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{'item': 'W174 2189426-1'}

Obsah (27)§ 22aArt. 133§ 75§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 40§ 76§ 51§ 35§ 29§ 30§ 22§ 24a§ 8§ 3§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2021 GeschäftszahlW174 2189426-1 Spruch, W174 2189426-1/59E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 22aAbs.

3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung in Schubhaft vom 21.03.2018 bis zum 17.04.2018 maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung in Schubhaft vom 21.03.2018 bis zum 17.04.2018 maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid vom 14.12.2012, Az.: 12 18.054 - BAT entschied das Bundesamtes, Außenstelle Traiskirchen über die am 10.12.2012 unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , eingebrachten Anträge auf internationalen Schutz und wies diese sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab und der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die dagegen am 18.12.2012 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2016, GZ.: W 184 1431803-1/11E betreffend die Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt III.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2015 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 1.1. Mit Bescheid vom 14.12.2012, Az.: 12 18.054 - BAT entschied das Bundesamtes, Außenstelle Traiskirchen über die am 10.12.2012 unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , eingebrachten Anträge auf internationalen Schutz und wies diese sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen am 18.12.2012 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2016, GZ.: W 184 1431803-1/11E betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2015 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 1.2. Mit Bescheid vom 21.12.2017, Zahl 821805402 / 1594936 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt, Behörde) wurde dem Beschwerdeführer, unter seinen beiden Namen, XXXX ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass

§ 52Abs.

9 FPG 2005 die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG 2005 nach NIGERIA zulässig ist.

Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

4 FPG 2005 nicht gewährt, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs.

2 Z. 6 FPG 2005 ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen. 1.2. Mit Bescheid vom 21.12.2017, Zahl 821805402 / 1594936 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt, Behörde) wurde dem Beschwerdeführer, unter seinen beiden Namen, römisch 40 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG 2005 nach NIGERIA zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 nicht gewährt, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen. Im Zuge dieses Verfahrens stellte das Bundesamt mehrfach Ermittlungen betreffend den Aufenthalts- und Wohnort des Beschwerdeführers an, wie folgt: - Erhebungsersuchen vom 11.07.2017 an der als Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister vom 05.07.2017 ersichtlichen Wohnanschrift, XXXX Unterkunftgeber: XXXX ; laut Bericht vom 16.07.2017 sei der Beschwerdeführer am

  1. und 16.07.2017 trotz mehrmaliger Versuche an der Wohnadresse nicht angetroffen worden, die Vermieterin habe angegeben, dass der Beschwerdeführer seit ca. 2 Monaten nicht mehr dort aufhältig und vermutlich nach Italien verzogen sei, der aktuelle Aufenthaltsort habe nicht erhoben werden können, die amtliche Abmeldung werde veranlasst (vgl. Verwaltungsakt S 102-107).- Erhebungsersuchen vom 11.07.2017 an der als Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister vom 05.07.2017 ersichtlichen Wohnanschrift, römisch 40 Unterkunftgeber: römisch 40 ; laut Bericht vom 16.07.2017 sei der Beschwerdeführer am
  2. und 16.07.2017 trotz mehrmaliger Versuche an der Wohnadresse nicht angetroffen worden, die Vermieterin habe angegeben, dass der Beschwerdeführer seit ca. 2 Monaten nicht mehr dort aufhältig und vermutlich nach Italien verzogen sei, der aktuelle Aufenthaltsort habe nicht erhoben werden können, die amtliche Abmeldung werde veranlasst vergleiche Verwaltungsakt S 102-107). - Auszüge aus dem Zentralen Melderegister unter beiden Identitäten des Beschwerdeführers vom 30.08.2017 mit unveränderten Meldedaten (vgl. Verwaltungsakt S 108 – 111).- Auszüge aus dem Zentralen Melderegister unter beiden Identitäten des Beschwerdeführers vom 30.08.2017 mit unveränderten Meldedaten vergleiche Verwaltungsakt S 108 – 111). - Erhebungsersuchen vom 01.09.2017 auf Grundlage der neuerlichen Auszüge aus dem Zentralen Melderegister unter beiden Identitäten des Beschwerdeführers am 01.09.2017; Laut Erhebungsergebnis vom 21.09.2017 und erfolgter Nachschau vom 08.09.2017 halte sich der Beschwerdeführer nicht mehr dort auf, sei unbekannt verzogen, sei nach Italien mit dem Zug ca. 3 Monate nach Angaben der Vermieterin gereist und die amtliche Abmeldung werde veranlasst (vgl. Verwaltungsakt S 112 – 118).- Erhebungsersuchen vom 01.09.2017 auf Grundlage der neuerlichen Auszüge aus dem Zentralen Melderegister unter beiden Identitäten des Beschwerdeführers am 01.09.2017; Laut Erhebungsergebnis vom 21.09.2017 und erfolgter Nachschau vom 08.09.2017 halte sich der Beschwerdeführer nicht mehr dort auf, sei unbekannt verzogen, sei nach Italien mit dem Zug ca. 3 Monate nach Angaben der Vermieterin gereist und die amtliche Abmeldung werde veranlasst vergleiche Verwaltungsakt S 112 – 118). - Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.11.2017 mit unveränderten Meldedaten; Verständigung von der Beweisaufnahme am 07.11.2017, am 09.11.2017 an der Abgabestelle hinterlegt und an die Behörde mit dem Vermerk „zurück – nicht behoben“ wieder rückgelangt (vgl. Verwaltungsakt S 124 - 131).- Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.11.2017 mit unveränderten Meldedaten; Verständigung von der Beweisaufnahme am 07.11.2017, am 09.11.2017 an der Abgabestelle hinterlegt und an die Behörde mit dem Vermerk „zurück – nicht behoben“ wieder rückgelangt vergleiche Verwaltungsakt S 124 - 131). - Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.12.2017 mit unveränderten Meldedaten (vgl. Verwaltungsakt S 132f).- Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.12.2017 mit unveränderten Meldedaten vergleiche Verwaltungsakt S 132f). - Sozialversicherungsrechtliches Auskunftsverfahren vom 20.12.2017 ohne aktuelle Meldedaten (vgl. Verwaltungsakt S 134 – 136).- Sozialversicherungsrechtliches Auskunftsverfahren vom 20.12.2017 ohne aktuelle Meldedaten vergleiche Verwaltungsakt S 134 – 136). Ein erneuter Zustellversuch dieser Entscheidung vom 21.12.2017 samt der Verfahrensordnung über die Beigebung der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater erfolgte nach einem ersten erfolglosen Zustellversuch am 27.12.2017, am 28.12.2017 mittels Hinterlegung bei der Zustellbasis der Wohnsitzadresse, PLZ XXXX (vgl. Verwaltungsakt S 141 – 163). Am 17.1.2018 wurde der Behörde der Bescheid vom 21.12.2017 mit dem Vermerk „zurück – nicht behoben“ rückübermittelt. Eine Anfrage des Bundesamtes im Zentralen Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 18.01.2018 von seinem Hauptwohnsitz in XXXX abgemeldet worden war (vgl. Verwaltungsakt S 164f.).Ein erneuter Zustellversuch dieser Entscheidung vom 21.12.2017 samt der Verfahrensordnung über die Beigebung der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater erfolgte nach einem ersten erfolglosen Zustellversuch am 27.12.2017, am 28.12.2017 mittels Hinterlegung bei der Zustellbasis der Wohnsitzadresse, PLZ römisch 40 vergleiche Verwaltungsakt S 141 – 163). Am 17.1.2018 wurde der Behörde der Bescheid vom 21.12.2017 mit dem Vermerk „zurück – nicht behoben“ rückübermittelt. Eine Anfrage des Bundesamtes im Zentralen Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 18.01.2018 von seinem Hauptwohnsitz in römisch 40 abgemeldet worden war vergleiche Verwaltungsakt S 164f.). 1.
  3. Am 19.01.2018 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats betreffend den Beschwerdeführer bei der Botschaft der Bundesrepublik Nigeria ein (vgl. Verwaltungsakt S 168).1.
  4. Am 19.01.2018 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats betreffend den Beschwerdeführer bei der Botschaft der Bundesrepublik Nigeria ein vergleiche Verwaltungsakt S 168). 1.
  5. Am 11.03.2018 wurde der Beschwerdeführer, um 21.25 Uhr, anlässlich eines Einsatzes wegen Raufhandels bzw. Streits zwischen mehreren Personen und Sachbeschädigung in 1160 Wien, XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen und nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt

§ 40

BFA-VG wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel gebracht. 1.4. Am 11.03.2018 wurde der Beschwerdeführer, um 21.25 Uhr, anlässlich eines Einsatzes wegen Raufhandels bzw. Streits zwischen mehreren Personen und Sachbeschädigung in 1160 Wien, römisch 40 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen und nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt

Paragraph 40, BFA-VG wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel gebracht. Am 12.03.2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für Arabisch vom Bundesamt einvernommen. Er gab an von RA Edward W. Daigneault vertreten zu werden und erhielt nach detaillierter Darstellung des Standes des behördlichen Ermittlungsverfahrens [siehe u.a. -) der zwar unbescholtene Beschwerdeführer wurde wegen unerlaubtem Suchtmittelbesitz und –verkauf mehrmals zwischen 2014 - 2017 von der LPD-Wien, zuletzt am 28.02.2017 angezeigt (vgl. Verwaltungsakt S 137 – 140, Kriminalpolizeilicher Aktenindex 20.12.2017); -) der Beschwerdeführer besitzt einen nigerianischen Reisepass Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX in Wien, welcher nur einen Stempel über die Einreise nach Österreich am 15.05.2017 aufweist (vgl. Verwaltungsakt S 196, Kopie Reisepass); -) der Beschwerdeführer hat bereits 2011 einen Asylantrag in Italien gestellt (vgl. Verwaltungsakt S 200 – 202, Ergebnisbericht zum nationalen AFIS Abgleich 12.03.2018)], auch die Möglichkeit zur Stellungnahme.Am 12.03.2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für Arabisch vom Bundesamt einvernommen. Er gab an von RA Edward W. Daigneault vertreten zu werden und erhielt nach detaillierter Darstellung des Standes des behördlichen Ermittlungsverfahrens [siehe u.a. -) der zwar unbescholtene Beschwerdeführer wurde wegen unerlaubtem Suchtmittelbesitz und –verkauf mehrmals zwischen 2014 - 2017 von der LPD-Wien, zuletzt am 28.02.2017 angezeigt vergleiche Verwaltungsakt S 137 – 140, Kriminalpolizeilicher Aktenindex 20.12.2017); -) der Beschwerdeführer besitzt einen nigerianischen Reisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , gültig bis römisch 40 in Wien, welcher nur einen Stempel über die Einreise nach Österreich am 15.05.2017 aufweist vergleiche Verwaltungsakt S 196, Kopie Reisepass); -) der Beschwerdeführer hat bereits 2011 einen Asylantrag in Italien gestellt vergleiche Verwaltungsakt S 200 – 202, Ergebnisbericht zum nationalen AFIS Abgleich 12.03.2018)], auch die Möglichkeit zur Stellungnahme. Dabei gab der Beschwerdeführer insbesondere an, im Jänner 2018 in das Bundesgebiet eingereist zu sein und dann wieder nach Italien zurückkehren zu wollen. Zum Vorhalt, dass sich in seinem Reisepass ein Einreisestempel vom 15.05.2017 befinde, sagte der Beschwerdeführer „Nein, das stimmt nicht. Ich bin nach Italien ausgereist“. Er habe nicht gewusst, dass er sich in Österreich innerhalb der ersten 3 Tage behördlich zu melden habe, zuvor habe das „die XXXX für ihn geregelt und ihn angemeldet. Seit 11.03.2018 halte er sich bei seiner Freundin auf der XXXX auf. Er wisse, dass gegen ihn eine seit 19.01.2018 durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe, könne 3 Monate bleiben, gehe nach Italien zurück und sollte in einem Monat wieder zurück sein. Zuvor sei er in XXXX , bei der Mutter seines Sohnes, geb. 03.11.2016, gemeldet gewesen, aber diese „Baby-Mama“ habe ihn vielleicht noch nicht abgemeldet, sie habe angekündigt ihm Probleme zu machen. Nachdem ihm am 03.08.2016 eine Ausreiseverpflichtung persönlich ausgefolgt worden sei, sei er auch nach Italien ausgereist. Befragt zur neuerlichen illegalen Einreise erklärte der Beschwerdeführer: „Es wurde mir erklärt, dass ich 3 Monate da sein darf.“ Er sei ledig, habe in Österreich keine Familienangehörigen, nur ein ca. 1 Jahr und 4 Monate altes Kind, mit dem er keinen Kontakt habe. Er verfüge über einen nigerianischen Reisepass und ein italienisches Permesso, jedoch keine Barmittel, diese befänden sich zu Hause bei seiner Freundin.Dabei gab der Beschwerdeführer insbesondere an, im Jänner 2018 in das Bundesgebiet eingereist zu sein und dann wieder nach Italien zurückkehren zu wollen. Zum Vorhalt, dass sich in seinem Reisepass ein Einreisestempel vom 15.05.2017 befinde, sagte der Beschwerdeführer „Nein, das stimmt nicht. Ich bin nach Italien ausgereist“. Er habe nicht gewusst, dass er sich in Österreich innerhalb der ersten 3 Tage behördlich zu melden habe, zuvor habe das „die römisch 40 für ihn geregelt und ihn angemeldet. Seit 11.03.2018 halte er sich bei seiner Freundin auf der römisch 40 auf. Er wisse, dass gegen ihn eine seit 19.01.2018 durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe, könne 3 Monate bleiben, gehe nach Italien zurück und sollte in einem Monat wieder zurück sein. Zuvor sei er in römisch 40 , bei der Mutter seines Sohnes, geb. 03.11.2016, gemeldet gewesen, aber diese „Baby-Mama“ habe ihn vielleicht noch nicht abgemeldet, sie habe angekündigt ihm Probleme zu machen. Nachdem ihm am 03.08.2016 eine Ausreiseverpflichtung persönlich ausgefolgt worden sei, sei er auch nach Italien ausgereist. Befragt zur neuerlichen illegalen Einreise erklärte der Beschwerdeführer: „Es wurde mir erklärt, dass ich 3 Monate da sein darf.“ Er sei ledig, habe in Österreich keine Familienangehörigen, nur ein ca. 1 Jahr und 4 Monate altes Kind, mit dem er keinen Kontakt habe. Er verfüge über einen nigerianischen Reisepass und ein italienisches Permesso, jedoch keine Barmittel, diese befänden sich zu Hause bei seiner Freundin. 1.5. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit Mandatsbescheides des Bundesamtes vom 12.03.2018, Zahl: 821805402 / 180240421 / BMI-BFA

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer, die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, konnten dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe noch am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt werden; der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschriftsleistung auf den jeweiligen Übernahmebestätigungen.1.5. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit Mandatsbescheides des Bundesamtes vom 12.03.2018, Zahl: 821805402 / 180240421 / BMI-BFA

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer, die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, konnten dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe noch am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt werden; der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschriftsleistung auf den jeweiligen Übernahmebestätigungen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, es lägen die Kriterien des § 76 Abs. 3 Ziffern 1, 2 und 9 FPG (erkenntlich durch Hervorhebung in Fettdruck) vor. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot auf 4 Jahre. Der Beschwerdeführer habe zwar zunächst freiwillig das Bundesgebiet verlassen, sei aber trotzdem erneut illegal nach Österreich zurückgekehrt. Er habe die Behörden jahrelang getäuscht, indem er zwei Identitäten geführt habe und unter zwei Namen auf zwei verschiedenen Adressen gemeldet gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei mittellos – bei den ihm angeblich gehörigen EUR 400,00 sei anzunehmen, dass sie aus dem Drogenverkauf stammten – und nicht krankenversichert. Gegen ihn seien zahlreiche Anzeigen wegen § 27 SMG erstattet worden. Er sei behördlich nicht gemeldet und es gebe keine relevanten familiären Bindungen im Bundesgebiet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem Verfahren auf freien Fuß erneut illegal untertauchen werde. Die Schubhaft sei verhältnismäßig, erforderlich und notwendig, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation – der Beschwerdeführer habe zu seinem ca. 1 ½ jährigen Sohn und dessen Mutter, die sich in Österreich aufhielten keinen Kontakt – und aus der fehlenden sonstigen Verankerung sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei zu schließen, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Auch die Anordnung von gelinderen Mitteln komme nicht in Betracht, sodass eine Ultima-ratio Situation vorliege. Der Beschwerdeführer sei trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und des 4-jährigen Einreiseverbots nach Österreich zurückgekommen. Er habe seine behördliche Post nicht behoben, auch aktuell wirke er nicht am Verfahren mit und habe die Unterschrift anlässlich der Übernahme des Mandatsbescheides am 12.03.2018 verweigert. Er sei nicht bereit die österreichischen Rechtsnormen einzuhalten, sodass der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung durch sein Untertauchen vereitelt würde. Aufgrund des Gesundheitszustandes, sei von der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, eine lebensbedrohende Erkrankung, die einer Rückkehr in das Heimatland entgegenstünde, habe nicht festgestellt werden können.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, es lägen die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffern 1, 2 und 9 FPG (erkenntlich durch Hervorhebung in Fettdruck) vor. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot auf 4 Jahre. Der Beschwerdeführer habe zwar zunächst freiwillig das Bundesgebiet verlassen, sei aber trotzdem erneut illegal nach Österreich zurückgekehrt. Er habe die Behörden jahrelang getäuscht, indem er zwei Identitäten geführt habe und unter zwei Namen auf zwei verschiedenen Adressen gemeldet gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei mittellos – bei den ihm angeblich gehörigen EUR 400,00 sei anzunehmen, dass sie aus dem Drogenverkauf stammten – und nicht krankenversichert. Gegen ihn seien zahlreiche Anzeigen wegen Paragraph 27, SMG erstattet worden. Er sei behördlich nicht gemeldet und es gebe keine relevanten familiären Bindungen im Bundesgebiet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem Verfahren auf freien Fuß erneut illegal untertauchen werde. Die Schubhaft sei verhältnismäßig, erforderlich und notwendig, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation – der Beschwerdeführer habe zu seinem ca. 1 ½ jährigen Sohn und dessen Mutter, die sich in Österreich aufhielten keinen Kontakt – und aus der fehlenden sonstigen Verankerung sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei zu schließen, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Auch die Anordnung von gelinderen Mitteln komme nicht in Betracht, sodass eine Ultima-ratio Situation vorliege. Der Beschwerdeführer sei trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und des 4-jährigen Einreiseverbots nach Österreich zurückgekommen. Er habe seine behördliche Post nicht behoben, auch aktuell wirke er nicht am Verfahren mit und habe die Unterschrift anlässlich der Übernahme des Mandatsbescheides am 12.03.2018 verweigert. Er sei nicht bereit die österreichischen Rechtsnormen einzuhalten, sodass der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung durch sein Untertauchen vereitelt würde. Aufgrund des Gesundheitszustandes, sei von der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, eine lebensbedrohende Erkrankung, die einer Rückkehr in das Heimatland entgegenstünde, habe nicht festgestellt werden können. 1.

  1. Am 12.03.2018 langte beim Bundesamt eine den Beschwerdeführer betreffende umfassende Vollmacht von RA Edward W. Daigneault ein. Am 13.03.2018 wurde eine Kopie des Mandatsbescheides vom 12.03.2018 von der Behörde an den Rechtvertreter ausgefolgt (vgl. Verwaltungsakt S 261 – 265).1.
  2. Am 12.03.2018 langte beim Bundesamt eine den Beschwerdeführer betreffende umfassende Vollmacht von RA Edward W. Daigneault ein. Am 13.03.2018 wurde eine Kopie des Mandatsbescheides vom 12.03.2018 von der Behörde an den Rechtvertreter ausgefolgt vergleiche Verwaltungsakt S 261 – 265). 1.
  3. Mit Schriftsatz vom 14.03.2018, eingelangt am 15.03.2018 und protokolliert für die Gerichtsabteilung W 174 beim Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2018, wurde Beschwerde, diesmal vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH (vgl. Verwaltungsakt S 286, Vollmacht vom 15.03.2018), gegen den Mandatsbescheid vom 12.03.2018 erhoben. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid zu beheben, auszusprechen dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der beantragten Zeugin und des Beschwerdeführers durchzuführen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerde-führer aufzukommen hat, aufzuerlegen. 1.
  4. Mit Schriftsatz vom 14.03.2018, eingelangt am 15.03.2018 und protokolliert für die Gerichtsabteilung W 174 beim Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2018, wurde Beschwerde, diesmal vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vergleiche Verwaltungsakt S 286, Vollmacht vom 15.03.2018), gegen den Mandatsbescheid vom 12.03.2018 erhoben. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid zu beheben, auszusprechen dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der beantragten Zeugin und des Beschwerdeführers durchzuführen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerde-führer aufzukommen hat, aufzuerlegen. Begründend wurde zum Sachverhalt insbesondere vorgebracht, der Beschwerdeführer habe im August 2017 eine Verlängerung seines humanitären Bleiberechts, welches am 28.11.2017 in Italien bis zum 01.08.2019 ausgestellt worden sei, eingebracht. Er sei am 31.12.2017 mittels italienischer Aufenthaltskarte und Reisepass von Italien nach Österreich gekommen, um seine Freundin zu besuchen. Beide hätten im Jänner ein paar Tage Unterkunft in einem näher bezeichneten Hotel in XXXX genommen und seien anschließend nach Wien gereist, wo sie ebenfalls ein näher bezeichnetes Hotel bezogen hätten. Ende Jänner sei die Freundin des Beschwerdeführers in ihre neue Wohnung in der XXXX eingezogen und auch der Beschwerdeführer habe dort Unterkunft genommen. Über die ihn an seiner ehemaligen Wohnadresse bei seiner Ex-Lebensgefährtin zugestellte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, welche am 19.01.2018 rechtskräftig geworden seien, sei der Beschwerdeführer wegen privater Streitigkeiten nicht informiert worden. Begründend wurde zum Sachverhalt insbesondere vorgebracht, der Beschwerdeführer habe im August 2017 eine Verlängerung seines humanitären Bleiberechts, welches am 28.11.2017 in Italien bis zum 01.08.2019 ausgestellt worden sei, eingebracht. Er sei am 31.12.2017 mittels italienischer Aufenthaltskarte und Reisepass von Italien nach Österreich gekommen, um seine Freundin zu besuchen. Beide hätten im Jänner ein paar Tage Unterkunft in einem näher bezeichneten Hotel in römisch 40 genommen und seien anschließend nach Wien gereist, wo sie ebenfalls ein näher bezeichnetes Hotel bezogen hätten. Ende Jänner sei die Freundin des Beschwerdeführers in ihre neue Wohnung in der römisch 40 eingezogen und auch der Beschwerdeführer habe dort Unterkunft genommen. Über die ihn an seiner ehemaligen Wohnadresse bei seiner Ex-Lebensgefährtin zugestellte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, welche am 19.01.2018 rechtskräftig geworden seien, sei der Beschwerdeführer wegen privater Streitigkeiten nicht informiert worden. Zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides wurde im Wesentlichen vorgebracht, das behördliche Ermittlungsverfahren sei fehlerhaft. Im Zeitpunkt der legalen Einreise des Beschwerdeführers am 31.12.2017 sei die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot jedenfalls noch nicht erlassen gewesen. Es sei schlichtweg falsch, dass sich der Beschwerdeführer vom 15.05.2017 bis 11.03.2018 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und die gesetzlich erlaubten 90 Tage in 180 Tagen überschritten habe. Zwar hätte sich der Beschwerdeführer sofort nach seiner Einreise bei den Behörden melden sollen, doch habe er die ersten Wochen in Österreich in Hotels verbracht und hätten ihn diese vorerst anzumelden gehabt. Zum Beweis dafür werde vorgelegt: .) Foto eines Bestätigungsmails der Verlängerung des Aufenthaltstitels in Italien (siehe Beschwerde-anlage: Verständigung über ein „Residence permit“ der Polizei in Lucca), .) diverse Fotos des Aufenthalts des Beschwerdeführers und des Besuchs seiner Freundin in Italien zwischen 14.08.2017 bis 24.10.2017 (siehe Beschwerdeanlagen: mehrere Fotos des Beschwerde-führers mit und ohne weiblicher Begleitung, laut Kopfzeile vom August und Oktober 2017), .) Zugticket vom 30.12.2017 von Italien nach Österreich (siehe Beschwerdeanlage: unleserliche Kopie einer Zugfahrkarte) und Fotos vom Beschwerdeführer und seiner Freundin von 01.01.2018 vor dem näher bezeichneten Hotel in XXXX (siehe Beschwerdeanlage: 2 weitgehend dunkle Fotos mit Hotelzeichen ohne Datum). Auch der Umstand, dass die behördlichen Sendungen vom November und Dezember 2017 mit dem Vermerk „zurück - nicht behoben“ an das Bundesamt retourniert worden seien, seien ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer aus Österreich ausgereist gewesen sei. Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 FPG liege im Falle des Beschwerdeführers nicht vor. Der Beschwerdeführer habe keine Handlungen im Sinne der Ziffer 1 gesetzt, welche das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. einer Abschiebung behindert hätten, er könne nach wie vor legal nach Italien ausreisen, sein Aufenthaltstitel in Italien habe (vgl. Art. 11 Abs. 4 der Rückführungs-RL) weiterhin Gültigkeit. Gegen den Beschwerdeführer habe am 31.12.2017 kein aufrechtes Einreiseverbot bestanden, dieses sei erst am 19.01.2018 rechtskräftig geworden und der Beschwerdeführer sei nicht illegal im Sinne der Ziffer 2, sondern legal mittels Reisepass und italienischem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet eingereist, wobei weiters auch auf das Erkenntnis des BVwG vom 14.08.2017, W 154 2167007-1/4E in einem ähnlich gelagerten Fall hingewiesen werde, nachdem es durchaus möglich wäre, dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Italien ausreise. Bei der Ziffer 9 sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer eine ernsthafte Beziehung zu seiner Freundin und er erst seit kurzem keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn habe. Die Ex-Lebensgefährtin habe den Beschwerdeführer mit dem gemeinsamen Sohn in Italien besucht, der Abbruch des Kontakts zum Sohn sei nicht auf den Unwillen des Beschwerdeführers zurückzuführen, sondern die Kindesmutter verweigere ihm den Kontakt. Der Beschwerdeführer sei nicht mittellos, er verfüge über EUR 400,00 und auch seine jetzige Freundin würde ihn bei Bedarf unterstützen.Zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides wurde im Wesentlichen vorgebracht, das behördliche Ermittlungsverfahren sei fehlerhaft. Im Zeitpunkt der legalen Einreise des Beschwerdeführers am 31.12.2017 sei die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot jedenfalls noch nicht erlassen gewesen. Es sei schlichtweg falsch, dass sich der Beschwerdeführer vom 15.05.2017 bis 11.03.2018 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und die gesetzlich erlaubten 90 Tage in 180 Tagen überschritten habe. Zwar hätte sich der Beschwerdeführer sofort nach seiner Einreise bei den Behörden melden sollen, doch habe er die ersten Wochen in Österreich in Hotels verbracht und hätten ihn diese vorerst anzumelden gehabt. Zum Beweis dafür werde vorgelegt: .) Foto eines Bestätigungsmails der Verlängerung des Aufenthaltstitels in Italien (siehe Beschwerde-anlage: Verständigung über ein „Residence permit“ der Polizei in Lucca), .) diverse Fotos des Aufenthalts des Beschwerdeführers und des Besuchs seiner Freundin in Italien zwischen 14.08.2017 bis 24.10.2017 (siehe Beschwerdeanlagen: mehrere Fotos des Beschwerde-führers mit und ohne weiblicher Begleitung, laut Kopfzeile vom August und Oktober 2017), .) Zugticket vom 30.12.2017 von Italien nach Österreich (siehe Beschwerdeanlage: unleserliche Kopie einer Zugfahrkarte) und Fotos vom Beschwerdeführer und seiner Freundin von 01.01.2018 vor dem näher bezeichneten Hotel in römisch 40 (siehe Beschwerdeanlage: 2 weitgehend dunkle Fotos mit Hotelzeichen ohne Datum). Auch der Umstand, dass die behördlichen Sendungen vom November und Dezember 2017 mit dem Vermerk „zurück - nicht behoben“ an das Bundesamt retourniert worden seien, seien ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer aus Österreich ausgereist gewesen sei. Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG liege im Falle des Beschwerdeführers nicht vor. Der Beschwerdeführer habe keine Handlungen im Sinne der Ziffer 1 gesetzt, welche das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. einer Abschiebung behindert hätten, er könne nach wie vor legal nach Italien ausreisen, sein Aufenthaltstitel in Italien habe vergleiche Artikel 11, Absatz 4, der Rückführungs-RL) weiterhin Gültigkeit. Gegen den Beschwerdeführer habe am 31.12.2017 kein aufrechtes Einreiseverbot bestanden, dieses sei erst am 19.01.2018 rechtskräftig geworden und der Beschwerdeführer sei nicht illegal im Sinne der Ziffer 2, sondern legal mittels Reisepass und italienischem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet eingereist, wobei weiters auch auf das Erkenntnis des BVwG vom 14.08.2017, W 154 2167007-1/4E in einem ähnlich gelagerten Fall hingewiesen werde, nachdem es durchaus möglich wäre, dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Italien ausreise. Bei der Ziffer 9 sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer eine ernsthafte Beziehung zu seiner Freundin und er erst seit kurzem keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn habe. Die Ex-Lebensgefährtin habe den Beschwerdeführer mit dem gemeinsamen Sohn in Italien besucht, der Abbruch des Kontakts zum Sohn sei nicht auf den Unwillen des Beschwerdeführers zurückzuführen, sondern die Kindesmutter verweigere ihm den Kontakt. Der Beschwerdeführer sei nicht mittellos, er verfüge über EUR 400,00 und auch seine jetzige Freundin würde ihn bei Bedarf unterstützen. Die Haft sei unverhältnismäßig, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass Fluchtgefahr bestehe, wäre ein gelinderes Mittel zu verhängen gewesen. Die Behörde begründe die Ablehnung der Unterkunftnahme bzw. Meldeverpflichtung in ihrer Entscheidung nicht nachvollziehbar.Die Haft sei unverhältnismäßig, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass Fluchtgefahr bestehe, wäre ein gelinderes Mittel zu verhängen gewesen. Die Behörde begründe die Ablehnung der Unterkunftnahme bzw. Meldeverpflichtung in ihrer Entscheidung nicht nachvollziehbar., 1.
  5. Am 16.03.2018 legte das Bundesamt die Bezug habenden Verwaltungsakte zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde elektronisch vor und nahm insbesondere zum Sacherhalt ausführlich und insoweit ergänzend Stellung, als angegeben wurde, der Beschwerdeführer sei unter seinem falschen Namen, XXXX bis 31.08.2016 in XXXX angemeldet gewesen und davor als obdachlos beim XXXX Am 30.08.2017 sei er aus der GVS-Grundversorgung abgemeldet worden und der Sicherungsbedarf begründe sich auf mehrere Punkte

§ 76Abs.

3 FPG, nämlich die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund des Vorliegens eines gültigen Reisepasses fest, der Beschwerdeführer hab im Verkehr mit Behörden eine Alias-Identität angegeben, er sei seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen und habe sich im Bundesgebiet nicht an seiner Meldeadresse aufgehalten, er sei wiederholt nicht an seiner Meldeadresse angetroffen worden bzw. habe man ihm dort wiederholt behördliche Schriftstücke nicht zustellen können, der Beschwerdeführer sei offensichtlich im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts, er habe sich trotz einer 90-tägigen freien Aufenthaltsdauer pro Halbjahr länger als erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten und sei wiederholt zum Zwecke der Begehung gerichtlicher Straftaten in das Bundesgebiet zurückgekehrt, der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet mehrfach wegen einschlägiger Delikte angezeigt worden, er sei einem Einreiseverbot zuwider erneut eingereist, es bestehe keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine legale Erwerbstätigkeit und keine ausreichenden Existenzmittel. Die Schubhaft sei nicht als Standardmaßnahme angewendet worden, sondern aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers hätten zurzeit keine Gründe gefunden werden können, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigten. Es könne nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer einem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren zur Verfügung stellen werde. Die Haft sei nicht unverhältnismäßig, denn der Beschwerdeführer sei für die Behörde nicht greifbar gewesen. Wegen seines bisherigen Verhaltens könne nicht davon ausgegangen werden, dass er plötzlich bereit wäre, behördliche Anordnung zu befolgen. Die getroffene Maßnahme sei daher aus diesem Blickwinkel als verhältnismäßig und dringend erforderlich erschienen, um das Verfahren zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu sichern und die erlassene Ausreiseentscheidung durchzusetzen. Es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer am 19.04.2018 mittels Charter-Flug nach Nigeria abzuschieben. 1.8. Am 16.03.2018 legte das Bundesamt die Bezug habenden Verwaltungsakte zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde elektronisch vor und nahm insbesondere zum Sacherhalt ausführlich und insoweit ergänzend Stellung, als angegeben wurde, der Beschwerdeführer sei unter seinem falschen Namen, römisch 40 bis 31.08.2016 in römisch 40 angemeldet gewesen und davor als obdachlos beim römisch 40 Am 30.08.2017 sei er aus der GVS-Grundversorgung abgemeldet worden und der Sicherungsbedarf begründe sich auf mehrere Punkte

Paragraph 76, Absatz 3, FPG, nämlich die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund des Vorliegens eines gültigen Reisepasses fest, der Beschwerdeführer hab im Verkehr mit Behörden eine Alias-Identität angegeben, er sei seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen und habe sich im Bundesgebiet nicht an seiner Meldeadresse aufgehalten, er sei wiederholt nicht an seiner Meldeadresse angetroffen worden bzw. habe man ihm dort wiederholt behördliche Schriftstücke nicht zustellen können, der Beschwerdeführer sei offensichtlich im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts, er habe sich trotz einer 90-tägigen freien Aufenthaltsdauer pro Halbjahr länger als erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten und sei wiederholt zum Zwecke der Begehung gerichtlicher Straftaten in das Bundesgebiet zurückgekehrt, der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet mehrfach wegen einschlägiger Delikte angezeigt worden, er sei einem Einreiseverbot zuwider erneut eingereist, es bestehe keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine legale Erwerbstätigkeit und keine ausreichenden Existenzmittel. Die Schubhaft sei nicht als Standardmaßnahme angewendet worden, sondern aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers hätten zurzeit keine Gründe gefunden werden können, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigten. Es könne nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer einem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren zur Verfügung stellen werde. Die Haft sei nicht unverhältnismäßig, denn der Beschwerdeführer sei für die Behörde nicht greifbar gewesen. Wegen seines bisherigen Verhaltens könne nicht davon ausgegangen werden, dass er plötzlich bereit wäre, behördliche Anordnung zu befolgen. Die getroffene Maßnahme sei daher aus diesem Blickwinkel als verhältnismäßig und dringend erforderlich erschienen, um das Verfahren zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu sichern und die erlassene Ausreiseentscheidung durchzusetzen. Es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer am 19.04.2018 mittels Charter-Flug nach Nigeria abzuschieben. Abschließend beantragte das Bundesamt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten. 1.

  1. Ebenfalls am 16.03.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein, womit die Einvernahme der Ex-Lebensgefährtin und Mutter des Sohnes des Beschwerdeführers zum Beweis dafür beantragt wurde, dass der Beschwerdeführer nach Italien ausgereist sei, sie der Polizei mehrmals gesagt habe, dass der Beschwerdeführer nach Italien verzogen sei und auch sie die behördliche Abmeldung des Beschwerdeführers, in XXXX vorgenommen habe. 1.
  2. Ebenfalls am 16.03.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein, womit die Einvernahme der Ex-Lebensgefährtin und Mutter des Sohnes des Beschwerdeführers zum Beweis dafür beantragt wurde, dass der Beschwerdeführer nach Italien ausgereist sei, sie der Polizei mehrmals gesagt habe, dass der Beschwerdeführer nach Italien verzogen sei und auch sie die behördliche Abmeldung des Beschwerdeführers, in römisch 40 vorgenommen habe. 1.
  3. Am 20.03.2018 langten die amtsärztlichen Unterlagen (Gesundheitsbefragung und Anhalteprotokoll III Neuzugang PAZ / Polizeiamtsärztliches Gutachten jeweils vom 12.03.2018) ein. Demnach ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig.1.
  4. Am 20.03.2018 langten die amtsärztlichen Unterlagen (Gesundheitsbefragung und Anhalteprotokoll römisch drei Neuzugang PAZ / Polizeiamtsärztliches Gutachten jeweils vom 12.03.2018) ein. Demnach ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig. 1.
  5. Am 21.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Englisch statt, wobei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben und entsprechend der vorliegenden Vollmacht vom 15.03.2018 im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren ausschließlich von der ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vertreten wurde. Das Bundesamt verzichtete ohne weitere Erklärung auf die Teilnahme. Nachdem die aktuelle und als Zeugin erschienene Freundin den Verhandlungssaal verlassen hatte und von der Richterin der maßgebliche Akteninhalt erläutert worden war, brachte die Rechtsvertreterin ergänzend unter Hinweis auf das im Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2017, zu GZ: L521 2168908-1/11Z mündlich verkündetet Erkenntnis vor, dass sich der Beschwerdeführer im Dezember 2017 schon ein paar Monate nicht mehr an der Wohnsitzadresse in Österreich aufgehalten habe, sodass eine rechtswirksame Zustellung an dieser Adresse durch Hinterlegung nicht mehr möglich gewesen sei. Im Zuge der in weiterer Folge erfolgten Einvernahme erhielten der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertretung Gelegenheit zur ausführlichen Äußerung und gaben diese insbesondere an, wie folgt: „RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt? BF: Ja. RI: Nennen Sie wahrheitsgemäß Ihre Personalien (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit): BF: Ich heiße XXXX , StA: Nigeria.BF: Ich heiße römisch 40 , StA: Nigeria. RI: Können Sie mir erklären, wieso Sie auch unter einem anderen Namen und auch mit einem anderen Geburtsdatum hier in Österreich registriert sind? BF: Ja. Als ich Italien im Dezember 2012 verlassen habe, dort war ich in einem Flüchtlingscamp, dort in Italien in dem Flüchtlingscamp haben die Christen Druck ausgeübt und gemeint, es wären ja die Moslems, die in Nigeria die Probleme verursachen und aus diesem Grund habe ich dann einen anderen Namen angenommen, als ich nach Österreich kam. RI: Wie lautete dieser Name? BF: XXXX geboren.BF: römisch 40 geboren. RI: Wieso gerade diesen Namen und keinen anderen? BF: Sie haben mir gesagt, wenn ich den anderen Namen verwende, werden sie mich nach Italien zurückbringen. Die Frage wird wiederholt. BF: Weil es auch ein moslemischer Name ist. RI: Es gibt wahrscheinlich tausende moslemische Namen, warum gerade dieser? BF: Er ist mir einfach eingefallen. RI: Das Geburtsdatum das Sie jetzt angeben zu diesem anderen Namen, ist nicht dasselbe, das Sie damals angegeben haben. BF: XXXX ist mein wahrer Name. BF: römisch 40 ist mein wahrer Name. RI: Sie hatten, soweit ich das überblicke, in den Jahren ab 2012 schon mehrere Wohnsitzadressen in Österreich, können Sie mir dazu Angaben machen? BF: Als ich in Traiskirchen war, dann haben sie mich nach Annaberg zurückgeschickt. Von Annaberg bin ich nach Wien gekommen. RI: Können Sie noch etwas dazu angeben? BF: Als ich nach Wien gekommen bin, habe ich in der XXXX gewohnt. Das ist bei der XXXX . BF: Als ich nach Wien gekommen bin, habe ich in der römisch 40 gewohnt. Das ist bei der römisch 40 . RI: Das stimmt aber nicht mit den Meldedaten überein. BF: Jetzt erzähle ich Ihnen, wo ich gelebt habe. Von dort habe ich keinen Meldezettel. Die Polizei hat mich dann inhaftiert und sie haben dann zu mir gesagt, weil ich keinen Meldezettel habe, muss ich in die Schubhaft. RI: Das heißt, man hat Sie darüber informiert, dass Sie sich behördlich anzumelden haben? BF: Nein. Als ich in der XXXX gelebt habe, habe ich keinen Meldezettel gehabt. Dann ist in der Schubhaft die DIAKONIE gekommen. Am neunten Tag haben sie mich aus der Schubhaft freigelassen. Ich bin dann XXXX , gegangen. Dann bin ich mit meiner Freundin in die XXXX gezogen. Dann hatte ich einen Meldezettel in der XXXX . BF: Nein. Als ich in der römisch 40 gelebt habe, habe ich keinen Meldezettel gehabt. Dann ist in der Schubhaft die DIAKONIE gekommen. Am neunten Tag haben sie mich aus der Schubhaft freigelassen. Ich bin dann römisch 40 , gegangen. Dann bin ich mit meiner Freundin in die römisch 40 gezogen. Dann hatte ich einen Meldezettel in der römisch 40 . RI: Wieso wurden Sie zumindest teilweise zeitgleich unter ihrem eigentlichen Namen, XXXX aber auch unter Ihrem Aliasnamen XXXX gemeldet und zwar ab 27.03.2014 bis durchgehend zum 31.08.2016 in XXXX und dann ab 24.03.2015 durchgehend ebenso bis 31.08.2016 an derselben Adresse bei demselben Unterkunftgeber als XXXX ?RI: Wieso wurden Sie zumindest teilweise zeitgleich unter ihrem eigentlichen Namen, römisch 40 aber auch unter Ihrem Aliasnamen römisch 40 gemeldet und zwar ab 27.03.2014 bis durchgehend zum 31.08.2016 in römisch 40 und dann ab 24.03.2015 durchgehend ebenso bis 31.08.2016 an derselben Adresse bei demselben Unterkunftgeber als römisch 40 ? BF: Ich wurde angerufen, dass ich nach Italien kommen soll, mein Visum abholen. In Wiener Neustadt wurde ich jedoch inhaftiert, von der Polizei gestoppt. Sie haben herausgefunden, dass mein Name XXXX ist. Sie haben gefragt, wo mein Pass wäre. Ich hatte keinen Pass. Als ich nach Wien gekommen bin, ging ich zur Botschaft und beantragte einen Pass. Dann haben sie mir den Pass ausgestellt. Dann ging ich in die XXXX zurück. Ich habe mich dann angemeldet in der XXXX . Ich habe dann meinen Meldezettel dort bekommen. BF: Ich wurde angerufen, dass ich nach Italien kommen soll, mein Visum abholen. In Wiener Neustadt wurde ich jedoch inhaftiert, von der Polizei gestoppt. Sie haben herausgefunden, dass mein Name römisch 40 ist. Sie haben gefragt, wo mein Pass wäre. Ich hatte keinen Pass. Als ich nach Wien gekommen bin, ging ich zur Botschaft und beantragte einen Pass. Dann haben sie mir den Pass ausgestellt. Dann ging ich in die römisch 40 zurück. Ich habe mich dann angemeldet in der römisch 40 . Ich habe dann meinen Meldezettel dort bekommen. RI: Sie hatten in der XXXX zwei Meldungen parallel?RI: Sie hatten in der römisch 40 zwei Meldungen parallel? BF: Nach mehr als einem Monat kam die Polizei in die XXXX . Sie haben nach XXXX gefragt. Meine Ex-Frau hat die weiße Karte herausgegeben und den Meldezettel. Sie hat der Polizei gesagt, dass ich einen Pass habe. Die Polizei hat die weiße Karte und den Meldezettel weggenommen. Sie haben mir nur den Pass zurückgegeben. BF: Nach mehr als einem Monat kam die Polizei in die römisch 40 . Sie haben nach römisch 40 gefragt. Meine Ex-Frau hat die weiße Karte herausgegeben und den Meldezettel. Sie hat der Polizei gesagt, dass ich einen Pass habe. Die Polizei hat die weiße Karte und den Meldezettel weggenommen. Sie haben mir nur den Pass zurückgegeben. RI: Das erklärt aber nicht, wieso Sie doppelt gemeldet waren? BF: Ich ging dann nach der Botschaft zum Magistrat. Sie hatten mich nach der weißen Karte gefragt, diese hatte ich nicht mehr. Ich wollte dann diese Meldung stornieren. Ich hatte schon einen Meldezettel auf den Namen XXXX . Ich wollte den Meldezettel mit dem Namen XXXX löschen lassen und nur mehr einen Meldezettel mit dem Namen XXXX haben.BF: Ich ging dann nach der Botschaft zum Magistrat. Sie hatten mich nach der weißen Karte gefragt, diese hatte ich nicht mehr. Ich wollte dann diese Meldung stornieren. Ich hatte schon einen Meldezettel auf den Namen römisch 40 . Ich wollte den Meldezettel mit dem Namen römisch 40 löschen lassen und nur mehr einen Meldezettel mit dem Namen römisch 40 haben. RI: Ist das gelungen? BF: Das Magistrat hat mich nach der Karte gefragt. Ich hatte die Karte nicht mehr. Es war nicht erfolgreich. Ich konnte am Magistrat meine weiße Karte nicht vorlegen. Es ist OK. Denn ich lebte dort ja wirklich. RI: Wer hat diese doch zahlreichen An- und Abmeldungen in den Jahren 2012 bis 2017 für Sie durchgeführt oder waren Sie es selbst? BF: Das Einzige, das ich selbst gemacht habe, war, als ich den Vertrag bei mir hatte, und mich als XXXX angemeldet hatte. Da ist ein Vertrag. BF: Das Einzige, das ich selbst gemacht habe, war, als ich den Vertrag bei mir hatte, und mich als römisch 40 angemeldet hatte. Da ist ein Vertrag. Dolmetsch: Meinen Sie bei der Löschung der Meldung? BFV: Meinen Sie Aufenthaltspapiere? BF: Es ist ein Mietvertrag für mein Apartment. RI: Bei den anderen Meldungen waren Sie persönlich nicht dabei? BF: Nein, diese habe ich nicht selbst gemacht. RI: Das wundert mich, Sie müssten doch schon seit 2012 über die grundlegenden Rechtsvorschriften betreffend die An- und Abmeldung in Österreich informiert sein und haben nicht selbst darauf geachtet? BF: Ich verstehe die Verpflichtung nicht. BFV: Der BF hat gesagt, er versteht das Wort nicht. D: Obligation versteht der BF nicht. BFV: Ich bitte darum, die Frage anders zu stellen. RI: Sie sind seit 2012 in Österreich. BF: Aber ich bin gereist. RI: Trotzdem hatten Sie mehrfach Kontakt mit den Behörden und Sie haben selbst gesagt, dass Sie einmal verhaftet wurden, in Schubhaft genommen wurden, dass dann die DIAKONIE gekommen ist und Sie sich im
  6. Bezirk angemeldet haben. Also wussten Sie, dass Sie sich in Österreich anzumelden haben. Trotzdem haben Sie sich nicht selbst darum gekümmert? Das verstehe ich nicht. BF: Ich habe mich ja gemeldet. RI: Warum haben Sie sich nicht selbst darum gekümmert? BF: Ich habe mich registriert. Als ich aus der Schubhaft herauskam, dann ging ich in den
  7. Bezirk. Ich habe dort einen Meldezettel bekommen im XXXX . Ich habe dann mit meiner Frau zusammen die Wohnung in der XXXX gemietet und wurde auch dort gemeldet. BF: Ich habe mich registriert. Als ich aus der Schubhaft herauskam, dann ging ich in den
  8. Bezirk. Ich habe dort einen Meldezettel bekommen im römisch 40 . Ich habe dann mit meiner Frau zusammen die Wohnung in der römisch 40 gemietet und wurde auch dort gemeldet. RI: Sie haben nicht alle Meldungen beobachtet. Sie haben einmal diese Meldung, einmal eine andere Meldung gemacht, wollten einmal eine Doppelmeldung verändern und haben danach nichts mehr gemacht? BF: Ich tat. Ich wollte. Als ich meinen Pass bei der Botschaft gemacht habe, kam die Polizei. RI: Haben Sie danach noch etwas gemacht? BF: Ich ging zum Magistrat. RI: Noch einmal diese Frage, worauf ich eine Antwort möchte: Nachdem Sie beim Magistrat waren, und dort versucht haben, Ihre Doppelmeldung zu ändern, waren Sie danach noch einmal bei einer Meldebehörde? BF: Nein. RI: Wo wurden Sie geboren, wie lange und wo haben Sie dort gelebt? BF: Kano-State, Nigeria. RI: Wo haben Sie die meiste Zeit Ihres Lebens verbracht? BF: In Libyen verbrachte ich die meiste Zeit meines Lebens. RI: Haben Sie außer in Österreich auch noch in einem andern EU-Staat um Asyl angesucht? BF: Nein. RI: Es gibt einen EURODAC-Eintrag Italien Campobasso vom 20.08.
  9. Sie selbst haben angegeben, dass Sie in Italien in einem Flüchtlingslager waren und von dort weg mussten, weil Ihnen Probleme bereitet wurden. Damals hatten Sie keinen Asylantrag gestellt? BF: Von Libyen kam ich nach Italien. Italien ist das Land, das mir ein Visum gegeben hat. RI: Haben Sie damals in Italien einen Asylantrag gestellt? BF: Als ich nach Italien kam, haben sie uns in das Camp Campobasso gebracht. Dann haben sie mich nach Chichana (Camp) verlegt und dann nach Abitoni. RI: Das war nicht meine Frage. BF: Ich habe in Italien um Asyl angesucht. Sie haben mir ein Visum gegeben. RI: Wann und wie lange waren Sie zuletzt in Italien? BF: Ich verließ Italien am
  10. Dezember
  11. RI: Wie lange waren Sie dort? BF: Im Juli 2017 bin ich nach Italien gekommen. RI: Was war mit dem Visum? BF: Ich habe dort das Visum verlängert/erneuert. RI: Wann und wie lange waren Sie in den Jahren 2016, 2017 und 2018 in Italien und wann in Österreich? BF: 2016 war ich in Österreich bis
  12. Dann ging ich in die Türkei. Ich kam wieder zurück nach Österreich. Von Istanbul kam ich wieder nach Österreich. Dann ist mein Visa drei Monate. Dann bin ich ca. zwei Monate noch geblieben, bis ich nach Italien gegangen bin. Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2017 war ich in Italien und bin dann am 30.12.2017 wieder nach Österreich zurückgekommen, um meine Frau zu besuchen. RI: Warum haben Sie sich, obwohl Sie sich monatelang in Italien aufgehalten haben, in Österreich nicht abgemeldet? BF: Die Freundin war schwanger. Ich habe. Bevor ich die XXXX 2016 im Feb. 2016 verlassen habe, dann habe ich die Meldung gelöscht. Dann war meine Freundin schwanger. Ich bin in den XXXX , gegangen. Meine Freundin hat mich hier getroffen, als ich nach Italien gehen wollte, habe ich ihr gesagt, dass ich das canceln will. Ich ging ins Magistrat und sie beim Magistrat haben gesagt, dass meine Freundin unterschreiben muss, damit das möglich wird. Sie hat sich aber geweigert, das Papier zu unterschreiben. Ich musste aber wegen Terminen in Visa-Angelegenheiten nach Italien. BF: Die Freundin war schwanger. Ich habe. Bevor ich die römisch 40 2016 im Feb. 2016 verlassen habe, dann habe ich die Meldung gelöscht. Dann war meine Freundin schwanger. Ich bin in den römisch 40 , gegangen. Meine Freundin hat mich hier getroffen, als ich nach Italien gehen wollte, habe ich ihr gesagt, dass ich das canceln will. Ich ging ins Magistrat und sie beim Magistrat haben gesagt, dass meine Freundin unterschreiben muss, damit das möglich wird. Sie hat sich aber geweigert, das Papier zu unterschreiben. Ich musste aber wegen Terminen in Visa-Angelegenheiten nach Italien. RI: Warum haben Sie 2016 die bei Ihrer Adresse hinterlegten amtlichen Schriftstücke nicht behoben? BF:
  13. Das ist, als ich mich bei der XXXX abgemeldet habe, um mich bei der XXXX anzumelden. BF:
  14. Das ist, als ich mich bei der römisch 40 abgemeldet habe, um mich bei der römisch 40 anzumelden. RI wiederholt die Frage. BF: Welche Adresse? Ich habe auch von der XXXX keine Briefe bekommen, weil ich in Italien war. BF: Welche Adresse? Ich habe auch von der römisch 40 keine Briefe bekommen, weil ich in Italien war. BFV: Wie Sie in Italien waren, haben Sie die Briefe in der XXXX nicht bekommen. Das wissen wir. In der XXXX waren Sie erst 2017 gemeldet. Aber Sie haben schon 2016 Briefe von der Behörde in die XXXX bekommen?BFV: Wie Sie in Italien waren, haben Sie die Briefe in der römisch 40 nicht bekommen. Das wissen wir. In der römisch 40 waren Sie erst 2017 gemeldet. Aber Sie haben schon 2016 Briefe von der Behörde in die römisch 40 bekommen? BF: Ich habe keine Briefe erhalten in der XXXX . Ich habe die XXXX im Februar 2016 verlassen. BF: Ich habe keine Briefe erhalten in der römisch 40 . Ich habe die römisch 40 im Februar 2016 verlassen. […] BFV: Sie haben Feb. 2016 gerade gesagt. Meinten Sie damit, dass Sie nur bis dann bis zu diesem Zeitpunkt Post erhalten haben? BF: Ich habe keine Briefe erhalten, das ist, als ich die XXXX abgemeldet habe.BF: Ich habe keine Briefe erhalten, das ist, als ich die römisch 40 abgemeldet habe. RI: Warum sind Sie zwischen Italien und Österreich „gependelt“ wie Sie jetzt angeben, Sie hatten doch die Erlaubnis sich in Italien aufzuhalten? BF: Besuch hier? Italien? Ich fuhr nur zu Besuch nach Italien, meine Frau lebt hier. RI: Bitte stellen Sie nochmals die Frage. BF: Ich kam nach Italien. Das ist der einzige Platz, den ich kenne. Meine Frau lebt in Österreich. Ich habe zu dieser Frage nichts weiter zu sagen. RI: Wann und wieso sind Sie zuletzt nach Österreich zurückgekommen? BF: Dezember kam ich. RI: Wann und wieso sind Sie zuletzt nach Österreich gekommen? BF: Ich kam, um meine Frau zu besuchen. RI: Von welcher Frau sprechen Sie jetzt? BF: Meine Freundin. RI: Bitte sagen Sie den Namen. BF: Ich meine XXXX . BF: Ich meine römisch 40 . RI: Wie sind Sie in Österreich eingereist? BF: Mit dem Zug. Der BFV legt eine weitere Kopie der Bahnkarte vom 30.12.2017 vor. Dieser ist zu entnehmen, dass eine Fahrt am 30.12.2017 von Rom nach Wien-Hauptbahnhof erfolgt ist. Der Bahnkarte ist auch zu entnehmen, dass sie nicht auf einen Namen ausgestellt ist. […] BF: Diese Kopie von Italien: Ist das die Kopie von dem Ticket, mit dem ich gekommen bin oder ich weggefahren bin? RI: Auf der Karte ist zu lesen, dass es sich um eine Fahrt von Rom nach Wien-Hauptbahnhof handelt. BF: Das Ticket, mit dem ich im Dezember gekommen bin, war in meiner Geldbörse mit dem Pass. RI: In Ihrem Reisepass befindet sich lediglich ein Stempel über Ihre Einreise in Österreich am 15.05.2017, wieso gibt es keine weiteren Nachweise über Ihre Reisetätigkeit in Ihrem Reisepass? BF: Im Zug stempeln sie den Pass nicht ab, nur auf den Flügen. RI: Seit wann kennen Sie Ihre Freundin, Frau XXXX ?RI: Seit wann kennen Sie Ihre Freundin, Frau römisch 40 ? BF: Ich glaube seit September bzw. Oktober
  15. Ich glaube sie hat die Daten. Sie weiß genau wann. Am ersten Tag, als wir uns kennengelernt haben, hat sie Fotos gemacht. RI: Wie haben Sie sie kennen gelernt? BF: Ich bin zu SPAR gegangen. Ich bin aus dem SPAR gekommen. Ich bin ihr begegnet vor ihrem Haus. Seither habe ich dann mit ihr gesprochen. RI: Wo haben Sie gewohnt in den letzten drei Monaten in Österreich? BF: Der erste Platz, als ich kam, war das Hotel XXXX . Drei Tage waren wir dort. Dann sind wir in die XXXX . Wir waren ungefähr eine Woche dort. Dann haben wir einen Anruf von diesem Apartment bekommen, wo wir jetzt wohnen.BF: Der erste Platz, als ich kam, war das Hotel römisch 40 . Drei Tage waren wir dort. Dann sind wir in die römisch 40 . Wir waren ungefähr eine Woche dort. Dann haben wir einen Anruf von diesem Apartment bekommen, wo wir jetzt wohnen. RI: Wieso haben Sie in Hotels und nicht bei Ihrer Freundin gewohnt? BF: Sie hat damals noch bei Freunden gewohnt, noch nicht in unserem Apartment. RI: Konnten Sie dort nicht wohnen? BF: Nein. Der Besitzer, von der Wohnung, wo die Freundin früher war, hat mir nicht erlaubt, dort zu wohnen. RI: Haben Sie Unterlagen über diese Tage Ihrer Unterkunft in den Hotels? BF: Meine Freundin hat es. RI: Wer hat die Unterkünfte bezahlt? BF: Meine Freundin. RI: Wieso haben Sie sich nicht an der Adresse der Wohnung Ihrer Freundin, bei Sie angeben jetzt zu wohnen, angemeldet? BF: Weil wir wollten diesen Monat nach Italien gehen. RI: Wo befinden Sich Ihre persönlichen Sachen, wie zB Kleidung, Schuhe etc.? BF: Bei ihr. RI: Als Sie festgenommen wurden, hatten Sie einen Rucksack mit Kleidung bei sich, wieso? BF: Nein. Sie hat es mir gebracht, als sie zu Besuch kam. RI: War Ihre Freundin dabei, als Sie festgenommen wurden? BF: Ja. RI: Als Sie festgenommen wurden, hatten Sie zwei Bankomatkarten bei sich, handelt es sich dabei um solche die Sie in Österreich oder in Italien bekommen haben? BF: Österreich. RI: Was können Sie mir über die persönlichen Verhältnisse Ihrer Freundin erzählen? BF: Sie arbeitet. RI: Wo arbeitet sie? BF: Im XXXX . Bei der XXXX . BF: Im römisch 40 . Bei der römisch 40 . RI: Was arbeitet sie? BF: Sie sagt, sie sei eine Kellnerin. RI: Kennen Sie das Lokal, wo Ihre Freundin arbeitet? BF: Ja. RI: Wovon haben Sie während Ihres Aufenthalts in Österreich gelebt? BF: Mit meiner Freundin ist es gut. RI: Soll ich das so verstehen, dass Sie von ihr Geld bekommen? BF: Ja. RI: Können Sie mir sagen wie viel? BF: Wenn ich Geld brauche, um mir etwas zum Kaufen, dann gibt sie mir das. RI: Haben Sie auch eigene Einkünfte? BF: Nein. Ich war ein Frisör. Ich habe dann damit aufgehört in Österreich. RI: Woher stammen die EUR 400,00, die nach Ihren Angaben sich in der Wohnung Ihrer Freundin befinden und die Ihnen gehören? BF: Von ihr. RI: Bei Ihrer Einvernahme bei der Behörde am 12.03.2018 haben Sie angegeben, dass diese 400,00 Euro Ihnen gehören. Das verstehe ich jetzt nicht. BF: Meine Freundin hat es mir gegeben. Ich hatte das bei mir, als mich die Polizei inhaftiert hat. RI: Mit wieviel Geld sind Sie in Österreich eingereist? BF: Sie hat mir Geld nach Italien gesandt, damit ich mir die Tickets kaufen kann. 40, 45 Euro. RI: Sie haben gegenüber der Behörde angegeben, Ihre Freundin heiraten zu wollen, stimmt das? BF: Ja. RI: Haben Sie schon konkrete Pläne? BF: Ja. Wir haben schon die Ringe gekauft. Sie hat die Ringe. RI: Wo wollen Sie leben? BF: Ich möchte mit ihr hier in Österreich leben. RI: Wo wollen Sie heiraten? BF: Wir wollten nach Italien gehen, um dort zu heiraten. RI: Über welche sozialen Anknüpfungspunkte verfügen Sie noch in Österreich? BF: Vorher, früher, habe ich Kontakt mit meiner Ex gehabt, die ein Baby von mir erwartete. RI: Und jetzt? BF: Keine weiteren Kontakte. RI: Sie sind jedenfalls unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Wie haben Sie sich Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich vorgestellt? BF: Das ist, warum ich sie heiraten will. Ansonsten ist es ein Stress. RI: Wie stellen Sie sich Ihr Leben vor, wenn Sie aus der Haft entlassen werden? Was hätten Sie vor? BF: Mein erster Plan ist, dass ich sie heirate. RI: Und weiter? BF: Dann kann ich mit der Schule beginnen, sobald wir verheiratet sind. RI: Ist Ihnen bewusst, dass Sie jetzt nicht in Österreich bleiben können? BF: Nein. RI: Das ist alles, was Sie dazu sagen? BF: Ich möchte gerne mit ihr bleiben. Ich weiß, dass ich hier nicht sein darf, also muss ich nach Italien zurückgehen. RI: Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellen? BFV: Nein.“ Nach einer Verhandlungsunterbrechung und Belehrung

§ 51AVG i

Vm § 49 AVG wurde die als Zeugin erschienene Freundin des Beschwerdeführers einvernommen und gab nach Bekanntgabe ihrer Personalien insbesondere an, wie folgt:Nach einer Verhandlungsunterbrechung und Belehrung

Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG wurde die als Zeugin erschienene Freundin des Beschwerdeführers einvernommen und gab nach Bekanntgabe ihrer Personalien insbesondere an, wie folgt: „RI: Wo wohnen Sie? Z: Ich wohne im XXXX . In der XXXX . Z: Ich wohne im römisch 40 . In der römisch 40 . RI: Waren Sie schon einmal in Italien? Z: Ja. RI: Wann und wie lange? Z: Ich war dreimal in Italien. Das erste Mal bin ich im Oktober 2017 nach Italien gekommen. Eine Woche lang ungefähr, vier-fünf Tage bin ich geblieben. Ich kann mich nicht an die genaue Zeit erinnern, wann ich dort war. Aber ich war dreimal dort. Ich war aber nie lange dort, weil ich nicht von meiner Arbeit frei bekommen habe. RI: Wann waren Sie zuletzt in Italien? Z: Im Dezember. Ich bin von der Schweiz nach Italien gegangen. RI: Haben Sie den BF in Italien gesehen? Z: Ja. Er ist der Grund, warum ich nach Italien gegangen bin. RI: Wann war das? Wann haben Sie ihn besucht? Z: Dreimal oder viermal, jetzt weiß ich das nicht. RI: In welcher Beziehung stehen Sie zum BF? Z: Er ist mein Freund. RI: Wann haben Sie den BF kennen gelernt? Z: Ungefähr im September 2016 haben wir uns kennengelernt. Zusammen gekommen sind wir im Oktober. RI: Wo haben Sie den BF kennen gelernt? Z: Auf der Straße. Das war Schicksal. RI: Schildern Sie mir bitte die konkrete Situation? Z: Es war am Abend. Meine Oma hat mich einkaufen geschickt. Ich bin aus dem Haus gegangen, er ist vorbeigegangen und wir haben uns angesehen. Ich bin dann weitergegangen, habe gestoppt und gehofft, dass er mich anspricht. RI: Können Sie sich erinnern, wo das war? Z: XXXX , wo meine Oma wohnt.Z: römisch 40 , wo meine Oma wohnt. RI: Wo waren Sie einkaufen? Z: Bei einem türkischen Geschäft in der XXXX .Z: Bei einem türkischen Geschäft in der römisch 40 . RI: Das heißt, das ist im XXXX . Gibt es dort, wo Sie ihn getroffen haben, Geschäfte?RI: Das heißt, das ist im römisch 40 . Gibt es dort, wo Sie ihn getroffen haben, Geschäfte? Z: Da, wo wir uns kennengelernt haben, ist kein Geschäft. Es war genau vor meinem Haus. RI: Was können Sie mir über die persönlichen Verhältnisse des BF erzählen? Z: Er hat einen Sohn hier mit einer anderen Frau. Er hat ein italienisches Visum mit Arbeitserlaubnis. Ich weiß alles über ihn. RI: Wann und wie ist der BF das letzte Mal nach Österreich gekommen? Z: An dem Tag, wo Neujahr war, ist er gekommen. Ich habe das Ticket geschickt, mit dem er gekommen ist. RI: Wo haben Sie den BF getroffen, nachdem er das letzte Mal hier in Österreich angekommen ist? Z: Als er aus dem Zug gekommen ist, am Bahnhof Meidling. RI: Wieso waren Sie Anfang Jänner gemeinsam in Hotels? Z: Ich habe bei meiner Freundin gewohnt im XXXX . Da konnte ich nicht zusammen mit meinem Freund wohnen, denn sie wohnt zusammen mit ihrem Freund und es sind nur eineinhalb Zimmer.Z: Ich habe bei meiner Freundin gewohnt im römisch 40 . Da konnte ich nicht zusammen mit meinem Freund wohnen, denn sie wohnt zusammen mit ihrem Freund und es sind nur eineinhalb Zimmer. RI: Haben Sie Unterlagen über diese Tage Ihrer Unterkunft in den Hotels? Rechnungen? Z: Von XXXX , das erste Hotel, habe ich mit E-Mail gebucht. Das war bei der Autobahn. Es war sehr schwierig, dorthin zu kommen. Nach 3-4 Tagen wir sind nach Wien in die XXXX zu einem Hotel. Wir haben dort jeden Tag verlängert. Das hat alles mein Freund gemacht. Ich denke, dass die Zimmer auf seinen Namen geschrieben waren. Z: Von römisch 40 , das erste Hotel, habe ich mit E-Mail gebucht. Das war bei der Autobahn. Es war sehr schwierig, dorthin zu kommen. Nach 3-4 Tagen wir sind nach Wien in die römisch 40 zu einem Hotel. Wir haben dort jeden Tag verlängert. Das hat alles mein Freund gemacht. Ich denke, dass die Zimmer auf seinen Namen geschrieben waren. RI: Wer hat die Kosten für die Hotelunterkunft übernommen? Z: Ich. RI: Seit wann wohnt der BF bei Ihnen in der Wohnung? Z: Wir haben dann zusammen nach einer Wohnung geschaut und ich habe einen Mann gefunden. Das war bei Willhaben. Er hat jemanden als Mieter gesucht. Wir sind dann dorthin gekommen. Der Wohnungsmieter wohnt auch dort. Er braucht die Wohnung später für seine Tochter und kommt auch manchmal. Er ist ein Regisseur hier in Wien. RI: Sie wohnen in der Wohnung gemeinsam mit Ihrem Freund? Z: Ja. RI: Seit wann wohnen Sie dort? Z: Seit etwa

  1. Jänner
  2. RI: Wieso hat er sich nicht an Ihrer Wohnung angemeldet? Z: Das ist ein Problem. Der Freund, der diese Wohnung hat (Gemeindewohnung) hat gesagt, er kann nicht so viele Leute anmelden. Wenn er zu viele Leute anmeldet, nehmen sie ihm die Wohnung weg und er kann sie seiner Tochter nicht weitergeben. RI: Wo befinden Sich die persönlichen Sachen des BF, wie zB Kleidung, Schuhe etc.? Z: Bei mir. RI: Als er festgenommen wurde, waren Sie anwesend, stimmt das? Z: Ja. Ich habe die Polizei gerufen. RI: Können Sie mir erklären, wieso er im Gefängnis einen Rucksack mit Kleidung bei sich hatte? Z: Das habe ich ihm am Mittwoch gegeben, zusammen mit 10 Euro. RI: Wissen Sie wie der BF sich sein Leben in Italien bzw. hier in Österreich finanziert hat? Z: Ja. Mit mir. RI: Und davor? Z: Wenn er nicht mit mir war, war er mit XXXX zusammen. Sie hat alles für ihn bezahlt. Z: Wenn er nicht mit mir war, war er mit römisch 40 zusammen. Sie hat alles für ihn bezahlt. RI: Haben Sie auch Bargeld in Ihrer Wohnung, das dem BF gehört? Z: Bei uns ist es unser Geld. Ich habe das Geld. Ich muss viele Sachen zahlen. Momentan habe ich kein Geld. RI: Wie lange hatte der BF vor, hier in Österreich zu bleiben? Z: Er ist jetzt gekommen. Er wollte auch in Italien bleiben, aber ich habe ihm gesagt, er solle kommen. Wir haben uns schon so lange nicht gesehen. Ich wollte ihn heiraten und in der Schule anmelden. Ich habe gar nicht gewusst, dass er hier nicht erlaubt ist. Diese Ex-Freundin hat ihm nicht Bescheid gegeben, dass er Briefe von der Behörde bekommen hat und daher haben wir das nicht gewusst. RI: Hat er Ihnen gesagt, dass er in Österreich um Asyl angesucht hat? Z: Ja. RI: Haben Sie darüber gesprochen, was mit diesem Verfahren los ist? Z: Nein. Wir haben, seitdem wir zusammen sind, gekämpft, dass wir zusammen sind. Seine und meine Familie will nicht, dass wir zusammen sind. Seine Familie mag mich schon, aber meine Familie mag ihn nicht. Besser gesagt meine Mama. RI: Kennen Sie seine Familie? Z: Ja. Ich kenne seine Familie. Ich kenne zwei Cousins von ihm. RI: Woher kennen Sie diese Männer? Z: Bei dem einen hat er eine Zeitlang in Italien gewohnt, als ich bei ihm war. Mit dem anderen haben wir nicht so viel Kontakt. Dieser Cousin ist in der Türkei. RI: Wissen Sie wie er sich die Finanzierung dieses seines Aufenthalts vorgestellt hat? Z: Ich weiß nicht, welchen Zeitpunkt Sie meinen. RI wiederholt die Frage. Z: Ich wollte das Leben finanzieren, aber, wenn er dann den Deutschkurs hat und wir heiraten, kann er auch selbst arbeiten. RI: Was arbeiten Sie? Z: Als Prostituierte. Ich habe die Grüne Karte. RI: Wo arbeiten Sie? Z: In einem Laufhaus im XXXX .Z: In einem Laufhaus im römisch 40 . RI: Kennt Ihr Freund dieses Laufhaus? Z: Nein. Ich habe erst seit letzter Woche zu dieser Arbeitsstelle gewechselt. RI: Wo haben Sie zuvor gearbeitet? Z: Im XXXX .Z: Im römisch 40 . RI: Kennt der BF diese Arbeitsstelle? Z: Ja. RI: Das heißt, er war schon dort? Z: Er war nicht im Gebäude, aber er hat mich dort mehrfach abgeholt. RI: Wann und wo wollen Sie heiraten? Z: Ich nehme an hier. Ich weiß nicht, wo er sich aufhalten kann. Wenn Sie ihn nach Italien schicken, heirate ich ihn in Italien. RI: Können Sie sagen, ungefähr wie viel Geld Sie zuletzt dem BF gegeben haben? Z: 10 Euro in Schubhaft, das zweite Mal 20 Euro. RI: Kennen Sie Freunde, Bekannte des BF in Österreich? Z: Ein paar. RI: Wen zum Beispiel? Z: Ich kenne einen Freund von ihm, der mit ihm zur gleichen Zeit nach Europa gekommen ist, er unterstützt mich in diesem Zeitpunkt psychisch. RI: Er wohnt in Österreich? Z: Ja. RI: Noch jemanden? Z: Bekannte gibt es viele, aber Freunde nur diesen. RI: Wissen Sie, wie sich der BF seinen weiteren Aufenthalt in Österreich vorstellt? Z: Straflos hoffentlich. Ich weiß nicht. Wir wollen einfach ein normales Leben leben. Wir wollen das alles jetzt machen. Er konnte nicht ausreisen nach Österreich in dieser Zeit, wo er in Italien war. Er musste sein Visum erneuern. Ende Juli ist er nach Italien gegangen. Am
  3. August hat er dort einen Termin gehabt. Er musste warten, bis er ein neues Visum erhalten hat. Das Visum hat er dann im Dezember bekommen. RI: Welches Visum? Z: Ein italienisches Visum, diese Karte. RI: Diese Karte berechtigt ihn zum Aufenthalt in Italien? Z: Ja, aber auch zum Arbeiten. RI: Warum konnte er während dieser Zeit nicht nach Österreich ausreisen? Z: Er hatte diese Papiere nicht. Richterin zeigt der Z den nigerianischen Reisepass des BF. Z: Ich weiß nicht, ob er damit ausreisen hätte dürfen. RI: Wie stellen Sie sich Ihr Leben mit dem BF vor, wenn Sie aus der Haft entlassen werden würde? Was hätten Sie vor? Z: Zuerst würde ich ihn anmelden, dass er einen Meldezettel hat, dann einen Deutschkurs. Er hat schon alle Bücher zu Hause. Dann während dieser Zeit zu heiraten. Heiraten ist aber nicht so wichtig. Wichtiger ist, dass er hier eine Arbeitsbewilligung bekommt. Wir haben uns bei einem Amt informiert und sie haben uns gesagt, dass er, wenn er einen A2-Deutschkurs hat, auch eine Arbeitserlaubnis bekommen kann. RI: Sie sagen, Sie würden ihn anmelden, wo? Z: Bei der CARITAS kann man sich zum Beispiel anmelden. In meiner aktuellen Wohnung kann ich ihn nicht anmelden, aber vielleicht können wir uns gemeinsam in der Wohnung meiner Oma anmelden. RI: Haben Sie Fragen an die Zeugin? BFV: Keine Fragen. […] BFV: Die Schubhaft ist begründet mit der Sicherung der Abschiebung nach Nigeria und bezieht sich somit auf die Rückkehrentscheidung vom Dezember. Diese Entscheidung steht in einem eklatanten Spannungsverhältnis zur Entscheidung eines anderen Mitgliedsstaates. Der BF hat heute in der Verhandlung auch angegeben, wenn es für ihn keine Möglichkeit gibt, hier in Österreich zu bleiben, dann geht er nach Italien. Er ist somit ausreisewillig. Weiters ist er unbescholten und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht gegeben.“ Nach Abschluss der mündlichen Einvernahmen, wurde der in der Verhandlung im Original vorgelegte Reisepass des Beschwerdeführers in den wesentlichen Seiten kopiert und als Beilage./3 zur Verhandlungsschrift genommen und der Originalreisepass anschließend dem anwesenden Sicherheitsorgan wieder ausgefolgt. Nach vorübergehender Unterbrechung und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verkündete die Richterin die Entscheidung: Zunächst wurde unter Spruchpunkt A) I. der Beschwerde

§ 76

FPG in Verbindung mit § 22a BFA-VG in Verbindung mit § 40 BFA-VG stattgegeben und der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018, Zl.: 821805402 / 1802240421 /BMI-BFA, ersatzlos behoben, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 12.03.2018 für rechtswidrig erklärt. Weiters wurde unter Spruchpunkt A) II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und schließlich unter Spruchpunkt A) III. der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz

§ 35Abs 1 in Verbindung mit Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen und ausgesprochen, dass der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres,

§ 35Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Vw

GVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Beschwerdeführer, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Unter Spruchpunkt B) wurde die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Zunächst wurde unter Spruchpunkt A) römisch eins. der Beschwerde

Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG stattgegeben und der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018, Zl.: 821805402 / 1802240421 /BMI-BFA, ersatzlos behoben, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 12.03.2018 für rechtswidrig erklärt. Weiters wurde unter Spruchpunkt A) römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und schließlich unter Spruchpunkt A) römisch drei. der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz

Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG abgewiesen und ausgesprochen, dass der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres,

Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Beschwerdeführer, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Unter Spruchpunkt B) wurde die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

1.12. Nachdem am 23.03.2018 die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses

§ 29Abs.2a in Verbindung mit Abs. 4 Vw

GVG beantragt wurde, erfolgte die schriftliche Ausfertigung des zuvor mündlich verkündeten Erkenntnisses am 26.04.2018.1.12. Nachdem am 23.03.2018 die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 2 a, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG beantragt wurde, erfolgte die schriftliche Ausfertigung des zuvor mündlich verkündeten Erkenntnisses am 26.04.

  1. 1.
  2. Mit Schriftsatz vom 11.04.2018 wurde außerordentliche Revision gegen Spruchpunkt A) II. des zuvor genannten Erkenntnisses erhoben, verbunden mit Anträgen auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung von Verfahrenshilfe.1.
  3. Mit Schriftsatz vom 11.04.2018 wurde außerordentliche Revision gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. des zuvor genannten Erkenntnisses erhoben, verbunden mit Anträgen auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung von Verfahrenshilfe. 1.
  4. Mit Beschluss vom 18.04.2018 gab der Verwaltungsgerichtshof

§ 30Abs. 2 Vw

GG dem Antrag auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt und führte begründend aus, dass der Antragsteller am 17.04.2018 aus der auf den Fortsetzungsausspruch

§ 22a Abs.

3 BFA-VG gestützten Schubhaft entlassen worden sei.1.14. Mit Beschluss vom 18.04.2018 gab der Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dem Antrag auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt und führte begründend aus, dass der Antragsteller am 17.04.2018 aus der auf den Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22, a Absatz 3, BFA-VG gestützten Schubhaft entlassen worden sei. 1.15. Mit Beschluss vom 01.10.2018 entschied der Verwaltungsgerichtshof über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe und gewährte die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Kommissionsgebühren und der Eingabegebühr

§ 24aVw

GG.1.15. Mit Beschluss vom 01.10.2018 entschied der Verwaltungsgerichtshof über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe und gewährte die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Kommissionsgebühren und der Eingabegebühr

Paragraph 24 a, VwGG. 1.

  1. Mit Erkenntnis vom 13.11.2018, Zl. Ra 2018/21/0064-13 wurde das am 21.03.2018 mündlich verkündetet und am 26.04.2018 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W 174 2189426-1/45E im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt A.II.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde insbesondere wie folgt ausgeführt: „Die (versuchte) Zustellung des Bescheides des BFA vom
  2. Dezember 2017 ist an die Adresse der früheren Lebensgefährtin des Revisionswerbers erfolgt, an der er noch bis zum
  3. Jänner 2018 gemeldet war. Der Revisionswerbers hat allerdings schon in der Schubhaftbeschwerde vorgebracht, dass er erst am
  4. Dezember 2017 aus Italien kommend wieder nach Österreich eingereist sei und dann mit seiner nunmehrigen Freundin in zwei näher bezeichneten Hotels in Niederösterreich und Wien gewohnt habe, bis sie Ende Jänner in ihre neue Wohnung in Wien gezogen seien. In den Verwaltungsakten des BFA findet sich zudem ein Erhebungsbericht aus dem September 2017, wonach sich der Revisionswerbers an seiner Meldeadresse nicht mehr aufhalte, sondern (nach den Angaben seiner früheren Lebensgefährtin) schon ca. drei Monate zuvor nach Italien verzogen sei. […] Vielmehr spricht der genannte Erhebungsbericht in Verbindung mit den eigenen Angaben des Revisionswerbers dafür, dass er zum Zeitpunkt des Zustellversuchs am
  5. Dezember 2017 und der Hinterlegung am
  6. Dezember 2017 den regelmäßigen Aufenthalt an seiner Meldeadresse aufgegeben hat und die betreffende Wohnung daher nicht mehr als Abgabestelle im Sinn des § 2 Z. 4 ZustG in Betracht kam (vgl. Zur bloßen Indizwirkung von Eintragungen im Zentralen Melderegister VwGH
  7. März 2010,2 1010/21/0007).[…] Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zwar auch schon ausgesprochen, dass die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr trägt, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig, wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für Sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre (vgl. etwa VwGH 11.11.2013, 2013/22/0107, mwN). Diese auch vom Obersten Gerichtshof übernommene Rechtsprechung betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Behörde bzw. das Gericht von der Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd § 8 Abs. 2 ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann (vgl. OGH 9.7.2014, 2Ob207/13z). Im vorliegenden Fall ist demgegenüber in den Verwaltungsakten dokumentiert, dass das BFA von sich aus Zweifel am Weiterbestehen der Abgabestelle hegte; dies hätte – obwohl der Rückstand nur den für sich genommen auf keine Aufgabe der Abgabestelle hinweisenden vermerkt `nicht behoben` enthielt – zu weiteren Nachforschungen und gegebenenfalls – mangels ohne Schwierigkeiten feststellbarer neuer gab Abgabestelle – zu einer Zustellung durch Hinterlegung

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustG führen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher – jedenfalls ohne nähere Auseinandersetzung mit den Angaben des Revisionswerbers hinsichtlich der Aufgabe seiner Wohnung – nicht von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides des BFA vom

  1. Dezember 2017 betreffend (insbesondere) Rückkehrentscheidung und Einreiseverbots ausgehen. Da aber die Bejahung der Voraussetzungen der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung durch das Bundesverwaltungsgericht – insbesondere unter Verhältnismäßigkeitsprinzipien – tragend darauf gestützt wurde, dass eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorgelegen sei, erweist sich der vors Fortsetzungsausspruch schon aus diesem Grund als rechtswidrig.“„Die (versuchte) Zustellung des Bescheides des BFA vom
  2. Dezember 2017 ist an die Adresse der früheren Lebensgefährtin des Revisionswerbers erfolgt, an der er noch bis zum
  3. Jänner 2018 gemeldet war. Der Revisionswerbers hat allerdings schon in der Schubhaftbeschwerde vorgebracht, dass er erst am
  4. Dezember 2017 aus Italien kommend wieder nach Österreich eingereist sei und dann mit seiner nunmehrigen Freundin in zwei näher bezeichneten Hotels in Niederösterreich und Wien gewohnt habe, bis sie Ende Jänner in ihre neue Wohnung in Wien gezogen seien. In den Verwaltungsakten des BFA findet sich zudem ein Erhebungsbericht aus dem September 2017, wonach sich der Revisionswerbers an seiner Meldeadresse nicht mehr aufhalte, sondern (nach den Angaben seiner früheren Lebensgefährtin) schon ca. drei Monate zuvor nach Italien verzogen sei. […] Vielmehr spricht der genannte Erhebungsbericht in Verbindung mit den eigenen Angaben des Revisionswerbers dafür, dass er zum Zeitpunkt des Zustellversuchs am
  5. Dezember 2017 und der Hinterlegung am
  6. Dezember 2017 den regelmäßigen Aufenthalt an seiner Meldeadresse aufgegeben hat und die betreffende Wohnung daher nicht mehr als Abgabestelle im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG in Betracht kam vergleiche Zur bloßen Indizwirkung von Eintragungen im Zentralen Melderegister VwGH
  7. März 2010,2 1010/21/0007).[…] Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zwar auch schon ausgesprochen, dass die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr trägt, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig, wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für Sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre vergleiche etwa VwGH 11.11.2013, 2013/22/0107, mwN). Diese auch vom Obersten Gerichtshof übernommene Rechtsprechung betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Behörde bzw. das Gericht von der Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd Paragraph 8, Absatz 2, ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann vergleiche OGH 9.7.2014, 2Ob207/13z). Im vorliegenden Fall ist demgegenüber in den Verwaltungsakten dokumentiert, dass das BFA von sich aus Zweifel am Weiterbestehen der Abgabestelle hegte; dies hätte – obwohl der Rückstand nur den für sich genommen auf keine Aufgabe der Abgabestelle hinweisenden vermerkt `nicht behoben` enthielt – zu weiteren Nachforschungen und gegebenenfalls – mangels ohne Schwierigkeiten feststellbarer neuer gab Abgabestelle – zu einer Zustellung durch Hinterlegung

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG führen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher – jedenfalls ohne nähere Auseinandersetzung mit den Angaben des Revisionswerbers hinsichtlich der Aufgabe seiner Wohnung – nicht von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides des BFA vom

  1. Dezember 2017 betreffend (insbesondere) Rückkehrentscheidung und Einreiseverbots ausgehen. Da aber die Bejahung der Voraussetzungen der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung durch das Bundesverwaltungsgericht – insbesondere unter Verhältnismäßigkeitsprinzipien – tragend darauf gestützt wurde, dass eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorgelegen sei, erweist sich der vors Fortsetzungsausspruch schon aus diesem Grund als rechtswidrig.“ 1.
  2. Mit ergänzender Stellungnahme vom 25.10.2019 verwies der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wonach darin klargestellt worden sei, dass nach Aufhebung eine Schubhafterkenntnisses durch den VwGH im Umfang des Fortsetzungsausspruch das Bundesverwaltungsgericht eine Ersatzentscheidung zu treffen habe (vgl. VwGH 05.10.2017, 2017/21/0161).1.
  3. Mit ergänzender Stellungnahme vom 25.10.2019 verwies der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wonach darin klargestellt worden sei, dass nach Aufhebung eine Schubhafterkenntnisses durch den VwGH im Umfang des Fortsetzungsausspruch das Bundesverwaltungsgericht eine Ersatzentscheidung zu treffen habe vergleiche VwGH 05.10.2017, 2017/21/0161). 1.
  4. Mit Mitteilung vom 04.02.2021 wurde eine vom Beschwerdeführer am 12.01.2021 in der Slowakei gefertigten Vertretungsvollmacht der BBU GmbH für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vorgelegt.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  6. Getroffene Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, ohne dass diesbezüglich ein Rechtsmittel ergriffen worden war, wurde die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2016, GZ.: W184 1431803-1/11E ausgesprochene Abweisung der Beschwerde gegen die mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2012, Az.: 12 18.54-BAT gegen den Beschwerdeführer betreffend der vom ihm am 10.12.2012 gestellten Anträge auf internationalen Schutz (Asyl

§ 3Asyl

G 2005; subsidiären Schutz

§ 8Asyl

G 2005) erfolgte Abweisung rechtskräftig.Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, ohne dass diesbezüglich ein Rechtsmittel ergriffen worden war, wurde die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2016, GZ.: W184 1431803-1/11E ausgesprochene Abweisung der Beschwerde gegen die mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2012, Az.: 12 18.54-BAT gegen den Beschwerdeführer betreffend der vom ihm am 10.12.2012 gestellten Anträge auf internationalen Schutz (Asyl

Paragraph 3, AsylG 2005; subsidiären Schutz

Paragraph 8, AsylG 2005) erfolgte Abweisung rechtskräftig. Der am 21.12.2017, Zahl 821805402/1594936 von der belangten Behörde erlassene Bescheid, worin über die vom Beschwerdeführer am 10.12.2012 gestellten Anträge auf internationalen Schutz dahingehend entschieden wurde, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt wurde, dass

§ 52Abs.

9 FPG 2005 die Abschiebung

§ 46

FPG 2005 des Beschwerdeführers nach NIGERIA zulässig ist sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG 2005 nicht gewährt wurde und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Ziffer eins BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs.

2 Z. 6 FPG 2005 ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen wurde, wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 27.12.2017, am 28.12.2017 bei der Zustellbasis der damals im Zentralen Melderegister ersichtlichen Wohnsitzadresse, PLZ XXXX hinterlegt (vgl. Verwaltungsakt S 141-163). Ein neuerlicher Zustellversuch des der Behörde am 17.1.2018 mit dem Vermerk „zurück - nicht behoben“ rückgemittelten Bescheides vom 21.12.2017 fand nicht statt. Eine Anfrage des Bundesamtes im Zentralen Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 18.1.2018 von seinem Hauptwohnsitz in XXXX abgemeldet worden war (vgl. Verwaltungsakt S 164f.).Der am 21.12.2017, Zahl 821805402/1594936 von der belangten Behörde erlassene Bescheid, worin über die vom Beschwerdeführer am 10.12.2012 gestellten Anträge auf internationalen Schutz dahingehend entschieden wurde, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und festgestellt wurde, dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 die Abschiebung

Paragraph 46, FPG 2005 des Beschwerdeführers nach NIGERIA zulässig ist sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 nicht gewährt wurde und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen wurde, wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 27.12.2017, am 28.12.2017 bei der Zustellbasis der damals im Zentralen Melderegister ersichtlichen Wohnsitzadresse, PLZ römisch 40 hinterlegt vergleiche Verwaltungsakt S 141-163). Ein neuerlicher Zustellversuch des der Behörde am 17.1.2018 mit dem Vermerk „zurück - nicht behoben“ rückgemittelten Bescheides vom 21.12.2017 fand nicht statt. Eine Anfrage des Bundesamtes im Zentralen Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 18.1.2018 von seinem Hauptwohnsitz in römisch 40 abgemeldet worden war vergleiche Verwaltungsakt S 164f.). Da weder weitere Nachforschungen angestellt wurden und gegebenenfalls – mangels ohne Schwierigkeiten feststellbarer neuer Abgabestelle – es zu keiner Zustellung durch Hinterlegung

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustG gekommen ist, war der Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2017 betreffend insbesondere gegen den Beschwerdeführer erlassener Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots zum Zeitpunkt der mündlich verkündeten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 21.03.2018 mangels rechtswirksamer Zustellung nicht rechtskräftig.Da weder weitere Nachforschungen angestellt wurden und gegebenenfalls – mangels ohne Schwierigkeiten feststellbarer neuer Abgabestelle – es zu keiner Zustellung durch Hinterlegung

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG gekommen ist, war der Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2017 betreffend insbesondere gegen den Beschwerdeführer erlassener Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots zum Zeitpunkt der mündlich verkündeten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 21.03.2018 mangels rechtswirksamer Zustellung nicht rechtskräftig. Nachdem der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in XXXX am 11.03.2018 kontrolliert und eine EKIS-Abfrage das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ergeben hatte, wurde er nach Kontaktaufnahme mit der Behörde festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel gebracht, wo er ab 12.03.2018 in Schubhaft angehalten.Nachdem der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in römisch 40 am 11.03.2018 kontrolliert und eine EKIS-Abfrage das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ergeben hatte, wurde er nach Kontaktaufnahme mit der Behörde festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel gebracht, wo er ab 12.03.2018 in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer besitzt einen an der nigerianischen Botschaft in Wien am 03.12.2014 ausgestellten nigerianischen Reisepass mit der Nr. XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX . Seine Abschiebung nach Nigeria mittels Charter-Flug war für den 19.04.2018 geplant.Der Beschwerdeführer besitzt einen an der nigerianischen Botschaft in Wien am 03.12.2014 ausgestellten nigerianischen Reisepass mit der Nr. römisch 40 mit Gültigkeit bis zum römisch 40 . Seine Abschiebung nach Nigeria mittels Charter-Flug war für den 19.04.2018 geplant. Der Beschwerdeführer hatte in Österreich nach eigenen Eingaben eine ihm seit Herbst 2017 bekannte Freundin, darüber hinaus aber keine weiteren maßgeblichen sozialen oder familiären Kontakte. Auch zu seinem leiblichen minderjährigen Sohn und dessen Mutter hatte der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr. Zuletzt lebte er in Österreich, bis zu seiner Festnahme in der von seiner Freundin angemieteten Wohnung, ohne jedoch dort behördlich angemeldet zu sein. Der Beschwerdeführer war laut den im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister unter zwei verschiedenen Identitäten behördlich gemeldet. Erstens unter seiner nach seinen Angaben richtigen Identität als XXXX , jeweils als Hauptwohnsitz vom 24.03.2015 bis 31.08.2016 in XXXX und ab 09.11.2016 bis 09.02.2017 und dann wieder ab 01.03.2017 bis 16.01.2018 in XXXX und zweites war der Beschwerdeführer unter seiner Alias-Identität, XXXX ab 09.10.2013 bis 04.02.2014 als Obdachlos beim XXXX und ebenfalls als Hauptwohnsitz ab 19.12.2012 bis 28.12.2012 in XXXX ab 24.09.2013 bis 03.10.2013 im PAZ, 1090 Wien, Roßauer Lände 7-9 und ab 27.03.2014 bis 31.08.2016 in XXXX behördlich registriert (vgl. Verwaltungsakt S 172 – 175).Der Beschwerdeführer war laut den im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister unter zwei verschiedenen Identitäten behördlich gemeldet. Erstens unter seiner nach seinen Angaben richtigen Identität als römisch 40 , jeweils als Hauptwohnsitz vom 24.03.2015 bis 31.08.2016 in römisch 40 und ab 09.11.2016 bis 09.02.2017 und dann wieder ab 01.03.2017 bis 16.01.2018 in römisch 40 und zweites war der Beschwerdeführer unter seiner Alias-Identität, römisch 40 ab 09.10.2013 bis 04.02.2014 als Obdachlos beim römisch 40 und ebenfalls als Hauptwohnsitz ab 19.12.2012 bis 28.12.2012 in römisch 40 ab 24.09.2013 bis 03.10.2013 im PAZ, 1090 Wien, Roßauer Lände 7-9 und ab 27.03.2014 bis 31.08.2016 in römisch 40 behördlich registriert vergleiche Verwaltungsakt S 172 – 175). Laut Speicherauszug GVS-Grundversorgung vom 30.08.2017 bezog der Beschwerdeführer unter seiner Alias-Identität im Zeitraum vom 10.12.2012 bis 28.12.2012 Leistungen aus der Grundversorgung und wurde am 28.12.2012 wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung entlassen (vgl. Asylakt S 258 – 261; als auch Speicherauszug GVS-Grundversorgung vom 11.04.2018 im Gerichtsakt OZ 1 unter der wahren Identität vom 11.04.2018). Der Beschwerdeführer ist weder sozialversichert, noch hat er einen Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich oder verfügte über Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Die von ihm angegeben Barmittel in Höhe von EUR 400,00 stammten von seiner Freundin, die nach ihren eigenen Angaben auch die übrige Versorgung des Beschwerdeführers in Österreich seit dem 30.12.2017 übernommen hatte. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme hatte der Beschwerdeführer neben verschiedenen persönlichen Gegenständen, zwei Bankomatkarten (ERSTE Bank und BAWAG PSK), seinen nigerianischen Reisepass, ein italienisches Permesso di soggiorno, 2 Telefonwertkarten und Barmittel in Höhe von EUR 10,00 bei sich (vgl. Gerichtsakt OZ 1, Auszug aus der Anhaltedatei 16.03.2018).Laut Speicherauszug GVS-Grundversorgung vom 30.08.2017 bezog der Beschwerdeführer unter seiner Alias-Identität im Zeitraum vom 10.12.2012 bis 28.12.2012 Leistungen aus der Grundversorgung und wurde am 28.12.2012 wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung entlassen vergleiche Asylakt S 258 – 261; als auch Speicherauszug GVS-Grundversorgung vom 11.04.2018 im Gerichtsakt OZ 1 unter der wahren Identität vom 11.04.2018). Der Beschwerdeführer ist weder sozialversichert, noch hat er einen Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich oder verfügte über Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Die von ihm angegeben Barmittel in Höhe von EUR 400,00 stammten von seiner Freundin, die nach ihren eigenen Angaben auch die übrige Versorgung des Beschwerdeführers in Österreich seit dem 30.12.2017 übernommen hatte. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme hatte der Beschwerdeführer neben verschiedenen persönlichen Gegenständen, zwei Bankomatkarten (ERSTE Bank und BAWAG PSK), seinen nigerianischen Reisepass, ein italienisches Permesso di soggiorno, 2 Telefonwertkarten und Barmittel in Höhe von EUR 10,00 bei sich vergleiche Gerichtsakt OZ 1, Auszug aus der Anhaltedatei 16.03.2018). Der Beschwerdeführer war uneingeschränkt haftfähig. Laut kriminalpolizeilichen Aktenindex vom 20.12.2017 wurde der Beschwerdeführer am 28.10.2014, am 04.06.2015, am 12.02.2016 und zuletzt am 27.03.2017 jeweils wegen § 27 SMG zur Anzeige gebracht (vgl. Verwaltungsakt S 137 – 140).Laut kriminalpolizeilichen Aktenindex vom 20.12.2017 wurde der Beschwerdeführer am 28.10.2014, am 04.06.2015, am 12.02.2016 und zuletzt am 27.03.2017 jeweils wegen Paragraph 27, SMG zur Anzeige gebracht vergleiche Verwaltungsakt S 137 – 140). Laut Strafregisterauszug vom 12.03.2018 wurde der Beschwerdeführer am 06.07.2016 vom Bezirksgericht Hernals wegen § 27 Abs. 1 Z 1 SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagen zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt (vgl. Verwaltungsakt S 194).Laut Strafregisterauszug vom 12.03.2018 wurde der Beschwerdeführer am 06.07.2016 vom Bezirksgericht Hernals wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagen zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt vergleiche Verwaltungsakt S 194)., 2.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die hierzu sowie zur Person des Beschwerdeführers, den Voraussetzungen für die Schubhaft und zum Sicherungsbedarf getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit der Beschwerdeführer diesem Akteninhalt im Verfahren und insbesondere in der vorliegenden Beschwerde nicht substantiiert entgegnet getreten ist, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Richtigkeit dieser Angaben aus. Aufgrund des vorliegenden, von der nigerianischen Botschaft ausgestellten Reisepasses steht fest, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger ist und unter anderem den Namen XXXX führt und am XXXX geboren ist. Aufgrund des vorliegenden, von der nigerianischen Botschaft ausgestellten Reisepasses steht fest, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger ist und unter anderem den Namen römisch 40 führt und am römisch 40 geboren ist. Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei. Demnach hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme Barmittel in der Höhe von gesamt Euro 10,00 bei sich. Diese EUR 10,00 wie auch die vom Beschwerdeführer als sein Bargeld bezeichneten weiteren Barmittel in Höhe von EUR 400,00 stammen ebenso von seiner in Österreich wohnhaften Freundin, welche im Übrigen nach ihren nachvollziehbaren Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung auch für die Fahrtkosten des Beschwerdeführers, also die Zugfahrt am 30.12.2017 von Italien nach Österreich und seither für die Finanzierung des Aufenthalts des Beschwerdeführers aufgekommen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Einkünfte aus Erwerb und es kommt ihm kein legaler Zugang zum Arbeitsmarkt im Bundesgebiet zu, sodass er weder über ausreichend Barmittel verfügt, um sich seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet aus eigenem auch nur kurzfristig zu sichern, noch ist die Freundin des Beschwerdeführers wie sie in der mündlichen Verhandlung dazu aussagte dazu aktuell in der Lage (vgl.: „Momentan habe ich kein Geld“) und diese Bereitschaft das Leben des Beschwerdeführers zu finanzieren ist eine nur vorübergehende (vgl. „Ich wollte das Leben finanzieren, aber, wenn er dann den Deutschkurs hat und wir heiraten, kann er auch selbst arbeiten“). Schließlich hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einmal ansatzweise behauptet, selbst für seinen Unterhalt aufkommen zu können oder zu wollen.Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei. Demnach hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme Barmittel in der Höhe von gesamt Euro 10,00 bei sich. Diese EUR 10,00 wie auch die vom Beschwerdeführer als sein Bargeld bezeichneten weiteren Barmittel in Höhe von EUR 400,00 stammen ebenso von seiner in Österreich wohnhaften Freundin, welche im Übrigen nach ihren nachvollziehbaren Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung auch für die Fahrtkosten des Beschwerdeführers, also die Zugfahrt am 30.12.2017 von Italien nach Österreich und seither für die Finanzierung des Aufenthalts des Beschwerdeführers aufgekommen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Einkünfte aus Erwerb und es kommt ihm kein legaler Zugang zum Arbeitsmarkt im Bundesgebiet zu, sodass er weder über ausreichend Barmittel verfügt, um sich seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet aus eigenem auch nur kurzfristig zu sichern, noch ist die Freundin des Beschwerdeführers wie sie in der mündlichen Verhandlung dazu aussagte dazu aktuell in der Lage vergleiche, „Momentan habe ich kein Geld“) und diese Bereitschaft das Leben des Beschwerdeführers zu finanzieren ist eine nur vorübergehende vergleiche „Ich wollte das Leben finanzieren, aber, wenn er dann den Deutschkurs hat und wir heiraten, kann er auch selbst arbeiten“). Schließlich hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einmal ansatzweise behauptet, selbst für seinen Unterhalt aufkommen zu können oder zu wollen. Die Feststellungen betreffend die fehlenden familiären und sozialen Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützen sich auf dessen Angaben sowie die diesbezüglichen Hinweise, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen sind. Zwar sprach die Zeugin davon einen Freund des Beschwerdeführers in Österreich zu kennen, machte dazu aber keinerlei weiterführenden Angaben und gab weiter an, nur zwei Cousins des Beschwerdeführers kennen gelernt zu haben, wovon einer in Italien und der andere in der Türkei lebe. Die Angaben zum im Entscheidungszeitpunkt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, am 21.03.2018 betreffend der am 14.12.2012 gestellten Anträge auf internationalen Schutz nur zum Teil (Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten) rechtskräftig gewordener Behördenentscheidungen sowie die gleichzeitig noch nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidungen, insbesondere betreffend des Bestehens einer Rückkehrentscheidung samt Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria ergeben sich aus den vorliegenden bzw. elektronisch eingesehenen Aktenteilen, ebenso die Angaben zum Vorliegen eines gültigen nigerianischen Reisepasses. Der Termin für die Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Nigeria war seitens der Behörde für den 19.04.2018 mittels Charter-Flug festgelegt. Die Feststellungen zur gegebenen Hafttauglichkeit des Beschwerdeführers zum damaligen Entscheidungszeitpunkt gründen sich auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen. Die Angaben zur Festnahme, der Anhaltung und dem Vollzug der Schubhaft, insbesondere deren Dauer aufgrund des in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheides ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere dem Anhalteprotokoll III. und der Anhaltedatei. Die Angaben zur Festnahme, der Anhaltung und dem Vollzug der Schubhaft, insbesondere deren Dauer aufgrund des in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheides ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere dem Anhalteprotokoll römisch drei. und der Anhaltedatei. Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. 2.
  2. Rechtliche Beurteilung: 2.3.
  3. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit: 2.3.1.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.1.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. 2.3.1.2.

§ 22aAbs.

1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.2.3.1.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden

Abs. 1 die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Absatz eins a, leg. cit gelten für Beschwerden

Absatz eins, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Abs. 4 leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Absatz 4, leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Abs. 5 leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.“

Absatz 5, leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit nach Aufhebung des am 21.03.2018 mündlich verkündeten und am 26.04.2018 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2018

§ 22aAbs.

1 BFA-VG im Umfang der Anfechtung (Spruchpunkt A.II.) für die Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Erlassung (21.03.2018) erneut zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit nach Aufhebung des am 21.03.2018 mündlich verkündeten und am 26.04.2018 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2018

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG im Umfang der Anfechtung (Spruchpunkt A.II.) für die Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Erlassung (21.03.2018) erneut zuständig. 2.3.

  1. Zu Spruchpunkt A) Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft vom 21.03.2018 bis 17.04.2018: Der Beschwerdeführer wurde zunächst auf Grund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 12.03.2018, Zahl: 821805402 / 180240421, seit 12.03.2018 in Schubhaft angehalten. Diese Anhaltung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2018 für rechtswidrig erklärt. Zu prüfen ist die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft vom 21.03.2018 bis 17.04.
  2. Voraussetzungen für die Schubhaft:

§ 76Abs.

1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Abs. 2 leg. cit. nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Die Schubhaft darf

Absatz 2, leg. cit. nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist

Abs. 2a leg. cit. auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist

Absatz 2 a, leg. cit. auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

§ 76Abs.

3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer au

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