Obsah (7)
§ 42Art. 133§ 45§ 6§ 28Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2021 GeschäftszahlW201 2238800-1 SpruchW201 2238800-1/3E, W201 2238800-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 42
und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 12.10.2020, OB römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " in den Behindertenpass liegen vor. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG .Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG . , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 10.02.2006 einen bis 12.10.2017 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Metallendoprothese“ vorgenommen.
- Am 13.10.2017 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 01.02.2018 befristeten Behindertenpass ausgestellt, weiterhin einen Grad der Behinderung von 60 vH und die Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Metallendoprothese“ vorgenommen.
- Am 02.02.2018 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen nunmehr unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, weiterhin einen Grad der Behinderung von 60 vH und die Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ vorgenommen. Der Entscheidung der belangten Behörde wurde das Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.01.2018 zu Grunde gelegt.Der Entscheidung der belangten Behörde wurde das Sachverständigengutachten , Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.01.2018 zu Grunde gelegt. Am 15.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Duplikat dieses Behindertenpasses ausgestellt.
- Der Beschwerdeführer stellte einlangend am 30.08.2019 bei der belangten Behörde unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StvO 1960 (Parkausweis) welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.
- Der Beschwerdeführer stellte einlangend am 30.08.2019 bei der belangten Behörde unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises , gem. Paragraph 29 b, StvO 1960 (Parkausweis) welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt. 4.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.11.2019 eingeholt, welchem -auszugsweise - Folgendes zu entnehmen ist:4.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.11.2019 eingeholt, welchem -auszugsweise - Folgendes zu entnehmen ist: „Klinischer Status: , „Klinischer Status: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut. Haut/-farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet. Caput: Visus: mit Brille korrigiert Hörvermögen nicht eingeschränkt. Keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend. HNA frei. Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflussstauung, Lymphknoten nicht palpabel. Thorax: Symmetrisch, elastisch. Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent. Blutdruck: 130/
- Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, vertiefte Atmung. Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei. Pulse: Allseits tastbar. Obere Extremitäten: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff beidseits uneingeschränkt durchführbar. Grobe Kraft beidseits nicht vermindert. Faustschluss und Spitzgriff beidseits durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben. Untere Extremitäten: Zehenspitzen und Fersenstand mit Abstützen angedeutet. Einbeinstand beidseits mit Abstützen durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft beidseits nicht vermindert. Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken Rom in S 0-0-
- Rechtes Knie Rom in S 0-0-110, reaktionslose Narbe. Linkes Kniegelenk endlagig eingeschränkt, bandstabil, kein Erguss. Symmetrische Muskelverhältnisse. Sensibilität wird unauffällig angegeben. Keine Varikositas, keine Ödeme beidseits. Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Sitzen bis zum Knöchel. Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS zur Hälfte im Bereich der BWS+LWS zu 2/3 eingeschränkt. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mit Rollator, freies Gehen flüssig möglich, etwas breitbeinig. Status Psychicus: klar, orientiert. Ergebnis der durchgeführten Untersuchung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt und Stenting Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da gute linksventrikuläre Funktion nach Hinterwandinfarkt , mit Stents versorgt, jedoch mit pulmonaler und arterieller Hypertonie. 05.05.03 50 vH 02 Chronisch organisierte Pneumonie (Lungenfibrose) Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da morphologisches Substrat, jedoch unter angewandter Therapie stabilisiert und mäßig obstruktive Ventilationsstörung. 06.07.01 40 vH 03 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung bei Cervicolumbalsyndrom ohne maßgebliche aktuelle radikuläre Ausfälle. 02.01.01 20 vH 04 Degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkungen bei Schultergelenksabnützung links, Zustand nach Hüfttotalendoprothese links, Kniegelenksprothese rechts und Kniegelenksabnützung links 02.02.01 20 vH 05 Geringgradige Schwerhörigkeit links mit Hochtonabfall beidseits Tabelle Kolonne 2 Zeile 3 12.02.01 20 vH 06 Polyneuropathie 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da keine Paresen, keine Ataxie jedoch Pallhypästhesie. 04.06.01 20 vH 07 Restfacialisparese links Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da diskrete Schwäche. 04.04.03 10 vH 08 Gutartige Prostatahypertrophie Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Urgeharninkontinenz. 08.01.06 10 vH 09 Schilddrüsenfunktionsstörung Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da durch Schilddrüsenmedikation kompensiert. 09.01.01 10 09.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 60 vH Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Der Inhaber des Passes ist Prothesenträger. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine maßgeblichen Funktionsstörungen der Wirbelsäule, sowie der oberen und unteren Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Die behinderungsbedingte Notwendigkeit eines Rollators konnte anlässlich der ho. Begutachtung durch die relevanten Funktionseinschränkungen nicht objektiviert werden. Von cardialer und pulmonaler Seite her besteht eine ausreichende Kompensation für leichte Belastungen, sodass auch diesbezüglich der öffentliche Transport möglich ist. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor.“ 4.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG am 14.11.2019 erteilten Parteiengehörs wurde vom bevollmächtigten Vertreter unter Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer eine rezente Deckplattenimpressionsfraktur vorliege und daher Leiden 3 zu gering beurteilt worden sei. Auch sei die unter Nr. 6 angeführte Polyneuropathie zu gering beurteilt. Wie aus dem Befund vom 25.09.2019 ersichtlich sei, liege ein stark ausgeprägte Polyneuropathiesyndrom vor. Die Kombination aus Herz-Lungen-Erkrankungen, den Einschränkungen des Bewegungsapparates und dem Polyneuropathiesyndrom würde einen deutlich höheren Grad der Behinderung rechtfertigen. Das Gehen sei auch bei nur sehr kurzen Strecken nur sehr verlangsamt und unter großen Schmerzen möglich, weshalb die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zuzuerkennen sei. Als Beweis würden die beiliegenden Befunde genannt.4.2. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 14.11.2019 erteilten Parteiengehörs wurde vom bevollmächtigten Vertreter unter Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer eine rezente Deckplattenimpressionsfraktur vorliege und daher Leiden 3 zu gering beurteilt worden sei. Auch sei die unter Nr. 6 angeführte Polyneuropathie zu gering beurteilt. Wie aus dem Befund vom 25.09.2019 ersichtlich sei, liege ein stark ausgeprägte Polyneuropathiesyndrom vor. Die Kombination aus Herz-Lungen-Erkrankungen, den Einschränkungen des Bewegungsapparates und dem Polyneuropathiesyndrom würde einen deutlich höheren Grad der Behinderung rechtfertigen. Das Gehen sei auch bei nur sehr kurzen Strecken nur sehr verlangsamt und unter großen Schmerzen möglich, weshalb die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zuzuerkennen sei. Als Beweis würden die beiliegenden Befunde genannt. 4.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Lungenheilkunde und DDr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie, basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 10.01.2020 und 27.02.2020 eingeholt. Die Zusammenfassung dieser Gutachten erfolgte durch Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin. Diesen Gutachten ist zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:4.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenheilkunde und DDr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 10.01.2020 und 27.02.2020 eingeholt. Die Zusammenfassung dieser Gutachten erfolgte durch Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin. Diesen Gutachten ist zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: „Allgemeinzustand: Altersentsprechend normaler Allgemeinzustand, Ernährungszustand: übergewichtiger Ernährungszustand. Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen. Thorax: Symmetrisch, elastisch. Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 55 pro Minute. Sinusrhythmus. Lunge: Hypersonorer Klopfschall, Emphysem, keine spastischen Nebengeräusche. Lungenfunktionsprüfung: geringgradige Strömungsbehinderung im Bereich der kleinen Luftwege, leichtgradige Einschränkung des Lungenvolumens, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung mit 98% im Normbereich. keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung. Abdomen: Klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, links -1,5 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk links: Narbe bei Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz. Kniegelenk rechts: Narbe bei Knietotalendoprothese, keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften rechts S0/100, links 0/90, IR, AR rechts 10/0/35, links 10/0/25, Kniegelenk rechts 0/0/130, links 0/0/140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich Hartspann. Klopfschmerz über der oberen LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 40 cm. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke und angelegtem Korsett. Das Gangbild ist geringgradig links hinkend, Schrittlänge unauffällig, insgesamt sicher. Gesamtmobilität bei Schmerzen im Bereich der LWS beim Hinlegen und Aufstehen gehemmt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Untersuchung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt und Stenting Unterer Rahmensatz, da gute linksventrikuläre Funktion nach Hinterwandinfarkt, mit Stents versorgt, jedoch mit pulmonaler und arterieller Hypertonie. 05.05.03 50 vH 02 Kryptogen organisierende Pneumonie, derzeit ohne Behandlungsbedarf und ohne objektivierte Sauerstoff-Diffusionsstörung mit mäßiggradiger restriktiver Ventilationsstörung Oberer Rahmensatz, da langjähriger chronischer Krankheitsverlauf (seit 2009) mit objektivierbarer Einschränkung des Lungenvolumens, jedoch fehlender objektivierter Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie und ohne Hinweis auf Drucksteigerung im Lungenkreislauf. 06.07.01 40 03 Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule, Fraktur LWK 3 Unterer Rahmensatz, da komplikationsloser Verlauf der konservativen Frakturheilung ohne Wurzelkompressionszeichen und ohne neurologisches Defizit. 02.01.02 30 04 Hüfttotalendoprothese links Oberer Rahmensatz, da geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit. 02.05.07 20 05 Polyneuropathie 2 Stufen unter dem oberen Rahmensatz, da Sensibilitätsstörungen ohne motorisches Defizit. 04.06.01 20 06 Knietotalendoprothese links Oberer Rahmensatz, da geringgradige Einschränkung der Beugefähigkeit. 02.05.18 20 07 Geringgradige Schwerhörigkeit links mit Hochtonabfall beidseits Tabelle Kolonne 2, Zeile 3 12.02.01 20 08 Restfacialisparese links Unterer Rahmensatz, da diskrete Schwäche. 04.04.03 10 09 Gutartige Prostatahypertrophie Unterer Rahmensatz, da Urgeharninkontinenz. 08.01.06 10 10 Schilddrüsenfunktionsstörung Unterer Rahmensatz, da durch Schilddrüsenmedikation kompensiert. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 70 vH Das führende Leiden Nr. 1 wird durch das Leiden Nr. 2 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Ein weitere Erhöhung erfolgt durch Leiden 3, 4, 5 und 6, da in Summe schwerwiegendes Zusatzleiden. Die übrigen Leiden erhöhen hingegen wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlimmerung von Leiden 3 des Vorgutachtens (Wirbelsäulenleiden), Hinzukommen von Leiden
- Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Der Inhaber des Passes ist Prothesenträger. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränkten. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können allein, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Es konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden, ein neurologisches Defizit liegt, auch unter Berücksichtigung der Polyneuropathie, nicht vor. Eine höhergradige Funktionseinschränkung im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten liegt nicht vor. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine höhergradigen Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist aus orthopädischer Sicht nicht objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. Stellungnahme zu Einwendungen: weder das Polyneuropathiesyndrom ohne motorisches Defizit und ohne objektivierbare Gangbildstörung noch der Zustand nach Wirbelkörperfraktur L3 (Höhenreduktion um 20 %) führen zu einer maßgeblichen Gangleistungsminderung. Die mit der Wirbelkörperfraktur auftretenden Beschwerden sind einer medikamentösen Therapie zugänglich. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und Überwinden von Niveauunterschieden sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sind durch die objektivierbaren Funktionseinschränkungen nicht erheblich erschwert. Kardial und pulmologisch ist der Zustand stabil und kompensiert, die Sauerstoffsättigung lag im Normbereich, es liegt keine relevante Einschränkung der Funktion des Herzens vor. Die pulmonale Funktionsstörung ist als nur gering- bis leichtgradig zu bezeichnen. Eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht etabliert. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die Bewältigung von Anmarschwegen im Ausmaß von 300-400 Metern weiterhin ohne erhebliche Erschwernis und ohne Pause möglich ist. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor.“ 4.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG am 01.04.2020 erteilten Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer um vorübergehende Aussetzung des Verfahrens aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Covid-19 Hochrisikogruppe ersucht. Er werde neue Befunde in Vorlage bringen.4.4. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 01.04.2020 erteilten Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer um vorübergehende Aussetzung des Verfahrens aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Covid-19 Hochrisikogruppe ersucht. Er werde neue Befunde in Vorlage bringen. 4.5 Im Rahmen eines weiteren
§ 45Abs.
3 AVG am 04.06.2020 erteilten Parteiengehörs wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 26.06.2020 im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Einstufung des Lungenleidens nicht nachvollziehbar sei, da ein chronischer langjähriger Verlauf mit Einschränkung des Lungenvolumens vorliege. Es werde diesbezüglich eine Atemgasmessung in Vorlage gebracht. Das Lungenleiden sei höher zu beurteilen. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ würden vorliegen. Der Gesamtgrad der Behinderung sei mit 70 vH zu gering beurteilt.4.5 Im Rahmen eines weiteren
Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 04.06.2020 erteilten Parteiengehörs wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 26.06.2020 im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Einstufung des Lungenleidens nicht nachvollziehbar sei, da ein chronischer langjähriger Verlauf mit Einschränkung des Lungenvolumens vorliege. Es werde diesbezüglich eine Atemgasmessung in Vorlage gebracht. Das Lungenleiden sei höher zu beurteilen. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ würden vorliegen. Der Gesamtgrad der Behinderung sei mit 70 vH zu gering beurteilt. 4.
- Mit Schreiben des bevollmächtigten Vertreters vom 05.08.2020 wurde unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel ergänzend vorgebracht, dass die Lungenleistung des Beschwerdeführers sich verschlechtert habe und nunmehr das Erfordernis einer Langzeitsauerstofftherapie bestehe womit die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorliegen würden. Neurologische Befunde würden nachgereicht. 4.
- Mit Schreiben vom 22.09.2020 wurde vom bevollmächtigten Vertreter ein weiterer Befund in Vorlage gebracht. 4.
- Zur Überprüfung der Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde von der belangten Behörde ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten vom bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX , eingeholt welchem im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist:4.
- Zur Überprüfung der Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde von der belangten Behörde ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten vom bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 , eingeholt welchem im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Im Schriftsatz des KOBV vom 04.08.2020 wird auf eine Verschlechterung des Lungenleidens mit Erfordernis einer Langzeitsauerstofftherapie hingewiesen. Eine Messung der Blutgase in Ruhe und bei Belastung des OWS vom 18.05.2020 wird eingesehen: Ausgehend von einer mäßiggradigen Hypoxämie in Körperruhe bei Raumluftatmung kommt es bei einer Belastung ebenfalls unter Raumluft zu einem Anstieg des Sauerstoffdruckes auf 65 mmHg bei normalen CO
- Daraus ergibt sich keine Sauerstoff-Diffusionsstörung und keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie! Eine Lungenfunktionsmessung vom 18.05.2020 ergibt eine leichtgradige periphere Obstruktion. Das Lungenvolumen (TLC) liegt mit 112,5% des Sollwertes im Normbereich. Die CO-Diffusion war mäßiggradig eingeschränkt. In der Stellungnahme der Ambulanzärztin des OWS vom 18.06.2020 wird eine CT-Thorax zitiert, die keinen Hinweis für eine Lungengerüsterkrankung oder Konsolidierungen ergab, es sind keine neuen Rundherde aufgetreten. Die Blutgasanalyse in Körperruhe lag sogar im Normbereich! Eine Langzeitsauerstofftherapie wird auch in diesem Befund nicht angeführt. Ein Allergietest vom 29.05.2018 ergab unbedeutende Sensibilisierungen gegen Schimmelpilz. Eine CT aus 2020 bestätigt, dass keine cryptogen-organisierende Pneumonie (COP) vorliegt! Im lungenärztlichen Befund Dr. XXXX vom 25.06.2020 wird dennoch diese Diagnose angeführt und festgestellt, dass nach der (oben zitierten) Belastungsuntersuchung des OWS die Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie bestünde. Dies ist vom endgefertigten Sachverständigen auf Basis der vorliegenden Messwerte nicht nachvollziehbar. Möglicherweise handelt es sich um einen Übertragungsfehler oder Missverständnis.Im lungenärztlichen Befund Dr. römisch 40 vom 25.06.2020 wird dennoch diese Diagnose angeführt und festgestellt, dass nach der (oben zitierten) Belastungsuntersuchung des OWS die Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie bestünde. Dies ist vom endgefertigten Sachverständigen auf Basis der vorliegenden Messwerte nicht nachvollziehbar. Möglicherweise handelt es sich um einen Übertragungsfehler oder Missverständnis. Ergebnis:, Ergebnis: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. Gdb % 01 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt und Stenting Unterer Rahmensatz, da gute linksventrikuläre Funktion nach Hinterwandinfarkt, mit Stents versorgt, jedoch mit pulmonaler und arterieller Hypertonie. 05.05.03 50 02 Kryptogen organisierende Pneumonie, derzeit ohne Behandlungsbedarf und ohne objektivierte Sauerstoff-Diffusionsstörung mit mäßiggradiger restriktiver Ventilationsstörung Oberer Rahmensatz, da langjähriger chronischer Krankheitsverlauf (seit 2009) mit objektivierbarer Einschränkung des Lungenvolumens, jedoch fehlender objektivierter Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie und ohne Hinweis auf Drucksteigerung im Lungenkreislauf. 06.07.01 40 03 Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule, Fraktur LWK 3 Unterer Rahmensatz, da komplikationsloser Verlauf der konservativen Frakturheilung ohne Wurzelkompressionszeichen und ohne neurologisches Defizit. 02.01.02 30 04 Hüfttotalendoprothese links Oberer Rahmensatz, da geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit. 02.05.07 20 05 Polyneuropathie 2 Stufen unter dem oberen Rahmensatz, da Sensibilitätsstörungen ohne motorisches Defizit. 04.06.01 20 06 Knietotalendoprothese links Oberer Rahmensatz, da geringgradige Einschränkung der Beugefähigkeit. 02.05.18 20 07 Geringgradige Schwerhörigkeit links mit Hochtonabfall beidseits Tabelle Kolonne 2, Zeile 3 12.02.01 20 08 Restfacialisparese links Unterer Rahmensatz, da diskrete Schwäche. 04.04.03 10 09 Gutartige Prostatahypertrophie Unterer Rahmensatz, da Urgeharninkontinenz 08.01.06 10 10 Schilddrüsenfunktionsstörung Unterer Rahmensatz, da durch Schilddrüsenmedikation kompensiert. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 70 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Nr. 1 wird durch das Leiden Nr. 2 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Ein weitere Erhöhung erfolgt durch Leiden 3, 4, 5 und 6, da in Summe schwerwiegendes Zusatzleiden. Die die übrigen Leiden erhöhen hingegen wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Der Inhaber des Passes ist Prothesenträger. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gegenüber dem eigenen Vorgutachten, wie auch dem Gutachten Dr. XXXX von 03/2020 ergibt sich keine Änderung. Insbesondere ist festzuhalten, dass eine Belastungsuntersuchung des OWS vom Mai 2020 keine Sauerstoff-Diffusionsstörung mit Sauerstoffpflichtigkeit ergab. Dies deckt sich mit der Beschreibung des Lungenleidens im eigenen Gutachten als Nr.
- Es bleibt somit bei der dortigen Einstufung. Hinsichtlich der kardialen Vorerkrankung wurden keine neuen Unterlagen oder Befunde vorgelegt. Das nahezu normale Herzecho vom 06.11.2019 ist berücksichtigt. Hinsichtlich neurologischer- oder orthopädischer Erkrankungen wurden keine neuen Befunde oder Unterlagen vorgelegt. Die Verschlechterung des Lungenleidens konnten durch die neu vorgelegten Befunde des OWS nicht bestätigt werden. In der CT wird das Vorliegen einer cryptogen-organisierenden Pneumonie sogar als unzutreffend beschrieben ist die Erkrankung offensichtlich abgeheilt.Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gegenüber dem eigenen Vorgutachten, wie auch dem Gutachten Dr. römisch 40 von 03 aus 2020, ergibt sich keine Änderung. Insbesondere ist festzuhalten, dass eine Belastungsuntersuchung des OWS vom Mai 2020 keine Sauerstoff-Diffusionsstörung mit Sauerstoffpflichtigkeit ergab. Dies deckt sich mit der Beschreibung des Lungenleidens im eigenen Gutachten als Nr.
- Es bleibt somit bei der dortigen Einstufung. Hinsichtlich der kardialen Vorerkrankung wurden keine neuen Unterlagen oder Befunde vorgelegt. Das nahezu normale Herzecho vom 06.11.2019 ist berücksichtigt. Hinsichtlich neurologischer- oder orthopädischer Erkrankungen wurden keine neuen Befunde oder Unterlagen vorgelegt. Die Verschlechterung des Lungenleidens konnten durch die neu vorgelegten Befunde des OWS nicht bestätigt werden. In der CT wird das Vorliegen einer cryptogen-organisierenden Pneumonie sogar als unzutreffend beschrieben ist die Erkrankung offensichtlich abgeheilt. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Unverändert gegenüber der eigenen Untersuchung liegt ein kardiorespiratorisch stabiler und vollständig kompensierter Zustand vor. Die Einschränkungen der Atemfunktion mit Messung vom 18.05.2020 zeigen einerseits eine nur leicht- bis mäßiggradige kombiniert obstruktiv- und restriktive Ventilationsstörung und keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie. Die Blutgase vom 18.06.2020 lagen in Körperruhe sogar im Normbereich. Es ist gegenüber dem Vorgutachten keine Änderung eingetreten. Somit bleibt es bei den Feststellungen und es darf auf die Begründung im eigenen Gutachten und auf das Gutachten von Fr. Dr. XXXX vom 03/2020 verwiesen werden.Keine. Unverändert gegenüber der eigenen Untersuchung liegt ein kardiorespiratorisch stabiler und vollständig kompensierter Zustand vor. Die Einschränkungen der Atemfunktion mit Messung vom 18.05.2020 zeigen einerseits eine nur leicht- bis mäßiggradige kombiniert obstruktiv- und restriktive Ventilationsstörung und keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie. Die Blutgase vom 18.06.2020 lagen in Körperruhe sogar im Normbereich. Es ist gegenüber dem Vorgutachten keine Änderung eingetreten. Somit bleibt es bei den Feststellungen und es darf auf die Begründung im eigenen Gutachten und auf das Gutachten von Fr. Dr. römisch 40 vom 03 aus 2020, verwiesen werden. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Keine. 4.
- Mit Schreiben vom 12.10.2020 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die bis zu diesem Zeitpunkt eingeholten Sachverständigengutachten in der Beilage übermittelt. Ergänzend wurde angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. §29b StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden. Dem Gutachten werde nicht zur Gänze gefolgt, dabei einem Herzleiden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Diätverpflegung dritter Teilstrich“ vorliegen würden. 4.
- Am 14.10.2020 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritte Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorgenommen.4.
- Am 14.10.2020 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritte Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorgenommen. Gegen die Ausstellung des Behindertenpasses wurde keine Beschwerde erhoben. 4.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.10.2020 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die Abweisung wurde mit dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung begründet.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter unter Vorlage medizinischer Beweismittel fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer koronaren Herzkrankheit bei Zustand nach Herzinfarkt und Stenting, einer kryptogen organisierenden Pneumonie bei Lungenfunktion DL CO 66,8% bei Indikation für LTOT, degenerativen und posttraumatischen Veränderungen der Wirbelsäule, Hüfttotalendoprothese links, Polyneuropathie, Knietotalendoprothese links und Restfazialisparese links leide. Durch die gesundheitlichen Einschränkungen sei der Beschwerdeführer in seiner Mobilität massiv eingeschränkt und würden durch die kardiopulmonalen Funktionseinschränkungen sehr wohl erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Es liege daher jedenfalls die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Die notwendige Langzeitsauerstofftherapie indiziere in Verbindung mit den weiteren vorliegenden Diagnosen jedenfalls die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zusätzlich zu den kardiopulmonalen und orthopädischen Einschränkungen leide der Beschwerdeführer an neurologischen Erkrankungen (Polyneuropathie und Restfazialisparese links) und sei bis dato kein neurologisches Sachverständigengutachten eingeholt worden.
- Mit dem - im Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2021 eingelangten - Schreiben gleichen Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses. 1.
- Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 30.08.2019 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
- Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 01 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt und Stenting 02 Kryptogen organisierende Pneumonie unter Langzeitsauerstofftherapie 03 Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule, Fraktur LWK 3 04 Hüfttotalendoprothese links 05 Polyneuropathie 06 Knietotalendoprothese links 07 Geringgradige Schwerhörigkeit links mit Hochtonabfall beidseits 08 Restfazialisparese links 09 Gutartige Prostatahyperthrophie 10 Schilddrüsenfunktionsstörungen 1.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Der Beschwerdeführer besteht auf Grund seines Lungenleidens das Erfordernis der Behandlung mittels Langzeitsauerstofftherapie. Es besteht eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich im Gesamtbild in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. 1.
- Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
- Beweiswürdigung: Zu 1.
- und 1.2.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.
- bis 1.5.) Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich hinsichtlich der Art der vorliegenden Leiden - auf den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, den vom Beschwerdeführer erstinstanzlich vorgelegten Beweismitteln, dem Beschwerdevorbringen und den mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Beweismitteln. Die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sind – zum Zeitpunkt deren Erstellung - schlüssig und nachvollziehbar und hinsichtlich der festgestellten relevanten Diagnosen frei von Widersprüchen. In den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Sachverständigengutachten werden daher hinsichtlich der vorliegenden Diagnosen der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln kann diesen Sachverständigengutachten aber nicht gefolgt werden, da sich seit deren Erstellung – dokumentiert durch die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel – eine Verschlechterung des Lungenleidens des Beschwerdeführers ergeben hat, woraus die Neubeurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel resultiert. So wird nunmehr im Befund der Klinik Penzing vom 06.11.2020 zweifelsfrei dargestellt, dass die nunmehr beim Beschwerdeführer erhobenen Werte die Indikation für eine LTOT (=Langzeitsauerstofftherapie) mit Stufe 2, Onogen One GS 3 darstellen, womit die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorliegen. Hinsichtlich des Vorbringens es sei kein neurologisches Fachgutachten eingeholt worden ist festzuhalten, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erforderlich war, da sich bereits wie oben dargestellt aus den nunmehr zuletzt vorgelegten medizinischen Beweismitteln ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, womit der Beschwerdegegenstand sich als geklärt darstellt. Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als das Bundesverwaltungsgericht die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel sowie die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel einer Überprüfung unterzogen hat. Da die geänderte Beurteilung aus den mit der Beschwerde vorgelegten Befunden resultiert, waren das Beschwerdevorbringen und die damit vorgelegten Beweismittel geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015)Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015) Auf den Beschwerdefall bezogen: Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen geeignet darzutun, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte gutachterliche Beurteilung hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspricht.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen geeignet darzutun, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte gutachterliche Beurteilung hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspricht. Da nunmehr beim Beschwerdeführer ein Lungenleiden mit dem Erfordernis der Langzeitsauerstofftherapie besteht und somit die Erreichbarkeit sowie der sichere, gefährdungsfreie Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich eingeschränkt sind, ist - auch unter Verweis auf die zuvor wiedergegebenen Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - deren Benützung dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Die beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich auf Grund der dokumentierten Verschlechterung des Gesundheitszustandes maßgeblich negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Da festgestellt worden ist, dass der Leidenszustand des Beschwerdeführers ein Ausmaß erreicht, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigenbeweis, die vorgelegten Befunde, das Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel einer Überprüfung unterzogen. Unter Punkt II.
- wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang dieser der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Der Beschwerdeführer hat vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte er die Möglichkeit sich zu äußern, bzw. Beweismittel vorzulegen.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigenbeweis, die vorgelegten Befunde, das Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel einer Überprüfung unterzogen. Unter Punkt römisch zwei.
- wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang dieser der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Der Beschwerdeführer hat vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte er die Möglichkeit sich zu äußern, bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde beigebrachten Beweismittel waren - wie unter Punkt II.
- bzw. II.3.
- bereits ausgeführt - geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Das Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde beigebrachten Beweismittel waren - wie unter Punkt römisch zwei.
- bzw. römisch zwei.3.
- bereits ausgeführt - geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m anzunehmen. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m anzunehmen. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterung ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W201.2238800.1.00