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{'item': 'W136 2232686-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2021 GeschäftszahlW136 2232686-1 Spruch, W136 2231786-1/3ZW136 2232269-1/3ZW136 2232686-1/3ZW136 2231786-1/3Z, W136 2232269-1/3Z, W

§ 62Abs. 4 AVG i

Vm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2021 mit der dort angeführten Zahl W221 2231786-1/2E dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl des Erkenntnisses von „W221 2231786-1/2E“ auf „W136 2231786-1/2E“ geändert wird.1.

Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2021 mit der dort angeführten Zahl W221 2231786-1/2E dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl des Erkenntnisses von „W221 2231786-1/2E“ auf „W136 2231786-1/2E“ geändert wird. 2.

§ 62Abs. 4 AVG i

Vm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2021 mit der dort angeführten Zahl W221 2232269-1/2E dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl des Erkenntnisses von „W221 2232269-1/2E“ auf „W136 2232269-1/2E“ geändert wird.2.

Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2021 mit der dort angeführten Zahl W221 2232269-1/2E dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl des Erkenntnisses von „W221 2232269-1/2E“ auf „W136 2232269-1/2E“ geändert wird. 3.

§ 62Abs. 4 AVG i

Vm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2021 mit der dort angeführten Zahl W221 2232686-1/2E dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl des Erkenntnisses von „W221 2232686-1/2E“ auf „W136 2232686-1/2E“ geändert wird.3.

Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2021 mit der dort angeführten Zahl W221 2232686-1/2E dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl des Erkenntnisses von „W221 2232686-1/2E“ auf „W136 2232686-1/2E“ geändert wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit dem von der zuständigen Richterin am 28.01.2021 unterfertigten Erkenntnis, GZ W221 2231786-1/2E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aufgrund eines Versehens wurde im Erkenntnis eine falsche Geschäftszahl (W221 2231786-1/2E statt richtig W136 2231786-1/2E) angegeben.
  2. Mit dem von der zuständigen Richterin am 28.01.2021 unterfertigten Erkenntnis, GZ W221 2232269-1/2E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aufgrund eines Versehens wurde im Erkenntnis eine falsche Geschäftszahl (W221 2232269-1/2E statt richtig W136 2232269-1/2E) angegeben.
  3. Mit dem von der zuständigen Richterin am 29.01.2021 unterfertigten Erkenntnis, GZ W221 2232686-1/2E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aufgrund eines Versehens wurde im Erkenntnis eine falsche Geschäftszahl (W221 2232686-1/2E statt richtig W136 2232686-1/2E) angegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)

§ 62Abs. 4 AVG i

Vm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) kann das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Verwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei – wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat – „letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an“ (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG) kann das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Verwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vergleiche jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei – wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat – „letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an“ (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses bzw. Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Zum gegenständlichen Verfahren: In den gegenständlichen Fällen wurde jeweils die Geschäftszahl des Erkenntnisses unrichtig angeführt. Die Unrichtigkeit der Geschäftszahl ist aus der Aktenlage offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W136.2232686.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.