GVG (belangte Behörde: Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl, Zl XXXX ) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 geb. römisch 40 , StA Bangladesch, vertreten durch die römisch 40 , betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG (belangte Behörde: Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl, Zl römisch 40 ) beschlossen: A) Dem Antrag
GVG wird stattgegeben und das Verfahren über die Beschwerde des ASt gegen den Bescheid des BFA vom 21.12.2021, XXXX , in die Lage vor Eintritt der versäumten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 25.01.2021 versetzt.Dem Antrag
Paragraph 33, VwGVG wird stattgegeben und das Verfahren über die Beschwerde des ASt gegen den Bescheid des BFA vom 21.12.2021, römisch 40 , in die Lage vor Eintritt der versäumten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 25.01.2021 versetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. verfahrensgegenständlicher Verfahrensgang:römisch eins. verfahrensgegenständlicher Verfahrensgang: I.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.
GVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Zu A) Im gegenständlichen Fall ist vorauszuschicken, dass hinsichtlich des Innenverhältnisses zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer das Verwaltungsgericht weder Einfluss noch Kenntnis besitzt. Ob die Zurücklegung der Vertretungsvollmacht durch die XXXX die dem BVwG angezeigt wurde, auch gegenüber dem ASt bekannt gegeben wurde, ist dem BVwG originär nicht bekannt, sondern vertraut es diesbezüglich auf die Aussage des ASt in seinem Schriftsatz, obwohl es eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte, dass die Auflösung eines Vertretungsverhältnisses dem Vertretungsgeber kundgetan wird und davon auszugehen wäre.Im gegenständlichen Fall ist vorauszuschicken, dass hinsichtlich des Innenverhältnisses zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer das Verwaltungsgericht weder Einfluss noch Kenntnis besitzt. Ob die Zurücklegung der Vertretungsvollmacht durch die römisch 40 die dem BVwG angezeigt wurde, auch gegenüber dem ASt bekannt gegeben wurde, ist dem BVwG originär nicht bekannt, sondern vertraut es diesbezüglich auf die Aussage des ASt in seinem Schriftsatz, obwohl es eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte, dass die Auflösung eines Vertretungsverhältnisses dem Vertretungsgeber kundgetan wird und davon auszugehen wäre. Das BVwG hat jedenfalls eine ordnungsgemäße und zeitgerechte Ladung zur Verhandlung am 21.01.2021 durchgeführt. Es hat dem BF ein Merkblatt, sowohl in deutscher Sprache als auch in bengalischer Sprache übermittelt, in welchem auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung durch die seit 01.01.2021 zuständige XXXX hingewiesen ist.Das BVwG hat jedenfalls eine ordnungsgemäße und zeitgerechte Ladung zur Verhandlung am 21.01.2021 durchgeführt. Es hat dem BF ein Merkblatt, sowohl in deutscher Sprache als auch in bengalischer Sprache übermittelt, in welchem auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung durch die seit 01.01.2021 zuständige römisch 40 hingewiesen ist. Der ASt hat nicht bestritten, dass er das bengalisch-sprachige Merkblatt erhalten habe. Generell gesehen liegt somit kein Grund vor, einem Antrag
GVG zu entsprechen. Generell gesehen liegt somit kein Grund vor, einem Antrag
Paragraph 33, VwGVG zu entsprechen. Im konkreten Einzelfall berücksichtigt jedoch das BVwG, dass der ASt –
Ersteinvernahmeprotokoll (andere Aussagen sind im Administrativakt nicht enthalten) - als „Analphabet“ mit dreijähriger Schulausbildung in Bangladesch nicht ausreichend der bengalischen Schriftsprache fähig war, den Inhalt der Ladung im Zusammenhang mit dem mehrsprachigen Merkblatt zu verstehen, obwohl der BF nunmehr offensichtlich doch eine Möglichkeit gefunden hat, sich die erforderlichen Informationen im Rahmen einer Rechtsberatung durch die XXXX zur Stellung des gegenständlichen Antrages zeitgerecht zu verschaffen.Im konkreten Einzelfall berücksichtigt jedoch das BVwG, dass der ASt –
Ersteinvernahmeprotokoll (andere Aussagen sind im Administrativakt nicht enthalten) - als „Analphabet“ mit dreijähriger Schulausbildung in Bangladesch nicht ausreichend der bengalischen Schriftsprache fähig war, den Inhalt der Ladung im Zusammenhang mit dem mehrsprachigen Merkblatt zu verstehen, obwohl der BF nunmehr offensichtlich doch eine Möglichkeit gefunden hat, sich die erforderlichen Informationen im Rahmen einer Rechtsberatung durch die römisch 40 zur Stellung des gegenständlichen Antrages zeitgerecht zu verschaffen. Das BVwG erkennt somit im Zusammenhang damit, dass der ASt von Seiten der XXXX nicht ausreichend über die Vollmachtsauflösung erfahren hat, und in Anbetracht dessen, dass der BF auch mangels bengalischer Schriftsprachkenntnisse die Ladung zur mündlichen Verhandlung missverstand, dass den ASt lediglich ein geringer Grad des Versehens trifft. Da mit der Versäumung der mündlichen Verhandlung auch ein Rechtsnachteil, nämlich der Verlust des rechtlichen Gehörs im Rahmen der mündlichen Verhandlung, gegeben wäre, greift die Wohltat des § 33 VwGVG im gegenständlichen Fall für den ASt (s Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 33 Anm 8).Das BVwG erkennt somit im Zusammenhang damit, dass der ASt von Seiten der römisch 40 nicht ausreichend über die Vollmachtsauflösung erfahren hat, und in Anbetracht dessen, dass der BF auch mangels bengalischer Schriftsprachkenntnisse die Ladung zur mündlichen Verhandlung missverstand, dass den ASt lediglich ein geringer Grad des Versehens trifft. Da mit der Versäumung der mündlichen Verhandlung auch ein Rechtsnachteil, nämlich der Verlust des rechtlichen Gehörs im Rahmen der mündlichen Verhandlung, gegeben wäre, greift die Wohltat des Paragraph 33, VwGVG im gegenständlichen Fall für den ASt (s Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 33, Anmerkung 8). Mit dem vorliegenden Beschluss ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand genehmigt und tritt das Verfahren XXXX betreffend die Beschwerde des ASt gegen den Bescheid des BFA vom 21.12.2017 in das Stadium vor der mündlichen Verhandlung des BVwG zurück.Mit dem vorliegenden Beschluss ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand genehmigt und tritt das Verfahren römisch 40 betreffend die Beschwerde des ASt gegen den Bescheid des BFA vom 21.12.2017 in das Stadium vor der mündlichen Verhandlung des BVwG zurück. Den sonstigen Anträgen im vorliegenden Antragsschriftsatz ist mit dieser Entscheidung somit die Grundlage entzogen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage der Wiedereinsetzung nach § 33 VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen im konkreten Einzelfall der Wahrnehmung eines mehrsprachigen Merkblattes durch einen Analphabeten keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage der Wiedereinsetzung nach Paragraph 33, VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen im konkreten Einzelfall der Wahrnehmung eines mehrsprachigen Merkblattes durch einen Analphabeten keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2184028.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.