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§ 3Art. 133§ 8§ 7§ 28RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2021 GeschäftszahlW103 2158093-1 SpruchW103 2158093-1/5E, W103 2158093-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 11.05.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich seiner am 13.05.2015 im Beisein einer Rechtsberaterin durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei minderjährig, gehöre der Volksgruppe der Sheikal an, bekenne sich zum moslemischen Glauben und habe in Somalia eine Schule besucht. Seine Eltern und acht Geschwister hielten sich unverändert in Somalia auf. Der Beschwerdeführer habe Somalia im Jänner 2015 auf dem Luftweg unter Mitführung eines gefälschten Reisepasses verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und weitere ihm unbekannte Länder illegal nach Österreich gereist. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, Al Shabaab habe ihn rekrutieren wollen. Infolge seiner Ablehnung hätten sie ihm die rechte Hüfte gebrochen; aus diesem Grund habe er das Land verlassen. Ein durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebenes gerichtsmedizinisches Gutachten vom 12.08.2015 ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren, sodass eine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden könne. Mit Verfahrensanordnung vom 22.09.2015 wurde das im Spruch ersichtliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers festgelegt. Mit Eingabe vom 09.09.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er im Februar 2016 eine Hüftoperation gehabt hätte, wobei die Probleme mit der Hüfte Folge von ihm in Somalia von Al Shabaab zugefügten Verletzungen gewesen seien. Am 17.11.2016 wurde der – zwischenzeitig volljährige Beschwerdeführer – im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er habe bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet und sei abgesehen von Problemen mit der Hüfte gesund. Der Beschwerdeführer sei sunnitischer Moslem, Angehöriger der Volksgruppe der Sheikal und habe sich im Vorfeld der Ausreise zuletzt zwei Monate bei einem Onkel in Mogadischu aufgehalten. Davor habe er gemeinsam mit seinen Eltern und acht Geschwistern in XXXX gelebt; sein Vater sei zwischenzeitlich verstorben, die übrigen Familienmitglieder befänden sich nunmehr in Äthiopien. Der Beschwerdeführer habe eine Schule besucht, der Lebensunterhalt der Familie sei durch den Vater bestritten worden, welcher eine Landwirtschaft betrieben hätte. Die schlepperunterstützte Ausreise habe USD 6.000,- gekostet, welche ihm von seinem Onkel zur Verfügung gestellt worden wären. Am 17.11.2016 wurde der – zwischenzeitig volljährige Beschwerdeführer – im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er habe bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet und sei abgesehen von Problemen mit der Hüfte gesund. Der Beschwerdeführer sei sunnitischer Moslem, Angehöriger der Volksgruppe der Sheikal und habe sich im Vorfeld der Ausreise zuletzt zwei Monate bei einem Onkel in Mogadischu aufgehalten. Davor habe er gemeinsam mit seinen Eltern und acht Geschwistern in römisch 40 gelebt; sein Vater sei zwischenzeitlich verstorben, die übrigen Familienmitglieder befänden sich nunmehr in Äthiopien. Der Beschwerdeführer habe eine Schule besucht, der Lebensunterhalt der Familie sei durch den Vater bestritten worden, welcher eine Landwirtschaft betrieben hätte. Die schlepperunterstützte Ausreise habe USD 6.000,- gekostet, welche ihm von seinem Onkel zur Verfügung gestellt worden wären. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, er habe Somalia aus persönlichen Gründen verlassen. Der Beschwerdeführer habe eines Tages Essen zu seinem Vater auf den Acker gebracht und es hätten Männer der Al Shabaab seinen Vater gefragt, ob sie den Beschwerdeführer mitnehmen könnten, was jener verneint hätte. Nach etwa eineinhalb Stunden seien die Männer zurückgekommen, um den Beschwerdeführer zwangsweise mitzunehmen. Sie hätten ihm die Augen verbunden und ihn mit dem Auto entführt. Sie hätten eine Pause auf einem freien Platz eingelegt und dort ein Lagerfeuer gemacht. Mitten in der Nacht hätten zwei andere Personen beschlossen, zu fliehen. Der Beschwerdeführer habe sich diesen angeschlossen. Al Shabaab habe sie jedoch bei Tagesanbruch eingeholt und zusammengeschlagen. Durch die Schläge sei der Beschwerdeführer an der Hüfte verletzt worden. Als die Männer gemerkt hätten, das der Beschwerdeführer nicht mehr gehen konnte, hätten sie ihn mitten auf der Straße zurückgelassen. Leute, die ihn auf der Straße gefunden hätten, hätten Kontakt zu seiner Familie hergestellt. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass sein Vater, welcher zuckerkrank gewesen sei, infolge der Schläge durch Al Shabaab verstorben sei. Deshalb habe sie ihm gesagt, dass er weiterreisen und nicht zurückkommen solle. Der Beschwerdeführer habe sich zu seinem Onkel nach Mogadischu geschleppt und sei dort zwei bis drei Monate verblieben, bis sein Bruch behandelt und die Ausreise aus Somalia von seinem Onkel organisiert worden sei. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, Al Shabaab sei im neunten Monat 2014 zu ihm gekommen, es seien auch zwei weitere Jugendliche entführt worden, wobei die Entführung von sieben bis acht Männern der Al Shabaab verübt worden sei. Die Flucht sei möglich gewesen, da sie von Al Shabaab nicht bewacht worden seien; die Männer hätten geschlafen. Auf die Frage, welches Interesse die Al Shabaab infolge dessen Verletzung an der Person des Beschwerdeführers aufweisen sollte, gab dieser an, die Al Shabaab glaube, dass der Beschwerdeführer ein Spion sei und gegen ihre Gruppe sei. Grund seiner Mitnahme sei gewesen, dass sie den älteren Bruder des Beschwerdeführers haben wollten, welcher jedoch aus Somalia geflohen wäre. Befragt, weshalb Al Shabaab geglaubt hätte, dass der Beschwerdeführer ein Spion sei, antwortete dieser, Al Shaabab könnte glauben, dass er sich aufgrund der Schläge an ihnen rächen werde. In Mogadischu habe der Beschwerdeführer im Haushalt seines Onkels gelebt und keine Probleme gehabt, doch habe sein Onkel erfahren, dass der Beschwerdeführer im Heimatdorf gesucht werde. Grund der Suche sei gewesen, dass sie gedacht hätten, dass er gegen ihre Gruppe wäre und sich der Regierung angeschlossen hätte. Befragt, ob es richtig sei, dass der Beschwerdeführer zunächst von Al Shabaab verletzt und am Straßenrand zurückgelassen, in der Folge jedoch wieder gesucht worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen; er sei ein Jugendlicher gewesen. Befragt, ob er nicht bei seinem Onkel in Mogadischu hätte bleiben können, antwortete der Beschwerdeführer, dieser hätte selbst Angst gehabt. Im Fall einer Rückkehr hätte er Angst davor, dass ihm das Gleiche noch einmal passieren könnte.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.03.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und es wurde ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.03.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt in der Entscheidungsbegründung fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Somalias, muslimisch-sunnitischen Glaubens und Angehöriger des Clans der Sheikal. Seine genaue Identität stehe nicht fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Somalia asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Sein Vorbringen hinsichtlich einer versuchten Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab und einer daraus resultierenden Angst, getötet zu werden, erweise sich als nicht glaubhaft. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde hierzu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben, Al Shabaab hätte ihm die Hüfte gebrochen, nachdem er ein Rekrutierungsangebot abgelehnt hätte, wohingegen er vor dem BFA dazu widersprüchlich ausgeführt hätte, Al Shabaab habe ihm die Hüfte gebrochen, nachdem er aus deren Gefangenschaft geflüchtet sei. Die Behörde gehe davon aus, dass das Vorbringen hinsichtlich einer Entführung lediglich eine Steigerung des Fluchtvorbringens bilde. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Gefangennahme durch Al Shabaab keineswegs nachvollziehbar dargelegt. Dieser habe zunächst nichts davon erwähnt, dass sein Vater von Al Shabaab so stark geschlagen worden wäre, als dass er später im Krankenhaus infolge schwerer Verletzungen verstorben sei. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb Al Shabaab zunächst hätte weggehen sollen, um eineinhalb Stunden später zwecks Mitnahme des Beschwerdeführers wiederzukommen, zumal ihm hierdurch eine Flucht ermöglicht worden wäre. Demnach sei es auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach der versuchten Rekrutierung auf dem Feld des Vaters verblieben sei. Bemerkenswert erschienen auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände seiner Flucht vor Al Shabaab. Als keinesfalls nachvollziehbar sei zu erachten, dass Al Shabaab Jugendliche zwangsweise rekrutieren, diese jedoch in der Folge nicht einmal bewachen würde. Der Beschwerdeführer habe auch nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er infolge der Flucht vor Al Shabaab nicht abseits der Straße gegangen wäre, um das Risiko zu verringern, von Al Shabaab gefunden zu werden. Ebensowenig sei verständlich, wie Al Shabaab ihn trotz der Dunkelheit hätte entdecken können. Auch sei es nicht glaubhaft, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen wäre, sich zu verstecken, obwohl er das Licht der Scheinwerfer des Wagens der Al Shabaab bereits von weitem gesehen und auch Fahrgeräusche gehört hätte. Auf diesbezüglichen Vorhalt habe der Beschwerdeführer völlig widersprüchlich ausgeführt, dass das Fahrzeug das Licht erst eingeschaltet habe, als es näher gekommen wäre. Keinesfalls nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer in einem Waldgebiet nicht versucht hätte, wegzulaufen, anstatt einfach neben der Straße stehen zu bleiben. Die Behörde ginge daher von konstruierten, tatsachenwidrigen Fluchtgründen aus. Aufgrund der aktuell instabilen Sicherheitslage in Somalia und des derzeit herrschenden innerstaatlichen Konfliktes könne eine im Falle einer Rückkehr bestehende ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
- Mit Eingabe vom 20.04.2017 wurde gegen Spruchpunkt I. des dargestellten Bescheides durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, die islamische Terrormiliz Al Shabaab habe versucht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, was der Beschwerdeführer und sein Vater abgelehnt hätten. Dabei sei der Vater des Beschwerdeführers zusammengeschlagen worden und kurze Zeit später an den Folgen des Angriffs verstorben. Der Beschwerdeführer sei von Al Shabaab entführt worden. Nachdem er mit zwei weiteren Personen die Flucht ergriffen hätte, seien sie alsbald wieder eingefangen und der Beschwerdeführer schwer körperlich misshandelt worden. Aufgrund der Attacke sei der Beschwerdeführer bewusstlos geworden, sodass die Al Shabaab-Mitglieder ihn verletzt zurückgelassen hätten. Die Behörde habe es unterlassen, aktuellste Berichte über Ereignisse in Zusammenhang mit Al Shabaab in das Verfahren einzubeziehen und das Vorbringen des Beschwerdeführers unrichtig gewürdigt. Die von der belangten Behörde angeführten Widersprüche seien insbesondere auf den Umstand zurückzuführen, dass es vermutlich aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher zu einigen Fehlern im Protokoll der Einvernahme vom 17.11.2016 gekommen sei. Aufgrund der kurzen Dauer der Befragung habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nur knappe Antworten gegeben und es seien die beiden Darstellungen entgegen der Ansicht der Behörde nicht widersprüchlich. Dieser habe seine Ablehnung einer Rekrutierung durch Al Shabaab in der Einvernahme vor dem BFA lediglich detaillierter dargestellt, indem er beschrieben hätte, wie es zur Verletzung seiner Hüfte gekommen sei. Die Erstbefragung diene im Übrigen keiner näheren Erhebung des Fluchtgrundes. Der Beschwerdeführer habe bereits zu Beginn der Einvernahme geschildert, dass sein Vater nicht mehr am Leben sei, sodass eine Steigerung des Vorbringens nicht zu erkennen wäre. Zum Argument der Behörde, wonach es nicht nachvollziehbar sei, weshalb Al Shabaab zunächst weggegangen wäre und den Beschwerdeführer kurze Zeit später zwangsweise mitgenommen hätte, sei auf die Länderberichte zu verwiesen, welchen zu entnehmen sei, dass Rekrutierungen durch Al Shabaab meist durch Überzeugungsarbeit erfolgen würden. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten seien die Mitglieder der Al Shabaab davon ausgegangen, dass es den Jugendlichen nicht möglich sein werde, zu fliehen; im Übrigen sei auf eine unzutreffende Protokollierung der Aussagen des Beschwerdeführers zu verweisen, der keinesfalls zum Ausdruck bringen wollte, sie seien von Al Shabaab gar nicht bewacht worden. Der beschriebene Vorfall und die Flucht vor der Terrormiliz der Al Shabaab habe eine psychische Ausnahmesituation dargestellt, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Betroffene genauso überlegt und rational reagieren würde, wie Personen, die sich in keiner solchen Situation befänden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es nicht mehr dunkel, jedoch auch noch nicht hell gewesen wäre und das Licht des Wagens der Al Shabaab nicht angeschaltet gewesen wäre. Als er die Fahrgeräusche wahrgenommen hätte, habe er jedenfalls versucht, von der Straße wegzukommen und zu fliehen. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er stehen geblieben sei; da er der Langsamste der drei Jugendlichen gewesen wäre, sei er jedoch von Al Shabaab eingefangen und körperlich misshandelt worden. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er bereits durch Al Shabaab entführt und gefangen gehalten worden sei; in diesem Zusammenhang sei auch der Tod des Vaters des Beschwerdeführers zu sehen. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers sei bei einer Rückkehr nach Somalia zu prognostizieren. Dass der somalische Staat nicht in der Lage wäre, den Beschwerdeführer vor Verfolgung und Bedrohung durch Al Shabaab zu schützen, sei anhand aktueller Medienberichte offensichtlich. Dem Umstand Rechnung tragend, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Zwangsrekrutierten bzw. der Deserteure verfolgt werde, lasse auf ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zutreffen, sodass ihm internationaler Schutz im Sinne des § 3 AsylG 2005 zu gewähren gewesen wäre. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
- Mit Eingabe vom 20.04.2017 wurde gegen Spruchpunkt römisch eins. des dargestellten Bescheides durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, die islamische Terrormiliz Al Shabaab habe versucht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, was der Beschwerdeführer und sein Vater abgelehnt hätten. Dabei sei der Vater des Beschwerdeführers zusammengeschlagen worden und kurze Zeit später an den Folgen des Angriffs verstorben. Der Beschwerdeführer sei von Al Shabaab entführt worden. Nachdem er mit zwei weiteren Personen die Flucht ergriffen hätte, seien sie alsbald wieder eingefangen und der Beschwerdeführer schwer körperlich misshandelt worden. Aufgrund der Attacke sei der Beschwerdeführer bewusstlos geworden, sodass die Al Shabaab-Mitglieder ihn verletzt zurückgelassen hätten. Die Behörde habe es unterlassen, aktuellste Berichte über Ereignisse in Zusammenhang mit Al Shabaab in das Verfahren einzubeziehen und das Vorbringen des Beschwerdeführers unrichtig gewürdigt. Die von der belangten Behörde angeführten Widersprüche seien insbesondere auf den Umstand zurückzuführen, dass es vermutlich aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher zu einigen Fehlern im Protokoll der Einvernahme vom 17.11.2016 gekommen sei. Aufgrund der kurzen Dauer der Befragung habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nur knappe Antworten gegeben und es seien die beiden Darstellungen entgegen der Ansicht der Behörde nicht widersprüchlich. Dieser habe seine Ablehnung einer Rekrutierung durch Al Shabaab in der Einvernahme vor dem BFA lediglich detaillierter dargestellt, indem er beschrieben hätte, wie es zur Verletzung seiner Hüfte gekommen sei. Die Erstbefragung diene im Übrigen keiner näheren Erhebung des Fluchtgrundes. Der Beschwerdeführer habe bereits zu Beginn der Einvernahme geschildert, dass sein Vater nicht mehr am Leben sei, sodass eine Steigerung des Vorbringens nicht zu erkennen wäre. Zum Argument der Behörde, wonach es nicht nachvollziehbar sei, weshalb Al Shabaab zunächst weggegangen wäre und den Beschwerdeführer kurze Zeit später zwangsweise mitgenommen hätte, sei auf die Länderberichte zu verwiesen, welchen zu entnehmen sei, dass Rekrutierungen durch Al Shabaab meist durch Überzeugungsarbeit erfolgen würden. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten seien die Mitglieder der Al Shabaab davon ausgegangen, dass es den Jugendlichen nicht möglich sein werde, zu fliehen; im Übrigen sei auf eine unzutreffende Protokollierung der Aussagen des Beschwerdeführers zu verweisen, der keinesfalls zum Ausdruck bringen wollte, sie seien von Al Shabaab gar nicht bewacht worden. Der beschriebene Vorfall und die Flucht vor der Terrormiliz der Al Shabaab habe eine psychische Ausnahmesituation dargestellt, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Betroffene genauso überlegt und rational reagieren würde, wie Personen, die sich in keiner solchen Situation befänden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es nicht mehr dunkel, jedoch auch noch nicht hell gewesen wäre und das Licht des Wagens der Al Shabaab nicht angeschaltet gewesen wäre. Als er die Fahrgeräusche wahrgenommen hätte, habe er jedenfalls versucht, von der Straße wegzukommen und zu fliehen. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er stehen geblieben sei; da er der Langsamste der drei Jugendlichen gewesen wäre, sei er jedoch von Al Shabaab eingefangen und körperlich misshandelt worden. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er bereits durch Al Shabaab entführt und gefangen gehalten worden sei; in diesem Zusammenhang sei auch der Tod des Vaters des Beschwerdeführers zu sehen. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers sei bei einer Rückkehr nach Somalia zu prognostizieren. Dass der somalische Staat nicht in der Lage wäre, den Beschwerdeführer vor Verfolgung und Bedrohung durch Al Shabaab zu schützen, sei anhand aktueller Medienberichte offensichtlich. Dem Umstand Rechnung tragend, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Zwangsrekrutierten bzw. der Deserteure verfolgt werde, lasse auf ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zutreffen, sodass ihm internationaler Schutz im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 zu gewähren gewesen wäre. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 19.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Bescheid vom 13.02.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.03.2020 erteilt. Zuletzt erfolgte eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für einen Zeitraum von zwei Jahren. Mit Bescheid vom 13.02.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.03.2020 erteilt. Zuletzt erfolgte eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für einen Zeitraum von zwei Jahren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias, er gehört dem Clan der Sheikal an und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Er stammt ursprünglich aus XXXX in der Region Middle Juba. Der Beschwerdeführer wohnte zuletzt in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und acht Geschwistern und besuchte eine Schule. Der damals minderjährige Beschwerdeführer hat Somalia seinen Angaben zufolge im Jänner 2015 auf dem Luftweg verlassen und reiste illegal und schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und eine weitere nicht näher präzisierte Route nach Österreich. 1.
- Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias, er gehört dem Clan der Sheikal an und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Er stammt ursprünglich aus römisch 40 in der Region Middle Juba. Der Beschwerdeführer wohnte zuletzt in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und acht Geschwistern und besuchte eine Schule. Der damals minderjährige Beschwerdeführer hat Somalia seinen Angaben zufolge im Jänner 2015 auf dem Luftweg verlassen und reiste illegal und schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und eine weitere nicht näher präzisierte Route nach Österreich. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort einer gezielten Bedrohung durch die Al Shabaab unterliegen würde, da er sich im Jahr 2014 einer versuchten Zwangsrekrutierung entzogen hätte. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. 1.
- Zur Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt: Sicherheitslage Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba) Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016). Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama’a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016). Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016). In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015). In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016). Quellen: - BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 - EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 … Al Shabaab (AS) Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten
des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016). Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016). Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z.B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z.B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Quellen: - A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 - AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 - DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 - EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 - UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 - UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 Sicherheitsbehörden Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016). Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016). Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016) Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016). Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015). Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016). Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016). Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016). Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016). Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016). Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016). Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten 1.350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016). Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016). … Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 1.12.2015). Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt – trotz offizieller Allianz mit der Regierung – zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016). Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016). Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016). Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015). Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 - EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 - ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 - UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 - UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 - UNNS - UN News Service (24.3.2016): Security Council extends mandate of UN mission in Somalia through March 2017, http://www.refworld.org/docid/56fa1fbd40b.html, Zugriff 15.4.2016 - UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 - UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 … (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten Kinder werden – weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen – als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama’a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer „kinderfreien“ somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015). In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016). Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge – v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben – seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015). Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015). Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015). In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs-)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung – in Baidoa – sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs-)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung – in Baidoa – sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015). Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015). Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, „back-to-school“-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 - DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 - EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 - LI - Landinfo (10.9.2015): Somalia: Rekruttering til al-Shabaab, http://www.landinfo.no/asset/3221/1/3221_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 - LI - Landinfo (11.6.2015): Barn og unge , http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016 - ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 - UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016 - UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015). Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vergleiche AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016). Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015). Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über „Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über „Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015). Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016). Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016). Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vgl. EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vgl. AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vergleiche EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016). Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bundesregierung arbeitet daran, mit der Unterstützung der UN und der Afrikanischen Union und bilateralen Partnern die Menschenrechtssituation zu verbessern (UNHRC 28.10.2015). Zu Puntland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, „Verschwindenlassen“ oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 - EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 - HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 - UKHO - UK Home Office (3.2.2015): Country Information and Guidance - Somalia: Women fearing gender-based harm / violence, http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016 - UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 - UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 - UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Minderheiten und Clans Bevölkerungsstruktur und Clanschutz Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014). Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem – wie erwähnt – keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen – auch geographische – sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014). Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014). ● Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag). ● Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir. ● Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia). ● Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands. ● Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014). Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach – in externen Belangen – als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden
dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014). Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche – etwa Gosha und Mushunguli – pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014). Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status‘ als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014). Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Die wichtigsten Gruppen sind: ● Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010) Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) ● Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010) Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) ● Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010) Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014). Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell – aber nicht überall – funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014). Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 - ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf, Zugriff 21.4.2016 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Aktuelle Situation Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten „4.5 Lösung“ organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016). In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub-)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die „Regelung“ dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten – unbestätigten – Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten – unbestätigten – Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt. Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab: Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen – vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans – sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab: Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Mischehen – vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans – sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vergleiche EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014). Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014). Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015). In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016). Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben – sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig. - C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia. - LI - Landinfo (4.4.2016): Somalia: Praktiske forhold og sikkerhetsutfordringer knyttet til reisevirksomhet i Sør-Somalia, http://www.landinfo.no/asset/3331/1/3331_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 - ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 - UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016 - UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 - UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 …
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers. Weiters durch Einsichtnahme in die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Somalia. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch ist der Beschwerdeführer dem Inhalt dieser, dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten, Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Aktualität der Quellen wird darauf hingewiesen, dass sich die dargestellte Informationslage unter Berücksichtigung aktualisierter Quellen in Zusammenschau mit aktueller medialer Berichtserstattung in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten im Wesentlichen unverändert darstellt, zumal gegenständlich primär die Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer als kausal für die Ausreise im Jahr 2015 vorgebrachten Gründe zu beurteilen ist. 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben vor dem BFA. Da seine behauptete Identität nicht durch entsprechende Dokumente belegt wurde, steht sie nicht fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Reiseweg und zu seinen familiären Verhältnissen gründen auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Somalia deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und dessen aufrechter Status als subsidiär Schutzberechtigter ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und das Zentrale Fremdenregister. 2.
- Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorliegenden Informationen zur objektiven Lage in seinem Herkunftsstaat. Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10 mwN)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10 mwN). Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Der Beschwerdeführer gründete seine Flucht aus Somalia auf eine im Jahr 2014 in seinem Heimatort XXXX versuchte Zwangsrekrutierung seiner Person durch Al Shabaab. Der Beschwerdeführer gründete seine Flucht aus Somalia auf eine im Jahr 2014 in seinem Heimatort römisch 40 versuchte Zwangsrekrutierung seiner Person durch Al Shabaab. Das Bundesamt hat in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zutreffend aufgezeigt, dass die vom Beschwerdeführer dargestellten fluchtkausalen Ereignisse wenig nachvollziehbar und teils widersprüchlich geschildert worden sind, sodass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, seinen Herkunftsstaat tatsächlich aufgrund jener Gründe verlassen zu haben: Zunächst ist den Erwägungen der belangen Behörde beizupflichten, wonach der Hergang des vom Beschwerdeführer geschilderten Zwangsrekrutierungsversuches in mehreren zentralen Aspekten nicht plausibel nachvollzogen werden kann. So hat der Beschwerdeführer geschildert, er sei bei seinem Vater auf der Landwirtschaft gewesen, als Mitglieder der Al Shabaab den Vater gefragt hätten, ob sie den Beschwerdeführer mitnehmen könnten; der Vater habe dies verneint, woraufhin die Mitglieder der Al Shabaab weggegangen wären. Bereits eineinhalb Stunden später seien diese jedoch wiedergekommen, um den Beschwerdeführer zwangsweise mitzunehmen; diese Vorgehensweise der Al Shabaab ist, wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, als wenig verständlich zu qualifizieren, zumal man dem Beschwerdeführer hierdurch die Möglichkeit zu einer Flucht eröffnet hätte. Weshalb Al Shabaab diesen infolge der Weigerung des Vaters respektive des Beschwerdeführers nicht sogleich hätten zwangsweise mitnehmen sollen, erschließt sich demnach nicht. Gleichermaßen unlogisch erscheint auch, dass der Beschwerdeführer infolge des verbalen Anwerbungsversuchs durch Al Shabaab offensichtlich keinerlei Schritte unternommen hätte, sich einem möglichen (zwangsweisen) Zugriff derselben zu entziehen, sondern stattdessen offensichtlich auf der Landwirtschaft des Vaters verblieben wäre, von wo aus er sodann entführt worden sei. Gleichermaßen ist es auch als vollkommen unverständlich zu qualifizieren, dass die Mitglieder der Al Shabaab in der Folge keinerlei Maßnahmen zur Bewachung der kurz zuvor zwangsweise entführten Jugendlichen gesetzt hätten. Der Beschwerdeführer sprach davon, dass es sich um sieben bis acht Entführer gehandelt hätte; diese seien jedoch, als sie an einer Stelle im Wald eine Pause von der Fahrt eingelegt hätten, allesamt schlafen gegangen und hätten die Entführungsopfer unbewacht gelassen. Dem Beschwerdeführer und den weiteren entführten Jugendlichen sei es dadurch problemlos möglich gewesen, die Flucht zu ergreifen. Weshalb nicht zumindest eine Person zur Bewachung der Jugendlichen abgestellt worden wäre, erschließt sich nicht ansatzweise, sodass auch diese vollkommen unplausible Darstellung der Entführungssituation zentral gegen die Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers spricht. Desweiteren sind auch die Ausführungen zum Aufgriff durch Al Shabaab infolge des unternommenen Fluchtversuchs als unplausibel zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer konnte einerseits nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er und die anderen Jugendlichen sich entschlossen hätten, direkt auf der Straße zu gehen, welche die einzige in der Gegend gewesen sei, und sich hierdurch dem Risiko auszusetzen, von Al Shabaab leichter wiederentdeckt zu werden. Auch vermochte er nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb er, angesichts des Umstandes, dass es noch dunkel/dämmrig gewesen wäre, keinen Versuch unternommen hätte, sich zu verstecken, als sie das Auto von weitem wahrgenommen hätten. Der Beschwerdeführer hat hierbei zunächst ausdrücklich festgehalten, dass man die Lichter des Fahrzeuges schon von weitem habe sehen und die Fahrgeräusche hören konnte. Zur Nachfrage, ob er demnach die Lichter des Autos sehen konnte und sich dennoch nicht versteckt hätte, gab der Beschwerdeführer widersprüchlich zur vorherigen Darstellung an, dass das Fahrzeug das Licht nicht eingeschalten gehabt hätte, sondern das Licht erst beim Näherkommen eingeschalten worden sei. Angesprochen auf den Widerspruch meinte der Beschwerdeführer wenig nachvollziehbar und mit seinen tatsächlichen Aussagen nicht im Einklang, er habe damit sagen wollen, dass das Fahrzeug das Licht erst später eingeschaltet hätte, sie es jedoch schon von weitem hätten hören können (vgl. jeweils AS 167). Der Beschwerdeführer schilderte sodann, dass er, als er das Auto wahrgenommen hätte, versucht hätte, von der Straße wegzulaufen, jedoch unmittelbar neben dieser stehen geblieben sei, sodass man ihn von der Straße aus sehen hätte können (AS 169). Weshalb der Beschwerdeführer und die anderen Jugendlichen nicht abseits der Straße gegangen oder zumindest bei Wahrnehmen des Fahrzeuges versucht hätten, sich im Gebüsch zu verstecken, wurde durch die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich gemacht. Desweiteren sind auch die Ausführungen zum Aufgriff durch Al Shabaab infolge des unternommenen Fluchtversuchs als unplausibel zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer konnte einerseits nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er und die anderen Jugendlichen sich entschlossen hätten, direkt auf der Straße zu gehen, welche die einzige in der Gegend gewesen sei, und sich hierdurch dem Risiko auszusetzen, von Al Shabaab leichter wiederentdeckt zu werden. Auch vermochte er nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb er, angesichts des Umstandes, dass es noch dunkel/dämmrig gewesen wäre, keinen Versuch unternommen hätte, sich zu verstecken, als sie das Auto von weitem wahrgenommen hätten. Der Beschwerdeführer hat hierbei zunächst ausdrücklich festgehalten, dass man die Lichter des Fahrzeuges schon von weitem habe sehen und die Fahrgeräusche hören konnte. Zur Nachfrage, ob er demnach die Lichter des Autos sehen konnte und sich dennoch nicht versteckt hätte, gab der Beschwerdeführer widersprüchlich zur vorherigen Darstellung an, dass das Fahrzeug das Licht nicht eingeschalten gehabt hätte, sondern das Licht erst beim Näherkommen eingeschalten worden sei. Angesprochen auf den Widerspruch meinte der Beschwerdeführer wenig nachvollziehbar und mit seinen tatsächlichen Aussagen nicht im Einklang, er habe damit sagen wollen, dass das Fahrzeug das Licht erst später eingeschaltet hätte, sie es jedoch schon von weitem hätten hören können vergleiche jeweils AS 167). Der Beschwerdeführer schilderte sodann, dass er, als er das Auto wahrgenommen hätte, versucht hätte, von der Straße wegzulaufen, jedoch unmittelbar neben dieser stehen geblieben sei, sodass man ihn von der Straße aus sehen hätte können (AS 169). Weshalb der Beschwerdeführer und die anderen Jugendlichen nicht abseits der Straße gegangen oder zumindest bei Wahrnehmen des Fahrzeuges versucht hätten, sich im Gebüsch zu verstecken, wurde durch die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich gemacht. Überdies hat die Behörde zutreffend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer Entführung seiner Person durch Al Shabaab noch nichts erwähnt hat. Seinen Fluchtgrund stellte er vielmehr wie folgt dar: „Al Shabaab wollte mich rekrutieren und ich sagte nein. Da ich nein sagte, brachten sie mir meine rechte Hüfte.“ (AS 15). Wenn man auch davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund im Zuge der Erstbefragung verkürzt dargelegt hat, so besteht dennoch ein wesentlicher Unterschied darin, ob der Beschwerdeführer lediglich (verbal) nein gesagt hätte oder aber ob er – wie später vorgebracht – seine Ablehnung durch eine Flucht aus einer Gefangenschaft der Al Shabaab zum Ausdruck brachte. Der VwGH hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Im gleichen Zusammenhang war auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer von der später vorgebrachten Ermordung seines Vaters in Zusammenhang mit dessen Weigerung einer Rekrutierung seines Sohnes während der Erstbefragung noch nichts erwähnt hatte. Vielmehr nannte er seinen Vater als einen seiner nach wie vor in Somalia lebenden Angehörigen (AS 11). Es ist demnach, in Zusammenschau mit den bereits dargelegten Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers, davon auszugehen, dass die späteren Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des angeblichen Entführungsversuches und der Ermordung seines Vaters in Zusammenhang mit einer versuchten Zwangsrekrutierung eine unglaubwürdige Steigerung des Fluchtvorbringens bilden. Überdies hat die Behörde zutreffend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer Entführung seiner Person durch Al Shabaab noch nichts erwähnt hat. Seinen Fluchtgrund stellte er vielmehr wie folgt dar: „Al Shabaab wollte mich rekrutieren und ich sagte nein. Da ich nein sagte, brachten sie mir meine rechte Hüfte.“ (AS 15). Wenn man auch davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund im Zuge der Erstbefragung verkürzt dargelegt hat, so besteht dennoch ein wesentlicher Unterschied darin, ob der Beschwerdeführer lediglich (verbal) nein gesagt hätte oder aber ob er – wie später vorgebracht – seine Ablehnung durch eine Flucht aus einer Gefangenschaft der Al Shabaab zum Ausdruck brachte. Der VwGH hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Im gleichen Zusammenhang war auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer von der später vorgebrachten Ermordung seines Vaters in Zusammenhang mit dessen Weigerung einer Rekrutierung seines Sohnes während der Erstbefragung noch nichts erwähnt hatte. Vielmehr nannte er seinen Vater als einen seiner nach wie vor in Somalia lebenden Angehörigen (AS 11). Es ist demnach, in Zusammenschau mit den bereits dargelegten Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers, davon auszugehen, dass die späteren Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des angeblichen Entführungsversuches und der Ermordung seines Vaters in Zusammenhang mit einer versuchten Zwangsrekrutierung eine unglaubwürdige Steigerung des Fluchtvorbringens bilden. Wenn auch der Beschwerdeführer die dargelegten fluchtkausalen Ereignisse im noch minderjährigen Alter erlebt habe und auch zum Zeitpunkt der Erstbefragung noch minderjährig gewesen ist (vgl. VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0150), so ist festzuhalten, dass die Einvernahmen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Behörde diese Aspekte ausreichend berücksichtigt haben; der Beschwerdeführer erhielt durch wiederholte Nachfragen Gelegenheit zur Präzisierung seiner Angaben und Aufklärung der zu Tage getretenen Unstimmigkeiten, vermochte jedoch die aufgezeigten Widersprüche und unplausiblen Abläufe nicht nachvollziehbar zu erklären und ein aktuelles Interesse der Al Shabaab an seiner Person resultierend aus dem als fluchtkausal geschilderten Rekrutierungsversuch nicht darzulegen (siehe dazu sogleich). Wenn auch der Beschwerdeführer die dargelegten fluchtkausalen Ereignisse im noch minderjährigen Alter erlebt habe und auch zum Zeitpunkt der Erstbefragung noch minderjährig gewesen ist vergleiche VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0150), so ist festzuhalten, dass die Einvernahmen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Behörde diese Aspekte ausreichend berücksichtigt haben; der Beschwerdeführer erhielt durch wiederholte Nachfragen Gelegenheit zur Präzisierung seiner Angaben und Aufklärung der zu Tage getretenen Unstimmigkeiten, vermochte jedoch die aufgezeigten Widersprüche und unplausiblen Abläufe nicht nachvollziehbar zu erklären und ein aktuelles Interesse der Al Shabaab an seiner Person resultierend aus dem als fluchtkausal geschilderten Rekrutierungsversuch nicht darzulegen (siehe dazu sogleich). Soweit die Beschwerde zur Erklärung der im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Unstimmigkeiten des Vorbringens des Beschwerdeführers pauschal auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem der Einvernahme vor dem Bundesamt hinzugezogenen Dolmetscher und in diesem Zusammenhang erfolgte unrichtige Protokollierungen verwies, so ist – ungeachtet dessen, dass keine Präzisierung dahingehend vorgenommen wurde, welche Teile der Niederschrift konkret als unrichtig erachtet werden – festzuhalten, dass der damals bereits volljährige Beschwerdeführer sowohl zu Beginn der Einvernahme als auch nach deren Beendigung eine einwandfreie Verständigung mit dem beigezogenen Dolmetscher bestätigt hat (AS 151, 177), auch keine sonstigen Probleme während der Einvernahmesituation benannte und die Richtigkeit und Vollständigkeit des aufgenommenen Protokolls nach erfolgter Rückübersetzung durch seine Unterschrift bestätigte. Die in der Beschwerde pauschal behaupteten Verständigungsschwierigkeiten als Ursache der aufgetretenen Ungereimtheiten sind demnach als bloße Schutzbehauptung einzustufen. Zudem hat die Behörde dem Beschwerdeführer auch zu Recht vorgehalten, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer angesichts der behaupteten Bedrohung durch Al Shabaab nicht bei seinem Onkel in Mogadischu verblieben sei, zumal jene Stadt nicht unter Kontrolle der Al Shabaab steht und es dem Beschwerdeführer im Vorfeld der Ausreise bereits möglich gewesen ist, zwei bis drei Monate dort zu leben ohne von Problemen oder Verfolgungshandlungen betroffen gewesen zu sein (AS 173). Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund einer posttraumatischen Hüftkopfnekrose rechts operativ behandelt wurde; angesichts der dargestellten unglaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die zugrunde gelegenen Verletzungen in dem von ihm geschilderten Zusammenhang entstanden sind (vgl. in diesem Sinne VwGH 20.11.2019, Ra 2019/20/0286). Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund einer posttraumatischen Hüftkopfnekrose rechts operativ behandelt wurde; angesichts der dargestellten unglaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die zugrunde gelegenen Verletzungen in dem von ihm geschilderten Zusammenhang entstanden sind vergleiche in diesem Sinne VwGH 20.11.2019, Ra 2019/20/0286). Der Beschwerdeführer vermochte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht nachvollziehbar darzustellen, weshalb Al Shabaab ein anhaltendes Interesse an der Person des Beschwerdeführers aufweisen und ihre Ressourcen aufwenden sollte, um diesen im Fall einer Rückkehr aktiv zu verfolgen. Der Beschwerdeführer schilderte, die Angehörigen der Al Shabaab hätten ihn infolge seines Fluchtversuchs aufgegriffen und stark verletzt, ihn jedoch sodann am Straßenrand liegen gelassen. Weshalb Al Shabaab in der Folge wiederum ein Interesse daran entwickelt haben sollte, den Beschwerdeführer, welchen sie, wie dargestellt, zuvor verletzt zurückgelassen hätten, neuerlich aufzugreifen oder gar zu töten, erschließt sich nicht. Sollten die Angehörigen ein Interesse daran gehabt haben, den Beschwerdeführer in Gefangenschaft zu nehmen oder zu töten, so hätten sie dies sogleich nach dessen Aufgriff in Zusammenhang mit seinem Fluchtversuch tun können. Darauf angesprochen, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass Al Shabaab ihn zunächst zurücklassen sollte, nur um kurze Zeit später neuerlich eine Suche nach ihm zu beginnen, entgegnete der Beschwerdeführer vollkommen spekulativ, dass Al Shabaab ihn nun für einen Spion der Regierung halten würde, welcher für die ihm zugefügten Verletzungen Rache nehmen wollte (AS 173, 175). Da dem Beschwerdeführer eine derartige Ansicht der Al Shabaab keinesfalls bekannt sein könnte und zudem nicht ersichtlich ist, auf welchem Weg Al Shabaab von einer derartigen Intention des Beschwerdeführers hätte Kenntnis erlangen sollen, erweisen sich die an den geschilderten Rekrutierungsversuch anknüpfenden Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers als rein spekulativ. Bezüglich einer allfälligen Verfolgung in Zusammenhang mit der Entziehung von einem Zwangsrekrutierungsversuch durch die Al Shabaab hat die Behörde zutreffend aufgezeigt, dass sich aus den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers – selbst im Fall ihrer Wahrunterstellung – kein Hinweis ableiten lässt, dass dieser im Fall einer Rückkehr nach Somalia einer gezielten Verfolgung durch Al Shabaab unterliegen würde. Dabei ist als entscheidungswesentlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich einen einmaligen, rund sechs Jahre zurückliegenden Anwerbungsversuch geschildert hat, wobei er durch seine Angaben nicht ersichtlich machte, aufgrund bestimmter in seiner Person gelegener Umstände ausgewählt worden zu sein; vielmehr lässt sich aus dessen Aussagen schließen, dass er quasi zufällig auf der Landwirtschaft seines Vaters angetroffen und ebenso wie weitere Jugendliche mitgenommen worden sei. Überdies wurde dieser von Al Shabaab, nachdem er infolge seines Fluchtversuchs verletzt worden wäre, auf der Straße zurückgelassen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist demnach nicht abzuleiten, dass speziell an seiner Person ein besonderes Interesse bestanden hätte. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich der geschilderte Vorfall im Jahr 2014 zugetragen hätte, somit auch im Fall seiner Wahrunterstellung zum Entscheidungszeitpunkt bereits knapp sechs Jahre zurückliegen würde und kein Hinweis dafür erkannt werden kann, weshalb Al Shabaab einen ihr persönlich nicht näher bekannten jungen Mann im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Somalia nach einem derart langen Zeitraum gezielt verfolgen sollte. Angesichts der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, welcher keinerlei besondere Stellung in der somalischen Gesellschaft innegehabt hätte, welche ein derart intensives Interesse an seiner Person erklärbar machen würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Al Shabaab ihre Ressourcen für eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers bzw. eine gezielte Suche nach seiner Person aufwenden würde, zumal dieser, wie oben aufgezeigt, keine erkennbare besondere Bedeutung für die Miliz aufweist. Auch die Beschwerde ist den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Bescheid in keiner Weise konkret entgegengetreten, sondern hat ebenfalls nicht einmal im Ansatz aufgezeigt, weshalb ausgerechnet an der Person des Beschwerdeführers ein derartiges Interesse bestehen würde, welches eine gezielte Verfolgung seiner Person mehr als sechs Jahre später erklären würde. Soweit die Beschwerde ausführte, dem Beschwerdeführer würde eine Verfolgung aufgrund seiner Eigenschaft als Deserteur drohen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge als Jugendlicher aufgegriffen und von Al Shabaab mit der Intention einer Rekrutierung seiner Person entführt worden sei, jedoch bereits wenige Stunden nach dem Aufgriff, noch vor Erreichen des Ziels, aus der Gefangenschaft der Al Shabaab fliehen konnte; eine Rekrutierung seiner Person ist demnach nie erfolgt, sodass er auch nicht als Deserteur zu qualifizieren ist. Das Vorbringen des Asylwerbers muss jedoch, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10; 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, jeweils mwN).Das Vorbringen des Asylwerbers muss jedoch, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10; 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, jeweils mwN). Der Beschwerdeführer erstattete sohin im Ergebnis weder ein individuelles Vorbringen, welches auf eine ihm im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung schließen ließe, noch ist eine solche von Amts wegen unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu erkennen. Die Beschwerde ist den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten und hat – selbst unter hypothetischer Wahrunterstellung des fluchtauslösenden Sachverhaltes – keinen Grund für eine dem Beschwerdeführer unverändert drohende Verfolgung durch Al Shabaab resultierend aus einem vor mehr als fünf Jahren im Jugendalter erfolgten Rekrutierungsversuch, welcher infolge einer Verletzung des Beschwerdeführers beendet wurde, aufgezeigt. 2.
- Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter asylrelevanter Sachverhalt abzuleiten ist und muss daher auch eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen betrachtet werden. Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Ausreisegründe nicht glaubhaft sind und keine konkrete asylrelevante Rückkehrgefährdung aufzeigen, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig. 3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Entscheidung zuständig.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270). Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zum Status des Asylberechtigten: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so