Obsah (14)
§ 38Artikel 133§ 9§ 14§ 10Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2021 GeschäftszahlW141 2235746-1 SpruchW141 2235746-1/7E, W141 2235746-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 38i
Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 21.07.2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme an das Arbeitsmarktservice (AMS) Tulln (in der Folge belangte Behörde genannt) und informierte diese im Wesentlichen, dass es ihm leider nicht möglich sei, seine Eltern mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebe als Angehörige im eAMS-System einzutragen. Aufgrund der Covid-19 Pandemie sei es ihm auch seit dem Beginn seines Notstandes nicht möglich seinen Berater in einem persönlichen Gespräch über seine Familiensituation aufzuklären. Sein Vater, sei 84 Jahre alt und nicht nur Bezieher der Pflegestufe 5, sondern auch zu 100% (siehe Behindertenausweis des Gesundheitsministeriums) behindert, und durch seine zahlreichen Vorerkrankungen ein Hochrisikopatient bei einer allfälligen Ansteckung mit dem Corona-Virus. Da ein sehr wichtiger Batterietausch seines Herzschrittmachers, ursprünglich für Mitte März 2020 im Universitätsklinikum St. Pölten, ebenfalls aufgrund von Corona auf 25.06.2020 (siehe Aufnahme und Behandlungsbestätigung im Anhang) verschoben werden habe müssen, sei der Vater des Beschwerdeführers in dieser Zeit besonders schwach und pflegebedürftig gewesen. Da auch seine Mutter in die Risikogruppe falle und in ihrem fortgeschrittenen Alter bereits auch die Kräfte im Nachlassen begriffen seien, müsse der Beschwerdeführer diese bei der Pflege seines Vaters oft und intensiv unterstützen. Eine mögliche Pflegekraft einzustellen sei ihm als auch seinen Eltern derzeit leider finanziell nicht möglich. Aus diesen Gründen sei es daher für den Beschwerdeführer derzeit kaum vorstellbar an einer Tankstelle, einem Ort der Begegnung und Durchreise von hunderten Menschen pro Tag im Verkauf und Bistro zu arbeiten, ohne seine Eltern, im speziellen wie dargelegt, seines Vaters Leben zu gefährden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, das er zuletzt vor über 15 Jahren, während und vor Abschluss seines Geschichtsstudiums im Verkauf gearbeitet habe. Die einzige weitere Erfahrung im Verkauf habe er für ein halbes Jahr 2018 in einem schwulen Fetisch/Sex Store gemacht, was er, als homosexueller Mann, als seinen Beitrag zur LGBTQ- Gemeinde gesehen habe.
- Mit Bescheid vom 23.07.2020 wurde
§ 38i
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 18.07.2020 bis 28.08.2020 verloren hat. 2. Mit Bescheid vom 23.07.2020 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 18.07.2020 bis 28.08.2020 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber XXXX in XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber römisch 40 in römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 04.08.2020 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte begründend an, dass er den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag im Juni erhalten habe. Verwirrt habe ihn insbesondere die Angaben zur Arbeitszeit. Gesucht worden sei ein Tankstellenkassier für eine Teilzeitstelle im Ausmaß von 28 Wochenstunden. Weiters werde allerdings eine Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden pro Woche angeboten, wobei diese im Wechseldienst im Rahmen der Öffnungszeiten (5 bis 24 Uhr) stattfinde. Wie der Beschwerdeführer bereits in seine Stellungnahme vom 21.07.2020 vorgebracht habe, wohne er mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Auf Grund des hohen Alters würden die Eltern des Beschwerdeführers zur Risikogruppe gehören. Darüber hinaus habe der Vater des Beschwerdeführers Pflegegeldstufe 5 und werde von ihm und seiner Mutter gemeinsam gepflegt. Auf Grund der Pflegebedürftigkeit seines Vaters wäre ihm eine Tätigkeit mit diesen Arbeitszeiten schlicht nicht möglich. Eine Pflegekraft würden sie sich nicht leisten können. Darüber hinaus wäre dem Beschwerdeführer exponierte Tätigkeit nicht zumutbar, da die Ansteckungsgefahr für seine Eltern einfach zu hoch wäre. Die gegenständliche Beschäftigung sei aus diesen Gründen nicht zumutbar
§ 9
AIVG und wäre die Sperre somit zu Unrecht erfolgt.Wie der Beschwerdeführer bereits in seine Stellungnahme vom 21.07.2020 vorgebracht habe, wohne er mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Auf Grund des hohen Alters würden die Eltern des Beschwerdeführers zur Risikogruppe gehören. Darüber hinaus habe der Vater des Beschwerdeführers Pflegegeldstufe 5 und werde von ihm und seiner Mutter gemeinsam gepflegt. Auf Grund der Pflegebedürftigkeit seines Vaters wäre ihm eine Tätigkeit mit diesen Arbeitszeiten schlicht nicht möglich. Eine Pflegekraft würden sie sich nicht leisten können. Darüber hinaus wäre dem Beschwerdeführer exponierte Tätigkeit nicht zumutbar, da die Ansteckungsgefahr für seine Eltern einfach zu hoch wäre. Die gegenständliche Beschäftigung sei aus diesen Gründen nicht zumutbar
Paragraph 9, AIVG und wäre die Sperre somit zu Unrecht erfolgt. 4. Mit Bescheid vom 08.09.2020 wurde die Beschwerde vom 04.08.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 08.09.2020 wurde die Beschwerde vom 04.08.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
- Mit Schreiben vom 23.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
- Am 06.10.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache mit Beschluss vom 14.01.2021 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 03.02.2021 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde.
- Mit Schreiben vom 20.10.2020 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es sich bei dem in der Beschwerde angeführten Email der belangten Behörde, um eine an den Beschwerdeführer per eAMS-Konto versendete Aufforderung der belangten Behörde zum Sachverhalt Stellung zu nehmen, handle. Der Beschwerdeführer habe weiter einen Online-Antrag gestellt. Wenn das Dokument geöffnet werde, würden auf der Seite 3 des Antrages unten blau unterlegte Links aufscheinen. Beide könnten geöffnet werden. Die Verpflichtungserklärung beinhalte die aus dem Papierantrag bekannte Belehrung. Um den Leistungsantrag wirksam stellen zu können, wäre es nötig, ein Feld anzuklicken, womit man bestätige, dass man diese Verpflichtungserklärung gelesen und den Inhalt zur Kenntnis genommen habe.
- Mit Schreiben der potentiellen Dienstgeberin vom 19.11.2020 teilte diese dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sehr viele Bewerbungen per Mail erhalten habe, auch über Telefon. Daher könne sie sich leider nicht mehr an das besagte Telefongespräch erinnern. Da sie sich nicht erinnern könne, wisse sie auch nicht mehr, aus welchen Gründen es zu keiner Anstellung gekommen wäre. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass alle behördlich verordneten möglichen Schutzmaßnahmen für Covid-19 am Arbeitsplatz eingehalten werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das letzte längere, vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers war im Zeitraum von 01.07.2018 bis 15.12.2018 als Verkäufer im Einzelhandel beim Dienstgeber XXXX . Das letzte längere, vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers war im Zeitraum von 01.07.2018 bis 15.12.2018 als Verkäufer im Einzelhandel beim Dienstgeber römisch 40 . Von 01.03.2005 bis 31.05.2019 unterlag der Beschwerdeführer der Sozialversicherung der Selbständigen. Ab 01.09.2019 bezog der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezug durchgängig Leistungen der Arbeitslosenversicherung, ab März 2020 stand er im Notstandshilfebezug. Seit 16.11.2020 bis laufend ist der Beschwerdeführer beim XXXX als Angestellter beschäftigt. Seit 16.11.2020 bis laufend ist der Beschwerdeführer beim römisch 40 als Angestellter beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist Historiker. Mit Geltendmachung 31.03.2020 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde ein. Dieser Antrag wurde vom Beschwerdeführer am 31.03.2020 elektronisch übermittelt. Zugleich nahm der Beschwerdeführer die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis und erklärte sich mit dieser einverstanden. Der Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde darüber aufgeklärt, dass er im Notstandshilfebezug zur Annahme jeder vollversicherten, über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten und den generellen Zumutbarkeitsbestimmungen entsprechenden Stelle verpflichtet ist. Am 03.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Tankstellenkassier in Teil- bzw. Vollzeit bei der XXXX in XXXX , Inhaber XXXX , bei der Bereitschaft zur Überzahlung des geltenden Kollektivvertrages angeboten.Am 03.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Tankstellenkassier in Teil- bzw. Vollzeit bei der römisch 40 in römisch 40 , Inhaber römisch 40 , bei der Bereitschaft zur Überzahlung des geltenden Kollektivvertrages angeboten. Am 17.07.2020 meldete der Beschwerdeführer der Serviceline der belangten Behörde telefonisch, dass er sich auf den Vermittlungsvorschlag betreffend die Tankstelle nicht bewerben wird, da sein Vater Pflegestufe 5 hat und er daher nicht in einer Tankstelle arbeiten kann. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin von der belangten Behörde zur Klärung des Sachverhaltes zurückgerufen, wobei der Beschwerdeführer bekräftigte, dass er sich bei einer Tankstelle wegen seiner pflegebedürftigen Eltern nicht bewerben werde. Am 21.07.2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme an die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass es ihm leider nicht möglich ist seine Eltern, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt, als Angehörige im eAMS-System einzutragen. Aufgrund der Covid-19 Pandemie ist es ihm auch seit dem Beginn seines Notstandes nicht möglich seinen Berater in einem persönlichen Gespräch über seine Familiensituation aufzuklären. Sein Vater ist 84 Jahre alt und nicht nur Bezieher der Pflegestufe 5, sondern auch zu 100% (siehe Behindertenausweis des Gesundheitsministeriums) behindert, und durch seine zahlreichen Vorerkrankungen ein Hochrisikopatient bei einer allfälligen Ansteckung mit dem Corona-Virus. Da ein sehr wichtiger Batterietausch seines Herzschrittmachers, ursprünglich für Mitte März 2020 im Universitätsklinikum St. Pölten, ebenfalls aufgrund von Corona auf 25.06.2020 (siehe Aufnahme und Behandlungsbestätigung im Anhang) verschoben werden musste, war der Vater des Beschwerdeführers in dieser Zeit besonders schwach und pflegebedürftig. Da auch seine Mutter in die Risikogruppe fällt und in ihrem fortgeschrittenen Alter bereits auch die Kräfte im Nachlassen begriffen sind, muss der Beschwerdeführer diese bei der Pflege seines Vaters oft und intensiv unterstützen. Eine mögliche Pflegekraft einzustellen ist ihm, als auch seinen Eltern derzeit leider finanziell nicht möglich. Aus diesen Gründen ist es daher für den Beschwerdeführer derzeit kaum vorstellbar an einer Tankstelle, einem Ort der Begegnung und Durchreise von hunderten Menschen pro Tag im Verkauf und Bistro zu arbeiten, ohne seine Eltern, im speziellen wie dargelegt, seines Vaters Leben zu gefährden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, das er zuletzt vor über 15 Jahren, während und vor Abschluss seines Geschichtsstudiums im Verkauf gearbeitet hat. Die einzige weitere Erfahrung im Verkauf hat er für ein halbes Jahr 2018 in einem schwulen Fetisch/Sex Store gemacht, was er, als homosexueller Mann, als seinen Beitrag zur LGBTQ- Gemeinde gesehen hat. Ebenfalls am 21.07.2020 übermittelten der Beschwerdeführer den Behindertenpass seines Vaters und eine Aufenthalts- bzw. Entlassungsbestätigung des Universitätsklinikums St. Pölten, wonach der Vater des Beschwerdeführers von 25.06.2020 bis 27.06.2020 stationär aufgenommen war. Am gleichen Tag kontaktierte die belangte Behörde telefonisch den potentiellen Dienstgeber, XXXX , Inhaber der XXXX in XXXX , und gab dieser bekannt, dass sich der Beschwerdeführer telefonisch und per E-Mail beworben hat. Dieser hat dabei auch die Einschränkung der schwerkranken Eltern erwähnt. Der potentielle Dienstgeber teilte weiter mit, dass es zu keiner Anstellung kommen wird. Am gleichen Tag kontaktierte die belangte Behörde telefonisch den potentiellen Dienstgeber, römisch 40 , Inhaber der römisch 40 in römisch 40 , und gab dieser bekannt, dass sich der Beschwerdeführer telefonisch und per E-Mail beworben hat. Dieser hat dabei auch die Einschränkung der schwerkranken Eltern erwähnt. Der potentielle Dienstgeber teilte weiter mit, dass es zu keiner Anstellung kommen wird. Der Beschwerdeführer übermittelte am 22.07.2020 per eAMS im Anhang eine E-Mail aus welcher seine Bewerbung datiert mit 20.07.2020 hervorgeht. In dieser führte der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er Historiker ist und in den letzten 15 Jahren für die XXXX und die XXXX mit internationalen Studierenden gearbeitet hat. Er gab weiter an, während seinem Studium von 1997 bis 2004 bei der XXXX im Verkauf gearbeitet und Erfahrung in diesem Bereich gesammelt zu haben. Von Juni 2018 bis Dezember 2018 hat der Beschwerdeführer als homosexueller Mann in einem schwulen Fetish Store namens XXXX gearbeitet, und dies als seinen Beitrag zur LGBTQ Community in XXXX gesehen.Der Beschwerdeführer übermittelte am 22.07.2020 per eAMS im Anhang eine E-Mail aus welcher seine Bewerbung datiert mit 20.07.2020 hervorgeht. In dieser führte der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er Historiker ist und in den letzten 15 Jahren für die römisch 40 und die römisch 40 mit internationalen Studierenden gearbeitet hat. Er gab weiter an, während seinem Studium von 1997 bis 2004 bei der römisch 40 im Verkauf gearbeitet und Erfahrung in diesem Bereich gesammelt zu haben. Von Juni 2018 bis Dezember 2018 hat der Beschwerdeführer als homosexueller Mann in einem schwulen Fetish Store namens römisch 40 gearbeitet, und dies als seinen Beitrag zur LGBTQ Community in römisch 40 gesehen. Am 04.08.2020 teilte der potentielle Dienstgeber XXXX , Inhaber der XXXX in XXXX , bezüglich der in seiner Tankstelle vorgesehenen Covid-19 Sicherheitsmaßnahmen kontaktiert, der belangten Behörde mit, dass alle behördlich verordneten möglichen Schutzmaßnahmen für seine MitarbeiterInnen am Arbeitsplatz vorhanden sind (Abstandsregeln, Plexiglas, etc.).Am 04.08.2020 teilte der potentielle Dienstgeber römisch 40 , Inhaber der römisch 40 in römisch 40 , bezüglich der in seiner Tankstelle vorgesehenen Covid-19 Sicherheitsmaßnahmen kontaktiert, der belangten Behörde mit, dass alle behördlich verordneten möglichen Schutzmaßnahmen für seine MitarbeiterInnen am Arbeitsplatz vorhanden sind (Abstandsregeln, Plexiglas, etc.). Im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde eine Behördenanfrage an das zentrale Melderegister gestellt, welche ergab, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz seit seiner Geburt bis dato im Elternhaus hat und seit 2006 einen Nebenwohnsitz in XXXX führt.Im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde eine Behördenanfrage an das zentrale Melderegister gestellt, welche ergab, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz seit seiner Geburt bis dato im Elternhaus hat und seit 2006 einen Nebenwohnsitz in römisch 40 führt. Bei der verfahrensgegenständlichen Sanktion
§ 10Al
VG handelt es sich um die erste diesbezügliche Sanktion.Bei der verfahrensgegenständlichen Sanktion
Paragraph 10, AlVG handelt es sich um die erste diesbezügliche Sanktion. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich ab 16.11.2020 bis laufend eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. In unmittelbarer Nähe ab zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat der Beschwerdeführer keine Beschäftigung aufgenommen. Der Arbeitslosengeld- und der Notstandshilfebezug, die Berufsausbildung sowie der Erhalt der beschwerdegegenständlichen Stellenzuweisung und der Umstand, dass die Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen hätte, stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 08.02.2021, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und den Angaben des potentiellen Dienstgebers. Der Beschwerdeführer wurde ihm Rahmen seiner Antragsstellungen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bereits mehrfach darüber informiert, dass ihm bei einer Nichtannahme einer von der belangten Behörde vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Zuletzt im Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom 31.03.
- Die Notstandshilfebestimmungen sowie die Rechtsfolgen bei Nichtannahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung wurden dem Beschwerdeführer somit umfassend zu Kenntnis gebracht (§§ 9 und 10 AlVG).Die Notstandshilfebestimmungen sowie die Rechtsfolgen bei Nichtannahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung wurden dem Beschwerdeführer somit umfassend zu Kenntnis gebracht (Paragraphen 9 und 10 AlVG). Die verfahrensgegenständliche Stelle war kollektivvertraglich entlohnt und entsprach unzweifelhaft den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat die im Vermittlungsvorschlag angeführten Anforderungen erfüllt und diesbezüglich keine Einwände vorgebracht. Vom Beschwerdeführer wurde darüber hinaus im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass ihm der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag beim Dienstgeber XXXX in XXXX mit einer Entlohnung laut dem geltenden Kollektivvertrag und der Bereitschaft zur Überzahlung von der belangten Behörde am 03.06.2020 zugewiesen wurde.Vom Beschwerdeführer wurde darüber hinaus im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass ihm der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag beim Dienstgeber römisch 40 in römisch 40 mit einer Entlohnung laut dem geltenden Kollektivvertrag und der Bereitschaft zur Überzahlung von der belangten Behörde am 03.06.2020 zugewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat jedoch nachweislich erst am 20.07.2020 mit dem potentiellen Dienstgeber Kontakt aufgenommen. Dies ergibt sich zum einen aus der Rückmeldung des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde vom 17.07.2020, bei welcher dieser angab, dass er sich nicht bewerbe, weil sein Vater Pflegestufe 5 habe und er nicht auf der Tankstelle arbeiten könne. Zum anderen gab der Beschwerdeführer anschließend mit Schreiben vom 22.07.2020 der belangten Behörde bekannt, dass er sich beim potentiellen Dienstgeber am 20.07.2020 beworben hat. Das betreffende Bewerbungs-E-Mail des Beschwerdeführers liegt im Akt auf. Weiter gab auch der potentielle Dienstgeber am 21.07.2020 der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass sich der Beschwerdeführer telefonisch und per E-Mail beworben und dabei auch die Einschränkung der schwerkranken Eltern erwähnt hat und es zu keiner Einstellung des Beschwerdeführers kommt. Unstrittig ist somit, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlags am 03.06.2020 erst ca. eineinhalb Monate später auf die ausgeschriebene Stelle beworben hat. Der Beschwerdeführer führte im Laufe des Verfahrens mehrfach aus, dass er die verfahrensgegenständliche Stelle nicht annehmen habe könne, da beide seine Elternteile zur Hochrisikogruppe betreffend Covid-19 gehören würden. Eine Beschäftigung in einer hochfrequentierten Tankstelle wäre ihm daher nicht zumutbar, da eine derart exponierte Tätigkeit eine hohe Ansteckungsgefahr bergen würde. Hierzu kann ausgeführt werden, dass laut Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers sowohl vom 04.08.2020 als auch vom 19.11.2020 von diesem sämtliche behördlich verordneten möglichen Schutzmaßnahmen für die MitarbeiterInnen am Arbeitsplatz vorhanden sind, ua. Abstandsregeln sowie Plexiglas. Am potentiellen Arbeitsplatz wären daher die Abstandsregeln und andere Schutzmaßnahmen gewährleistet gewesen. Eine erhöhte Ansteckungsgefahr mit Covid-19, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang weiter vor, dass besonders sein Vater, welcher Pflegestufe 5 und einen Behindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100% habe, pflegebedürftig wäre und sowohl von seiner Mutter und ihm gepflegt werden würde. Aufgrund der Pflegebedürftigkeit seines Vaters wäre ihm eine Tätigkeit mit diesen Arbeitszeiten nicht möglich. Eine Pflegekraft einzustellen wäre sowohl ihm als auch seinen Eltern derzeit finanziell nicht möglich. Dem Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde die Kontaktdaten von Pegasos - Beratungs- und Betreuungseinrichtung für Arbeitssuchende mit Pflegetätigkeit - gesendet. Alle Beratungsangebote von Pegasus sind für Personen im Leistungsbezug der belangten Behörde unentgeltlich. Pegasus ist gerade auf solche Situationen spezialisiert und können Möglichkeiten von Vereinbarkeit von Pflege und Arbeit aufgezeigt werden. Darüber hinaus sei festgehalten, dass die Zuerkennung von Pflegegeld, welches der Vater des Beschwerdeführers im Ausmaß der Stufe 5 erhält, gerade auch dem sozialpolitischen Zweck dient, eine Pflege durch Hilfe von außen zu ermöglichen. Die finanzielle Unterstützung dient somit gerade auch dem Zukauf von Pflegedienstleistungen. Darüber hinaus kann festgehalten werden, dass keine allumfassende Beistandspflicht einem pflegebedürftigen Elternteil gegenüber besteht (siehe rechtliche Beurteilung). Zwar ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Eltern unterstützen möchte, jedoch hätte gerade eine ordentliche und gewissenhafte Bewerbung eine mögliche Arbeitsaufnahme ermöglicht. Gerade die Aufnahme einer Beschäftigung hätte eine nachhaltige und zielführende Option dargestellt, die Langzeitarbeitslosigkeit des Beschwerdeführers zu beenden und seine Eltern finanziell unterstützen zu können. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde zudem vermeint, ihm wäre nicht klar gewesen, ob es sich bei der ausgeschriebenen Stelle, um eine Vollzeit- oder Teilzeitstelle gehandelt hätte, so kann dem entgegnet werden, dass ihm sowohl eine Vollzeit- als auch eine Teilzeitstelle zumutbar gewesen wäre und hätte es am Beschwerdeführer gelegen mögliche Fragen betreffend die Stelle, entweder mit der belangten Behörde oder direkt mit dem potentiellen Dienstgeber zu besprechen. Der Beschwerdeführer wendete weiter ein, das er zuletzt vor über 15 Jahren, während und vor Abschluss seines Geschichtsstudiums im Verkauf gearbeitet habe. Die einzige weitere Erfahrung im Verkauf hat er für ein halbes Jahr 2018 in einem schwulen Fetisch/Sex Store gemacht. Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer befand sich ab 21.03.2020 in Bezug von Notstandshilfe und waren ihm daher alle den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beschäftigungen zumutbar. Mit Antrag vom 31.03.2020 und der darin enthaltenen Verpflichtungserklärung nahm der Beschwerdeführer dies auch zur Kenntnis und erklärte sich damit einverstanden. Wie festgestellt werden konnte, hat der Beschwerdeführer sich für das am 03.06.2020 übermittelte Stellenangebot nicht bzw. zu spät beworben. Personen die im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung stehenden sind verpflichtet sich umgehend auf übermittelte Stellenangebote zu bewerben. Dabei gilt laut ständiger Rechtsprechung des VwGH bereits eine Stellenbewerbung eine Woche nach Zuweisung als verspätet (siehe rechtliche Beurteilung). Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer jedoch nachweislich erst eineinhalb Monate nach der Stellenzuweisung beworben. Der Beschwerdeführer hat sich somit erst aufgrund der drohenden Sanktion um die Stelle bemüht. Der Beschwerdeführer hat sich somit bei Betrachtung der Gesamtumstände auf den ihm am 03.06.2020 zugewiesenen Stellenvorschlag erst am 20.07.2020 beworben. Die vorliegende Bewerbung war daher nicht nur weit verspätet, sondern darüber hinaus nicht ernst gemeint. Dass es sich im vorliegenden Fall um keine ernstgemeinte Bewerbung handelt, kann auf den Umstand zurückgeführt werden, dass die erste Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer rund eineinhalb Monate nach der Übermittlung des Stellenangebotes stattgefunden hat. Eine derart verspätete Kontaktaufnahme ist im Allgemeinen für sich geeignet, einen potentiellen Dienstgeber davon zu überzeugen, dass der Bewerber kein ehrliches Interesse an der angebotenen Stelle hat. Dies ergibt sich auch aus der Bewerbung des Beschwerdeführers vom 20.07.2020, in welcher der Beschwerdeführer u.a. Diplomprüfungszeugnisse und Sponsionsurkunden unter Hinweis auf eine internationale akademische Tätigkeit ohne deutlichen Hinweis auf ein unbedingtes Interesse an der angebotenen Beschäftigung als Tankstellenkassier übermittelte. Der Beschwerdeführer nimmt darin weder Bezug auf die konkrete Stelle noch auf den potentiellen Dienstgeber. Dass der Beschwerdeführer eine rechtzeitige, sorgfältige und ernstgemeinte Bewerbung unterlassen hat, kann deshalb nur dahingehend gedeutet werden, dass er kein Interesse an der von der belangten Behörde übermittelten Beschäftigung hatte, welche ihm die Möglichkeit eingeräumt hätte, seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Dass der Beschwerdeführer eine ordentliche Bewerbung verfasst und an den potentiellen Dienstgeber übermittelt, wäre diesem jedoch möglich und zumutbar gewesen und liegt ein diesbezügliches Verschulden in der Sphäre des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat sich somit bei Betrachtung der Gesamtumstände – Langzeitarbeitslosigkeit, verspätete und nicht ernstgemeinte Bewerbung - nicht bzw. nicht sorgfältig genug beworben und dadurch in Kauf genommen, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat durch das Unterlassen bzw. der verspäteten Bewerbung für das verfahrensgegenständliche Stellenangebot deutlich seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht und hat sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 08.02.2020 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zuletzt seit 01.06.2019 mit kurzen Unterbrechungen laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog. In zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat der Beschwerdeführer keine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. Seit 16.11.2020 bis laufend ist der Beschwerdeführer beim XXXX als Angestellter beschäftigt.Seit 16.11.2020 bis laufend ist der Beschwerdeführer beim römisch 40 als Angestellter beschäftigt.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 56Abs. 2 Al
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
- Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 18.07.2020 bis 28.08.2020.
§ 7Abs.
1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer,
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,,
- die Anwartschaft erfüllt und,
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (Paragraph 9, Absatz 3, AlVG). Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (§ 9 Abs. 7 AlVG).Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG). Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (§ 9 Abs. 8 AlVG).Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (Paragraph 9, Absatz 8, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
§ 38Al
VG ist soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG ist soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Ein Arbeitsloser ist allerdings nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne § 138 ASVG ist (VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0189).Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Ein Arbeitsloser ist allerdings nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne Paragraph 138, ASVG ist (VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0189). Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Es wurde seitens des Bundesverwaltungsgericht ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger vom 08.02.2021 dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat. Das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe ab Setzung des sanktionierten Tatbestandes keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Seit 16.11.2020 bis laufend ist der Beschwerdeführer beim Dienstgeber XXXX beschäftigt. Es wurde seitens des Bundesverwaltungsgericht ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger vom 08.02.2021 dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat. Das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe ab Setzung des sanktionierten Tatbestandes keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Seit 16.11.2020 bis laufend ist der Beschwerdeführer beim Dienstgeber römisch 40 beschäftigt. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Unzweifelhaft ist, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Tankstellenkassierer beim Dienstgeber XXXX in XXXX am 03.06.2020 zugewiesen wurde. Unzweifelhaft ist, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Tankstellenkassierer beim Dienstgeber römisch 40 in römisch 40 am 03.06.2020 zugewiesen wurde. Nach Angaben des Beschwerdeführers selbst vom 17.07.2020, ca. eineinhalb Monate nach Zuweisung des gegenständlichen Stellenangebotes, teilte dieser der belangten Behörde mit, sich für die angebotene Stelle nicht bewerben zu wollen, wobei er als Begründung im Wesentlichen die Pflegebedürftigkeit seiner Eltern anführten. Sorgepflichten von arbeitslosen Personen sind prinzipiell lediglich in Bezug auf Kinder und Ehegatten bzw. Lebensgefährtinnen und eingetragene Partnerinnen zu berücksichtigen. Eine aus dem allgemeinen Zivilrecht abzuleitende grundsätzliche Beistandspflicht von Kindern ihren Eltern gegenüber (§137 ABGB) existiert an sich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Kinder eine allumfassende Beistandspflicht einem pflegebedürftigen Elternteil gegenüber haben. Von der Beistandspflicht jedenfalls nicht umfasst ist eine umfassende Betreuung des pflegebedürftigen Elternteiles, um dem Elternteil die Fremdpflege zu ersparen (z.B. OGH vom 02.07.2009, 6 Ob 29/09x). Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sich seine Familie eine qualifizierte Pflegekraft nicht leisten könne. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass das Pflegegeld, das sein Vater in der Stufe 5 bezieht, den sozialpolitischen Zweck verfolgt, eine finanzielle Unterstützung beim Zukauf von Pflegedienstleistungen zu bieten. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen Vater pflegerisch unterstützen möchte, dieser Wunsch kann aber nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung gehen. Im Zuge der Corona-Pandemie ist bei arbeitslosen Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit einer der Risikogruppe zugehörigen Person leben, welche ein COVID-19-Risiko-Attest gem. § 735 Abs. 2 ASVG vorweisen kann, die Stellenvermittlung auf jene Tätigkeiten, in denen seitens des potentiellen Arbeitgebers geeignete Schutzmaßnahmen zur Minimierung des Ansteckungsrisikos getroffen werden, beschränkt.Im Zuge der Corona-Pandemie ist bei arbeitslosen Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit einer der Risikogruppe zugehörigen Person leben, welche ein COVID-19-Risiko-Attest gem. Paragraph 735, Absatz 2, ASVG vorweisen kann, die Stellenvermittlung auf jene Tätigkeiten, in denen seitens des potentiellen Arbeitgebers geeignete Schutzmaßnahmen zur Minimierung des Ansteckungsrisikos getroffen werden, beschränkt. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass keine Gründe im vorliegenden Fall erkennbar waren, die Zweifel an der Einhaltung der generellen, alle Arbeitgeber treffenden Schutzmaßnahmen bei der konkret angebotenen Stelle bei der XXXX in XXXX hervorriefen. Ausdrücklich bestätigt der Inhaber der XXXX , XXXX , sowohl der belangten Behörde als auch dem Bundesverwaltungsgericht, dass sämtliche behördlich angeordnete Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiterinnen in seiner Tankstelle getroffen wurden.In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass keine Gründe im vorliegenden Fall erkennbar waren, die Zweifel an der Einhaltung der generellen, alle Arbeitgeber treffenden Schutzmaßnahmen bei der konkret angebotenen Stelle bei der römisch 40 in römisch 40 hervorriefen. Ausdrücklich bestätigt der Inhaber der römisch 40 , , römisch 40 , sowohl der belangten Behörde als auch dem Bundesverwaltungsgericht, dass sämtliche behördlich angeordnete Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiterinnen in seiner Tankstelle getroffen wurden. Aus diesem Grund wurde von der Anforderung eines COVID-19-Risiko-Attests gem. § 735 Abs. 2 ASVG Abstand genommen, da klar erkennbar war, dass auch die Vorlage eines solchen Attests keinen Unterschied im Hinblick auf die geforderten und zweifellos vorhandenen Schutzmaßnahmen zur Minimierung des Ansteckungsrisikos hergestellt hätte.Aus diesem Grund wurde von der Anforderung eines COVID-19-Risiko-Attests gem. Paragraph 735, Absatz 2, ASVG Abstand genommen, da klar erkennbar war, dass auch die Vorlage eines solchen Attests keinen Unterschied im Hinblick auf die geforderten und zweifellos vorhandenen Schutzmaßnahmen zur Minimierung des Ansteckungsrisikos hergestellt hätte. Die geforderten Schutzmaßnahmen sind gegeben, weshalb kein die Zumutbarkeit der angebotenen Stelle im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG ausschließender Grund vorliegt; die angebotene Stelle ist als uneingeschränkt zumutbar zu qualifizieren.Die geforderten Schutzmaßnahmen sind gegeben, weshalb kein die Zumutbarkeit der angebotenen Stelle im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ausschließender Grund vorliegt; die angebotene Stelle ist als uneingeschränkt zumutbar zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer als eine im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung stehende Person war verpflichtet, sich umgehend auf übermittelte Stellenangebote zu bewerben, wobei laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 07.09.2011, Z
- 2008/08/0184) bereits eine Stellenbewerbung erst 1 Woche nach Stellenzuweisung als verspätet gilt. Falls der Beschwerdeführer konkrete Einwendungen gegen ein übermitteltes Stellenangebot hat, ist er verpflichtet, diese Einwendungen der belangten Behörde gegenüber ebenfalls umgehend bekanntzugeben, damit diese seine Einwendungen prüfen kann. Wie festgestellt werden konnte, hat der Beschwerdeführer sich für das am 03.06.2020 übermittelte Stellenangebot nicht beworben. Erst am 17.07.2020 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, sich nicht bewerben zu wollen. Im Sinne der oben angeführten Verpflichtung, sich umgehend zu bewerben bzw. der belangten Behörde konkrete Einwendungen zu melden, ist dies eindeutig als verspätet zu qualifizieren. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund von uneindeutigen Angaben im Stellenvorschlag verwirrt gewesen sei (gleichzeitiges Angebot von einer Teilzeit- und einer Vollzeitstelle) ist auszuführen, dass eine umgehende Kontaktaufnahme seitens des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde bzw mit dem potentiellen Dienstgeber Klarheit hätte schaffen können. Umso unverständlicher erscheint, dass der Beschwerdeführer diese Kontaktaufnahme unterließ. Die aufgrund der drohenden Sanktion am 20.07.2020 durchgeführte Bewerbung des Beschwerdeführers sowohl telefonisch als auch per E-Mail ist, abgesehen von der deutlichen Verspätung, auch als Vereitelungshandlung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er an der angebotenen Stelle nicht interessiert ist. Die Übermittlung von Diplomprüfungszeugnissen und Sponsionsurkunden unter Hinweis auf eine internationale akademische Tätigkeit ohne deutlichen Hinweis auf ein unbedingtes Interesse an der angebotenen Beschäftigung als Tankstellenkassier ist nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet, beim potentiellen Dienstgeber Zweifel an der Arbeitswilligkeit in Bezug auf die konkrete Stelle zu erwecken. Der Beschwerdeführer ist als eine im Geldleistungsbezug stehende Person verpflichtet, alles zu unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit ehestmöglich zu beenden. Diese Verpflichtung wurde im vorliegenden Fall verletzt. Der Beschwerdeführer hat sich für die angebotene Stelle nicht bzw. zu spät beworben. Die Pflegebedürftigkeit des Vaters des Beschwerdeführers stellt, wie oben ausgeführt, keinen triftigen Grund dar, die Möglichkeit, ein überkollektivvertraglich bezahltes, vollversichertes Dienstverhältnis anzutreten, auszuschlagen. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
§ 10Al
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
§ 9Abs 2 Al
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er sich nicht bzw. verspätet beworben hat eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er sich nicht bzw. verspätet beworben hat eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für den Beschwerdeführer nicht vorrangig ist und er sich bei der vermittelten Stelle nicht ordnungsgemäß beworben hat. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet während der Dauer des Notstandshilfebezuges ein Verhalten zu setzen, welches ihm möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
§ 10Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall Al
VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2235746.1.00