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{'item': 'W159 2203011-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2021 GeschäftszahlW159 2203011-1 Spruch, W159 2203011-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018, 1122231203 - 160973823/BMI-BFA_SBG_AST_01, nach Durchführung einer Verhandlung am 09.12.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018, 1122231203 - 160973823/BMI-BFA_SBG_AST_01, nach Durchführung einer Verhandlung am 09.12.2020 zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 13, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie 55 Abs. 1‒3 FPG der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somaliland zulässig ist.“Die Beschwerde wird mit gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 13, 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie 55 Absatz eins ‒, 3, FPG der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somaliland zulässig ist.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte (spätestens) am 12.07.2018 illegal in das Bundesgebiet und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 05.04.2016 wurde er vor der LPD Niederösterreich, SPK Schwechat einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen soweit wesentlich an, sein Bruder XXXX habe im Jahr 2014 zwei Personen aus einem anderen Familienclan getötet. Da es in Somalia keine Regierung bzw. kein Gericht gebe, sei über eine Familienverhandlung eine Geldablöse vereinbart worden. Die Familie der Getöteten sei mit der Geldablöse nicht einverstanden gewesen und habe den Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , im Jahr 2014 ermordet. Seinen anderen Bruder, XXXX , hätten sie 2016 ermordet. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, dass er der nächste wäre. Daher habe der Beschwerdeführer sein Land verlassen.Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte (spätestens) am 12.07.2018 illegal in das Bundesgebiet und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 05.04.2016 wurde er vor der LPD Niederösterreich, SPK Schwechat einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen soweit wesentlich an, sein Bruder römisch 40 habe im Jahr 2014 zwei Personen aus einem anderen Familienclan getötet. Da es in Somalia keine Regierung bzw. kein Gericht gebe, sei über eine Familienverhandlung eine Geldablöse vereinbart worden. Die Familie der Getöteten sei mit der Geldablöse nicht einverstanden gewesen und habe den Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , im Jahr 2014 ermordet. Seinen anderen Bruder, römisch 40 , hätten sie 2016 ermordet. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, dass er der nächste wäre. Daher habe der Beschwerdeführer sein Land verlassen. Am 21.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, sein Bruder XXXX habe 2014 in XXXX zwei Menschen umgebracht. Es habe zwischen zwei Familien einen Grundstückstreit gegeben. Die gegnerische Familie habe den Bruder des Beschwerdeführers herausverlangt, der Clan des Beschwerdeführers sei dagegen gewesen. Es sei ausgemacht worden, dass die andere Familie 100 Kamele und ca. $ 100.000,– bekommen würde. Die gegnerische Familie habe das aber abgelehnt. Sie hätten den Bruder des Beschwerdeführers töten wollen. Nachdem sie das Angebot abgelehnt hätten, sei Angst ausgebrochen. Deshalb sei der Beschwerdeführer nach Äthiopien geflohen.Am 21.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, sein Bruder römisch 40 habe 2014 in römisch 40 zwei Menschen umgebracht. Es habe zwischen zwei Familien einen Grundstückstreit gegeben. Die gegnerische Familie habe den Bruder des Beschwerdeführers herausverlangt, der Clan des Beschwerdeführers sei dagegen gewesen. Es sei ausgemacht worden, dass die andere Familie 100 Kamele und ca. $ 100.000,– bekommen würde. Die gegnerische Familie habe das aber abgelehnt. Sie hätten den Bruder des Beschwerdeführers töten wollen. Nachdem sie das Angebot abgelehnt hätten, sei Angst ausgebrochen. Deshalb sei der Beschwerdeführer nach Äthiopien geflohen. Es habe einen Streit zwischen den zwei Clans gegeben. Der andere Clan habe den Bruder des Beschwerdeführers getötet, als dieser im Gefängnis gesessen sei. Befragt, ob sein Bruder während er im Gefängnis gesessen sei, vom anderen Clan ermordet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, nein, es gebe ein Gesetz. Wenn in so einem Fall der Clan die Zahlungen ablehne, dann müsse das Gericht denjenigen umbringen. Die Regierung habe seinen Bruder umgebracht. Der Beschwerdeführer sei dann geflohen. 2016, als der Beschwerdeführer in Kairo gewesen sei, sei sein anderer Bruder, XXXX , durch den besagten Clan umgebracht worden.Es habe einen Streit zwischen den zwei Clans gegeben. Der andere Clan habe den Bruder des Beschwerdeführers getötet, als dieser im Gefängnis gesessen sei. Befragt, ob sein Bruder während er im Gefängnis gesessen sei, vom anderen Clan ermordet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, nein, es gebe ein Gesetz. Wenn in so einem Fall der Clan die Zahlungen ablehne, dann müsse das Gericht denjenigen umbringen. Die Regierung habe seinen Bruder umgebracht. Der Beschwerdeführer sei dann geflohen. 2016, als der Beschwerdeführer in Kairo gewesen sei, sei sein anderer Bruder, römisch 40 , durch den besagten Clan umgebracht worden. Auf Vorhalt, dass die Blutfede damit beendet sei, weil aus jedem der beiden Clans jeweils zwei Männer umgebracht worden seien, führte der Beschwerdeführer aus, 2017 habe sein Cousin einen Nachbarn vom selben Clan getötet. Dann sei eine „riesige Eskalation ausgebrochen“. Dieses Mal seien auch Frauen und Kinder hineingezogen worden. Das sei in XXXX gewesen. Nach Hargeysa sei der Beschwerdeführer nicht gegangen, weil der Clan auch dort sei. Polizei und Gerichte könnten nicht helfen, weil alles durch die Clans geregelt werde. Auf entsprechenden Vorhalt räumte der Beschwerdeführer ein, dass sein Clan, die XXXX , stärker seien als der verfeindete Clan. Sein Cousin sei geflüchtet, der andere Clan wolle immer noch jemanden töten, der Beschwerdeführer fürchte, dass er derjenige sei. Auf Vorhalt, dass die Blutfede damit beendet sei, weil aus jedem der beiden Clans jeweils zwei Männer umgebracht worden seien, führte der Beschwerdeführer aus, 2017 habe sein Cousin einen Nachbarn vom selben Clan getötet. Dann sei eine „riesige Eskalation ausgebrochen“. Dieses Mal seien auch Frauen und Kinder hineingezogen worden. Das sei in römisch 40 gewesen. Nach Hargeysa sei der Beschwerdeführer nicht gegangen, weil der Clan auch dort sei. Polizei und Gerichte könnten nicht helfen, weil alles durch die Clans geregelt werde. Auf entsprechenden Vorhalt räumte der Beschwerdeführer ein, dass sein Clan, die römisch 40 , stärker seien als der verfeindete Clan. Sein Cousin sei geflüchtet, der andere Clan wolle immer noch jemanden töten, der Beschwerdeführer fürchte, dass er derjenige sei. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit der Al Shabaab gehabt. Es habe keine Übergriffe auf seine Person gegeben. Er habe – abgesehen von dem geschilderten – weder Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch seiner Religion gehabt. Er habe keine Probleme mit Gerichten, Polizei und Verwaltungsbehörden gehabt. In Österreich sei der Beschwerdeführer einmal von der Polizei mitgenommen worden, er habe eine Harnprobe abgeben müssen und es sei etwas festgestellt worden und der Beschwerdeführer habe es zugegeben. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1–3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins –, 3, FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA aus, der Beschwerdeführer habe Verfolgung aus Gründen nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nicht glaubhaft machen können, weshalb ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Er werde im Falle einer Rückkehr nach Somaliland nicht in eine ausweglose Situation geraten, weshalb ihm auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 seien nicht erfüllt. Nach Durchführung einer Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK kam das BFA zu dem Schluss, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Eine Gefährdung iSd § 50 FPG sei zu verneinen, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Gründe für das Festsetzen einer längeren als der zweiwöchigen Ausreisefrist habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgesetzt worden sei.Begründend führte das BFA aus, der Beschwerdeführer habe Verfolgung aus Gründen nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nicht glaubhaft machen können, weshalb ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Er werde im Falle einer Rückkehr nach Somaliland nicht in eine ausweglose Situation geraten, weshalb ihm auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 seien nicht erfüllt. Nach Durchführung einer Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK kam das BFA zu dem Schluss, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Eine Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG sei zu verneinen, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Gründe für das Festsetzen einer längeren als der zweiwöchigen Ausreisefrist habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgesetzt worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer – im Beschwerdezeitpunkt durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe vertreten – innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde soweit wesentlich – nebst Wiederholungen von Verfahrensgang und des behaupteten Sachverhaltes und weitwendiger Zitierung von Länderberichten ohne erkennbaren Bezug zum Beschwerdeführer – vorgebracht, das BFA habe Verfahrensvorschriften verletzt und seiner Entscheidung unzureichende Länderfeststellungen zugrunde gelegt. Aufgrund eines mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens und einer mangelhaft durchgeführten Beweiswürdigung seien unrichtige Feststellungen getroffen worden. Daher werde zum Beweis für die Richtigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Mutter und zwar fernmündlich unter der Telefonnummer XXXX beantragt. Aus alledem resultiere eine unrichtige rechtliche Beurteilung.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer – im Beschwerdezeitpunkt durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe vertreten – innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde soweit wesentlich – nebst Wiederholungen von Verfahrensgang und des behaupteten Sachverhaltes und weitwendiger Zitierung von Länderberichten ohne erkennbaren Bezug zum Beschwerdeführer – vorgebracht, das BFA habe Verfahrensvorschriften verletzt und seiner Entscheidung unzureichende Länderfeststellungen zugrunde gelegt. Aufgrund eines mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens und einer mangelhaft durchgeführten Beweiswürdigung seien unrichtige Feststellungen getroffen worden. Daher werde zum Beweis für die Richtigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Mutter und zwar fernmündlich unter der Telefonnummer römisch 40 beantragt. Aus alledem resultiere eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Die Beschwerde stellt die Anträge, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu, ihm den Status eine subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu, festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher festzustellen sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vorlägen und dem Beschwerdeführer daher von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen oder den angefochtenen Bescheid zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.12.2020 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer mit einem Rechtsberater erschien. Das BFA wurde durch einen Behördenmitarbeiter vertreten. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, Clanstreitigkeiten um ein etwa 200 ha großes landwirtschaftliches Grundstück gehabt zu haben. Das Grundstück sei ein Erbstück des Großvaters des Beschwerdeführers gewesen. Es sei zu einer Streiterei mit der anderen Gruppe, es sei zu einer Schießerei gekommen und zwei Männer des gegnerischen Clans seien getötet worden. Das sei 2014 gewesen. Die Opfer gehörten XXXX , Subclan XXXX an. Diese stünden auf derselben Stufe wie der Subclan des Beschwerdeführers. Zum Zeitpunkt dieser Auseinandersetzung sei der Beschwerdeführer gerade im Geschäft gewesen. Näheres über die Opfer wisse der Beschwerdeführer nicht.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.12.2020 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer mit einem Rechtsberater erschien. Das BFA wurde durch einen Behördenmitarbeiter vertreten. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, Clanstreitigkeiten um ein etwa 200 ha großes landwirtschaftliches Grundstück gehabt zu haben. Das Grundstück sei ein Erbstück des Großvaters des Beschwerdeführers gewesen. Es sei zu einer Streiterei mit der anderen Gruppe, es sei zu einer Schießerei gekommen und zwei Männer des gegnerischen Clans seien getötet worden. Das sei 2014 gewesen. Die Opfer gehörten römisch 40 , Subclan römisch 40 an. Diese stünden auf derselben Stufe wie der Subclan des Beschwerdeführers. Zum Zeitpunkt dieser Auseinandersetzung sei der Beschwerdeführer gerade im Geschäft gewesen. Näheres über die Opfer wisse der Beschwerdeführer nicht. Nachdem sein Bruder die beiden umgebracht habe, habe er die Familie informiert und sei weggegangen. Sie hätten dagegen etwas unternehmen wollen und hätten den Stammesanführer eingeschaltet, um die Probleme zu lösen. Dann hätten sie Angst gehabt, getötet zu werden. Der Stammesanführer habe sie informiert, dass er das nicht lösen könne, dann hätte die Familie des Beschwerdeführers noch mehr Angst gehabt. Der Beschwerdeführer habe dann beschlossen, sich zu verstecken. Der Beschwerdeführer habe keinen richtigen Ort gehabt, er habe ständig Aufenthaltsort wechseln müssen. Eines Tages habe die gegnerische Familie den Bruder des Beschwerdeführers gefunden und ihn verhaftet. Der Stammesführer habe wieder Kontakt zur Familie aufgenommen, um den Konflikt zu lösen, aber das sei nicht möglich gewesen, sie hätten damit gedroht, die Familie des Beschwerdeführers umzubringen. Da die Konfliktlösung länger gedauert habe und sie in Somalia nicht versteckt hätten leben können, habe die Frau des Beschwerdeführers ihm empfohlen, das Land zu verlassen. Das sei im September 2014 gewesen. Befragt, was der Stammesanführer getan habe, um den Streit zu schlichten, gab der Beschwerdeführer an, er sei mit dem gegnerischen Stammesanführer unter einem Baum gesessen und sie hätten Khat gekaut. Die Einigung sei gescheitert, weil die Angehörigen von der Familie der Verstorbenen versucht hätten, den Bruder des Beschwerdeführers im Gefängnis zu töten, während die Stammesanführer unter dem Baum gesessen seien. Die Angehörigen dieses Clans hätten dann beschlossen, dass sie zwei der Familie des Beschwerdeführers töten würden. Sein Bruder XXXX sei dann von der Regierung umgebracht worden: Auf Vorhalt, dass es nicht plausibel sei, dass die Regierung den Bruder töten würde, nur, weil der gegnerische Clan mit Ausgleichszahlungen nicht zufrieden sei, antwortete der Beschwerdeführer lapidar, dass dies aber stimme. Der Beschwerdeführer selbst sei telefonisch bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe nicht versucht, sich unter staatlichen Schutz zu stellen, weil die Soldaten auch zu dem gegnerischen Clan gehören würden. Die Einigung sei gescheitert, weil die Angehörigen von der Familie der Verstorbenen versucht hätten, den Bruder des Beschwerdeführers im Gefängnis zu töten, während die Stammesanführer unter dem Baum gesessen seien. Die Angehörigen dieses Clans hätten dann beschlossen, dass sie zwei der Familie des Beschwerdeführers töten würden. Sein Bruder römisch 40 sei dann von der Regierung umgebracht worden: Auf Vorhalt, dass es nicht plausibel sei, dass die Regierung den Bruder töten würde, nur, weil der gegnerische Clan mit Ausgleichszahlungen nicht zufrieden sei, antwortete der Beschwerdeführer lapidar, dass dies aber stimme. Der Beschwerdeführer selbst sei telefonisch bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe nicht versucht, sich unter staatlichen Schutz zu stellen, weil die Soldaten auch zu dem gegnerischen Clan gehören würden. Sein zweiter Bruder XXXX sei erschossen worden, als er einmal nach XXXX zurückgekommen sei. Er habe seine Frau und seine Familie besuchen wollen. Er habe sich mit seiner Frau gestritten, diese habe die Scheidung verlangt, er habe das nicht gewollt. Dadurch habe die gegnerische Familie gehört, dass er wieder in XXXX sei und er sei erschossen worden. Der Beschwerdeführer sei nicht dabei gewesen, er habe das nur gehört.Sein zweiter Bruder römisch 40 sei erschossen worden, als er einmal nach römisch 40 zurückgekommen sei. Er habe seine Frau und seine Familie besuchen wollen. Er habe sich mit seiner Frau gestritten, diese habe die Scheidung verlangt, er habe das nicht gewollt. Dadurch habe die gegnerische Familie gehört, dass er wieder in römisch 40 sei und er sei erschossen worden. Der Beschwerdeführer sei nicht dabei gewesen, er habe das nur gehört. Auf Vorhalt, dass dem Beschwerdeführer bereits vor dem BFA vorgehalten worden sei, dass die Blutrache beendet sei, weil zwei Männer getötet worden seien, gab der Beschwerdeführer an, 2018 sei auch ein Angehöriger des Subclans des Beschwerdeführers von der gegnerischen Familie getötet worden. In Somalia sei es üblich, dass Tötungen solange weitergingen, bis der Konflikt gestoppt würde. Der Beschwerdeführer sei mit diesem Angehörigen eng verwandt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er vor dem BFA angegeben habe, sein Cousin habe seinen Nachbarn, der demselben Clan angehöre, getötet und dass dies nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimme. Dazu gab er an, dass man Angehörige seines Subclans als Cousins bezeichne. Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, bei der Erstbefragung ein sehr detailliertes Vorbringen erstattet zu haben, aber nichts von der Ermordung durch ein Mitglied seines Subclans erwähnt zu haben, sondern nur die ursprüngliche Tötung durch seinen Bruder XXXX sowie die nachfolgende Tötung seiner beiden Brüder. Dazu gab der Beschwerdeführer an, vielleicht habe der Dolmetscher nicht richtig übersetzt. Festgehalten wurde, dass der in der Beschwerdeverhandlung anwesende Dolmetscher auch derjenige war, der in der Erstbefragung übersetzt hatte. Dieser konnte sich an die Erstbefragung erinnern. Der Rechtsberater führte aus, dass die Erstbefragung vor dem letzten Mord 2017 gewesen sei.Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er vor dem BFA angegeben habe, sein Cousin habe seinen Nachbarn, der demselben Clan angehöre, getötet und dass dies nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimme. Dazu gab er an, dass man Angehörige seines Subclans als Cousins bezeichne. Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, bei der Erstbefragung ein sehr detailliertes Vorbringen erstattet zu haben, aber nichts von der Ermordung durch ein Mitglied seines Subclans erwähnt zu haben, sondern nur die ursprüngliche Tötung durch seinen Bruder römisch 40 sowie die nachfolgende Tötung seiner beiden Brüder. Dazu gab der Beschwerdeführer an, vielleicht habe der Dolmetscher nicht richtig übersetzt. Festgehalten wurde, dass der in der Beschwerdeverhandlung anwesende Dolmetscher auch derjenige war, der in der Erstbefragung übersetzt hatte. Dieser konnte sich an die Erstbefragung erinnern. Der Rechtsberater führte aus, dass die Erstbefragung vor dem letzten Mord 2017 gewesen sei. Zum letzten Mord befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe den Ermordeten nicht gekannt, nur eine Schwester. Der Beschwerdeführer sei damals schon in Österreich gewesen. Unmittelbarer Anlass für seine Ausreise aus Somalia sei gewesen, dass er mehrmals bedroht wurde und Angst davor gehabt habe, getötet zu werden. Nach einigen Vorhalten durch den Behördenvertreter brachte der Beschwerdeführer noch vor, es sei in Somalia üblich, dass Frauen und Kinder bei Clanstreitigkeiten nicht umgebracht würden. Es könne aber sein, dass die Frauen von beiden Seiten handgreiflich würden. Mit Schreiben vom 30.12.2020 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater Stellung. Dabei streicht er insbesondere die prekäre Versorgungslage aufgrund der COVID-Pandemie hervor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt, festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt, festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, Moslem/Sunnit und gehört dem Clan XXXX , dem Subclan XXXX , dem Sub-Subclan der XXXX und dem Sub-Sub-Subclan der XXXX an. Er wurde im Jahr XXXX geboren, das im Spruch genannte Geburtsdatum dient bloß seiner Identifikation als Verfahrenspartei. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX in Somaliland geboren, ist dort aufgewachsen, hat dort gelebt und wurde dort sozialisiert. Er hat sieben Jahre lang die Grundschule besucht und in XXXX als Lebensmittelverkäufer gearbeitet. In Somalia halten sich seine vier Kinder und die Schwiegermutter des Beschwerdeführers auf.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, Moslem/Sunnit und gehört dem Clan römisch 40 , dem Subclan römisch 40 , dem Sub-Subclan der römisch 40 und dem Sub-Sub-Subclan der römisch 40 an. Er wurde im Jahr römisch 40 geboren, das im Spruch genannte Geburtsdatum dient bloß seiner Identifikation als Verfahrenspartei. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 in Somaliland geboren, ist dort aufgewachsen, hat dort gelebt und wurde dort sozialisiert. Er hat sieben Jahre lang die Grundschule besucht und in römisch 40 als Lebensmittelverkäufer gearbeitet. In Somalia halten sich seine vier Kinder und die Schwiegermutter des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit staatlichen Behördenorganen wie Polizei, Militär oder Geheimdienst oder mit der AMISOM. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Probleme mit einem anderen Subclan sind nicht glaubhaft. Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somaliland weder von staatlichen Behörden noch von bewaffneten Organisationen verfolgt wurde. Allfälligen Behelligungen kann sich der Beschwerdeführer durch eine Niederlassung in anderen Teilen Somalilands, insbesondere in Hargeysa, entziehen. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zur Folge Somaliland im September 2014 verlassen und gelangte (spätestens) am 12.07.2016 nach Österreich. Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2018 Tuberkulose. Aktuell liegen beim Beschwerdeführer keine schwerwiegenden organischen oder psychischen Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hat an einem Kurs namens „Wertedialog“ teilgenommen. Er hat bei Veranstaltungen mitgeholfen und gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet. Weiters hat er Deutschkurse besucht, er hat aber kein Deutschzertifikat in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer ist nicht bei Vereinen oder Institutionen und auch keinesfalls selbsterhaltungsfähig. Im aktuellen Strafregisterauszug scheint eine Verurteilung wegen § 27 Abs. 1 Z 1 1. Und 2. Fall SMG, wofür der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt wurde, auf und es gibt mehrere Anzeigen gegen den Beschwerdeführer.Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zur Folge Somaliland im September 2014 verlassen und gelangte (spätestens) am 12.07.2016 nach Österreich. Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2018 Tuberkulose. Aktuell liegen beim Beschwerdeführer keine schwerwiegenden organischen oder psychischen Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hat an einem Kurs namens „Wertedialog“ teilgenommen. Er hat bei Veranstaltungen mitgeholfen und gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet. Weiters hat er Deutschkurse besucht, er hat aber kein Deutschzertifikat in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer ist nicht bei Vereinen oder Institutionen und auch keinesfalls selbsterhaltungsfähig. Im aktuellen Strafregisterauszug scheint eine Verurteilung wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Und 2. Fall SMG, wofür der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt wurde, auf und es gibt mehrere Anzeigen gegen den Beschwerdeführer. Zu Somaliland wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt: Politische Lage: Die Republik Somaliland hat sich im Mai 1991 für unabhängig erklärt, wurde aber bis dato international nicht anerkannt (BS 2018, S.4; vgl. AA 4.3.2019, S.5f). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 4.3.2019, S.5f).Die Republik Somaliland hat sich im Mai 1991 für unabhängig erklärt, wurde aber bis dato international nicht anerkannt (BS 2018, S.4; vergleiche AA 4.3.2019, S.5f). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 4.3.2019, S.5f). Obwohl Somaliland kaum internationale Unterstützung erhielt, gilt das Land heute als Vorbildstaat am Horn von Afrika (SZ 13.2.2017; vgl. ECO 13.11.2017). Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und war auch bei demokratischen Reformen erfolgreich (BS 2018, S.4/23/33; vgl. UNDP 10.12.2017). Das Land verfügt über zahlreiche Zeichen der Eigenständigkeit: Es gibt eine Zivilverwaltung, Streitkräfte, eine eigene Währung (ICG 12.7.2019, S.1), eine Regierung, eine Verfassung und seit Jahren ökonomische Stabilität (DW 30.11.2018). Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (BFA 8.2017, S.94).Obwohl Somaliland kaum internationale Unterstützung erhielt, gilt das Land heute als Vorbildstaat am Horn von Afrika (SZ 13.2.2017; vergleiche ECO 13.11.2017). Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und war auch bei demokratischen Reformen erfolgreich (BS 2018, S.4/23/33; vergleiche UNDP 10.12.2017). Das Land verfügt über zahlreiche Zeichen der Eigenständigkeit: Es gibt eine Zivilverwaltung, Streitkräfte, eine eigene Währung (ICG 12.7.2019, S.1), eine Regierung, eine Verfassung und seit Jahren ökonomische Stabilität (DW 30.11.2018). Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (BFA 8.2017, S.94). Seit 1997 herrschen Frieden und politische Stabilität (BS 2018, S.32). Die Regierung bekennt sich zu Demokratie und Marktwirtschaft (BS 2018, S.37). Die Bindung bzw. das Commitment Somalilands zum demokratischen System ist groß (BS 2018, S.21f), denn letzteres hat sich aus einer Reihe großer Clankonferenzen entwickelt und ist damit mit einem hohen Maß an Legitimität versehen. Der gesellschaftliche Zusammenhalt zwischen Regierung und Bürgern ist ungewöhnlich stark (ECO 13.11.2017). Die demokratischen Institutionen Somalilands sind relativ stabil, es mangelt aber an Ressourcen und Expertise (BS 2018, S.21f). Trotzdem kämpft das Land mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem inakzeptablen Maß an Armut geprägt (BS 2018, S.33). Der Staat ist von Wirtschaftstreibenden abhängig, auf allen Ebenen der Verwaltung kommt es zu Korruption und Clan-Patronage (BS 2018, S.6/21f). Zudem sind staatliche Institutionen bei ihren Entscheidungen an das Einverständnis einflussreicher Clanältester gebunden, wenn sie Spannungen und – in Einzelfällen – Gewalt vorbeugen wollen (BS 2018, S.15). Dabei hat Somaliland aber im Wesentlichen mit Verhandlungen zwischen und mit unterschiedlichen Akteuren gute Erfahrungen gemacht (BS 2018, S.36). Somaliland hat seit der Erklärung der Unabhängigkeit mehrere allgemeine Wahlen durchgeführt (AA 4.3.2019, S.5f; vgl. ICG 12.7.2019, S.1). Diese wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt (BS 2018, S.4f).Somaliland hat seit der Erklärung der Unabhängigkeit mehrere allgemeine Wahlen durchgeführt (AA 4.3.2019, S.5f; vergleiche ICG 12.7.2019, S.1). Diese wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt (BS 2018, S.4f). Es gibt ein Zwei-Kammern-Parlament. Das Ober- bzw. Ältestenhaus (Guurti) besteht aus 86 ernannten, das Unter- bzw. Repräsentantenhaus aus 82 gewählten Mitgliedern (USDOS 13.3.2019, S.24; vgl. FH 5.6.2019a, A2). Parlamentswahlen wurden zuletzt 2005 abgehalten und sind seit Jahren überfällig. Zuletzt wurden die Parlamentswahlen im März 2017 auf April 2019 verschoben (USDOS 13.3.2019, S.24) bzw. sind diese nunmehr für Ende 2019 vorgesehen (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AMISOM 15.1.2019b; AA 5.3.2019b). Eine weitere Verschiebung kann nicht ausgeschlossen werden (UNSC 15.5.2019, Abs.9). Die neuerliche Verschiebung der Parlamentswahlen wirft einen Schatten auf das vergleichsweise demokratische Somaliland (AA 4.3.2019, S.4).Es gibt ein Zwei-Kammern-Parlament. Das Ober- bzw. Ältestenhaus (Guurti) besteht aus 86 ernannten, das Unter- bzw. Repräsentantenhaus aus 82 gewählten Mitgliedern (USDOS 13.3.2019, S.24; vergleiche FH 5.6.2019a, A2). Parlamentswahlen wurden zuletzt 2005 abgehalten und sind seit Jahren überfällig. Zuletzt wurden die Parlamentswahlen im März 2017 auf April 2019 verschoben (USDOS 13.3.2019, S.24) bzw. sind diese nunmehr für Ende 2019 vorgesehen (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche AMISOM 15.1.2019b; AA 5.3.2019b). Eine weitere Verschiebung kann nicht ausgeschlossen werden (UNSC 15.5.2019, Absatz 9,). Die neuerliche Verschiebung der Parlamentswahlen wirft einen Schatten auf das vergleichsweise demokratische Somaliland (AA 4.3.2019, S.4). Das Guurti sollte eigentlich alle sechs Jahre neu mit Ältesten besetzt werden (FH 5.6.2019a, A2), geht aber nunmehr in das dreizehnte Amtsjahr, ohne wiedergewählt worden zu sein (AA 4.3.2019, S.6). Es gibt Vorwürfe, wonach im Oberhaus politische Korruption herrscht (USDOS 13.3.2019, S.24; vgl. BS 2018, S.21).Das Guurti sollte eigentlich alle sechs Jahre neu mit Ältesten besetzt werden (FH 5.6.2019a, A2), geht aber nunmehr in das dreizehnte Amtsjahr, ohne wiedergewählt worden zu sein (AA 4.3.2019, S.6). Es gibt Vorwürfe, wonach im Oberhaus politische Korruption herrscht (USDOS 13.3.2019, S.24; vergleiche BS 2018, S.21). Auch die Präsidentschaftswahl hatte sich mehrfach verzögert, bevor sie Mitte November 2017 stattfand (AA 4.3.2019, S.6; vgl. FH 5.6.2019a, A1). Zum Präsidenten gewählt wurde der Kandidat der regierenden Kulmiye-Partei, Muse Bihi Abdi. Seine Angelobung erfolgte im Dezember 2017 (USDOS 13.3.2019, S.24; vgl. AA 4.3.2019, S.6). Die Wahl wurde als weitgehend frei und fair eingeschätzt (AA 5.3.2019b), auch wenn es einige Unregelmäßigkeiten gab; letztere haben den Ausgang der Wahl nicht signifikant beeinflusst (FH 5.6.2019a, A1; vgl. ISS 10.1.2018).Auch die Präsidentschaftswahl hatte sich mehrfach verzögert, bevor sie Mitte November 2017 stattfand (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche FH 5.6.2019a, A1). Zum Präsidenten gewählt wurde der Kandidat der regierenden Kulmiye-Partei, Muse Bihi Abdi. Seine Angelobung erfolgte im Dezember 2017 (USDOS 13.3.2019, S.24; vergleiche AA 4.3.2019, S.6). Die Wahl wurde als weitgehend frei und fair eingeschätzt (AA 5.3.2019b), auch wenn es einige Unregelmäßigkeiten gab; letztere haben den Ausgang der Wahl nicht signifikant beeinflusst (FH 5.6.2019a, A1; vergleiche ISS 10.1.2018). Mit der Beschränkung auf drei Parteien soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Lokalwahlen entscheiden darüber, welche drei Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden (BS 2018, S.16/22f; vgl. AA 4.3.2019, S.6). Bei den Gemeindewahlen im November 2012 entschied sich die Bevölkerung bei einer Auswahl von sieben Parteien für Kulmiye, Ucid und Waddani als nationale Parteien (BS 2018, S.16/22f), die Udub verlor die Zulassung. Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 4.3.2019, S.6).Mit der Beschränkung auf drei Parteien soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Lokalwahlen entscheiden darüber, welche drei Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden (BS 2018, S.16/22f; vergleiche AA 4.3.2019, S.6). Bei den Gemeindewahlen im November 2012 entschied sich die Bevölkerung bei einer Auswahl von sieben Parteien für Kulmiye, Ucid und Waddani als nationale Parteien (BS 2018, S.16/22f), die Udub verlor die Zulassung. Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 4.3.2019, S.6). Eine Clan-bezogene Organisation politischer Parteien ist also in der Verfassung verboten. Trotzdem dominiert die Clanzugehörigkeit Politik und Entscheidungsprozesse. Traditionelle Normen und Institutionen arbeiten simultan zu demokratischen Institutionen (BS 2018, S.22). Das Innenministerium hat 2.700 Sultane registriert. Diese erhalten für ihre Beteiligung an den Lokalverwaltungen auch ein Gehalt (UNHRC 6.9.2017, Abs.74).Das Innenministerium hat 2.700 Sultane registriert. Diese erhalten für ihre Beteiligung an den Lokalverwaltungen auch ein Gehalt (UNHRC 6.9.2017, Absatz 74,). Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016, S.72). Das Verhältnis zwischen dem im Nordwesten gelegenen Somaliland und dem Rest des Landes ist problematisch (AA 5.3.2019b). Vor allem in West- und Zentral-Somaliland wurde die somalische Identität zunehmend von einer somaliländischen Identität abgelöst (BS 2018, S.11). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia – Innenpolitik, URL, Zugriff 10.4.2019 ● AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ● AMISOM (15.1.2019b): 15 January 2019 - Daily Monitoring Report [Quelle: Somaliland Standard], Newsletter per E-Mail ● BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 ● BS - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 ● DW - Deutsche Welle (30.11.2018): Somaliland: Return of the migrants, URL, Zugriff 19.7.2019 ● EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, URL, Zugriff 24.6.2019 ● ECO - The Economist (13.11.2017): Why Somaliland is east Africa’s strongest democracy, URL, Zugriff 19.7.2019 ● FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019 ● ICG - International Crisis Group (12.7.2019): Somalia-Somaliland: The Perils of Delaying New Talks - Africa Report N°280, URL, Zugriff 8.7.2019 ● ISS - Institute for Security Studies (10.1.2018): Somaliland's New President Has Work to Do, URL, Zugriff 19.7.2019 ● SZ - Süddeutsche Zeitung / von Eichhorn, Caroline (13.2.2017): Wo Mütter die Wirtschaft schmeißen, URL, Zugriff 19.7.2019 ● UNDP - UN Development Programme (10.12.2017): Somaliland applies global resilience expertise to drought response, URL, Zugriff 19.7.2019 ● UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, URL, Zugriff 12.7.2019 ● UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 ● USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 Sicherheitslage: Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 5.3.2019b; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.45). Friede und politische Stabilität wurden 1997 erlangt (BS 2018, S.32), und es ist dort auch nach wie vor vergleichsweise friedlich (BS 2018, S.9; vgl. DW 30.11.2018). Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus (USDOS 13.3.2019, S.1; vgl. LIFOS 9.4.2019, S.6), nur das Randgebiet zu Puntland ist umstritten (LIFOS 9.4.2019, S.6), bzw. hat die Regierung dort nicht die volle Kontrolle (FH 5.6.2019a, C1).Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 5.3.2019b; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.45). Friede und politische Stabilität wurden 1997 erlangt (BS 2018, S.32), und es ist dort auch nach wie vor vergleichsweise friedlich (BS 2018, S.9; vergleiche DW 30.11.2018). Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus (USDOS 13.3.2019, S.1; vergleiche LIFOS 9.4.2019, S.6), nur das Randgebiet zu Puntland ist umstritten (LIFOS 9.4.2019, S.6), bzw. hat die Regierung dort nicht die volle Kontrolle (FH 5.6.2019a, C1). Die Sicherheitskräfte können in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 17.9.2019). Somaliland ist damit das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (UNHRC 6.9.2017, Abs.52/71ff; AA 4.3.2019, S.4; ÖB 9.2016, S.23). Mehrere Quellen bezeichnen Somaliland als sicher. Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. In Hargeysa und auch in den ländlichen Gebieten – mit Ausnahme der umstrittenen Teile – sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit (BFA 8.2017, S.94f).Die Sicherheitskräfte können in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 17.9.2019). Somaliland ist damit das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (UNHRC 6.9.2017, Absatz 52 /, 71 f, f,; AA 4.3.2019, S.4; ÖB 9.2016, S.23). Mehrere Quellen bezeichnen Somaliland als sicher. Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. In Hargeysa und auch in den ländlichen Gebieten – mit Ausnahme der umstrittenen Teile – sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit (BFA 8.2017, S.94f). Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch al Shabaab einzudämmen (UNHRC 6.9.2017, Abs.73). Die Terrorgruppe kontrolliert einerseits keine Gebiete in Somaliland (AA 4.3.2019, S.5/7/13), andererseits gibt es so gut wie keine Angriffe durch al Shabaab bzw. wurden Versuche erkannt und Anschläge verhindert (NLMBZ 3.2019, S.15). Es gibt keine signifikanten Aktivitäten der al Shabaab in Somaliland (LIFOS 3.7.2019, S.37f), und seit 2008 hat es keine terroristischen Aktivitäten mehr gegeben (BFA 8.2017, S.105). Al Shabaab kann in Somaliland auch keine Steuern einheben (LIFOS 3.7.2019, S.37f). Die relativ homogene Bevölkerung resultiert in einer starken sozialen Kontrolle, eine Art Nachbarschaftswache findet Anwendung (NLMBZ 3.2019, S.15). Aufgrund der Mitwirkung der Bevölkerung wurden zahlreiche Mitglieder der al Shabaab verhaftet. Immer wieder hört man auch von Verhaftungen an Straßensperren (BFA 8.2017, S.110).Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch al Shabaab einzudämmen (UNHRC 6.9.2017, Absatz 73,). Die Terrorgruppe kontrolliert einerseits keine Gebiete in Somaliland (AA 4.3.2019, S.5/7/13), andererseits gibt es so gut wie keine Angriffe durch al Shabaab bzw. wurden Versuche erkannt und Anschläge verhindert (NLMBZ 3.2019, S.15). Es gibt keine signifikanten Aktivitäten der al Shabaab in Somaliland (LIFOS 3.7.2019, S.37f), und seit 2008 hat es keine terroristischen Aktivitäten mehr gegeben (BFA 8.2017, S.105). Al Shabaab kann in Somaliland auch keine Steuern einheben (LIFOS 3.7.2019, S.37f). Die relativ homogene Bevölkerung resultiert in einer starken sozialen Kontrolle, eine Art Nachbarschaftswache findet Anwendung (NLMBZ 3.2019, S.15). Aufgrund der Mitwirkung der Bevölkerung wurden zahlreiche Mitglieder der al Shabaab verhaftet. Immer wieder hört man auch von Verhaftungen an Straßensperren (BFA 8.2017, S.110). Trotzdem bleibt die Gruppe für Somaliland eine Bedrohung. Es ist davon auszugehen, dass sie in Hargeysa über eine Präsenz verfügt, deren Kapazitäten aber gering sind. Eine (temporäre) Präsenz und sporadische Aktivitäten von al Shabaab werden aus den umstrittenen Gebieten in Ost-Somaliland und aus Burco gemeldet (BFA 8.2017, S.105f). Deserteure der al Shabaab scheinen in Somaliland kaum gefährdet zu sein. Es gibt keine Berichte, wonach in Hargeysa schon einmal ein Deserteur der al Shabaab exekutiert worden wäre (BFA 8.2017, S.107f). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet. Somaliland hat Regierungsstrukturen aufgebaut, die das Machtstreben der verschiedenen Clans ausbalancieren. Das ganze politische System beruht auf Kompromissen zwischen den Clans (ÖB 9.2016, S.20f). Außerdem konnten mit internationaler Hilfe Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (BFA 8.2017, S.94f). Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 4.3.2019, S.16). Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clan-Konflikts. Hargeysa und Burco sind relativ ruhig (BFA 8.2017, S.95). Clan-Konflikte werden v.a. im umstrittenen Grenzgebiet zu Puntland gewaltsam ausgetragen. Die Dürre und damit verbundene Ressourcenkonflikte haben die Gefahr dort noch größer werden lassen (LIFOS 3.7.2019, S.38). In der Region Sanaag hat sich ein seit langem laufender Konflikt zwischen den Isaaq-Clans der Habr Jeclo und Habr Yunis weiter intensiviert. Dies hat soweit geführt, dass Präsident Bihi im Mai 2019 über drei Bezirke in Sanaag den Ausnahmezustand verhängen wollte, um die Möglichkeiten der Armee auszuweiten. Dieser Plan traf im Parlament auf Widerstand (ICG 12.7.2019, S.10). Ende Juni wurde der Ausnahmezustand auch wieder aufgehoben. Im Juli 2019 brachen die Clankämpfe erneut aus, dabei wurden 18 Zivilisten getötet (UNSC 15.8.2019, Abs.10).In der Region Sanaag hat sich ein seit langem laufender Konflikt zwischen den Isaaq-Clans der Habr Jeclo und Habr Yunis weiter intensiviert. Dies hat soweit geführt, dass Präsident Bihi im Mai 2019 über drei Bezirke in Sanaag den Ausnahmezustand verhängen wollte, um die Möglichkeiten der Armee auszuweiten. Dieser Plan traf im Parlament auf Widerstand (ICG 12.7.2019, S.10). Ende Juni wurde der Ausnahmezustand auch wieder aufgehoben. Im Juli 2019 brachen die Clankämpfe erneut aus, dabei wurden 18 Zivilisten getötet (UNSC 15.8.2019, Absatz 10,). Eigentlich steht der Osten der Region Sanaag nicht unter Kontrolle der somaliländischen Regierung. Teile dieser Gebiete werden von den dort lebenden Warsangeli de facto selbst verwaltet (BFA 8.2017, S.25/102). Teile der Warsangeli haben sich im Mai 2019 gänzlich auf die Seite Puntlands geschlagen (UNSC 15.8.2019, Abs.9).Eigentlich steht der Osten der Region Sanaag nicht unter Kontrolle der somaliländischen Regierung. Teile dieser Gebiete werden von den dort lebenden Warsangeli de facto selbst verwaltet (BFA 8.2017, S.25/102). Teile der Warsangeli haben sich im Mai 2019 gänzlich auf die Seite Puntlands geschlagen (UNSC 15.8.2019, Absatz 9,). Die Grenze zu Puntland ist umstritten (AA 4.3.2019, S.5). Sowohl Somaliland als auch Puntland beanspruchen Sool, Sanaag und Cayn (BS 2018, S.6). Normalerweise kommt es dort nur zu kleineren Scharmützeln mit ansässigen Milizen (AA 5.3.2019b). In den gewaltsamen Konflikt involviert sind Somaliland, Puntland, Kräfte des selbsternannten Khatumo-Staates und lokale Clanmilizen (BS 2018, S.34). Die Grenzfrage ist das größte Sicherheitsproblem Somalilands (LIFOS 3.7.2019, S.37). Im Jahr 2018 gab es jedoch teils heftigere militärische Auseinandersetzungen zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen, v.a. im Bereich der Ortschaft Tuko Raq (auch: Tukaraq) (AA 4.3.2019, S.5; vgl. AA 5.3.2019b; USDOS 13.3.2019, S.16; BS 2018, S.34). Bei Kampfhandlungen im Jänner 2018 gab es auf beiden Seiten dutzende Verluste, und ca. 2.500 (SEMG 9.11.2018, S.5/35) – nach anderen Angaben 12.500 – Zivilisten wurden dabei vertrieben (HRW 17.1.2019). Im Mai und Juni 2018 kam es zu weiteren Gefechten. Im Juli 2018 folgten die ersten internationalen Vermittlungsversuche (SEMG 9.11.2018, S.36). UN, IGAD [regionale Staatenorganisation] und andere haben diplomatisch vermittelt (SRSG 13.9.2018, S.1; vgl. SRSG 3.1.2019, S.4). Danach wurde der Konflikt eingedämmt und zwischen beiden Seiten eine ca. zwei Kilometer breite Pufferzone eingerichtet. Seither stehen sich somaliländische und puntländische Kräfte im Abstand von zwei Kilometern in konsolidierten militärischen Positionen gegenüber (SEMG 9.11.2018, S.5/35; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.39). Der de-facto-Waffenstillstand hält (SRSG 3.1.2019, S.4) weitgehend, auch wenn die Situation in und um Tuko Raq weiterhin angespannt ist und es sporadisch zu Gefechten zwischen beiden Seiten kommt (UNSC 21.12.2018, S.3; vgl. ICG 12.7.2019, S.3) – etwa im November 2018 (ICG 12.7.2019, S.3). Im April (UNSC 15.5.2019, Abs.18) und im Juni 2019 kam es zu einer Kampfhandlung zwischen der somaliländischen Armee und einer lokalen Miliz, die möglicherweise von Puntland unterstützt wird. Im Bereich Tuko Raq ist die Lage nach wie vor volatil (SLS 12.6.2019; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.18; LIFOS 3.7.2019, S.39).Die Grenze zu Puntland ist umstritten (AA 4.3.2019, S.5). Sowohl Somaliland als auch Puntland beanspruchen Sool, Sanaag und Cayn (BS 2018, S.6). Normalerweise kommt es dort nur zu kleineren Scharmützeln mit ansässigen Milizen (AA 5.3.2019b). In den gewaltsamen Konflikt involviert sind Somaliland, Puntland, Kräfte des selbsternannten Khatumo-Staates und lokale Clanmilizen (BS 2018, S.34). Die Grenzfrage ist das größte Sicherheitsproblem Somalilands (LIFOS 3.7.2019, S.37). Im Jahr 2018 gab es jedoch teils heftigere militärische Auseinandersetzungen zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen, v.a. im Bereich der Ortschaft Tuko Raq (auch: Tukaraq) (AA 4.3.2019, S.5; vergleiche AA 5.3.2019b; USDOS 13.3.2019, S.16; BS 2018, S.34). Bei Kampfhandlungen im Jänner 2018 gab es auf beiden Seiten dutzende Verluste, und ca. 2.500 (SEMG 9.11.2018, S.5/35) – nach anderen Angaben 12.500 – Zivilisten wurden dabei vertrieben (HRW 17.1.2019). Im Mai und Juni 2018 kam es zu weiteren Gefechten. Im Juli 2018 folgten die ersten internationalen Vermittlungsversuche (SEMG 9.11.2018, S.36). UN, IGAD [regionale Staatenorganisation] und andere haben diplomatisch vermittelt (SRSG 13.9.2018, S.1; vergleiche SRSG 3.1.2019, S.4). Danach wurde der Konflikt eingedämmt und zwischen beiden Seiten eine ca. zwei Kilometer breite Pufferzone eingerichtet. Seither stehen sich somaliländische und puntländische Kräfte im Abstand von zwei Kilometern in konsolidierten militärischen Positionen gegenüber (SEMG 9.11.2018, S.5/35; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.39). Der de-facto-Waffenstillstand hält (SRSG 3.1.2019, S.4) weitgehend, auch wenn die Situation in und um Tuko Raq weiterhin angespannt ist und es sporadisch zu Gefechten zwischen beiden Seiten kommt (UNSC 21.12.2018, S.3; vergleiche ICG 12.7.2019, S.3) – etwa im November 2018 (ICG 12.7.2019, S.3). Im April (UNSC 15.5.2019, Absatz 18,) und im Juni 2019 kam es zu einer Kampfhandlung zwischen der somaliländischen Armee und einer lokalen Miliz, die möglicherweise von Puntland unterstützt wird. Im Bereich Tuko Raq ist die Lage nach wie vor volatil (SLS 12.6.2019; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 18,; LIFOS 3.7.2019, S.39). Der Begriff „Khatumo“ findet in keiner der verwendeten Quellen eine relevante Verwendung. Vorfallzahlen: In den somaliländischen Regionen Awdal, Sanaag, Sool, Togdheer und Woqooyi Galbeed lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 3,5 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S.31ff). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 24 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „Violence against Civilians“). Bei 17 dieser 24 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 22 derartige Vorfälle (davon 21 mit je einem Toten). Laut ACLED Datenbank entwickelte sich die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in Somaliland folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt): SOMALILAND Vorfälle (mit Todesopfern) - gesamt 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Anzahl Vorfälle / Opferzahl (1/>1) OPFERZAHL 1 >1 1 >1 1 >1 1 >1 1 >1 1 >1 VORFALLSZAHL Awdal 4 - - - 2 1 2 - 2 2 - - Sanaag 6 1 4 1 6 - 11 7 1 1 13 11 Sool 6 5 19 4 16 6 6 5 17 17 11 3 Togdheer 9 2 10 4 12 3 12 6 4 4 4 4 Woq. Galbeed 11 1 3 1 8 3 2 - 5 5 2 - 36 9 36 10 44 13 33 18 29 20 30 18 45 46 57 51 49 48 80% 20% 78% 22% 77% 23% 65% 35% 59% 41% 63% 37% (ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019) Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um „Violence against Civilians“ (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist; auch „normale“ Morde sind inkludiert): SOMALILAND Vorfälle (mit Todesopfern) - Violence against Civilians 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Anzahl Vorfälle / Opferzahl (1/>1) OPFERZAHL 1 >1 1 >1 1 >1 1 >1 1 >1 1 >1 VORFALLSZAHL Awdal 4 - - - - - 1 - - - - - Sanaag 3 - 3 - 3 - 7 1 - 1 11 - Sool 4 1 12 - 5 - 4 1 11 1 7 - Togdheer 4 1 3 - 10 - 10 3 4 4 1 1 Woq. Galbeed 10 1 1 1 7 1 2 - 2 1 2 - 25 3 19 1 25 1 24 5 17 7 21 1 28 20 26 29 24 22 89% 11% 95% 5% 96% 4% 83% 17% 71% 29% 95% 5% (ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019) Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (17.9.2019): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, URL, Zugriff 17.9.2019 ● AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia – Innenpolitik, URL, Zugriff 10.4.2019 ● AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ● ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2019): Africa (Data through 19 January 2019), URL, Zugriff 23.1.2019 ● ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), URL, Zugriff 10.1.2018 ● ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), URL, Zugriff 21.12.2017 ● BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 ● DW - Deutsche Welle (30.11.2018): Somaliland: Return of the migrants, URL, Zugriff 19.7.2019 ● FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019 ● HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Somalia, URL, Zugriff 10.4.2019 ● ICG - International Crisis Group (12.7.2019): Somalia-Somaliland: The Perils of Delaying New Talks - Africa Report N°280, URL, Zugriff 8.7.2019 ● LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019 ● LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia – Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, URL, Zugriff 8.5.2019 ● NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019 ● ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia ● SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385
(2017), URL, Zugriff 8.1.2019 ● SLS - Somaliland Standard (12.6.2019): Somaliland Army Clashes with Rebel Fighters, URL, Zugriff 23.7.2019 ● SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Nicholas Haysom (3.1.2019): Statement to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019 ● SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Michael Keating (13.9.2018): Briefing to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019 ● UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 – Somalia, URL, Zugriff 23.7.2019 ● UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, URL, Zugriff 12.7.2019 ● UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019 ● UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 ● UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019 ● USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 Rechtsschutz / Justizwesen: Somaliland verfügt über ein eigenes Rechtssystem und über eine eigene Justiz (LI 14.6.2018, S.20). Ein unabhängiges und hierarchisch strukturiertes Gerichtssystem wurde aufgebaut (BS 2018, S.18f), die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben (AA 4.3.2019, S.12). Die Trennung der Staatsgewalten ist klarer als im Rest Somalias. Allerdings neigt die Exekutive dazu, Legislative und Justiz in beträchtlichem Ausmaß zu beeinflussen (BS 2018, S.18f). Zudem werden Richter oft auf Basis ihrer politischen oder Clanzugehörigkeit ernannt. Der Justiz mangelt es folglich an Unabhängigkeit (FH 5.6.2019a, F1; vgl. BS 2018, S.18f). In Gerichtsverfahren ist politische Einflussnahme durch staatliche Amtsträger weit verbreitet – speziell bei Verfahren gegen Journalisten (USDOS 13.3.2019, S.8).Somaliland verfügt über ein eigenes Rechtssystem und über eine eigene Justiz (LI 14.6.2018, S.20). Ein unabhängiges und hierarchisch strukturiertes Gerichtssystem wurde aufgebaut (BS 2018, S.18f), die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben (AA 4.3.2019, S.12). Die Trennung der Staatsgewalten ist klarer als im Rest Somalias. Allerdings neigt die Exekutive dazu, Legislative und Justiz in beträchtlichem Ausmaß zu beeinflussen (BS 2018, S.18f). Zudem werden Richter oft auf Basis ihrer politischen oder Clanzugehörigkeit ernannt. Der Justiz mangelt es folglich an Unabhängigkeit (FH 5.6.2019a, F1; vergleiche BS 2018, S.18f). In Gerichtsverfahren ist politische Einflussnahme durch staatliche Amtsträger weit verbreitet – speziell bei Verfahren gegen Journalisten (USDOS 13.3.2019, S.8). Zwar wird auch in Somaliland das staatliche Gewaltmonopol nicht völlig durchgesetzt (BS 2018, S.9), etwa aufgrund mangelnder Durchsetzung von Gerichtsurteilen durch die Polizei (SDG 2.2019, S.11). Trotzdem sind rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht ansatzweise zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessung möglichst zu vermeiden (AA 4.3.2019, S.13). Eine grundlegende Rechtsstaatlichkeit konnte etabliert werden. Polizei, Justiz und andere Regierungsinstitutionen arbeiten ausreichend gut. In entlegenen Gebieten vertreten lokale Behörden (meist Älteste) die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte häufig nur unzureichend geschützt (BS 2018, S.21). Der Auf- und Ausbau lokaler Behördenstrukturen wird international unterstützt (UNICEF 28.8.2018). Die rechtliche Infrastruktur und das Gerichtssystem decken fast alle urbanen Zentren ab. Das Oberste Gericht ist weitgehend ineffektiv (BS 2018, S.18f), andere Gerichte funktionieren. Allerdings gibt es Kapazitätsprobleme. Es fehlt an ausgebildeten Richtern und Juristen sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation (USDOS 13.3.2019, S.8; vgl. BS 2018, S.19; FH 5.6.2019a, F1; SDG 2.2019, S.3f). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Verbesserungen im Justizsystem und bei Haftbedingungen (ÖB 9.2016, S.20). Internationale Hilfe ist auch in Gerichte investiert worden (BS 2018, S.19; vgl. SDG 2.2019, S.3f). Dadurch hat sich die Zahl an Richtern und Richterinnen im Zeitraum 2011-2018 auf 186 mehr als verdoppelt. Es gibt auch immer mehr adäquat ausgebildete Anwälte, NGOs bieten Rechtshilfe an. In jeder Region gibt es sogenannte Mobile Courts (SDG 2.2019, S.3f). Diese funktionieren relativ gut und haben den Zugang zur formellen Justiz weiter verbessert (BFA 8.2017, S.113).Die rechtliche Infrastruktur und das Gerichtssystem decken fast alle urbanen Zentren ab. Das Oberste Gericht ist weitgehend ineffektiv (BS 2018, S.18f), andere Gerichte funktionieren. Allerdings gibt es Kapazitätsprobleme. Es fehlt an ausgebildeten Richtern und Juristen sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation (USDOS 13.3.2019, S.8; vergleiche BS 2018, S.19; FH 5.6.2019a, F1; SDG 2.2019, S.3f). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Verbesserungen im Justizsystem und bei Haftbedingungen (ÖB 9.2016, S.20). Internationale Hilfe ist auch in Gerichte investiert worden (BS 2018, S.19; vergleiche SDG 2.2019, S.3f). Dadurch hat sich die Zahl an Richtern und Richterinnen im Zeitraum 2011-2018 auf 186 mehr als verdoppelt. Es gibt auch immer mehr adäquat ausgebildete Anwälte, NGOs bieten Rechtshilfe an. In jeder Region gibt es sogenannte Mobile Courts (SDG 2.2019, S.3f). Diese funktionieren relativ gut und haben den Zugang zur formellen Justiz weiter verbessert (BFA 8.2017, S.113). Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf eine Rechtsvertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen sowie gegen Urteile Berufung einlegen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic (USDOS 13.3.2019, S.9f). Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen (AA 4.3.2019, S.13). Allerdings kommt es oft zu langen Verzögerungen (FH 5.6.2019a, F2). Die Vorwürfe hinsichtlich Korruption im Justizsystem nehmen zu (USDOS 13.3.2019, S.8). Das UNDP hat diesbezüglich einige Probleme aufgezeigt. Verhaltensregeln und Fortbildung haben zu Verbesserungen geführt (LIFOS 9.4.2019, S.35f). Das Justizsystem in Somaliland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (Xeer), Scharia und formellem Recht (USDOS 13.3.2019, S.8; vgl. BS 2018, S.11/18f; FH 5.6.2019a, F2). Die Scharia wird in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen, islamische Gerichte werden aber auch bei Wirtschaftstreibenden zunehmend populär. Ein Problem der Scharia ist, dass sie von unterschiedlichen Gerichten an unterschiedlichen Orten unterschiedlich interpretiert wird. Das Xeer tritt fallbezogen auf und wird von Ältesten umgesetzt (BS 2018, S.11/18). Die drei Rechtsformen sind nicht gut integriert (USDOS 13.3.2019, S.8) und widersprechen sich manchmal gegenseitig. Eine Harmonisierung steht aus (BS 2018, S.19; vgl. SDG 2.2019, S.6). Trotzdem werden die Rechtssysteme nicht als konkurrierend sondern als komplementär erachtet (BS 2018, S.22).Das Justizsystem in Somaliland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (Xeer), Scharia und formellem Recht (USDOS 13.3.2019, S.8; vergleiche BS 2018, S.11/18f; FH 5.6.2019a, F2). Die Scharia wird in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen, islamische Gerichte werden aber auch bei Wirtschaftstreibenden zunehmend populär. Ein Problem der Scharia ist, dass sie von unterschiedlichen Gerichten an unterschiedlichen Orten unterschiedlich interpretiert wird. Das Xeer tritt fallbezogen auf und wird von Ältesten umgesetzt (BS 2018, S.11/18). Die drei Rechtsformen sind nicht gut integriert (USDOS 13.3.2019, S.8) und widersprechen sich manchmal gegenseitig. Eine Harmonisierung steht aus (BS 2018, S.19; vergleiche SDG 2.2019, S.6). Trotzdem werden die Rechtssysteme nicht als konkurrierend sondern als komplementär erachtet (BS 2018, S.22). Oft richtet sich der Bürger zuerst an seinen Clan. Selbst bei einem Mord wird vorerst im traditionellen Rechtssystem Blutgeld verhandelt; kommt es dort zu keiner Lösung, wendet man sich an Gerichte (BFA 8.2017, S.100). Vor allem in ländlichen Gebieten ist die Bevölkerung mehrheitlich auf das Xeer angewiesen (BS 2018, S.19). Dabei hat Somaliland das Xeer und die damit verbundenen Kompensationszahlungen in sein Rechtssystem insofern integriert, um eine Eskalation bis hin zum Rachemord zu vermeiden. Clans beschließen weiterhin Xeer-Abkommen, der Staat übernimmt aber die Rolle der Bestrafung bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen. Zum Beispiel werden Täter so lange eingesperrt, bis die Kompensationszahlung erfolgt ist, bei zu lang andauernder Nichtzahlung kann es auch zur Vollstreckung von Exekutionen kommen (GIGA 3.7.2018). Gerichte anerkennen Xeer-Entscheide (SEM 31.5.2017, S.34). Die Macht des Staates reicht nicht bis an die beanspruchte Ostgrenze (BS 2018, S.6). In den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden („Sippenhaft“) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 4.3.2019, S.12). Somaliland erachtet die Auseinandersetzung mit Puntland als Konflikt zwischen zwei Staaten. In Gefangenschaft geratene puntländische Truppen unterliegen daher dort der Genfer Konvention für Kriegsgefangene von 1949 (SEMG 9.11.2018, S.40). Im Juni 2019 kam es zwischen beiden Seiten zu einem Austausch derartiger Kriegsgefangener (UNSC 15.8.2019, Abs.9).Somaliland erachtet die Auseinandersetzung mit Puntland als Konflikt zwischen zwei Staaten. In Gefangenschaft geratene puntländische Truppen unterliegen daher dort der Genfer Konvention für Kriegsgefangene von 1949 (SEMG 9.11.2018, S.40). Im Juni 2019 kam es zwischen beiden Seiten zu einem Austausch derartiger Kriegsgefangener (UNSC 15.8.2019, Absatz 9,). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ● BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 ● FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019 ● GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A ● LI - Landinfo (Norwegen) (14.6.2018): Somalia: Marriage and divorce, URL, Zugriff 15.7.2019 ● LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia – Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, URL, Zugriff 8.5.2019 ● ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia ● SDG - SDG16+ Coalition (2.2019): Improving Access to Justice in Somaliland, URL, Zugriff 15.7.2019 ● SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019 ● SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385
(2017), URL, Zugriff 8.1.2019 ● UNICEF (28.8.2018): Third phase of local governance programme launched in Somaliland, URL, Zugriff 19.7.2019 ● UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019 ● USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 Sicherheitsbehörden: In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar als in Süd-/Zentralsomalia (ÖB 9.2016, S.19). Das Land verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (LI 14.6.2018, S.20; vgl. ICG 12.7.2019, S.1). Der Sicherheitsapparat ist effektiv (NLMBZ 3.2019, S.15), und die Sicherheitsorgane haben eine besonders starke Stellung. Die zivile Kontrolle ist zwar lückenhaft, aber stärker als im Rest des Landes (AA 4.3.2019, S.7).In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar als in Süd-/Zentralsomalia (ÖB 9.2016, S.19). Das Land verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (LI 14.6.2018, S.20; vergleiche ICG 12.7.2019, S.1). Der Sicherheitsapparat ist effektiv (NLMBZ 3.2019, S.15), und die Sicherheitsorgane haben eine besonders starke Stellung. Die zivile Kontrolle ist zwar lückenhaft, aber stärker als im Rest des Landes (AA 4.3.2019, S.7). Die letzte verlässliche Zahl zur somaliländischen Polizei wird mit 6.816 im Jahr 2011 angegeben. Im Februar 2017 wurde die Zahl somaliländischer Polizisten auf 6.000 geschätzt. Die Präsenz der Polizei reicht bis nach Ost-Somaliland. Die Menschen nehmen ihre Dienste auch in Anspruch, man kann sich bei Vergehen an die Polizei wenden. Die Polizei verhaftet Verdächtige. In diesem Sinne gibt es auch eine Form von Rechtsstaatlichkeit. Allerdings kann sich auch die Polizei der Clan-Dynamik nicht entziehen (BFA 8.2017, S.97f). Weitere Sicherheitsinstitutionen sind die Special Police Units (SPU; zuständig für den Schutz internationaler Organisationen und NGOs); die Rapid Reaction Unit; und der nationale Geheimdienst. Daneben besteht eine National Coast Guard (BFA 8.2017, S.113). Die Einrichtung einer nachrichtendienstlich arbeitenden Innenbehörde ist nicht rechtlich geregelt. Allerdings gibt es offenbar eine Einheit mit vergleichbaren Aufgaben (AA 4.3.2019, S.9). Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut (BS 2018, S.21). Die somaliländische Armee wird von einem zentralen Kommando in Hargeysa geführt. Sie verfügt über Regionalkommanden und ist nach westlichem Vorbild in Groß- und Kleinverbänden organisiert. Die Mannschaften der Armee sind relativ diszipliniert, Vergehen werden i.d.R. verfolgt und bestraft (BFA 8.2017, S.99). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ● BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 ● ICG - International Crisis Group (12.7.2019): Somalia-Somaliland: The Perils of Delaying New Talks - Africa Report N°280, URL, Zugriff 8.7.2019 ● LI - Landinfo (Norwegen) (14.6.2018): Somalia: Marriage and divorce, URL, Zugriff 15.7.2019 ● NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019 ● ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia Folter und unmenschliche Behandlung: Die Sicherheitskräfte Somalilands entziehen sich in ihrem Handeln weitgehend der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben (AA 4.3.2019, S.18). Der Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums meldet – wie auch in vergangenen Jahren – bezüglich Somaliland keine Vorfälle von Folter (USDOS 13.3.2019, S.3f). Allerdings wird den Sicherheitskräften unverhältnismäßige Gewaltanwendung vorgeworfen (FH 5.6.2019a, F3). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ● FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019 ● USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 Korruption: Korruption bleibt in Somaliland auch weiterhin ein ernstes Problem. Sie wird meist auf Clan-Basis betrieben. Die vorige Regierung hat hier einige rechtliche Fortschritte gemacht (BS 2018, S.20). In Somaliland gibt es eine Antikorruptionskommission und einen nationalen Rechnungsprüfer (state auditor), Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Im Jahr 2018 wurden keine öffentlich Bediensteten wegen Korruption angeklagt (USDOS 13.3.2019, S.27; vgl. LIFOS 9.4.2019, S.35f). Insgesamt unternimmt Somaliland zwar Versuche, Korruption zu bekämpfen, allerdings fehlen effektive Regulierungs- und Überwachungsmechanismen (BS 2018, S.37).Korruption bleibt in Somaliland auch weiterhin ein ernstes Problem. Sie wird meist auf Clan-Basis betrieben. Die vorige Regierung hat hier einige rechtliche Fortschritte gemacht (BS 2018, S.20). In Somaliland gibt es eine Antikorruptionskommission und einen nationalen Rechnungsprüfer (state auditor), Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Im Jahr 2018 wurden keine öffentlich Bediensteten wegen Korruption angeklagt (USDOS 13.3.2019, S.27; vergleiche LIFOS 9.4.2019, S.35f). Insgesamt unternimmt Somaliland zwar Versuche, Korruption zu bekämpfen, allerdings fehlen effektive Regulierungs- und Überwachungsmechanismen (BS 2018, S.37). Quellen: ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 ● LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia – Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, URL, Zugriff 8.5.2019 ● USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 NGOs und Menschenrechtsaktivisten: Internationale und lokale NGOs können in Somaliland im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen agieren (USDOS 13.3.2019, S.16; vgl. BS 2018, S.16; FH 5.6.2019a, E2). Organisationen der Zivilgesellschaft nehmen aktiv am politischen Leben teil (BS 2018, S.38). Menschenrechtsorganisationen werden zwar zum Teil politisch gebilligt und gefördert, sind aber in aller Regel gleichwohl Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane ausgesetzt (AA 4.3.2019, S.7). Manchmal kommt es zu Drangsalierungen (FH 5.6.2019a, E2). Im Rahmen des Konflikts zwischen Somaliland und Puntland kam es in den umstrittenen Gebieten zur Behinderung und Drangsalierung humanitärer Organisationen (USDOS 13.3.2019, S.16). Es gibt keine Berichte darüber, dass al Shabaab in Somaliland NGOs oder deren Bedienstete bedrohen würde (BFA 8.2017, S.109).Internationale und lokale NGOs können in Somaliland im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen agieren (USDOS 13.3.2019, S.16; vergleiche BS 2018, S.16; FH 5.6.2019a, E2). Organisationen der Zivilgesellschaft nehmen aktiv am politischen Leben teil (BS 2018, S.38). Menschenrechtsorganisationen werden zwar zum Teil politisch gebilligt und gefördert, sind aber in aller Regel gleichwohl Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane ausgesetzt (AA 4.3.2019, S.7). Manchmal kommt es zu Drangsalierungen (FH 5.6.2019a, E2). Im Rahmen des Konflikts zwischen Somaliland und Puntland kam es in den umstrittenen Gebieten zur Behinderung und Drangsalierung humanitärer Organisationen (USDOS 13.3.2019, S.16). Es gibt keine Berichte darüber, dass al Shabaab in Somaliland NGOs oder deren Bedienstete bedrohen würde (BFA 8.2017, S.109). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ● BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 ● FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019 ● USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 Ombudsmann: Im Unterschied zum Rest Somalias gibt es in Somaliland ein den Statuten nach unabhängiges Menschenrechtsinstitut. Dieses bemüht sich, nach den „Pariser Prinzipien“ zu arbeiten, ist jedoch Versuchen politischer Einflussnahme ausgesetzt (AA 4.3.2019, S.7). Zudem mangelt es dieser Somaliland National Human Rights Commission an Ressourcen und erfahrenem Personal (USDOS 13.3.2019, S.28; vgl. AA 4.3.2019, S.7).Im Unterschied zum Rest Somalias gibt es in Somaliland ein den Statuten nach unabhängiges Menschenrechtsinstitut. Dieses bemüht sich, nach den „Pariser Prinzipien“ zu arbeiten, ist jedoch Versuchen politischer Einflussnahme ausgesetzt (AA 4.3.2019, S.7). Zudem mangelt es dieser Somaliland National Human Rights Commission an Ressourcen und erfahrenem Personal (USDOS 13.3.2019, S.28; vergleiche AA 4.3.2019, S.7). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ● USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 Wehrdienst und Rekrutierungen: In Somaliland gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst (AA 4.3.2019, S.13). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia Allgemeine Menschenrechtslage: In der Verfassung von Somaliland ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 4.3.2019, S.17). In den Zentren von Somaliland herrscht im Wesentlichen Rechtsstaatlichkeit, und die Polizei und andere Behörden arbeiten halbwegs gut. In den abgelegen Gebieten des Landes sorgen lokale Autoritäten für Recht und Ordnung. In diesem Kontext werden die Rechte von Frauen und lokalen Minderheiten oft nur unzureichend gewährleistet (BS 2018, S.21). Zu Somaliland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, „Verschwindenlassens“, systematischer Verfolgung oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 4.3.2019, S.18f). Bei Human Rights Watch werden für das Jahr 2016 lediglich die Einschränkung der Meinungsfreiheit – darunter die willkürliche Verhaftung von Journalisten und Kritikern – als für Somaliland relevante Kritikpunkte hervorgehoben (HRW 17.1.2019). Freedom House berichtet, dass es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und überlangem Gewahrsam ohne Anklage kommt (FH 5.6.2019a, F2). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 ● FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019 ● HRC - Human Rights Center (8.2018): Human Rights Centre August 2018 Report, URL, Zugriff 31.5.2019 ● HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Somalia, URL, Zugriff 10.4.2019 Meinungs- und Pressefreiheit: Die somaliländische Verfassung beinhaltet das Recht auf Meinungsfreiheit (HRC 8.2018, S.3), und generell können sich Personen relativ frei zu politischen Angelegenheiten äußern. Allerdings kommt es bei sensiblen Themen vermehrt zu Zensur oder Vergeltungsmaßnahmen (FH 5.6.2019a, D4). Presse- und Meinungsfreiheit sind zum Teil eingeschränkt (BS 2018, S.17). Dies war in der Vergangenheit insbesondere im Vorfeld von Wahlen zu beobachten (AA 4.3.2019, S.6). Es sind mehrere Einzelfälle bekannt, wo Personen aufgrund von Meinungsbekundungen willkürlich verhaftet wurden. Beispiele sind: ● 5/2019: Ein oppositioneller Jugendführer wird wegen einer kritischen Äußerung auf Facebook verhaftet und im Juni 2019 zu sechs Monaten Haft verurteilt (AI 4.7.2019). - 4/2019: Ein öffentlich Bediensteter wird aufgrund einer kritischen Äußerung auf Facebook im Juli 2019 zu sechs Monaten Haft verurteilt, nach einer Strafzahlung aber entlassen (AI 4.7.2019). - 1/2019: Ein Dichter wird wegen Kritik an Haftbedingungen in Gewahrsam genommen, danach aber vom Gericht von der Anklage einer „Beleidigung des Staates“ freigesprochen und im Feber 2019 aus der Haft entlassen (AI 7.3.2019). - 4/2018: Eine Person wird aufgrund eines Facebook-Eintrags wegen Ehrbeleidigung des Präsidenten zu 18 Monaten Haft verurteilt und im Juni 2018 vom Präsidenten begnadigt (HRC 8.2018, S.9f; vgl. FH 5.6.2019a, D4).- 4/2018: Eine Person wird aufgrund eines Facebook-Eintrags wegen Ehrbeleidigung des Präsidenten zu 18 Monaten Haft verurteilt und im Juni 2018 vom Präsidenten begnadigt (HRC 8.2018, S.9f; vergleiche FH 5.6.2019a, D4). Es gibt ein Spektrum an Zeitungen, Fernsehsendern und Online-News-Diensten, wobei viele dieser Medien Verbindungen in die Politik aufweisen (FH 5.6.2019a, D1). Im Mai 2018 wurden zwei private Fernsehstationen verboten, da sie über den Konflikt mit Puntland Falschmeldungen verbreitet haben sollen (USDOS 13.3.2019, S.18). Im Juni 2019 wurden die privaten Fernsehsender Horyaal24 und EryalTV suspendiert, zwölf Tage später wieder freigegeben (AI 4.7.2019). Beim Radio herrscht ein staatliches Monopol (FH 5.6.2019a, D1). Die somaliländische Verfassung verbietet die Publikation oder Verbreitung übertriebener oder tendenziöser Nachrichten, welche die öffentliche Ordnung stören könnten. Diese Vorschrift wird von Amtsträgern verwendet, um Journalisten zu verhaften und anzuklagen. Journalisten werden weiterhin mit Geldstrafen belegt oder willkürlich verhaftet – z.B. wegen Diffamierung. Die Länge verhängter Haftstrafen reicht hierbei von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten, die Höhe der Geldstrafen reicht bis zu 1.000 US-Dollar (USDOS 13.3.2019, S.17). Verhaftungen erfolgen oft gemäß dem Strafgesetz aus dem Jahr
  1. Ein neues, umfassendes Mediengesetz ist in Ausarbeitung (HRC 8.2018, S.3). Die Regierungspartei verfährt Medien gegenüber repressiv; es kommt zur Schließung von Medienanstalten, zum Verhör (BS 2018, S.17), zur Einschüchterung oder auch zur Verhaftung von Journalisten, die sich mit sensiblen Themen oder Korruption befassen – z.B. mit den Verträgen zum Hafen Berbera oder mit dem Grenzkonflikt mit Puntland (USDOS 13.3.2019, S.17ff; vgl. HRW 17.1.2019). Auch Verleumdung wird strafrechtlich verfolgt (USDOS 13.3.2019, S.17ff).Die Regierungspartei verfährt Medien gegenüber repressiv; es kommt zur Schließung von Medienanstalten, zum Verhör (BS 2018, S.17), zur Einschüchterung oder auch zur Verhaftung von Journalisten, die sich mit sensiblen Themen oder Korruption befassen – z.B. mit den Verträgen zum Hafen Berbera oder mit dem Grenzkonflikt mit Puntland (USDOS 13.3.2019, S.17ff; vergleiche HRW 17.1.2019). Auch Verleumdung wird strafrechtlich verfolgt (USDOS 13.3.2019, S.17ff). Laut Angabe der somaliländischen Journalistenvereinigung erfolgen Schikanierungen und willkürliche Verhaftungen von Journalisten systematisch (USDOS 13.3.2019, S.17f). In den vergangenen Jahren wurden mehrere Fälle bekannt, in denen Journalisten offenbar aufgrund ihrer regierungskritischen Berichterstattung inhaftiert (AA 4.3.2019, S.11; vgl. HRW 17.1.2019) und dann nach einem Tag bis zu mehreren Wochen wieder freigelassen wurden (AA 4.3.2019, S.11). Von den 18 Journalisten, die im Zeitraum Dezember 2017 bis August 2018 verhaftet worden waren, wurden 13 ohne Anklage wieder auf freien Fuß gesetzt; gegen die anderen wurde ermittelt (HRC 8.2018, S.11; vgl. USDOS 13.3.2019, S.17f). Eine andere Quelle spricht von 28 Fällen im Zeitraum Dezember 2017 bis Dezember
  2. Alle wurden wieder auf freien Fuß gesetzt, gegen zehn wurde ermittelt (FH 5.6.2019a, D1). Nach Verurteilungen werden Journalisten und Kritiker manchmal begnadigt, oft werden Haftstrafen in Geldstrafen umgewandelt (HRW 17.1.2019).Laut Angabe der somaliländischen Journalistenvereinigung erfolgen Schikanierungen und willkürliche Verhaftungen von Journalisten systematisch (USDOS 13.3.2019, S.17f). In den vergangenen Jahren wurden mehrere Fälle bekannt, in denen Journalisten offenbar aufgrund ihrer regierungskritischen Berichterstattung inhaftiert (AA 4.3.2019, S.11; vergleiche HRW 17.1.2019) und dann nach einem Tag bis zu mehreren Wochen wieder freigelassen wurden (AA 4.3.2019, S.11). Von den 18 Journalisten, die im Zeitraum Dezember 2017 bis August 2018 verhaftet worden waren, wurden 13 ohne Anklage wieder auf freien Fuß gesetzt; gegen die anderen wurde ermittelt (HRC 8.2018, S.11; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.17f). Eine andere Quelle spricht von 28 Fällen im Zeitraum Dezember 2017 bis Dezember
  3. Alle wurden wieder auf freien Fuß gesetzt, gegen zehn wurde ermittelt (FH 5.6.2019a, D1). Nach Verurteilungen werden Journalisten und Kritiker manchmal begnadigt, oft werden Haftstrafen in Geldstrafen umgewandelt (HRW 17.1.2019). Ein Kameramann wurde 2018 von Polizisten geschlagen (UNSC 21.12.2018, S.13). Im April 2019 wurde ein Journalist verhaftet, weil er den Präsidenten auf Facebook kritisiert hatte. Er wurde im Juni 2019 wegen „anti-nationaler Propaganda“ und der Verbreitung von Falschnachrichten angeklagt (AI 4.7.2019). Die Regierung duldet es nicht, wenn die Unabhängigkeit Somalilands in Frage gestellt wird (AA 4.3.2019, S.10). Daher werden Personen, die sich für eine Wiedervereinigung mit Somalia aussprechen, mitunter verhaftet (AA 4.3.2019, S.11; vgl. HRW 17.1.2019). Sicherheitsbehörden gehen gegen solche Personen repressiv vor (AA 4.3.2019, S.9f/16; vgl. USDOS 13.3.2019, S.8/10f/18). Auch aus Somaliland stammenden Vertretern im gesamtsomalischen Parlament bzw. in der Bundesregierung wurden Repressionen für den Fall ihrer Rückkehr angedroht (AA 4.3.2019, S.9f/16). Dies gilt auch für Somaliländer, welche für die Regierung in Mogadischu arbeiten. Diese werden in Haft genommen, manchmal auch für einen längeren Zeitraum (USDOS 13.3.2019, S.8/10f/18). Sie werden als Landesverräter angesehen (AA 4.3.2019, S.9f/16; vgl. USDOS 13.3.2019, S.8/10f/18).Die Regierung duldet es nicht, wenn die Unabhängigkeit Somalilands in Frage gestellt wird (AA 4.3.2019, S.10). Daher werden Personen, die sich für eine Wiedervereinigung mit Somalia aussprechen, mitunter verhaftet (AA 4.3.2019, S.11; vergleiche HRW 17.1.2019). Sicherheitsbehörden gehen gegen solche Personen repressiv vor (AA 4.3.2019, S.9f/16; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.8/10f/18). Auch aus Somaliland stammenden Vertretern im gesamtsomalischen Parlament bzw. in der Bundesregierung wurden Repressionen für den Fall ihrer Rückkehr angedroht (AA 4.3.2019, S.9f/16). Dies gilt auch für Somaliländer, welche für die Regierung in Mogadischu arbeiten. Diese werden in Haft genommen, manchmal auch für einen längeren Zeitraum (USDOS 13.3.2019, S.8/10f/18). Sie werden als Landesverräter angesehen (AA 4.3.2019, S.9f/16; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.8/10f/18). Hier eine Auflistung diesbezüglicher Beispiele: - 5/2019: Ein Parlamentarier wird verhaftet, da er sich gegen den Nationalfeiertag geäußert hat. Nach 39 Tagen Haft wird er aufgrund seiner Immunität entlassen (AI 4.7.2019). - 8/2018: Ein Assistent des stellvertretenden Premierministers von Somalia wird verhaftet, als er seine Familie in Hargeysa besuchte (USDOS 13.3.2019, S.8/10f/18). - 5/2018: Ein Ältester, dem das Arbeiten gegen die Unabhängigkeit Somalilands vorgeworfen wird, erhält eine Strafe von drei Jahren Haft. Er wird im Juni 2018 vom Präsidenten begnadigt (HRC 8.2018, S.9f). - 1/2018: Eine Dichterin wird wegen des Vorwurfs verhaftet, sich gegen ein unabhängiges Somaliland ausgesprochen zu haben. Sie wurde im April 2018 zu drei Jahren Haft verurteilt, wenige Tage später jedoch vom Präsidenten begnadigt (HRC 8.2018, S.8; vgl. USDOS 13.3.2019, S.8/10f/18; FH 5.6.2019a, D4).- 1/2018: Eine Dichterin wird wegen des Vorwurfs verhaftet, sich gegen ein unabhängiges Somaliland ausgesprochen zu haben. Sie wurde im April 2018 zu drei Jahren Haft verurteilt, wenige Tage später jedoch vom Präsidenten begnadigt (HRC 8.2018, S.8; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.8/10f/18; FH 5.6.2019a, D4). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ● AI - Amnesty International (4.7.2019): Somaliland: Escalating censorship, harassment and prosecution of government critics, URL, Zugriff 17.7.2019 ● AI - Amnesty International (7.3.2019): Outcome Urgent Action 17/19 [AFR 52/9987/2019],URL, Zugriff 11.4.2019 AI - Amnesty International (7.3.2019): Outcome Urgent Action 17/19 [AFR 52/9987/2019],, URL, Zugriff 11.4.2019 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 ● FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019 ● HRC - Human Rights Center (8.2018): Human Rights Centre August 2018 Report, URL, Zugriff 31.5.2019 ● HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Somalia, URL, Zugriff 10.4.2019 ● UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019 ● USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition: Grundsätzlich garantiert die Verfassung Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (BS 2018, S.1; vgl. HRC 8.2018, S.7), beide Rechte sind im Ansatz gewährleistet (AA 4.3.2019, S.11). Im Falle von Demonstrationen kommt es vereinzelt zu Einschränkungen und Repression (BS 2018, S.15f). Allerdings gibt es nur selten Demonstrationen (FH 5.6.2019a, E1). Im Mai 2018 wurden in Laascaanood (Region Sool) bei einer Demonstration 57 Menschen verhaftet, die für die somalische Einheit bzw. in Unterstützung von Puntland demonstrierten. Sie wurden danach wieder freigelassen (USDOS 13.3.2019, S.20; vgl. BAMF 4.6.2018, S.3; HRC 8.2018, S.6). Die Demonstration war laut Behördenangaben illegal (HRC 8.2018, S.6).Grundsätzlich garantiert die Verfassung Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (BS 2018, S.1; vergleiche HRC 8.2018, S.7), beide Rechte sind im Ansatz gewährleistet (AA 4.3.2019, S.11). Im Falle von Demonstrationen kommt es vereinzelt zu Einschränkungen und Repression (BS 2018, S.15f). Allerdings gibt es nur selten Demonstrationen (FH 5.6.2019a, E1). Im Mai 2018 wurden in Laascaanood (Region Sool) bei einer Demonstration 57 Menschen verhaftet, die für die somalische Einheit bzw. in Unterstützung von Puntland demonstrierten. Sie wurden danach wieder freigelassen (USDOS 13.3.2019, S.20; vergleiche BAMF 4.6.2018, S.3; HRC 8.2018, S.6). Die Demonstration war laut Behördenangaben illegal (HRC 8.2018, S.6). Laut Verfassung sind nur jeweils drei Parteien gleichzeitig zu einer Wahl zugelassen (USDOS 13.3.2019, S.25; vgl. BS 2018, S.16; FH 5.6.2019a, B1). Derzeit zugelassen sind die Parteien Kulmiye, Ucid und Waddani (BS 2018, S.16/23). Die Opposition ist in der Legislative vertreten (FH 5.6.2019a, B2). Grundsätzlich ist eine Auseinandersetzung zwischen Regierung und Opposition vorgesehen und wird im Parlament praktiziert. Allerdings kommt es seitens der Regierung immer wieder zu Einschüchterungsmaßnahmen gegen Anhänger der Opposition (AA 4.3.2019, S.10). Politisch besetzte Behörden haben in der Vergangenheit manchmal politische Parteien verboten (BS 2018, S.16).Laut Verfassung sind nur jeweils drei Parteien gleichzeitig zu einer Wahl zugelassen (USDOS 13.3.2019, S.25; vergleiche BS 2018, S.16; FH 5.6.2019a, B1). Derzeit zugelassen sind die Parteien Kulmiye, Ucid und Waddani (BS 2018, S.16/23). Die Opposition ist in der Legislative vertreten (FH 5.6.2019a, B2). Grundsätzlich ist eine Auseinandersetzung zwischen Regierung und Opposition vorgesehen und wird im Parlament praktiziert. Allerdings kommt es seitens der Regierung immer wieder zu Einschüchterungsmaßnahmen gegen Anhänger der Opposition (AA 4.3.2019, S.10). Politisch besetzte Behörden haben in der Vergangenheit manchmal politische Parteien verboten (BS 2018, S.16). Es gibt keine politischen Gefangenen mit Bezug auf den Konflikt mit Khatumo. Möglicherweise gibt es noch Kriegsgefangene der Khatumo-Miliz aus den bewaffneten Auseinandersetzungen mit der somaliländische Armee (BFA 8.2017, S.105). Hinsichtlich der Khatumo-Frage kann nicht von „den Dulbahante“ gesprochen werden. Vielmehr ist dieser Clan diesbezüglich gespalten. Mitunter sind selbst in Familien unterschiedliche Meinungen anzutreffen. Folglich ist ein Generalverdacht gegen Dulbahante auszuschließen (BFA 13.2.2018, S.2). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (4.6.2018): Briefing Notes 4. Juni 2018 ● BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (13.2.2018): Anfragebeantwortung zu Dulbahante, Khatumo, Repressalien ● BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 ● FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019 ● HRC - Human Rights Center (8.2018): Human Rights Centre August 2018 Report, URL, Zugriff 31.5.2019 ● USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 Haftbedingungen: Die Bedingungen im Polizeigewahrsam sind hart (FH 5.6.2019a, F3). Das Hargeysa Prison entspricht internationalen Standards und wird gut geführt (USDOS 13.3.2019, S.4). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Somaliland bei der Verbesserung der Haftbedingungen (ÖB 9.2016, S.20). Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Häftlinge bei den Justizbehörden Beschwerden vorbringen dürfen, und dies geschieht auch. Ein Monitoring durch unabhängige Beobachter ist gestattet (USDOS 13.3.2019, S.5). Quellen: ● FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019 ● ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia ● USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 Todesstrafe: Mit der Hinrichtung von sieben verurteilten Mördern hat Somaliland 2015 ein seit neun Jahren existierendes de facto-Moratorium zur Todesstrafe beendet. Auch im Jahr 2016 wurden sieben Menschen exekutiert, aktuelle Zahlen liegen nicht vor (AA 4.3.2019, S.13/18). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia Religionsfreiheit (siehe auch LIB Somalia): Die somaliländische Verfassung gestattet zwar die Glaubensfreiheit, erklärt aber gleichzeitig den Islam zur Staatsreligion und verbietet die Konversion zu einer sowie die Missionierung für eine andere Religion (USDOS 21.6.2019, S.3; vgl. FH 5.6.2019a, D2; AA 4.3.2019, S.12). Weder in Hargeysa noch im Rest Somalilands gibt es eine Religionspolizei. Der Islam und die damit verbundenen Regeln finden breite Akzeptanz (BFA 8.2017, S.113). Der die Religionsfreiheit betreffende Bericht des US-Außenministeriums nennt für Somaliland nur einen Vorfall von behördlichem Vorgehen gegen Nicht-Muslime, nämlich die Verhaftung einer US-Amerikanerin wegen des Vorwurfs der Missionierung. Sie wurde später freigelassen (USDOS 21.6.2019, S.4).Die somaliländische Verfassung gestattet zwar die Glaubensfreiheit, erklärt aber gleichzeitig den Islam zur Staatsreligion und verbietet die Konversion zu einer sowie die Missionierung für eine andere Religion (USDOS 21.6.2019, S.3; vergleiche FH 5.6.2019a, D2; AA 4.3.2019, S.12). Weder in Hargeysa noch im Rest Somalilands gibt es eine Religionspolizei. Der Islam und die damit verbundenen Regeln finden breite Akzeptanz (BFA 8.2017, S.113). Der die Religionsfreiheit betreffende Bericht des US-Außenministeriums nennt für Somaliland nur einen Vorfall von behördlichem Vorgehen gegen Nicht-Muslime, nämlich die Verhaftung einer US-Amerikanerin wegen des Vorwurfs der Missionierung. Sie wurde später freigelassen (USDOS 21.6.2019, S.4). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ● BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 ● FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019 ● USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019 Minderheiten / Clans: Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v.a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v.a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v.a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Laasqoray, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S.72ff). Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff „Gabooye“ zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Abs.43; vgl. SEM 31.5.2017, S.16).Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v.a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v.a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v.a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Laasqoray, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S.72ff). Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff „Gabooye“ zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Absatz 43,; vergleiche SEM 31.5.2017, S.16). Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung (AA 4.3.2019, S.9). In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt (GIGA 3.7.2018). Nach anderen Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz (ÖB 9.2016, S.20). Die Regierungspartei hat die Macht in den Händen einer Clan-Gruppe konzentriert (BS 2018, S.35). Die Regierung nährt die Ansicht, dass Somaliland zunehmend zentralisiert und im Sinne spezifischer Clans agiert, während andere Clans marginalisiert bleiben (BS 2018, S.38). Andererseits sind auf lokaler Ebene – etwa in der Region Sool – zahlreiche somaliländische Staatsbedienstete Angehörige der Dulbahante. Dies gilt dort auch für Politik und Justiz (BFA 13.2.2018, S.2). In Somaliland sind die Clan-Ältesten der Minderheiten gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt, und die Minderheiten sind in den politischen Parteien vertreten. Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus des Parlaments (Guurti) vertreten. In der Regierung und dem Repräsentantenhaus hingegen sind sie nicht vertreten, ebensowenig in vielen lokalen Räten (SEM 31.5.2017, S.48). Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenprobleme (USDOS 13.3.2019, S.26). Im Alltag spielt die Clan-Zugehörigkeit eine große Rolle (AA 4.3.2019, S.9). Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen marginalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Diensten ist schlechter (FH 5.6.2019a, B4/F4). Dies trifft v.a. auf die Gabooye zu. Diese leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert (ÖB 9.2016, S.20). Eine aktive Verfolgung findet allerdings nicht statt (ÖB 9.2016, S.20), und es kommt auch zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte (SEM 31.5.2017, S.40/42). Allerdings kann es vorkommen, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird (SEM 31.5.2017, S.42). Im Justizsystem treffen Gabooye zwar auf Vorurteile (FH 5.6.2019a, F4), sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren aber mehrheitlich fair behandelt (SEM 31.5.2017, S.42f). Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Die Gabooye haben im Xeer (traditionelles Recht) ihre Rechte (SEM 31.5.2017, S.42f). Im Rahmen des Xeer kann es aber vorkommen, dass Mehrheitsclans aufgrund ihrer Machtstellung Kompensationszahlungen nicht tätigen (GIGA 3.7.2018). Der durchschnittliche Angehörige der Gabooye in Somaliland ist arm. Es ist eine übliche Überlebensstrategie, dass die meisten Kinder im Stadtteil Daami (Hargeysa) arbeiten geschickt werden, damit sie zum Familieneinkommen beitragen; sie verrichten körperliche Arbeit, z.B. Schuhputz, Autowaschen, Metallarbeiten oder Haarschneiden. Man geht auf den Markt und sieht sich nach Arbeit um (BFA 4.9.2018, S.4). Mischehen werden stigmatisiert (FH 5.6.2019a, G3), von den Clans Isaaq und Darod vehement abgelehnt, vom Clan der Dir eher akzeptiert (SEM 31.5.2017, S.45). Es gibt einige NGOs, die sich explizit um Minderheiten kümmern. Hinsichtlich berufsständischer Gruppen sind dies u.a.: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland National Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), Voices of Somaliland Minority Women Organization (VOSOMWO) (SEM 31.5.2017, S.43); Es kommt nur sporadisch zum Aufflammen bewaffneter Clan-Auseinandersetzungen, welche über kleine Schusswechsel hinausgehen. In der Regel folgt ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (BFA 8.2017, S.101). Relevanter und von größerer Auswirkung ist das System der Blutrache. Hier können selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (BFA 8.2017, S.101). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ● BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (4.9.2018): Anfragebeantwortung zu Gabooye, Muuse Dheriyo, Hargeysa (Auskunftsperson: Vertrauensperson der Staatendokumentation in Hargeysa) ● BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (13.2.2018): Anfragebeantwortung zu Dulbahante, Khatumo, Repressalien ● BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 ● EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, URL, Zugriff 24.6.2019 ● FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019 ● GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A ● ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia ● SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019 ● UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, URL, Zugriff 24.6.2019 ● USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 Bewegungsfreiheit: Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen für einen Teil der somalischen Bevölkerung mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, weshalb man davon ausgehen kann, dass sie in Gebieten, in denen ihr Clan Einfluss genießt, grundsätzlich in Sicherheit sind (ÖB 9.2016, S.14). In gewissem Maß wird die Bewegungsfreiheit respektiert (FH 5.6.2019a, G1). Reisen sind möglich, auch nach Laascaanood oder weiter in die puntländische Hauptstadt Garoowe (BFA 8.2017, S.94/96f; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.39). Eine der Sicherheitsmaßnahmen, mit denen Somaliland versucht, Verbrechen und Terrorismus entgegenzutreten, sind umfassende Kontrollen an den Verbindungsstraßen. An der somaliländisch-puntländischen Grenze kann es bei der Einreise nach Somaliland zu Grenzkontrollen (BFA 8.2017, S.94/96f) oder auch zu Behinderungen kommen (FH 5.6.2019a, G1). Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somaliland in die Nachbarländer findet nicht statt. Die „grüne Grenze“ sowie die Seegrenze sind weitgehend nicht überwacht. Bei Flugreisen ab Hargeysa werden Kontrollen durchgeführt (AA 4.3.2019, S.23).In gewissem Maß wird die Bewegungsfreiheit respektiert (FH 5.6.2019a, G1). Reisen sind möglich, auch nach Laascaanood oder weiter in die puntländische Hauptstadt Garoowe (BFA 8.2017, S.94/96f; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.39). Eine der Sicherheitsmaßnahmen, mit denen Somaliland versucht, Verbrechen und Terrorismus entgegenzutreten, sind umfassende Kontrollen an den Verbindungsstraßen. An der somaliländisch-puntländischen Grenze kann es bei der Einreise nach Somaliland zu Grenzkontrollen (BFA 8.2017, S.94/96f) oder auch zu Behinderungen kommen (FH 5.6.2019a, G1). Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somaliland in die Nachbarländer findet nicht statt. Die „grüne Grenze“ sowie die Seegrenze sind weitgehend nicht überwacht. Bei Flugreisen ab Hargeysa werden Kontrollen durchgeführt (AA 4.3.2019, S.23). Vertretern der somalischen Bundesregierung verweigert Somaliland die Einreise – auch solchen, die eigentlich aus Somaliland stammen. Somaliland verhindert, dass Staatsbürger, welche dort am föderalen (gesamtsomalischen) Prozess oder damit verbundenen kulturellen Aktivitäten mitwirken wollen, nach Mogadischu reisen (USDOS 13.3.2019, S.21/23). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ● BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 ● FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019 ● LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019 ● ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia ● USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge: Somaliland kooperiert mit dem UNHCR und IOM, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylwerbern oder Staatenlosen Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019, S.21). Im Juni 2019 befanden sich 34.558 registrierte Asylwerber und Flüchtlinge in Somalia, mehr als die Hälfte davon in Somaliland. Diese stammen nahezu zur Gänze aus Äthiopien und dem Jemen (UNHCR 30.6.2019a; vgl. UNHCR 29.10.2018). Jemenitische Flüchtlinge erhalten den Flüchtlingsstatus prima facie. Außerdem befinden sich in Somaliland mindestens 20.000 – nach Schätzung der somaliländischen Regierung womöglich auch 80.000 – illegale Migranten, v.a. Wirtschaftsmigranten aus Äthiopien (RMMS 7.2016).Somaliland kooperiert mit dem UNHCR und IOM, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylwerbern oder Staatenlosen Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019, S.21). Im Juni 2019 befanden sich 34.558 registrierte Asylwerber und Flüchtlinge in Somalia, mehr als die Hälfte davon in Somaliland. Diese stammen nahezu zur Gänze aus Äthiopien und dem Jemen (UNHCR 30.6.2019a; vergleiche UNHCR 29.10.2018). Jemenitische Flüchtlinge erhalten den Flüchtlingsstatus prima facie. Außerdem befinden sich in Somaliland mindestens 20.000 – nach Schätzung der somaliländischen Regierung womöglich auch 80.000 – illegale Migranten, v.a. Wirtschaftsmigranten aus Äthiopien (RMMS 7.2016). Die relative Sicherheit in Somaliland hat aus Süd-/Zentralsomalia zahlreiche Menschen angezogen (ÖB 9.2016, S.22). Während von IDPs im Rest Somalias bewaffnete Gruppen und Milizen als Hauptverursacher von Unsicherheit genannt werden, finden diese in Somaliland kaum Erwähnung. Dort werden als Täter Kriminelle und Familienangehörige genannt. In Somaliland erwähnen weibliche IDPs auch nicht, dass sie im Lager besonderen Risiken sexueller Gewalt ausgesetzt wären (OXFAM 6.2018, S.7f). Es sind keine Berichte bekannt, wonach aus Somaliland oder Puntland IDPs aus Süd-/Zentralsomalia deportiert worden wären (NLMBZ 10.2017, S.67). Somaliland hat eine eigene Policy für IDPs verfasst (OXFAM 6.2018, S.5). Die für Flüchtlinge verantwortliche National Displacement and Refugee Agency arbeitet mit UNHCR zusammen. Kosten für medizinische Behandlung von Flüchtlingen werden von UNHCR getragen. Alleine am Hargeysa Group Hospital werden im Durchschnitt täglich 25 Flüchtlinge behandelt. Flüchtlingskinder können kostenlos eine öffentliche Schule besuchen. Flüchtlinge dürfen in Somaliland arbeiten (UNHCR 29.10.2018). Quellen: ● NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (10.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, URL, Zugriff 21.6.2019 ● ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia ● OXFAM / REACH (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches, URL, Zugriff 24.7.2019 ● RMMS - Regional Mixed Migration Secretariat (7.2016): Country Profile – Somalia/Somaliland, ursprüngliche URL, abrufbar nunmehr im Web.Archive unter URL, Zugriff angegeben mit 23.9.2018 ● UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.6.2019a): UNHCR Somalia Factsheet - 1 - 30 June 2019, URL, Zugriff 17.7.2019 ● UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (29.10.2018): Shared services help refugees and locals coexist in Somaliland, URL, Zugriff 19.7.2019 ● USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 Grundversorgung / Wirtschaft Wirtschaft und Arbeit: Hauptfaktoren der Wirtschaft und des BIP sind Viehzucht und Dienstleistungen (BS 2018, S.31). Der informelle Sektor ist der Hauptpfeiler der Wirtschaft (FH 5.6.2019a, G4). Die gesamten Steuereinnahmen Somalilands betrugen im Jahr 2014 114 Millionen US-Dollar (BS 2018, S.29), wobei es seit 2002 nur zweimal zu einem Budgetdefizit gekommen ist. Der größte Teil des Budgets geht in die Sicherheit (BS 2018, S.36). Somaliländer, die im Ausland an Geld und materielle Ressourcen gekommen sind, kehren zunehmend aus der Diaspora zurück und sind vor allem am wirtschaftlichen Vorankommen des Landes interessiert (ZEIT 22.11.2017). Der Handel und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, von dem jedoch fast ausschließlich die Stadtbevölkerung profitiert (AA 5.3.2019a). Ökonomische Aktivitäten unterliegen kaum staatlichen Regulierungen. Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil (BS 2018, S.27f). Gemäß verfügbaren Statistiken beträgt die Jugendarbeitslosigkeit in Somaliland mindestens 60% (HD 4.9.2018; vgl. CNN 1.8.2017). Nach anderen Angaben beträgt die Arbeitslosigkeit insgesamt 47,4% (RMMS 7.2016). Generell scheinen zu den Schätzungen unterschiedliche Berechnungsmethoden herangezogen zu werden.Gemäß verfügbaren Statistiken beträgt die Jugendarbeitslosigkeit in Somaliland mindestens 60% (HD 4.9.2018; vergleiche CNN 1.8.2017). Nach anderen Angaben beträgt die Arbeitslosigkeit insgesamt 47,4% (RMMS 7.2016). Generell scheinen zu den Schätzungen unterschiedliche Berechnungsmethoden herangezogen zu werden. Eine Studie der UN-Agentur UNFPA aus dem Jahr 2016 nennt folgende Zahlen, wonach zwar nur 29,9% der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeitet, jedoch auch nur 13,8% als Arbeitssuchende gelten. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: Jene die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen produziert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit sind, eine Arbeit anzunehmen (UNFPA 8.2016, S.29): Ökonomisch aktiv Ökonomisch inaktiv Arbeitend Arbeits-suchend Hausfrau Student / Schüler Pensionist Arbeits-unfähig Andere nicht Arbeitende Awdal 25,0 14,8 28,0 24,1 1,5 0,8 5,9 Woqooyi Galbeed 28,1 11,3 32,4 24,3 1,2 0,6 2,2 Togdheer 21,6 16,2 34,7 22,5 1,5 0,8 2,7 Sool 36,6 13,3 26,0 11,5 1,0 1,4 10,3 Sanaag 38,1 13,3 23,5 12,8 1,0 1,2 10,2 Durchschnitt 29,9 13,8 28,9 19,0 1,2 1,0 6,2 Gesamt 43,7 56,3 (UNFPA 8.2016, S.29) In der gleichen Studie wurde der Status bzgl. Arbeit auch auf Geschlechter heruntergebrochen. Folglich sind in Somaliland 17,4% der Männer und 10% der Frauen im Alter von 15-64 Jahren auf der Arbeitssuche wohingegen 35,2% der Männer und 22,2% der Frauen einer Arbeit nachgehen (UNFPA 6.2016, S.31): Arbeitend Arbeitsuchend Ökonomisch inaktiv Männlich Weiblich Gesamt Männlich Weiblich Gesamt Männlich Weiblich Gesamt Awdal 30,8 18,5 25,0 17,1 12,2 14,8 52,0 69,3 60,3 Woqooyi Galbeed 41,3 15,0 28,1 14,5 8,0 11,3 44,1 76,9 60,6 Togdheer 31,3 12,2 21,6 22,9 9,6 16,2 45,8 78,2 62,2 Sool 41,9 30,5 36,6 16,4 9,8 13,3 41,7 59,7 50,2 Sanaag 41,2 34,9 38,1 16,1 10,3 13,3 42,7 54,8 48,6 Durchschnitt 35,2 22,2 29,9 17,4 10,0 13,8 45,3 67,8 56,3 (UNFPA 6.2016, S.31) Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (63%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (15,2%) (UNFPA 6.2016, S.36): Arbeit nach Berufsgruppen Management Facharbeit, Technik im Gesundheitsbereich, in der Bildung und in anderen Sektoren Büro/Sekretariat Dienstleistung und Verkauf Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei (v.a. primärer Sektor) Handwerk und assoziierter Handel Maschinentechnik und Maschinenbau Hilfsarbeit ohne Ausbildung Awdal 2,2 7,3 0,6 12,0 69,0 3,3 2,4 3,1 Woqooyi Galbeed 7,6 12,7 1,3 21,7 38,8 7,7 6,0 4,2 Togdheer 3,3 10,8 0,6 22,5 48,1 6,3 7,2 1,3 Sool 1,5 3,0 0,3 14,4 73,8 3,1 3,0 0,9 Sanaag 1,2 3,4 0,1 6,1 85,4 1,1 2,0 0,6 Durchschnitt 3,4 7,4 0,6 15,2 63,0 4,3 4,1 2,0 (UNFPA 6.2016, S.36) Trotzdem gehört die Suche nach Arbeitsmöglichkeiten zu den Hauptgründen für Migration (ÖB 9.2016, S.22). Clan-Verbindungen spielen bei der Arbeitssuche eine kritische Rolle (FH 5.6.2019a, F4). Frauen tragen mittlerweile in 48% der Haushalte den Hauptteil zum Familieneinkommen bei (OXFAM 6.2018, S.10). Der Ausbildungssektor in Somaliland hat sich ständig verbessert. Meist arbeiten hier staatliche Organe, lokale Gemeinden und externe Geber – darunter die Diaspora – zusammen. Private Bildungsanbieter boomen, und es gibt mehrere Universitäten und Colleges (BS 2018, S.32). Die Organisation Shaqadoon betreibt ein Programm, um Jugendliche auf den Arbeitsmarkt vorzubereiten. Sie bietet technische und handwerkliche Ausbildung und hat schon 900 Jugendliche in Borama, Hargeysa, Burco und Berbera ausgebildet. Nach Angaben von Shaqadoon gibt es in Somaliland zwar Arbeitsplätze, doch haben viele Einheimische nicht die erforderlichen Fähigkeiten. Deswegen werden dafür oft ausländische Arbeitskräfte herangezogen (AMISOM 6.3.2019). Die Regierung hat gemeinsam mit der Weltbank im November 2017 ein Programm gestartet, das rund 3.500 Jobs schaffen soll. Dabei wird in hunderte Betriebe investiert. Der Privatsektor trägt 90% zum BIP bei (WB 1.11.2017). Safe the Children bietet u.a. von der EU finanzierte Ausbildungsmaßnahmen und Arbeitsprogramme für vulnerable Jugendliche. Von 730 Teilnehmern konnten danach 565 eine volle Arbeitsstelle finden (HD 4.9.2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019a): Somalia – Wirtschaft, URL, Zugri

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