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{'item': 'W102 2210113-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2021 GeschäftszahlW102 2210113-1 SpruchW102 2210113-1/10E, W102 2210113-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 3EMRK im Rahmen der Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative“3.1.5.

Zum Begehren der „

Artikel 3

, EMRK im Rahmen der Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative“ In seiner Beschwerde erstattet der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Vorbringen, dass die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer nur aus dem einzigen Grund, dass er minderjährig sei, subsidiärer Schutz gewährt werde, unrichtig sei. Da nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides Beschwerde erhoben werde, seien diese Feststellungen einer Überprüfung nicht zugänglich. Deshalb werde begehrt, dass die „

Art. 3

EMRK im Rahmen der Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative“ getroffen würden. Das von der belangten Behörde angenommene Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei wegen der Gewährung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen.In seiner Beschwerde erstattet der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Vorbringen, dass die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer nur aus dem einzigen Grund, dass er minderjährig sei, subsidiärer Schutz gewährt werde, unrichtig sei. Da nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides Beschwerde erhoben werde, seien diese Feststellungen einer Überprüfung nicht zugänglich. Deshalb werde begehrt, dass die „

Artikel 3

, EMRK im Rahmen der Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative“ getroffen würden. Das von der belangten Behörde angenommene Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei wegen der Gewährung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Zunächst ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich der ausgeschlossenen Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu § 3 AsylG im Fall der Gewährung des subsidiären Schutzes im Wesentlichen zuzustimmen. Zu den dennoch begehrten „

Art. 3

EMRK“ ist anzumerken, dass auch das Bundesverwaltungsgericht an in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden ist. So steht etwa die materielle Rechtskraft eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuerkannten des Status des subsidiär Schutzberechtigten der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative durch das Bundesverwaltungsgericht nur dann nicht entgegen, wenn sich seit der Entscheidung der belangten Behörde der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben, weswegen von einer nachträglichen Änderung der Sache („nova producta“) auszugehen ist (zuletzt VwGH 28.02.2017, Ra 2016/01/0206 mwN).Zunächst ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich der ausgeschlossenen Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu Paragraph 3, AsylG im Fall der Gewährung des subsidiären Schutzes im Wesentlichen zuzustimmen. Zu den dennoch begehrten „

Artikel 3

, EMRK“ ist anzumerken, dass auch das Bundesverwaltungsgericht an in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden ist. So steht etwa die materielle Rechtskraft eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuerkannten des Status des subsidiär Schutzberechtigten der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative durch das Bundesverwaltungsgericht nur dann nicht entgegen, wenn sich seit der Entscheidung der belangten Behörde der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben, weswegen von einer nachträglichen Änderung der Sache („nova producta“) auszugehen ist (zuletzt VwGH 28.02.2017, Ra 2016/01/0206 mwN). Damit steht auch der Überprüfung der „

Art. 3EMRK“ im Rahmen der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I.

– wie gegenständlich begehrt – im Fall eines unveränderten Sachverhaltes die materielle Rechtskraft der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides sowie des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt wurde, entgegen.Damit steht auch der Überprüfung der „

Artikel 3, EMRK“ im Rahmen der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

– wie gegenständlich begehrt – im Fall eines unveränderten Sachverhaltes die materielle Rechtskraft der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides sowie des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt wurde, entgegen. Weiter sieht § 3 AsylG die Prüfung der Frage, ob dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offensteht, erst dann vor, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Wie bereits ausgeführt konnte der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung nicht glaubhaft machen. Die Frage, ob hinsichtlich der innerstaatlichen Fluchtalternative und damit hinsichtlich der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG bzw. des § 11 AsylG von einer nachträglichen Änderung der Sache auszugehen ist, stellt sich daher gegenständlich nicht und ist hierauf auch nicht weiter einzugehen.Weiter sieht Paragraph 3, AsylG die Prüfung der Frage, ob dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offensteht, erst dann vor, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Wie bereits ausgeführt konnte der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung nicht glaubhaft machen. Die Frage, ob hinsichtlich der innerstaatlichen Fluchtalternative und damit hinsichtlich der Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bzw. des Paragraph 11, AsylG von einer nachträglichen Änderung der Sache auszugehen ist, stellt sich daher gegenständlich nicht und ist hierauf auch nicht weiter einzugehen. Im Ergebnis war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 4. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Gegenständlich waren beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich, die das Bundesverwaltungsgericht anhand der Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes angestellt hat. So beurteilt das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat anhand der einschlägigen Berichte (etwa VwGH 16.06.2020, Ra 2020/19/0064), setzt sich mit den UNHCR-Richtlinien und der EASO Country Guidance auseinander (VwGH 10.06.2020, Ra 2019/18/0143) und berücksichtigt die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beweiswürdigung (etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0150).Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Gegenständlich waren beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich, die das Bundesverwaltungsgericht anhand der Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes angestellt hat. So beurteilt das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat anhand der einschlägigen Berichte (etwa VwGH 16.06.2020, Ra 2020/19/0064), setzt sich mit den UNHCR-Richtlinien und der EASO Country Guidance auseinander (VwGH 10.06.2020, Ra 2019/18/0143) und berücksichtigt die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beweiswürdigung (etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0150). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W102.2210113.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.