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{'item': 'W165 2122763-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2021 GeschäftszahlW165 2122763-3 SpruchW165 2122763-3/7E, W165 2122763-3/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl

G 2005.Im Februar 2020 reiste der BF abermals nach Österreich und stellte am 18.02.2020 einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl

G 2005. Im Antragsformular führte der BF an, dass seine Ehefrau sowie seine am 12.10.2017 geborene Tochter in Österreich seien und seine Ehefrau Unterstützung benötige, da sie an einer Herzerkrankung leiden würde. Dem Antrag waren eine seiner Ehefrau erteilte Vertretungs- und Zustellvollmacht für sämtliche verwaltungs- und verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten vom 14.02.2020, ein Mietvertrag seiner Ehefrau, abgeschlossen am 14.11.2017, die Geburtsurkunde seiner Tochter samt Auszug aus dem Geburtseintrag, Auszüge aus dem Zentralen Melderegister betreffend seine Ehefrau und seine Tochter sowie zwei Empfehlungsschreiben von Privatpersonen angeschlossen. Mit Verbesserungsauftrag vom 28.02.2020 wurde der BF aufgefordert, binnen vier Wochen eine Heiratsurkunde im Original sowie eine Geburtsurkunde im Original samt Kopie und Übersetzung bzw. ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen. Am 20.02.2020 langte beim BFA ein Schreiben der Ehefrau des BF ein, in welchem sie ausführte, dass dem BF Asyl vorenthalten und er nach Kroatien abgeschoben worden sei. Sie habe ihren Mann in Kroatien ab und zu besucht und hätten sie während eines ihrer Besuche dort ihre gemeinsame Tochter gezeugt. Der BF habe nunmehr zwar in Kroatien Asyl erhalten, könne sie und ihre Tochter allerdings nur besuchen und nicht dauerhaft bei ihnen bleiben. Für die Entwicklung ihrer Tochter sei es jedoch wichtig, von beiden Eltern unterstützt zu werden. Zudem sei es schwierig, als alleinstehende Mutter den gesamten Haushalt zu erledigen, die Kurse zu besuchen, Zeit zum Lernen zu finden und nebenbei noch Zeit mit ihrer Tochter zu verbringen, zumal sie in Zukunft eine Ausbildung beginnen wolle. Ihr Wunsch sei es daher, als Familie in Österreich leben zu können. Am 09.03.2020 legte der BF persönlich die vom BFA angeforderten Unterlagen (Geburts- und Heiratsurkunde) vor. Mit Schreiben vom 30.03.2020 wurde der BF aufgefordert, eine schriftliche Antragsbegründung in deutscher Sprache einzubringen. Mit Schreiben vom 30.06.2020 („Verständigung vom Ergebnis von der Beweisaufnahme“) forderte das BFA den BF auf, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu den in diesem gestellten Fragen bezüglich seines Aufenthaltes in Österreich, seinen familiären Anknüpfungspunkten innerhalb der EU sowie in seinem Herkunftsstaat und den Verhältnissen im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat abzugeben. Mit E-Mail vom 09.07.2020 brachte der BF vor, dass er wegen seiner Frau und der gemeinsamen Tochter am 10.02.2020 nach Österreich gekommen sei und mit diesen im gemeinsamen Haushalt zusammenlebe. Er habe in Kroatien Asylstatus und habe in Zagreb gelebt. Bei seiner Einreise sei er im Besitz von EUR 150,00 gewesen, mittlerweile sorge seine Frau mit Hilfe des Mindestunterhaltes für die Familie. Er habe seinen Herkunftsstaat wegen des Krieges verlassen. Seine Heirat sei in Syrien nicht erlaubt, da er und seine Ehefrau unterschiedlichen Religionen angehören würden. In Syrien lebe seine Mutter, zu der er noch Kontakt habe. Er sei nicht bereit, Österreich freiwillig zu verlassen. Er wolle in Österreich bleiben, da seine Familie hier lebe. Da seine Frau einen Kurs mache und seine Tochter aufgrund von Corona nicht in den Kindergarten gehe, passe er auf sie auf. Zudem würden sie sich mit ihren Nachbarn treffen, um sich auszutauschen und die Sprache zu lernen. Er sei in Kroatien krankenversichert. In Österreich sei er weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und habe auch keine Ausbildung absolviert. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eine

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG seine Außerlandesbringung an und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eine

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG seine Außerlandesbringung an und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das BFA aus, dass das Privat- und Familienleben des BF zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu dem ihm bewusst gewesen sein musste, dass kein Aufenthaltsrecht in Österreich bestehe, er bereits zwei unzulässige Asylanträge gestellt habe, sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte, erst seit 18.02.2020 bei seiner Ehefrau und Tochter lebe und keine auf eine Inklusion hindeutenden konkreten Initiativen wie Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer Ausbildung, gesetzt habe. Schritte zur Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere Sprachkenntnisse oder eine Erwerbstätigkeit, würden nicht vorliegen. Angesichts dieser Umstände sowie insbesondere der Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften überwiege trotz des in Österreich bestehenden Familienlebens das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit gegenüber den persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich. Da dem BF in Kroatien Asylstatus zukomme, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei, eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht vorliege und Kroatien aufgrund des bestehenden Rückübernahmeabkommens zur Rückübernahme des BF verpflichtet sei, sei die Anordnung der Außerlandesbringung zulässig.Begründend führte das BFA aus, dass das Privat- und Familienleben des BF zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu dem ihm bewusst gewesen sein musste, dass kein Aufenthaltsrecht in Österreich bestehe, er bereits zwei unzulässige Asylanträge gestellt habe, sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte, erst seit 18.02.2020 bei seiner Ehefrau und Tochter lebe und keine auf eine Inklusion hindeutenden konkreten Initiativen wie Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer Ausbildung, gesetzt habe. Schritte zur Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere Sprachkenntnisse oder eine Erwerbstätigkeit, würden nicht vorliegen. Angesichts dieser Umstände sowie insbesondere der Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften überwiege trotz des in Österreich bestehenden Familienlebens das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit gegenüber den persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich. Da dem BF in Kroatien Asylstatus zukomme, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht vorliege und Kroatien aufgrund des bestehenden Rückübernahmeabkommens zur Rückübernahme des BF verpflichtet sei, sei die Anordnung der Außerlandesbringung zulässig. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Einvernahme des BF und seiner Ehegattin und führte zusammengefasst aus, dass er einen Deutschkurs auf Niveau A2 besuche und seit September 2020 ehrenamtlich bei einem Verein als Hilfslehrer arbeite. Er habe seine Ehefrau bereits in Syrien kennengelernt und seien die beiden bereits seit 2013 Lebenspartner. Auch ihre Verlobung habe schon in Syrien stattgefunden. Nach Zuerkennung von Asylstatus in Kroatien und der Ausstellung eines Konventionsreisepasses sei der BF immer wieder zu seiner Ehefrau und Tochter gereist und habe mit diesen auch im gemeinsamen Haushalt gelebt. Zudem sei den Länderberichten zu entnehmen, dass Schutzberechtigte in Kroatien zwar Zugang zu medizinischer Versorgung hätten, jedoch keine krankenversicherte Personengruppe seien, weshalb es in der Praxis zu Zugangshindernissen komme. Da eine Infektion mit Covid-19 Personen jeglichen Alters treffen könne, hätte die Behörde Länderberichte zu den derzeitigen Zugangsmöglichkeiten zur Gesundheitsversorgung für Schutzberechtigte in Kroatien einholen müssen. Zudem habe das BFA das Kindeswohl nicht berücksichtigt. Der BF habe eine innige Beziehung zu seiner Tochter. Seit Februar 2020 lebe er mit seiner Ehefrau und Tochter im gemeinsamen Haushalt. Ein intensives Familienleben könne im Falle einer Abschiebung nach Kroatien nicht aufrechterhalten werden. Zwar könne der BF seine Ehefrau und Tochter weiterhin besuchen, jedoch könnten regelmäßige Besuche keine dauerhafte Betreuung durch den Vater ersetzen. Ebenso wenig sei es der Ehefrau und der Tochter des BF möglich, das Familienleben in Kroatien fortzusetzen, da beide in Österreich asylberechtigt seien und die Ehefrau in Österreich über gewichtige familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Die Überschreitung des 90-tägigen Aufenthaltsrechts könne dem BF nicht zur Last gelegt werden, da sein kroatischer Konventionsreisepass bei Antragstellung sichergestellt worden und er darüber informiert worden sei, dass er das Verfahren im Inland abzuwarten habe. Ende Juli 2020 habe er sich bei der Behörde nach dem Verfahrensstand und seinem Reisepass erkundigt, woraufhin ihm erneut mitgeteilt worden sei, dass er den Verfahrensstand abzuwarten habe. Aufgrund der Sicherstellung wäre es ihm auch nicht möglich gewesen, auszureisen, da hiefür ein Reisedokument notwendig sei. Der Beschwerde waren ein Schreiben des Kindergartens, den die Tochter des BF vom 01.09.2019-30.09.2029 besucht hat, vom 09.11.2020 und ein Schreiben des von der Tochter des BF im Anschluss daran besuchten Kindergartens (ohne Datum) angeschlossen. In beiden Schreiben wird angegeben, dass die Tochter regelmäßig von ihrem Vater in den Kindergarten gebracht und von diesem abgeholt wird und eine gute Beziehung zwischen Vater und Tochter bestehen würde. Weiters wurden mit der Beschwerde eine Bestätigung des österreichischen Integrationsfonds über eine Anmeldung des BF zu einem Deutschkurs auf Niveau A2 (21.09.2020-31.01.2021) und der Zusage eines Kursplatzes hiefür sowie eine Bestätigung eines Vereins vom 02.11.2020 über eine durch den BF im September im Ausmaß von acht Wochenstunden ehrenamtlich aufgenommene Tätigkeit als Hilfslehrer vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist syrischer Staatsangehöriger. Dem BF wurde in Kroatien der Status des Asylberechtigten zuerkannt und am 02.01.2019 ein Konventionsreisepass, gültig bis 02.01.2024, ausgestellt. Im Zeitpunkt der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels war der BF bereits in Kroatien asylberechtigt. Der BF reiste erstmals im Jahr 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und wurde am 17.09.2015 in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt. In der Folge begab sich der BF illegal nach Österreich und stellte am 30.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA mit Bescheid vom 27.02.2016, Zl. 15-1091261306/151563655, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückwies. Gleichzeitig sprach das BFA aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei, ordnete gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 22.03.2016, Zl. W205 2122763-1/2E, rechtskräftig ab. Auch die dagegen erhobenen Rechtsbehelfe des BF an den VfGH und an den VwGH blieben erfolglos.Der BF reiste erstmals im Jahr 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und wurde am 17.09.2015 in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt. In der Folge begab sich der BF illegal nach Österreich und stellte am 30.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA mit Bescheid vom 27.02.2016, Zl. 15-1091261306/151563655, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückwies. Gleichzeitig sprach das BFA aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 22, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei, ordnete gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 22.03.2016, Zl. W205 2122763-1/2E, rechtskräftig ab. Auch die dagegen erhobenen Rechtsbehelfe des BF an den VfGH und an den VwGH blieben erfolglos. Am 15.04.2016 wurde der BF in den zuständigen Mitgliedstaat Kroatien abgeschoben. Am 19.04.2016 stellte der BF dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.08.2016 begab sich der BF erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.11.2016 heiratete der BF in Österreich standesamtlich eine syrische Staatsangehörige, der in Österreich am 11.12.2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war. Die Behauptung einer bestehenden Herzerkrankung der Ehegattin im Antrag des BF, deretwegen diese auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen sein sollte, wurde in keiner Weise belegt und bietet der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt in diese Richtung. In dem zwei Tage nach Antragstellung durch den BF beim BFA eingelangten Schreiben der Ehegattin des BF wird keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigung angeführt. Von 27.10.2015 bis 29.02.2016 sowie von 31.08.2016 bis zu seiner Abschiebung am 10.02.2017 bestand ein gemeinsamer Wohnsitz der Eheleute. Am 10.02.2017 wurde der BF zum zweiten Mal nach Kroatien abgeschoben. Am 12.10.2017 wurde die laut Angabe der Ehegattin während eines ihrer Kroatienbesuche gezeugte gemeinsame Tochter des BF mit seiner Ehefrau geboren, der im Familienverfahren nach ihrer Mutter ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Mit Bescheid vom 24.07.2017, Zl. 1091261306/161186099, wies das BFA ebenso den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach abermals aus, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist, ordnete die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG an und stellte wiederum fest, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Mit Bescheid vom 24.07.2017, Zl. 1091261306/161186099, wies das BFA ebenso den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach abermals aus, dass Kroatien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist, ordnete die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG an und stellte wiederum fest, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 20.06.2018, Zl. W184 2122763-2/8E, gemäß § 5 AsylG 2005, § 61 FPG und § 21 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet ab und stellte fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig gewesen ist. Dabei berücksichtigte das BVwG, dass die Ehefrau und Tochter des BF in Österreich leben, kam jedoch vor dem Hintergrund der Begründung des Familienlebens zu einem Zeitpunkt, zu dem den Beteiligten das fehlende Aufenthaltsrecht des BF bewusst gewesen sein musste sowie der Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden.Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 20.06.2018, Zl. W184 2122763-2/8E, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005, Paragraph 61, FPG und Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet ab und stellte fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig gewesen ist. Dabei berücksichtigte das BVwG, dass die Ehefrau und Tochter des BF in Österreich leben, kam jedoch vor dem Hintergrund der Begründung des Familienlebens zu einem Zeitpunkt, zu dem den Beteiligten das fehlende Aufenthaltsrecht des BF bewusst gewesen sein musste sowie der Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde lehnte der VfGH mit Beschluss vom 25.09.2018, E 3108/2018-6, ab. Die außerordentliche Revision des BF wurde mit Beschluss des VwGH vom 23.01.2019, Ra 2018/19/0683, zurückgewiesen. Während des Aufenthaltes des BF in Kroatien kam es hin und wieder zu Besuchen der Ehegattin in Kroatien. Seit der Zuerkennung von Asyl an den BF in Kroatien und der Ausstellung eines Konventionsreisepasses hat der BF seine Angehörigen immer wieder in Österreich besucht. Im Februar 2020 reiste der BF abermals in Österreich ein und stellte am 18.02.2020 einen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl

G 2005.Im Februar 2020 reiste der BF abermals in Österreich ein und stellte am 18.02.2020 einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl

G

  1. Seit 18.02.2020 lebt der BF durchgehend mit seiner Ehefrau und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt zusammen, kümmert sich um seine Tochter und bringt sie regelmäßig in den Kindergarten. Seit 21.09.2020 besucht der BF zweimal wöchentlich einen Deutschkurs auf Sprachniveau A2, arbeitet seit September 2020 acht Stunden pro Woche ehrenamtlich als Hilfslehrer in einem Verein und pflegt freundschaftlichen Umgang mit österreichischen Wohnungsnachbarn. Der BF ist nicht erwerbstätig und verfügt im Bundesgebiet über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF ist unbescholten. Im Falle der Überstellung nach Kroatien läuft der BF nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der BF leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der BF ist laut eigener Angabe in Kroatien krankenversichert. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: Bei Covid-19 handelt es sich um eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Diese wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten Covid-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet (Sozialministerium, 14.01.2021). In Österreich gibt es mit Stand 10.02.2021 13346 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen, 404676 genesene Fälle und 8071 Todesfälle. In Kroatien werden zu diesem Stichtag 2596 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen, 228499 genesene Fälle und 5238 Todesfälle bestätigt. Das aktuelle Infektionsgeschehen in Österreich stellt sich somit, gemessen an der Bevölkerungszahl der beiden Staaten, sogar ungünstiger dar. Die meisten mit dem Covid-19-Virus infiziert Personen leiden an leichten bis mittelschweren Atemwegserkrankungen und erholen sich ohne besondere Behandlung. Ältere Menschen und Menschen mit zugrundeliegenden Vorerkrankungen wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, chronischen Atemwegserkrankungen und Krebs, entwickeln mit höherer Wahrscheinlichkeit schwere Krankheitsverläufe. Die Covid-19-Pandemie steht einer Überstellung des BF nach Kroatien nicht entgegen. Der BF ist als 28-jähriger Mann ohne einschlägige Vorerkrankungen keiner Risikogruppe zurechenbar, bei der mit einem schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung gerechnet werden müsste. Mittlerweile stellt es ein allgemeines Lebensrisiko dar, an einer Covid-19-Infektion zu erkranken und kann dies ebenso in Österreich nicht ausgeschlossen werden. Zur allgemeinen Lage im Mitgliedstaat Kroatien stützt sich das BVwG auf nachfolgende, der Entscheidung des BFA zugrundegelegte Feststellungen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Gesamtaktualisierung vom 18.05.2020): „
  2. Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 22.4.2020; USDOS 11.3.2020 […]). (AIDA 22.4.2020) Im Jahr 2019 wurden laut Eurostat 1.265 Erstanträge gestellt (von insgesamt 1.400 Anträgen im Vergleich zu 800 Anträgen im Jahr 2018) (Eurostat 20.3.2020; vgl. Eurostat 2.4.2020). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 35 Personen (Eurostat 21.4.2020).Im Jahr 2019 wurden laut Eurostat 1.265 Erstanträge gestellt (von insgesamt 1.400 Anträgen im Vergleich zu 800 Anträgen im Jahr 2018) (Eurostat 20.3.2020; vergleiche Eurostat 2.4.2020). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 35 Personen (Eurostat 21.4.2020). […]
  3. Dublin-Rückkehrer Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2019 insgesamt 99 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Art. 18

(2)der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in solch einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 22.4.2020).Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2019 insgesamt 99 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Artikel 18 (, 2,) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in solch einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 22.4.2020). Die Überstellung von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien wurde von europäischen nationalen Gerichten nicht infrage gestellt. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt (AIDA 22.4.2020). In einer im Februar 2019 veröffentlichten Studie der Organisation "Médecins du Monde" wird festgestellt, dass es Dublin-Rückkehrern in Kroatien an psychosozialer Unterstützung fehle (MdM 2.2019). (Siehe dazu auch Abschnitt 6.
  1. Medizinische Versorgung, Anm.) […]
  2. Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt. Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete – auch medizinische - Unterstützung zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren; ein institutionalisiertes Früherkennungssystem gibt es nicht (AIDA 22.4.2020). Als "unbegleitete Minderjährige" gelten Drittstaatsangehörige bzw. staatenlose Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind und ohne Begleitung verantwortlicher erwachsener Personen in die Republik Kroatien eingereist sind (HPC o.D.). In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium (AIDA 22.4.2020; vgl. HPC o.D.). NGOs und das Innenministerium arbeiten zwar zusammen, ein systematischer Informationsaustausch findet jedoch nicht statt. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z.B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI-Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2020).In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium (AIDA 22.4.2020; vergleiche HPC o.D.). NGOs und das Innenministerium arbeiten zwar zusammen, ein systematischer Informationsaustausch findet jedoch nicht statt. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z.B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI-Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2020). Mit einem am
  3. August 2018 verabschiedeten Protokoll über die Behandlung unbegleiteter Minderjähriger soll die Stellung dieses Personenkreises verbessert werden. Das Protokoll bietet einen detaillierten Überblick über alle Verfahren und enthält Leitlinien für alle relevanten Akteure, die mit unbegleiteten Minderjährigen in Kontakt kommen und mit ihnen arbeiten. Nach Angaben des Innenministeriums wurde eine ressortübergreifende Kommission eingerichtet, um die Zusammenarbeit zwischen Organen der staatlichen Verwaltung und anderen am Schutz unbegleiteter Minderjähriger beteiligten Akteuren zu verbessern. Diese Kommission ist 2019 zweimal zusammengetreten, allerdings ohne spezielle Resultate zu erzielen. Am
  4. Januar 2019 trat ein neues Pflegeelterngesetz in Kraft, das die Möglichkeit des Aufenthalts unbegleiteter Minderjähriger in einer Pflegefamilie vorsieht (AIDA 22.4.2020). Die Anträge unbegleiteter minderjähriger Asylwerber (UMA) werden bei der Entscheidungsfindung vorrangig behandelt. Sofern letztere den Wunsch nach Asyl erkennen lassen, ist ihnen vom Zentrum für soziale Wohlfahrt noch vor Antragstellung ein geeigneter Vormund zur Seite zu stellen. Laut Angaben des Ministeriums gab es auch im Jahr 2018 in der Praxis Verzögerungen bei der Bestellung eines gesetzlichen Vormunds. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Überlastung und Verständigungsprobleme können dazu führen, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Ist ein UMA über 16 Jahre alt und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 22.4.2020; vgl. HPC o.D.). Die Ombudsperson für Kinder hat festgestellt, dass es in der Praxis beim Vormundsystem Probleme gibt (HPC o.D.) und die Vormünder oft nicht verfügbar sind bzw. nicht in regelmäßigem Kontakt mit dem Kind stehen. Besuche finden in bestimmten Fällen nur dann statt, wenn diese vom Innenministerium oder anderen Institutionen/Organisationen angesetzt werden (AIDA 22.4.2020).Die Anträge unbegleiteter minderjähriger Asylwerber (UMA) werden bei der Entscheidungsfindung vorrangig behandelt. Sofern letztere den Wunsch nach Asyl erkennen lassen, ist ihnen vom Zentrum für soziale Wohlfahrt noch vor Antragstellung ein geeigneter Vormund zur Seite zu stellen. Laut Angaben des Ministeriums gab es auch im Jahr 2018 in der Praxis Verzögerungen bei der Bestellung eines gesetzlichen Vormunds. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Überlastung und Verständigungsprobleme können dazu führen, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Ist ein UMA über 16 Jahre alt und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 22.4.2020; vergleiche HPC o.D.). Die Ombudsperson für Kinder hat festgestellt, dass es in der Praxis beim Vormundsystem Probleme gibt (HPC o.D.) und die Vormünder oft nicht verfügbar sind bzw. nicht in regelmäßigem Kontakt mit dem Kind stehen. Besuche finden in bestimmten Fällen nur dann statt, wenn diese vom Innenministerium oder anderen Institutionen/Organisationen angesetzt werden (AIDA 22.4.2020). Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Minderjährigen täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Minderjährigen und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus einer allgemeinen medizinischen Untersuchung und einem Röntgen der Zähne und/oder der Hand. Im Zweifel ist Minderjährigkeit anzunehmen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der Antragssteller als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber (nur) deswegen nicht abgelehnt werden. Im Zweifel wird zunächst eine zweite Meinung eingeholt, sofern die Zweifel fortbestehen, ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Nach Angaben des Innenministeriums wurde das Altersfest-stellungsverfahren in den Jahren 2017 und 2018 nicht durchgeführt. Für 2019 liegen diesbezüglich keine Informationen vor (AIDA 22.4.2020). UMA unter 14 Jahren werden in Kinderheimen und jene über 14 Jahren in Jugendunterkünften untergebracht. Die Mitarbeiter dieser Unterkünfte sind jedoch nicht speziell auf den Umgang mit UMA vorbereitet. Verschiedene NGOs haben Bedenken insbesondere hinsichtlich der Unterbringung von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen geäußert, da dort hauptsächlich Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten betreut werden. Die Eignung dieser Einrichtungen für den Aufenthalt von UMA kann in Zweifel gezogen werden, insbesondere wenn man die besonderen Bedürfnisse dieser Minderjährigen sowie die Nichtverfügbarkeit von Dolmetschern in diesen Einrichtungen berücksichtigt. Ein neues Gesetz über Pflegefamilien, das am
  5. Januar 2019 in Kraft getreten ist, eröffnet die Möglichkeit, unbegleitete Minderjährige in Pflegefamilien unterzubringen. Die Angaben zur Zahl unbegleiteter minderjähriger Asylwerber, die 2019 internationalen Schutz in Kroatien beantragt haben, divergieren laut der Ombudsperson für Kinder beträchtlich; Während das Innenministerium deren Zahl mit 70 angibt, haben die Zentren für Sozialfürsorge über die Ernennung von Vormündern für 281 unbegleitete Minderjährige entschieden (AIDA 22.4.2020). […]
  6. Non-Refoulement Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf letztere wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern
(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob dies zutrifft, ist eine Einzelfallentscheidung. Wenn ein Antragsteller bereits in einem anderen Staat Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann sein Antrag in Kroatien als unzulässig zurückgewiesen werden (AIDA 22.4.2020). Eines der zentralen Themen in Kroatien war in den vergangenen Jahren der eingeschränkte Zugang zum Asylsystem für Personen, die via Serbien oder Bosnien und Herzegowina einreisen wollten (AIDA 22.4.2020). Internationale und kroatische NGOs sowie internationale Organisationen außerhalb des Landes wie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) berichteten über polizeiliche Pushbacks von Migranten, die versuchten, über die Grenze zu Serbien und insbesondere zu Bosnien und Herzegowina illegal in das Land einzureisen (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 8.11.2019, SRF 28.9.2019; AI 2019). Es gab auch Berichte über Polizeigewalt (FH 4.2.2019). Durch die erwähnten Pushbacks werden die Migranten von materieller und medizinischer Hilfe ausgeschlossen bzw. sogar ihre Besitztümer (Kleidung, Schlafsäcke, Rucksäcke, Zelte) verbrannt bzw. auch andere Gegenstände wie Mobiltelefone, Powerbanks oder persönliche Dokumente ins Visier genommen (ECRE 30.8.2019).Eines der zentralen Themen in Kroatien war in den vergangenen Jahren der eingeschränkte Zugang zum Asylsystem für Personen, die via Serbien oder Bosnien und Herzegowina einreisen wollten (AIDA 22.4.2020). Internationale und kroatische NGOs sowie internationale Organisationen außerhalb des Landes wie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) berichteten über polizeiliche Pushbacks von Migranten, die versuchten, über die Grenze zu Serbien und insbesondere zu Bosnien und Herzegowina illegal in das Land einzureisen (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 8.11.2019, SRF 28.9.2019; AI 2019). Es gab auch Berichte über Polizeigewalt (FH 4.2.2019). Durch die erwähnten Pushbacks werden die Migranten von materieller und medizinischer Hilfe ausgeschlossen bzw. sogar ihre Besitztümer (Kleidung, Schlafsäcke, Rucksäcke, Zelte) verbrannt bzw. auch andere Gegenstände wie Mobiltelefone, Powerbanks oder persönliche Dokumente ins Visier genommen (ECRE 30.8.2019). Es gibt Berichte über einen fortgesetzten und unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung von Asylwerbern (ECRE 31.1.2020). Seitens der Ombudsperson wurde nach Eingang einer anonymen Beschwerde eines Grenzpolizisten, wonach die illegale Misshandlung von Migranten von den Vorgesetzten der Polizei angeordnet worden sei, schließlich das Parlament informiert. Das Innenministerium wies diese Behauptungen als unbegründet und ungenau zurück. Die Regierung arbeitete in den meisten Fällen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Asylsuchenden, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Hilfe zu gewähren. Die Regierung hat bedeutende Schritte unternommen, um Personen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen (USDOS 11.3.2020). Auch die Europäische Kommission beurteilt die Einrichtung eines Kontrollregimes für das Verhalten der kroatischen Grenzbeamten sowie das Versprechen der kroatischen Regierung, allen Vorwürfen nachzugehen, positiv. Es gebe ausreichende Belege dafür, dass das Land bemüht ist, seine Verpflichtungen zum Schutze der Menschenrechte zu erfüllen (HRW 8.11.2019)
  1. Versorgung Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Personen den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2019 auf 100 Kuna (EUR 13,40) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er doch als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber wird jedoch durch die Sprachbarriere und die hohe Arbeitslosigkeit behindert. Asylwerber haben keinen Zugang zu Jobtrainings, sie können aber auf freiwilliger Basis innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken (AIDA 22.4.2020). […] 5.
  2. Unterbringung Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 100 Plätze). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina zielt auf die Unterbringung vulnerabler Antragsteller ab, auch wenn 2019 dort hauptsächlich umgesiedelte Personen beherbergt wurden, bis diese am Ende des Jahres in anderen Städten mit bezahlten Wohnungen ausgestattet wurden. Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2020). Das „Hotel Porin“, offizielle Bezeichnung „Reception Center for Asylum Seekers Zagreb“, ist ein ehemaliges Hotel, das nach der Schließung nunmehr im Eigentum der Polizei steht. Das Zentrum wird von Polizei und Regierung mit Unterstützung zahlreicher NGOs wie Croatian Baptist Aid, MSF, dem Roten Kreuz und IOM betrieben (BGAV 13.5.2019). Eine umfassende Renovierung 2019 hat die Lebensbedingungen für die Asylwerber wesentlich verbessert (AIDA 22.4.2020). Die Bewohner können sich frei bewegen, müssen aber – sofern keine Sondergenehmigung vorliegt – bis 23 Uhr wieder im Haus sein. In Kutina teilen sich Familien ein Zimmer, unbegleitete Minderjährige und alleinstehende Frauen werden getrennt untergebracht. In Zagreb werden maximal vier Personen pro Zimmer untergebracht; Familien mit mehr als fünf Mitgliedern werden nach Möglichkeit zwei Zimmer zur Verfügung gestellt. Die Ausstattung mit Duschen und Toiletten ist ausreichend und die Einrichtungen werden regelmäßig gereinigt (AIDA 22.4.2020). In beiden Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2020). Das Personal des Innenministeriums in den Aufnahmezentren ist ausreichend. Es werden soziale und pädagogische Aktivitäten organisiert wie etwa Sportaktivitäten, Sprach- und EDV-Kurse und verschiedenste Workshops beispielsweise über kroatische Kultur und über Sitten und Gebräuche. Auch Kinderspielzimmer, Bibliothek, Friseur und ähnliches stehen zur Verfügung. Die meisten Asylwerber bleiben nicht lange in den Aufnahmezentren, da sie sich auf der Durchreise befinden (AIDA 22.4.2020). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst JRS organisiert zahlreiche Freizeitaktivitäten und Sprachkurse. Zudem können die Bewohner der Aufnahmezentren eine asylrechtliche Beratung und psychosoziale Unterstützung in Anspruch nehmen (JRS o.D.). UNICEF setzt sich besonders dafür ein, dass bei der Organisation und Planung der Dienste in den Aufnahmezentren den Bedürfnissen der Kinder besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird (AIDA 22.4.2020). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, muss das Zentrum verlassen werden (AIDA 22.4.2020). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Personen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen. 2018 wurden gemäß kroatischen Innenministerium insgesamt 928 Migranten inhaftiert, davon 535 in Jezevo, 109 in Tovarnik und 284 in Trilj. Diese Zahl umfasst nicht die von der Polizei angeordneten Inhaftierungen, sondern nur jene, die von Aufnahmezentren für Asylwerber oder den Asylbehörden angeordnet wurden. Es liegen keine Daten über die Inhaftierung von Migranten und Bewerbern um internationalen Schutz im Laufe des Jahres 2019 vor (AIDA 22.4.2020). 5.
  3. Unterbringung Vulnerabler/UMA Für Vulnerable gelten spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Sie werden im allgemeinen Unterbringungssystem versorgt. So dient das Zentrum Kutina primär der Unterbringung vulnerabler Asylwerber. Dort wurden spezielle Bereiche für Frauen und Vulnerable eingerichtet. Familien werden gemeinsam, alleinstehende Frauen, unbegleitete Minderjährige und Traumatisierte in getrennten Räumen untergebracht. In manchen Fällen wurden Kinder gemeinsam mit erwachsenen Asylwerbern untergebracht (AIDA 22.4.2020). UNICEF berichtete, dass Ende 2019 ein kurzfristiger Vertrag mit dem JRS (gültig bis April 2020) unterzeichnet wurde, der die Finanzierung der Wiederherstellung eines kinderfreundlichen Raums vorsieht (AIDA 22.4.2020). Ziel ist es, einen sicheren Ort für die Kinder zu schaffen, an dem sie lernen, spielen und Spaß haben können. Weiters soll den Kindern Schutz, psychosoziales Wohlbefinden und nicht-formale Bildung geboten werden. Dem Alter der Kinder entsprechend werden altersgerechte Spiele, Lerntechniken und pädagogische Inhalte verwendet (JRS o.D.). Sozialarbeiter bieten tägliche psychosoziale Betreuung und organisieren soziale und kulturelle Events. Unbegleiteten Minderjährigen, psychisch beeinträchtigten Personen und potentiellen Traumaopfern wird besondere Beachtung geschenkt. Wenn nötig, werden die Betroffenen zu medizinischer bzw. psychologischer Spezialbehandlung überwiesen. Um geschlechtsspezifische Gewalt zu verhindern und Kinder vor Erwachsenen zu schützen, führen die in den Empfangszentren tätigen Mitarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes Workshops durch und organisieren auch individuelle Beratungen über mögliche Risiken sexueller Gewalt, Ausbeutung und des Menschenhandels. Weiters gibt es Sprachkurse, Arbeitsvermittlung usw. Mehrere NGOs sind in den Zentren präsent und bieten Unterstützungsmaßnahmen an. Es existieren in Kroatien keine Monitoringmechanismen bezüglich der Einhaltung der Unterbringungsgarantien für Vulnerable. Sozialarbeiter des kroatischen Innenministeriums und des Roten Kreuzes sind aber täglich in den Zentren anwesend und können unterstützend tätig werden. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes während ihrer regelmäßigen Arbeit und der Kommunikation mit Asylsuchenden sowie bei der Einzel- und Gruppenunterstützung die Bedürfnisse anfälliger Gruppen beobachten und, wenn erforderlich, Änderungen in der Unterbringung vorschlagen. Bei Bedarf können Vulnerable auch anderweitig untergebracht werden. Laut Innenministerium werden spezielle Unterbringungsbedürfnisse meist auf Empfehlung des Arztes nach dem ersten Gesundheitscheck festgestellt (z.B. spezielle Diät, psychosoziale Unterstützung, spezielle Unterkunft) (AIDA 22.4.2020). 5.
  4. Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren Zagreb und Kutina verfügbar. Zudem wurde in beiden Zentren eine Ambulanz für chronische und lebensbedrohliche Krankheiten eingerichtet. Das Kroatische Rote Kreuz bietet ein breites Spektrum verschiedenster Leistungen an. Dazu gehören eine permanente psychologische und psychosoziale Unterstützung sowie eine besondere Betreuung potentieller Opfer von Folter und Traumata (AIDA 22.4.2020). Zur spezialisierteren Behandlung werden die betroffenen Personen an das Spital in Kutina überwiesen, das unter anderem über Ambulanzen in den Bereichen Kinderheilkunde, Gynäkologie und Neuropsychiatrie verfügt. Im Spital in Zagreb sind Suchtbehandlung, eine Zahnambulanz sowie eine Psychiatrie verfügbar. Darüber hinaus werden Antragsteller an lokale Krankenhäuser überwiesen, d.h. in Sisak für diejenigen, die in Kutina untergebracht sind, und an das Krankenhaus von Zagreb. Auch wurden für die Asylwerber zuständige Apotheken, jeweils eine in Zagreb und Kutina, festgelegt. Ein Ärzteteam von MdM war jeden Werktag von 9 bis 15 Uhr im Aufnahmezentrum in Zagreb und je nach Bedarf im Aufnahmezentrum in Kutina anwesend (AIDA 22.4.2020). Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich. Ein Mechanismus zur Identifizierung Vulnerabler existiert nicht, sie werden oft an den Arzt im Unterbringungszentrum verwiesen. Seit 2010 betreibt das Croatian Law Centre das Projekt “Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants”. 24 Personen wurden 2019 im Rahmen dieses Projekts betreut (AIDA 22.4.2020). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM arbeitet täglich mit diesen Menschen, von denen die meisten Opfer von multiplen Traumata sind, zusammen und kümmert sich – sofern erforderlich - auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.; vgl. MdM 6.2018). Im Jahr 2019 führte das Ärzteteam von MdM 3.556 ärztliche Konsultationen durch, hiervon 1.360 Erstuntersuchungen neu eingetroffener Asylwerber, weiters 1.200 psychologische Einzelberatungen und 110 psychiatrische Fachuntersuchungen (AIDA 22.4.2020).Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM arbeitet täglich mit diesen Menschen, von denen die meisten Opfer von multiplen Traumata sind, zusammen und kümmert sich – sofern erforderlich - auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.; vergleiche MdM 6.2018). Im Jahr 2019 führte das Ärzteteam von MdM 3.556 ärztliche Konsultationen durch, hiervon 1.360 Erstuntersuchungen neu eingetroffener Asylwerber, weiters 1.200 psychologische Einzelberatungen und 110 psychiatrische Fachuntersuchungen (AIDA 22.4.2020). Darüber hinaus bietet als Teil des MdM-Teams ein Sozialarbeiter Informationen, Anleitungen und praktische Unterstützung für Asylwerber (z.B. Begleitung von Patienten in Gesundheitseinrichtungen, Begleitung von Kindern von Asylwerbern zur Impfung). Auch Schutzberechtigte werden entsprechend unterstützt, damit sie ihre Rechte geltend machen können. Durch Workshops oder individuelle Beratung informiert das medizinische Team von MdM über Prävention von Infektionskrankheiten, Hygiene, Zugang zur Gesundheitsversorgung und Familienplanung (MdM 6.2018). Außerdem hat das "Zentrum für Kinder, Jugend und Familie“ (Modus) seit März 2015 mit der Bereitstellung von kostenloser Beratung und Psychotherapie für Antragsteller und Flüchtlinge begonnen. 2019 wurde die Beratung nicht in den Aufnahmezentren selbst, sondern in den Räumlichkeiten der Organisation angeboten und von drei Psychologen und zwei Dolmetschern für Farsi und Arabisch unterstützt. Eine Sitzung dauert zwischen 45 und 60 Minuten und beinhaltet die üblichen Regeln für die Gewährung psychologischer Unterstützung, wie z.B. Vertraulichkeit und die Möglichkeit, sich auf die zu behandelnden Themen zu einigen (AIDA 22.4.2020). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
  5. Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre, subsidiär Schutzberechtigte eine solche für drei Jahre. Die Kosten für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung trägt der Staat; eine etwaige Verlängerung hingegen verursacht Kosten, die vom Betreffenden selbst zu tragen sind. Alle Schutzberechtigten dürfen sich im Land frei bewegen. Wer fünf Jahre ununterbrochen legal im Land aufhältig war, kommt für eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis infrage, wenn gewisse Bedingungen erfüllt werden. Sowohl anerkannte Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich ein Recht auf Familienzusammenführung (AIDA 22.4.2020), wenngleich ein im Jahr 2020 veröffentlichter Bericht des Croatian Law Centers besagt, dass de facto zahlreiche unter anderem auch administrative Hindernisse wie z.B. die Notwendigkeit, verschiedene ins Kroatische übersetzte Dokumente zu erhalten, die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung behindern (BalkanInsight 13.3.2020). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die nicht über die Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, haben das Recht auf Unterbringung für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Statuszuerkennung. Dazu ist ein Antrag bei der zuständigen Sozialfürsorgestelle nötig. Nach der zweijährigen Integrationsphase wird die Unterbringung nach dem Gesetz über Sozialleistungen geregelt. In der Praxis dürfen Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz in den entsprechenden Aufnahmezentren bleiben, bis eine angemessene Unterkunft bzw. Wohnung für sie gefunden ist. Alle Schutzberechtigten haben denselben Anspruch auf Sozialhilfe wie kroatische Bürger. Berichten zufolge ist die Sozialhilfe jedoch nicht ausreichend, um den eigenen Lebensunterhalt zu decken. Somit bleibt diese Personengruppe weiterhin von der Unterstützung durch zivile Organisationen abhängig (AIDA 22.4.2020). 2018 wurden ca. 60 Wohnungen für Schutzberechtigte renoviert. Diese Wohnungen befinden sich jedoch nicht in Zagreb, sondern in der Region Sisak/Karlovac (VB 20.4.2018). Vor Ort werden die Flüchtlinge in ihren Integrationsbemühungen von NGOs wie beispielsweise „Welcomm“ unterstützt (Welcomm o.D.). Es wird davon ausgegangen, dass die Schutzberechtigten in den zwei Jahren der Integrationsphase Kroatisch gelernt und eine Arbeit gefunden haben werden. Das Haupthindernis hierbei ist das Erlernen der kroatischen Sprache, deren Beherrschung eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration und den Zugang zum Arbeitsmarkt ist. Das Ministerium für Wissenschaft und Bildung organisierte hierzu in Kooperation mit dem Innenministerium ein Integrationsprojekt mit Sprachkursen in Zagreb, Slavonski Brod und in Sisakand Karlovac (AIDA 22.4.2020). Anerkannte Flüchtlinge profitieren von einem soliden Integrationsprogramm, wobei aber das Erlernen der Sprache eine der größten Herausforderungen darstellt. Obwohl die Regierung Sprachkurse anbietet, ist dieses Angebot unzureichend und überdies nicht überall verfügbar (Euractiv 27.12.2019). Schutzberechtigte werden in der Integrationsphase von Sozialarbeitern betreut, die auch bei der Arbeitsvermittlung und Ausbildungsmaßnahmen helfen, zum Teil auch in Zusammenarbeit mit NGOs. In der Praxis sind Schutzberechtigte nach zwei Jahren, in denen sie auf Staatskosten gewohnt haben, oft nicht in der Lage, eine eigene Unterkunft zu finden und zu bezahlen. Die Gründe dafür sind vor allem Sprachbarrieren und Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt, obwohl Schutzberechtigte denselben Zugang zum Arbeitsmarkt haben wie kroatische Bürger. Daneben zögern Vermieter oft, Wohnungen an diese Personengruppe zu vermieten. Das Kroatische Rote Kreuz betreibt Programme und ein sogenanntes „Integrationshaus“ als Anlaufstelle für Schutzberechtigte. Auch viele andere NGOs (z.B. Jesuitischer Flüchtlingsdienst, Centre for Peace Studies, Rehabilitation Centre for Stress and Trauma) bieten Unterstützung bei der Integration. Das kroatische Arbeitsamt (Croatian Employment Service - CES) ist für die Umsetzung von Maßnahmen für den Arbeitsmarktzugang von Schutzberechtigten zuständig (AIDA 22.4.2020; vgl. CoE-ECRI 15.5.2018). Laut Informationen des Arbeitsamts waren im Jahr 2019 146 anerkannte Flüchtlinge, 12 Personen unter subsidiärem Schutz und 13 Familienangehörige von Personen mit internationalem Schutzstatus als arbeitslos registriert. Die Mehrheit der registrierten Personen stammte aus Syrien
(117)und dem Irak
(24). Das Arbeitsamt hebt die mangelnden Kenntnisse der kroatischen und/oder englischen Sprache sowie die geringe Motivation zum Erlernen der Sprache und zur Teilnahme an anderen Programmen, die die Chancen auf eine Beschäftigung erhöhen können, als Haupthindernis für die Integration von Schutzberechtigten hervor. Als zusätzliche Herausforderung für die Integration hebt CES außerdem die Arbeitseinstellung und die kulturellen Unterschiede, insbesondere bei Frauen, hervor (AIDA 22.4.2020).Schutzberechtigte werden in der Integrationsphase von Sozialarbeitern betreut, die auch bei der Arbeitsvermittlung und Ausbildungsmaßnahmen helfen, zum Teil auch in Zusammenarbeit mit NGOs. In der Praxis sind Schutzberechtigte nach zwei Jahren, in denen sie auf Staatskosten gewohnt haben, oft nicht in der Lage, eine eigene Unterkunft zu finden und zu bezahlen. Die Gründe dafür sind vor allem Sprachbarrieren und Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt, obwohl Schutzberechtigte denselben Zugang zum Arbeitsmarkt haben wie kroatische Bürger. Daneben zögern Vermieter oft, Wohnungen an diese Personengruppe zu vermieten. Das Kroatische Rote Kreuz betreibt Programme und ein sogenanntes „Integrationshaus“ als Anlaufstelle für Schutzberechtigte. Auch viele andere NGOs (z.B. Jesuitischer Flüchtlingsdienst, Centre for Peace Studies, Rehabilitation Centre for Stress and Trauma) bieten Unterstützung bei der Integration. Das kroatische Arbeitsamt (Croatian Employment Service - CES) ist für die Umsetzung von Maßnahmen für den Arbeitsmarktzugang von Schutzberechtigten zuständig (AIDA 22.4.2020; vergleiche CoE-ECRI 15.5.2018). Laut Informationen des Arbeitsamts waren im Jahr 2019 146 anerkannte Flüchtlinge, 12 Personen unter subsidiärem Schutz und 13 Familienangehörige von Personen mit internationalem Schutzstatus als arbeitslos registriert. Die Mehrheit der registrierten Personen stammte aus Syrien
(117)und dem Irak
(24). Das Arbeitsamt hebt die mangelnden Kenntnisse der kroatischen und/oder englischen Sprache sowie die geringe Motivation zum Erlernen der Sprache und zur Teilnahme an anderen Programmen, die die Chancen auf eine Beschäftigung erhöhen können, als Haupthindernis für die Integration von Schutzberechtigten hervor. Als zusätzliche Herausforderung für die Integration hebt CES außerdem die Arbeitseinstellung und die kulturellen Unterschiede, insbesondere bei Frauen, hervor (AIDA 22.4.2020). Schutzberechtigte sind zwar keine krankenversicherte Personengruppe, sie haben jedoch vollen Zugang zu medizinischer Versorgung, wobei der kroatische Staat analog zu Pflichtversicherten die Kosten zu tragen hat. Sie müssen dazu bloß ihre Identitätskarte vorlegen. Trotzdem gibt es in der Praxis Zugangshindernisse: Zum einen die Sprachbarriere und zum anderen Unwissenheit seitens des medizinischen Personals über die Rechte von Schutzberechtigten (AIDA 22.4.2020).
  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF und seinem Flüchtlingsstatus in Kroatien ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde sowie dem vorgelegten Konventionsreisepass, die in Kopie im Akt aufliegen, in Verbindung mit den diesbezüglichen glaubhaften Ausführungen des BF. Die Feststellungen zu den beiden Asylanträgen des BF in Österreich, den in diesen Verfahren ergangenen negativen Entscheidungen des BFA, des BVwG, des VwGH und des VfGH sowie die beiden Abschiebungen des BF nach Kroatien stützen sich auf einen amtswegig eingeholten Fremdenregisterauszug sowie den Akteninhalt der Verfahren W205 2122763-1 und W184 2122763-2 vor dem BVwG. Die standesamtliche Heirat des BF in Österreich am 18.11.2016 ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde, die Geburt der gemeinsamen Tochter am 12.10.2017 in Österreich geht aus der vorgelegten Geburtsurkunde, beide im Akt einliegend, hervor. Der Asylstatus der Ehefrau und der Tochter des BF folgen aus deren Fremdenregister- und Grundversorgungsauszügen sowie dem Vorbringen des BF. Die Feststellungen zum gemeinsamen Wohnsitz des BF, seiner Ehefrau und seiner Tochter gründen sich auf einen Vergleich der jeweiligen Auszüge aus dem Zentralen Melderegister. Zwar geht aus den Melderegisterauszügen hervor, dass der BF und seine Ehefrau nicht nur bis 10.02.2017, sondern bis 12.04.2017 an derselben Adresse polizeilich gemeldet waren, da der BF jedoch am 10.02.2017 nach Kroatien abgeschoben wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er unmittelbar danach wieder nach Österreich zurückgekehrt wäre, ist davon auszugehen, dass der gemeinsame Wohnsitz lediglich bis zu diesem Zeitpunkt bestand. Besuche der Ehefrau während des Aufenthaltes des BF in Kroatien stützen sich auf die Ausführungen der Ehefrau in ihrem Schreiben vom 20.02.2020, die Besuche des BF in Österreich auf die Beschwerdeausführungen. Die Feststellung, dass sich der BF um seine Tochter kümmert und diese regelmäßig in den Kindergarten bringt, beruht auf den übereinstimmenden Ausführungen des BF und seiner Ehefrau und den mit der Beschwerde vorgelegten, dies bestätigenden Schreiben der beiden Kindergärten, welche die Tochter des BF besuchte bzw. noch besucht. Der Besuch des Deutschkurses sowie die ehrenamtliche Tätigkeit des BF sind den mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigungen zu entnehmen. Die Kontakte zu österreichischen Nachbarn ergeben sich aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben. Dass der BF nicht erwerbstätig ist und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung des Lebensunterhalts verfügt, beruht ebenfalls auf seinem eigenen Vorbringen im Schreiben vom 09.07.2020, wonach er kein Geld mehr habe, seine Frau für ihn sorge und die Unterkunft mithilfe des Mindestunterhalts bezahle, sowie dem Umstand, dass auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht vorgebracht. Der Gesundheitszustand des BF beruht auf der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren und wurden auch keine Befunde in Vorlage gebracht.Der Gesundheitszustand des BF beruht auf der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren und wurden auch keine Befunde in Vorlage gebracht. Soweit der BF in der Beschwerde darauf verwies, dass Schutzberechtigte in Kroatien zwar Zugang zu medizinischer Versorgung hätten, jedoch keine krankenversicherte Personengruppe seien und es daher in der Praxis zu Zugangshindernissen komme, weshalb das BFA insbesondere vor dem Hintergrund einer Infektion mit Covid-19 Länderberichte zu den Zugangsmöglichkeiten zur Gesundheitsversorgung für Schutzberechtigte einzuholen gehabt hätte, ist entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere läuft, da der BF in seinem Schreiben vom 09.07.2020 selbst angegeben hatte, dass er in Kroatien krankenversichert sei. Abgesehen davon, ist den Länderberichten zu entnehmen, dass Schutzberechtigte vollen Zugang zu medizinischer Versorgung haben, wobei der kroatische Staat analog zu Pflichtversicherten die Kosten zu tragen hat. Seitens des BF wurde auch nicht behauptet, dass er in der Vergangenheit Problemen betreffend das Erfordernis der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen begegnet wäre. Die dezidierte Feststellung des BF, dass er in Kroatien krankenversichert sei, lässt vielmehr darauf schließen, dass sich der Zugang zu medizinischer Betreuung in der Vergangenheit problemlos gestaltet hat. Es ist demnach anzunehmen, dass der BF auch bei Rückkehr nach Kroatien bei Bedarf Zugang zu entsprechender medizinischer Versorgung haben wird. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Überstellungsstaat stützen sich auf die zitierten bzw. die bereits dem Verfahren vor dem BFA zugrunde gelegten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Kroatien. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell (Gesamtaktualisierung am 18.05.2020), sie zeichnen allerdings - angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 naturgemäß ein Bild der (medizinischen) Versorgung von Asylwerbern in Kroatien, welches sich nicht explizit auf den Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), die die Ausbreitung von Covid-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den hier gegenständlichen Fall bedeutet dies konkret, dass es zu einer temporären Aussetzung von Überstellungen kommen kann, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen jedenfalls durchgeführt werden, wenn sich die einzelnen Mitgliedstaaten dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen sog. Dublin-Rückkehrer oder Personen mit Schutzstatus potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: - Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl

G 2005):- Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005): Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 9 Abs. 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG lautet: Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 60 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 60, AsylG lautet auszugsweise:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
  2. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. […]
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren, für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 18.08.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen worden (vgl. VwGH 04.02.2020, Ra 2020/14/0026, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren, für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 18.08.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen worden vergleiche VwGH 04.02.2020, Ra 2020/14/0026, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten, Lebenspartnern bzw. Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (vgl. VwGH 31.07.2020, Ra 2020/19/0252, mwN). Der VwGH hat dies auch im konkreten Fall in seinem Beschluss Ra 2018/19/0683-6 vom 23.01.2019, mit dem die Revision des BF gegen das die zurückweisende Entscheidung des BFA bezüglich des zweiten Asylantrages bestätigende Erkenntnis des BVwG vom 20.06.2018, GZ. W 184 2122763-2/8E, zurückgewiesen wurde, unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung abermals betont und ausgesprochen, dass in die Erwägungen der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden dürfe, dass sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2019/19/0114, mwN), Diese Überlegungen würden, so der VwGH unter Verweis auf seine Erkenntnisse VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 und VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, weiters insbesondere auch für eine - wie verfahrensgegenständlich erfolgte - Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person gelten, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten, Lebenspartnern bzw. Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte vergleiche VwGH 31.07.2020, Ra 2020/19/0252, mwN). Der VwGH hat dies auch im konkreten Fall in seinem Beschluss Ra 2018/19/0683-6 vom 23.01.2019, mit dem die Revision des BF gegen das die zurückweisende Entscheidung des BFA bezüglich des zweiten Asylantrages bestätigende Erkenntnis des BVwG vom 20.06.2018, GZ. W 184 2122763-2/8E, zurückgewiesen wurde, unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung abermals betont und ausgesprochen, dass in die Erwägungen der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden dürfe, dass sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2019/19/0114, mwN), Diese Überlegungen würden, so der VwGH unter Verweis auf seine Erkenntnisse VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 und VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, weiters insbesondere auch für eine - wie verfahrensgegenständlich erfolgte - Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person gelten, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste. Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall somit Folgendes festzuhalten: Der BF lebt zwar nunmehr in Österreich mit seiner Ehefrau, einer syrischen Staatsangehörigen und der gemeinsamen Tochter, denen beiden der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, seit 18.02.2020 durchgehend im gemeinsamen Haushalt zusammen und sorgt sich auch um seine Tochter, sodass ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK jedenfalls vorliegt. Zudem ist zugunsten des BF zu werten, dass er Kontakte mit Österreichern pflegt und nunmehr auch einen Deutschkurs besucht und ein ehrenamtliches Engagement aufgenommen hat.Der BF lebt zwar nunmehr in Österreich mit seiner Ehefrau, einer syrischen Staatsangehörigen und der gemeinsamen Tochter, denen beiden der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, seit 18.02.2020 durchgehend im gemeinsamen Haushalt zusammen und sorgt sich auch um seine Tochter, sodass ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK jedenfalls vorliegt. Zudem ist zugunsten des BF zu werten, dass er Kontakte mit Österreichern pflegt und nunmehr auch einen Deutschkurs besucht und ein ehrenamtliches Engagement aufgenommen hat. Allerdings wurde die - nicht zuletzt wohl auch aus verfahrenstaktischen Überlegungen - am 18.11.2016 in Österreich geschlossene Ehe erst nach rechtskräftigem negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF mit Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2016 und seiner Abschiebung nach Kroatien und abermaliger illegaler Einreise und neuerlicher Einbringung eines unzulässigen Asylantrages eingegangen. Also zu einem Zeitpunkt, zu dem weder der BF noch seine Gattin berechtigt annehmen konnten, dass ihnen ein gemeinsamer dauerhafter Verbleib in Österreich möglich sein würde, sondern diese im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensverlauf vielmehr vom Gegenteil ausgehen mussten (siehe hiezu bereits oben die einschlägige Rechtsprechung des VwGH, die von diesem ausdrücklich auch auf den vorliegenden Fall für anwendbar erklärt wurde). Erfolgte bereits die Eheschließung im Stadium des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF, so fand auch die fortgesetzte Begründung eines Familienlebens durch Zeugung und Geburt einer gemeinsamen Tochter nach diesem Zeitpunkt statt. Die laut Angabe der Ehefrau anlässlich eines ihrer Kroatienbesuche dort mit ihrem Ehemann erfolgte Zeugung eines Kindes fällt in den Zeitraum nach bereits rechtkräftigem negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF und bereits effektuierter Abschiebung nach Kroatien und nach Bestätigung der negativen Entscheidung betreffend den zweiten Asylantrag durch Erkenntnis des BVwG. Der BF befand sich damals zudem bereits seit einiger Zeit im laufenden Asylverfahren in Kroatien. Bemerkt wird, dass auch der Deutschkurs und die ehrenamtliche Tätigkeit des BF erst im September 2020, sohin ebenso nach rechtskräftigem negativen Abschluss des zweiten Asylverfahrens begonnen bzw aufgenommen und vor diesem Zeitpunkt, wie auch von der Behörde festgestellt, offenbar keine Integrationsschritte gesetzt wurden. Der BF wie auch seine Frau konnten daher zu keinem Zeitpunkt auf einen rechtmäßigen Verbleib in Österreich vertrauen, sodass die familiären und privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung schon aus diesen Gründen in den Hintergrund treten (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2019/19/0114, Rn. 18). Allerdings wurde die - nicht zuletzt wohl auch aus verfahrenstaktischen Überlegungen - am 18.11.2016 in Österreich geschlossene Ehe erst nach rechtskräftigem negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF mit Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2016 und seiner Abschiebung nach Kroatien und abermaliger illegaler Einreise und neuerlicher Einbringung eines unzulässigen Asylantrages eingegangen. Also zu einem Zeitpunkt, zu dem weder der BF noch seine Gattin berechtigt annehmen konnten, dass ihnen ein gemeinsamer dauerhafter Verbleib in Österreich möglich sein würde, sondern diese im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensverlauf vielmehr vom Gegenteil ausgehen mussten (siehe hiezu bereits oben die einschlägige Rechtsprechung des VwGH, die von diesem ausdrücklich auch auf den vorliegenden Fall für anwendbar erklärt wurde). Erfolgte bereits die Eheschließung im Stadium des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF, so fand auch die fortgesetzte Begründung eines Familienlebens durch Zeugung und Geburt einer gemeinsamen Tochter nach diesem Zeitpunkt statt. Die laut Angabe der Ehefrau anlässlich eines ihrer Kroatienbesuche dort mit ihrem Ehemann erfolgte Zeugung eines Kindes fällt in den Zeitraum nach bereits rechtkräftigem negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF und bereits effektuierter Abschiebung nach Kroatien und nach Bestätigung der negativen Entscheidung betreffend den zweiten Asylantrag durch Erkenntnis des BVwG. Der BF befand sich damals zudem bereits seit einiger Zeit im laufenden Asylverfahren in Kroatien. Bemerkt wird, dass auch der Deutschkurs und die ehrenamtliche Tätigkeit des BF erst im September 2020, sohin ebenso nach rechtskräftigem negativen Abschluss des zweiten Asylverfahrens begonnen bzw aufgenommen und vor diesem Zeitpunkt, wie auch von der Behörde festgestellt, offenbar keine Integrationsschritte gesetzt wurden. Der BF wie auch seine Frau konnten daher zu keinem Zeitpunkt auf einen rechtmäßigen Verbleib in Österreich vertrauen, sodass die familiären und privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung schon aus diesen Gründen in den Hintergrund treten vergleiche VwGH 25.04.2019, Ra 2019/19/0114, Rn. 18). Hinzu kommt, dass der BF ein anhaltend fremdenrechtswidriges Verhalten gesetzt hat. So reiste der BF ungeachtet des negativen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens nur wenige Tage nach seiner Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat Kroatien erneut illegal nach Österreich ein, um einen zweiten Asylantrag zu stellen, der ebenso erfolglos blieb, sodass der BF ein weiteres Mal abgeschoben werden musste. Schließlich hält sich der BF auch derzeit unrechtmäßig in Österreich auf. Nach § 31 Abs. 1 Z 3 FPG halten sich Fremde nämlich unter anderem nur dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat – z.B. also Kroatien – ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten. Da sich der BF jedoch bereits seit 18.02.2020 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, ist dieser Zeitraum längst überschritten.Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde nämlich unter anderem nur dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat – z.B. also Kroatien – ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten. Da sich der BF jedoch bereits seit 18.02.2020 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, ist dieser Zeitraum längst überschritten. Der BF bringt in der Beschwerde vor, dass er den unrechtmäßigen Aufenthalt nicht zu vertreten habe, da ihm die Behörde mehrfach mitgeteilt hätte, dass er das Verfahren abzuwarten habe und eine Ausreise schon deshalb nicht möglich gewesen sei, da das BFA im Zuge der Antragstellung seinen kroatischen Konventionsreisepass sichergestellt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der BF in seiner Stellungnahme an das BFA vom 09.07.2020 selbst dezidiert und damit unmissverständlich kundgetan hat, dass eine freiwillige Ausreise aus Österreich für ihn nicht in Betracht komme, da er bei seiner Familie bleiben wolle. Es wurde weder vorgebracht noch sind sonst Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF versucht hätte, seinen Konventionsreisepass für eine freiwillige Rückkehr nach Kroatien zurückzuerlangen. Zwar führte der BF in der Beschwerde zutreffend aus, dass bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung insbesondere auch auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra. 2019/19/0475, Rn. 13). Jedoch lebte die minderjährige Tochter des BF während seines Aufenthaltes in Kroatien zumindest zwei Jahre bei ihrer Mutter und konnte das Familienleben während dieser Zeit - wie der BF zuletzt in der Beschwerde selbst einräumte - durch regelmäßige gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden, sodass dies auch in Zukunft zumutbar erscheint.Zwar führte der BF in der Beschwerde zutreffend aus, dass bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung insbesondere auch auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra. 2019/19/0475, Rn. 13). Jedoch lebte die minderjährige Tochter des BF während seines Aufenthaltes in Kroatien zumindest zwei Jahre bei ihrer Mutter und konnte das Familienleben während dieser Zeit - wie der BF zuletzt in der Beschwerde selbst einräumte - durch regelmäßige gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden, sodass dies auch in Zukunft zumutbar erscheint. Schließlich ist zu erwähnen, dass die gegenwärtig gegebene familiäre Situation (Existenz einer asylberechtigten Ehefrau und einer ebenso asylberechtigten gemeinsamen minderjährigen Tochter in Österreich) unverändert bereits zum Zeitpunkt der negativen rechtskräftigen zweitinstanzlichen Entscheidung über den zweiten Asylantrag des BF vorgelegen ist. Auch bis zu diesem Zeitpunkt ist es immer wieder phasenweise zur Begründung eines gemeinsamen Haushaltes des BF mit seinen Angehörigen gekommen, wie dieser auch aktuell besteht. Das angesprochene Erkenntnis des BVwG vom 20.06.2018 hat, wie oben ausgeführt, letztlich auch der Überprüfung durch beide Höchstgerichte standgehalten, sodass die Höchstgerichte die Entscheidung des BVwG auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zu bemängeln fanden. Durch die wiederholte Einreise nach Österreich nach erfolgten Abschiebungen nach Kroatien und gegenständlich durch den illegalen Verbleib des BF in Österreich ohne Aufenthaltstitel wurde der Versuch unternommen, das Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu umgehen. Der BF versuchte, durch seinen weiteren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. In diesem Verhalten manifestiert sich eine deutliche Missachtung der österreichischen und europäischen Rechtsvorschriften, was neben der Eheschließung, Gründung einer Familie und Begründung eines Familienlebens mit der Tochter während unsicheren Aufenthaltes jedenfalls im Rahmen einer Interessensabwägung zu Lasten des BF zu werten ist. Zusammengefasst überwiegen bei Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände, insbesondere der Eheschließung und Geburt der Tochter während unsicheren Aufenthaltes sowie der beharrlichen Missachtung der österreichischen Einwanderungsregelungen, die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, denen nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002), gegenüber den privaten Interessen des BF am weiteren Verbleib in Österreich und ist eine zumindest vorübergehende Trennung des BF von seinen Familienangehörigen, die auch in der Vergangenheit während des Aufenthaltes des BF in Kroatien bestand, aufgrund des großen öffentlichen Interesses hinzunehmen.Zusammengefasst überwiegen bei Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände, insbesondere der Eheschließung und Geburt der Tochter während unsicheren Aufenthaltes sowie der beharrlichen Missachtung der österreichischen Einwanderungsregelungen, die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, denen nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002), gegenüber den privaten Interessen des BF am weiteren Verbleib in Österreich und ist eine zumindest vorübergehende Trennung des BF von seinen Familienangehörigen, die auch in der Vergangenheit während des Aufenthaltes des BF in Kroatien bestand, aufgrund des großen öffentlichen Interesses hinzunehmen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht erfüllt sind. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erfüllt sind. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. - Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung der Außerlandesbringung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien):- Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung der Außerlandesbringung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien): § 61 FPG lautet:Paragraph 61, FPG lautet: § 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
  3. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Art. 5 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) lautet:Artikel 5, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) lautet:
(1)Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
  1. a)Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.
  2. b)Er muß, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.
  3. c)Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
  4. d)Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  5. e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
(2)Einem Drittausländer, der nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, muß die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei beschränkt, die die übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten muß. Die besonderen Bestimmungen des Asylrechts und des Artikels 18 bleiben unberührt.
(3)Einem Drittausländer, der über eine von einer der Vertragsparteien ausgestellte Aufenthaltserlaubnis, einen von einer der Vertragsparteien ausgestellten Rückreisesichtvermerk oder erforderlichenfalls beide Dokumente verfügt, ist die Durchreise zu gestatten, es sei denn, daß er auf der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei steht, an deren Außengrenzen er die Einreise begehrt. Art. 21 SDÜ lautet:Artikel 21, SDÜ lautet:
(1)Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
(2)Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.
(3)Die Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivausschuß die Liste der Dokumente, die sie als Aufenthaltserlaubnis oder vorläufigen Aufenthaltstitel und als Reisedokument im Sinne dieses Artikels ausstellen.
(4)Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22. Art. 23 SDÜ lautet:Artikel 23, SDÜ lautet:
(1)Der Drittausländer, der die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien geltenden Voraussetzungen für einen kurzen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, hat grundsätzlich unverzüglich das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verlassen.
(2)Verfügt der Drittausländer über eine von einer anderen Vertragspartei ausgestellte gültige Aufenthaltserlaubnis oder über einen von einer anderen Vertragspartei ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitel, so hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zu begeben.
(3)Soweit die freiwillige Ausreise eines solchen Drittausländers nicht erfolgt oder angenommen werden kann, daß diese Ausreise nicht erfolgen wird, oder soweit die sofortige Ausreise des Drittausländers aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geboten ist, muß der Drittausländer nach Maßgabe des nationalen Rechts aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei abgeschoben werden, in dem er aufgegriffen wurde. Ist die Abschiebung nach nationalem Recht nicht zulässig, so kann die betroffene Vertragspartei dem Drittausländer den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet gestatten.
(4)Der betroffene Drittausländer kann in seinen Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat, in dem seine Zulassung insbesondere nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Rückübernahmeabkommen möglich ist, abgeschoben werden.
(5)Die nationalen asylrechtlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Genfer Konvention vom
  1. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom
  2. Jänner 1967, sowie Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 33 Absatz 1 dieses Übereinkommens bleiben von den Bestimmungen des Absatzes 4 unberührt. Wie bereits festgehalten, halten sich Fremde nach § 31 Abs. 1 Z 3 FPG unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat – z. B. also Kroatien – ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monate, wobei Art. 21 SDÜ gilt.Wie bereits festgehalten, halten sich Fremde nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat – z. B. also Kroatien – ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monate, wobei Artikel 21, SDÜ gilt. Letztere Bestimmung regelt in ihrem Abs. 1, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.Letztere Bestimmung regelt in ihrem Absatz eins,, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Zu diesen Einreisevoraussetzungen zählen, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein. Abgesehen davon, dass der BF die höchstzulässige dreimonatige Aufenthaltsdauer bei Weitem überschritten hat und dieser weder Anstalten getroffen hat, Österreich wieder freiwillig zu verlassen noch dies laut eigener Angabe beabsichtigt, mangelt es für einen rechtmäßigen Aufenthalt auch mindestens an einer der erforderlichen Voraussetzungen. Wie festgestellt, fehlt es dem BF an jeglichen eigenen finanziellen Mitteln zur Deckung seines Lebensunterhalts in Österreich und hinreichenden legalen Erwerbsmöglichkeiten lebt er von der Sozialhilfeunterstützung seiner Gattin. Die belangte Behörde stützte die Anordnung zur Außerlandesbringung auf § 61 Abs.1 Z 2FPG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung kommt nur gegen - nicht begünstigte - Drittstaatsangehörige (gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist), in Betracht. Insofern gleicht diese der Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (§ 52 Abs. 8 FPG), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat ("Mitgliedstaat"), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz. Dieser Staat ist in der Anordnung zur Außerlandesbringung konkret zu benennen, nur in diesen ist dann, wie sich aus § 61 Abs. 2 erster Satz FPG ergibt, die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen zulässig.Die belangte Behörde stützte die Anordnung zur Außerlandesbringung auf Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2 F, P, G, Eine Anordnung zur Außerlandesbringung kommt nur gegen - nicht begünstigte - Drittstaatsangehörige (gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist), in Betracht. Insofern gleicht diese der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (Paragraph 52, Absatz 8, FPG), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat ("Mitgliedstaat"), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz. Dieser Staat ist in der Anordnung zur Außerlandesbringung konkret zu benennen, nur in diesen ist dann, wie sich aus Paragraph 61, Absatz 2, erster Satz FPG ergibt, die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen zulässig. Der genannte Ausreisebefehl in einen anderen "Mitgliedstaat" kommt insbesondere im Rahmen des "Dublin-Systems" in Betracht. Während die Z 1 des ersten Absatzes von § 61 FPG - va. - jene Fälle erfasst, in denen wegen "Zuständigkeit eines anderen Staates", in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 zu ergehen hat, bezieht sich die Z 2 auf Konstellationen, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) "auf Grund der Dublin-Verordnung" in Betracht kommt.Der genannte Ausreisebefehl in einen anderen "Mitgliedstaat" kommt insbesondere im Rahmen des "Dublin-Systems" in Betracht. Während die Ziffer eins, des ersten Absatzes von Paragraph 61, FPG - va. - jene Fälle erfasst, in denen wegen "Zuständigkeit eines anderen Staates", in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu ergehen hat, bezieht sich die Ziffer 2, auf Konstellationen, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) "auf Grund der Dublin-Verordnung" in Betracht kommt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004, festgehalten hat, wird die "Dublin-Verordnung" im FPG nicht eigens definiert. Die Regelung des § 61 Abs. 1 Z 2 FPG scheint zwar ihrem Wortlaut nach nur dann zu greifen, wenn der Staat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, noch eine Prüfung dieses Antrags durchzuführen hat. Ausgehend von der Überlegung, dass es mit § 61 Abs. 1 FPG jedoch insgesamt in erster Linie um eine Effektuierung des "Dublin-Systems" geht, muss indes eine extensive Auslegung Platz greifen, wonach via Anordnung zur Außerlandesbringung auch Überstellungen ermöglicht werden sollen, die nicht zwingend mit einer (neuerlichen) Antragsprüfung im Zielstaat einhergehen, etwa weil der seinerzeitige Antrag des Drittstaatsangehörigen vom zuständigen Mitgliedstaat bereits abgelehnt worden ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004, festgehalten hat, wird die "Dublin-Verordnung" im FPG nicht eigens definiert. Die Regelung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG scheint zwar ihrem Wortlaut nach nur dann zu greifen, wenn der Staat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, noch eine Prüfung dieses Antrags durchzuführen hat. Ausgehend von der Überlegung, dass es mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG jedoch insgesamt in erster Linie um eine Effektuierung des "Dublin-Systems" geht, muss indes eine extensive Auslegung Platz greifen, wonach via Anordnung zur Außerlandesbringung auch Überstellungen ermöglicht werden sollen, die nicht zwingend mit einer (neuerlichen) Antragsprüfung im Zielstaat einhergehen, etwa weil der seinerzeitige Antrag des Drittstaatsangehörigen vom zuständigen Mitgliedstaat bereits abgelehnt worden ist vergleiche Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO). Gleiches muss auch für Fälle wie den vorliegenden gelten, in welchem über den Asylantrag des BF bereits positiv entschieden wurde. Gegenständlich kommt nämlich eine Anwendung des § 52 Abs. 6 FPG nicht in Betracht. § 52 Abs. 6 FPG sieht vor, dass sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu begeben hat. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, ist eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG zu erlassen. Eine Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen nach § 52 Abs. 8 FPG jedoch zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat oder einen anderen Drittstaat. Eine Rückkehrentscheidung kommt somit im Fall von Asylberechtigten nicht in Betracht, weshalb § 52 Abs. 6 FPG gegenständlich nicht anwendbar ist.Gleiches muss auch für Fälle wie den vorliegenden gelten, in welchem über den Asylantrag des BF bereits positiv entschieden wurde. Gegenständlich kommt nämlich eine Anwendung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht in Betracht. Paragraph 52, Absatz 6, FPG sieht vor, dass sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu begeben hat. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, ist eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen. Eine Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 52, Absatz 8, FPG jedoch zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat oder einen anderen Drittstaat. Eine Rückkehrentscheidung kommt somit im Fall von Asylberechtigten nicht in Betracht, weshalb Paragraph 52, Absatz 6, FPG gegenständlich nicht anwendbar ist. Wäre auch § 61 Abs. 1 Z 2 FPG auf Fälle, in denen über den Asylantrag des Drittstaatsangehörigen bereits positiv abgesprochen wurde, nicht anwendbar, hätte dies zur Konsequenz, dass gegen in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigte Fremde, die sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, überhaupt keine Außerlandesbringung bzw. Ausweisung ausgesprochen werden könnte, da, wie oben ausgeführt, eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG aufgrund des Schutzstatus nicht in Betracht kommt. Eine solche Absicht kann dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden. Entsprechend der oben zitierten Judikatur des VwGH (Ra 2015/21/0004) ist § 61 Abs. 1 Z 2 FPG daher dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung auch auf in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigte Drittstaatsangehörige Anwendung findet.Wäre auch Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG auf Fälle, in denen über den Asylantrag des Drittstaatsangehörigen bereits positiv abgesprochen wurde, nicht anwendbar, hätte dies zur Konsequenz, dass gegen in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigte Fremde, die sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, überhaupt keine Außerlandesbringung bzw. Ausweisung ausgesprochen werden könnte, da, wie oben ausgeführt, eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG aufgrund des Schutzstatus nicht in Betracht kommt. Eine solche Absicht kann dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden. Entsprechend der oben zitierten Judikatur des VwGH (Ra 2015/21/0004) ist Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG daher dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung auch auf in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigte Drittstaatsangehörige Anwendung findet. Die belangte Behörde stützte die Anordnung zur Außerlandesbringung daher zu Recht auf § 61 Abs. 1 Z 2 FPG. Demzufolge ist gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des BF nach Kroatien zulässig.Die belangte Behörde stützte die Anordnung zur Außerlandesbringung daher zu Recht auf Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. Demzufolge ist gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Kroatien zulässig. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen: Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Gemäß Artikel 4, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.