← Österreich

{'item': 'W201 2238555-1'}

Obsah (13)§ 40Art. 133§ 6§ 45§ 28Art. 130§ 1§ 41§ 8§ 42§ 27§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2021 GeschäftszahlW201 2238555-1 SpruchW201 2238555-1/3E, W201 2238555-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 40

, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von , römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 vom 14.12.2020, OB: römisch 40 in Form der Ausstellung eines bis unbefristeten Behindertenpasses,

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat am 04.11.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung; Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
  2. Dem, durch die belangte Behörde zur Überprüfung des Antrages eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.11.2020 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
  3. Dem, durch die belangte Behörde zur Überprüfung des Antrages eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.11.2020 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: „Zusammenfassung relevanter Befunde:  09/2020 Reha-Bericht XXXX beschreibt KHK, Hypertonie 09 aus 2020, Reha-Bericht römisch 40 beschreibt KHK, Hypertonie  05/2020 Röntgenbefund beschreibt degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule 05 aus 2020, Röntgenbefund beschreibt degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule  05/2020 MR rechtes Knie beschreibt Degeneration mit Innenmeniskushinterhornriss 05 aus 2020, MR rechtes Knie beschreibt Degeneration mit Innenmeniskushinterhornriss  04/2020 Röntgenbefund beschreibt geringe Gonarthrose rechts  04 aus 2020, Röntgenbefund beschreibt geringe Gonarthrose rechts Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: adipös. Caput/Collum: unauffällig. Thorax: symmetrisch, elastisch. Abdomen: klinisch unauffällig. Obere Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und altersentsprechend unauffällig. Die Schultern sind endlagig eingeschränkt, die übrigen Gelenke sind frei beweglich. Greifformen sind erhalten, Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind gut durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist flüssig mit etwas verlängerter Belastungsphase rechts, ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand möglich, Anhocken ist ½ möglich. Die Beinachse ist regelrecht symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Sensibilität und Durchblutung sind ungestört. Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet. Rechtes Knie: Vom äußeren Aspekt her unauffällig, kein intraartikulärer Erguss. Zohlen Test neg., bandfest, Druckschmerz am inneren Kniegelenkspalt. Übrige Gelenke sind bandfest und unauffällig. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-95 beidseits, R (S90°) 10-0-25 beidseits, Knie S 0-0-130 beidseits, Sprunggelenke und Zehen sind frei beweglich. Wirbelsäule: Annähernd im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Über der unteren Lendenwirbelsäule alte, blasse 5cm lange Narbe. Druckschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule. ISG gering druckschmerzhaft, kein Klopfschmerz über den Dornfortsätzen. Beweglichkeit: HWS: KJA 2/20, Seitwärtsneigen und Rotation jeweils endlagig eingeschränkt. BWS/LWS: FBA 20, Seitwärtsneigen je 1/2, eingeschränkt, Rotation je 1/3 eingeschränkt. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in festen Halbschuhen mit 1 Walkingstock zur Untersuchung, das Gangbild ist behäbig ohne auffälliges einseitiges Hinken. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Trägt ein Genutrain rechts. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da Wurzelreizzeichen rechts. 02.01.02 40 02 Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne höhergradige Funktionsbehinderung. 02.02.02 30 03 Koronare Herzkrankheit Oberer Rahmensatz dieser Position, da Zustand nach Angina pectoris Beschwerden 05.05.01 20 04 Hypertonie Fixer Rahmensatz. 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und wegen relevanter Zusatzbehinderung. Die übrigen Leiden erhöhen wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. Dauerzustand. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Erkrankung des Verdauungssystems GdB: 20 vH.“
  4. Am 14.12.2020 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhevon 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorgenommen.
  5. Am 14.12.2020 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe, von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorgenommen.
  6. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er nicht nur die im Gutachten angeführten Medikamente, sondern auch Schmerzmittel (Tramal) einnehmen müsse und zur Schmerztherapie gehe. Er müsse auf kurzen Wegstrecken von 50-100 Metern schmerzbedingt einige Male anhalten. Ohne Gehhilfe sei es ihm nicht möglich sich zu bewegen. Stiegen steigen erfordere einen enormen Kraftaufwand um nicht zurückzufallen, was schon passiert sei. Wohnbedingt könne er ohne sein Fahrzeug alltägliche Erledigung wie Arzt, Apotheke und Einkäufe nicht erledigen, da das nächste Geschäft kilometerweit entfernt sei. Es wäre daher hilfreich wenn ihm ein Behindertenparkplatz genehmigt würde. Aus erwähnten Gründen sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kaum möglich.
  7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 13.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Ausstellung des Behindertenpasses erhoben hat war dies zu überprüfen,
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.2 Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 04.11.2020 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
  10. Der Grad der Behinderung beträgt 50 vH. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses. , Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da Wurzelreizzeichen rechts. 02.01.02 40 02 Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne höhergradige Funktionsbehinderung. 02.02.02 30 03 Koronare Herzkrankheit Oberer Rahmensatz dieser Position, da Zustand nach Angina pectoris Beschwerden 05.05.01 20 04 Hypertonie Fixer Rahmensatz. 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und wegen relevanter Zusatzbehinderung um eine Stufe erhöht. Die übrigen Leiden erhöhen wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. Dauerzustand.
  11. Beweiswürdigung: Zu 1.
  12. und 1.2.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.
  13. und 1.4.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX basierend der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und den vorgelegten Beweismitteln.Zu 1.
  14. und 1.4.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 basierend der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und den vorgelegten Beweismitteln. Das durch die belangte Behörde eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die im angefochtenen Verfahren vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenerstellung damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte welche unberücksichtigt geblieben sind. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im eingeholten Sachverständigengutachten dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionsein-schränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit dem vorgelegten Befund unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt zugeordnet. So wurden die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule im Einklang mit der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar unter Richtsatzposition 02.01.02 beurteilt, welche bei Funktionseinschränkungen mittleren Grades heranzuziehen ist. Den bestehenden Schmerzen, und den radiologischen Veränderungen bei aber nur endlagig eingeschränkter Seitwärtsneigung und Rotation der HWS, einem Finger Boden Abstand von nur 20 cm sowie zur Hälfte eingeschränkter Seitwärtsneigung der BWS/LWS wurde durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieser Richtsatzposition – mit einem Grad der Behinderung von 40 vH Rechnung getragen. Auch die Beurteilung der beim Beschwerdeführer bestehenden Aufbraucherscheinungen des Bewegungsapparates erfolgte unter Richtsatzposition 02.02.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung. Es konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung keine höhergradigen Funktionsbehinderungen objektiviert werden. So ist Richtsatzposition 02.02.02 heranzuziehen, wenn generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates vorliegen wobei der untere Rahmensatz heranzuziehen ist, wenn Auswirkungen mittleren Grades bestehen. Es fanden sich eine lediglich endlagige Einschränkung der Schultern, wobei Nacken- und Kreuzgriff gut durchführbar waren. An den unteren Extremitäten fanden sich sind bandfeste und unauffällige Gelenke mit Druckschmerz am inneren Kniegelenk. Das Gangbild konnte als behäbig ohne auffälliges einseitiges Hinken festgestellt werden und das An- und Auskleiden konnte im Stehen durchgeführt werden. Es kann somit nicht vom Vorliegen höhergradiger Funktionseinschränkungen ausgegangen werden. Hinzufügen ist, dass für die Beurteilung von Gesundheitsschädigungen im Rahmen der Einschätzungsverordnung bei radiologischen Befunden die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant ist. Zu den vorgebrachten Schmerzen ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung anhand der vorliegenden Funktionsdefizite zu erfolgen hat und die aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Status somit vollumfänglich - soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt - berücksichtigt worden. Auch wurde die koronare Herzkrankheit unter Richtsatzposition 05.05.01 korrekt beurteilt, da im ärztlichen Entlassungsbericht XXXX vom 21.09.2020 dargestellt wird, dass der Beschwerdeführer subjektiv cardial beschwerdefrei war und die Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorrangig aus der orthopädischen Beschwerdesymptomatik resultierte. In der Abschlussergometrie fand sich eine deutliche Leistungssteigerung auf 84% des Sollwertes ohne Hinweis auf Koronarinsuffizienz. Während des gesamten Aufenthaltes bestand Sinusrhythmus. Auch echokardiographisch zeigte sich eine gute Linksventrikelfunktion ohne regionale Wandbewegungsstörungen und konnte der Beschwerdeführer dem Bewegungsprogramm kardial vollkommen beschwerdefrei Folge leisten.Auch wurde die koronare Herzkrankheit unter Richtsatzposition 05.05.01 korrekt beurteilt, da im ärztlichen Entlassungsbericht römisch 40 vom 21.09.2020 dargestellt wird, dass der Beschwerdeführer subjektiv cardial beschwerdefrei war und die Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorrangig aus der orthopädischen Beschwerdesymptomatik resultierte. In der Abschlussergometrie fand sich eine deutliche Leistungssteigerung auf 84% des Sollwertes ohne Hinweis auf Koronarinsuffizienz. Während des gesamten Aufenthaltes bestand Sinusrhythmus. Auch echokardiographisch zeigte sich eine gute Linksventrikelfunktion ohne regionale Wandbewegungsstörungen und konnte der Beschwerdeführer dem Bewegungsprogramm kardial vollkommen beschwerdefrei Folge leisten. Die Beurteilung von Art und Ausmaß der vorliegenden Funktionseinschränkung sowie deren Zuordnung zu den Richtsatzpositionen wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigen-gutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene noch sonst substantiiert entgegengetreten. Medizinische Beweismittel, durch die dem eingeholten Sachverständigengutachten substantiiert entgegengetreten wird, sind vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt worden. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Das Beschwerdevorbringen ist jedoch nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Das Beschwerdevorbringen war sohin nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach der Grad der Behinderung 50 vH beträgt zu entkräften. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
  15. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. , Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde:

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG)

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Auf den Fall bezogen: Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 50 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 50 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Die vorliegende Gesundheitsschädigung wurden im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung dem Ausmaß der vorliegenden Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt. Der Beschwerdeführer ist dem durch die belangte Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung basierenden medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Medizinische Beweismittel welche geeignet wären eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens zu begründen wurden weder mit der Beschwerde noch mit dem Vorlageantrag in Vorlage gebracht. Das Beschwerdevorbringen wurde insofern berücksichtigt, als das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel durch das Bundesverwaltungsgericht einer Überprüfung unterzogen wurden. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten jedoch nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Da ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde war spruchgemäß zu entscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505) Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. Bezüglich des Beschwerdevorbringens welches auf die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln“ in den Behindertenpass abzielen, wird daher festgehalten, dass die entsprechende Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides – welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht – ist und daher nicht darüber abgesprochen werden kann. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im erstinstanzlichen Verfahren ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war allerdings - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt und wurden im erstinstanzlichen Verfahren keine Beweismittel vorgelegt welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im erstinstanzlichen Verfahren ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war allerdings - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt und wurden im erstinstanzlichen Verfahren keine Beweismittel vorgelegt welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W201.2238555.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.