätten Sie für den Vater des festgenommenen römisch 40 machen sollen? Er ist zu mir nachhause und hat mit meiner Frau gesprochen, meine Frau hat gesagt ich sei bei der Arbeit. Als ich nachhause kam ist er auch gekommen. Dieser Mann sagte zu mir, dass er meine Hilfe braucht. Man hat seinen Sohn beschuldigt einen bewaffneten Überfall begangen zu haben und sein Sohn befindet sich auf der Polizeistation. Der Vater hat um meine Hilfe gebeten, er wäre auch bereit Geld zu zahlen. RI wiederholt die Frage. Meine Arbeit ist eine Verwaltungsarbeit. Das heißt ich bereite die Unterlagen vor, die das Gericht dann benötigt. Natürlich habe ich auch direkt Kontakt mit den Polizeioffizieren. Sein Wunsch war es, dass ich dafür Sorge, dass sein Sohn aus der Polizeistation herauskommt damit er nachhause kommt. Hätten Sie von Ihrer polizeilichen Befugnis die Möglichkeit gehabt diese Person in die Freiheit zu entlassen? Nein, das war nicht möglich. Das war nicht in meinem Machtbereich. Wer hätte das anordnen dürfen? Natürlich gab es Leute in deren Machtbereich es lag ihn gehen zu lassen. War dieser XXXX einer Miliz zugehörig?War dieser römisch 40 einer Miliz zugehörig? Diese inhaftierte Person war ein Verbrecher. Erzählen Sie mir bitte wie der Vorfall mit den Männern auf den Motorrädern abgelaufen ist. Bitte so detailliert wie es noch Ihrer Erinnerung entspricht. (AS 71) Ich ging aus dem Haus und war zu Fuß unterwegs. Dann kam ein Motorrad vorbei, der Fahrer und der, der auf dem hinteren Sitz saß, sind neben mir stehen geblieben und waren vermummt. Sie haben versucht mich festzuhalten. Nachdem ich meine Pistole gezogen habe sind sie geflüchtet. Bei dieser Aktion haben diese Person kein Wort gesprochen. Wissen Sie wer diese Personen waren und was sie wollten? Ich habe Ihnen gesagt, dass es zwei Personen waren. Sie haben kein Wort gesprochen, aber ich glaube es ging um dieselbe Sache. Haben Sie nach dem Überfall durch die Motorradfahrer noch weiter bei der Polizei gearbeitet? Nein, habe ich nicht. Ich habe keinen Bericht erstattet. RI wiederholt die Frage. Ja, ich habe dann noch weiter bei der Polizei gearbeitet. […] Wer ist der Anzeiger XXXX ?Wer ist der Anzeiger römisch 40 ? Das ist mein Vater. Wann ist der Vater gestorben? 2019. Ist Ihrer Ansicht nach in dieser Anzeige von einem Brief die Rede, den Ihr Vater gefunden hat? Dieser Drohbrief ist gegen mich gerichtet. Hat der Vater einen Brief gefunden? Ja. Wo ist der Brief geblieben? Ich war in Österreich, die Drohbriefe wurden, ich nehme an, von der Polizei einbehalten. Woher wusste der Vater, dass der Brief von einer „bewaffneten Gruppe“ geschrieben wurde? Es gibt Zeugen, die diese bewaffneten Leute gesehen haben, wie diese Drohwörter auf die Wand geschrieben haben. Diese Bedrohung ist nicht in Papierform, sie wurde an die Wand geschrieben. Mein Vater selbst hat auch gesehen, wie diese Leute die Drohschrift auf die Wand geschrieben haben. Gab es Augenzeugen von der Entführung Ihres Sohnes? Ja, es hat Zeugen gegeben. Was haben die Zeugen beobachtet? Mein Sohn war im Supermarkt, als er herausgekommen ist kam ein Fahrzeug, eine Person stieg aus, hat meinen Sohn gepackt und ins Auto gezerrt. Haben Sie das schon gewusst, als Sie die Vermisstenanzeige bei der Polizei gemacht haben? Ja, nachdem ich wusste, dass mein Sohn entführt wurde habe ich das zur Anzeige gebracht. RI wiederholt die Frage. Ja, natürlich. Aufgrund dieses Wissens habe ich die Anzeige erstattet. Warum steht in der Vermisstenanzeige nichts darüber? Als ich die Geschichte der Entführung meines Sohnes gehört habe, war ich völlig verwirrt. Dann ging ich zur Polizei und habe die Vermisstenanzeige erstattet. Denn ich wusste nicht ganz genau was tatsächlich passiert ist. Wie sind die ganzen Unterlagen die Sie im Asylverfahren vorgelegt haben nach Österreich gekommen? Wer hat Sie Ihnen geschickt? Alles wurde fotografiert und mir geschickt. Nachgefragt: Mein Bruder hat mir alles geschickt. Alles wurde computerunterstützt geschickt und dann ausgedruckt. Es fällt auf, dass sowohl ihr Ausweis des Innenministeriums, der Polizeiausweis und der Ausweis für die Waffenberechtigung nur bis 2013 ihre Gültigkeit hatten. Können Sie für die Zeit ab 2013 bis 2015 Ihre Tätigkeit bei der Polizei nicht mehr durch die Ausweise belegen? Ich habe der Behörde in Österreich drei persönliche Dokumente vorgelegt. RI wiederholt die Frage. Ich habe keine Ausweise mit Gültigkeit bis 2015. […] Ich beabsichtige meine Befragung mit Ihnen zu beenden. Wenn Sie glauben etwas Wichtiges zu Ihrem Beschwerdeverfahren vergessen zu haben, hätten Sie nun Gelegenheit dies noch zu sagen: Ich lebe jetzt schon seit 5 Jahren in Österreich. Das heißt das Zentrum meines Lebens ist hier, ich arbeite hier, ich habe schon viele Freunde gewonnen. Sobald es möglich ist möchte ich die Familienzusammenführung durchsetzen ich will meine Frau und meine Kinder zu mir holen. Wenn ich hier in Frieden und Sicherheit leben kann, dass möchte ich, dass auch meine Frau und meine Kinder in diesen Genuss kommen. Die Zukunft meiner Kinder ist in Österreich. Meine Kinder und meine Frau haben große Sehnsucht nach mir, sie möchten so schnell wie möglich zu mir. Wenn das Gericht meine Wünsche erfüllen würde, wäre das eine wunderbare Sache. Ich arbeite, ich verdiene mein eigenes Geld. RI räumt den (anwesenden) Vertretern Gelegenheit ein sich zu den Beweisthemen des gesamten Ermittlungsverfahrens zu äußern. RV: Zur schriftlich eingebrachten Stellungnahme möchte ich das jüngste Ereignis im Irak einbeziehen das sich am 21.Jänner 2021 in Bagdad zugetragen hat. So hat ein Selbstmordanschlag die irakische Hauptstadt erschüttert und das Laben von zirka 35 Personen gekostet. Zu dem sich der IS bezichtigt hat. Dies ist ein weiterer Beleg dafür, dass sich die Lage im Irak immer noch instabil ist, zumal sich der IS und andere Gruppierungen im Untergrund neu organisiert haben. Darunter die islamisch Motivierte Gruppierung Harakat Al-Nujabaa (phonetisch) diese haben den Beschwerdeführer bedroht und diese Bedrohung ist deswegen noch aktuell, weil sich diese Miliz immer noch in der Region befindet und tätig ist. Die kleineren Anschläge, auf die Repräsentanten der irakischen Regierung, haben das Vertrauen in den irakischen Staat so untergraben, dass noch lange nicht von einem sicheren Land auszugehen ist. Der BF hat seine Fluchtgründe glaubhaft und lebensnah geschildert, darüber hinaus ist er selbsterhaltungsfähig, besitzt mittlerweile zwei Gewerbe und verdient bereits seinen Lebensunterhalt in Österreich. Er wird der Gebietskörperschaft daher nicht zur Last fallen. Wegen seiner starken Bindung zu Österreich und weil er keinerlei Existenz mehr in seinem Herkunftsstaat hat, wäre eine Rückkehr in seinem Fall nicht zumutbar. Ersucht wird daher die Stattgabe der Beschwerde. Regierungsvorlage, Zur schriftlich eingebrachten Stellungnahme möchte ich das jüngste Ereignis im Irak einbeziehen das sich am 21.Jänner 2021 in Bagdad zugetragen hat. So hat ein Selbstmordanschlag die irakische Hauptstadt erschüttert und das Laben von zirka 35 Personen gekostet. Zu dem sich der IS bezichtigt hat. Dies ist ein weiterer Beleg dafür, dass sich die Lage im Irak immer noch instabil ist, zumal sich der IS und andere Gruppierungen im Untergrund neu organisiert haben. Darunter die islamisch Motivierte Gruppierung Harakat Al-Nujabaa (phonetisch) diese haben den Beschwerdeführer bedroht und diese Bedrohung ist deswegen noch aktuell, weil sich diese Miliz immer noch in der Region befindet und tätig ist. Die kleineren Anschläge, auf die Repräsentanten der irakischen Regierung, haben das Vertrauen in den irakischen Staat so untergraben, dass noch lange nicht von einem sicheren Land auszugehen ist. Der BF hat seine Fluchtgründe glaubhaft und lebensnah geschildert, darüber hinaus ist er selbsterhaltungsfähig, besitzt mittlerweile zwei Gewerbe und verdient bereits seinen Lebensunterhalt in Österreich. Er wird der Gebietskörperschaft daher nicht zur Last fallen. Wegen seiner starken Bindung zu Österreich und weil er keinerlei Existenz mehr in seinem Herkunftsstaat hat, wäre eine Rückkehr in seinem Fall nicht zumutbar. Ersucht wird daher die Stattgabe der Beschwerde. (…)“ Am Schluss der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren per verfahrensleitenden Beschluss gem. § 39 Abs 3 AVG für geschlossen erklärt. Seither ging keine weiteren Äußerungen der Verfahrensparteien ein. Am Schluss der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren per verfahrensleitenden Beschluss gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. Seither ging keine weiteren Äußerungen der Verfahrensparteien ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben. 1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.1. Identität und Herkunftsstaat: Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen nicht zweifelsfrei fest. Die bP ist der Volksgruppe der Araber und dem schiitischen Glauben zugehörig. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Irak. 1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Die bP ist in Bagdad geboren und absolvierte dort ihre Schulbildung. Sie wohnte vor ihrer Ausreise in Bagdad. Sie war von ca. 2008 bis 2013 in Bagdad Polizist und hat ca. 1000 USD verdient. Die bP hat im Irak auch berufliche Erfahrung als Elektriker gesammelt. Die bP ist Eigentümer eines Hauses in Bagdad das derzeit unbewohnt ist. 1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Ihr Vater ist 2019 verstorben. Die Mutter der bP lebt gemeinsam mit dem Bruder der bP im von der Mutter geerbten Haus in Bagdad. Die bP steht mit der Mutter regelmäßig in Kontakt. Der Bruder H. lebt in Bagdad. Er ist selbstständig und handelt mit Elektrogeräten, verheiratet und hat 3 Kinder zwischen 13 und 15 Jahren. Die Schwester R. ist verheiratet und lebt in Bagdad in einem eigenen Haus, hat 3 minderjährige Kinder, ihr Mann arbeitet als Polizist in Bagdad. Die Schwester S. ist verheiratet und lebt in Bagdad. Die Schwiegereltern leben nach wie vor im Stadtteil Azamiya in der Stadt Bagdad. Dies ist vom Haus der bP ca eine Viertelstunde mit dem Auto entfernt. 1.4. Ausreisemodalitäten: Die bP besaß einen irakischen Reisepass. Sie kaufte selbst ohne jegliche Probleme die Flugtickets in einem Reisebüro in Bagdad für einen Flug nach Istanbul. Sie flog folglich legal am 25.11.2015 vom Flughafen in Bagdad nach Istanbul. Es gab bei der Ausreise keine Probleme. In weiterer Folge reiste sie von der Türkei schlepperunterstützt bis nach Österreich. In der Türkei suchte sie bei den türkischen Behörden oder UNHCR nicht um Schutz an. Dies deshalb, weil es nicht ihr Plan war in der Türkei zu verbleiben. Zum Verbleib des heimatsstaatlichen Reisepasses gab sie an, dass sie diesen im Meer verloren hat. 1.5. Aktueller Gesundheitszustand: Die bP ist gesund und arbeitsfähig. Sie gehört keiner Covid 19 Risikogruppe an. 1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich: Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die bP begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am 10.12.2015 in das Bundesgebiet. Mit der am gleichen Tag erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. §§ 31, 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG eine Verwaltungsübertretung dar.Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. Paragraphen 31,, 120 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG eine Verwaltungsübertretung dar. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Die bP hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt. Grad der Integration Die bP verfügt über Sprachkenntnisse in Deutsch, die ihr eine Basisverständigung und Teilnahme am gesellschaftlichen und beruflichen Leben ermöglichen. Nachgewiesen wurde der Besuch von mehreren Deutschkursen im Jahr 2017. Die bP beabsichtigt die A2 Prüfung nach dem GER für Sprachen zu absolvieren. 2016 besuchte sie einen Erste-Hilfe Auffrischungskurs, am 21.11.2018 einen Werte- und Orientierungskurs. Am 05.10.2018 traf sie mit der Caritas eine schriftliche Vereinbarung für freiwilliges Engagement für Reinigungstätigkeiten und Hilfe bei Feiern. Bestätigt wurde von der Caritas am. 22.12.2020, dass die bP von 01.01.19 bis 30.04.2019 2 x wöchentlich ehrenamtliche Mitarbeit leistete. Eine Bestätigung eines Hrn. U.M.D. wurde vorgelegt. Darin wird ihr gute Integration bescheinigt. Weiters wird ihr durch den Zeugen S., zu diesem bestehen auch berufliche Verbindungen, bescheinigt, dass sich die bP gut integriert hat. Am freiwilligen, österreichweiten Covid-19 Massentest im Dezember 2019 nahm die bP nicht teil. Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an möglicher und erlaubter Erwerbstätigkeit für Asylwerber (https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wieknnenasylwerberinnenundasylwerberbeschftigtwerden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen Ab Asylantragstellung am 10.12.2015 war sie wirtschaftlich auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung angewiesen. Am 01.10.2019 erfolgte die Abmeldung aus der GVS weil sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als hilfsbedürftig gegolten hat. Am 01.05.2019 meldete sie das freie Gewerbe für Durchführung einfacher Gartenarbeiten (Rasenmähen, Bewässern von Grünflächen, Jäten, Mulchen) an. Mit 19.08.2019 meldete sie das freie Gewerbe für Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service) an. Das aus der selbständigen Tätigkeit im Jahr 2019 erzielte Einkommen beträgt lt. Einkommenssteuerbescheid vom 13.11.2020 5405,80 Euro. Der bP wurde keine Einkommenssteuer vorgeschrieben. Für das gesamte Jahr 2020 gibt die bP ihr aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen mit ca. 12.000 Euro an. Die monatliche Miete für ihre Wohnung beträgt 360 Euro incl. Betriebskosten. Für die Miete einer Hebebühne beim Zeugen S. bezahlt sie mt. 240 Euro + anteilige Betriebskosten. , Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienleben; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die bP hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war. Die wesentlichen Bemühungen zur sozialen und wirtschaftlichen Integration fanden nach Abweisung des Antrages durch das Bundesamt (07.07.2017) statt. Also in einer Zeit, in der ihr durch die Entscheidung des Bundesamtes schon bewusst sein musste, dass keine hinreichend begründete Aussicht auf Verbleib im Bundesgebiet auf Basis des Asylverfahrens besteht. Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens, war beruflich integriert und informiert sich nach wie vor über die Lageentwicklung. Es leben dort auch noch Familienangehörige zu denen Kontakt besteht. Die bP ist auch Eigentümer eines Hauses in Bagdad. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. Die bP wurde von der Finanzpolizei zur Anzeige gebracht, weil sie am 13.08.2019 als Gewerbeinhaber für ca. 1 1/2h einen irakischen Asylwerber als Dienstnehmer bei der Fahrzeugreinigung beschäftigt hatte, ohne dass für diesen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung bestanden hätte und ohne diesen bei der Sozialversicherung anzumelden. Die bP hat diesen Sachverhalt bei der Finanzpolizei niederschriftlich eingestanden. Die Finanzpolizei beantragte ein Strafausmaß von 1000 Euro. (OZ 12) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren gem. „§45 Abs 1 Z 1 VStG“ eingestellt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren gem. „§45 Absatz eins, Ziffer eins, VStG“ eingestellt. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, , Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG). Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG). Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren. Sie versuchte dadurch die entscheidenden staatlichen Instanzen zur Erlangung von internationalen Schutz zu täuschen. , Verfahrensdauer Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde während des Massenzustromes von Fremden am 10.12.2015 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 07.07.2017. Nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens einschließlich einer Durchführung der beantragten Verhandlung ergeht mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. 1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet:

  1. a)Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat: Die behauptete und als ausreisekausal dargestellte persönliche Bedrohung im Zusammenhang mit der angegebenen Tätigkeit als Polizist im Jahr 2015 ist, so wie von ihr dargestellt, nicht glaubhaft. Eine durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verursachte Verfolgung bzw. das Bestehen einer realer Gefährdung von Leib und/oder Leben der bP war vor der Ausreise nicht gegeben. Im Zusammenhang mit der als nicht glaubhaft zu erachtenden ausreisekausalen Bedrohungslage ergibt sich auch für den Fall der Rückkehr keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr oder eine entscheidungsrelevante reale Gefahr von Leib und/oder Leben. Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
  2. b)Betreffend der aktuellen, persönlichen Versorgungssituation mit Lebensnotwendigem (insb. Lebensmittel, Unterkunft) im Herkunftsstaat: Die bP war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln vor der Ausreise schon in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Die bP hat hinsichtlich ihrer persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr zuletzt in der Verhandlung persönlich keine konkrete Problemlage vorgebracht (VHS S 7f). Sie ist gesund und gehört keiner Covid-19 Risikogruppe an. 1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Aus nachfolgend genannten Quellen (einschließlich darin zitierter Berichte) ergeben sich folgende Feststellungen bzw. Einschätzungen/Schlussfolgerungen über die relevante Lage, wobei zur Beurteilung der aktuellen und entscheidungsrelevanten Situation jeweils den jüngsten Erkenntnisquellen besondere Bedeutung zugemessen werden und ältere im Wesentlichen der Übersicht über die Lageentwicklung dienen. ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Irak, 17.04.2020 ● EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, September 2020 ● EASO, Country of Origin Information Report / Iraq: Security situation, Bagdad ● ACLED, Iraq, Second Quarter 2020 ● ACCORD-Themendossier: Schiitische Milizen, 02.10.2020 ● Musings on Iraq, Security in Iraq Nov. 2020 Politik allgemein Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert. Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat, der aus 18 Provinzen besteht. Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte. Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde. Die meisten religiös-ethnischen Gruppen sind im Parlament vertreten. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Irak, 17.04.2020) Ethnisch- religiöse Zusammensetzung der Bevölkerung Der Irak hat ca. 40 Millionen Einwohner. Etwa 75–80 % der heute im Irak lebenden Bevölkerung sind Araber, 15–20 % sind Kurden und 5 % sind Turkomanen, rund 600.000 Assyrer/Aramäer, etwa 10.000 Armenier oder Angehörige anderer ethnischer Gruppen. Weiterhin sollen im Südosten 20.000 bis 50.000 Marsch-Araber leben. Von turkomanischen Quellen wird der Anteil der eigenen ethnischen Gruppe auf etwa 10 % geschätzt. Etwa 95-98 % der Bevölkerung sind muslimisch. Über 60 % sind Schiiten und zwischen 32 und 37 % Sunniten; die große Mehrheit der muslimischen Kurden ist sunnitisch. Ca. 17-22 % sind arabische Sunniten (vorwiegend im Zentral- und Westirak), ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung sind kurdische Sunniten. Der Irak hat eine sehr junge Bevölkerungsstruktur. 0-14 Jahre: 37.02% (M 7,349,868/F 7,041,405), 15-24 Jahre: 19.83% (M 3,918,433/F 3,788,157), 25-54 Jahre: 35.59% (M 6,919,569/F 6,914,856), 55-64 years: 4.23% (M 805,397/F 839,137), 65 Jahre und älter: 3.33% (M 576,593/F 719,240). Ca. 70 % der Bevölkerung leben in städtischen Gebieten. Die Arbeitslosenquote beträgt bei Personen im Alter von 15-24 Jahre ca. 25 %. (https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html,Abfrage 21.01.2021). Sicherheitskräfte Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische. Stattdessen wurde ein politisch neutrales Militär vorgesehen (Fanack 2.9.2019). Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) (USDOS 11.3.2020). Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) (GS 18.7.2019). Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vgl. GS 18.7.2019).Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vergleiche GS 18.7.2019). Allg. Menschenrechtslage Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.1.2019). Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Rekrutierung von Kindersoldaten durch Elemente der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), Shingal Protection Units (YBS) und PMF-Milizen; Menschenhandel; Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen, sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten, durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt (USDOS 11.3.2020). Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 11.3.2020). Sicherheitslage Zwischen 2014 und 2017 führte der Irak eine Militärkampagne gegen den Islamischen Staat Irak und Ash-Sham (ISIS) durch, um das im westlichen und nördlichen Teil des Landes verlorene Territorium zurückzuerobern. Die irakischen und alliierten Streitkräfte eroberten 2017 Mosul, die zweitgrößte Stadt des Landes, zurück und vertrieben den IS aus seinen anderen städtischen Hochburgen. Im Dezember 2017 erklärte der damalige Premierminister Haydar al-ABADI öffentlich den Sieg gegen ISIS, während er seine Operationen gegen vereinzelte Zellen der Gruppe in ländlichen Gebieten fortsetzte. Wenngleich es zum Teil erhebliche Mängel im Sicherheits- und Rechtschutzsystem gibt, kann nicht davon gesprochen werden, dass für die Bevölkerung generell keine wirksamen Schutzmechanismen vorhanden wären oder, dass dazu kein Zugang möglich wäre. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt. Vereinzelte, untergetauchte IS-Kämpfer sind in manchen Gebieten für Verbrechen verantwortlich, wobei sich die Straftaten im Wesentlichen gegen staatliche Akteure und deren Einrichtungen richten. Ebenso werden vereinzelt Übergriffe seitens schiitischer Milizen verzeichnet. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist hoch. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet grds. nicht statt. In der Autonomen Region Kurdistan sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Bagdad: Das Gouvernement Bagdad, ca. 11,8 Millionen Einwohner, ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak. Die Stadt Bagdad ist die Hauptstadt des Iraks und dieses gleichnamigen Gouvernements und weist eine Bevölkerungszahl von ca. 7,6 Millionen Einwohner (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/irak/203976) auf. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogeneren Vierteln. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden. Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008). Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020).Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vergleiche Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche Joel Wing 5.3.2020). Die Sicherheitslage verbesserte sich in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. ACLED weist im aktuellsten Bericht vom 28.10.2020 betreffend das 2. Quartal für das Gouvernement Bagdad, mit seinen ca. 11.8 Millionen Einwohner insgesamt 71 sicherheitsrelevante Vorfälle auf, wobei über 19 Todesopfer berichtet wurde. Folgende Gebiete waren betroffen: Al Wahdah, Al Yusufiyah, Ar Rashidiyah, At Tarmiyah, Az Zaydan, Baghdad, Baghdad - Adhamiya, Baghdad - Al Rashid, Baghdad - Kadhimiya, Baghdad - Karadah, Baghdad - Karkh, Baghdad - Mansour, Baghdad - Rusafa, Baghdad - Sadr City, Baghdad International Airport, Madain, Nahrawan, Taji, Zawbaa. EASO, Country of Origin Information Report, Iraq: Security situation, v. Oktober 2020, führt nachfolgende Anzahl an Vorfälle im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten und zivilen Opfern im Gouvernorat auf: Jänner-Dezember 2019: 42 Vorfälle, 37 Tote, 13 Verletzte Jänner-Juli 2020: 4 Vorfälle, 3 Tote, 5 Verletzte Joel Wing verzeichnet für den 01.11.-30.11.2020 in der Provinz Bagdad 6 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 14 Todesopfer (davon 9 Zivilisten) und 14 Verwundete (davon 6 Zivilisten). Wenn man vor allem die hohe Bevölkerungszahl der Stadt (ca. 7,6 Millionen) bzw. Provinz (ca. 11,8 Millionen) zu der Anzahl der Vorfälle in Bezug setzt, ist die Wahrscheinlichkeit von Angriffen betroffen zu sein, auch unter Berücksichtigung einer lebensnahen Dunkelziffer von nicht bekannt gewordenen Vorfällen, ohne Hinzukommen qualifizierender bzw. exponierender Umstände, im Regelfall als nicht sehr hoch einzuschätzen. Am 22.01.2021 haben sich in der Stadt Bagdad (ca. 7,6 Millionen Einwohner) nach einer Verfolgungsjagd mit Sicherheitskräften auf einem Markplatz 2 Männer selbst in die Luft gesprengt. Es wurden dabei ca. 32 Menschen getötet und mehr als 110 Personen verletzt. Es war der schwerste Selbstmordanschlag im Irak seit mehr als einem Jahr. Der IS hat sich dazu bekannt. https://www.sn.at/politik/weltpolitik/mehr-als-30-tote-bei-doppelanschlag-in-bagdad-98680384. Schiitische Milizen in Bagdad: Aus dem ecoi.net-Themendossier zu Schiitische Milizen im Irak, Stand 02.10.2020, ergibt sich, dass Quellen auf mehrere Wirkungsfelder der Milizen in Bagdad hindeuten. Sie konkurrieren mit offiziellen Sicherheitskräften, haben Mitglieder beziehungsweise Verbündete in wichtigen politischen Ämtern und sind teilweise für Übergriffe auf StadtbewohnerInnen verantwortlich: Laut dem EASO-Bericht zur Sicherheitslage im Irak vom März 2019 befinden sich die Stadt Bagdad und ihre Vororte generell unter staatlicher Kontrolle, in der Praxis teilen sich jedoch die Behörden die Bereiche Verteidigung und Strafverfolgung mit den zumeist schiitischen PMF, was zu unvollständiger oder sich mit den Milizen überschneidender Kontrolle führt (EASO, März 2019, S. 75xxi). Im Juni 2018 berichtet das Long War Journal (LWJ) über Zusammenstöße zwischen Mitgliedern der irakischen Polizei und Kämpfern der irakischen Hisbollah-Brigaden (Kata’ib Hisbollah) in Bagdad. Bei dem Schusswechsel sind laut Angaben einer anonymen Quelle aus Sicherheitskreisen mindestens drei Personen verletzt worden (LWJ, 21. Juni 2018xxii). Im August 2018 räumen Asa’ib Ahl al-Haqq ein, dass rund 50 ihrer Milizkämpfer in Bagdad Verbrechen, darunter Plünderung, Erpressung, Entführungen und Morde verübt haben, um an Geld zu gelangen (Yaqein, 6. August 2018xxiii). Der irakische Innenminister gibt im Oktober 2018 bekannt, seine Mitgliedschaft in der Badr-Organisation auszusetzen. Zuvor hat der schiitische Kleriker Muqtada Al-Sadr verkündet, dass die Ministerien für Inneres und Verteidigung von unabhängigen Personen geleitet werden sollten (Erem News, 20. Oktober 2018xxiv). Al-Arabiya bezeichnet im Dezember 2018 den gerade vom Provinzrat gewählten Provinzgouverneur von Bagdad als Person mit Naheverhältnis zur Miliz Kata’ib Hisbollah (Al-Arabiya, 23. Dezember 2018xxv). Im Jänner 2019 wird in Sadr City ein Restaurantbesitzer von einem Angreifer auf einem Motorrad erschossen. Zuvor ist laut Rudaw der Vorwurf an die PMF, für Verbrechen wie Erpressung, Entführung und Tötungen verantwortlich zu sein, nur verhalten vonseiten von Menschenrechtsorganisationen und BewohnerInnen sunnitischer Stadtteile geäußert worden. Dieses Mal hat jedoch ein Medium, das dem schiitischen Parteienblock Al-Hikma nahesteht, berichtet, dass der Täter später gefasst wurde und er Papiere bei sich trug, die dessen Mitgliedschaft bei Asa’ib Ahl al-Haqq bestätigen. Führende Mitglieder von Asa’ib Ahl al-Haqq lehnen diese Berichterstattung scharf ab und sehen sich als Opfer einer Verleumdungskampagne (Rudaw, 11. Jänner 2019; Al-Araby Al-Jadeed, 11. Jänner 2019). Im Februar 2019 verweist Middle East Monitor (MEMO)xxvi unter Berufung auf Informationen der türkischen Nachrichtenagentur Anadolu auf eine Operation der Sicherheitskräfte in Bagdad, bei der vier Stützpunkte der PMF durchsucht und geschlossen wurden (MEMO, 8. Februar 2019). Im Februar 2019 kommt es innerhalb der PMF-Strukturen in Bagdad zu Auseinandersetzungen, was eine Welle von Festnahmen und Schließungen von PMF-Stützpunkten zufolge hat. Mehrere Stützpunkte der Abu Fadl Al-Abbas-Miliz sind von den Schließungen betroffen, der Aufenthaltsort des Anführers ist unbekannt. Die Durchsuchungen erfolgen, nachdem die Führung der Abu Fadl Al-Abbas-Miliz bestimmte Kräfte für die Ermordung eines Schriftstellers verantwortlich gemacht hat (Al-Araby Al-Jadeed, 8. Februar 2019). Im Mai belagern zum Präsidentenregiment gehörende Sicherheitskräfte einen PMF-Stützpunkt in Bagdad im Stadtteil Dschadiriya und fordern die PMF dazu auf, ihren Stützpunkt zu verlassen (Al-Sumaria, 23. Mai 2019xxvii). Laut einer Meldung auf Sumer Newsxxviii vom Juni 2019 ruft der Provinzrat von Bagdad dazu auf, die PMF zu Hilfe zu nehmen, um den Bagdad-Gürtel zu sichern (Sumer News, 9. Juni 2019). Im Dezember 2019 greifen bei gegen die Regierung gerichteten Protesten in Bagdad nicht identifizierte Milizen DemonstrantInnen an, wobei Dutzende getötet werden. Laut Angaben eines Koordinators der Proteste trugen ein paar Angreifer, die von DemonstrantInenn gefangen genommen wurden, Ausweise der Kata’ib Hisbollah bei sich. (Al-Monitor, 6. Dezember 2019) Anfang Februar 2020 setzt Muqtada Al-Sadr paramilitärische Gruppen, die auch „Blaue Schirmmützen“ genannt werden, ein, um Protestlager um den Tahrir-Platz in Bagdad gewaltsam zu überfallen und einzunehmen. Sadrs Miliz Saraya Al-Salam nimmt ebenfalls einen symbolträchtigen Patz der Protestbewegung ein. (FPRI, März 2020, S. 17) Versorgungslage Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak (Anm. Gesamtbevölkerung ca. 40 Millionen) sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vgl. FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020)Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak Anmerkung Gesamtbevölkerung ca. 40 Millionen) sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vergleiche FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020) Auf Grund klimatischer Verhältnisse (Wasserknappheit) und zum Teil veralteter Infrastruktur kann die Versorgung mit sauberem Leitungs- und Brunnenwasser nicht überall gleich gut gewährleistet sein. Berichte, dass das Mindestmaß an lebensnotwendiger Versorgung mit sauberem Trinkwasser (zB auch durch Erwerb von Trinkwasserflaschen in Geschäften oder Zurverfügungstellung von aufbereitetem Trinkwasser in Wassertanks etc) im Irak nicht möglich oder zugänglich wäre, liegen nach Recherchen des BVwG unter www.ecoi.net u. google aktuell nicht vor. Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vergleiche USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Mit Blick auf die sanitären Bedingungen schätzte das UNOCHA, dass 1,85 Millionen Personen im Irak „dringend einen nachhaltigen, gleichberechtigten Zugang zu einer sicheren und angemessenen Wasser-, Sanitär- und Hygieneversorgung“ benötigten, darunter 49 % Frauen und Mädchen, 38 % Kinder und 4 % ältere Menschen. Allerdings wurden einem am 6. Mai 2020 veröffentlichten Bericht des Sicherheitsrates zufolge während der COVID-19-Krise „sowohl innerhalb als auch außerhalb der Lager verstärkt Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung sowie der Wasser-, Hygiene- und Sanitärversorgung für Binnenvertriebene“ durchgeführt (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Beschäftigung: Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge führt die irakische Regierung Berufsbildungsprogramme durch, um die Arbeitslosigkeit zu senken, das Qualifikationsniveau zu heben und „den Bedarf des entstehenden Privatsektors“ zu decken. Rückkehrer können beim Ministerium für Arbeit und Soziales Unterstützung beantragen; hierzu müssen sie ihre Identitätskarte und ihre Lebensmittelkarte sowie verschiedene andere Dokumente vorlegen, um sich beim Ministerium registrieren zu lassen (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Im November 2019 berichtete REACH über offizielle Pläne und Strategien für den Schutz und die Förderung der Beschäftigung von Frauen. Hierzu zählten der nationale Aktionsplan für die Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die nationale Strategie zur Verbesserung des Status irakischer Frauen für den Zeitraum 2014 bis 2018 und das irakische Arbeitsgesetz aus dem Jahr 2015. REACH gelangte zu dem Schluss, das ungeachtet dieser Bemühungen insbesondere im Privatsektor erhebliche Diskrepanzen bei der Umsetzung dieser Strategien zu beobachten waren. Im nationalen Entwicklungsplan 2018–2022 des Irak wurden zahlreiche Probleme genannt, die einer wirksamen Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt entgegenstehen. Hierzu zählten die „unzureichende Durchführung der Gesetze zur Befähigung von Frauen zur Selbstbestimmung“ aufgrund gesellschaftlicher und kultureller Faktoren, die Abschaffung der Ministerien für Frauen und Menschenrechte und die zahlreichen gegen das Personenstandsgesetz verstoßenden Praktiken, wie beispielsweise die Kinderehe. Als weitere Hindernisse für die Beschäftigung von Frauen wurden die unzureichende Berücksichtigung geschlechterspezifischer Aspekte im Staatshaushalt, die Diskriminierung von Frauen im Zusammenhang mit ihren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rollen, die steigende Zahl der Witwen und Waisen sowie das niedrige Bildungsniveau und die unzureichenden Qualifikationen von Frauen genannt. Zu den im Plan festgelegten Zielsetzungen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Frauen zählten unter anderem die Steigerung der Beteiligung der Frauen am Arbeitsmarkt durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und die Erleichterung der Kreditaufnahme. Mit Blick auf den Privatsektor wurde das Ziel vorgegeben, die Vergabe von Kleinkrediten an Frauen zu fördern und verstärktes Augenmerk auf die Durchführung des Frauen betreffenden Kapitels des irakischen Arbeitsgesetzes Nr. 37/2015 zu legen. Die UNAMI stellte fest, dass sich Faktoren wie Gewalt, Unsicherheit, die gesellschaftlichen Ansichten über Frauen und die unzureichende Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben nachteilig auf „die Rolle der irakischen Frauen beim Wiederaufbau des Landes“ ausgewirkt haben. Darüber hinaus waren irakische Frauen in der Regel stark von der unzuverlässigen Stromversorgung betroffen, die „das Einkommen und die Produktivität der von Frauen geführten kleinen Unternehmen beeinträchtigt und [...] Frauen davon abhält, sich weiterzubilden oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen“. In einer von der Weltbank in der RKI durchgeführten Erhebung gaben mehr als 70 % der befragten Männer und Frauen an, dass die Beschäftigung von Frauen im Privatsektor akzeptabel sei. Zudem erklärten mehr als 50 % der befragten arbeitslosen Frauen, arbeiten zu wollen. Was die Art der Beschäftigung betrifft, so waren in der Stadt Erbil 82,3 % der erwerbstätigen Frauen im öffentlichen Sektor und 10,5 % im privaten Sektor beschäftigt, 2,9 % waren selbstständig und 1,9 % verdienten ihren Lebensunterhalt als Tagelöhnerinnen. Dem Ausblick 2020 für die RKI zufolge sind etwa 80 % der erwerbstätigen Frauen in der RKI im öffentlichen Sektor beschäftigt. Weiter wurde eingeräumt, dass „kulturelle Aspekte den gleichberechtigten Zugang von Frauen zu Ressourcen und Führungspositionen in der Gesellschaft nach wie vor einschränken“. Dem Ausblick zufolge gab die Mehrheit der Frauen in der RKI an, nicht über die für eine Beschäftigung erforderliche Qualifikation zu verfügen. Als Zielsetzung für die KRG wurde festgelegt, „das Geschlechtergefälle bei der Lese- und Schreibkompetenz und den Schulbesuchsquoten zu verringern“ und „die Gleichberechtigung der Frauen bei allen gesellschaftlichen Aktivitäten zu gewährleisten“.126Mit Blick auf den Privatsektor wurde das Ziel vorgegeben, die Vergabe von Kleinkrediten an Frauen zu fördern und verstärktes Augenmerk auf die Durchführung des Frauen betreffenden Kapitels des irakischen Arbeitsgesetzes Nr. 37 aus 2015, zu legen. Die UNAMI stellte fest, dass sich Faktoren wie Gewalt, Unsicherheit, die gesellschaftlichen Ansichten über Frauen und die unzureichende Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben nachteilig auf „die Rolle der irakischen Frauen beim Wiederaufbau des Landes“ ausgewirkt haben. Darüber hinaus waren irakische Frauen in der Regel stark von der unzuverlässigen Stromversorgung betroffen, die „das Einkommen und die Produktivität der von Frauen geführten kleinen Unternehmen beeinträchtigt und [...] Frauen davon abhält, sich weiterzubilden oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen“. In einer von der Weltbank in der RKI durchgeführten Erhebung gaben mehr als 70 % der befragten Männer und Frauen an, dass die Beschäftigung von Frauen im Privatsektor akzeptabel sei. Zudem erklärten mehr als 50 % der befragten arbeitslosen Frauen, arbeiten zu wollen. Was die Art der Beschäftigung betrifft, so waren in der Stadt Erbil 82,3 % der erwerbstätigen Frauen im öffentlichen Sektor und 10,5 % im privaten Sektor beschäftigt, 2,9 % waren selbstständig und 1,9 % verdienten ihren Lebensunterhalt als Tagelöhnerinnen. Dem Ausblick 2020 für die RKI zufolge sind etwa 80 % der erwerbstätigen Frauen in der RKI im öffentlichen Sektor beschäftigt. Weiter wurde eingeräumt, dass „kulturelle Aspekte den gleichberechtigten Zugang von Frauen zu Ressourcen und Führungspositionen in der Gesellschaft nach wie vor einschränken“. Dem Ausblick zufolge gab die Mehrheit der Frauen in der RKI an, nicht über die für eine Beschäftigung erforderliche Qualifikation zu verfügen. Als Zielsetzung für die KRG wurde festgelegt, „das Geschlechtergefälle bei der Lese- und Schreibkompetenz und den Schulbesuchsquoten zu verringern“ und „die Gleichberechtigung der Frauen bei allen gesellschaftlichen Aktivitäten zu gewährleisten“.126 (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Nichtstaatliche Unterstützungsnetzwerke: Im Irak gibt es ungefähr 150 Stämme, die unterschiedlich groß und einflussreich sind. Die traditionellen Stammesstrukturen im Irak sind grds. durch gesellschaftliche und politische Loyalitäten bestimmt. Irakische Stämme sind soziale Institutionen, die ihren Mitgliedern helfen können Arbeit zu finden, sich staatliche Dienstleistungen zu sichern, und sie vor externen Bedrohungen schützen. Solidarität, Loyalität und Schutz gehen jedoch auch mit Verpflichtungen gegenüber dem Stamm einher. Stämme haben ihre eigenen Mechanismen der Konfliktregelung (innerhalb des Stammes und zwischen zwei oder mehreren Stämmen) und eigene Konzepte von Ehre, Versöhnung und Reintegration. (BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Stammeszugehörigkeit, Stammesausschluss, […], 7. November 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1450510/5818_1542179189_irak-mr-min-stammeszugehoerigkeit-stammesausschluss-strafe-wegen-alkoholverkaufs-2018-11-07-ke.doc) Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018). Das informelle irakische Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF 7.11.2019). In einer Anmerkung zu dem 2019 veröffentlichten Bericht des EASO über die zentralen sozioökonomischen Indikatoren im Irak erklärte Dr. Chatelard, dass Patronage oder Klientelismus eine strukturierende Kraft in der irakischen Gesellschaft ist und die Inanspruchnahme nichtstaatlicher Unterstützungsnetzwerke die häufigste Bewältigungsstrategie darstellt, die sich alle Schichten der Bevölkerung zu eigen machen, um Zugang zu sozialem Schutz und wirtschaftlichen Ressourcen zu erhalten. Aufgrund des Fehlens von Rechtsstaatlichkeit und eines gerechten Systems für die Verteilung öffentlicher Güter (einschließlich der Gewährleistung der persönlichen Sicherheit) erfordert der Zugang zu diesen Gütern die Vermittlung politischer Machthaber, religiöser Persönlichkeiten und anderer einflussreicher Personen, die die Interessen ihrer Anhängerschaft vertreten und als Gegenleistung Loyalität einfordern. „Familiäre Bindungen (die sich auf Stammesebene fortsetzen), Verbindungen innerhalb der Religionsgemeinschaften, politischen Parteien, bewaffneten Gruppen oder Milizen sowie alle anderen Beziehungen, die Menschen mit einem gewissen Maß an Vertrauen (zu Nachbarn, Arbeitskollegen, früheren Klassenkameraden oder Angehörigen der ethnisch-religiösen Gemeinschaft) aufbauen, können genutzt werden, um eine Stelle zu finden, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, einen Antrag auf Sozialhilfe zu beschleunigen, Zugang zu einer besseren Gesundheitsversorgung zu erhalten, sich Geld zu leihen usw.“ „Wasta“ ist ein System, bei dem „unterschiedliche Akteure, die außerhalb des formalen politischen Systems Einfluss ausüben, wie etwa Geschäftsleute, in die Regierungsführung einbezogen werden“, wobei Loyalitäten und Verbindungen Geltung verschafft wird. Das Stammesdenken spielt landesweit im Rahmen des Wasta-Systems eine komplexe Rolle. Nach Angaben des Thinktank „The Conversation“ kam das Wasta-System, „innerhalb dessen man jenen Gefälligkeiten erweist, denen man wohlgesonnen ist und nahesteht, wie etwa Freunden und Familienangehhörigen“, weiterhin den irakischen Eliten zugute, die sich dieses System zulasten der Mehrheit der Bevölkerung, die nach wie vor zu kämpfen hatte, zunutze machten. REACH berichtete, dass in den zuvor vom ISIL kontrollierten Gebieten 407 der 499 an den Erhebungen und Fokusgruppendiskussionen beteiligten Frauen „angaben, Freunde, Familienangehörige und Netzwerke bei der Suche nach Arbeit um Hilfe gebeten zu haben“. Beziehungen waren unverzichtbar, um sich einen Arbeitsplatz im öffentlichen Sektor zu sichern, wobei Binnenvertriebene eher auf Freunde und Verwandte zurückgriffen als auf politische Verbindungen. In einem am 23. Oktober 2019 veröffentlichten Bericht, für den mehr als 1 250 Haushalte in Mossul und Tal Afar befragt wurden, stellte der DRC fest, dass der Aufbau von Unterstützungsnetzwerken, unter anderem mit Familienangehörigen, Verwandten, Freunden, kulturellen/religiösen Gruppen und den örtlichen Unternehmen, wichtig war, „um die grundlegenden Bedürfnisse zu decken, oftmals durch kleine Barkredite oder Kredite für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen“. Weiter heißt es in dem Bericht, dass die Pflege dieser Netzwerke die Einhaltung gewisser gesellschaftlicher Konventionen voraussetzte, wie etwa die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen, die Wahrnehmung der gesellschaftlichen Pflichten und das Erbringen von Gegenleistungen. Die Pflege dieser Netzwerke durch gesellschaftliche Kontakte war zudem Voraussetzung für den Zugang zu Krediten. Jedoch stellte die Humanitarian Policy Group fest, dass in Mossul „die Netzwerke, in deren Rahmen Vertriebene oder die unter der ISIL-Herrschaft lebende Bevölkerung unterstützt wurden, mittlerweile aufgelöst und Berichten zufolge durch eine Atmosphäre des Misstrauens ersetzt wurden“. Darüber hinaus waren Vetternwirtschaft und Korruption bei der Arbeitsplatzsuche und im Rahmen der Entschädigungsverfahren an der Tagesordnung, und selbst die Arbeit für NRO setzte Beziehungen voraus.(EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).„Wasta“ ist ein System, bei dem „unterschiedliche Akteure, die außerhalb des formalen politischen Systems Einfluss ausüben, wie etwa Geschäftsleute, in die Regierungsführung einbezogen werden“, wobei Loyalitäten und Verbindungen Geltung verschafft wird. Das Stammesdenken spielt landesweit im Rahmen des Wasta-Systems eine komplexe Rolle. Nach Angaben des Thinktank „The Conversation“ kam das Wasta-System, „innerhalb dessen man jenen Gefälligkeiten erweist, denen man wohlgesonnen ist und nahesteht, wie etwa Freunden und Familienangehhörigen“, weiterhin den irakischen Eliten zugute, die sich dieses System zulasten der Mehrheit der Bevölkerung, die nach wie vor zu kämpfen hatte, zunutze machten. REACH berichtete, dass in den zuvor vom ISIL kontrollierten Gebieten 407 der 499 an den Erhebungen und Fokusgruppendiskussionen beteiligten Frauen „angaben, Freunde, Familienangehörige und Netzwerke bei der Suche nach Arbeit um Hilfe gebeten zu haben“. Beziehungen waren unverzichtbar, um sich einen Arbeitsplatz im öffentlichen Sektor zu sichern, wobei Binnenvertriebene eher auf Freunde und Verwandte zurückgriffen als auf politische Verbindungen. In einem am 23. Oktober 2019 veröffentlichten Bericht, für den mehr als 1 250 Haushalte in Mossul und Tal Afar befragt wurden, stellte der DRC fest, dass der Aufbau von Unterstützungsnetzwerken, unter anderem mit Familienangehörigen, Verwandten, Freunden, kulturellen/religiösen Gruppen und den örtlichen Unternehmen, wichtig war, „um die grundlegenden Bedürfnisse zu decken, oftmals durch kleine Barkredite oder Kredite für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen“. Weiter heißt es in dem Bericht, dass die Pflege dieser Netzwerke die Einhaltung gewisser gesellschaftlicher Konventionen voraussetzte, wie etwa die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen, die Wahrnehmung der gesellschaftlichen Pflichten und das Erbringen von Gegenleistungen. Die Pflege dieser Netzwerke durch gesellschaftliche Kontakte war zudem Voraussetzung für den Zugang zu Krediten. Jedoch stellte die Humanitarian Policy Group fest, dass in Mossul „die Netzwerke, in deren Rahmen Vertriebene oder die unter der ISIL-Herrschaft lebende Bevölkerung unterstützt wurden, mittlerweile aufgelöst und Berichten zufolge durch eine Atmosphäre des Misstrauens ersetzt wurden“. Darüber hinaus waren Vetternwirtschaft und Korruption bei der Arbeitsplatzsuche und im Rahmen der Entschädigungsverfahren an der Tagesordnung, und selbst die Arbeit für NRO setzte Beziehungen voraus., (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Wohlfahrtsleistungen: Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zum Irak ist zu entnehmen, dass die irakische Regierung grundlegende Leistungen wie kostenlose Bildung, Gesundheitsversorgung und Lebensmittelrationen ohne Diskriminierung für alle Bürger, darunter auch für Rückkehrer, bereitstellte. Zwischen den Wohlfahrtssystemen der einzelnen Kommunen und Gouvernements bestanden Unterschiede, und es wurden Kriterien herangezogen, um die Situation schutzbedürftiger Personen, wie beispielsweise von Menschen mit Behinderungen und Familien verwitweter Frauen, einzuschätzen. Diese Kriterien wurden auch auf Rückkehrer angewandt, die sich bei den Ämtern des Ministeriums für Arbeit und Soziales registrieren lassen und ihre Identitätskarte, ihre Lebensmittelkarte und andere vom Ministerium verlangte Dokumente vorlegen mussten. Dem Global Humanitarian Overview 2020 des UNOCHA zufolge werden neben der Regierung auch „humanitäre Organisationen Unterstützung leisten, um das Wohlergehen und den Lebensstandard akut gefährdeter Rückkehrer zu verbessern“. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Schwerpunkt im Jahr 2020 auf den 1,8 Millionen Personen liegen wird, die von den insgesamt 4,1 Millionen Hilfsbedürftigen im Irak am stärksten gefährdet sind. In einem im November 2019 veröffentlichten Bericht meldete das UNOCHA, dass minderjährige Binnenvertriebene, die außerhalb der Lager leben, sowie gefährdete Kinder in den Aufnahmegemeinschaften „stärker in die Netze der sozialen Fürsorge eingebunden werden müssen, um ihren Zugang zum Bildungswesen zu gewährleisten“. (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Medizinische Versorgung:Medizinische Versorgung:, Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge ist das Gesundheitssystem des Irak allen Bürgern zugänglich. Erwachsene müssen lediglich ihre Identitätskarte vorlegen, um sich in einer Klinik oder einem Krankenhaus registrieren zu lassen. Bei Impfungen von Säuglingen und Kleinkindern werden den Eltern ein Informationsblatt und eine Checkliste ausgehändigt, die bei jedem Besuch des Krankenhauses mitgebracht werden müssen. Im Informationsblatt sind Angaben aus der Geburtsurkunde und den Identitätskarten der Eltern aufgeführt. Bezüglich des Zugangs zur Gesundheitsversorgung stellte Human Rights Watch fest, dass Personen ohne die erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten und sich keine Geburtsurkunden für ihre Kinder ausstellen lassen konnten (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert. COVID-19 Bis zum 20.01.2021 wurden im Irak mit seinen rd. 40 Millionen Einwohnern 609.029 Infektionsfälle und 12.953 Todesfälle im Zusammenhang mit der Infektion registriert (https://covid19.who.int/region/emro/country/iq). Das Gesundheitswesen ist stark belastet. Regelung zur Entschädigung für Eigentumsschäden:Regelung zur Entschädigung für Eigentumsschäden:, Bezüglich der geltenden Entschädigungsregelungen stellte das Global Protection Cluster fest, dass die irakische Regierung nach dem Gesetz Nr. 20 aus dem Jahr 2009 „alle Bürger entschädig[en sollte], darunter auch Binnenvertriebene, deren Eigentum durch kriegsbedingte Ereignisse beschädigt wurde“. Dieses Gesetz wurde durch das Gesetz Nr. 57 aus dem Jahr 2015 geändert, in dem festgelegt wurde, dass „alle Iraker, die im Zuge militärischer oder terroristischer Operationen beeinträchtigt oder geschädigt wurden, Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben“. Es wurden fünf Kategorien von Schäden festgelegt, die einen Anspruch auf Entschädigung begründen, darunter auch Eigentumsschäden. Darüber hinaus wurden mit dem Gesetz Nr. 2 aus dem Jahr 2020 in Bagdad und der RKI weitere Entschädigungs-Unterausschüsse errichtet und die Kompetenzen und Befugnisse der bereits bestehenden Unterausschüsse in den vom Konflikt betroffenen Gouvernements erweitert. Dem Bericht des Global Protection Cluster zufolge können alle Eigentümer Entschädigungsansprüche geltend machen. Hierfür sind eine Kopie eines gültigen Identitätsdokuments sowie weitere Dokumente einzureichen, darunter ein Nachweis für das Eigentum in Form einer „Eigentumsurkunde (tapoo)“. Hat der Eigentümer die Eigentumsnachweise verloren, kann er bei den regionalen Grundbuchämtern oder beim zentralen Grundbuchamt in Bagdad Ersatz beantragen. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, sich einen Eigentumsnachweis ausstellen zu lassen, der „vom Mukhtar, Gemeinschaftsführern, dem Stadtrat, den kommunalen Behörden und zwei Zeugen bestätigt werden sollte. Sie alle müssen erklären, dass das Eigentum dem betreffenden Antragsteller tatsächlich gehört.“ Dem Antrag sind zudem hochwertige Bildaufnahmen des beschädigten Eigentums und die genaue Adresse beizulegen. Noch in Vertreibung lebende Binnenvertriebene können statt der Bildaufnahmen schriftliche Erklärungen des Mukhtar, des Bürgermeisters und von Nachbarn einreichen, um eine Beurteilung des Schadens zu ermöglichen.56 Einem Bericht der Minority Rights Group International vom 22. Januar 2020 zufolge haben bis November 2019 26 000 Familien aus dem Gouvernement Ninawa Anträge auf Entschädigung für Eigentumsschäden eingereicht. In dem Bericht wurde auf Probleme im Zusammenhang mit der Entschädigungsregelung hingewiesen, insbesondere auf das „aufwändige Antragsverfahren in Verbindung mit erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung und mutmaßlicher Korruption. Die Sonderberichterstatterin erklärte, dass die geltenden Regelungen zur Entschädigung für Eigentumsschäden den Binnenvertriebenen entweder unbekannt waren oder diese bei der Antragstellung Schwierigkeiten hatten, weil sie nicht über die erforderlichen Dokumente verfügten. (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019). Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019). IOM stellte fest, dass es keine staatlichen Stellen gab, die Rückkehrer bei der Suche nach einer Unterkunft unterstützten, und Immobilienmakler die einzige verfügbare Option darstellten. Die Regierung vergab Wohnungsbaudarlehen an die Eigentümer von Grundstücken mit mehr als 100 m2 , die bestimmte Förderkriterien erfüllten. Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019). Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019). Dokumente Der irakische Personalausweis (arabisch: bitaqat hawwiyat al-ahwal al-shakhsiya) wird für alle behördlichen Angelegenheiten benötigt, wie beispielsweise Gesundheits- und Sozialdienste, Schulen, sowie für den Kauf und Verkauf einer Unterkunft und eines Autos. Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt. Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Lebensmittelausweis. Seit der Jahreswende 2015/2016 werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen. Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und die erforderlichen Staatsangehörigkeitsbescheinigungen. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. So werden etwa nach Angaben der irakischen Behörden in Teilen der Gouvernements Ninewa, Diyala, Salah ad-Din und Anbar immer noch alte Personalausweise und Staatsangehörigkeitsbescheinigungen ausgestellt. Von den 356 Ausweisämtern des Landes stellen derzeit 266 die neuen elektronischen Ausweise aus. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen (FIS 17.6.2019).Der irakische Personalausweis (arabisch: bitaqat hawwiyat al-ahwal al-shakhsiya) wird für alle behördlichen Angelegenheiten benötigt, wie beispielsweise Gesundheits- und Sozialdienste, Schulen, sowie für den Kauf und Verkauf einer Unterkunft und eines Autos. Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt. Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Lebensmittelausweis. Seit der Jahreswende 2015 aus 2016, werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen. Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und die erforderlichen Staatsangehörigkeitsbescheinigungen. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. So werden etwa nach Angaben der irakischen Behörden in Teilen der Gouvernements Ninewa, Diyala, Salah ad-Din und Anbar immer noch alte Personalausweise und Staatsangehörigkeitsbescheinigungen ausgestellt. Von den 356 Ausweisämtern des Landes stellen derzeit 266 die neuen elektronischen Ausweise aus. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen (FIS 17.6.2019). Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds einen Pass erhalten (Irakisches Innenministerium 2017). Jedoch können Frauen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters weder einen Reisepass beantragen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020), noch einen Personalausweis bekommen, der etwa für den Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt wird (FIS 22.5.2018; vgl. USDOS 11.3.2020).Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds einen Pass erhalten (Irakisches Innenministerium 2017). Jedoch können Frauen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters weder einen Reisepass beantragen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020), noch einen Personalausweis bekommen, der etwa für den Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt wird (FIS 22.5.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die neuen irakischen Pässe enthalten einen maschinenlesbaren Abschnitt sowie einen 3D-Barcode und gelten, im Vergleich zu den Vorgängermodellen, als fälschungssicherer. Vor allem können diese nur noch persönlich und nicht mehr durch Dritte beantragt werden (AA 12.1.2019; vgl. FIS 17.6.2019), da Fingerabdrücke aller Finger, ein Foto und ein Iris-Scan angefertigt werden. Davon ausgenommen sind Kinder unter zwölf Jahren (FIS 17.6.2019). Die irakischen Botschaften haben erst vereinzelt begonnen, diese Pässe auszustellen (AA 12.1.2019). Nur etwa 25-30 Millionen Iraker (etwa 60-75% der Bevölkerung) besitzen einen Reisepass (FIS 17.6.2019). Der Islamische Staat (IS) konfiszierte in Gebieten unter seiner Kontrolle regelmäßig offizielle Dokumente, die von staatlichen irakischen Stellen ausgestellt worden waren und stellte eigene Dokumente aus, wie z.B. Heirats- und Geburtsurkunden. Diese werden von den irakischen Behörden jedoch nicht anerkannt (HRW 28.8.2019; vgl. NRC 4.2019).Die neuen irakischen Pässe enthalten einen maschinenlesbaren Abschnitt sowie einen 3D-Barcode und gelten, im Vergleich zu den Vorgängermodellen, als fälschungssicherer. Vor allem können diese nur noch persönlich und nicht mehr durch Dritte beantragt werden (AA 12.1.2019; vergleiche FIS 17.6.2019), da Fingerabdrücke aller Finger, ein Foto und ein Iris-Scan angefertigt werden. Davon ausgenommen sind Kinder unter zwölf Jahren (FIS 17.6.2019). Die irakischen Botschaften haben erst vereinzelt begonnen, diese Pässe auszustellen (AA 12.1.2019). Nur etwa 25-30 Millionen Iraker (etwa 60-75% der Bevölkerung) besitzen einen Reisepass (FIS 17.6.2019). Der Islamische Staat (IS) konfiszierte in Gebieten unter seiner Kontrolle regelmäßig offizielle Dokumente, die von staatlichen irakischen Stellen ausgestellt worden waren und stellte eigene Dokumente aus, wie z.B. Heirats- und Geburtsurkunden. Diese werden von den irakischen Behörden jedoch nicht anerkannt (HRW 28.8.2019; vergleiche NRC 4.2019). Zu den Identitätskarten für im Ausland lebende irakische Bürger erklärte das irakische Außenministerium, dass „die Konsularabteilung die für die Ausstellung der Identitätskarte erforderlichen Dokumente zusammenstellt und sie der Generaldirektion für Reisen und Staatsangehörigkeit/Personenstandsdirektion übermittelt“. Nach Angaben des Ministeriums muss der Antragsteller ein Antragsformular einreichen, das „verwendet wird, um erstmals eine Identitätskarte zu beantragen, eine Identitätskarte verlängern zu lassen oder Ersatz für eine beschädigte oder verloren gegangene Karte zu beantragen; dieses Formular wird mit dem Rundstempel des Konsulats versehen“. Das Formular kann vom Familienoberhaupt, der „Hausfrau der Familie“, dem Inhaber des Eintrags, dem Vormund oder dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Der Antragsteller muss das Formular unterzeichnen und in dem dafür vorgesehenen Feld seinen vollständigen Namen sowie seine Adresse angeben; das Formular muss vom Konsul abgestempelt werden.“ Darüber hinaus ist ein Betrag von 750 IQD (das entspricht der Quelle zufolge 1 USD) zu entrichten, und der Antragsteller kann einen anderen im Irak ansässigen irakischen Bürger bevollmächtigen, sich mit der Abteilung für zivile Angelegenheiten in Verbindung zu setzen. Nach ihrer Ausstellung wird die Karte von der Abteilung für Staatsangehörigkeit und Personenstand an das Außenministerium übermittelt, das sie an die betreffende Botschaft oder Mission weiterleitet. Dieselben Informationen finden sich unter anderem auch auf den Websites der irakischen Botschaften in Brüssel, Berlin, Wien und Bern. (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA idF. 14.10.2020). Identitätsbescheinigende Dokumente die im Irak ausgestellt wurden sind wenig zuverlässig, zumal sie häufig auch auf Grund mangelnder Dokumentation ausgestellt werden.Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA in der Fassung 14.10.2020). Identitätsbescheinigende Dokumente die im Irak ausgestellt wurden sind wenig zuverlässig, zumal sie häufig auch auf Grund mangelnder Dokumentation ausgestellt werden. Bewegungsfreiheit Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 11.3.2020). Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann es derzeit durch die wegen Covid-19 verordneten zeitlich beschränkten Maßnahmen geben. 2. Beweiswürdigung Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht konkret an. Ad 1.1.1 Identität und Herkunftsstaat: Bereits das Bundesamt hat ausgeführt, dass mangels unbedenklicher Identitätsdokumente die Identität der bP nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Obwohl die bP bereits durch die Entscheidung vom Bundesamt von der Nichtfeststellung derselben Kenntnis hatte, hat sie auch im Beschwerdeverfahren keinen diesbezüglich unbedenklichen Nachweis erbracht, weshalb es bei der Nichtfeststellung blieb. Es entspricht zudem den Erfahrungen der Asylinstanzen, dass Asylwerber, ua. aus dem Irak, aus asyltakischen Gründen vielfach über die Identität täuschen und die Berichtslage bestätigt, dass gegen Entgelt de facto jegliches Dokument als ge- oder verfälscht erlangbar ist und seitens der Botschaften auch keine Verifizierung von Identitätsdokumenten vorgenommen werden kann. Eine Feststellung darf angesichts der möglichen Folgewirkungen der Erlangung einer neuen Identität daher nur bei zweifelsfrei feststehender Identität erfolgen. Angesichts der dargelegten sprachlichen, gesellschaftlichen und örtlichen Kenntnisse bestanden, so wie auch schon beim Bundesamt, keine Zweifel an der Herkunft. Ad 1.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnissen vor der Ausreise: Dies ergibt sich plausibel aus den in diesen Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen und ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen. Gegenteilige Anhaltspunkte ergaben sich für das BVwG nicht. Ad 1.1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Dies ergibt sich plausibel und widerspruchsfrei aus den in diesem Punkten lebensnahen, persönlichen Angaben zuletzt in der Verhandlung. Gegenteilige Anhaltspunkte ergaben sich für das BVwG nicht. Ad 1.1.4. Ausreisemodalitäten: Die bP machte im Verfahren unterschiedliche Angaben zum Ort des Abflughafens. Ihren ersten Angaben zur Folge flog sie vom Flughafen in Bagdad nach Istanbul (AS 19). Bei der folgenden Einvernahme beim Bundesamt gab sie an, dass sie über den „Flughafen Matar al Najaf ausserhalb von Bagdad“ abflog (AS 69). In der Verhandlung gab sie an, dass sie vom „Flughafen in Najaf“ wegflog und begründete dies damit, dass „Najaf weiter weg ist und da habe sie weniger Angst gehabt“ (VHS S4). Das BVwG geht hier davon aus, dass die ersten Angaben der Wahrheit hier noch am ehesten gerecht werden, zumal die dem Ausreisezeitpunkt noch am nächsten lagen. In den späteren, davon abweichenden Angaben, sieht das Gericht die Ursache in der Absicht der Verschleierung von Fakten, um die Gefährdungssituation drastischer darzustellen als real gegeben. Im Übrigen ergeben sich die anderen Feststellungen widerspruchsfrei. Gegenteilige Anhaltspunkte ergaben sich für das BVwG nicht. Ad 1.1.5. Aktueller Gesundheitszustand: Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben und dem persönlichen Eindruck in der Verhandlung. Ad 1.1.6. Aktuelles Privatleben / Familienleben in Österreich Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben, den von ihr vorgelegten Bescheinigungsmitteln sowie den zitierten amtswegigen Ermittlungsergebnissen des Bundesamtes / Bundesverwaltungsgerichtes. Ad 1.1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen (vgl. EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß §§3, 8 AsylG 2005, ob mit dem als glaubhaft erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung oder reale Gefahr der Verletzung maßgeblicher Rechtsgüter des Asylwerbers glaubhaft gemacht wird (vgl. zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vgl. zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung vergleiche dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen vergleiche EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß §§3, 8 AsylG 2005, ob mit dem als glaubhaft erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung oder reale Gefahr der Verletzung maßgeblicher Rechtsgüter des Asylwerbers glaubhaft gemacht wird vergleiche zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vergleiche zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 246ff). Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv vergleiche Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter (vgl. zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwartet, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vgl auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen).Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter vergleiche zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwartet, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vergleiche auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen). Hinsichtlich der gesetzlichen Mitwirkungs- bzw. Darlegungsverpflichtung der Partei ergibt sich aus der Judikatur insbes. Folgendes: Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Dies entspricht auch der sich insbes. aus § 15 AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs 2a AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.Dies entspricht auch der sich insbes. aus Paragraph 15, AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann. Nach der Judikatur des EGMR ist es Sache der beschwerdeführenden Partei über Nachfrage „Beweise“ vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt,, die einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wobei dem ein gewisser Grad an Spekulation innewohnen kann und keine „eindeutigen Beweise“ für die Behauptung einer verbotenen Behandlung zu erbringen sind (vgl. zB uva EGMR Paposhvili gg. Belgien, 13.12.2016, Bsw. 41738/10).Nach der Judikatur des EGMR ist es Sache der beschwerdeführenden Partei über Nachfrage „Beweise“ vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt,, die einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wobei dem ein gewisser Grad an Spekulation innewohnen kann und keine „eindeutigen Beweise“ für die Behauptung einer verbotenen Behandlung zu erbringen sind vergleiche zB uva EGMR Paposhvili gg. Belgien, 13.12.2016, Bsw. 41738/10). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich: ● dass die Ermittlungspflicht der Behörde / des BVwG grds. durch die (auf Nachfrage) vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067); ● ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN); ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN); ● nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314);  nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen vergleiche zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314); ● die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Ad
  3. a)Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat:, Ad
  4. a)Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat: Die bP als Polizist in Bagdad Die bP stützte ihr ausreisekausales Gefährdungsszenario auf ihre seit 2008 bis zum Ausreisezeitpunkt Ende November 2015 behauptete berufliche Tätigkeit als Polizist in Bagdad. Daraus resultierend habe sich ab Juli 2015 eine konkrete Gefährdung ergeben. Das BVwG geht auf Grund der Ermittlungsergebnisse jedoch davon aus, dass die bP lediglich bis ca. Mitte 2013 als Polizist tätig war, darüber hinaus jedoch nicht mehr. Die bP legte zwar Dienstausweise vor, die unbestritten ihre Tätigkeit als Polizist nachweisen, jedoch enden die Gültigkeit der letzten Ausweise alle im Jahr 2013. Die bP verließ aber erst Ende 2015 den Irak. Ein vorgelegter älterer Dienstausweis der Polizei mit Berechtigung eine Waffe zu tragen wurde 2008 ausgestellt. Sie legte beim Bundesamt weiters insbesondere eine mit Lichtbild versehene, vom irak. Innenministerium ausgestellte Waffenberechtigung mit Gültigkeit vom 26.05.2009 bis 16.05.2013 vor, weiters einen dazu korrespondierenden Polizeiausweis mit Gültigkeit vom 14.08.2012 bis 14.02.2013 für eine Faustfeuerwaffe der Marke Glock. Über den Zeitraum 2013 hinaus legte die bP keine Ausweise bzw. Nachweise des irakischen Innenministeriums mehr vor, die ihre weitere Beschäftigung als Polizist belegen bzw. glaubhaft machen könnten. Damit in der Verhandlung konfrontiert, gab sie an, dass sie darüber hinaus keine derartigen Ausweise besitze, die eine weitere Beschäftigung bei der Polizei glaubhaft bzw. nachweisen können. Angesichts der sich auch sonst ergebenden Widersprüche und Unplausibilitäten in ihren Aussagen rund um das ausreisekausale Vorbringen, vermag hier die bloße Behauptung, sie sei auch nach Ablauf der Gültigkeit der Ausweise der Polizei bzw. des Innenministeriums noch weiterhin als Polizist beschäftigt gewesen, nicht zur Glaubhaftmachung dieses wesentlichen Umstandes gereichen. Auch aus der von ihr vor der Ausreise bei der Polizei in Bagdad erstatteten Vermisstenanzeige vom 10.11.2015 findet sich keinerlei Hinweis darauf, dass es sich bei der bP als Anzeigeerstatter um einen Kollegen bzw. Polizisten der Polizei Bagdad handelt. Die bP vermochte damit nicht glaubhaft machen, dass sie über die Gültigkeitsdauer der vorgelegten Dienstausweise hinaus noch bei der Polizei im Irak beschäftigt war. Folglich kommt das BVwG zur Ansicht, dass die von ihr als ausreisekausal geschilderten Ereignisse, die einen unmittelbaren Konnex zur ihrer behauptetermaßen noch aufrechten Polizeitätigkeit haben sollen, im Wesentlichen auf ein aus asyltaktischen Gründen angelegtes Konstrukt beruhen. Die Vermisstenanzeige Für obige Schlussfolgerung gibt es auch noch weitere Hinweise, die diese zu bestätigen geeignet sind. So etwa der Inhalt der Vermisstenanzeige über die behauptete Abgängigkeit ihres mj. Sohnes. Obwohl die bP selbst kein Zeuge dieser Entführung gewesen sein soll, vermochte sie beim Bundesamt in der Einvernahme Angaben über den Ablauf der Entführung zu machen: „Mein Sohn ist, nachdem er in einem Supermarkt einkaufen war, in ein Auto gestiegen und verschwunden. Das war am 10.11.2015. Ich erfuhr dies von dem Verkäufer, der das beobachtete und welcher dachte, dass ich meinen Sohn abgeholt hätte“. Die bP bestätigte in der Verhandlung auf Nachfrage, dass sie diese Hintergrundinformationen über den Ablauf der Entführung schon vor der Erstattung der Vermisstenanzeige gehabt habe. In dieser Anzeige, in der dem Augenschein nach die Angaben der bP vor der dortigen Polizei wiedergegeben werden und die Basis für weitere Ermittlungen dienen sollten, finden sich aber nicht ansatzweise derartige Hinweise auf den modus operandi der angezeigten Tat oder Hinweise auf einen Augenzeugen. Zitat aus der Anzeige: „Zu unserer Polizeidienststelle kam XXXX und hat angezeigt, dass sein Sohn XXXX seit dem 10.11.2015 abgängig ist. Das Kind ist am XXXX geboren, das heißt das Kind ist 5 Jahre alt. Wir haben diese Aussage protokolliert und wird dem Untersuchungsoffizier für weitere Maßnahmen vorgelegt“. Die bP bestätigte in der Verhandlung auf Nachfrage, dass sie diese Hintergrundinformationen über den Ablauf der Entführung schon vor der Erstattung der Vermisstenanzeige gehabt habe. In dieser Anzeige, in der dem Augenschein nach die Angaben der bP vor der dortigen Polizei wiedergegeben werden und die Basis für weitere Ermittlungen dienen sollten, finden sich aber nicht ansatzweise derartige Hinweise auf den modus operandi der angezeigten Tat oder Hinweise auf einen Augenzeugen. Zitat aus der Anzeige: „Zu unserer Polizeidienststelle kam römisch 40 und hat angezeigt, dass sein Sohn römis

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