GVG), eingestellt und die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte III.
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), eingestellt und die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei.
Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben, die Bescheide werden hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte IV. bis VI. aufgehoben, Rückkehrentscheidungen
Vm § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, iVm § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben, die Bescheide werden hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. aufgehoben, Rückkehrentscheidungen
, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die erste beschwerdeführende Partei (P1) ist die Mutter der minderjährigen zweiten bis vierten beschwerdeführenden Parteien (P2 bis P4). 1. Verfahren P1 reiste gemeinsam mit ihrem damaligen Ehegatten Herrn XXXX , ebenfalls Staatsangehöriger der Russische Föderation, sowie P2 und P3 zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und es wurden am 18.11.2012 Anträge auf internationalen Schutz gestellt.P1 reiste gemeinsam mit ihrem damaligen Ehegatten Herrn römisch 40 , ebenfalls Staatsangehöriger der Russische Föderation, sowie P2 und P3 zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und es wurden am 18.11.2012 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Anlässlich einer niederschriftlichen Erstbefragung am 20.11.2012 gab P1 zusammengefasst an, der Volksgruppe der Tschetschenen anzugehören und moselmischen Glaubens zu sein. P1 sei mit ihrem Ehegatten am 27.10.2012 aus der Russischen Föderation aus- und am 31.10.2012 in die Republik Polen eingereist sowie von dort illegal am 18.11.2012 in das österreichische Bundesgebiet. P1 sei nur wegen den Gründe ihres Ehegatten geflüchtet, dieser habe die Probleme gehabt. Es folgte eine niederschriftliche Befragung am 29.11.2012 im Bundesasylamt, in welcher P1 zusammengefasst angab, dass sie an Nieren- und Bauchschmerzen leide, aber keine Medikamente nehme; diese Angaben würden auch für P2 und P3 gelten. Eine Schwester von P1, Frau XXXX , lebe seit Jahren in Österreich und es bestehe telefonischer Kontakt. In der Republik Polen seien zwar die Fingerabdrücke von P1 registriert worden, P1 habe dort aber keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Es folgte eine niederschriftliche Befragung am 29.11.2012 im Bundesasylamt, in welcher P1 zusammengefasst angab, dass sie an Nieren- und Bauchschmerzen leide, aber keine Medikamente nehme; diese Angaben würden auch für P2 und P3 gelten. Eine Schwester von P1, Frau römisch 40 , lebe seit Jahren in Österreich und es bestehe telefonischer Kontakt. In der Republik Polen seien zwar die Fingerabdrücke von P1 registriert worden, P1 habe dort aber keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zahlen 1) 12 16.862-EAST-West, 2) 12 16.863-EAST-West und 3) 12 16.864-EAST-West wurden die Anträge auf internationalen Schutz von P1 bis P3 vom 18.11.2012 ohne in die Sache einzutreten
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkte I.), die Beschwerdeführer
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen
G für zulässig erklärt. (Spruchpunkte II.). Im Verfahren des Ehegatten von P1 wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zahlen 1) 12 16.862-EAST-West, , 2) 12 16.863-EAST-West und 3) 12 16.864-EAST-West wurden die Anträge auf internationalen Schutz von P1 bis P3 vom 18.11.2012 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), die Beschwerdeführer
, Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen
Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt. (Spruchpunkte römisch zwei.). Im Verfahren des Ehegatten von P1 wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden. Nach fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden diese mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 09.01.2013, Zahlen 1) S5 431.744-1/2013/3E, 2) S5 431.745-1/2013/3E und 3) S5 431.746-1/2013/3E, sowie im Verfahren des Ehegatten von P1, Zahl XXXX ,
G abgewiesen.Nach fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden diese mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 09.01.2013, Zahlen 1) S5 431.744-1/2013/3E, 2) S5 431.745-1/2013/3E und 3) S5 431.746-1/2013/3E, sowie im Verfahren des Ehegatten von P1, Zahl , römisch 40 ,
Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen. Da die Beschwerdeführer jedoch „untertauchten“ und damit deren Aufenthaltsort weder bekannt noch durch das Bundesasylamt feststellbar war, lief die Frist zur Überstellung in die Republik Polen
2 der Verordnung (EG) Nr. 33/2003 des Rates (Dublin II) am 26.05.2013 ab.Da die Beschwerdeführer jedoch „untertauchten“ und damit deren Aufenthaltsort weder bekannt noch durch das Bundesasylamt feststellbar war, lief die Frist zur Überstellung in die Republik Polen
33 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) am 26.05.2013 ab. 2. Verfahren Die Beschwerdeführer entzogen sich weithin monatelang bewusst den Österreichischen Behörden, bis am 30.05.2014 Anträge von P1 bis P3 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangten. Die Beschwerdeführer entzogen sich weithin monatelang bewusst den Österreichischen Behörden, bis am 30.05.2014 Anträge von P1 bis P3 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangten. Nach der Geburt von P4 im Bundesgebiet wurde für diese kein entsprechender Antrag gestellt. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2016, Zahlen 1) 610386210-140047169, 2) 612571000-140047193 und 3) 612570907/140047185, wurden die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
G als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2016, Zahlen , 1) 610386210-140047169, 2) 612571000-140047193 und 3) 612570907/140047185, wurden die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt und mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zahlen 1) 610386210-160916587, 2) 612571000-160916552, 3) 612570907-160916528 und 4) 1028194110-160916498, wurden die (drei davon Folge-)Anträge auf internationalen Schutz vom 01.07.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.
G wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-VG gegen P1 bis P4 Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gegen diese Bescheide, zugestellt am 05.12.2018, erhob P1 fristgerecht am 28.12.2018 für sich und P2 bis P4 die gegenständlichen Beschwerden. Mit Verfahrensanordnung vom 30.11.2018 wurde P1 bis P4
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt und mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zahlen 1) 610386210-160916587, , 2) 612571000-160916552, 3) 612570907-160916528 und 4) 1028194110-160916498, wurden die (drei davon Folge-)Anträge auf internationalen Schutz vom 01.07.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen P1 bis P4 Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese Bescheide, zugestellt am 05.12.2018, erhob P1 fristgerecht am 28.12.2018 für sich und P2 bis P4 die gegenständlichen Beschwerden. 2. Die Beschwerdevorlagen vom 02.01.2019 langten am 08.01.2019 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurden einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen. Nach einer Unzuständigkeitseinrede wurde die Verfahren am 14.01.2019 der nunmehr zur Erledigung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. Am 12.10.2020 langte eine Beschwerdeergänzung im Bundesverwaltungsgericht ein, wobei Bestätigungen über Deutsch- und Computerkurse, ein Sozialbericht der XXXX und eine Bestätigung der XXXX vorgelegt wurden.Am 12.10.2020 langte eine Beschwerdeergänzung im Bundesverwaltungsgericht ein, wobei Bestätigungen über Deutsch- und Computerkurse, ein Sozialbericht der römisch 40 und eine Bestätigung der römisch 40 vorgelegt wurden. Für den 25.01.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher P1, zugleich auch als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen P2 bis P4, in Begleitung ihrer Vertreterin, erschien. Ein Rechtsberater war nicht erschienen und wurde, entsprechend wiederholt nachgefragt, ausdrücklich auf dessen Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet (Verhandlungsschrift Seite 03f). Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschienen nicht zur Verhandlung. In der Verhandlung wurden die Quellen der zu Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan, auf deren Einsichtnahme und Ausfolgung die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin verzichteten. Kurz vor dem Ende der Verhandlung zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Bescheide zurück (Verhandlungsschrift Seite 22f). Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.Für den 25.01.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher P1, zugleich auch als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen P2 bis P4, in Begleitung ihrer Vertreterin, erschien. Ein Rechtsberater war nicht erschienen und wurde, entsprechend wiederholt nachgefragt, ausdrücklich auf dessen Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet (Verhandlungsschrift Seite 03f). Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschienen nicht zur Verhandlung. In der Verhandlung wurden die Quellen der zu Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan, auf deren Einsichtnahme und Ausfolgung die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin verzichteten. Kurz vor dem Ende der Verhandlung zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der erstinstanzlichen Bescheide zurück (Verhandlungsschrift Seite 22f). Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen: 1. Feststellungen:
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkte I.), die Beschwerdeführer
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen
G für zulässig erklärt. (Spruchpunkte II.). Im Verfahren des damaligen Ehegatten von P1 wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zahlen 1) 12 16.862-EAST-West, , 2) 12 16.863-EAST-West und 3) 12 16.864-EAST-West wurden die Anträge auf internationalen Schutz von P1 bis P3 vom 18.11.2012 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), die Beschwerdeführer
, Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen
Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt. (Spruchpunkte römisch zwei.). Im Verfahren des damaligen Ehegatten von P1 wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden. Nach fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 09.01.2013, Zahlen 1) S5 431.744-1/2013/3E, 2) S5 431.745-1/2013/3E und 3) S5 431.746-1/2013/3E, sowie im Verfahren des Ehegatten von P1, Zahl XXXX ,
G abgewiesen.Nach fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 09.01.2013, Zahlen 1) S5 431.744-1/2013/3E, 2) S5 431.745-1/2013/3E und , 3) S5 431.746-1/2013/3E, sowie im Verfahren des Ehegatten von P1, Zahl , römisch 40 ,
Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen. Da die Beschwerdeführer „untertauchten“ und damit deren Aufenthaltsort weder bekannt noch durch das Bundesasylamt feststellbar war, lief die Frist zur Überstellung in die Republik Polen
2 der Verordnung (EG) Nr. 33/2003 des Rates (Dublin II) am 26.05.2013 ab.Da die Beschwerdeführer „untertauchten“ und damit deren Aufenthaltsort weder bekannt noch durch das Bundesasylamt feststellbar war, lief die Frist zur Überstellung in die Republik Polen
33 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) am 26.05.2013 ab. Die Beschwerdeführer entzogen sich lange Zeit bewusst den Österreichischen Behörden, bis am 30.05.2014 Anträge von P1 bis P3 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangten. Nach der Geburt von P4 im Bundesgebiet wurde für diese kein entsprechender Antrag gestellt.Die Beschwerdeführer entzogen sich lange Zeit bewusst den Österreichischen Behörden, bis am 30.05.2014 Anträge von P1 bis P3 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangten. Nach der Geburt von P4 im Bundesgebiet wurde für diese kein entsprechender Antrag gestellt. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2016, Zahlen 1) 610386210-140047169, 2) 612571000-140047193 und 3) 612570907/140047185, wurden die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
G als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2016, Zahlen , 1) 610386210-140047169, 2) 612571000-140047193 und 3) 612570907/140047185, wurden die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Am 01.07.2016 stellte P1 für sich sowie P2 und P3 Folgeanträge auf internationalen Schutz bzw. für P4 den ersten Antrag. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zahlen 1) 610386210-160916587, 2) 612571000-160916552, 3) 612570907-160916528 und 4) 1028194110-160916498, wurden die (drei davon Folge-)Anträge auf internationalen Schutz vom 01.07.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.
G wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-VG gegen P1 bis P4 Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zahlen 1) 610386210-160916587, 2) 612571000-160916552, 3) 612570907-160916528 und , 4) 1028194110-160916498, wurden die (drei davon Folge-)Anträge auf internationalen Schutz vom 01.07.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen P1 bis P4 Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese Bescheide von P1 bis P4, zugestellt am 05.12.2018, erhob P1 fristgerecht am 28.12.2018 für sich und P2 bis P4 die gegenständlichen Beschwerden. XXXX Für den 25.01.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher P1, zugleich als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen P2 bis P4, in Begleitung ihrer Vertreterin, erschien. In der Verhandlung wurden die Quellen der zu Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan, auf deren Einsichtnahme und Ausfolgung die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin verzichteten. Kurz vor dem Ende der Verhandlung zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Bescheide zurück (Verhandlungsschrift Seite 22f). römisch 40 Für den 25.01.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher P1, zugleich als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen P2 bis P4, in Begleitung ihrer Vertreterin, erschien. In der Verhandlung wurden die Quellen der zu Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan, auf deren Einsichtnahme und Ausfolgung die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin verzichteten. Kurz vor dem Ende der Verhandlung zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der erstinstanzlichen Bescheide zurück (Verhandlungsschrift Seite 22f).
G nicht erteilt.2. In den Spruchpunkten römisch drei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltsberechtigungen aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Dazu wurde von P1 weder in den Beschwerden noch der Beschwerdeverhandlung ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend erkannt hat, liegen in den Fällen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurden.Dazu wurde von P1 weder in den Beschwerden noch der Beschwerdeverhandlung ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend erkannt hat, liegen in den Fällen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr
, Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wurden. Somit sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkt III. abzuweisen. Somit sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. dieser Erkenntnisse Zu Spruchpunkt römisch zwei. dieser Erkenntnisse In den Spruchpunkten IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden gegen die Beschwerdeführer
G iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde in den Spruchpunkten V.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).In den Spruchpunkten römisch vier. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden gegen die Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde in den , Spruchpunkten römisch fünf.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 des Paragraph 10, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: ,
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR
2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei P1 zu ihren Lasten aus und die Ausweisungen würde bei P1 jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aus, fällt die
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei P1 zu ihren Lasten aus und die Ausweisungen würde bei P1 jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei keineswegs, dass im aktuellen (Folge-)Verfahren Unterlagen zur Integration von P1 vorgelegt wurden. P1 ist aber nach ihrer illegalen Einreise bzw. ihrer ersten Asylantragstellung am 18.11.2012 bewusst untergetaucht und hat sich den österreichischen Behörden entzogen, wodurch die Frist zur Überstellung in die Republik Polen am 26.05.2013 ablief. Danach entzog sich P1 über ein Jahr weiterhin bewusst den österreichischen Behörden bis sie am 30.05.2014 einen Antrag stellte um ihren weiteren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Dieses Verhalten zeigt eine grobe Missachtung der österreichischen Gesetze bzw. muss als das genaue Gegenteil von Integration gewertete werden, da P1 ansonsten ungerechtfertigt bevorzugt würde bzw. bei allen anderen Fremden, die sich pflichtbewusst an die österreichische Rechtsordnung halten und ausreisen, der fatale Eindruck entstehen würde „Rechtsbruch in Österreich werde belohnt“. Obwohl sich P1 mittlerweile seit mehr als acht Jahren in Österreich aufhält (davon aber lange Zeit bewusst illegal bzw. nur die letzten sechs Jahren rechtskonform XXXX ), hat sie auch die letzten Jahre immer noch nicht für eine umfassende Integration genutzt. P1 behauptete zwar in der niederschriftlichen Befragung am 07.11.2018 einen B1+ Kurs zu besuchen und danach einen Kurs B2 machen zu wollen, hat bis dato aber nur die A2 Prüfung bestanden, was bedeutet, dass sie nach all den Jahren in Österreich immer noch nur in der Lage ist auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens zu kommunizieren. Bedenklich ist dabei vor allem, dass P1 die XXXX nicht genutzt hat um, gemeinsam mit ihren Kindern, die eigenen Deutschkenntnisse zu verbessern, was auch erklärt, warum sie in der Beschwerdeverhandlung am 25.01.2021 nur halbwegs verständlich Deutsch sprechen konnte, aber Vieles immer noch nicht versteht (Verhandlungsschrift Seite 11). Die XXXX P1 hat in ihrem gesamten Leben noch nie ihren Lebensunterhalt kraft eigner Arbeit bestreiten müssen, hat in den Jahren 2019 und 2020 nur 20 Stunden pro Monat ehrenamtlich in einem XXXX gearbeitet und lebt mit ihren Kindern nach wie vor von der Grundversorgung. Zusammengefasst ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffender Weise davon ausgegangen, dass sich die Situation von P1 in Österreich, seit ihrer illegalen Einreise im Jahr 2012, kaum verbessert hat.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei keineswegs, dass im aktuellen (Folge-)Verfahren Unterlagen zur Integration von P1 vorgelegt wurden. P1 ist aber nach ihrer illegalen Einreise bzw. ihrer ersten Asylantragstellung am 18.11.2012 bewusst untergetaucht und hat sich den österreichischen Behörden entzogen, wodurch die Frist zur Überstellung in die Republik Polen am 26.05.2013 ablief. Danach entzog sich P1 über ein Jahr weiterhin bewusst den österreichischen Behörden bis sie am 30.05.2014 einen Antrag stellte um ihren weiteren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Dieses Verhalten zeigt eine grobe Missachtung der österreichischen Gesetze bzw. muss als das genaue Gegenteil von Integration gewertete werden, da P1 ansonsten ungerechtfertigt bevorzugt würde bzw. bei allen anderen Fremden, die sich pflichtbewusst an die österreichische Rechtsordnung halten und ausreisen, der fatale Eindruck entstehen würde „Rechtsbruch in Österreich werde belohnt“. Obwohl sich P1 mittlerweile seit mehr als acht Jahren in Österreich aufhält (davon aber lange Zeit bewusst illegal bzw. nur die letzten sechs Jahren rechtskonform römisch 40 ), hat sie auch die letzten Jahre immer noch nicht für eine umfassende Integration genutzt. P1 behauptete zwar in der niederschriftlichen Befragung am 07.11.2018 einen B1+ Kurs zu besuchen und danach einen Kurs B2 machen zu wollen, hat bis dato aber nur die A2 Prüfung bestanden, was bedeutet, dass sie nach all den Jahren in Österreich immer noch nur in der Lage ist auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens zu kommunizieren. Bedenklich ist dabei vor allem, dass P1 die römisch 40 nicht genutzt hat um, gemeinsam mit ihren Kindern, die eigenen Deutschkenntnisse zu verbessern, was auch erklärt, warum sie in der Beschwerdeverhandlung am 25.01.2021 nur halbwegs verständlich Deutsch sprechen konnte, aber Vieles immer noch nicht versteht (Verhandlungsschrift Seite 11). Die römisch 40 P1 hat in ihrem gesamten Leben noch nie ihren Lebensunterhalt kraft eigner Arbeit bestreiten müssen, hat in den Jahren 2019 und 2020 nur 20 Stunden pro Monat ehrenamtlich in einem römisch 40 gearbeitet und lebt mit ihren Kindern nach wie vor von der Grundversorgung. Zusammengefasst ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffender Weise davon ausgegangen, dass sich die Situation von P1 in Österreich, seit ihrer illegalen Einreise im Jahr 2012, kaum verbessert hat. Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie seine Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie seine Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen P2 und P3 der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 u.a.).Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen P2 und P3 der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, u.a.). Die minderjährigen P2 und P3 sind von ihren Eltern im Alter von XXXX nach Österreich gebracht worden und sind mittlerweile XXXX Jahre alt, haben somit den bei weitem überwiegenden Teil ihres Lebens in Österreich verbracht, hier den Kindergarten besucht, wurden hier eingeschult und es wurden Unterstützungsschreiben vorgelegt. XXXX Dem nicht genug, hat ihre Mutter auch in den Jahren XXXX als P2 bis P3 in die Schule kamen nicht die Gelegenheit genutzt gemeinsam mit diesen umfassend Deutsch zu lernen, weshalb P1 die beiden bei deren schulischen Fortkommen und Integration in Österreich nicht ausreichend unterstützen kann. Auch unter dem Aspekt der – trotz widrigster Umstände - beharrlichen Bemühungen mit dem Wunsch von P2 und P3 weiterhin in Österreich leben zu dürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass – wegen des Kindeswohls in diesen sehr speziellen Einzelfällen - das Interesse von P2 und P3 an deren Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes überwiegt. Die minderjährigen P2 und P3 sind von ihren Eltern im Alter von römisch 40 nach Österreich gebracht worden und sind mittlerweile römisch 40 Jahre alt, haben somit den bei weitem überwiegenden Teil ihres Lebens in Österreich verbracht, hier den Kindergarten besucht, wurden hier eingeschult und es wurden Unterstützungsschreiben vorgelegt. römisch 40 Dem nicht genug, hat ihre Mutter auch in den Jahren römisch 40 als P2 bis P3 in die Schule kamen nicht die Gelegenheit genutzt gemeinsam mit diesen umfassend Deutsch zu lernen, weshalb P1 die beiden bei deren schulischen Fortkommen und Integration in Österreich nicht ausreichend unterstützen kann. Auch unter dem Aspekt der – trotz widrigster Umstände - beharrlichen Bemühungen mit dem Wunsch von P2 und P3 weiterhin in Österreich leben zu dürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass – wegen des Kindeswohls in diesen sehr speziellen Einzelfällen - das Interesse von P2 und P3 an deren Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes überwiegt. P2 und P3 verfügen im Herkunftsstaat zwar noch über zahlreiche Familienmitglieder welche Hauseigentümer in XXXX . Da die Bestätigung der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidungen mittlerweile, auf Grund der sehr speziellen Umstände bei P2 und P3, einen unzulässigen Eingriff in das Privatleben von P2 und P3 bedeuten würden, sind die Rückkehrentscheidungen von P2 und P3 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Vm § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, auf Dauer für unzulässig zu erklären. Nur deshalb sind in Folge auch die Rückkehrentscheidungen von P1 und P4 (als Kernfamilie) in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Vm § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, auf Dauer für unzulässig zu erklären.P2 und P3 verfügen im Herkunftsstaat zwar noch über zahlreiche Familienmitglieder welche Hauseigentümer in römisch 40 . Da die Bestätigung der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidungen mittlerweile, auf Grund der sehr speziellen Umstände bei P2 und P3, einen unzulässigen Eingriff in das Privatleben von P2 und P3 bedeuten würden, sind die Rückkehrentscheidungen von P2 und P3 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, auf Dauer für unzulässig zu erklären. Nur deshalb sind in Folge auch die Rückkehrentscheidungen von P1 und P4 (als Kernfamilie) in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, auf Dauer für unzulässig zu erklären.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar (§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Aufenthaltstitel
Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar (Paragraph 54, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
, Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt,
Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, (IntG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
1 oder 2 NAG besitzt oder5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,),
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder, 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Nachdem bei allen Beschwerdeführern nur die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vorliegen, hat das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl P1 bis P4 jeweils einen Aufenthaltstitel
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, auszufolgen, welcher
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist; P1 hat hieran
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, mitzuwirken.Nachdem bei allen Beschwerdeführern nur die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, vorliegen, hat das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl P1 bis P4 jeweils einen Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auszufolgen, welcher
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 87 aus 2012,, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist; P1 hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, mitzuwirken. Da in den konkreten Fällen die Rückkehrentscheidung behoben werden, ist den Spruchpunkten V. und VI. der erstinstanzlichen Bescheide die Grundlage entzogen, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden ist.Da in den konkreten Fällen die Rückkehrentscheidung behoben werden, ist den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. der erstinstanzlichen Bescheide die Grundlage entzogen, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In diesen konkreten Fällen sind Revisionen
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wurde ausführlich dargelegt, dass der Sachverhalt nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung feststeht. Diese Erkenntnisse beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. In diesen konkreten Fällen sind Revisionen
51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wurde ausführlich dargelegt, dass der Sachverhalt nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung feststeht. Diese Erkenntnisse beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W215.2212341.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.