← Österreich

{'item': 'W203 2237411-1'}

Obsah (7)§ 56§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2021 GeschäftszahlW203 2237411-1 SpruchW203 2237411-1/2E, W203 2237411-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

§ 56Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (HG), BGBl. I Nr. 30/2006 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vizerektorin für Studium und Lehre an der Pädagogischen Hochschule Steiermark zurückverwiesen.„Position 3“ des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 56, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, idgF, aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vizerektorin für Studium und Lehre an der Pädagogischen Hochschule Steiermark zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 23.09.2020 die Anerkennung von mehreren an der Karl-Franzens-Universität Graz abgelegten Prüfungen für ihr nunmehr an der Pädagogischen Hochschule Steiermark betriebenes Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe BB.
  2. Mit als „Position 3“ bezeichnetem Spruchpunkt des Bescheides der Vizerektorin für Studium und Lehre als dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ an der Pädagogischen Hochschule Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.10.2020, GZ. 1760/A6/2020 (in Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die von der Beschwerdeführerin im Sommersemester 2016/17 an der Karl-Franzens-Universität Graz absolvierte Lehrveranstaltung „331000 Wirtschaftspädagogik; VO“ nicht für die im nunmehr von der Beschwerdeführerin an der Pädagogischen Hochschule Steiermark betriebenen Lehramtsstudium vorgesehene Lehrveranstaltung „A00013902 BWA.001: Einführung in Lehren und Lernen, VO; FA W 2020/21 Fach-Modulprüfung“ anerkannt. Dazu merkte die „anerkennende Stelle“ wie folgt an: „Die Anerkennung konnte nicht erfolgen, da diese nicht ident sind und somit keine Gleichwertigkeit mit der an der Pädagogischen Hochschule Steiermark anzuerkennenden Lehrveranstaltungen besteht.“ Begründet wurde der angefochtene Bescheid wie folgt: „Die Anerkennung der unter Position 3, 6, 7 und 10 angeführten Prüfungen konnte nicht erfolgen, da diese nicht ident sind und somit keine Gleichwertigkeit mit der an der Pädagogischen Hochschule Steiermark anzuerkennenden Lehrveranstaltungen besteht.“
  3. Am 16.10.2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt 3 („Position 3“) des angefochtenen Bescheides Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass es ihr ein Anliegen sei, Lehrinhalte, die ident seien, nicht nochmals absolvieren zu müssen. Im Falle einer Kollegin der Beschwerdeführerin sei sehr wohl eine derartige Anerkennung durch die belangte Behörde erfolgt.
  4. Am 21.10.2020 ersuchte die Vizerektorin für Studium und Lehre an der Pädagogischen Hochschule Steiermark das Hochschulkollegium der Pädagogischen Hochschule Steiermark „zwecks Verfassung einer Beschwerdevorentscheidung um Erstellung eines Gutachtens im Sinne des § 25 Abs. 2 HG“ bis 30.11.2020.
  5. Am 21.10.2020 ersuchte die Vizerektorin für Studium und Lehre an der Pädagogischen Hochschule Steiermark das Hochschulkollegium der Pädagogischen Hochschule Steiermark „zwecks Verfassung einer Beschwerdevorentscheidung um Erstellung eines Gutachtens im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, HG“ bis 30.11.
  6. Mit undatiertem Gutachten des Hochschulkollegiums der Pädagogischen Hochschule Steiermark zur Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass die Inhalte und Ziele der beiden Lehrveranstaltungen nicht äquivalent seien. In der Vorlesung Wirtschaftspädagogik werde der Fokus einzig auf die Wirtschaftspädagogik gelegt, während die erziehungswissenschaftliche, philosophische und soziologische Komponente des Lehrens und Lernens, welche in der Lehrveranstaltung BWA.0100BPH behandelt würden, fehlten.
  7. Einlangend am 02.12.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen Die Beschwerdeführerin beantragte am 23.09.2020 u.a. die Anerkennung der von ihr im Studienjahr 2016/17 an der Karl-Franzens-Universität Graz absolvierten Lehrveranstaltung „Wirtschaftspädagogik“ für die im Rahmen des Lehramtsstudiums an der Pädagogischen Hochschule Steiermark zu absolvierende Lehrveranstaltung „Einführung in Lehren und Lernen“. Der Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde mangels inhaltlicher Identität der beiden Lehrveranstaltungen abgewiesen.
  9. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  10. Rechtliche Beurteilung 3.
  11. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bezirksschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bezirksschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG). 3.2. Zu Spruchpunkt A 3.2.1. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides 3.2.1.1.

§ 56Abs.

1 HG 2005 sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie3.2.1.1.

Paragraph 56, Absatz eins, HG 2005 sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie

  1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
  2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
  3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
  4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
  5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern oder
  6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. 3.2.1.
  7. Verfahrensgegenständlich stützt die belangte Behörde ihren abweisenden Bescheid lediglich darauf, dass die beiden hinsichtlich einer etwaigen Anerkennung zu vergleichenden Lehrveranstaltungen inhaltlich nicht ident wären und deswegen keine Gleichwertigkeit bestehe. Die von der Behörde angewendete Vorgehensweise – nämlich Prüfung, ob gänzliche inhaltliche Übereinstimmung der beiden zu vergleichenden Lehrveranstaltungen besteht – stellt keine geeignete Gleichwertigkeitsprüfung iSd § 56 Abs. 1 HG 2005 dar, und zwar aus folgenden Erwägungen:Die von der Behörde angewendete Vorgehensweise – nämlich Prüfung, ob gänzliche inhaltliche Übereinstimmung der beiden zu vergleichenden Lehrveranstaltungen besteht – stellt keine geeignete Gleichwertigkeitsprüfung iSd Paragraph 56, Absatz eins, HG 2005 dar, und zwar aus folgenden Erwägungen: Bereits aus der hier maßgeblichen Bestimmung des § 56 Abs. 1 HG 2005 ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass Lehrveranstaltungen nur bei gänzlicher inhaltlicher Identität als gleichwertig anzusehen wären. Vielmehr geht aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung hervor, dass als Kriterium für die Beurteilung der Gleichwertigkeit nicht nur Inhalt und Umfang der Studienanforderungen, sondern auch Art und Umfang des Leistungsnachweises sowie allenfalls erworbene Credits heranzuziehen sind. Gleichwertigkeit liegt demnach vor, wenn in allen genannten Bereichen eine annähernde Übereinstimmung besteht (vgl. RV 1167, BlgNR,
  8. GP, EB zu § 56 HG 2005). Eine „annähernde Übereinstimmung“ erfordert aber keinesfalls eine volle inhaltliche Identität. Bereits aus der hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz eins, HG 2005 ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass Lehrveranstaltungen nur bei gänzlicher inhaltlicher Identität als gleichwertig anzusehen wären. Vielmehr geht aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung hervor, dass als Kriterium für die Beurteilung der Gleichwertigkeit nicht nur Inhalt und Umfang der Studienanforderungen, sondern auch Art und Umfang des Leistungsnachweises sowie allenfalls erworbene Credits heranzuziehen sind. Gleichwertigkeit liegt demnach vor, wenn in allen genannten Bereichen eine annähernde Übereinstimmung besteht vergleiche Regierungsvorlage 1167, BlgNR,
  9. GP, EB zu Paragraph 56, HG 2005). Eine „annähernde Übereinstimmung“ erfordert aber keinesfalls eine volle inhaltliche Identität. Auch nach der zur - mit § 56 Abs. 1 HG 2005 wortgleichen - Bestimmung des § 78 UG 2002 ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Gleichwertigkeit nur dann anzunehmen, wenn Inhalt und Umfang der Anforderungen und die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle vorgenommen wird, einander annähernd entsprechen; entscheidend ist zB, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird (vgl. dazu VwGH 29.11.2001, 98/12/0177; 27.05.2014, 2013/10/0186). Aus Sicht des erkennenden Gerichts besteht kein Anlass dafür, diese von der Rechtsprechung für eine Anerkennung nach dem Universitätsgesetz entwickelten Kriterien nicht auch auf Anerkennungen nach dem Hochschulgesetz anzuwenden. Auch nach der zur - mit Paragraph 56, Absatz eins, HG 2005 wortgleichen - Bestimmung des Paragraph 78, UG 2002 ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Gleichwertigkeit nur dann anzunehmen, wenn Inhalt und Umfang der Anforderungen und die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle vorgenommen wird, einander annähernd entsprechen; entscheidend ist zB, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird vergleiche dazu VwGH 29.11.2001, 98/12/0177; 27.05.2014, 2013/10/0186). Aus Sicht des erkennenden Gerichts besteht kein Anlass dafür, diese von der Rechtsprechung für eine Anerkennung nach dem Universitätsgesetz entwickelten Kriterien nicht auch auf Anerkennungen nach dem Hochschulgesetz anzuwenden. Die Unterlassung einer geeigneten Gleichwertigkeitsprüfung stellt somit einen schweren Verfahrensmangel dar, weswegen der angefochtene Bescheid aufzuheben war. 3.2.
  10. Zur Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides. 3.2.2.
  11. In seinem Erkenntnis vom
  12. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73f).3.2.2.
  13. In seinem Erkenntnis vom
  14. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73f). 3.2.2.
  15. Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde ihre Entscheidung lediglich darauf gestützt, dass keine inhaltliche Identität zwischen den beiden zu vergleichenden Lehrveranstaltungen besteht. Wie schon bereits unter Punkt 3.2.1.
  16. ausgeführt, wäre aber im gegenständlichen Verfahren jedenfalls eine den Kriterien des § 56 Abs. 1 HG 2005 genügende „Gleichwertigkeitsprüfung“ durchzuführen gewesen. Die belangte Behörde hat im Lichte der oben zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht einmal ansatzweise die dafür erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt.Wie schon bereits unter Punkt 3.2.1.
  17. ausgeführt, wäre aber im gegenständlichen Verfahren jedenfalls eine den Kriterien des Paragraph 56, Absatz eins, HG 2005 genügende „Gleichwertigkeitsprüfung“ durchzuführen gewesen. Die belangte Behörde hat im Lichte der oben zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht einmal ansatzweise die dafür erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof leitet zwar aus § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG einen „prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte“ ab (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0116 mit Verweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), bringt darin aber auch zum Ausdruck, dass eine Zurückverweisung dann – und nur dann - in Betracht kommt, wenn es sich um „Ermittlungslücken“ in einem größeren Ausmaß handelt. Verfahrensgegenständlich liegen derartige Ermittlungslücken vor, da die entscheidende „Gleichwertigkeitsprüfung“ beinahe gänzlich unterlassen wurde. Es kann – aufgrund der unmittelbaren „Sachnähe“ und Vertrautheit der belangten Behörde zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit - auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In einer Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis daher der Vorzug zu geben. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Der Verwaltungsgerichtshof leitet zwar aus Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG einen „prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte“ ab (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0116 mit Verweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), bringt darin aber auch zum Ausdruck, dass eine Zurückverweisung dann – und nur dann - in Betracht kommt, wenn es sich um „Ermittlungslücken“ in einem größeren Ausmaß handelt. Verfahrensgegenständlich liegen derartige Ermittlungslücken vor, da die entscheidende „Gleichwertigkeitsprüfung“ beinahe gänzlich unterlassen wurde. Es kann – aufgrund der unmittelbaren „Sachnähe“ und Vertrautheit der belangten Behörde zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit - auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In einer Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis daher der Vorzug zu geben. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Ergänzend ist auszuführen, dass das im Akt aufliegende Gutachten des Hochschulkollegiums, das erst nach Bescheiderlassung ergangen ist und dessen Inhalt der Beschwerdeführerin somit auch nicht bekannt ist, nicht geeignet ist, ein mangelhaft durchgeführtes Ermittlungsverfahren zu heilen. So macht auch § 28 VwGVG ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Ergänzend ist auszuführen, dass das im Akt aufliegende Gutachten des Hochschulkollegiums, das erst nach Bescheiderlassung ergangen ist und dessen Inhalt der Beschwerdeführerin somit auch nicht bekannt ist, nicht geeignet ist, ein mangelhaft durchgeführtes Ermittlungsverfahren zu heilen. So macht auch Paragraph 28, VwGVG ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde Ermittlungen dahingehend durchzuführen haben, ob hinsichtlich der beiden zu vergleichenden Lehrveranstaltungen Gleichwertigkeit iSd § 56 Abs. 1 HG 2005 gegeben ist. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde Ermittlungen dahingehend durchzuführen haben, ob hinsichtlich der beiden zu vergleichenden Lehrveranstaltungen Gleichwertigkeit iSd Paragraph 56, Absatz eins, HG 2005 gegeben ist. 3.2.
  18. Es war daher

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B - Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W203.2237411.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.