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W201 2238109-1

Obsah (8)§ 42Art. 133§ 6§ 45§ 28Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2021 GeschäftszahlW201 2238109-1 SpruchW201 2238109-1/3E, W201 2238109-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 42

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 vom 26.08.2020, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " in den Behindertenpass liegen nicht vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG .Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG . , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) stellte dem Beschwerdeführer am 16.10.2019 einen unbefristeten Behindertenpass aus und trug einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH ein. 1.
  2. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 31.07.2019 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erstellt worden ist und in welchem folgende Gesundheitsschädigungen angeführt wurden:1.
  3. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 31.07.2019 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erstellt worden ist und in welchem folgende Gesundheitsschädigungen angeführt wurden: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Periphere arterielle Verschlusskrankheit Oberer Rahmensatz nach Mehrfachinterventionen/Operationen, zuletzt 06/2020, berücksichtigt die behandelte Hypertonie und die beidseitigen Nierenarterienstenosen ohne derzeit notwendigen Interventionsbedarf.Oberer Rahmensatz nach Mehrfachinterventionen/Operationen, zuletzt 06 aus 2020,, berücksichtigt die behandelte Hypertonie und die beidseitigen Nierenarterienstenosen ohne derzeit notwendigen Interventionsbedarf. 05.03.02 40 vH 02 Neuropathische Schmerzen linkes Bein und Leiste Unterer Rahmensatz bei opioidhaltiger Schmerztherapie und Polypharmazie, Therapiereserven vorhanden. 04.11.02 30 vH
  4. Im Rahmen eines Verfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz wurde seitens der belangten Behörde das Vorliegen der Gesundheitsschädigung „Nierensteinleiden – Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz ohne relevante Miktionsstörungen und beschwerdefreien Intervallen“ festgestellt, unter Richtsatzposition 08.01.04 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH beurteilt und der Diagnoseliste des Beschwerdeführers hinzugefügt. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung resultierte daraus nicht. Dieser Beurteilung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , vom 28.01.2020 basierend auf der Aktenlage unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel zu Grunde gelegt. Dieser Beurteilung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , vom 28.01.2020 basierend auf der Aktenlage unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel zu Grunde gelegt.
  5. Der Beschwerdeführer hat am 24.06.2020 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b der Straßenverkehrsordnung (StVO) gestellt, welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gilt, sofern der Beschwerdeführer noch nicht im Besitz eines solchen ist.
  6. Der Beschwerdeführer hat am 24.06.2020 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung (StVO) gestellt, welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gilt, sofern der Beschwerdeführer noch nicht im Besitz eines solchen ist. 3.1 Dem zur Überprüfung durch die belangte Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 24.06.2020 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:3.1 Dem zur Überprüfung durch die belangte Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 24.06.2020 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):  Das internistisch-angiologische Privatgutachten Univ. Prof. Dr. XXXX XXXX , 12.11.2019 wurde bereits im Vorgutachten vom 28.10.2020 vollinhaltlich berücksichtigt. Das internistisch-angiologische Privatgutachten Univ. Prof. Dr. römisch 40 römisch 40 , 12.11.2019 wurde bereits im Vorgutachten vom 28.10.2020 vollinhaltlich berücksichtigt.  E-Brief Rehab-Zentrum XXXX , stat. 8.10.-24.10.2020 mit vorzeitigem Abbruch aus med. Gründen (Nephrolithiasis rechts): Diag.: pAVK IIb links.>rechts, Transperitoneale aorto-fem. Bifurkationsprothese 6/19, Kissing Stents in die AIC beidseits 19.02.2019, PTA -iliacal (AIC links) 7/18, PTA+Stent AIE links 2018, PTA+Stent AIE links 2015, AFC-pop. I Bypaß links 2/2015, Läsion des n. cut. fem.ant.et lat. rechts, V.a. Tarsaltunnel-Syndrom rechts, AHT, HLP, Nierensteine/Hydronephrose II° rechts, St.p. URS rechts mit Steinextraktion 21.10.
  7.  E-Brief Rehab-Zentrum römisch 40 , stat. 8.10.-24.10.2020 mit vorzeitigem Abbruch aus med. Gründen (Nephrolithiasis rechts): Diag.: pAVK römisch zwei b links.>rechts, Transperitoneale aorto-fem. Bifurkationsprothese 6/19, Kissing Stents in die AIC beidseits 19.02.2019, PTA -iliacal (AIC links) 7/18, PTA+Stent AIE links 2018, PTA+Stent AIE links 2015, AFC-pop. römisch eins Bypaß links 2 aus 2015,, Läsion des n. cut. fem.ant.et lat. rechts, römisch fünf.a. Tarsaltunnel-Syndrom rechts, AHT, HLP, Nierensteine/Hydronephrose II° rechts, St.p. URS rechts mit Steinextraktion 21.10.
  8. Auszug aus relevanten Befunden: 6-Minuten Gehtest 09.10.2019 – Gehstrecke 435m. Gehstreckenbestimmung 10.10.2019 – Pat. kann 400 m in 6:04 Minuten gehen, zu Beginn flottes Tempo, das dann langsamer geworden. Echo 09.10.2019: keine relevanten Auffälligkeiten. Neurolog. Konsiliarbefund 10.10.2019: Tarsaltunnel-Syndrom rechts; Läsion d. N. cutaneus fem. beidseits (rechts>links), v.a. Panikattacken. Sonographie 18.10.2019: Hydronephrose II° rechts.  Arztbrief Gefäßambulanz UK XXXX , 13.12.2019: Diagnosen: Periphere Gefäßkrankheit, Transperitoneale aorto-fem. Bifurkationsprothese 6/19, Kissing Stents in die AIC beidseits, Instent-Stenose AIC links, PTA AIC li. 7/18, PTA + Stent AIE links UK XXXX , PTA + Stent AIE links 11/15 XXXX , AFC-pop. I Bypaß links 2/15 XXXX . Anamnese: der Pat. klagt über Parästhesien im rechten Vorfuß seit der Implant. d. KissingStents.  Arztbrief Gefäßambulanz UK römisch 40 , 13.12.2019: Diagnosen: Periphere Gefäßkrankheit, Transperitoneale aorto-fem. Bifurkationsprothese 6/19, Kissing Stents in die AIC beidseits, Instent-Stenose AIC links, PTA AIC li. 7/18, PTA + Stent AIE links UK römisch 40 , PTA + Stent AIE links 11/15 römisch 40 , AFC-pop. römisch eins Bypaß links 2/15 römisch 40 . , Anamnese: der Pat. klagt über Parästhesien im rechten Vorfuß seit der Implant. d. KissingStents.  Ergebnis: oszillographischer Index und Kurvenbild zufriedenstellend, Gehstrecke unterschiedlich, je nach Tagesverfassung, Beine beidseits warm, periphere Pulse beidseits darstellbar, kein Wadendruck oder Dehnungsschmerz.  Urolog. Ambulanzbefund UK XXXX , XXXX : Diagnosen: Z.n. Nephrolithiasis rechts, liegende Harnleiter Endoschiene rechts CH 7/26 cm, Z.n. Ureteroendoskopie rechts, Z.n. Kelchhalsinzision und Erweiterung, Z.n. Steinlithotripsie u. Extraktion eines Konkrementes, Z.n. Aortenbifurkationsprothesenimplantation mit relativem Harnleiterende im mittl. Harnleiterdrittel über d. Gefäßkreuzung, Arteriosklerose, bis zu 50% Carotisstenose, 70% NA-Stenose, AHT. Es konnte komplikationslos die Endoschiene rechts in toto entfernt werden. Urolog. Ambulanzbefund UK römisch 40 , römisch 40 : Diagnosen: Z.n. Nephrolithiasis rechts, liegende Harnleiter Endoschiene rechts CH 7/26 cm, Z.n. Ureteroendoskopie rechts, Z.n. Kelchhalsinzision und Erweiterung, Z.n. Steinlithotripsie u. Extraktion eines Konkrementes, Z.n. Aortenbifurkationsprothesenimplantation mit relativem Harnleiterende im mittl. Harnleiterdrittel über d. Gefäßkreuzung, Arteriosklerose, bis zu 50% Carotisstenose, 70% NA-Stenose, AHT. Es konnte komplikationslos die Endoschiene rechts in toto entfernt werden.  Internist. FA-Befund Dr. XXXX , 21.02.2020: Diag.: Carotissklerose, 60-70% NA-Stenose rechts (CT-Angio 13.02.2020), latrogene art. Hypotonie. Zusammenfassung: Unauffälliges EKG und Echo. Der Blutdruck niedrig, normoton, kardial kompensiert – bei anhaltend orthostat. Schwindel wird die blutdrucksenkende Therapie reduziert. Unterbauchbeschwerden am ehesten durch postop. Adhäsionen erklärbar – Durchführung einer Koloskopie. In der beigebrachten CT-Angio wird eine 60-70%-ige NA-Stenose rechts beschrieben – derzeit kein weiteres Procedere geplant. Internist. FA-Befund Dr. römisch 40 , 21.02.2020: Diag.: Carotissklerose, 60-70% NA-Stenose rechts (CT-Angio 13.02.2020), latrogene art. Hypotonie. Zusammenfassung: Unauffälliges EKG und Echo. Der Blutdruck niedrig, normoton, kardial kompensiert – bei anhaltend orthostat. Schwindel wird die blutdrucksenkende Therapie reduziert. Unterbauchbeschwerden am ehesten durch postop. Adhäsionen erklärbar – Durchführung einer Koloskopie. In der beigebrachten CT-Angio wird eine 60-70%-ige NA-Stenose rechts beschrieben – derzeit kein weiteres Procedere geplant.  Arztbrief Gefäßambulanz UK XXXX , 03.03.2020: Diagnosen: pAVK, transperitoneale aorto-fem. Bifurkationsprothese 6/19, Kissing Stents in die AIC beidseits 2/19, Instent-Stenose AIC links, PTA AIC links 7/18, PTA+Stent AIE links UK XXXX , PTA+Stent AIE links 11/15 XXXX , AFC-pop. I Bypaß links 2/15 XXXX . Arztbrief Gefäßambulanz UK römisch 40 , 03.03.2020: Diagnosen: pAVK, transperitoneale aorto-fem. Bifurkationsprothese 6/19, Kissing Stents in die AIC beidseits 2/19, Instent-Stenose AIC links, PTA AIC links 7/18, PTA+Stent AIE links UK römisch 40 , PTA+Stent AIE links 11/15 römisch 40 , AFC-pop. römisch eins Bypaß links 2/15 römisch 40 .  Anamnese: Der Pat. kommt nun mit aktueller CT-Angiographie, dabei zeigt sich die Aortenbif. Prothese beidseits regulär durchblutet, unauffällig, ebenso der fem.pop. Bypaß links. Im Bereich der rechten Strombahn im Bereich d. AFS einige Plaques, jedoch ohne Hinweis auf signifikante Stenosierung. Insges. somit sehr zufriedenstellendes postop. Bild. Der Pat. gibt nach längeren Gehstrecken ziehende Schmerzen in beiden Unterschenkeln an, diese lassen sich zum derzeitigen Zeitpunkt nicht mit der CT-Angiographie in Korrelation bringen.  Therapievorschlag: Von unserer Seite aus wäre eine AngE Kontrolle in 1 Jahr ausreichend, bei Verschlechterung jederzeit.  Internist. FA-Befund Dr. XXXX , XXXX , 12.03.2020: Symptomatische iatrogene AHT – der orthostat. Schwindel/Benommenheit könnte durch einen zu niedrig eingestellten Blutdruck verursacht sein – Eplerenon pausieren. Rezidiv. UB-Schmerzen – Koloskopie am
  9. Mai wie geplant. Internist. FA-Befund Dr. römisch 40 , römisch 40 , 12.03.2020: Symptomatische iatrogene AHT – der orthostat. Schwindel/Benommenheit könnte durch einen zu niedrig eingestellten Blutdruck verursacht sein – Eplerenon pausieren. Rezidiv. UB-Schmerzen – Koloskopie am
  10. Mai wie geplant.  Rekto/Koloskopie Dr. XXXX , XXXX , 20.05.2020: Unauffällige komplette Koloskopie. Rekto/Koloskopie Dr. römisch 40 , römisch 40 , 20.05.2020: Unauffällige komplette Koloskopie. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: übergewichtig. Caput/Collum: unauffällig. Thorax: unauffällig. Cor: Herztöne rhythmisch, mittellaut, normofrequent, leises Syst. über der MK. Blutdruck: 110/80 mmHG. Pulmo: normaler Klopfschall, Basen normal verschieblich, reines VA. Abdomen: blande Narben, diffuser Druckschmerz (in Abklärung), keine Resistenzen, Leber am Ribo, Milz nicht tastbar, Nierenlager nicht dolent. Wirbelsäule: HWS: KJA: 2 cm. Rotation und Seitneigung altersentsprechend. BWS: im Lot. LWS: FBA: 20 cm. OE: Schultergelenke: altersentsprechend, Nacken-Kreuzgriff beidseits. durchführbar. Ellbogengelenke: beidseits. altersentsprechend. Handgelenke: beidseits altersentsprechend. Hand mit Fingergelenken: altersentsprechend, Faustschluss beidseits durchführbar. UE: Sitzen mit 90° flektierter Hüfte und Knie möglich, blande Narben beide Leisten und linker OSCH. Hüften: altersentsprechend beweglich, Schmerzangabe bei Rotation links. Knie: altersentsprechend beweglich. Sprunggelenke beidseits altersentsprechend. Fußpulse: tastbar. Venen: unauffällig. Ödeme: diskret linker USCH (vorbekannt), Wade weich, kein DS. Gesamtmobilität – Gangbild: Ist lt. eigenen Angaben mit dem Auto und dem Elektroroller (E-Scooter) zur Untersuchung gekommen. Im Rahmen der Begutachtung freies Gangbild ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen-Fersen-, sowie Einbeinstand beidseits. kurz durchführbar, selbständiges An-und Auskleiden möglich, problemloser Transfer auf die Untersuchungsliege. Status Psychicus: AS in allen Ebenen orientiert, gut kontakt-und auskunftsfähig, Stimmung ausgeglichen, Gedankenductus klar, logisch, Affekt stabil. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 01 Periphere arterielle Verschlusskrankheit Nach Mehrfachinterventionen/Operationen, zuletzt 06/2020, berücksichtigt die behandelte Hypertonie und die beidseitigen Nierenarterienstenosen ohne derzeit notwendigen Interventionsbedarf.Nach Mehrfachinterventionen/Operationen, zuletzt 06 aus 2020,, berücksichtigt die behandelte Hypertonie und die beidseitigen Nierenarterienstenosen ohne derzeit notwendigen Interventionsbedarf. 02 Neuropathische Schmerzen linkes Bein und Leiste Bei opioidhaltiger Schmerztherapie und Polypharmazie, Therapiereserven vorhanden. 03 Nierensteinleiden Ohne relevante Miktionsstörungen und beschwerdefreien Intervallen nach Splintentfernung 01/2020.Ohne relevante Miktionsstörungen und beschwerdefreien Intervallen nach Splintentfernung 01 aus 2020,. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird Folgendes festgehalten:, Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird Folgendes festgehalten: „
  11. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es bestehen kompensierte Herz-Kreislaufverhältnisse auch von Seiten des Bewegungsapparates lassen sich keine erheblichen Einschränkungen feststellen, die die Mobilität einschränken. Das Sitzen mit 90° flektierter Hüfte und Knie ist möglich, sodass Niveauunterschiede überwunden werden können und das Ein-und Aussteigen sowie der sichere Transport gewährleistet sind. Bei bekannter PAVK zeigt sich in den vorliegenden Befunden nach Mehrfachinterventionen/Operationen eine gute Durchblutung ohne Hinweis auf relevante Verengungen. Die dokumentierte Gehstrecke von 400m in 6 Minuten ist ausreichend, um eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, somit ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar.
  12. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein.“ 3.
  13. Im Rahmen eines, einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass betreffenden, Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG vom 05.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten Dris. XXXX übermittelt. Unter Vorlage eines bereits im Akt befindlichen Gutachtens Dris. XXXX vom 12.11.2019 wurden vom Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Beurteilung der - nicht verfahrensgegenständlichen - Höhe des Grades der Behinderung erhoben. Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde kein Vorbringen erstattet.3.
  14. Im Rahmen eines, einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass betreffenden, Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom 05.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten Dris. römisch 40 übermittelt. Unter Vorlage eines bereits im Akt befindlichen Gutachtens Dris. römisch 40 vom 12.11.2019 wurden vom Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Beurteilung der - nicht verfahrensgegenständlichen - Höhe des Grades der Behinderung erhoben. Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde kein Vorbringen erstattet. 3.
  15. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine - auf der Aktenlage basierende – mit 23.08.2020 datierte, medizinische Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX eingeholt, welcher (auszugsweise) Folgendes zu entnehmen ist:3.
  16. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine - auf der Aktenlage basierende – mit 23.08.2020 datierte, medizinische Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 eingeholt, welcher (auszugsweise) Folgendes zu entnehmen ist: „Wie bereits im Gutachten vom 24.06.2020 erwähnt, wurde das internistisch-angiologische Privatgutachten Prof. Dr. XXXX vom 12.11.2019 bereits im Vorgutachten berücksichtigt. Somit ergibt sich keine Änderung.“„Wie bereits im Gutachten vom 24.06.2020 erwähnt, wurde das internistisch-angiologische Privatgutachten Prof. Dr. römisch 40 vom 12.11.2019 bereits im Vorgutachten berücksichtigt. Somit ergibt sich keine Änderung.“
  17. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung“ Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die Abweisung wurde mit dem Ergebnis der fachärztlichen Untersuchung begründet. Als Beilage zum Bescheid wurden das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 24.06.2020 und deren Stellungnahme vom 23.08.2020 übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurden das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 24.06.2020 und deren Stellungnahme vom 23.08.2020 übermittelt. Ergänzend wurde von der belangten Behörde angemerkt, dass ein Ausweis gem. § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) nicht ausgestellt werden könne, da die grundsätzlichen Voraussetzungen dafür, nämlich die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ im Behindertenpass, nicht vorlägen.Ergänzend wurde von der belangten Behörde angemerkt, dass ein Ausweis gem. Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) nicht ausgestellt werden könne, da die grundsätzlichen Voraussetzungen dafür, nämlich die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ im Behindertenpass, nicht vorlägen.
  18. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er auf dem Land lebe und zwar die 20 Meter entfernte Bushaltestelle erreichen könne, aber zwischen der Aussteige-Stelle in der nächsten Ortschaft und dem nächsten Geschäft 1- 2 km liegen würden, eine Strecke, die ihm auf Grund seines Gesundheitszustandes unzumutbar sei. Das gleiche Problem bestehe bei Arztbesuchen. Die neuropathischen Schmerzen in linkem Bein, Leiste, Hüften, Bauch und Oberschenkel seien sehr stark geworden und würden immer heftiger auftreten, weshalb ihm alltägliche Tätigkeiten wie Einkäufe und Arztbesuche zur Last würden. Ein elektrischer Roller biete sich manchmal an, dies sei aber keine langfristige Alternative. Wenn das Wetter schlecht sei, sei er verzweifelt und fühle sich hilflos.
  19. Mit Schreiben vom 28.12.2020, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag hat die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  20. Feststellungen: 1.
  21. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und ist im Besitz eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses. 1.
  22. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 24.06.2020 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
  23. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 01 Periphere arterielle Verschlusskrankheit Mehrfachinterventionen/Operationen, zuletzt 06/2020, berücksichtigt die behandelte Hypertonie und die beidseitigen Nierenarterienstenosen ohne derzeit notwendigen Interventionsbedarf.Mehrfachinterventionen/Operationen, zuletzt 06 aus 2020,, berücksichtigt die behandelte Hypertonie und die beidseitigen Nierenarterienstenosen ohne derzeit notwendigen Interventionsbedarf. 02 Neuropathische Schmerzen linkes Bein und Leiste bei opioidhaltiger Schmerztherapie und Polypharmazie, Therapiereserven vorhanden. 03 Nierensteinleiden Ohne relevante Miktionsstörungen und beschwerdefreien Intervallen nach Splintentfernung 01/2020.Ohne relevante Miktionsstörungen und beschwerdefreien Intervallen nach Splintentfernung 01 aus 2020,. 1.
  24. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung eines Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind genügend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sind. Das neuropathische Schmerzsyndrom führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, erreicht aber kein Ausmaß welches das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln maßgebend behindern würde. Es ist eine für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichende Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates gegeben. Es liegen weder erhebliche dauerhafte Einschränkungen der der oberen und unteren Extremitäten noch der körperlichen Leistungsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer leidet nicht an erheblichen Einschränkungen der Sinnesfunktionen oder an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. 1.
  25. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  26. Beweiswürdigung: Zu 1.
  27. und 1.2.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.
  28. und 1.4.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel. Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und deren ergänzende medizinische Stellungnahme sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten , Dris. römisch 40 und deren ergänzende medizinische Stellungnahme sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. So beschreibt die befasste Sachverständige vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung und den vorliegenden Befunden nachvollziehbar, dass sich seitens des Bewegungsapparates keine erheblichen Einschränkungen feststellten ließen, welche die Mobilität einschränken. Sie erläutert auch im Einklang mit den vorliegenden Befunden, dass im Rahmen der Untersuchung das Sitzen mit 90° flektierten Hüften und Knien möglich war und sowohl die Gelenke der unteren als auch der oberen Extremitäten altersentsprechend frei beweglich objektiviert werden konnten. Auch stellte sich das Gangbild ohne Hilfsmittel frei dar, waren Zehenspitzen-, Fersen- sowie Einbeinstand kurz durführbar, war das An- und Auskleiden selbständig möglich und gelang der Transfer auf die Untersuchungsliege problemlos. Es kann somit auf Grund der vorliegenden Gesamtmobilität nicht auf Einschränkungen des Bewegungsapparates geschlossen werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen. Diese Beurteilung wird auch durch den vom Beschwerdeführer vorgelegten Reha-Bericht vom 24.10.2019 untermauert, in welchem beschrieben wird, dass im Rahmen der Gehstreckenbestimmung der Beschwerdeführer in 6:04 Minuten eine Gehstrecke von 400 Meter zurücklegen konnte. Auch wurde in diesem Entlassungsbericht die Beweglichkeit der Gelenke als altersentsprechen angegeben. Auf ein Ausmaß an Schmerzzuständen, welches eine wesentliche Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung für kurze Strecken nach sich ziehen bzw. das sichere Anhalten oder das Festhalten beim Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmittel maßgeblich erschweren würde, kann weder aufgrund des erhobenen klinischen Status noch aufgrund der vorgelegten Befunde – wie bereits oben dargestellt – geschlossen werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Sachverständige darstellt, dass diesbezüglich Therapieoptionen bestehen. Den mit der Beschwerde zuletzt vorgelegten Befunden Dr. XXXX und Dr. XXXX können keine höheren, als im Gutachten berücksichtigten Defizite entnommen werden. So wird im Befund Dr. XXXX dargestellt, dass Gefäßchirurgisch derzeit kein weiteres Procedere erforderlich ist, da die Fußpulse tastbar sind und eine grob unauffällige Angio CT erhoben wurde. Im Befund Dr. XXXX wird festgehalten, dass ein unauffälliger arterieller Status besteht und die aktuelle Therapie fortzusetzen ist. Dr. XXXX beschreibt, dass die Beschwerden spondylogen bedingt sein könnten und wurde dem Beschwerdeführer daher eine radiologische Abklärung empfohlen. Zu den vorgelegten aus der Empfehlung Dr. XXXX resultierend, eingeholten Röntgenbefunden der Wirbelsäule ist festzuhalten, dass darin zusammengefasst lediglich minimale degenerative Veränderungen beschrieben werden und dargelegt wird, dass gegenüber einer Untersuchung 2018 keine relevante Befunddynamik fassbar ist. Über das Ausmaß der Funktionseinschränkungen geben diese Befunde keinen Aufschluss. Für die Beurteilung von Gesundheitsschädigungen im Rahmen der Einschätzungsverordnung ist bei radiologischen Befunden jedoch die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der persönlichen Untersuchung und in den vorgelegten Befunden objektivierten Bewegungsumfänge kann von einem einschätzungsrelevanten Wirbelsäulenleiden nicht ausgegangen werden. So betrug der Kinn-Jugulum Abstand lediglich 2 cm waren Rotation und Seitneigung altersentsprechend, die Wirbelsäule im Lot und Betrug der Finger-Boden-Abstand im Stehen 20 cm. Auch konnte – wie bereits dargestellt - ein freies Gangbild ohne Hilfsmittel objektiviert werden, war dem Beschwerdeführer das selbständige An- und Auskleiden möglich und war der Transfer auf der Untersuchungsliege problemlos. Vom Vorliegen maßgeblicher Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates kann daher nicht ausgegangen werden. Auch wurden solche vom Beschwerdeführer nicht angegeben und wurden keine orthopädischen Befunde vorgelegt, welche solche beschreiben.Den mit der Beschwerde zuletzt vorgelegten Befunden Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 können keine höheren, als im Gutachten berücksichtigten Defizite entnommen werden. So wird im Befund Dr. römisch 40 dargestellt, dass Gefäßchirurgisch derzeit kein weiteres Procedere erforderlich ist, da die Fußpulse tastbar sind und eine grob unauffällige Angio CT erhoben wurde. Im Befund Dr. römisch 40 wird festgehalten, dass ein unauffälliger arterieller Status besteht und die aktuelle Therapie fortzusetzen ist. Dr. römisch 40 beschreibt, dass die Beschwerden spondylogen bedingt sein könnten und wurde dem Beschwerdeführer daher eine radiologische Abklärung empfohlen. Zu den vorgelegten aus der Empfehlung , Dr. römisch 40 resultierend, eingeholten Röntgenbefunden der Wirbelsäule ist festzuhalten, dass darin zusammengefasst lediglich minimale degenerative Veränderungen beschrieben werden und dargelegt wird, dass gegenüber einer Untersuchung 2018 keine relevante Befunddynamik fassbar ist. Über das Ausmaß der Funktionseinschränkungen geben diese Befunde keinen Aufschluss. Für die Beurteilung von Gesundheitsschädigungen im Rahmen der Einschätzungsverordnung ist bei radiologischen Befunden jedoch die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der persönlichen Untersuchung und in den vorgelegten Befunden objektivierten Bewegungsumfänge kann von einem einschätzungsrelevanten Wirbelsäulenleiden nicht ausgegangen werden. So betrug der Kinn-Jugulum Abstand lediglich 2 cm waren Rotation und Seitneigung altersentsprechend, die Wirbelsäule im Lot und Betrug der Finger-Boden-Abstand im Stehen 20 cm. Auch konnte – wie bereits dargestellt - ein freies Gangbild ohne Hilfsmittel objektiviert werden, war dem Beschwerdeführer das selbständige An- und Auskleiden möglich und war der Transfer auf der Untersuchungsliege problemlos. Vom Vorliegen maßgeblicher Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates kann daher nicht ausgegangen werden. Auch wurden solche vom Beschwerdeführer nicht angegeben und wurden keine orthopädischen Befunde vorgelegt, welche solche beschreiben. Hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der im Rahmen der klinischen Untersuchung objektivierten Bewegungsumfänge keine Einwendungen erhoben hat. Der vorliegende Befund des UK XXXX vom 24.08 2020 beschreibt einen Ambulanzbesuch bei bestehendem hochfieberhaften Infekt sowie einen Covid-19 Abstrich, berücksichtigungswürdige Gesundheitsschädigungen bzw. dauerhafte Funktions-einschränkungen können diesem Befund daher nicht entnommen werden. Vom Vorliegen weiterer einschätzungsrelevanter Leiden kann somit, anhand der mit der Beschwerde vorgelegten Befunde nicht ausgegangen werden.Der vorliegende Befund des UK römisch 40 vom 24.08 2020 beschreibt einen Ambulanzbesuch bei bestehendem hochfieberhaften Infekt sowie einen Covid-19 Abstrich, berücksichtigungswürdige Gesundheitsschädigungen bzw. dauerhafte Funktions-einschränkungen können diesem Befund daher nicht entnommen werden. Vom Vorliegen weiterer einschätzungsrelevanter Leiden kann somit, anhand der mit der Beschwerde vorgelegten Befunde nicht ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel sind daher nicht geeignet eine geänderte Beurteilung oder Erweiterung der Beweisaufnahme zu rechtfertigen. Das Vorliegen weiterer relevanter Gesundheitsschädigungen konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden, wurde nicht durch Befunde dokumentiert und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.
  29. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.
  30. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A), Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  3. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  4. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  5. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Auf den Beschwerdefall bezogen: Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, ohne Unterbrechung zurücklegen. Einschränkungen der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers in einem Ausmaß, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgebend erschweren, konnten nicht festgestellt werden. Die vorgebrachten Schmerzen konnten nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert. Ebenso sind bei ausreichender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten ausreichend möglich. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Weitere Gesundheitsschädigungen konnten weder objektiviert werden, noch wurden solche vom Beschwerdeführer vorgebracht. Wie unter Punkt II.
  6. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Wie unter Punkt römisch zwei.
  7. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, ist das Vorbringen betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel) oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. (VwGH 2001/11/0258 vom 22.10.2002) und darauf aufbauend - etwas anders 2014/11/0013 vom 27.05.2014 und 2008/11/0128 vom 23.05.2012
  8. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027 Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im erstinstanzlichen Verfahren ein auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im erstinstanzlichen Verfahren ein auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die, durch die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Beweismittel dokumentierten, Gesundheitsschädigungen wurden bereits bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt. Die mit der Beschwerde beigebrachten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten und dessen ergänzende Stellungnahme schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W201.2238109.1.00

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