Obsah (10)
Art. 133§ 7§ 8§ 44b§ 88§ 52§ 28Art. 130§ 21§ 25RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2021 GeschäftszahlL514 1233796-2 Spruch, L514 1233796-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am XXXX 2002 beim Bundesasylamt (BAA) einen schriftlichen Asylantrag. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass er um politisches Asyl ansuche, da er in seiner Heimat verfolgt werde und dort sein Leben nicht mehr sicher sei. Weiters brachte er in diesem Schriftsatz vor, dass die letzte Wohnadresse ein UNO-Lager im Nordirak gewesen sei.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am römisch 40 2002 beim Bundesasylamt (BAA) einen schriftlichen Asylantrag. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass er um politisches Asyl ansuche, da er in seiner Heimat verfolgt werde und dort sein Leben nicht mehr sicher sei. Weiters brachte er in diesem Schriftsatz vor, dass die letzte Wohnadresse ein UNO-Lager im Nordirak gewesen sei. Im Rahmen der Einvernahme am 19.11.2002 vor dem BAA brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass in der Türkei, in XXXX und XXXX insgesamt vier Brüder von ihm leben würden. Er habe von 1989 bis 1993 in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Militärdienst habe er keinen abgeleistet. Im Rahmen der Einvernahme am 19.11.2002 vor dem BAA brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass in der Türkei, in römisch 40 und römisch 40 insgesamt vier Brüder von ihm leben würden. Er habe von 1989 bis 1993 in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Militärdienst habe er keinen abgeleistet. Im Juli 1993 habe die Bevölkerung seines Dorfes wegen der allgemeinen Sicherheitslage die Türkei verlassen und sei in den Irak übersiedelt. Er sei am XXXX 2002 vom Irak in die Türkei mit einem turkmenischen Reisepass zurückgekehrt. Am XXXX 2002 sei er in Istanbul angekommen, wo er sich bis zum XXXX 2002 in einem Privathaus versteckt aufgehalten habe. In der Türkei sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig und er habe dort auch keine Straftat begangen. Er werde auch nicht polizeilich gesucht oder behördlich verfolgt. Im Juli 1993 habe die Bevölkerung seines Dorfes wegen der allgemeinen Sicherheitslage die Türkei verlassen und sei in den Irak übersiedelt. Er sei am römisch 40 2002 vom Irak in die Türkei mit einem turkmenischen Reisepass zurückgekehrt. Am römisch 40 2002 sei er in Istanbul angekommen, wo er sich bis zum römisch 40 2002 in einem Privathaus versteckt aufgehalten habe. In der Türkei sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig und er habe dort auch keine Straftat begangen. Er werde auch nicht polizeilich gesucht oder behördlich verfolgt. Im Lager im Irak habe es keine Sicherheit gegeben, da jemand von der PKK kommen und verlangen hätte können für sie zu kämpfen. Drei seiner Brüder würden in XXXX leben. Gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen vor seiner Ausreise im Jahr 1993 habe es nicht gegeben. Auf Vorhalt, dass es in der Türkei keine Notstandsgebiete mehr gebe und auch seine drei Brüder in XXXX leben würden und er sich zu ihnen begeben könnte, wandte er ein, dass er aus der Türkei ausgereist und dadurch bekannt sei. Er habe auch kein Vertrauen. Im Falle einer Rückkehr könnte er wieder verdächtigt werden, dass er ein Terrorist gewesen sei und der PKK angehört habe. Nachgefragt, woher die zuständigen Behörden dies wissen sollten, gab er an, „die wissen das“.Im Lager im Irak habe es keine Sicherheit gegeben, da jemand von der PKK kommen und verlangen hätte können für sie zu kämpfen. Drei seiner Brüder würden in römisch 40 leben. Gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen vor seiner Ausreise im Jahr 1993 habe es nicht gegeben. Auf Vorhalt, dass es in der Türkei keine Notstandsgebiete mehr gebe und auch seine drei Brüder in römisch 40 leben würden und er sich zu ihnen begeben könnte, wandte er ein, dass er aus der Türkei ausgereist und dadurch bekannt sei. Er habe auch kein Vertrauen. Im Falle einer Rückkehr könnte er wieder verdächtigt werden, dass er ein Terrorist gewesen sei und der PKK angehört habe. Nachgefragt, woher die zuständigen Behörden dies wissen sollten, gab er an, „die wissen das“. Über einen Verwandten habe er sich einen Ausweis, ähnlich dem einen Personalausweis, ausstellen lassen. Dies sei kein Problem gewesen. Die Angabe des Namens dieses Verwandten verweigerte er. Gefragt, ob es irgendwelche konkreten Hinweise geben würde, dass er in der Türkei für einen Terroristen gehalten werden könnte, wandte er ein, dass seine Familie verdächtig sei. Seine drei Brüder würden aber in XXXX ohne Probleme leben und arbeiten. Seinen Aufenthalt im Irak könne er durch nichts belegen. Über einen Verwandten habe er sich einen Ausweis, ähnlich dem einen Personalausweis, ausstellen lassen. Dies sei kein Problem gewesen. Die Angabe des Namens dieses Verwandten verweigerte er. Gefragt, ob es irgendwelche konkreten Hinweise geben würde, dass er in der Türkei für einen Terroristen gehalten werden könnte, wandte er ein, dass seine Familie verdächtig sei. Seine drei Brüder würden aber in römisch 40 ohne Probleme leben und arbeiten. Seinen Aufenthalt im Irak könne er durch nichts belegen. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde vom BAA mit Bescheid vom 22.11.2002, Zl. 02 22.883-BAG,
§ 7Asyl
G 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Asyl
G 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Der Antrag des Beschwerdeführers wurde vom BAA mit Bescheid vom 22.11.2002, Zl. 02 22.883-BAG,
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BAA aus, dass mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Weiters führte das BAA aus, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte, zumal der Beschwerdeführer zwar behauptete, dass seine gesamte Familie „verdächtig“ sei, aber dessen ungeachtet seine Brüder unbehelligt in der Türkei leben könnten. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.02.2010, E9 233796-0/2008, wurde die Beschwerde, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer stellten in der Folge am XXXX 2010 einen Antrag auf humanitäres Bleiberecht
§ 44bAbs.
2 NAG und wurde ihm ein Daueraufenthalt-EU mit einer Gültigkeit bis XXXX 2020 erteilt. 2. Der Beschwerdeführer stellten in der Folge am römisch 40 2010 einen Antrag auf humanitäres Bleiberecht
Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG und wurde ihm ein Daueraufenthalt-EU mit einer Gültigkeit bis römisch 40 2020 erteilt. Am XXXX 2011 erhielten der Beschwerdeführer von der BPD XXXX erstmals einen Fremdenpass mit einer Gültigkeit bis XXXX
- Am XXXX 2012 wurde ihnen neuerlich ein Fremdenpass mit einer Gültigkeit bis XXXX 2015 ausgestellt. Am römisch 40 2011 erhielten der Beschwerdeführer von der BPD römisch 40 erstmals einen Fremdenpass mit einer Gültigkeit bis römisch 40
- Am römisch 40 2012 wurde ihnen neuerlich ein Fremdenpass mit einer Gültigkeit bis römisch 40 2015 ausgestellt.
- Am XXXX 2016 wurde vom Beschwerdeführer beim BFA gegenständlicher Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingebracht, ohne diesen näher zu präzisieren und ohne das Interesse der Republik Österreichs an der Passausstellung darzulegen.
- Am römisch 40 2016 wurde vom Beschwerdeführer beim BFA gegenständlicher Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingebracht, ohne diesen näher zu präzisieren und ohne das Interesse der Republik Österreichs an der Passausstellung darzulegen. Mit Schreiben des BFA vom 10.05.2017 wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen das in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 88 FPG vorgesehene öffentliche Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses darzulegen. Mit Schreiben des BFA vom 10.05.2017 wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen das in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 88, FPG vorgesehene öffentliche Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses darzulegen. Im Zuge dessen wurden der Beschwerdeführer weiters aufgefordert, eine durch eine persönliche Vorsprache bei seiner Vertretungsbehörde, weshalb ihm tatsächlich kein Reisedokument ausgestellt werde, erlangte Bestätigung vorzulegen. Eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 24.05.2017 beim BFA ein und wurde darin ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bereits zwei Mal ein Fremdenpass ausgestellt worden sei. Weiters sei die Ausstellung eines Fremdenpasses eine Voraussetzung dafür, dass dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden könnte. In der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei auch das vom BFA geforderte öffentliche Interesse zu erblicken. Weiters wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer als Kurde unmöglich sei, ein Schreiben seiner Botschaft in Vorlage zu bringen, zumal mehrere Vorsprachen bei der Botschaft in diesem Zusammenhang ergebnislos verlaufen seien.
- Mit Bescheid des BFA vom 29.05.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs.
1 FPG abgewiesen.4. Mit Bescheid des BFA vom 29.05.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers unbestritten davon auszugehen sei, dass er sich derzeit legal in Österreich aufhalte. Ungeachtet dieser Tatsache müsse als primäre Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein im Hinblick auf die Person des Betroffenen gelegenes Interesse der Republik erkennbar sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse es sich dabei um ein „positives“ Interesse handeln und sei daher bei der Beurteilung des Verfahrensgegenstandes ein restriktiver Maßstab anzulegen, wobei zu betonen sei, dass die Behauptung bereits Österreicher werden zu können, per se nicht geeignet sei, ein Interesse der Republik zu begründen. Am 10.05.2017 sei der Beschwerdeführer im Zuge seiner Befragung dezidiert aufgefordert worden, das in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung § 88 FPG normierte und im Hinblick auf seine Person gelegene Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses darzulegen, bzw. wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt innerhalb einer Frist seinen Antrag dahingehend zu begründen.Am 10.05.2017 sei der Beschwerdeführer im Zuge seiner Befragung dezidiert aufgefordert worden, das in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung Paragraph 88, FPG normierte und im Hinblick auf seine Person gelegene Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses darzulegen, bzw. wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt innerhalb einer Frist seinen Antrag dahingehend zu begründen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 24.05.2017, dass er aufgrund der derzeit vorherrschenden Situation in der Türkei und der Umstand, dass er Kurde sei, würden für das BFA jedenfalls kein öffentliches Interesse begründen. Die Gründe, die bei seinen letzten Verfahren zur Ausstellung von Fremdenpässen geführt hätten, hätten vom BFA nicht eruiert werden können und seien vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden. Der Vollständigkeit halber wurde darauf hingewiesen, dass für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltsrechtes (Daueraufenthalt-EU) ein Reisepass oder Fremdenpass nicht zwingend notwendig sei; im NAG seien die gleichen Mängelheilungsmöglichkeiten wie in der AsylG-DV vorgesehen (§ 19 Abs. 8 NAG) und könne dies daher kaum einen Grund für die Ausstellung eines Fremdenpasses darstellen. Der Vollständigkeit halber wurde darauf hingewiesen, dass für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltsrechtes (Daueraufenthalt-EU) ein Reisepass oder Fremdenpass nicht zwingend notwendig sei; im NAG seien die gleichen Mängelheilungsmöglichkeiten wie in der AsylG-DV vorgesehen (Paragraph 19, Absatz 8, NAG) und könne dies daher kaum einen Grund für die Ausstellung eines Fremdenpasses darstellen. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens sei das BFA zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die Erfüllung der Grundvoraussetzung für die Ausstellung des Dokumentes darzutun. Weiters habe das BFA nicht irgendein, objektiv nachvollziehbares Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses zu erblicken vermocht, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 31.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 31.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Gegen diesen dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 06.06.2017 zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 30.06.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde darin im Wesentlichen wiederholend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bereits zwei Mal ein Fremdenpass ausgestellt worden sei und habe er in den vorangegangenen Ausstellungsverfahren erklärt, dass es ihm unmöglich sei, eine Bestätigung der Botschaft in Vorlage zu bringen, zumal es so sei, dass man im Falle einer Vorsprache in der türkischen Botschaft einfach „hinauskomplementiert„ werde. Das öffentliche Interesse wurde neuerlich damit begründet, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft anzusuchen.
- Mit Schreiben vom 21.11.2019 wiederholte der Beschwerdeführer neuerlich sein Vorbringen, dass ihm bereits zwei Mal ein Fremdenpass ausgestellt worden sei und er als Kurde nicht zur türkischen Botschaft gehen könne. Des Weiteren finden sich allgemeine Ausführungen zur Lage in der Türkei und wurde von Beschwerdeführer neuerlich bekräftig, die österreichische Staatsbürgerschaft annehmen zu wollen. Am 01.10.2020 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben, in welchem er ausführte, dass er am 20.07.2020 einen Termin bei der türkischen Botschaft gehabt habe. Weil er Kurde sei und die Türkei zuerst Richtung Irak und dann Richtung Österreich verlassen habe, werde ihm kein türkischer Reisepass ausgestellt. Dies könne von einem Zeugen bestätigt werden, der ihn zu diesem Termin begleitet habe. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2020 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Bestätigung der türkischen Botschaft in Vorlage zu bringen, dass ihm kein türkisches Reisedokument ausgestellt werden würde. Mit Schreiben vom 16.11.2010 (gemeint wohl: 2020) bzw vom 05.12.2020 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Dorfvorstehers des Dorfes XXXX , mit welchem bestätigt werden würde, dass ihm die Ausstellung türkischer Papiere verwehrt sei.Mit Schreiben vom 16.11.2010 (gemeint wohl: 2020) bzw vom 05.12.2020 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Dorfvorstehers des Dorfes römisch 40 , mit welchem bestätigt werden würde, dass ihm die Ausstellung türkischer Papiere verwehrt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein türkischer Staatsbürger und hält sich seit dem Jahr 2002 durchgehend in Österreich auf. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU, gültig bis XXXX 2025.Der Beschwerdeführer ist ein türkischer Staatsbürger und hält sich seit dem Jahr 2002 durchgehend in Österreich auf. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU, gültig bis römisch 40
- Am XXXX 2011 erhielt der Beschwerdeführer erstmalig einen Fremdenpass, gültig bis XXXX
- Nach neuerlichem Antrag wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2012, gültig bis XXXX 2015, ein zweiter Fremdenpass ausgestellt. Am römisch 40 2011 erhielt der Beschwerdeführer erstmalig einen Fremdenpass, gültig bis römisch 40
- Nach neuerlichem Antrag wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 2012, gültig bis römisch 40 2015, ein zweiter Fremdenpass ausgestellt.
- Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, durch Einsichtnahme in das IZR sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren und der Beschwerde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Verfahrensrecht
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern das Verfahren nicht einzustellen oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern das Verfahren nicht einzustellen oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. § 88 FPG3.2.1. Paragraph 88, FPG
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;„Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend. 3.2.
- Das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses ist eine unbedingte Voraussetzung für die in § 88 Abs. 1 FPG genannte Personengruppe. Gleichzeitig ist in diesem Zusammenhang ein restriktiver Maßstab anzulegen, und ist ein solches Interesse etwa dann zu bejahen, wenn eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Ausstellung des Reisedokumentes besteht, wie beispielsweise bei EU-Entsendungen unter Berücksichtigung der Dienstleistungsfreiheit des entsendenden Unternehmens. Hingegen wird ein solches öffentliche – über die Interessen des Antragstellers hinausgehendes – Interesse im Lichte einschlägiger Judikatur dann nicht vorliegen, wenn der Fremdenpass lediglich zur Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse, zwecks Reisen mit österreichischen Familienmitgliedern, zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zum Zwecke einer Eheschließung im Ausland benötigt wird. Es muss dem Fremden konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokumentes seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K2, 3 und 9 zu § 88).3.2.
- Das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses ist eine unbedingte Voraussetzung für die in Paragraph 88, Absatz eins, FPG genannte Personengruppe. Gleichzeitig ist in diesem Zusammenhang ein restriktiver Maßstab anzulegen, und ist ein solches Interesse etwa dann zu bejahen, wenn eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Ausstellung des Reisedokumentes besteht, wie beispielsweise bei EU-Entsendungen unter Berücksichtigung der Dienstleistungsfreiheit des entsendenden Unternehmens. Hingegen wird ein solches öffentliche – über die Interessen des Antragstellers hinausgehendes – Interesse im Lichte einschlägiger Judikatur dann nicht vorliegen, wenn der Fremdenpass lediglich zur Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse, zwecks Reisen mit österreichischen Familienmitgliedern, zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zum Zwecke einer Eheschließung im Ausland benötigt wird. Es muss dem Fremden konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokumentes seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K2, 3 und 9 zu Paragraph 88,). 3.2.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Unter Bedachtnahme der oben getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer begehrte Ausstellung eines Fremdenpasses dem Grunde nach zu Recht versagt hat. Wie sich aus den Ausführungen im bekämpften Bescheid ergibt, hat der Beschwerdeführer weder ein – über seine eigenen Interessen hinausgehendes – öffentliches Interesse dargetan, noch ist er der Aufforderung des BFA, eine Bestätigung in Vorlage zu bringen, dass ihm kein Reisepass seines Heimatstaates ausgestellt werden würde, nachgekommen. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er einen Fremdenpass zur Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft benötigen würde. Dazu ist festzuhalten, dass – wie bereits ausgeführt – die Ausstellung der österreichischen Staatsbürgerschaft kein solches Interesse der Republik darstellt. Darüberhinausgehende Interessen wurden weder vor dem BFA noch in der Beschwerde dargetan. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keinen subjektives Recht auf Ausstellung eines Fremdenpasses, wie er für subsidiär Schutzberechtigte iSd § 88 Abs. 2a FPG besteht, verfügt.Hinsichtlich des öffentlichen Interesses wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er einen Fremdenpass zur Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft benötigen würde. Dazu ist festzuhalten, dass – wie bereits ausgeführt – die Ausstellung der österreichischen Staatsbürgerschaft kein solches Interesse der Republik darstellt. Darüberhinausgehende Interessen wurden weder vor dem BFA noch in der Beschwerde dargetan. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keinen subjektives Recht auf Ausstellung eines Fremdenpasses, wie er für subsidiär Schutzberechtigte iSd Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG besteht, verfügt. Als weitere Voraussetzung wird – im Falle des Beschwerdeführers – gefordert, dass er eine Bestätigung darüber vorlegt, dass er von der Vertretungsbehörde seines Heimatlandes kein Reisedokument erhält. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass es ihm als Kurde nicht möglich sei, eine solche Bestätigung zu erhalten. Die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Schreiben des Dorfvorstehers vermögen die notwendige Bestätigung der Vertretungsbehörde jedenfalls nicht zu ersetzen. Darauf ist jedoch im vorliegenden Fall nicht weiter einzugehen, zumal der Beschwerdeführer bereits das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nachzuweisen vermochte. Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bereits im Vorfeld zwei Mal ein Fremdenpass ausgestellt worden sei, nicht zu seinen Gunsten ausgelegt werden könne, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt, konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer nochmaligen Anhörung – außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens – an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurden dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Beschwerdeergänzungen in Vorlage gebracht. Zu Spruchteil B):
§ 25Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L514.1233796.2.00