4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, ist seit 14.11.2019 in XXXX mit einem Hauptwohnsitz gemeldet, nachdem er schon zuvor mehrfach Nebenwohnsitze in XXXX begründet hatte, das Datum der letztmaligen Einreise ist nicht exakt feststellbar.Der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, ist seit 14.11.2019 in römisch 40 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet, nachdem er schon zuvor mehrfach Nebenwohnsitze in römisch 40 begründet hatte, das Datum der letztmaligen Einreise ist nicht exakt feststellbar. Am 11.12.2019 schloss er am Standesamt XXXX mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX die Ehe und nahm ihren Familiennamen an.Am 11.12.2019 schloss er am Standesamt römisch 40 mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 die Ehe und nahm ihren Familiennamen an. In der Folge kam es zu polizeilichen Ermittlungen im Hinblick auf das Vorliegen einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe, weil die Ehefrau zugab und ausführte, dass sie mit dem Geld für die Scheinehe ihrem damaligen Freund XXXX aus einer Notlage helfen wollte und die angebliche gemeinsame Wohnung nur formal als Hauptwohnsitz angegeben sei, sie dort wohl einige persönliche Gegenstände deponiert, aber dort nie wirklich gewohnt habe und sie den Wunsch habe, die Eheschließung rückgängig zu machen. Der Beschwerdeführer hingegen behauptete zunächst, dass er seine Ehefrau aus Liebe geheiratet habe und mit ihr ein gemeinsames Leben in Österreich habe führen wollen. In der Folge kam es zu polizeilichen Ermittlungen im Hinblick auf das Vorliegen einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe, weil die Ehefrau zugab und ausführte, dass sie mit dem Geld für die Scheinehe ihrem damaligen Freund römisch 40 aus einer Notlage helfen wollte und die angebliche gemeinsame Wohnung nur formal als Hauptwohnsitz angegeben sei, sie dort wohl einige persönliche Gegenstände deponiert, aber dort nie wirklich gewohnt habe und sie den Wunsch habe, die Eheschließung rückgängig zu machen. Der Beschwerdeführer hingegen behauptete zunächst, dass er seine Ehefrau aus Liebe geheiratet habe und mit ihr ein gemeinsames Leben in Österreich habe führen wollen. Am 29.10.2020 kam es zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX zu Zl. XXXX wegen § 117 Abs. 2 FPG. Dabei bekannte sich nicht nur die Ehefrau XXXX schuldig, sondern auch der Beschwerdeführer und wurde in der Folge die Möglichkeit einer diversionellen Erledigung erörtert. Beide Angeklagten erklärten sich damit einverstanden, dass bei der erstangeklagten Ehefrau eine Geldbuße von € 360,- und hinsichtlich dem zweitangeklagten Ehemann, im Hinblick darauf, dass dieser über kein Einkommen verfügt, eine Geldbuße von € 200,- festgelegt wurde und sodann das Verfahren
PO eingestellt wurde. Am 29.10.2020 kam es zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen Paragraph 117, Absatz 2, FPG. Dabei bekannte sich nicht nur die Ehefrau römisch 40 schuldig, sondern auch der Beschwerdeführer und wurde in der Folge die Möglichkeit einer diversionellen Erledigung erörtert. Beide Angeklagten erklärten sich damit einverstanden, dass bei der erstangeklagten Ehefrau eine Geldbuße von € 360,- und hinsichtlich dem zweitangeklagten Ehemann, im Hinblick darauf, dass dieser über kein Einkommen verfügt, eine Geldbuße von € 200,- festgelegt wurde und sodann das Verfahren
Paragraphen 198, 199, 200, StPO eingestellt wurde. Mit Schreiben vom 01.12.2020 erfolgte eine (schriftliche) Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, allenfalls mit Einreiseverbot, wobei an den nunmehrigen Beschwerdeführer 20 Fragen gestellt wurden. Innerhalb der Stellungnahmefrist von 14 Tagen erfolgte eine Vollmachtbekanntgabe der XXXX , jedoch weder eine inhaltliche Stellungnahme des Beschwerdeführers noch seines Rechtsvertreters. Mit Schreiben vom 01.12.2020 erfolgte eine (schriftliche) Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, allenfalls mit Einreiseverbot, wobei an den nunmehrigen Beschwerdeführer 20 Fragen gestellt wurden. Innerhalb der Stellungnahmefrist von 14 Tagen erfolgte eine Vollmachtbekanntgabe der römisch 40 , jedoch weder eine inhaltliche Stellungnahme des Beschwerdeführers noch seines Rechtsvertreters. Mit Datum 28.12.2020, Zl. XXXX , erging ein Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, mit dem unter Spruchpunkt I ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, unter Spruchpunkt II eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, unter Spruchpunkt III die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina für zulässig erachtet wurde, unter Spruchpunkt IV ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, unter Spruchpunkt V eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde und unter Spruchpunkt VI einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Mit Datum 28.12.2020, Zl. römisch 40 , erging ein Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, mit dem unter Spruchpunkt römisch eins ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, unter Spruchpunkt römisch zwei eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, unter Spruchpunkt römisch drei die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina für zulässig erachtet wurde, unter Spruchpunkt römisch vier ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, unter Spruchpunkt römisch fünf eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde und unter Spruchpunkt römisch sechs einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Nach Kurzdarstellung des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer wohl seit 14.11.2019 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet sei, jedoch über keinen Aufenthaltstitel verfüge und somit unrechtmäßig aufhältig sei und keine beruflichen oder familiären Bindungen hätten ermittelt werden können. Hinsichtlich der Länderfeststellungen wird auf die Länderinformationsblätter der Staatendokumentation, welche im Akt aufliegen, verwiesen. Weiters wurde festgehalten, dass persönliche Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina sprechen würden, nicht bekanntgegeben worden seien. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass auf die Feststellungen im Akteninhalt verwiesen wird. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Zu Spruchpunkt II wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller wohl in Österreich gemeldet, aber unrechtmäßig aufhältig sei und keinerlei Integration in Österreich feststellbar sei und er auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, vielmehr sei er in Österreich eine Aufenthaltsehe eingegangen, es bestehe jedoch kein Familienleben im Bundesgebiet, er habe seinen Lebensmittelpunkt offenbar in Bosnien und Herzegowina. Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu unterbleiben gehabt und sei eine Rückkehrentscheidung als zulässig zu bezeichnen. Nach Kurzdarstellung des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer wohl seit 14.11.2019 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet sei, jedoch über keinen Aufenthaltstitel verfüge und somit unrechtmäßig aufhältig sei und keine beruflichen oder familiären Bindungen hätten ermittelt werden können. Hinsichtlich der Länderfeststellungen wird auf die Länderinformationsblätter der Staatendokumentation, welche im Akt aufliegen, verwiesen. Weiters wurde festgehalten, dass persönliche Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina sprechen würden, nicht bekanntgegeben worden seien. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass auf die Feststellungen im Akteninhalt verwiesen wird. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller wohl in Österreich gemeldet, aber unrechtmäßig aufhältig sei und keinerlei Integration in Österreich feststellbar sei und er auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, vielmehr sei er in Österreich eine Aufenthaltsehe eingegangen, es bestehe jedoch kein Familienleben im Bundesgebiet, er habe seinen Lebensmittelpunkt offenbar in Bosnien und Herzegowina. Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zu unterbleiben gehabt und sei eine Rückkehrentscheidung als zulässig zu bezeichnen. Zu Spruchpunkt III wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und auch sonst keine Gefährdung iSd § 50 FPG vorgebracht habe. Im Falle der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung wären die Voraussetzungen für eine Abschiebung nach Kolumbien (?) zulässig. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und auch sonst keine Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG vorgebracht habe. Im Falle der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung wären die Voraussetzungen für eine Abschiebung nach Kolumbien (?) zulässig. Hinsichtlich Spruchpunkt IV wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der § 53 Abs. 2 Z 6 anzuwenden sei, weil der Beschwerdeführer nicht über ausreichend Barmittel verfüge und auch keine Möglichkeit habe, auf legalem Weg Geld zu leihen oder zu verdienen und dadurch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege. Weiters würden keine privaten und familiären Bindungen zu Österreich bestehen, sodass das ausgesprochene Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren, das für das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten gelte, zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, anzuwenden sei, weil der Beschwerdeführer nicht über ausreichend Barmittel verfüge und auch keine Möglichkeit habe, auf legalem Weg Geld zu leihen oder zu verdienen und dadurch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege. Weiters würden keine privaten und familiären Bindungen zu Österreich bestehen, sodass das ausgesprochene Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren, das für das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten gelte, zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten sei. Zu den Spruchpunkten V und VI wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sei und daher auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen sei. Zu den Spruchpunkten römisch fünf und römisch sechs wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sei und daher auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen sei. Dieser Bescheid wurde am 29.12.2020 dem Beschwerdeführer, zuhanden seiner ausgewiesenen Vertretung zugestellt, welche am selben Tag Fristerstreckung für eine Stellungnahme begehrte. Der Beschwerdeführer reiste laut Mitteilung der Polizeiinspektion XXXX am 30.12.2020 aus Österreich aus.Dieser Bescheid wurde am 29.12.2020 dem Beschwerdeführer, zuhanden seiner ausgewiesenen Vertretung zugestellt, welche am selben Tag Fristerstreckung für eine Stellungnahme begehrte. Der Beschwerdeführer reiste laut Mitteilung der Polizeiinspektion römisch 40 am 30.12.2020 aus Österreich aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat durch seine ausgewiesene Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde nach Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Ehe mit Frau XXXX nach wie vor aufrecht sei und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen einer Scheinehe rechtskräftig eingestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch einen Deutschkurs A1 bestanden, verfüge nach wie vor über eine Wohnmöglichkeit in Österreich, möchte auch in seinem erlernten Beruf als KFZ-Mechaniker in Österreich arbeiten, erhalte auch finanzielle Unterstützung durch seine Mutter und dürfe sich wegen der aufrechten Ehe im Bundesgebiet aufhalten. Weiters wurde vorgebracht, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt worden sei, das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei und wurde schließlich auch ohne weitere Begründung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Vorgelegt wurden eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft, ein Ausdruck aus dem ZMR, eine Erklärung, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihm ein Darlehen in Höhe von 10.000 Euro „für seine Bedürfnisse in Österreich geschickt habe“, weiters die Ausreisebestätigung, eine (teilweise) Passkopie, eine mit 04.01.2021 datierte Heiratsurkunde, eine Deutschkursbestätigung A1, eine Unbescholtenheitsbescheinigung aus Bosnien, eine Beschäftigungszusage der Firma XXXX und ein Hauptmietvertrag. Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat durch seine ausgewiesene Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde nach Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Ehe mit Frau römisch 40 nach wie vor aufrecht sei und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen einer Scheinehe rechtskräftig eingestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch einen Deutschkurs A1 bestanden, verfüge nach wie vor über eine Wohnmöglichkeit in Österreich, möchte auch in seinem erlernten Beruf als KFZ-Mechaniker in Österreich arbeiten, erhalte auch finanzielle Unterstützung durch seine Mutter und dürfe sich wegen der aufrechten Ehe im Bundesgebiet aufhalten. Weiters wurde vorgebracht, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt worden sei, das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei und wurde schließlich auch ohne weitere Begründung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Vorgelegt wurden eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft, ein Ausdruck aus dem ZMR, eine Erklärung, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihm ein Darlehen in Höhe von 10.000 Euro „für seine Bedürfnisse in Österreich geschickt habe“, weiters die Ausreisebestätigung, eine (teilweise) Passkopie, eine mit 04.01.2021 datierte Heiratsurkunde, eine Deutschkursbestätigung A1, eine Unbescholtenheitsbescheinigung aus Bosnien, eine Beschäftigungszusage der Firma römisch 40 und ein Hauptmietvertrag. Die belangte Behörde erstattete mit Datum 28.01.2021 eine Beschwerdevorlage, wobei nochmals auf das Faktum der Scheinehe und auf den nur scheinbar vorliegenden gemeinsamen Wohnsitz hingewiesen wurde, weiters dass der Beschwerdeführer die Zeit des visumfreien Aufenthaltes massiv überschritten habe, zumal er seit 14.11.2019 in Österreich gemeldet sei und erst am 30.12.2020 aus Österreich ausgereist sei, dass hinsichtlich der Bestätigung über das Darlehen von 10.000 Euro laut Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX das Geld dazu gedient habe, die Scheinehe zu finanzieren, dadurch ein Nachweis über den Lebensunterhalt nicht erbracht worden sei und auch sonst keine weiteren Hinweise erbracht worden seien, um die Mittellosigkeit zu widerlegen. Die belangte Behörde erstattete mit Datum 28.01.2021 eine Beschwerdevorlage, wobei nochmals auf das Faktum der Scheinehe und auf den nur scheinbar vorliegenden gemeinsamen Wohnsitz hingewiesen wurde, weiters dass der Beschwerdeführer die Zeit des visumfreien Aufenthaltes massiv überschritten habe, zumal er seit 14.11.2019 in Österreich gemeldet sei und erst am 30.12.2020 aus Österreich ausgereist sei, dass hinsichtlich der Bestätigung über das Darlehen von 10.000 Euro laut Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 das Geld dazu gedient habe, die Scheinehe zu finanzieren, dadurch ein Nachweis über den Lebensunterhalt nicht erbracht worden sei und auch sonst keine weiteren Hinweise erbracht worden seien, um die Mittellosigkeit zu widerlegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, hieß ursprünglich XXXX , wurde am XXXX geboren und ist seit 14.11.2019 (ununterbrochen) mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet, zuvor war er gelegentlich (mit großen Unterbrechungen) mit Nebenwohnsitzen ins XXXX gemeldet. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, hieß ursprünglich römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist seit 14.11.2019 (ununterbrochen) mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet, zuvor war er gelegentlich (mit großen Unterbrechungen) mit Nebenwohnsitzen ins römisch 40 gemeldet. Der Beschwerdeführer hat am 11.12.2019 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX die Ehe geschlossen, als gemeinsamer Familienname wurde der Name der Ehefrau festgelegt, die Ehe ist nach wie vor aufrecht. Beide Ehepartner haben jedoch (übereinstimmend) am 29.10.2020 beim Bezirksgericht XXXX angegeben, dass es sich dabei um eine Schein- bzw. Aufenthaltsehe handelt. Es erfolgte eine diversionelle Erledigung, wobei der Beschwerdeführer in Anbetracht des Umstandes, dass dieser über kein Einkommen verfügt, eine Geldbuße von 200 Euro bezahlt hatte und die Ehefrau in der Höhe von 360 Euro. Daraufhin wurde in der Verhandlung das Verfahren gegen beide Ehepartner eingestellt. Der Beschwerdeführer hat niemals einen Aufenthaltstitel beantragt. Er hat jedenfalls den zulässigen, titellosen Aufenthalt in Österreich erheblich überschritten, ist jedoch (freiwillig) am 30.12.2020 aus Österreich ausgereist. Hinsichtlich der ehelichen Wohnung hat die Ehefrau gegenüber der Polizeiinspektion XXXX bereits am 27.04.2020 angegeben, dass dieser nur formal als Hauptwohnsitz angegeben wurde, sie dort wohl einige persönliche Gegenstände deponiert habe, dies jedoch nur, um den Anschein erwecken dort zu wohnen, sie hat jedoch niemals einen gemeinsamen Wohnsitz mit dem Beschwerdeführer gehabt. Es ist daher festzustellen, dass kein Familienleben mit Frau XXXX besteht und auch niemals bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat am 11.12.2019 mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 die Ehe geschlossen, als gemeinsamer Familienname wurde der Name der Ehefrau festgelegt, die Ehe ist nach wie vor aufrecht. Beide Ehepartner haben jedoch (übereinstimmend) am 29.10.2020 beim Bezirksgericht römisch 40 angegeben, dass es sich dabei um eine Schein- bzw. Aufenthaltsehe handelt. Es erfolgte eine diversionelle Erledigung, wobei der Beschwerdeführer in Anbetracht des Umstandes, dass dieser über kein Einkommen verfügt, eine Geldbuße von 200 Euro bezahlt hatte und die Ehefrau in der Höhe von 360 Euro. Daraufhin wurde in der Verhandlung das Verfahren gegen beide Ehepartner eingestellt. Der Beschwerdeführer hat niemals einen Aufenthaltstitel beantragt. Er hat jedenfalls den zulässigen, titellosen Aufenthalt in Österreich erheblich überschritten, ist jedoch (freiwillig) am 30.12.2020 aus Österreich ausgereist. Hinsichtlich der ehelichen Wohnung hat die Ehefrau gegenüber der Polizeiinspektion römisch 40 bereits am 27.04.2020 angegeben, dass dieser nur formal als Hauptwohnsitz angegeben wurde, sie dort wohl einige persönliche Gegenstände deponiert habe, dies jedoch nur, um den Anschein erwecken dort zu wohnen, sie hat jedoch niemals einen gemeinsamen Wohnsitz mit dem Beschwerdeführer gehabt. Es ist daher festzustellen, dass kein Familienleben mit Frau römisch 40 besteht und auch niemals bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, dass er in Österreich in seinem erlernten als KFZ-Mechaniker arbeiten möchte, er hat jedoch eine Einstellungszusage einer Firma für Holzrenovierungsarbeiten (Fenster, Türen und Parkett) vorgelegt. Hinsichtlich der Darlehenszusage und Überweisung der Mutter des Beschwerdeführers ist nach dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX davon auszugehen, dass dieser Betrag zur Finanzierung der Scheinehe verwendet wurde bzw. verwendet werden sollte, sodass von der Mittellosigkeit auszugehen ist. Es ist auch keine nennenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar und auch kein schützenswertes Privatleben. Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, dass er in Österreich in seinem erlernten als KFZ-Mechaniker arbeiten möchte, er hat jedoch eine Einstellungszusage einer Firma für Holzrenovierungsarbeiten (Fenster, Türen und Parkett) vorgelegt. Hinsichtlich der Darlehenszusage und Überweisung der Mutter des Beschwerdeführers ist nach dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 davon auszugehen, dass dieser Betrag zur Finanzierung der Scheinehe verwendet wurde bzw. verwendet werden sollte, sodass von der Mittellosigkeit auszugehen ist. Es ist auch keine nennenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar und auch kein schützenswertes Privatleben. Der Beschwerdeführer hat niemals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und auch niemals ein Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat erstattet. Es gibt auch keinerlei Hinweise auf irgendeine schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers. Strafgerichtliche Verurteilungen scheinen weder in seinem Herkunftsstaat noch in Österreich auf. In Anbetracht des Umstandes, dass keinerlei Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat vorgebracht wurde, war es auch nicht erforderlich, eigene Länderfeststellungen zu treffen. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zl. XXXX (einschließlich Vorlageschreiben), insbesondere den Abschlussbericht der XXXX wegen Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe vom 09.07.2020 beinhaltet die Einvernahme der XXXX und des XXXX , das Protokoll der Hauptverhandlung des XXXX vom 29.10.2020 zur Zl. XXXX , Ausreisebestätigung der XXXX, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2020 sowie die gegenständliche Beschwerde der XXXX samt den angefügten Beweismitteln (Passkopie, Kopie der Heiratsurkunde vom 04.01.2021, Kopie einer Deutschkursbestätigung, einer Überweisungsbestätigung iH von 10.000 Euro [aus einem Darlehen der Mutter des Beschwerdeführers], einer Unbescholtenheitsbescheinigung der Polizeiverwaltung XXXX , eine Einstellungszusage der Firma XXXX, eines Hauptmietvertrages des Vermieters XXXX) sowie Einsichtnahme in das zentrale Melderegister und Strafregister. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zl. römisch 40 (einschließlich Vorlageschreiben), insbesondere den Abschlussbericht der römisch 40 wegen Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe vom 09.07.2020 beinhaltet die Einvernahme der römisch 40 und des römisch 40 , das Protokoll der Hauptverhandlung des römisch 40 vom 29.10.2020 zur Zl. römisch 40 , Ausreisebestätigung der römisch 40 , den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2020 sowie die gegenständliche Beschwerde der römisch 40 samt den angefügten Beweismitteln (Passkopie, Kopie der Heiratsurkunde vom 04.01.2021, Kopie einer Deutschkursbestätigung, einer Überweisungsbestätigung iH von 10.000 Euro [aus einem Darlehen der Mutter des Beschwerdeführers], einer Unbescholtenheitsbescheinigung der Polizeiverwaltung römisch 40 , eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 , eines Hauptmietvertrages des Vermieters römisch 40 ) sowie Einsichtnahme in das zentrale Melderegister und Strafregister. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A:
G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG 2005 hat das BFA gem. § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG 2005 hat das BFA gem. Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Weiters ist eine Aufenthaltsberechtigung zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Beschwerdeführer ist seit 14.11.2019 in Österreich (ununterbrochen) gemeldet und war auch schon vorher mit Unterbrechungen in Österreich aufhältig, er hat jedoch Österreich am 30.12.2020 wieder verlassen und ist daher nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im Bundesgebiet. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im Bundesgebiet. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer war niemals im Besitz eines Aufenthaltstitels in Österreich, hat auch einen solchen niemals beantragt. Allein aus dem Faktum der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin resultiert auch nicht automatisch ein legaler Aufenthalt. In Anbetracht der Einreise spätestens am 14.11.2019 wurde die visafreie Aufenthaltsfrist von 90 Tagen erheblich überschritten und der Beschwerdeführer hat sich daher bis zu seiner Ausreise am 30.12.2020 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ überschriebene § 9 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ überschriebene Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018) Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist
Abs. 2 leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist
Absatz 2, leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Wie bereits mehrfach ausgeführt, hat der Beschwerdeführer niemals irgendeine Bedrohung iSd FPG oder Verfolgung iSd AsylG hinsichtlich seines Herkunftsstaates Bosnien und Herzegowina behauptet und steht einer Abschiebung auch keine Empfehlung des EGMR entgegen. Somit ist die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat festzustellen.
4 FPG lautet hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG lautet hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Das BFA hat der gegenständlichen Beschwerde
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, daher hat es auch zu Recht ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers besteht.Das BFA hat der gegenständlichen Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, daher hat es auch zu Recht ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers besteht. Gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist vom BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.Gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist vom BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Wie bereits ausgeführt, stellt das Eingehen einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und wurde daher auch zu Recht eine aufschiebende Wirkung aberkannt, wenn auch im vorliegenden Fall die Eile der belangten Behörde in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist ist, nicht nachvollzogen werden kann. Der mit „Einreiseverbot“ überschriebene § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ überschriebene Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,). Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des Einreiseverbotes auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers bezogen (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG). Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde entgegen, dass ihm seine Mutter einen Betrag „für seine Bedürfnisse in der Republik Österreich“ geschickt hat. Wie aus dem polizeilichen Abschluss der XXXX vom 09.07.2020 ersichtlich ist, sollte dieser Betrag der Finanzierung der Schein- bzw. Aufenthaltsehe dienen bzw. wurde auch teilweise dafür schon ausgegeben. Für die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers spricht auch die Festsetzung der Geldbuße wegen Eingehens einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe von 200 Euro im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über kein Einkommen verfügt. Die Verhängung des Einreiseverbotes wegen Mittellosigkeit durch die belangte Behörde war daher nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des Einreiseverbotes auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers bezogen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde entgegen, dass ihm seine Mutter einen Betrag „für seine Bedürfnisse in der Republik Österreich“ geschickt hat. Wie aus dem polizeilichen Abschluss der römisch 40 vom 09.07.2020 ersichtlich ist, sollte dieser Betrag der Finanzierung der Schein- bzw. Aufenthaltsehe dienen bzw. wurde auch teilweise dafür schon ausgegeben. Für die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers spricht auch die Festsetzung der Geldbuße wegen Eingehens einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe von 200 Euro im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über kein Einkommen verfügt. Die Verhängung des Einreiseverbotes wegen Mittellosigkeit durch die belangte Behörde war daher nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist jedoch auch der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8 erfüllt, weil dieser Tatbestand nicht eine rechtskräftige Verurteilung erfordert, sondern lediglich den Umstand, dass Ehegatten kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt haben, was bei dem Beschwerdeführer zweifelsohne vorliegt. Darüber hinaus ist jedoch auch der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, erfüllt, weil dieser Tatbestand nicht eine rechtskräftige Verurteilung erfordert, sondern lediglich den Umstand, dass Ehegatten kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt haben, was bei dem Beschwerdeführer zweifelsohne vorliegt. Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Es kann daher dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr der öffentlichen Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist und hat es daher zu Recht ein Einreiseverbot erlassen. An Anbetracht der Erfüllung von zwei Tatbeständen des § 53 Abs. 2 FPG und angeführten möglichsten Höchstdauer von fünf Jahren erscheint die Verhängung eines Einreiseverbotes von zwei Jahren keineswegs unverhältnismäßig.Es kann daher dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr der öffentlichen Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist und hat es daher zu Recht ein Einreiseverbot erlassen. An Anbetracht der Erfüllung von zwei Tatbeständen des Paragraph 53, Absatz 2, FPG und angeführten möglichsten Höchstdauer von fünf Jahren erscheint die Verhängung eines Einreiseverbotes von zwei Jahren keineswegs unverhältnismäßig. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen war. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer auf schriftlichem Wege Parteiengehör eingeräumt und dazu eine Frist von 14 Tagen gesetzt. Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit nicht fristgerecht Gebrauch gemacht, sondern erst am Tage der Erlassung des angefochtenen Bescheides mündlich eine Fristerstreckung beantragt. Im vorliegenden Fall kann keine Verletzung des Parteiengehörs gesehen werden, aber selbst wenn eine solche im Verwaltungsverfahren bestanden hat, ist diese im Rechtsmittelverfahren (auch vor den Verwaltungsgerichten) dadurch saniert, wenn die Partei durch die Erhebung der Beschwerde Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, was im vorliegenden Fall zu bejahen ist (Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht 10, RZ 269). Der Beschwerdeführer hat auch darüber hinaus von seinem Recht auf Vorlage von Beweismitteln Gebrauch gemacht und wurden diese gewürdigt, damit ist der Sachverhalt ausreichend geklärt und war es nicht mehr erforderlich, die Angelegenheit einer mündlichen Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers (der sich im Übrigen gar nicht mehr in Österreich befindet und dessen Einreise derzeit auch in Anbetracht der herrschenden Pandemie kaum möglich ist) zu unterziehen. Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde (und auch samt den angeschlossenen Beweismitteln) geklärt war. Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde (und auch samt den angeschlossenen Beweismitteln) geklärt war. Zu Spruchteil B – Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung und ist auch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Deutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr an allen erheblichen Rechtsfragen und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese, soweit erforderlich, auch zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W159.2239282.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.