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{'item': 'W201 2237282-1'}

Obsah (13)§ 40Art. 133§ 45§ 17§ 1§ 6§ 28Art. 130§ 41§ 8§ 42§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2021 GeschäftszahlW201 2237282-1 SpruchW201 2237282-1/9E, W201 2237282-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 40

, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von , römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 24.08.2020, OB: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat am 14.01.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung; Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO gestellt.
  2. Der Beschwerdeführer hat am 14.01.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung; Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO gestellt. 1.
  3. Den, durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen, basierend auf der Aktenlage vom 25.02.2020 und Dris. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.06.2020 und der Zusammenfassung der beiden fachärztlichen Gutachten durch Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.06.2020 ist auszugsweise zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:1.
  4. Den, durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten , Dris. römisch 40 , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen, basierend auf der Aktenlage vom 25.02.2020 und Dris. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.06.2020 und der Zusammenfassung der beiden fachärztlichen Gutachten durch , Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.06.2020 ist auszugsweise zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: „Klinischer Status –Fachstatus: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Caput/Collum: Klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor, prompte Reaktion auf Licht. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: Symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: Klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Radialispulse beidseits tastbar. die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich. Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 80° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Narbe obere und untere LWS je 4 cm median. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 15 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich. Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild barfuß ohne Anhalten hinkfrei, unelastisch. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen der HWS und LWS und Zustand nach Bandscheibenoperation und Dekompression der LWS mit geringen bis mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne Wurzelkompressionszeichen. 02.01.02 30 vH 02 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz, da Beschwerden im Bereich von Schultergelenken und Kniegelenken ohne funktionelle Einschränkung. 02.02.01 10 vH 03 Rechts mittelgradige Hörstörung, links normales Hörvermögen Tabelle Zeile 3/Kolonne 1 – Fixer Rahmensatz 12.02.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.“ 1.
  5. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG durch die belangte Behörde am 22.06.2020 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer mit email vom 29.06.2020 und einem Schreiben gleichen Inhalts, eingelangt am 07.07.2020, unter Vorlage weiterer Beweismittel vorgebracht, im Gutachten werde nicht erwähnt, dass er Schmerzen im rechten Knie habe. Das Knie knicke ein und es bestehe ein stechender Schmerz. Stehen und Gehen sei fast nicht möglich. Derzeit sei er auf Krücken angewiesen, um überhaupt gehen zu können. Er habe Schmerzen im HWS Bereich, welche von der Schulter bis in die linke Hand ausstrahlen würden. Infiltrationen hätten keine Besserung gebracht. Durch die Schmerzen in der LWS könne er keine Strecke weiter als ca. 150 m gehen. Durch die Verwendung der Krücken werde dies leichter, führe aber zu verstärkten Schmerzen in der Schulter. Beim Liegen und in der Nacht habe er Krämpfe im rechten Unterschenkel, zeitweise auch beim Gehen und bei längerem Stehen. Er ersuche um neue Untersuchung durch einen Facharzt für Orthopädie.1.2. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde am 22.06.2020 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer mit email vom 29.06.2020 und einem Schreiben gleichen Inhalts, eingelangt am 07.07.2020, unter Vorlage weiterer Beweismittel vorgebracht, im Gutachten werde nicht erwähnt, dass er Schmerzen im rechten Knie habe. Das Knie knicke ein und es bestehe ein stechender Schmerz. Stehen und Gehen sei fast nicht möglich. Derzeit sei er auf Krücken angewiesen, um überhaupt gehen zu können. Er habe Schmerzen im HWS Bereich, welche von der Schulter bis in die linke Hand ausstrahlen würden. Infiltrationen hätten keine Besserung gebracht. Durch die Schmerzen in der LWS könne er keine Strecke weiter als ca. 150 m gehen. Durch die Verwendung der Krücken werde dies leichter, führe aber zu verstärkten Schmerzen in der Schulter. Beim Liegen und in der Nacht habe er Krämpfe im rechten Unterschenkel, zeitweise auch beim Gehen und bei längerem Stehen. Er ersuche um neue Untersuchung durch einen Facharzt für Orthopädie. 1.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein - auf der Aktenlage basierende – mit 20.08.2020 datierte, medizinische Stellungnahmen der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX eingeholt, welcher Folgendes zu entnehmen ist:1.
  2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein - auf der Aktenlage basierende – mit 20.08.2020 datierte, medizinische Stellungnahmen der bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 eingeholt, welcher Folgendes zu entnehmen ist: Befunde:  MRT linkes Knie 21.07.2020 (keine Befunddynamik, osteochondrale Läsion am medialen Femurkondyl mit diskretem Ödeme, kein Dissekats, Ruptur Meniskushinterhorn)  MRT der LWS 11.032020 (Multisegmentale Osteochondrose deformans und Discusherniationen, absolute Vertebrostenose L1 bis L4)  Befund Neurochirurgie XXXX 27.01.2020 (Sequesterektomie L5/S1) Befund Neurochirurgie römisch 40 27.01.2020 (Sequesterektomie L5/S1) Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung am 20.06.2020 anhand einer gründlichen orthopädischen Untersuchung festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates wurden in vollem Umfang berücksichtigt, wobei jedoch die festgestellten Funktionsdefizite eine maßgebliche Einschränkung der Gehstrecke nicht ausreichend begründen. Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich von Wirbelsäule und Bewegungsapparat konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere führen die rezidivierenden Beschwerden in den Kniegelenken und der Wirbelsäule zu keinen höhergradigen funktionellen Einschränkungen, siehe Status. Die vorgelegten Befunde untermauern die Richtigkeit der getroffenen Beurteilung. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“ 1.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v

H festgestellt.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliegen würde. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Ergänzend wurde von der belangten Behörde angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29 Straßenverkehrsordnung nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ im Behindertenpass, nicht vorlägen.Ergänzend wurde von der belangten Behörde angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29, Straßenverkehrsordnung nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ im Behindertenpass, nicht vorlägen. Als Beilage zum Bescheid wurden die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme Dris. XXXX übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurden die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme Dris. römisch 40 übermittelt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines weiteren medizinischen Beweismittels wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst, vorgebracht, dass es durch den Ausfall des rechten Beines und das Einknicken des linken Knies zu einem Sturz gekommen sei. Durch das Abstützen sei es zu einem Sehnenriss im linken kleinen Finger gekommen. Seit dem Sturz komme es bei Drehbewegungen in der LWS zu Knacken und stechendem Schmerz. Sein Zustand habe sich in den letzten Monaten verschlechtert. Ausfälle würden öfter vorkommen. Das Taubheitsgefühl im rechten Bein gehe bis zum Fuß und die Krämpfe im rechten Bein seien nun häufiger und nicht nur nachts. Das Einknicken des linken Knies bereits ihm Sorgen. Die Schmerzen in der HWS durch den Bandscheibenvorfall würden zunehmend stärker und das Kribbeln ziehe sich jetzt bis in beide Hände und den rechten Ellbogen. Er sei in Erwerbsunfähigkeitspension und somit zu 100% erwerbsunfähig. 2.
  2. In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens von der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin ein auf der Aktenlage basierendes mit 01.10.2020 datiertes Sachverständigengutachten eingeholt in welchem im Wesentlichen Folgendes festgehalten wird:„Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:2.
  3. In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens von der bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin ein auf der Aktenlage basierendes mit 01.10.2020 datiertes Sachverständigengutachten eingeholt in welchem im Wesentlichen Folgendes festgehalten wird:, „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen der HWS und LWS und Zustand nach Bandscheibenoperation und Dekompression der LWS mit geringen bis mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen. 02.01.02 30 vH 02 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz, da Beschwerden im Bereich von Schultergelenken und Kniegelenken ohne funktionelle Einschränkung. 02.02.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung. Die Verletzung am linken Kleinfinger stellt kein behinderungsrelevantes Leiden dar, da vorübergehend. Beschwerden der LWS und Kniegelenke werden in der Einschätzung, entsprechend der funktionellen Einschätzung berücksichtigt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ist weder durch entsprechende fachärztliche Befunde belegt noch anhand der vorgelegten Befunde nachvollziehbar, eine Verschlimmerung wird in den Befunden nicht abgebildet. Hinsichtlich analgetischer Therapie sind Optionen gegeben.“ 2.
  4. Mit Schreiben vom 08.10.2020 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben. 2.
  5. Am 09.11.2020 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.08.2020, betreffend die Abweisung des Antrages Ausstellung eines Behindertenpasses, abgewiesen wurde. Als Beilage zum Bescheid wurde das Gutachten Dris. XXXX vom 01.10.2020 übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurde das Gutachten Dris. römisch 40 vom 01.10.2020 übermittelt. 2.
  6. Mit email vom 16.11.2020 wurde vom Beschwerdeführer ein neuer Befund in Vorlage gebracht. 2.
  7. Mit email vom 25.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 26.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 3.1 Im zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.12.2020 (auszugsweise) Folgendes festgestellt:3.1 Im zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten , Dris. römisch 40 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.12.2020 (auszugsweise) Folgendes festgestellt: „Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Fingerspreizen, Faustschluss, Pinzettengriff unauffällig. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, die Muskeln werden gut angespannt. Fersen-, Zehenspitzen- und Einbeinstand beidseits kurz möglich. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird im Bereich der Vorderseite des linken Oberschenkels ventral handtellergroß als gestört angegeben sowie zeitweise im Bereich L 5 rechts. Das Gangbild ist im Raum frei möglich, am Gang mit 2 Krücken relativ flüssig mit Entlastung des linken Beines. Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht. Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar. Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. „Diagnosen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen der HWS und LWS und Zustand nach Bandscheibenoperation und Dekompression der LWS mit geringen bis mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen. 02.01.02 30 vH 02 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz, da Beschwerden im Bereich von Schultergelenken und Kniegelenken ohne funktionelle Einschränkung. 02.02.01 10 vH 03 Rechts mittelgradige Hörstörung, links normales Hörvermögen Tabelle Zeile 3/Kolonne 1 – fixer Satz 12.02.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken. Ein zusätzlicher nervenärztlicher Grad der Behinderung konnte nicht objektiviert werden. Stellungnahme zum Vorgutachten: Keine Änderung im Vergleich zu Vorgutachten, da aus nervenärztlicher Sicht eine Verschlechterung der Funktionsausfälle klinisch und befundmäßig nicht objektiviert werden kann.“ 3.
  9. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG am 08.01.2021 erteilten Parteiengehörs wurden seitens der belangten Behörde keine Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 25.01.2021 ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass im Rahmen der Untersuchung auf den psychischen Zustand und die Schmerzen nicht eingegangen worden sei. Er leide an Schlaflosigkeit, Depressionen, Angstzuständen, Panikattacken und Herzrasen. Auch seien die nächtlichen Krämpfe nicht thematisiert worden. Die Krücken benütze er nicht nur um das Knie zu entlasten, sondern auch wegen der Schmerzen und der Angst zu stürzen. Die Untersuchung sei sehr anstrengend gewesen und er sei mit deren Ablauf nicht zufrieden. Er müsse jetzt zu einem anderen Arzt gehen und sich entsprechend behandeln zu lassen.3.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 08.01.2021 erteilten Parteiengehörs wurden seitens der belangten Behörde keine Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 25.01.2021 ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass im Rahmen der Untersuchung auf den psychischen Zustand und die Schmerzen nicht eingegangen worden sei. Er leide an Schlaflosigkeit, Depressionen, Angstzuständen, Panikattacken und Herzrasen. Auch seien die nächtlichen Krämpfe nicht thematisiert worden. Die Krücken benütze er nicht nur um das Knie zu entlasten, sondern auch wegen der Schmerzen und der Angst zu stürzen. Die Untersuchung sei sehr anstrengend gewesen und er sei mit deren Ablauf nicht zufrieden. Er müsse jetzt zu einem anderen Arzt gehen und sich entsprechend behandeln zu lassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 14.10.2020 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
  3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen der HWS und LWS und Zustand nach Bandscheibenoperation und Dekompression der LWS mit geringen bis mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen. 02.01.02 30 vH 02 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz, da Beschwerden im Bereich von Schultergelenken und Kniegelenken ohne funktionelle Einschränkung. 02.02.01 10 vH 03 Rechts mittelgradige Hörstörung, links normales Hörvermögen Tabelle Zeile 3/Kolonne 1 – fixer Satz 12.02.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Die führende Gesundheitsschädigung unter Nr. 01 wird durch die Gesundheitsschädigungen unter Nr. 02 und 03 nicht weiter erhöht, da keine relevante wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt und die Gesundheitsschädigungen unter Nr. 2 und 3 von geringer funktioneller Relevanz sind.
  4. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX , die Zusammenfassung dieser Gutachten durch Dris. XXXX , auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 , die Zusammenfassung dieser Gutachten durch Dris. römisch 40 , auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel. Die in die Beurteilung eingeflossenen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des vorliegenden Sachverständigenbeweises. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt beurteilt. So erfolgte die Beurteilung des Wirbelsäulenleidens schlüssig und im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 02.01.02 welche für Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades heranzuziehen ist. Dem beim Beschwerdeführer vorliegenden Ausmaß dieser Gesundheitsschädigung mit fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen von Hals- und Lendenwirbelsäule, dem Zustand nach Bandscheibenoperation und Dekompression der Lendenwirbelsäule mit geringen bis mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne Wurzelkompressionszeichen bei einem Finger-Boden-Abstand von 15 cm und nur endlagig eingeschränkter Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule in allen Ebenen und freier Beweglichkeit der Halswirbelsäule wurde durch die Heranziehung des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition ausreichend hoch Rechnung getragen. Eine höhere Einschätzung dieses Leidens ist nicht möglich, da die vorliegenden Funktionseinschränkungen kein Ausmaß erreichen welche eine solche rechtfertigen würden. Auch die Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates wurden durch die Heranziehung von Richtsatzposition 02.02.01 korrekt bewertet, da zwar Beschwerden im Bereich von Schultergelenken und Kniegelenken, aber keine funktionellen Einschränkungen bestehen. So können die Hüften über 90° gebeugt werden, sind beide Knie- und Sprunggelenke annähernd frei beweglich und findet sich auch an den Gelenken der oberen Extremitäten freie Beweglichkeit. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schmerzen wird festgehalten, dass aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierende Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind und somit im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt wurden. Auch kann aufgrund der vom Beschwerdeführer zur Schmerzbekämpfung eingesetzten analgetischen Bedarfsmedikation „Mexalen“ nicht auf ein Schmerzausmaß geschlossen werden, welches die Beurteilung als eigenes Leiden rechtfertigen würde. Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer befinde sich in dauernder Erwerbsunfähigkeitspension und er sei daher zu 100% behindert ist festzuhalten, dass der Umstand des Bezuges einer Pensionsleistung

§ 1

der Einschätzungsverordnung bei der Beurteilung des Grades der Behinderung nicht berücksichtigt werden kann. Die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung erfolgt rein nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von konkreten Beschäftigungs- und Lebensverhältnissen und entspricht somit nicht den Kriterien welche für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension von Relevanz sind. Alle relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen wurden in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt und bewertet. Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer befinde sich in dauernder Erwerbsunfähigkeitspension und er sei daher zu 100% behindert ist festzuhalten, dass der Umstand des Bezuges einer Pensionsleistung

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung bei der Beurteilung des Grades der Behinderung nicht berücksichtigt werden kann. Die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung erfolgt rein nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von konkreten Beschäftigungs- und Lebensverhältnissen und entspricht somit nicht den Kriterien welche für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension von Relevanz sind. Alle relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen wurden in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt und bewertet. Dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen objektivierten Bewegungsumfängen ist der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten. Zu den vom Beschwerdeführer zuletzt vorgebrachten Depressionen und Angstzuständen ist festzuhalten, dass diesbezüglich im fachärztlichen Gutachten Dris. XXXX schlüssig dargestellt wird, dass im vorgelegten Befund zwar psychosomatische Symptome beschrieben werden, dass aber keine regelmäßige nervenärztliche Behandlung stattfindet, und in diesem Befund auch kein Behandlungsplan enthalten ist. So wird im Befund Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychosomatik, größtenteils auf die körperlichen Leiden Bezug genommen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten psychischen Symptomatik wird darin lediglich dargestellt, dass der vorliegende somatische Status sich auf Psyche auswirke und der Beschwerdeführer an Schlafstörungen, depressiver Verstimmung, Appetitloskeit und gesteigerter Reizbarkeit leide. Behandlungsschritte in Form von erforderlicher Medikation oder Therapie werden darin nicht dokumentiert. Auch wurden im Rahmen der persönlichen Untersuchung anamnestisch vom Beschwerdeführer weder eine medikamentöse Behandlung der angeführten psychischen Beschwerden noch eine diesbezügliche Therapie angegeben. Es kann somit nicht vom Vorliegen eines einschätzungsrelevanten psychischen Leidens ausgegangen werden.Zu den vom Beschwerdeführer zuletzt vorgebrachten Depressionen und Angstzuständen ist festzuhalten, dass diesbezüglich im fachärztlichen Gutachten Dris. römisch 40 schlüssig dargestellt wird, dass im vorgelegten Befund zwar psychosomatische Symptome beschrieben werden, dass aber keine regelmäßige nervenärztliche Behandlung stattfindet, und in diesem Befund auch kein Behandlungsplan enthalten ist. So wird im Befund , Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychosomatik, größtenteils auf die körperlichen Leiden Bezug genommen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten psychischen Symptomatik wird darin lediglich dargestellt, dass der vorliegende somatische Status sich auf Psyche auswirke und der Beschwerdeführer an Schlafstörungen, depressiver Verstimmung, Appetitloskeit und gesteigerter Reizbarkeit leide. Behandlungsschritte in Form von erforderlicher Medikation oder Therapie werden darin nicht dokumentiert. Auch wurden im Rahmen der persönlichen Untersuchung anamnestisch vom Beschwerdeführer weder eine medikamentöse Behandlung der angeführten psychischen Beschwerden noch eine diesbezügliche Therapie angegeben. Es kann somit nicht vom Vorliegen eines einschätzungsrelevanten psychischen Leidens ausgegangen werden. Gegen die Beurteilung des bestehenden Hörleidens nach den Vorgaben der Einschätzungsverordnung wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben. Die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sowie das, durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX , stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten , Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sowie das, durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel waren sohin nicht geeignet eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde:

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Auf den Fall bezogen: Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, waren das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet, darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, waren das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet, darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Das Beschwerdevorbringen wurde insofern berücksichtigt, als die vorgebrachten Einwendungen die vorgelegten medizinischen Beweismittel und die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer medizinischen Überprüfung unterzogen wurden, woraus jedoch keine Anhebung des Grades der Behinderung resultierte. Die vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung dem Ausmaß der vorliegenden Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt. Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. (vgl. Ra 2018/11/0204 vom 13.12.2018)Hinsichtlich des Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. vergleiche Ra 2018/11/0204 vom 13.12.2018) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Soweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörde verpflichtet ist, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt II.
  3. bereits ausgeführt, wurden die erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten und das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Soweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörde verpflichtet ist, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt römisch zwei.
  4. bereits ausgeführt, wurden die erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten und das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Gegenständlich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Befassung eines Sachverständigen der Fachrichtungen Neurologie sachwidrig erfolgt ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zuletzt einen neurologischen Befund in Vorlage gebracht hat und bereits von der belangten Behörde einer fachärztlich orthopädisch/unfallchirurgischen Untersuchung unterzogen wurde. Die Begutachtung erfolgte nicht zu dem Zweck der Behandlung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden, sondern zur Erhebung der bestehenden Funktionseinschränkungen. ,
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die der angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten geprüft und wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, wurden dieses – auch in Zusammenschau mit den erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten - als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die der angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten geprüft und wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, wurden dieses – auch in Zusammenschau mit den erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten - als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet, die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften, bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Es wurden der Beschwerde auch keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet. Der Beschwerdeführer wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W201.2237282.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.