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{'item': 'W119 2152085-1'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 1§ 17Art. 130§§ 16§§ 4§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2021 GeschäftszahlW119 2152085-1 SpruchW119 2152085-1/34E, W119 2152085-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (Beschwerdeführerin zu Zl. W119 2152087) am 28.09.2015 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Er wurde am

  1. 2015 im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG einvernommen und gab dort zunächst an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und aus der Provinz Ghazni zu stammen. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er ein Mädchen kennengelernt habe, worauf seine Familie um ihre Hand angehalten habe. Nachdem sie jedoch zwei unterschiedlichen Volksgruppen angehört hätten, sei ihre Familie mit der Eheschließung nicht einverstanden gewesen. Ihr Vater und ihr Bruder hätten ihr gedroht, sie im Fall einer Eheschließung zu töten. Letztendlich habe er sich mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin entschlossen, zu flüchten. Der Beschwerdeführer wurde am
  2. 2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dort gab er eingangs an, dass seine Eltern bereits gestorben seien. Er habe seinen Lebensunterhalt als Landwirt bestritten. In der Provinz Ghazni würden ein Onkel väterlicherseits sowie vier Tanten mütterlicherseits leben. Er habe vor 1,5 Jahren geheiratet. Auf die Frage, wo er geheiratet habe, gab er an, dass er mit seiner jetzigen Ehefrau geflüchtet sei und sein Bruder ihn und seine Frau geehelicht habe. Sie hätten keine Zeremonie gehabt. Sein Bruder sei zu einem Mullah gegangen, der die Ehe geschlossen habe. Er habe seine Ehefrau in Ghazni kennengelernt. Er habe circa fünf Jahre für die Familie seiner Ehefrau zusammengearbeitet. Er habe sich in sie verliebt und habe sie heiraten wollen. Da er jedoch der Volksgruppe der Hazara und seine Ehefrau jener der Sadat angehöre, sei die Familie seiner Ehefrau gegen eine Eheschließung gewesen. Als er um die Hand seiner nunmehrigen Lebensgefährtin angehalten habe, sei er vom Vater seiner nunmehrigen Lebensgefährtin bedroht worden. Dieser habe ihn sogar mit dem Tod bedroht. Seine Frau sei nämlich einem anderen Mann versprochen worden. Da es aber zwischen ihm und seiner Ehefrau bereits zu sexuellen Kontakten gekommen sei, hätten sie die Flucht antreten müssen, da seine Partnerin ansonsten getötet worden wäre. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2017, Zl IFA 1091799910-Verfahren: 151591689, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.) Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2017, Zl IFA 1091799910-Verfahren: 151591689, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Begründend wurde davon ausgegangen, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Zum einen sei es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer fünf Jahre auf dem Grundstück des Vaters jener Frau gearbeitet habe, die er in weiterer Folge kennengelernt habe. Zum anderen sei auch die sich angeblich daraus entwickelte außerehelich Beziehung nicht glaubhaft. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über kein familiäres- und soziales Netzwerk verfüge, sodass derzeit davon auszugehen sei, dass er die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zu befürchten habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über kein familiäres- und soziales Netzwerk verfüge, sodass derzeit davon auszugehen sei, dass er die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zu befürchten habe. Mit Schriftsatz vom 28. 3. 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde, die sich gegen Spruchpunkt I des Bescheides richtete. Darin wurde auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hingewiesen, wonach Zina (außerehelicher Geschlechtsverkehr)

dem Koran verboten sei und in der islamischen Rechtsprechung weitgehend bestraft werde. Weiters wurde auf die westliche Orientierung des Beschwerdeführers hingewiesen, da er solche Werte bereits angenommen habe und von nichtstaatlichen Milizen gefoltert und getötet werden könnte. Mit Schriftsatz vom

  1. 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde, die sich gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides richtete. Darin wurde auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hingewiesen, wonach Zina (außerehelicher Geschlechtsverkehr)

dem Koran verboten sei und in der islamischen Rechtsprechung weitgehend bestraft werde. Weiters wurde auf die westliche Orientierung des Beschwerdeführers hingewiesen, da er solche Werte bereits angenommen habe und von nichtstaatlichen Milizen gefoltert und getötet werden könnte. Am 25.07.2018 und 21.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der ein Vertreter des Bundesamtes nicht teilnahm. Anlässlich der am

  1. 2018 abgehaltenen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er in einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni geboren sei. Er habe seine nunmehrige Lebensgefährtin im Haus ihrer Familie kennengelernt, wo er fünf Jahre in deren landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet habe. Auf die Frage, wie das erste Treffen zustande gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er in das Haus gegangen sei, um sein Essen abzuholen, das seine nunmehrige Lebensgefährtin zubereitet habe. Nach drei Jahren seien sie sich nähergekommen und es habe sich eine sexuelle Beziehung entwickelt. Die Familie seiner nunmehrigen Lebensgefährtin habe keine Kenntnis davon gehabt. Ihr Vater habe sie mit einem anderen Mann verheiraten wollen. Seine nunmehrige Lebensgefährtin habe nun die Befürchtung gehabt, dass der Beschwerdeführer und sie aufgrund des Umstandes, dass sie bereits entjungfert worden sei, getötet werden würden. Anlässlich der am
  2. 2018 abgehaltenen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er in einem Dorf im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni geboren sei. Er habe seine nunmehrige Lebensgefährtin im Haus ihrer Familie kennengelernt, wo er fünf Jahre in deren landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet habe. Auf die Frage, wie das erste Treffen zustande gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er in das Haus gegangen sei, um sein Essen abzuholen, das seine nunmehrige Lebensgefährtin zubereitet habe. Nach drei Jahren seien sie sich nähergekommen und es habe sich eine sexuelle Beziehung entwickelt. Die Familie seiner nunmehrigen Lebensgefährtin habe keine Kenntnis davon gehabt. Ihr Vater habe sie mit einem anderen Mann verheiraten wollen. Seine nunmehrige Lebensgefährtin habe nun die Befürchtung gehabt, dass der Beschwerdeführer und sie aufgrund des Umstandes, dass sie bereits entjungfert worden sei, getötet werden würden. Weiters führte er an, dass er eigentlich keine Probleme mit dem Vater seiner nunmehrigen Lebensgefährtin gehabt habe. Als sein Bruder für ihn um die Hand seiner nunmehrigen Lebensgefährtin angehalten habe, hätten die Probleme begonnen. Ihr Vater sei dagegen gewesen, weil er selbst Hazara sei, seine Partnerin jedoch den Sadat angehöre. Ihr Vater habe weiters gesagt, dass er ihn nicht am Leben lassen würde, wenn er seine Tochter heirate. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt gesagt habe, selbst um die Hand seiner nunmehrigen Lebensgefährtin angesucht zu haben, verneinte er dies. Die Ehe sei in Afghanistan von einem Mullah geschlossen worden. Dies habe ihm sein Bruder mitgeteilt. Dieser sei zu einem Mullah gegangen und habe von diesem die Ehe schließen lassen. Er besitze keine Heiratsurkunde. In der am 21.11.2018 fortgesetzten Verhandlung gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass sein Bruder bei einem Mullah die Ehe in seiner Vertretung (in Vertretung des Beschwerdeführers) geschlossen habe. Nach Erörterung der Unterlagen der Staatendokumentation zum Themenbereich „Ehe im Islam“ wurde der Beschwerdeführer befragt, welche Form der Eheschließung bei ihm und seiner nunmehrigen Lebensgefährtin zutreffen würde. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass beide geflüchtet wären, weil sie eine körperliche Beziehung gehabt hätten. Weiters gab er an, dass ihn diese Formen der Eheschließung nicht betreffen würde, weil er und seine nunmehrige Lebensgefährtin eine Zina begangen hätten. Sein Bruder habe ihm mitgeteilt, dass die Ehe laut ihrer Religion geschlossen worden wäre. Die Ehe sei in seiner Abwesenheit und der seiner nunmehrige Lebensgefährtin geschlossen worden. Auf die Frage des Rechtsvertreters, ob die Voraussetzungen für eine gültige Eheschließung immer vorliegen müssten, gab er an, dies nicht verstanden zu haben. Auf die Frage des Rechtsvertreters, ob eine Ehe auch ohne diese Voraussetzungen geschlossen werden könne, gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Dorf der Vater entscheide, wen das Mädchen heiraten solle. Es gebe auch Fälle, in denen die Väter ihre Tochter ohne deren Zustimmung verheiraten würden. Der Rechtsvertreter führte in diesem Zusammenhang aus, dass der Aussage des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass die genannten Voraussetzungen für eine Eheschließung in Afghanistan in vielen Fällen nicht eingehalten würden. Nichts desto trotz handle es sich um gültige Eheschließungen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  3. 2019, Zl W119 2152085-1/18E, wurde die Beschwerde

§ 3Abs 1 Asyl

G abgewiesen, weil die vom Beschwerdeführer behauptete Eheschließung in seiner Abwesenheit und der seiner Partnerin, nämlich eine sogenannte „Stellvertreterehe“ deshalb nicht in Betracht komme, weil nicht hervorgekommen sei, dass die Partnerin des Beschwerdeführers anlässlich dieser Eheschließung von einer anderen Person – wie dies bei Stellvertreterehen Voraussetzung sei - repräsentiert worden sei.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. 1. 2019, Zl W119 2152085-1/18E, wurde die Beschwerde

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, weil die vom Beschwerdeführer behauptete Eheschließung in seiner Abwesenheit und der seiner Partnerin, nämlich eine sogenannte „Stellvertreterehe“ deshalb nicht in Betracht komme, weil nicht hervorgekommen sei, dass die Partnerin des Beschwerdeführers anlässlich dieser Eheschließung von einer anderen Person – wie dies bei Stellvertreterehen Voraussetzung sei - repräsentiert worden sei. Mit der an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Revision hob dieser mit Erkenntnis vom

  1. 2019, Zl Ra 2019/18/0062-9, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar eine Stellvertreterehe verneint habe, sich aber nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur „Zina“ und einer daraus für ihn allfällig drohenden Verfolgungsgefahr auseinandergesetzt habe. Im zweiten Rechtsgang wurde am
  2. 2020 eine mündliche Verhandlung anberaumt, an der ein Vertreter das Bundesamt nicht erschienen ist. Erörtert wurden die beiden in das Verfahren eingeführten Anfragebeantwortungen zur Frage möglicher Rachehandlungen bei vorehelichem Geschlechtsverkehr und möglichem staatlichen Schutz vor diesen. Der Beschwerdeführer bestätigte nach Übersetzung dieser Berichte deren Inhalt und fügte hinzu, dass seine Partnerin von ihrer Familie einem anderen versprochen worden sei. Es wäre aller Wahrscheinlichkeit nach rasch hervorgekommen, dass sie nicht mehr unberührt sei. Die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers führte aus, dass die Zina als Verstoß gegen religiöse und politische Werte angesehen werde. Da dafür unverhältnismäßige Maßnahmen (Steinigung und Todesstrafe) auch seitens des Staates vorgesehen seien, komme diesem Vergehen Asylrelevanz zu. Dazu verwies sie auf das Erkenntnis des VwGH vom
  3. 2015, 2014/18/
  4. Eine nachträgliche Heilung sei nicht möglich, weil die Familien mit einer Heirat nicht einverstanden gewesen seien. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden Länderdokumentationsmaterial in das Verfahren eingeführt, das in den Länderfeststellungen seinen Niederschlag findet, und der Rechtsberaterin eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Glaubens. Er lebte in einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni. Dort arbeitete er in einem landwirtschaftlichen Betrieb. Er verfügt über keine Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Glaubens. Er lebte in einem Dorf im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni. Dort arbeitete er in einem landwirtschaftlichen Betrieb. Er verfügt über keine Berufsausbildung. Im Rahmen seiner Tätigkeit lernte der Beschwerdeführer ein Mädchen kennen. Nachdem sie sich drei Jahre gekannt hatten, gingen beide eine Liebesbeziehung ein, wobei es auch zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. In weiterer Folge hielt der Beschwerdeführer um die Hand des Mädchens an. Ihr Vater lehnte ab und begründete dies damit, dass seine Tochter bereits einem anderen Mann versprochen worden ist. Der Beschwerdeführer befürchtete nun, dass diese sexuelle Beziehung entdeckt werden könnte, da das Mädchen bereits entjungfert worden ist, sodass beide die Flucht antraten. Der Beschwerdeführer stellte am
  6. 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im ersten Rechtsgang wurde die vom Beschwerdeführer behauptete Stellvertreterehe als nicht glaubhaft beurteilt. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr eines Ehrenmordes durch die Familie des Mädchens, mit dem er die oben angeführte Beziehung geführt hat, und die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung durch die Behörden seines Herkunftsstaates wegen ihm unterstellter vorehelicher bzw außerehelicher Beziehung und unterstellter Entführung bzw Vergewaltigung des Mädchens. Zur Situation in Afghanistan: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom
  7. 2019, letzte Information eingefügt am
  8. 2020 Provinz Ghazni: Die Provinz Ghazni liegt im Südosten Afghanistans und grenzt an die Provinzen Bamyan und Wardak im Norden, Logar, Paktya und Paktika im Osten, Zabul im Süden und Uruzgan und Daykundi im Westen. Ghazni liegt an keiner internationalen Grenze (UNOCHA 4.2014). Die Provinz ist in 19 Distrikte unterteilt: die Provinzhauptstadt Ghazni-Stadt sowie den Distrikte Ab Band, Ajristan, Andar (auch Shelgar genannt (AAN 22.5.2018)), De Hyak, Gelan, Giro, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qara Bagh, Rashidan, Waghaz, Wali Muhammad Shahid (Khugyani) und Zanakhan (CSO 2019). Nach Schätzungen der CSO für den Zeitraum 2019-20 leben 1.338.597 Menschen in Ghazni (CSO 2019). Die Provinz wird von Paschtunen, Tadschiken und Hazara sowie von mehreren kleineren Gruppen wie Bayats, Sadats und Sikhs bewohnt (PAJ o.D.). Fast die Hälfte der Bevölkerung von Ghazni sind Paschtunen, etwas weniger als die Hälfte sind Hazara und rund 5% sind Tadschiken (NPS o.D.). Die Stadt Ghazni liegt an der Ring Road, welche die Hauptstadt Kabul mit dem großen Ballungszentrum Kandahar im Süden verbindet und auch die Straße zu Paktikas Hauptstadt Sharan zweigt in der Stadt Ghazni von der Ring Road ab, die Straße nach Paktyas Hauptstadt Gardez dagegen etwas nördlich der Stadt. Die Kontrolle über Ghazni ist daher von strategischer Bedeutung (CJ 13.8.2018). Einem Bericht vom Dezember 2018 zufolge steht die Ghazni-Paktika-Autobahn unter Taliban-Kontrolle und ist für Zivil- und Regierungsfahrzeuge gesperrt, wobei die Aufständischen weiterhin Druck auf die Kabul-Kandahar-Autobahn ausüben (AAN 30.12.2018), bzw. Straßenkontrollen durchführen (PAJ 31.1.2019). Im Mai 2019 war die Ghazni-Paktika-Autobahn seit einem Jahr geschlossen (PAJ 13.5.2019a). Auch die Ghazni-Paktia-Autobahn war Anfang März 2019 trotz einer 20-tägigen Militäroperation (PAJ 27.2.2019) gegen die Taliban immer noch gesperrt (BAMF 4.3.2019; vgl. PAJ 27.2.2019). Im Mai 2019 führten die Regierungskräfte an den Rändern von Ghazni-Stadt Räumungsoperationen zur Befreiung der Verkehrswege durch (KP 16.5.2019). Die Kontrolle über die Straße nach Gardez, der Provinzhauptstadt von Paktia ist bedeutsam für die Verteidigung von Ghazni, da sich die Militärbasis des für die Provinz zuständigen Corps dort befindet (AAN 25.7.2018).Die Stadt Ghazni liegt an der Ring Road, welche die Hauptstadt Kabul mit dem großen Ballungszentrum Kandahar im Süden verbindet und auch die Straße zu Paktikas Hauptstadt Sharan zweigt in der Stadt Ghazni von der Ring Road ab, die Straße nach Paktyas Hauptstadt Gardez dagegen etwas nördlich der Stadt. Die Kontrolle über Ghazni ist daher von strategischer Bedeutung (CJ 13.8.2018). Einem Bericht vom Dezember 2018 zufolge steht die Ghazni-Paktika-Autobahn unter Taliban-Kontrolle und ist für Zivil- und Regierungsfahrzeuge gesperrt, wobei die Aufständischen weiterhin Druck auf die Kabul-Kandahar-Autobahn ausüben (AAN 30.12.2018), bzw. Straßenkontrollen durchführen (PAJ 31.1.2019). Im Mai 2019 war die Ghazni-Paktika-Autobahn seit einem Jahr geschlossen (PAJ 13.5.2019a). Auch die Ghazni-Paktia-Autobahn war Anfang März 2019 trotz einer 20-tägigen Militäroperation (PAJ 27.2.2019) gegen die Taliban immer noch gesperrt (BAMF 4.3.2019; vergleiche PAJ 27.2.2019). Im Mai 2019 führten die Regierungskräfte an den Rändern von Ghazni-Stadt Räumungsoperationen zur Befreiung der Verkehrswege durch (KP 16.5.2019). Die Kontrolle über die Straße nach Gardez, der Provinzhauptstadt von Paktia ist bedeutsam für die Verteidigung von Ghazni, da sich die Militärbasis des für die Provinz zuständigen Corps dort befindet (AAN 25.7.2018).

dem UNODC Opium Survey 2018 gehörte Ghazni 2018 nicht zu den zehn wichtigsten schlafmohnanbauenden Provinzen Afghanistans. Während die Provinz zwischen 2013 und 2016 schlafmohnfrei war, wurden 2017 etwa 1.000 Hektar angebaut. Im Jahr 2018 nahm die Anbaufläche um 64% ab. Der größte Teil von Ghazni's Schlafmohn wurde 2018 im volatilen Distrikt Ajristan angebaut (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Ghazni gehörte im Mai 2019 zu den relativ volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans. Taliban-Kämpfer sind in einigen der unruhigen Distrikte der Provinz aktiv, wo sie oft versuchen, terroristische Aktivitäten gegen die Regierung und Sicherheitseinrichtungen durchzuführen. Gleichzeitig führen die Regierungskräfte regelmäßig Operationen in Ghazni durch, um die Aufständischen aus der Provinz zu vertreiben (KP 27.5.2019). Aufgrund der Präsenz von Taliban-Aufständischen in manchen Regionen der Provinz, gilt Ghazni als relativ unruhig (XI 22.9.2019), so standen beispielsweise Ende 2018, einem Bericht zufolge, acht Distrikte der Provinz unter Kontrolle der Taliban gestanden haben, fünf weitere Distrikte waren stark umkämpft (AAN 30.12.2018). Im Jänner 2019 wurde berichtet, dass die administrativen Angelegenheiten der Distrikte Andar, Deh Yak, Zanakhan, Khwaja Omari, Rashidan, Jaghatu, Waghaz und Khugyani aufgrund der Sicherheitslage bzw. Präsenz der Taliban nach Ghazni-Stadt oder in die Nähe der Provinzhauptstadt verlegt wurden. Aufgrund der Sicherheitslage sei es für die Bewohner schwierig, zu den neuen administrativen Zentren zu gelangen (PAJ 27.1.2019). Dem Verteidigungsminister zufolge, sind in der Provinz mehr Taliban und Al-Qaida-Kämpfer aktiv, als in anderen Provinzen. Dem Innenminister zufolge, hat sich die Sicherheitslage in der Provinz verschlechtert und die Taliban erlitten bei jüngsten Zusammenstößen schwere Verluste (PAJ 19.4.2019).Aufgrund der Präsenz von Taliban-Aufständischen in manchen Regionen der Provinz, gilt Ghazni als relativ unruhig (römisch elf 22.9.2019), so standen beispielsweise Ende 2018, einem Bericht zufolge, acht Distrikte der Provinz unter Kontrolle der Taliban gestanden haben, fünf weitere Distrikte waren stark umkämpft (AAN 30.12.2018). Im Jänner 2019 wurde berichtet, dass die administrativen Angelegenheiten der Distrikte Andar, Deh Yak, Zanakhan, Khwaja Omari, Rashidan, Jaghatu, Waghaz und Khugyani aufgrund der Sicherheitslage bzw. Präsenz der Taliban nach Ghazni-Stadt oder in die Nähe der Provinzhauptstadt verlegt wurden. Aufgrund der Sicherheitslage sei es für die Bewohner schwierig, zu den neuen administrativen Zentren zu gelangen (PAJ 27.1.2019). Dem Verteidigungsminister zufolge, sind in der Provinz mehr Taliban und Al-Qaida-Kämpfer aktiv, als in anderen Provinzen. Dem Innenminister zufolge, hat sich die Sicherheitslage in der Provinz verschlechtert und die Taliban erlitten bei jüngsten Zusammenstößen schwere Verluste (PAJ 19.4.2019). In Ergänzung zur Afghan National Police (ANP), der Afghan Local Police (ALP) und der paramilitärischen Kräfte des National Directorate of Security (NDS) entsteht im Distrikt Jaghuri im Rahmen eines Pilotprojekts eine neu eingerichtete Afghan National Army Territorial Force (ANA TF). Diese lokale Einheit soll die Bevölkerung schützen und Territorium halten, ohne von lokalen Machthabern oder Gruppeninteressen vereinnahmt zu werden (AAN 15.1.2019). Während des Angriffs auf Ghazni-Stadt im August 2018 wurden die afghanischen Regierungskräfte von US-amerikanischen Streitkräften unterstützt – laut einer Quelle nicht nur durch Luftangriffe, sondern auch von US-Spezialeinheiten am Boden (TM 23.8.2018). Ghazni liegt im Verantwortungsbereich des 203. ANA Tandar Corps (USDOD 6.2019; vgl. AAN 25.7.2018) das der Task Force Southeast untersteht, die von US-amerikanischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019).In Ergänzung zur Afghan National Police (ANP), der Afghan Local Police (ALP) und der paramilitärischen Kräfte des National Directorate of Security (NDS) entsteht im Distrikt Jaghuri im Rahmen eines Pilotprojekts eine neu eingerichtete Afghan National Army Territorial Force (ANA TF). Diese lokale Einheit soll die Bevölkerung schützen und Territorium halten, ohne von lokalen Machthabern oder Gruppeninteressen vereinnahmt zu werden (AAN 15.1.2019). Während des Angriffs auf Ghazni-Stadt im August 2018 wurden die afghanischen Regierungskräfte von US-amerikanischen Streitkräften unterstützt – laut einer Quelle nicht nur durch Luftangriffe, sondern auch von US-Spezialeinheiten am Boden (TM 23.8.2018). Ghazni liegt im Verantwortungsbereich des 203. ANA Tandar Corps (USDOD 6.2019; vergleiche AAN 25.7.2018) das der Task Force Southeast untersteht, die von US-amerikanischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Der folgenden Tabelle kann die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle bzw. Todesopfer für die Provinz Ghazni

ACLED und Globalincidentmap (GIM) für das Jahr 2019 und das erste Quartal 2020 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer, hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt): 2019 2020 (bis 31.3.2020) GIM Vorfälle ACLED Vorfälle (>= 1 Tote) GIM Vorfälle ACLED Vorfälle (>= 1 Tote) Ab Band 14 52 Ajristan Andar 56 143 4 6 De Hyak 37 88 5 5 Gelan 5 37 1 3 Ghazni 142 110 18 7 Giro 38 1 Jaghatu 19 Jaghuri 2 Khwaja Omari 8 16 Malistan Muqur 19 60 2 3 Nawa 4 12 1 Nawur 33 1 Qara Bagh 46 120 3 5 Rashidan 8 Waghaz 18 Wali Muhammad Shahid 13 Zanakhan 2 7 Insg. 366 743 34 31 (ACLED 9.4.2020; ACLED 3.4.2020; GIM o.D.) Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte) in der Provinz Ghazni. Dies entspricht einer Steigerung von 3% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordattentate, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Kämpfen am Boden (UNAMA 2.2020). Einem UN-Bericht zufolge, war Ghazni neben Helmand und Farah zwischen Februar und Juni 2019 eines der aktivsten Konfliktgebiete Afghanistans. Mehr als die Hälfte aller Luftangriffe fanden in diesem Zeitraum in den Provinzen Helmand und Ghazni statt. Anfang April 2019 beschloss die Regierung die „Operation Khalid“, welche unter anderem auf Ghazni fokussiert (UNGASC 14.6.2019). Auch die Winteroperationen 2018/2019 der ANDSF konzentrierten sich unter anderem auf diese Provinz (UNGASC 28.2.2019). In der Provinz kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (z.B. KP 27.7.2019; KP 25.7.2019; KP 22.7.2019, MENAFN 22.7.2019); ebenso werden Luftangriffe in der Provinz durchgeführt (PAJ 17.3.2019). Bei manchen militärischen Operationen werden beispielsweise Taliban getötet (KP 25.7.2019; vgl. KP 22.7.2019). Außerdem kommt es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (PAJ 30.3.2019; vgl. PAJ 16.2.2019, SP 15.8.2018). Auch verlautbarte die Regierung im September 2019 nach wie vor Offensiven gegen die Aufständischen in der Provinz zu führen, um das Territorium der Taliban zu verkleinern (XI 22.9.2019).Einem UN-Bericht zufolge, war Ghazni neben Helmand und Farah zwischen Februar und Juni 2019 eines der aktivsten Konfliktgebiete Afghanistans. Mehr als die Hälfte aller Luftangriffe fanden in diesem Zeitraum in den Provinzen Helmand und Ghazni statt. Anfang April 2019 beschloss die Regierung die „Operation Khalid“, welche unter anderem auf Ghazni fokussiert (UNGASC 14.6.2019). Auch die Winteroperationen 2018 aus 2019, der ANDSF konzentrierten sich unter anderem auf diese Provinz (UNGASC 28.2.2019). In der Provinz kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (z.B. KP 27.7.2019; KP 25.7.2019; KP 22.7.2019, MENAFN 22.7.2019); ebenso werden Luftangriffe in der Provinz durchgeführt (PAJ 17.3.2019). Bei manchen militärischen Operationen werden beispielsweise Taliban getötet (KP 25.7.2019; vergleiche KP 22.7.2019). Außerdem kommt es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (PAJ 30.3.2019; vergleiche PAJ 16.2.2019, SP 15.8.2018). Auch verlautbarte die Regierung im September 2019 nach wie vor Offensiven gegen die Aufständischen in der Provinz zu führen, um das Territorium der Taliban zu verkleinern (römisch elf 22.9.2019). Mitte August 2018 eroberten die Taliban große Teile der Stadt Ghazni, was zu heftigen Kämpfen zwischen den Aufständischen und den Regierungskräften führte (SP 15.8.2018). Nach fünf Tagen erlangte die Regierung wieder die Kontrolle über die Provinzhauptstadt (AAN 16.12.2018). Die dabei durchgeführten Luftangriffe führten zu zivilen Opfern und zerstörten Häuser von Zivilisten (AAN 16.12.2018; vgl. UNAMA 24.2.2019). UNAMA verzeichnete 262 zivile Opfer (79 Tote, 183 Verletzte) im Zusammenhang mit dem Talibanangriff im August 2018 (UNAMA 24.2.2019). Zeitgleich mit dem Angriff auf die Stadt Ghazni eroberten die Taliban den Distrikt Ajristan westlich der Provinzhauptstadt (NYT 12.8.2018; vgl. TN 13.8.2018). Im November 2018 starteten die Taliban eine Großoffensive gegen die von Hazara dominierten Distrikte Jaghuri und Malistan, nachdem die Aufständischen bereits Ende Oktober das benachbarte Khas Uruzgan in der Provinz Uruzgan angegriffen hatten (RFE/RL 13.11.2018; vgl. AAN 29.11.2018). Bis Ende November 2018 wurden die Taliban aus Jaghuri und Malistan vertrieben (AAN 29.11.2018).Mitte August 2018 eroberten die Taliban große Teile der Stadt Ghazni, was zu heftigen Kämpfen zwischen den Aufständischen und den Regierungskräften führte (SP 15.8.2018). Nach fünf Tagen erlangte die Regierung wieder die Kontrolle über die Provinzhauptstadt (AAN 16.12.2018). Die dabei durchgeführten Luftangriffe führten zu zivilen Opfern und zerstörten Häuser von Zivilisten (AAN 16.12.2018; vergleiche UNAMA 24.2.2019). UNAMA verzeichnete 262 zivile Opfer (79 Tote, 183 Verletzte) im Zusammenhang mit dem Talibanangriff im August 2018 (UNAMA 24.2.2019). Zeitgleich mit dem Angriff auf die Stadt Ghazni eroberten die Taliban den Distrikt Ajristan westlich der Provinzhauptstadt (NYT 12.8.2018; vergleiche TN 13.8.2018). Im November 2018 starteten die Taliban eine Großoffensive gegen die von Hazara dominierten Distrikte Jaghuri und Malistan, nachdem die Aufständischen bereits Ende Oktober das benachbarte Khas Uruzgan in der Provinz Uruzgan angegriffen hatten (RFE/RL 13.11.2018; vergleiche AAN 29.11.2018). Bis Ende November 2018 wurden die Taliban aus Jaghuri und Malistan vertrieben (AAN 29.11.2018). Die Parlamentswahlen, die im Oktober 2018 hätten stattfinden sollen, wurden in Ghazni aufgrund der volatilen Sicherheitslage zunächst auf April 2019 verschoben (AAN 16.8.2018). Ende Dezember 2018 kündigte die Unabhängige Wahlkommission (independent election commission, IEC) an, dass die Parlamentswahlen in Ghazni sowie die Präsidentschaftswahlen in ganz Afghanistan im Juli 2019 mit dreimonatiger Verspätung stattfinden würden (F24 30.12.2018). Neben der Sicherheitslage nannte ein Bericht des UN-Generalsekretärs auch Proteste, welche die Provinzzentrale der IEC blockierten, als einen Grund für die Verschiebung der Wahl in Ghazni (UNGASC 28.2.2019). Auszug aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 23.02.2017 zur Frage von möglichen Rachehandlungen bei vorehelichem Geschlechtsverkehr bzw. unterstelltem vorehelichem Geschlechtsverkehr und möglichem staatlichen Schutz vor solchen Rachehandlungen (a-10006-1): „[…]In einem im November 2007 veröffentlichten Bericht zu einem von ACCORD veranstalteten Herkunftsländerseminar zu Afghanistan findet sich die Zusammenfassung eines Vortrags von Mohammad Aziz Rahjo, damals Mitarbeiter des UNO-Flüchtlingshochkommissariats (UNHCR) in Kabul. Wie Rahjo bemerkt, gebe es in Afghanistan den Begriff ‚namus‘, der mit ‚Ehre‘, aber auch mit ‚Eigentum‘ übersetzt werden könne. Basierend auf der traditionellen afghanischen Redensart ‚zan, zar, zamin‘ (Frauen, Gold, Land) umfasse der Begriff ‚namus‘ die Ehefrau (bzw. die Ehre der weiblichen Familienmitglieder), Eigentum und das Recht auf Wasser und Land. Wenn eines dieser ‚namus‘-Elemente verletzt werde, werde das Thema Blutfehde garantiert aufkommen. Blutfehden seien ein Phänomen, das vor allem unter paschtunischstämmigen Afghanen zu beobachten sei, komme jedoch auch bei ethnischen Usbeken und Tadschiken vor […]Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) geht in seinen im April 2016 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender folgendermaßen auf die Lage von Personen ein, die in Blutfehden verwickelt seien:„[…], In einem im November 2007 veröffentlichten Bericht zu einem von ACCORD veranstalteten Herkunftsländerseminar zu Afghanistan findet sich die Zusammenfassung eines Vortrags von Mohammad Aziz Rahjo, damals Mitarbeiter des UNO-Flüchtlingshochkommissariats (UNHCR) in Kabul. Wie Rahjo bemerkt, gebe es in Afghanistan den Begriff ‚namus‘, der mit ‚Ehre‘, aber auch mit ‚Eigentum‘ übersetzt werden könne. Basierend auf der traditionellen afghanischen Redensart ‚zan, zar, zamin‘ (Frauen, Gold, Land) umfasse der Begriff ‚namus‘ die Ehefrau (bzw. die Ehre der weiblichen Familienmitglieder), Eigentum und das Recht auf Wasser und Land. Wenn eines dieser ‚namus‘-Elemente verletzt werde, werde das Thema Blutfehde garantiert aufkommen. Blutfehden seien ein Phänomen, das vor allem unter paschtunischstämmigen Afghanen zu beobachten sei, komme jedoch auch bei ethnischen Usbeken und Tadschiken vor […], Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) geht in seinen im April 2016 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender folgendermaßen auf die Lage von Personen ein, die in Blutfehden verwickelt seien: ‚

althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt.‘ (UNHCR,

  1. April 2016, S. 90-91). UNHCR bemerkt in seinen Richtlinien weiters, dass ‚Männer, die vermeintlich gegen vorherrschende Gebräuche verstoßen‘, ebenso wie Frauen, ‚einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein [könnten], insbesondere in Fällen von mutmaßlichem Ehebruch und außerehelichen sexuellen Beziehungen.‘ (UNHCR,
  2. April 2016, S. 74).Lutz Rzehak, Privatdozent am Zentralasien-Seminar der Humboldt-Universität zu Berlin (Deutschland), schreibt in einem vom AAN veröffentlichten Artikel vom März 2011, dass schlechte Taten (ebenso wie gute) eine reziproke Reaktion erfordern würden. Falls es sich bei der schlechten Tat um einen Angriff auf die Ehre oder körperliche Integrität einer Person handle, bedeute dies, Rache für die Tat zu nehmen. Diese Rache habe das Ziel, das ursprüngliche Gleichgewicht zwischen Personen und Gruppen sowie die Ehre wieder herzustellen. Dieses Gleichgewicht wird auch als ‚badal‘ bezeichnet. Ein Zyklus gewaltsamer Vergeltungstaten könne in eine Blutfehde münden. Diese Fehden würden nicht deshalb ‚Blutfehden‘ genannt, weil es dabei unbedingt zu Blutvergießen kommen müsse, sondern weil sie von blutsverwandten Familiengruppen ausgeführt würden. Rachehandlungen könnten durch patrilineare Verwandte (d.h. Verwandte in männlicher Linie) der verletzten, getöteten oder anderweitig geschädigten bzw. entehrten Person vorgenommen werden und könnten sich gegen den Täter selbst oder einen von dessen patrilinealen Verwandten richten: […]Die britische Nichtregierungsorganisation Country of Origin Research and Information (CORI) zitiert in einem im Februar 2014 veröffentlichten Herkunftsländerbericht den an der Boston University (USA) tätigen Anthropologieprofessor Thomas Barfield mit der Aussage, dass Blutfehden, die mit Frauen in Zusammenhang stünden, auf eine Entehrung einer Frau durch einen Außenstehenden, etwa durch Vergewaltigung oder gemeinsames ‚Weglaufen‘, zurückzuführen seien. Die männlichen Blutsverwandten der Frau (oder der Ehemann, falls die Frau verheiratet sei), würden dann versuchen, den ‚Täter‘ aus Vergeltung zu töten. Neben Blutfehden gebe es noch die Kategorie ‚Verlust von Ehre‘ (‚namus‘) infolge eines (wahrgenommenen) Verhaltens der Frau, das intern in der Familie als Schande angesehen werde und zu ihrer Tötung führe. Bei solchen ‚Ehrenmorden‘ würden die Frau (und im Falle gemeinsamen Weglaufens auch der beteiligte Mann) getötet, um die Ehre der Familie wieder herzustellen. […][…]In einem Bericht vom Juni 2014 bemerkt Landinfo, dass Ehre und Status einer Familie durch die Institution der Ehe bestätigt würden. Offener Widerstand gegen bzw. ein Bruch mit den Normen der Eheschließung, indem man den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin ohne Zustimmung der jeweiligen Familien wähle, führe dazu, dass sich die Familien in ihrer Ehre gekränkt fühlen würden und könne verschiedene Reaktionen hervorrufen, die sich sowohl gegen die Frau als auch den Mann richten könnten. Die regierungsunabhängige International Legal Foundation (ILF) habe im Jahr 2004 angegeben, dass außereheliche Beziehungen für alle ethnischen Gruppen ein höchst sensibles Thema darstellen würden, jedoch hätten Paschtunen eine restriktivere Sicht darauf. Die meisten Fälle würden indes von lokalen Schuras und Dschirgas beigelegt. Unter Berufung auf Angaben der dänischen Einwanderungsbehörde aus dem Jahr 2012 bemerkt Landinfo, dass wenn ein unverheiratetes Paar einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt habe, das Ergebnis häufig eine Eheschließung zwischen dem Mann und der Frau sei. Die beteiligten Personen würden versuchen, die Angelegenheit privat zu lösen, ohne dass Gerichte oder Vermittlungsgremien beteiligt würden. So werde der entstandene Ehrverlust lokal eingegrenzt. Eine internationale Organisation in Kabul habe 2011 angegeben, dass Familien mit hoher Bildung, Familien in Großstädten, Hazara und Tadschiken allgemein offen dafür seien, Lösungen zu finden, häufig auch mithilfe von Vermittlung. Dies sei auch von einem bei einer Rechtshilfeorganisation tätigen Rechtsanwalt bestätigt worden. Der Anwalt habe gemeint, dass, auch wenn die Verhandlungen schwierig seien, die Parteien in der Regel zu einer Lösung kommen würden. Es komme selten vor, dass solche Fälle in Gewalt bzw. Mord enden würden. Zumeist würden Vermittlungen von traditionellen Streitschlichtungsorganen geleitet, jedoch komme es auch vor, dass sich Familien an Gerichte wenden. Voraussetzung hierfür sei, dass die beteiligten Familien eine Verhandlungslösung etwaigen ‚Strafreaktionen‘ vorziehen. Der Anwalt habe betont, dass es diesbezüglich große Unterschiede zwischen den Städten und den ländlichen Gebieten in diesem Bereich gebe. Die ILF habe indes angegeben, dass sowohl die Familie der Frau als auch die des Mannes die Tötung eines Partners bzw. beider Partner in Betracht ziehen würden, um die Familienehre wieder herzustellen. Es gebe Beispiele dafür, dass Paare getötet worden seien, und es scheine, dass diese Tötungen relativ kurze Zeit nach Bekanntwerden der unerwünschten Beziehung erfolgen würden: […]In einem Bericht vom Mai 2011 schreibt Landinfo, dass es keine Kenntnis von Fällen gegeben habe, bei denen (unverheiratete) Liebespaare Rachemorde ausgelöst hätten, die sich über Generationen hingezogen hätten. Allerdings müsse hierbei betont werden, dass Landinfo keine aussagekräftigen Informationen zur Verfügung stünden. Angesichts fehlenden Zugangs zu lokalen Gemeinden in Afghanistan sei Landinfo der Ansicht, dass anzunehmen sei, dass das reale Ausmaß dieses Phänomens unbekannt sei und dass über Gewalttaten im Zusammenhang mit außerehelichem Geschlechtsverkehr und Verstößen gegen Heiratstraditionen wenig berichtet werde: […][…]Möglichkeit, bei staatlichen Stellen um Schutz vor Rachehandlungen anzusuchenDas UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt in seinen im April 2016 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender unter anderem Folgendes über die Fähigkeit des afghanischen Staates, Zivilisten vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen:UNHCR bemerkt in seinen Richtlinien weiters, dass ‚Männer, die vermeintlich gegen vorherrschende Gebräuche verstoßen‘, ebenso wie Frauen, ‚einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein [könnten], insbesondere in Fällen von mutmaßlichem Ehebruch und außerehelichen sexuellen Beziehungen.‘ (UNHCR,
  3. April 2016, S. 74)., Lutz Rzehak, Privatdozent am Zentralasien-Seminar der Humboldt-Universität zu Berlin (Deutschland), schreibt in einem vom AAN veröffentlichten Artikel vom März 2011, dass schlechte Taten (ebenso wie gute) eine reziproke Reaktion erfordern würden. Falls es sich bei der schlechten Tat um einen Angriff auf die Ehre oder körperliche Integrität einer Person handle, bedeute dies, Rache für die Tat zu nehmen. Diese Rache habe das Ziel, das ursprüngliche Gleichgewicht zwischen Personen und Gruppen sowie die Ehre wieder herzustellen. Dieses Gleichgewicht wird auch als ‚badal‘ bezeichnet. Ein Zyklus gewaltsamer Vergeltungstaten könne in eine Blutfehde münden. Diese Fehden würden nicht deshalb ‚Blutfehden‘ genannt, weil es dabei unbedingt zu Blutvergießen kommen müsse, sondern weil sie von blutsverwandten Familiengruppen ausgeführt würden. Rachehandlungen könnten durch patrilineare Verwandte (d.h. Verwandte in männlicher Linie) der verletzten, getöteten oder anderweitig geschädigten bzw. entehrten Person vorgenommen werden und könnten sich gegen den Täter selbst oder einen von dessen patrilinealen Verwandten richten: […], Die britische Nichtregierungsorganisation Country of Origin Research and Information (CORI) zitiert in einem im Februar 2014 veröffentlichten Herkunftsländerbericht den an der Boston University (USA) tätigen Anthropologieprofessor Thomas Barfield mit der Aussage, dass Blutfehden, die mit Frauen in Zusammenhang stünden, auf eine Entehrung einer Frau durch einen Außenstehenden, etwa durch Vergewaltigung oder gemeinsames ‚Weglaufen‘, zurückzuführen seien. Die männlichen Blutsverwandten der Frau (oder der Ehemann, falls die Frau verheiratet sei), würden dann versuchen, den ‚Täter‘ aus Vergeltung zu töten. Neben Blutfehden gebe es noch die Kategorie ‚Verlust von Ehre‘ (‚namus‘) infolge eines (wahrgenommenen) Verhaltens der Frau, das intern in der Familie als Schande angesehen werde und zu ihrer Tötung führe. Bei solchen ‚Ehrenmorden‘ würden die Frau (und im Falle gemeinsamen Weglaufens auch der beteiligte Mann) getötet, um die Ehre der Familie wieder herzustellen. […], […], In einem Bericht vom Juni 2014 bemerkt Landinfo, dass Ehre und Status einer Familie durch die Institution der Ehe bestätigt würden. Offener Widerstand gegen bzw. ein Bruch mit den Normen der Eheschließung, indem man den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin ohne Zustimmung der jeweiligen Familien wähle, führe dazu, dass sich die Familien in ihrer Ehre gekränkt fühlen würden und könne verschiedene Reaktionen hervorrufen, die sich sowohl gegen die Frau als auch den Mann richten könnten. Die regierungsunabhängige International Legal Foundation (ILF) habe im Jahr 2004 angegeben, dass außereheliche Beziehungen für alle ethnischen Gruppen ein höchst sensibles Thema darstellen würden, jedoch hätten Paschtunen eine restriktivere Sicht darauf. Die meisten Fälle würden indes von lokalen Schuras und Dschirgas beigelegt. Unter Berufung auf Angaben der dänischen Einwanderungsbehörde aus dem Jahr 2012 bemerkt Landinfo, dass wenn ein unverheiratetes Paar einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt habe, das Ergebnis häufig eine Eheschließung zwischen dem Mann und der Frau sei. Die beteiligten Personen würden versuchen, die Angelegenheit privat zu lösen, ohne dass Gerichte oder Vermittlungsgremien beteiligt würden. So werde der entstandene Ehrverlust lokal eingegrenzt. Eine internationale Organisation in Kabul habe 2011 angegeben, dass Familien mit hoher Bildung, Familien in Großstädten, Hazara und Tadschiken allgemein offen dafür seien, Lösungen zu finden, häufig auch mithilfe von Vermittlung. Dies sei auch von einem bei einer Rechtshilfeorganisation tätigen Rechtsanwalt bestätigt worden. Der Anwalt habe gemeint, dass, auch wenn die Verhandlungen schwierig seien, die Parteien in der Regel zu einer Lösung kommen würden. Es komme selten vor, dass solche Fälle in Gewalt bzw. Mord enden würden. Zumeist würden Vermittlungen von traditionellen Streitschlichtungsorganen geleitet, jedoch komme es auch vor, dass sich Familien an Gerichte wenden. Voraussetzung hierfür sei, dass die beteiligten Familien eine Verhandlungslösung etwaigen ‚Strafreaktionen‘ vorziehen. Der Anwalt habe betont, dass es diesbezüglich große Unterschiede zwischen den Städten und den ländlichen Gebieten in diesem Bereich gebe. Die ILF habe indes angegeben, dass sowohl die Familie der Frau als auch die des Mannes die Tötung eines Partners bzw. beider Partner in Betracht ziehen würden, um die Familienehre wieder herzustellen. Es gebe Beispiele dafür, dass Paare getötet worden seien, und es scheine, dass diese Tötungen relativ kurze Zeit nach Bekanntwerden der unerwünschten Beziehung erfolgen würden: […], In einem Bericht vom Mai 2011 schreibt Landinfo, dass es keine Kenntnis von Fällen gegeben habe, bei denen (unverheiratete) Liebespaare Rachemorde ausgelöst hätten, die sich über Generationen hingezogen hätten. Allerdings müsse hierbei betont werden, dass Landinfo keine aussagekräftigen Informationen zur Verfügung stünden. Angesichts fehlenden Zugangs zu lokalen Gemeinden in Afghanistan sei Landinfo der Ansicht, dass anzunehmen sei, dass das reale Ausmaß dieses Phänomens unbekannt sei und dass über Gewalttaten im Zusammenhang mit außerehelichem Geschlechtsverkehr und Verstößen gegen Heiratstraditionen wenig berichtet werde: […], […], Möglichkeit, bei staatlichen Stellen um Schutz vor Rachehandlungen anzusuchen, Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt in seinen im April 2016 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender unter anderem Folgendes über die Fähigkeit des afghanischen Staates, Zivilisten vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen: ‚Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) untergraben. Ländliche und instabile Gebiete leiden Berichten zufolge unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte sind Berichten zufolge oftmals aufgrund der Unsicherheit nicht in der Lage, in diesen Gemeinden zu bleiben. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von Herausforderungen für effektive Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staates untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden in Fällen von Menschenrechtsverletzungen die Täter selten zur Rechenschaft gezogen und für die Verbesserung der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung. Wie oben angemerkt, begehen einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei, Berichten zufolge in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Berichten zufolge betrifft Korruption viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene. Es wird berichtet, dass bis zu zwei Drittel der afghanischen Bürger, die Kontakt zu Staatsbediensteten auf Provinz- und Distriktebene hatten, Schmiergelder zahlen mussten, um öffentliche Dienstleistungen zu erhalten. Innerhalb der Polizei sind Berichten zufolge Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung ortstypisch. Das Justizsystem ist Berichten zufolge auf ähnliche Weise von weitreichender Korruption betroffen.‘ (UNHCR,
  4. April 2016, S. 28-29).Der Congressional Research Service (CRS), ein Recherchedienst des US-Kongresses zu politischen Themen, schreibt in seinem zuletzt im Jänner 2017 aktualisierten Bericht zu Afghanistan, dass das US-Verteidigungsministerium über beträchtliche Fortschritte bei der Professionalisierung der nationalen Polizei Afghanistans (Afghan National Police, ANP) berichtet habe. Jedoch seien viele andere Einschätzungen über die ANP negativ gewesen und hätten auf ‚grassierende‘ Korruption innerhalb der Polizei hingewiesen, die so weit gehe, dass die Bürger der Polizei misstrauen würden und Angst vor ihr hätten. Das US-Verteidigungsministerium räume indes unter anderem ein, dass die ANP eine hohe Analphabetenrate aufweise und sich in lokale Streitigkeiten einmische, da sie in denselben Gemeinden tätig sei, aus denen ihre Beamten stammen würden: […]Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem im April 2016 veröffentlichten Länderbericht zur Menschenrechtslage (Berichtsjahr: 2015) unter Berufung auf Gefangene und örtliche NGOs, dass Korruption im gesamten Justizwesen des Landes weit verbreitet sei, insbesondere im Zusammenhang mit strafrechtlicher Verfolgung von Verbrechen und Freilassungen aus dem Gefängnis. Es gebe auch Berichte über Fälle von Bestechung von Beamten mit dem Ziel, Haftstrafen zu verringern, Ermittlungen zu stoppen oder Anklagen abzuweisen: […]Das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), ein in London ansässiges internationales Netzwerk zur Förderung freier Medien, schreibt in einem Artikel vom November 2016 in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt, dass sich Täter aufgrund der im Justizwesen vorherrschenden Korruption häufig einer Strafverfolgung entziehen könnten. Viele Opfer häuslicher Gewalt hätten gegenüber IWPR geäußert, dass die von ihnen angestrengten Verfahren aufgrund von Intervention durch mächtige Personen zum Scheitern gebracht worden seien. Personen mit Verbindungen zu lokalen Warlords oder einflussreichen Regierungsbeamten seien regelmäßig in der Lage, ihre Position auszunützen, um einer Strafverfolgung zu entgehen: […][…]“ Berichten zufolge betrifft Korruption viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene. Es wird berichtet, dass bis zu zwei Drittel der afghanischen Bürger, die Kontakt zu Staatsbediensteten auf Provinz- und Distriktebene hatten, Schmiergelder zahlen mussten, um öffentliche Dienstleistungen zu erhalten. Innerhalb der Polizei sind Berichten zufolge Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung ortstypisch. Das Justizsystem ist Berichten zufolge auf ähnliche Weise von weitreichender Korruption betroffen.‘ (UNHCR,
  5. April 2016, S. 28-29)., Der Congressional Research Service (CRS), ein Recherchedienst des US-Kongresses zu politischen Themen, schreibt in seinem zuletzt im Jänner 2017 aktualisierten Bericht zu Afghanistan, dass das US-Verteidigungsministerium über beträchtliche Fortschritte bei der Professionalisierung der nationalen Polizei Afghanistans (Afghan National Police, ANP) berichtet habe. Jedoch seien viele andere Einschätzungen über die ANP negativ gewesen und hätten auf ‚grassierende‘ Korruption innerhalb der Polizei hingewiesen, die so weit gehe, dass die Bürger der Polizei misstrauen würden und Angst vor ihr hätten. Das US-Verteidigungsministerium räume indes unter anderem ein, dass die ANP eine hohe Analphabetenrate aufweise und sich in lokale Streitigkeiten einmische, da sie in denselben Gemeinden tätig sei, aus denen ihre Beamten stammen würden: […], Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem im April 2016 veröffentlichten Länderbericht zur Menschenrechtslage (Berichtsjahr: 2015) unter Berufung auf Gefangene und örtliche NGOs, dass Korruption im gesamten Justizwesen des Landes weit verbreitet sei, insbesondere im Zusammenhang mit strafrechtlicher Verfolgung von Verbrechen und Freilassungen aus dem Gefängnis. Es gebe auch Berichte über Fälle von Bestechung von Beamten mit dem Ziel, Haftstrafen zu verringern, Ermittlungen zu stoppen oder Anklagen abzuweisen: […], Das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), ein in London ansässiges internationales Netzwerk zur Förderung freier Medien, schreibt in einem Artikel vom November 2016 in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt, dass sich Täter aufgrund der im Justizwesen vorherrschenden Korruption häufig einer Strafverfolgung entziehen könnten. Viele Opfer häuslicher Gewalt hätten gegenüber IWPR geäußert, dass die von ihnen angestrengten Verfahren aufgrund von Intervention durch mächtige Personen zum Scheitern gebracht worden seien. Personen mit Verbindungen zu lokalen Warlords oder einflussreichen Regierungsbeamten seien regelmäßig in der Lage, ihre Position auszunützen, um einer Strafverfolgung zu entgehen: […], […]“ 1.2.
  6. Auszug aus der Auskunft der Länderanalyse der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 02.10.2012 zur „Zina“ bzw. zu außerehelichem Geschlechtsverkehr (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): „[…]Neben dem staatlichen Justizsystem gibt es parallel dazu traditionelle Rechtsmechanismen, bei denen lokale Persönlichkeiten in einberufenen Versammlungen, Jirgas oder Shuras, Konflikte in der jeweiligen Gemeinschaft schlichten. Diese werden vor allem bei Familienangelegenheiten wie Zina (außerehelicher Geschlechtsverkehr), Scheidung oder Sorgerechtsstreitigkeiten aktiv.„[…], Neben dem staatlichen Justizsystem gibt es parallel dazu traditionelle Rechtsmechanismen, bei denen lokale Persönlichkeiten in einberufenen Versammlungen, Jirgas oder Shuras, Konflikte in der jeweiligen Gemeinschaft schlichten. Diese werden vor allem bei Familienangelegenheiten wie Zina (außerehelicher Geschlechtsverkehr), Scheidung oder Sorgerechtsstreitigkeiten aktiv. Insbesondere in ländlichen Gebieten ist das Justizsystem schwach ausgebildet, was dazu führt, dass die ländliche Bevölkerung sowohl in zivilen als auch in strafrechtsrelevanten Angelegenheiten auf traditionelle Schlichtungsmechanismen vertraut. Richter sind ungenügend ausgebildet und stützen ihre Urteile oft auf ihr persönliches Verständnis der Scharia, auf kodifiziertes Recht und lokale Traditionen. Ihre Unabhängigkeit ist durch Korruption und Einschüchterungen seitens lokaler Machthaber, Familienangehöriger oder staatlicher Beamter stark eingeschränkt. In den meisten Fällen werden nach wie vor Geständnisse als Haupt-‚Beweisstücke‘ vorgelegt. Richter lassen diese in der Regel selbst dann zu, wenn die Verteidigung sich darauf beruft, dass ein Geständnis erzwungen wurde.Zina (außerehelicher Geschlechtsverkehr): Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind.

dem Koran ist Zina verboten und wird in der islamischen Rechtsprechung weitgehend bestraft.[…] Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia, der traditionellen Rechtsprechung wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Vergehen und wird bestraft.[…]Insbesondere in ländlichen Gebieten ist das Justizsystem schwach ausgebildet, was dazu führt, dass die ländliche Bevölkerung sowohl in zivilen als auch in strafrechtsrelevanten Angelegenheiten auf traditionelle Schlichtungsmechanismen vertraut. Richter sind ungenügend ausgebildet und stützen ihre Urteile oft auf ihr persönliches Verständnis der Scharia, auf kodifiziertes Recht und lokale Traditionen. Ihre Unabhängigkeit ist durch Korruption und Einschüchterungen seitens lokaler Machthaber, Familienangehöriger oder staatlicher Beamter stark eingeschränkt. In den meisten Fällen werden nach wie vor Geständnisse als Haupt-‚Beweisstücke‘ vorgelegt. Richter lassen diese in der Regel selbst dann zu, wenn die Verteidigung sich darauf beruft, dass ein Geständnis erzwungen wurde., Zina (außerehelicher Geschlechtsverkehr): Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind.

dem Koran ist Zina verboten und wird in der islamischen Rechtsprechung weitgehend bestraft.[…] Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia, der traditionellen Rechtsprechung wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Vergehen und wird bestraft.[…] […]Zina und Scharia:

der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschen bis hin zur Steinigung. Auch Männer werden wegen Zina bestraft, doch Frauen werden häufiger und in der Regel härter bestraft. Die erste nach dem Fall der Taliban bekannt gewordene Bestrafungsaktion wegen Zina wurde im April 2005 von einer lokalen Jirga durchgeführt. Der Mann erhielt hundert Peitschenhiebe, die Frau wurde gesteinigt.[…][…], Zina und Scharia:

der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschen bis hin zur Steinigung. Auch Männer werden wegen Zina bestraft, doch Frauen werden häufiger und in der Regel härter bestraft. Die erste nach dem Fall der Taliban bekannt gewordene Bestrafungsaktion wegen Zina wurde im April 2005 von einer lokalen Jirga durchgeführt. Der Mann erhielt hundert Peitschenhiebe, die Frau wurde gesteinigt.[…] Außereheliche Beziehungen gelten bei allen ethnischen Gruppen als vergehen und werden bestraft. Angehörige der paschtunischen Volksgruppe gehen bei der Bestrafung der Zina am restriktivsten vor. Die meisten Fälle werden von lokalen Shuras und Jirgas behandelt. Auch wenn die Familien eine Einigung erzielen können, ist das Paar zusätzlich möglichen Sanktionen Strafaktionen seitens der erweiterten Gemeinschaft oder der lokalen Machthaber ausgesetzt.[…][…]Ehrenmord:

der Lawyers Union of Afghanistan werden Beziehungen vor oder außerhalb der Ehe als schwere Ehrverletzung der Familien, vor allem der Familie der Frau gesehen. Die Frau wie auch der Mann können bedroht und sogar getötet werden. Die Lawyers Union of Afghanistan berichtet, dass es in Afghanistan viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzung gibt, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen.Wie das UNHCR sagt, ist es für junge Männer gefährlich, außerhalb der Ehe sexuelle Beziehungen zu Frauen zu führen, erst recht, wenn die Frau aus einer einflussreichen Familie stammt. Frauen sind jedoch in einer noch viel verletzlicheren Position, da Männer eher die Möglichkeit haben, sich anderswo niederzulassen oder ins Ausland zu fliehen. Frauen haben dagegen kaum eine Chance außerhalb ihrer Familie Schutz zu suchen und unterzukommen.Außereheliche Beziehungen gelten bei allen ethnischen Gruppen als vergehen und werden bestraft. Angehörige der paschtunischen Volksgruppe gehen bei der Bestrafung der Zina am restriktivsten vor. Die meisten Fälle werden von lokalen Shuras und Jirgas behandelt. Auch wenn die Familien eine Einigung erzielen können, ist das Paar zusätzlich möglichen Sanktionen Strafaktionen seitens der erweiterten Gemeinschaft oder der lokalen Machthaber ausgesetzt.[…], […], Ehrenmord:

der Lawyers Union of Afghanistan werden Beziehungen vor oder außerhalb der Ehe als schwere Ehrverletzung der Familien, vor allem der Familie der Frau gesehen. Die Frau wie auch der Mann können bedroht und sogar getötet werden. Die Lawyers Union of Afghanistan berichtet, dass es in Afghanistan viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzung gibt, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen., Wie das UNHCR sagt, ist es für junge Männer gefährlich, außerhalb der Ehe sexuelle Beziehungen zu Frauen zu führen, erst recht, wenn die Frau aus einer einflussreichen Familie stammt. Frauen sind jedoch in einer noch viel verletzlicheren Position, da Männer eher die Möglichkeit haben, sich anderswo niederzulassen oder ins Ausland zu fliehen. Frauen haben dagegen kaum eine Chance außerhalb ihrer Familie Schutz zu suchen und unterzukommen.

der All Afghan Women Union hängen die Reaktionen stark vom sozialen Status und dem Bildungsstatus der involvierten Familien ab. Vor allem in bildungsfernen Schichten können solche Beziehungen mit der Tötung des Mannes enden. Die Situation kann noch weiter eskalieren und es kommt auch vor, dass weitere Mitglieder der Familie des Mannes getötet werden.[…]“

der All Afghan Women Union hängen die Reaktionen stark vom sozialen Status und dem Bildungsstatus der involvierten Familien ab. Vor allem in bildungsfernen Schichten können solche Beziehungen mit der Tötung des Mannes enden. Die Situation kann noch weiter eskalieren und es kommt auch vor, dass weitere Mitglieder der Familie des Mannes getötet werden., […]“ Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2018: „Frauen und Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen: Trotz Bemühungen der Regierung, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, sind Frauen aufgrund bestehender Vorurteile und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert. Außerdem ist ihre Sicherheit gefährdet. Dies gilt insbesondere für ländliche Gebiete und für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden. Zu diesen Normen gehören strenge Kleidungsvorschriften sowie Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie zum Beispiel die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung einer männlichen Begleitperson in der Öffentlichkeit erscheinen darf. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer wie etwa Witwen und geschiedene Frauen sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebenden Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit und auf Lebensgrundlagen, sind sie kaum in der Lage zu überleben. Bestrafungen aufgrund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia betreffen Berichten zufolge in überproportionaler Weise Frauen und Mädchen, etwa Inhaftierung aufgrund ‚Verstößen gegen die Sittlichkeit“ wie beispielsweise dem Erscheinen ohne angemessene Begleitung, Ablehnung einer Heirat und ‚Weglaufen von zu Hause‘ (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt). Einem beträchtlichen Teil der in Afghanistan inhaftierten Mädchen und Frauen wurden ‚Verstöße gegen die Sittlichkeit‘ zur Last gelegt. Da Anklagen aufgrund von Ehebruch und anderen ‚Verstößen gegen die Sittlichkeit‘ Anlass zu Ehrenmorden geben können, versuchen die Behörden Berichten zufolge in einigen Fällen, die Inhaftierung von Frauen als Schutzmaßnahmen zu rechtfertigen. Männer, die vermeintlich gegen vorherrschende Gebräuche verstoßen, können ebenfalls einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein, insbesondere in Fällen von mutmaßlichem Ehebruch und außerehelichen sexuellen Beziehungen. In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, besteht für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, das Risiko, über die parallelen Justizstrukturen dieser regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden.“ Ehe im Islam: Auszug aus einer Analyse der Staatendokumentation vom

  1. 2015: Grundlagen der Ehe – sunnitischer und schiitischer Islam Die Ehe ist ein durch das islamische Gesetz bestimmter Vertrag, der eine körperliche Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau gestattet. Demnach haben sie das Recht miteinander zu leben, sowie Pläne für ein gemeinsames Leben und eine gemeinsame Zukunft zu schmieden. Die Ehe ist insofern geradezu eine Pflicht, sie ist aber auch ein Recht, das niemandem vorenthalten werden darf. Die Ehe kommt nur nach Abschluss des Vertrages, dem Eintritt in den Ehestand und der Sesshaftigkeit des ehelichen Lebens, zustande. Ehen im Islam werden oftmals von den Familien arrangiert, können aber nur mit dem Einverständnis beider Brautleute stattfinden. Sollte jemand gezwungen werden, so wäre diese Ehe ungültig. Von einem islamischen Standpunkt aus, ist die Ehe nicht nur ein Instrument um sexuelle Beziehungen zu legalisieren, sie ist ein Abkommen, dass die Existenz als Paar legalisiert. Zwar bedürfen im Islamischen Recht Verträge generell keiner Verschriftlichung, dennoch werden heutzutage Eheverträge größtenteils schriftlich ausgefertigt. In den meisten islamischen Ländern, bedarf es einer Registrierung der Eheschließung. Versäumt man dies, drohen Geldbußen oder gar geringe Haftstrafen. Folgende Länder verlangen einen schriftlichen Ehevertrag und eine Registrierung: Algerien, Bangladesch, Ägypten, Gambia (Ehen unter dem islamischen Gesetz), Indonesien, Iran, Malaysia, Marokko, Pakistan, Philippinen, Senegal, Sudan, Tunesien und Türkei. Auch in Afghanistan ist es in den letzten Jahren und speziell in Kabul üblich, Ehen zu registrieren. Voraussetzungen für die Ehe bzw. einen islamischen Ehevertrag sind das Einverständnis beider Parteien die Bereitschaft zur Bindung zwei Zeugen die Mitgift die Anwesenheit des Brautvormunds (in der hanafitischen Rechtsschule darf sich die Braut auch selbst verheiraten. Verpflichtung und Einwilligung Im Islam ist es dem Brautvormund (Wali) nicht erlaubt die Frau zur Heirat zu zwingen. Auch ein etwaiger Ehevertrag ist ohne ihre Zustimmung ungültig. Aufgrund unterschiedlicher Auslegungen, erachten viele Gelehrte eine solche Ehe dennoch als zulässig. Die rechtmäßige Ehe Eine Ehe gilt mit der Publikation, Verpflichtung, Einwilligung und Anwesenheit der erforderlichen Personen, als gültig. Rechtmäßig ist eine Ehe, in der folgende Voraussetzungen erfüllt wurden: passendes Alter der Braut (18 Jahre) (Siehe dazu die Kapitel Heiratsalter und Volljährigkeit vs. Geschlechtsreife) Einhaltung einiger Hochzeitsriten (Verlobung, Verlobungsgeschenk, Kleidung, Bankett/Gastmahl, Versammlung bzw. Feier) Mitgift bzw. Brautgeld (eine rechtliche Verpflichtung) Partnerwahl Familie, Gesellschaft und Staat müssen zur Beseitigung eventueller Ehehindernisse beitragen. Es ist dem Vater nicht gestattet sein Einverständnis zu verweigern. Selbst wenn er gegen eine Eheschließung wäre, bliebe er dennoch der Brautvormund. Auch ein Vater, der ansonsten sehr große Autorität über seine Kinder hat, darf ihnen zwar die Heirat eines bestimmten Partners, nicht aber die Ehe als solche verbieten. Jedoch kennt auch der Islam Gründe, die einem Mann die Heirat mit einer bestimmten Frau verbieten: Verwandtschaft (dazu zählen: die Geschwister, die Tanten väterlicher- und mütterlicherseits, die Töchter des Bruders und die Töchter des Vaters) Verschwägerung Milchbruderschaft (dem liegt die Annahme zugrunde, dass auch das Stillen bzw. Gestillt werden, eine Art Verwandtschaft begründet); daher darf ein Mann folgende Frauen nicht heiraten: die Amme, die Mutter der Amme, die Schwiegermutter der Amme, die Tante mütterlich- und väterlicherseits, deren Enkelkinder und Kinder, sowie die eigene Schwester. Temporär religiös bedingtes Verbot der Partnerwahl. Auch darf ein Mann nicht gleichzeitig mit zwei Frauen verheiratet sein, die in einem Verwandtschaftsverhältnis zueinander stehen (Schwestern, Tante/Nichte, etc.). Auch ist es verboten die Ehefrau eines anderen zu heiraten. Brautvormund Brautvormunde oder Wali sind die männlichen Verwandten väterlicherseits; dies beinhaltet den Vater, den Großvater (väterlicherseits), den Sohn, den Bruder und den Onkel (väterlicherseits). Sollte der Vater als Vormund nicht anwesend sein, so dürfen der Reihenfolge nach zuerst dessen Vater (Brautgroßvater), gegebenenfalls der Sohn der Braut sowie ihr Enkel, ihr leiblicher Bruder, danach ihr Halbbruder väterlicherseits, danach die Söhne ihres leiblichen Bruders, die Söhne ihres Halbbruders väterlicherseits, dann ihre Onkel väterlicherseits, deren Söhne, sowie schlussendlich die Onkel ihres eigenen Vaters die Vormundschaft übernehmen. In Somalia zum Beispiel, kann ein Paar ohne das Wissen der Eltern, im Rahmen einer sogenannten „street love“ heiraten. Damit hier die Ehe Gültigkeit besitzt, müssen beide Parteien erwachsen sein (die Quelle gibt das Alter mit über 20 Jahren an) und mindestens 90 km von ihrem Heimatort entfernt sein. Die Zeremonie wird durch einen Scheich abgehalten und drei Funktionäre aus dessen Haus müssen als Zeugen dienen. Das Heiratsalter Die meisten islam-rechtlich ausgerichteten Staaten haben die Ehemündigkeit altersmäßig festgelegt. Nur noch vereinzelt wird – in Anlehnung an das traditionelle islamische Recht – auf die Geschlechtsreife abgestellt. Während im traditionellen Recht teilweise davon ausgegangen wird, dass Mädchen bereits mit neun Jahren und Jungen mit 12 Jahren geschlechtsreif sein können, haben die familienrechtlichen Reformen in den islam-rechtlich ausgerichteten Staaten zur Vermeidung von Kinderehen eine Anhebung des Ehemündigkeitsalters mit sich gebracht. Soweit ein Heiratsmindestalter gesetzlich bestimmt worden ist, kann dies unter dem Volljährigkeitsalter liegen. Zuweilen ist ein Heiratsmindestalter dadurch statuiert worden, dass eine Eheschließung vor Erreichung einer bestimmten Altersgrenze nicht registriert wird. Das Mindestalter des Mannes ist fast immer höher als das der Frau; nur in wenigen Staaten ist es identisch. Die Altersgrenze ist teils absolut zu verstehen, d. h., eine Heirat unter diesem Alter ist nicht möglich, teils relativer Natur, d. h., eine Heirat unter dieser Altersgrenze ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, insbesondere bei Genehmigung des Vormunds, sofern diese nicht ohnehin wegen Minderjährigkeit erforderlich ist, und/oder richterlicher Genehmigung. Ist beides erforderlich, kann der Richter die Genehmigung des Vormunds teilweise ersetzen und die Altersgrenze weiterherabsetzen. Manche Staaten haben Sondervorschriften, die eine gerichtliche Mitwirkung bei einem zu großen Altersunterschied zwischen den Ehegatten vorsehen. Im Falle des Iran zum Beispiel, kann bezüglich der Ehe gesagt werden, dass bei den Schiiten das Mindestalter zur Heirat für Mädchen bei neun Jahren und bei Jungen bei 15 Jahren liegt. Jedoch wird gesagt, dass ein Vertrag zur Heirat (eine Verlobung) für ein Kind unter diesem Alter mit Erlaubnis des Vormundes auch gültig ist. Die Zeugen Zeugen bei der Eheschließung sind Pflicht. Ohne sie kann eine rechtmäßige Eheschließung nicht stattfinden. Da die Ehe im Islam hauptsächlich ein sozialer Vertrag ist, sollen zwei vertrauenswürdige Individuen diesen bezeugen. Die Zeugen müssen also zwei erwachsene, zurechnungsfähige Muslime sein, deren Leumund bis dahin nicht diskreditiert wurde.

dem Koran ist der Abschluss des Ehevertrages zu bezeugen. Entweder durch zwei volljährige männliche, gut beleumundete Muslims oder durch einen Muslim und zwei muslimische Frauen. Das findet in den Personalstatus- bzw. Familiengesetzen der arabischen Länder seinen Niederschlag. Ein Mitglied des Hohen Rates für islamische Angelegenheiten in Kairo hat ebenso argumentiert. Zeugen bei Mischehen Sobald ein Ehevertrag zwischen einem Muslimen und einer Nichtmuslimin zustande kommt, sollten entweder zwei männliche Zeugen oder ein männlicher und zwei weibliche Zeugen anwesend sein, die alle Muslime sein müssen. Die einzige Ausnahme bildet die hanafitische Rechtsschule, die in so einem Fall auch „AnhängerInnen der Buchreligionen“ als Zeugen erlaubt. Bevollmächtigte Es ist nur derjenige bevollmächtigt eine Eheschließung vorzunehmen, der das erforderliche rechtliche Wissen hat und mit den Gesetzen der islamischen Jurisprudenz aus dem Buch [Anm.: Koran] und der Sunna vertraut ist und rechtsschaffen in seiner Religion ist. In Ägypten zum Beispiel gibt es die erste weibliche Bevollmächtigte (etwa einem Standesbeamten entsprechend) der islamischen Welt. Hochzeitszeremonie Bei den vier sunnitischen Rechtsschulen gibt es keine Unterschiede, da sie einheitliche Vorschriften zur Zeremonie der Eheschließung haben: Ernennung der zu verheiratenden das Einverständnis beider die Anwesenheit des Brautvormunds das Bezeugen, dass keine Eheausschließungsgründe vorliegen Es handelt sich um eine simple Zeremonie, bei der die Braut nicht anwesend sein muss, solange sie zwei Zeugen entsendet, die den Vertrag für sie aufsetzen. Normalerweise besteht die Zeremonie aus einer Lesung des Korans und dem Austausch der Gelübde vor den Zeugen der beiden Parteien. Ein religiöser Vertreter ist nicht notwendig, aber oftmals ist ein Bevollmächtigter anwesend, der die Zeremonie durchführt. Heiratsurkunde Da es sich um einen Vertrag zwischen zwei Parteien handelt, unterscheidet sich dieser je nach Land, Region, Sprache usw. Es werden im Annex Beispiele angeführt, diese aber besitzen keine allgemeine Gültigkeit für alle Länder. Verschiedene Arten der Ehe Gegenwärtig gibt es verschiedene Arten der Ehe, die im Folgenden vorgestellt werden: Misyar Ehe Ist ein Ehevertrag, der alle Bedingungen erfüllt, außer, dass die Braut auf das Recht des Wohnens und der Lebenshaltungskosten verzichtet. Urfi Ehe (die traditionelle Ehe) Wörtlich übersetzt bedeutet dies „traditionelle Ehe“, wobei das nichts über die tatsächliche Verbreitung aussagt. Allgemein ist sie als „geheime Ehe“ bekannt. Dabei setzt der Mann den Vertrag, zwischen ihm und der Braut auf. Er bekennt darin, dass sie seine Ehefrau ist und zwei Männer bezeugen dies. Aufgrund fehlender Bekanntgabe und fehlendem Vormund ist dies nicht rechtmäßig. Von muslimischen Gerichten und Regierungen wird sie daher nicht offiziell anerkannt (z.B. in Ägypten). Die geheime Ehe garantiert weder den Nachkommen, noch der Frau legalen Schutz. Diese Form der Ehe ist vieldiskutiert und entspricht nicht der Norm, kommt aber in allen islamischen Gesellschaften vor. mutca-Ehe (die Ehe auf Zeit) Zeitehe oder mutca-Ehe ist die „Ehe zum Vergnügen“ – Ehefrauen haben hier weniger Rechte als in der normalen Ehe nach islamischem Recht. Die Ehe auf Zeit wird von den Sunniten strikt abgelehnt. Sunnitische Religionsgelehrte und die Frauenverbände in der arabischen Welt sehen in der Ehe auf Zeit eine Art „religiös legitimierter Prostitution“. Schiiten praktizieren sie in einigen Ländern nach wie vor. Dabei kann die Ehe für mehrere Jahre geschlossen werden, aber auch nur für einen ganz kurzen Zeitraum, etwa nur für eine Stunde. Die Kinder, die aus einer Zeitehe entstehen gehören immer dem Mann, der sie auch nach Jahren mit sich nehmen kann. Die Stellvertreterehe Diese sogenannten Stellvertreterehen sind ein legales Abkommen, das es Paaren erlaubt in Abwesenheit eines oder beider Ehepartner zu heiraten. Die Rechtsgelehrten sind sich einig, dass ein Ehepartner eine dritte Person als Stellvertreter ernennen kann. Der Mann oder dessen Vertreter und die Frau und deren Vormund, müssen alle physisch am selben Ort anwesend sein. Die Stellvertreterehe ist erlaubt, solange beide Parteien damit einverstanden sind und sie repräsentiert sind (in Bezug auf das Geschlecht des Vertreters, siehe dazu Vormund oder Wali). Wie bereits erwähnt, darf sich die Frau aus Sicht der hannafitischen Rechtsschule selbst verheiraten. (..) Rituale Der Ablauf muslimischer Hochzeiten variiert stark, denn viele Hochzeitsbräuche sind eine kulturelle und keine islamische Angelegenheit. Die Feierlichkeiten tragen daher unter Umständen kaum genuin islamische Züge und sind von Region zu Region unterschiedlich. Oftmals gleichen sie in Ländern mit gemischtreligiöser Bevölkerung den Zeremonien anderer Religionsgemeinschaften. Die Braut und der Bräutigam können verpflichtet werden auf einem „Thron“ zu sitzen, damit sie von den Gästen gesehen werden können. Sie können Geschenke oder Geldgeschenke erhalten. Der Großteil der Bräute bevorzugt ein weißes Hochzeitskleid, aber Bräute aus dem asiatischen Subkontinent tragen oftmals ein „Shalwar-Qameez –Gewand“ in scharlachrot mit goldenem Garn und haben ihre Hände und Füße mit Henna geschmückt. Es kann riesige Feste mit hunderten von Gästen geben, wobei normalerweise Männer und Frauen räumlich getrennt sind, während andere Muslime nur mit Familie und engen Freunden feiern. In manchen Kulturen kann es Tanz, das Abfeuern von Waffen, viel Lärm und Ausgelassenheit geben. Im asiatischen Raum gibt es oftmals Partys und Versammlungen vor der eigentlichen Hochzeit. Der ganze Prozess kann mehrere Tage dauern. Ehen in Afghanistan: (Auszug aus einer Analyse der Staatendokumentation vom 5. 1. 2018): (..) Laut afghanischem Zivilgesetzbuch, ist eine Ehe ein rechtsgültiger Vertrag; sie ist dann gültig, wenn diese ordnungsgemäß vollzogen wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen bei Vollzug erfüllt wurden. Dies ist im afghanischen Zivilgesetzbuch unter Paragraph 60 zusammengefasst: Eine Ehe ist ein Vertrag, der die Beziehung zwischen Mann und Frau zum Zwecke der Familiengründung legalisiert, dessen Rechte und Pflichten für beide Parteien gelten. Eine Ehe ist dann gültig, wenn alle rechtlichen Bedingungen und Bestimmungen erfüllt sind; diese sind:

(1)Willenserklärung beider Parteien (Mann und Frau) entweder persönlich oder durch einen Rechtsanwalt oder einen Vormund.
(2)die Anwesenheit zweier erwachsener Zeugen und
(3)keine rechtlichen Verbote/Einwände gegen eine der Eheparteien. Laut Paragraph 70 des Zivilgesetzbuches werden für einen ordentlichen Ehevertrag folgende Bedingungen festgehalten:
  1. Das Angebot und die Akzeptanz der betroffenen Parteien (Mann und Frau) zum Vertrag durch einen Vormund oder Repräsentanten muss gegeben sein
  2. Anwesenheit zweier Zeugen
  3. keine permanenten oder temporären gesetzlichen Verbote gegen den Mann und/oder die Frau, die planen zu heiraten. Diese drei Bedingungen gelten für alle Ehen – ganz gleich ob sie registriert sind oder nicht. Um eine Ehe zu registrieren benötigt das Urkundegericht von den Antragsstellern:
  4. Ein schriftliches Ansuchen zur Registrierung der Ehe;
  5. Ausweisdokumente (Tazkira) von dem Ehemann, der Ehefrau und den zwei Zeugen;
  6. Fotos der Ehepartner und der Zeugen;
  7. Die Anwesenheit der Eheparteien und der Zeugen vor dem Urkundengericht;
  8. das Bezahlen der offiziellen Gebühr;
  9. ordnungsgemäße Vollmacht eines Anwalts, sofern eine der beiden Parteien durch einen Anwalt vertreten wird. Weitere Schritte werden im Zuge von offiziellen Briefen durchgeführt. Die Ehen können am Urkundengericht registriert werden; dies ist sowohl in Kabul, als auch in anderen Provinzen möglich. Eine Ehe in Afghanistan zu registrieren ist nicht in allen Fällen verpflichtend; die meisten Ehen sind nicht registriert und werden nur vor einem Geistlichen (Mullah) geschlossen. Nur jene Ehepartner, die ihre Ehe für offizielle Zwecke beglaubigen müssen, suchen um die Registrierung einer Ehe an. Selbst neuverheiratete Ehen sind nicht registriert, außer dies wird von einer Abteilung, Konsulat, und Organisationen für offizielle Zwecke, wie z.B. Migration, Erbschaft etc. benötigt. Keine Dokumente werden benötigt, damit eine vor dem Mullah geschlossene Ehe gültig ist. Andere rechtliche Bestimmungen bleiben gleich: die Anwesenheit beider Parteien (Ehemann und Ehefrau) oder deren Repräsentanten – in fast allen Fällen wird die Frau durch einen Vertreter repräsentiert
  10. Willensausdruck der Absicht beider Parteien zur Ehe
  11. Einverständnis der Parteien oder deren Repräsentant über die Mitgift des Mannes für die Frau
  12. Anwesenheit der Zeugen
  13. Austausch/Aussprache religiöser Formalitäten
  14. Aufsetzen des traditionellen (nicht offiziellen) Ehevertrages
  15. in den meisten Fällen hat es keine Konsequenzen, wenn eine Ehe nicht registriert wird – die meisten Ehen werden nicht (gerichtlich) registriert; aber wenn die Ehe offizielle Zwecke erfüllen soll, dann ist es verpflichtend, die Ehe zu registrieren Die meisten Menschen registrieren ihre Ehen nicht – nur für offizielle Zwecke
  16. alle religiösen Minderheiten sind frei, ihre Ehen durch ihre traditionellen und religiösen Formalitäten durchzuführen. Wenn es um die offizielle Registrierung bei Gericht geht, dann sind die zuvor erwähnten Bedingungen und Bestimmungen anzuwenden. Das Privatrecht gilt für alle religiösen Sekten bei der offiziellen Eheregistrierung und ist anzuwenden.
  17. Im Falle von „Mischehen“ – zwischen Schiiten und Sunniten – sind rechtliche Bestimmungen für die offizielle Registrierung der Ehe gleich, also in Einklang mit dem afghanischen Zivilgesetzbuch. Keine fundamentalen religiösen Formalitäten bestehen zwischen diesen religiösen Strömungen; nur traditionelle und religiöse Formalitäten unterscheiden sich, auf diese einigen sich die beiden Parteien im Vorhinein.
  18. Das Registrieren eine Ehe ist keine rechtliche Vorrausetzung für die Gültigkeit einer Ehe – alle nicht registrierten Ehen sind gültig; in normalen Fällen existiert keine verpflichtende rechtliche Gesetzgebung, die Ehe zu registrieren. Das Gesetz ermutigt die Eheregistrierung, wie dies im Privatrecht unter Paragraph 48 festgehalten wird: Dokumente betreffend der Ehe, Scheidung, der Elternschaft und Erbschaften, die durch ein entsprechendes Amt erstellt wurden, sollen in einem Register

Paragraph 46 eingetragen werden. Das entsprechende Amt ist verpflichtet, schriftlich die betroffenen Abteilungen über Veränderungen des Personenstandes zu informieren, sodass ein eingetragener Beweis existiert.“ In der Praxis muss keine Ehe notwendigerweise registriert werden – außer dies wird für administrative Zwecke die Ehe betreffend benötigt.

  1. Das erste afghanische Gesetz zur Regulierung von Ehen (Ehegesetz) wurde am
  2. August 1971 erlassen. Dieses Gesetz ist aufgehoben und ein neuer Gesetzesentwurf ist derzeit in Bearbeitung. Seitdem existiert zwar ein Rechtsmechanismus, aber keine Verpflichtung, Ehen zu registrieren. 8.Möglich ist es, die Eheregistrierung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben – wenn eine traditionelle/religiöse Ehe vollzogen wurde, dann ist sie gültig, und die Parteien können sie zu jedem Zeitpunkt registrieren, der ihnen genehm ist. Es existieren Fälle, in denen die Parteien ihre Ehen nach vielen Jahrzehnten erst registriert haben.
  3. Im Falle einer Heirat zweier afghanischer Staatsbürger/innen im Ausland wäre diese Ehe in Afghanistan gültig, sofern fundamentale rechtliche Ehebestimmungen nicht gegensätzlich zu den afghanischen Gesetzen sind und die Ehe unter dem Auslandsgesetz registriert wurde. Paragraph 19 des Privatrechts lautet: „In Anbetracht subjektiver Bedingungen hinsichtlich der Ehegültigkeit sind die Gesetze des Staates des Ehepartners anzuwenden; bezüglich der Bedingungen, die sich auf die Form der Ehe beziehen, so werden jene Gesetze des Staates eingehalten, in dem die Ehe vollzogen wird.“ Auch wenn die Ehe außerhalb Afghanistans im Rahmen der islamischen Scharia-Formalitäten vollzogen wurde, gilt diese Ehe in Afghanistan – ganz gleich ob sie registriert wurde oder nicht. Nichtsdestotrotz wird für offizielle Zwecke eine Registrierung benötigt – ganz gleich ob die Ehe im Aus- oder Inland vollzogen wurde. Die Formalitäten einer Eheschließung in Afghanistan sind streng religiös; sollte eine standesamtliche Trauung im Ausland vollzogen worden sein, deren Elemente entgegen dem Privatrecht oder der islamischen Scharia sind (beide haben die gleichen Bedingungen), dann wird diese Ehe als ungültig erachtet. Aber wenn diese Bedingungen dem afghanischen Privatrecht entsprechen und die Ehe nur formell registriert wurde, dann ist sie in Afghanistan gültig. (…)Die Formalitäten einer Eheschließung in Afghanistan sind streng religiös; sollte eine standesamtliche Trauung im Ausland vollzogen worden sein, deren Elemente entgegen dem Privatrecht oder der islamischen Scharia sind (beide haben die gleichen Bedingungen), dann wird diese Ehe als ungültig erachtet. Aber wenn diese Bedingungen dem afghanischen Privatrecht entsprechen und die Ehe nur formell registriert wurde, dann ist sie in Afghanistan gültig. , (…)
  4. Beweiswürdigung: Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und zum bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Afghanistan sowie zu seiner beruflichen Erfahrung beruhen auf den gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem Zeitpunkt seines Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz. Der Beschwerdeführer brachte für seinen Herkunftsstaat Afghanistan vor, dass er bei einer Rückkehr von seinem Schwiegervater getötet werde, weil es zwischen ihm und seiner Ehefrau bereits zu vorehelichen sexuellen Kontakten gekommen sei und seine Ehefrau überdies einem von ihrem Vater ausgewählten Mann versprochen worden sei. In Afghanistan sind – den Länderfeststellungen folgend – Voraussetzungen für eine Ehe bzw einen islamischen Ehevertrag das Einverständnis beider Parteien, die Bereitschaft zur Bindung, zwei Zeugen, eine Mitgift sowie die Anwesenheit des Brautvormunds. Weiters sind den oben angeführten Länderfeststellungen zufolge verschiedene Arten der Ehe möglich. Da der Beschwerdeführer erklärte, die Ehe wäre in Abwesenheit beider Eheleute geschlossen worden, käme die sogenannte Stellvertreterehe in Betracht. Dabei handelt es sich um ein legales Abkommen, das es Paaren erlaubt in Abwesenheit eines oder beider Ehepartner zu heiraten. Die Rechtsgelehrten sind sich einig, dass ein Ehepartner eine dritte Person als Stellvertreter ernennen kann. Der Mann oder dessen Vertreter und die Frau und deren Vormund, müssen alle physisch am selben Ort anwesend sein. Die Stellvertreterehe ist erlaubt, solange beide Parteien damit einverstanden sind und sie repräsentiert sind (in Bezug auf das Geschlecht des Vertreters, siehe dazu Vormund oder Wali). Wie bereits erwähnt, darf sich die Frau aus Sicht der hannafitischen Rechtsschule selbst verheiraten. Auf diesen Fall übertragen, würde dies bedeuten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Partnerin bei der Eheschließung repräsentiert hätten sein müssen. Wenngleich der Beschwerdeführer anführte, sein Bruder habe in seiner Abwesenheit die Ehe geschlossen, sodass damit dieser als Stellvertreter angenommen werden hätte können, ist jedoch zu keinem Zeitpunkt hervorgekommen, dass die nunmehrige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers von einer anderen Person (Vormund) repräsentiert worden sei. Unter Zugrundelegung der fehlenden Voraussetzungen für eine solche Stellvertreterehe, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Lebensgefährtin tatsächlich eine Ehe nach afghanischem Recht geschlossen haben. Überdies wurde auch weder eine Heiratsurkunde noch ein Schreiben über die staatliche Registrierung der Eheschließung vorgelegt. Wenn auch eine Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mädchen zu verneinen ist, hat es das Bundesverwaltungsgericht – wie im bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom
  5. 2019 ausgeführt – unterlassen sich zur Zina mit der dem Beschwerdeführer allfällig drohenden Gefahr auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vom
  6. 2018 beim Bundesverwaltungsgericht seine voreheliche Beziehung zu dem Mädchen durchaus lebensnah und nachvollziehbar geschildert. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, was den vorehelichen Geschlechtsverkehr betrifft, glaubhaft ist.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1Vw

GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,). § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10) Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/

  1. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/
  2. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist. Er ist wegen der von ihm geführten vorehelichen/außerehelichen Beziehung mit einem Mädchen in Afghanistan davon bedroht, Opfer eines Ehrenmordes durch die Familienangehörigen des Mädchens zu werden. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Beziehungen vor oder außerhalb der Ehe (v.a. innerhalb der Volksgruppe der Paschtunen, aber auch bei anderen Volksgruppen) als schwere Ehrverletzung der Familien, vor allem der Familie der Frau, angesehen werden und nicht nur die Frau, sondern auch der Mann bedroht und sogar getötet werden können. Weiters ist aus dem festgestellten Sachverhalt und den damit übereinstimmenden Länderberichten abzuleiten, dass für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen wie vor- bzw. außerehelichem Geschlechtsverkehr bezichtigt werden, somit auch für den Beschwerdeführer, das Risiko besteht, auf Grund eines Zina-Vergehens nach der Scharia oder nach dem afghanischen Strafgesetz bestraft zu werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Bedrohung durch Familienangehörige des Mädchens nicht ausreichend geschützt werden kann. Zwar stellt diese Bedrohung keinen Eingriff von „offizieller“ Seite dar, das heißt, er ist von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Jedoch ist nach den oben getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Personen bestünden, denen eine vor- bzw. außereheliche Beziehung vorgeworfen wird. Diese mangelnde Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit ist gerade durch die dem Beschwerdeführer bereits widerfahrene Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung unter anderem auf Grund von unterstelltem, vorehelichem/außerehelichem Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen offenkundig, wobei ein den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Verfahren auf Grund des schwach ausgeprägten Justizsystems, der ungenügenden Ausbildung von Richtern, der stark verbreiteten Korruption sowie den Einschüchterungen seitens lokaler Machthaber, Familienangehöriger oder staatlicher Beamter auf die Entscheidungsträger nicht zu erwarten ist. Es ist daher keinesfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Gefahr eines Ehrenmordes durch Familienangehörige des Mädchens ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann. Die angeführten Bedrohungen weisen bereits deshalb eine Verbindung zu einem Konventionsgrund auf, weil eine Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwiderlaufenden Handlungsweise gegeben ist, womit dem Beschwerdeführer eine abweichende religiöse Überzeugung (zumindest) unterstellt wird (vgl. dazu VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0141). Die angeführten Bedrohungen weisen bereits deshalb eine Verbindung zu einem Konventionsgrund auf, weil eine Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwiderlaufenden Handlungsweise gegeben ist, womit dem Beschwerdeführer eine abweichende religiöse Überzeugung (zumindest) unterstellt wird vergleiche dazu VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0141). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen „moralischen Vergehen“ werden – wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist – nach dem afghanischen Strafrecht, der Scharia und der traditionellen Rechtsprechung als (schwere) Straftat eingestuft. Damit wird der Zusammenhang zu einem weiteren Konventionsgrund, nämlich der (unterstellten) politischen Gesinnung, offenkundig: Das Handeln des Beschwerdeführers (bzw. das in Afghanistan angenommene strafrechtliche Delikt) ist im Hinblick auf die Nichttrennung von Religion und Staat in Afghanistan durchaus als gegen den islamischen Staat gerichtet (und damit als „politisch“) anzusehen, weshalb die Verfolgung des Beschwerdeführers auch wegen seiner (unterstellten) „politischen Gesinnung“ erfolgt (vgl. dazu VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112, mwN), mag der Beschwerdeführer auch selbst nicht aus politischen Motiven, sondern ausschließlich aus persönlichen bzw. privaten Gründen gehandelt haben.Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen „moralischen Vergehen“ werden – wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist – nach dem afghanischen Strafrecht, der Scharia und der traditionellen Rechtsprechung als (schwere) Straftat eingestuft. Damit wird der Zusammenhang zu einem weiteren Konventionsgrund, nämlich der (unterstellten) politischen Gesinnung, offenkundig: Das Handeln des Beschwerdeführers (bzw. das in Afghanistan angenommene strafrechtliche Delikt) ist im Hinblick auf die Nichttrennung von Religion und Staat in Afghanistan durchaus als gegen den islamischen Staat gerichtet (und damit als „politisch“) anzusehen, weshalb die Verfolgung des Beschwerdeführers auch wegen seiner (unterstellten) „politischen Gesinnung“ erfolgt vergleiche dazu VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112, mwN), mag der Beschwerdeführer auch selbst nicht aus politischen Motiven, sondern ausschließlich aus persönlichen bzw. privaten Gründen gehandelt haben. Auf Grund des in Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia), der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen auf das traditionelle Gesellschaftssystems ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über die zumutbare Möglichkeit verfügen würde, sich in einer anderen Region Afghanistans niederzulassen, um der ihn drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung auf Grund von (unterstellter) religiöser und politischer Gesinnung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Die Revision ist sohin

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W119.2152085.1.00

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