GG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 08.02.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „1. Rechtlicher Rahmen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: 1.1.
GG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Revisionswerberin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 1.1.
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Revisionswerberin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 1.
GG aufschiebende Wirkung zuerkennen.“3. Aus vorstehenden Gründen stellt die Revisionwerberin den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuerkennen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Im gegenständlichen Fall ist der Schutz der finanziellen der Europäischen Union, wie er für das Marktordnungsrecht in der VO (EU) 1306/2013, insb. deren Art. 58, konkretisiert wurde, mit den Interessen der Revisionswerberin abzuwägen. Nach der angeführten Bestimmung erlassen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, u.a. um zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
VO (EU) 908/2014 („Wiedereinziehung durch Aufrechnung“) rechnen die Mitgliedstaaten eine noch ausstehende Forderung an einen Begünstigten, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt worden ist, gegen etwaige künftige Zahlungen auf, die von der für die Eintreibung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an diesen Begünstigten zu leisten sind. Nach der deutschen Rechtsprechung gilt dies selbst bei nicht bestandskräftigen Rückforderungsbescheiden (vgl. zu den Vorgängerbestimmungen und deren Genese OVG Lüneburg 05.07.2019, 10 LA 45/17; vgl. zur Wiedereinziehung von Zahlungsansprüchen nach aktueller Rechtslage OVG Lüneburg, 30.06.2016, 10 ME 35/16). Die Rechtswirkung des Erkenntnisses des BVwG beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Bestätigung der ausgesprochenen Rückforderungen, sondern zieht potenziell weitreichende Rechtsfolgen nach sich, die aus der Nichtnutzung der zugewiesenen Zahlungsansprüche resultieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, der Revision insofern die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im gegenständlichen Fall ist der Schutz der finanziellen der Europäischen Union, wie er für das Marktordnungsrecht in der VO (EU) 1306 aus 2013,, insb. deren Artikel 58,, konkretisiert wurde, mit den Interessen der Revisionswerberin abzuwägen. Nach der angeführten Bestimmung erlassen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, u.a. um zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
, VO (EU) 908 aus 2014, („Wiedereinziehung durch Aufrechnung“) rechnen die Mitgliedstaaten eine noch ausstehende Forderung an einen Begünstigten, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt worden ist, gegen etwaige künftige Zahlungen auf, die von der für die Eintreibung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an diesen Begünstigten zu leisten sind. Nach der deutschen Rechtsprechung gilt dies selbst bei nicht bestandskräftigen Rückforderungsbescheiden vergleiche zu den Vorgängerbestimmungen und deren Genese OVG Lüneburg 05.07.2019, 10 LA 45/17; vergleiche zur Wiedereinziehung von Zahlungsansprüchen nach aktueller Rechtslage OVG Lüneburg, 30.06.2016, 10 ME 35/16). Die Rechtswirkung des Erkenntnisses des BVwG beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Bestätigung der ausgesprochenen Rückforderungen, sondern zieht potenziell weitreichende Rechtsfolgen nach sich, die aus der Nichtnutzung der zugewiesenen Zahlungsansprüche resultieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, der Revision insofern die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
GG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W118.2206464.1.00
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