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{'item': 'W215 2212342-1'}

Obsah (25)§ 28§ 57§ 52§ 55Art. 133§ 5§ 10Art. 20§ 56§ 58§ 3§ 8§ 46§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 9Art. 8§ 54§ 17§ 11§ 41§ 43a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2021 GeschäftszahlW215 2212342-1 Spruch1) W215 2212344-1/6E2) W215 2212341-1/5E3) W215 2212342-1/5E4) W215 2212343-1/5E , 1) W215 2

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), eingestellt und die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte III.

§ 57Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), eingestellt und die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei.

Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben, die Bescheide werden hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte IV. bis VI. aufgehoben, Rückkehrentscheidungen

§ 52Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019 i

Vm § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX

§ 55Abs. 1 Z 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, iVm § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben, die Bescheide werden hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. aufgehoben, Rückkehrentscheidungen

, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die erste beschwerdeführende Partei (P1) ist die Mutter der minderjährigen zweiten bis vierten beschwerdeführenden Parteien (P2 bis P4). 1. Verfahren P1 reiste gemeinsam mit ihrem damaligen Ehegatten Herrn XXXX , ebenfalls Staatsangehöriger der Russische Föderation, sowie P2 und P3 zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und es wurden am 18.11.2012 Anträge auf internationalen Schutz gestellt.P1 reiste gemeinsam mit ihrem damaligen Ehegatten Herrn römisch 40 , ebenfalls Staatsangehöriger der Russische Föderation, sowie P2 und P3 zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und es wurden am 18.11.2012 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Anlässlich einer niederschriftlichen Erstbefragung am 20.11.2012 gab P1 zusammengefasst an, der Volksgruppe der Tschetschenen anzugehören und moselmischen Glaubens zu sein. P1 sei mit ihrem Ehegatten am 27.10.2012 aus der Russischen Föderation aus- und am 31.10.2012 in die Republik Polen eingereist sowie von dort illegal am 18.11.2012 in das österreichische Bundesgebiet. P1 sei nur wegen den Gründe ihres Ehegatten geflüchtet, dieser habe die Probleme gehabt. Es folgte eine niederschriftliche Befragung am 29.11.2012 im Bundesasylamt, in welcher P1 zusammengefasst angab, dass sie an Nieren- und Bauchschmerzen leide, aber keine Medikamente nehme; diese Angaben würden auch für P2 und P3 gelten. Eine Schwester von P1, Frau XXXX , lebe seit Jahren in Österreich und es bestehe telefonischer Kontakt. In der Republik Polen seien zwar die Fingerabdrücke von P1 registriert worden, P1 habe dort aber keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Es folgte eine niederschriftliche Befragung am 29.11.2012 im Bundesasylamt, in welcher P1 zusammengefasst angab, dass sie an Nieren- und Bauchschmerzen leide, aber keine Medikamente nehme; diese Angaben würden auch für P2 und P3 gelten. Eine Schwester von P1, Frau römisch 40 , lebe seit Jahren in Österreich und es bestehe telefonischer Kontakt. In der Republik Polen seien zwar die Fingerabdrücke von P1 registriert worden, P1 habe dort aber keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zahlen 1) 12 16.862-EAST-West, 2) 12 16.863-EAST-West und 3) 12 16.864-EAST-West wurden die Anträge auf internationalen Schutz von P1 bis P3 vom 18.11.2012 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkte I.), die Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen

§ 10Abs. 4 Asyl

G für zulässig erklärt. (Spruchpunkte II.). Im Verfahren des Ehegatten von P1 wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zahlen 1) 12 16.862-EAST-West, , 2) 12 16.863-EAST-West und 3) 12 16.864-EAST-West wurden die Anträge auf internationalen Schutz von P1 bis P3 vom 18.11.2012 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), die Beschwerdeführer

, Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen

Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt. (Spruchpunkte römisch zwei.). Im Verfahren des Ehegatten von P1 wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden. Nach fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden diese mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 09.01.2013, Zahlen 1) S5 431.744-1/2013/3E, 2) S5 431.745-1/2013/3E und 3) S5 431.746-1/2013/3E, sowie im Verfahren des Ehegatten von P1, Zahl XXXX ,

§ 5Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Asyl

G abgewiesen.Nach fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden diese mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 09.01.2013, Zahlen 1) S5 431.744-1/2013/3E, 2) S5 431.745-1/2013/3E und 3) S5 431.746-1/2013/3E, sowie im Verfahren des Ehegatten von P1, Zahl , römisch 40 ,

Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen. Da die Beschwerdeführer jedoch „untertauchten“ und damit deren Aufenthaltsort weder bekannt noch durch das Bundesasylamt feststellbar war, lief die Frist zur Überstellung in die Republik Polen

Art. 20Abs.

2 der Verordnung (EG) Nr. 33/2003 des Rates (Dublin II) am 26.05.2013 ab.Da die Beschwerdeführer jedoch „untertauchten“ und damit deren Aufenthaltsort weder bekannt noch durch das Bundesasylamt feststellbar war, lief die Frist zur Überstellung in die Republik Polen

Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.

33 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) am 26.05.2013 ab. 2. Verfahren Die Beschwerdeführer entzogen sich weithin monatelang bewusst den Österreichischen Behörden, bis am 30.05.2014 Anträge von P1 bis P3 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Asyl

G beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangten. Die Beschwerdeführer entzogen sich weithin monatelang bewusst den Österreichischen Behörden, bis am 30.05.2014 Anträge von P1 bis P3 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangten. Nach der Geburt von P4 im Bundesgebiet wurde für diese kein entsprechender Antrag gestellt. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2016, Zahlen 1) 610386210-140047169, 2) 612571000-140047193 und 3) 612570907/140047185, wurden die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2016, Zahlen , 1) 610386210-140047169, 2) 612571000-140047193 und 3) 612570907/140047185, wurden die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

  1. gegenständliche (Folge-)Verfahren
  2. Am 01.07.2016 stellten P1 für sich und P2 und P3 Folgeanträge auf internationalen Schutz bzw. für P4 den ersten Antrag. Noch am selben Tag folgte die Erstbefragung von P1, wobei P1 zusammengefasst angab, sie habe keine eigenen Asylgründe, sondern sei damals nur wegen der Probleme ihres mittlerweile Ex-Ehegatten Herrn XXXX geflohen, welcher Verdächtiger in einem Mordfall gewesen sei. Herr XXXX lebe derzeit in Österreich. P1 fürchte sich vor einer Rückkehr in die Russische Föderation, da ihr Ex-Ehegatte sie dort bedrohen und die Familie des Ex-Ehegatte P1 umbringen würde, da sie mittlerweile von ihm geschieden sei. Diese Gründe von P1 würden auch für P2 bis P4 gelten.Noch am selben Tag folgte die Erstbefragung von P1, wobei P1 zusammengefasst angab, sie habe keine eigenen Asylgründe, sondern sei damals nur wegen der Probleme ihres mittlerweile Ex-Ehegatten Herrn römisch 40 geflohen, welcher Verdächtiger in einem Mordfall gewesen sei. Herr römisch 40 lebe derzeit in Österreich. P1 fürchte sich vor einer Rückkehr in die Russische Föderation, da ihr Ex-Ehegatte sie dort bedrohen und die Familie des Ex-Ehegatte P1 umbringen würde, da sie mittlerweile von ihm geschieden sei. Diese Gründe von P1 würden auch für P2 bis P4 gelten. Am 07.11.2018 wurde P1 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt und gab an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. P1 legte die Kopie eines Urteils des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX vor, diverse Sprachkursbestätigungen, Zertifikate über Bildungsmaßnahmen, sowie eine Schulbesuchsbestätigung für P
  3. P1 sei nicht mehr verheiratet, sondern seit 2015 vom Vater von P2 bis P4 geschieden. P1 sei in XXXX in der Russischen Föderation geboren, dort neun Jahre zur Schule gegangen, habe zuletzt bis zur Ausreise am 31.10.2013 in XXXX an der Adresse XXXX gelebt, wobei in XXXX noch ihre Eltern sowie zwei Brüder und eine Schwester mit zwei Töchtern im Haus, das Eigentum ihrer Eltern sei, an der Adresse XXXX leben. P1 habe Kindergeld bezogen, der Ex-Ehegatte habe von Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen gelebt. Die Ausreise aus der Russischen Föderation sei problemlos legal am 31.10.2013 mit den Pässen erfolgt. Sie seien nach Polen gereist, dort wäre es aber zu gefährlich gewesen, da Polen von Russland nicht weit weg sei, und dort der Ex-Ehegatte gefunden worden wäre, deshalb seien sie nach Österreich gekommen. P1 könne nicht nach Hause zurück, da irgendwelche Militärleute den Ex-Ehegatte festnehmen wollen, und P1 nicht in Ruhe lassen würden. Persönlich habe P1 keinerlei Übergriffe erlebt, sie sei im Herkunftsstaat nie von Behörden festgenommen oder verhaftet worden, aber in Zukunft würde es so sein. P1 könne mit P2 bis P4 nicht zurückfahren, „sie“ würden P1 abholen, sie (auf Nachfrage: „seine“ Brüder und der Bruder von P1) hätten der Mutter von P1 gesagt, dass P1 zurückkommen und die Kinder dort lassen solle, zwei Brüder des Ex-Ehegatten seien beim Militär; auf Nachfrage gab P1 an, damit sei gemeint, dass sie alle Macht - weil Waffen -hätten. Auf Nachfrage, warum die Familie des Ex-Ehegatten P2 bis P4 in der Russischen Föderation haben wollen, wo sich doch auch der Ex-Ehegatte seit 2012 in Österreich aufhalte, gab P1 an, sie wollten, dass ihre Kinder in der Russischen Föderation aufwachsen, ihr Ex-Ehegatten sollte aber nicht zurückkommen. Der Ex-Ehegatten habe seiner Familie gesagt, dass diese P1 auffordern sollten, zurück zu kommen, hier in Österreich sage er P1 gar nichts, da er in Österreich Angst vor der Polizei habe. P1 habe zwei Probleme, erstens das Problem ihres Ex-Ehegatten und zweitens, dass ihr ihrer Kinder weggenommen werden sollten. Auf Vorhalt, dass der Ex-Ehegatten in seiner Erstbefragung am 20.11.2012 und in einer niederschriftlichen Befragung am 02.05.2017 in Österreich angegeben habe, dass er außer seiner Mutter keine Verwandten im Heimatland habe, gab P1 an, dass er eine Mutter, drei Brüder und eine Schwester habe. Der Ex-Ehegatten habe gelogen, einen Vater habe er auch. Hier in Österreich habe er auch einen Cousin. P1 wolle in Österreich bleiben und eine Ausbildung machen. P1 und ihre Kinder leben in Österreich von den Leistungen der Sozialhilfe und der XXXX , gearbeitet habe P1 noch nie. P1 absolviere derzeit einen B1+ Kurs und wolle danach einen Kurs B2 machen. Eine Schwester von P1 würde mit deren Familie bereits seit zwölf Jahren in Österreich leben und arbeiten. P1 habe keine Möglichkeit sich bei einer Rückkehr in das Heimatland umzuziehen, da dort alle miteinander verbunden seien; auf Nachfrage, warum die Personen, ihren Ex-Ehegatten suchen würden, nachdem die Familie 2012 ausgereist sei, gab P1 an, der Ex-Ehegatte werde als Zeuge gesucht, dass P1 von ihm geschieden sei, zähle dort nicht. Der Ex-Ehegatte habe gesehen, wie in einem verlassenen Haus ein Mensch mit einer Granate umgebracht worden sei, „diese Leute“ hätten den Ex-Ehegatten gesehen und festgenommen, nach ungefähr einem Monat sei der Ex-Ehegatte am Rande der Stadt geschlagen aufgefunden worden, er habe irgendwelche Papiere unterschrieben, einen Tag nachdem er gefunden worden sei, sei der Ex-Ehegatte noch einen Tag im Krankenhaus gewesen und danach seien sie alle ausgereist. Auf Nachfrage gab P1 an, der Ex-Ehegatte habe damals unterschrieben, dass er Informationen zukommen lasse und wenn er das nicht mache, würde er umgebracht. Am 07.11.2018 wurde P1 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt und gab an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. P1 legte die Kopie eines Urteils des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 vor, diverse Sprachkursbestätigungen, Zertifikate über Bildungsmaßnahmen, sowie eine Schulbesuchsbestätigung für P
  4. P1 sei nicht mehr verheiratet, sondern seit 2015 vom Vater von P2 bis P4 geschieden. P1 sei in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren, dort neun Jahre zur Schule gegangen, habe zuletzt bis zur Ausreise am 31.10.2013 in römisch 40 an der Adresse römisch 40 gelebt, wobei in römisch 40 noch ihre Eltern sowie zwei Brüder und eine Schwester mit zwei Töchtern im Haus, das Eigentum ihrer Eltern sei, an der Adresse römisch 40 leben. P1 habe Kindergeld bezogen, der Ex-Ehegatte habe von Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen gelebt. Die Ausreise aus der Russischen Föderation sei problemlos legal am 31.10.2013 mit den Pässen erfolgt. Sie seien nach Polen gereist, dort wäre es aber zu gefährlich gewesen, da Polen von Russland nicht weit weg sei, und dort der Ex-Ehegatte gefunden worden wäre, deshalb seien sie nach Österreich gekommen. P1 könne nicht nach Hause zurück, da irgendwelche Militärleute den Ex-Ehegatte festnehmen wollen, und P1 nicht in Ruhe lassen würden. Persönlich habe P1 keinerlei Übergriffe erlebt, sie sei im Herkunftsstaat nie von Behörden festgenommen oder verhaftet worden, aber in Zukunft würde es so sein. P1 könne mit P2 bis P4 nicht zurückfahren, „sie“ würden P1 abholen, sie (auf Nachfrage: „seine“ Brüder und der Bruder von P1) hätten der Mutter von P1 gesagt, dass P1 zurückkommen und die Kinder dort lassen solle, zwei Brüder des Ex-Ehegatten seien beim Militär; auf Nachfrage gab P1 an, damit sei gemeint, dass sie alle Macht - weil Waffen -hätten. Auf Nachfrage, warum die Familie des Ex-Ehegatten P2 bis P4 in der Russischen Föderation haben wollen, wo sich doch auch der Ex-Ehegatte seit 2012 in Österreich aufhalte, gab P1 an, sie wollten, dass ihre Kinder in der Russischen Föderation aufwachsen, ihr Ex-Ehegatten sollte aber nicht zurückkommen. Der Ex-Ehegatten habe seiner Familie gesagt, dass diese P1 auffordern sollten, zurück zu kommen, hier in Österreich sage er P1 gar nichts, da er in Österreich Angst vor der Polizei habe. P1 habe zwei Probleme, erstens das Problem ihres Ex-Ehegatten und zweitens, dass ihr ihrer Kinder weggenommen werden sollten. Auf Vorhalt, dass der Ex-Ehegatten in seiner Erstbefragung am 20.11.2012 und in einer niederschriftlichen Befragung am 02.05.2017 in Österreich angegeben habe, dass er außer seiner Mutter keine Verwandten im Heimatland habe, gab P1 an, dass er eine Mutter, drei Brüder und eine Schwester habe. Der Ex-Ehegatten habe gelogen, einen Vater habe er auch. Hier in Österreich habe er auch einen Cousin. P1 wolle in Österreich bleiben und eine Ausbildung machen. P1 und ihre Kinder leben in Österreich von den Leistungen der Sozialhilfe und der römisch 40 , gearbeitet habe P1 noch nie. P1 absolviere derzeit einen B1+ Kurs und wolle danach einen Kurs B2 machen. Eine Schwester von P1 würde mit deren Familie bereits seit zwölf Jahren in Österreich leben und arbeiten. P1 habe keine Möglichkeit sich bei einer Rückkehr in das Heimatland umzuziehen, da dort alle miteinander verbunden seien; auf Nachfrage, warum die Personen, ihren Ex-Ehegatten suchen würden, nachdem die Familie 2012 ausgereist sei, gab P1 an, der Ex-Ehegatte werde als Zeuge gesucht, dass P1 von ihm geschieden sei, zähle dort nicht. Der Ex-Ehegatte habe gesehen, wie in einem verlassenen Haus ein Mensch mit einer Granate umgebracht worden sei, „diese Leute“ hätten den Ex-Ehegatten gesehen und festgenommen, nach ungefähr einem Monat sei der Ex-Ehegatte am Rande der Stadt geschlagen aufgefunden worden, er habe irgendwelche Papiere unterschrieben, einen Tag nachdem er gefunden worden sei, sei der Ex-Ehegatte noch einen Tag im Krankenhaus gewesen und danach seien sie alle ausgereist. Auf Nachfrage gab P1 an, der Ex-Ehegatte habe damals unterschrieben, dass er Informationen zukommen lasse und wenn er das nicht mache, würde er umgebracht. Am 19.11.2018 langte eine Stellungnahme von P1 zu den Länderfeststellungen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Mit Verfahrensanordnung vom 30.11.2018 wurde P1 bis P4

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt und mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zahlen 1) 610386210-160916587, 2) 612571000-160916552, 3) 612570907-160916528 und 4) 1028194110-160916498, wurden die (drei davon Folge-)Anträge auf internationalen Schutz vom 01.07.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.

§ 57Asyl

G wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen P1 bis P4 Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gegen diese Bescheide, zugestellt am 05.12.2018, erhob P1 fristgerecht am 28.12.2018 für sich und P2 bis P4 die gegenständlichen Beschwerden. Mit Verfahrensanordnung vom 30.11.2018 wurde P1 bis P4

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt und mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zahlen 1) 610386210-160916587, , 2) 612571000-160916552, 3) 612570907-160916528 und 4) 1028194110-160916498, wurden die (drei davon Folge-)Anträge auf internationalen Schutz vom 01.07.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen P1 bis P4 Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese Bescheide, zugestellt am 05.12.2018, erhob P1 fristgerecht am 28.12.2018 für sich und P2 bis P4 die gegenständlichen Beschwerden. 2. Die Beschwerdevorlagen vom 02.01.2019 langten am 08.01.2019 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurden einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen. Nach einer Unzuständigkeitseinrede wurde die Verfahren am 14.01.2019 der nunmehr zur Erledigung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. Am 12.10.2020 langte eine Beschwerdeergänzung im Bundesverwaltungsgericht ein, wobei Bestätigungen über Deutsch- und Computerkurse, ein Sozialbericht der XXXX und eine Bestätigung der XXXX vorgelegt wurden.Am 12.10.2020 langte eine Beschwerdeergänzung im Bundesverwaltungsgericht ein, wobei Bestätigungen über Deutsch- und Computerkurse, ein Sozialbericht der römisch 40 und eine Bestätigung der römisch 40 vorgelegt wurden. Für den 25.01.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher P1, zugleich auch als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen P2 bis P4, in Begleitung ihrer Vertreterin, erschien. Ein Rechtsberater war nicht erschienen und wurde, entsprechend wiederholt nachgefragt, ausdrücklich auf dessen Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet (Verhandlungsschrift Seite 03f). Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschienen nicht zur Verhandlung. In der Verhandlung wurden die Quellen der zu Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan, auf deren Einsichtnahme und Ausfolgung die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin verzichteten. Kurz vor dem Ende der Verhandlung zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Bescheide zurück (Verhandlungsschrift Seite 22f). Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.Für den 25.01.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher P1, zugleich auch als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen P2 bis P4, in Begleitung ihrer Vertreterin, erschien. Ein Rechtsberater war nicht erschienen und wurde, entsprechend wiederholt nachgefragt, ausdrücklich auf dessen Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet (Verhandlungsschrift Seite 03f). Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschienen nicht zur Verhandlung. In der Verhandlung wurden die Quellen der zu Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan, auf deren Einsichtnahme und Ausfolgung die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin verzichteten. Kurz vor dem Ende der Verhandlung zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der erstinstanzlichen Bescheide zurück (Verhandlungsschrift Seite 22f). Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen: 1. Feststellungen:

  1. a)Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer: Die Identitäten der Beschwerdeführer stehen nicht fest. P1 ist die Mutter der minderjährigen P2 bis P4. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und sind moslemischen Glaubens. Die Muttersprache aller Beschwerdeführer ist Tschetschenisch, darüber hinaus spricht P1 auch sehr gut Russisch und ein wenig Deutsch. Vor der problemlosen legalen Ausreise am 31.10.2013 lebten P1, ihr damaliger Ehegatte und die gemeinsamen Kinder P2 und P3 in XXXX , wo P1 Kindergeld bezog und ihr damaliger Ehegatte als Gelegenheitsarbeiter auf Baustellen arbeitete. Die Eltern von P1 sowie zwei Brüder und eine Schwester mit zwei Töchtern leben nach wie in einem Haus, welches im Eigentum der Eltern steht, an der Adresse XXXX .Vor der problemlosen legalen Ausreise am 31.10.2013 lebten P1, ihr damaliger Ehegatte und die gemeinsamen Kinder P2 und P3 in römisch 40 , wo P1 Kindergeld bezog und ihr damaliger Ehegatte als Gelegenheitsarbeiter auf Baustellen arbeitete. Die Eltern von P1 sowie zwei Brüder und eine Schwester mit zwei Töchtern leben nach wie in einem Haus, welches im Eigentum der Eltern steht, an der Adresse römisch 40 . P1 ist von ihrem XXXX Ex-Ehegatten und Vater von P2 bis P4, Herrn XXXX , seit XXXX geschieden und es besteht seither keinerlei Kontakt.P1 ist von ihrem römisch 40 Ex-Ehegatten und Vater von P2 bis P4, Herrn römisch 40 , seit römisch 40 geschieden und es besteht seither keinerlei Kontakt.
  2. b)Zu den bisherigen Verfahrensverläufen: P1 bis P3, sowie der damalige Ehegatte von P1, Herr XXXX , reisten im Jahr 2012 illegal nach Österreich und stellten am 18.11.2012 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. P1 bis P3 hatten keine Asylgründe, nur Herr XXXX behauptete Probleme gehabt haben.P1 bis P3, sowie der damalige Ehegatte von P1, Herr römisch 40 , reisten im Jahr 2012 illegal nach Österreich und stellten am 18.11.2012 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. P1 bis P3 hatten keine Asylgründe, nur Herr römisch 40 behauptete Probleme gehabt haben. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zahlen 1) 12 16.862-EAST-West, 2) 12 16.863-EAST-West und 3) 12 16.864-EAST-West wurden die Anträge auf internationalen Schutz von P1 bis P3 vom 18.11.2012 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkte I.), die Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen

§ 10Abs. 4 Asyl

G für zulässig erklärt. (Spruchpunkte II.). Im Verfahren des damaligen Ehegatten von P1 wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zahlen 1) 12 16.862-EAST-West, , 2) 12 16.863-EAST-West und 3) 12 16.864-EAST-West wurden die Anträge auf internationalen Schutz von P1 bis P3 vom 18.11.2012 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), die Beschwerdeführer

, Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen

Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt. (Spruchpunkte römisch zwei.). Im Verfahren des damaligen Ehegatten von P1 wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden. Nach fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 09.01.2013, Zahlen 1) S5 431.744-1/2013/3E, 2) S5 431.745-1/2013/3E und 3) S5 431.746-1/2013/3E, sowie im Verfahren des Ehegatten von P1, Zahl XXXX ,

§ 5Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Asyl

G abgewiesen.Nach fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 09.01.2013, Zahlen 1) S5 431.744-1/2013/3E, 2) S5 431.745-1/2013/3E und , 3) S5 431.746-1/2013/3E, sowie im Verfahren des Ehegatten von P1, Zahl , römisch 40 ,

Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen. Da die Beschwerdeführer „untertauchten“ und damit deren Aufenthaltsort weder bekannt noch durch das Bundesasylamt feststellbar war, lief die Frist zur Überstellung in die Republik Polen

Art. 20Abs.

2 der Verordnung (EG) Nr. 33/2003 des Rates (Dublin II) am 26.05.2013 ab.Da die Beschwerdeführer „untertauchten“ und damit deren Aufenthaltsort weder bekannt noch durch das Bundesasylamt feststellbar war, lief die Frist zur Überstellung in die Republik Polen

Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.

33 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) am 26.05.2013 ab. Die Beschwerdeführer entzogen sich lange Zeit bewusst den Österreichischen Behörden, bis am 30.05.2014 Anträge von P1 bis P3 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Asyl

G beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangten. Nach der Geburt von P4 im Bundesgebiet wurde für diese kein entsprechender Antrag gestellt.Die Beschwerdeführer entzogen sich lange Zeit bewusst den Österreichischen Behörden, bis am 30.05.2014 Anträge von P1 bis P3 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangten. Nach der Geburt von P4 im Bundesgebiet wurde für diese kein entsprechender Antrag gestellt. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2016, Zahlen 1) 610386210-140047169, 2) 612571000-140047193 und 3) 612570907/140047185, wurden die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2016, Zahlen , 1) 610386210-140047169, 2) 612571000-140047193 und 3) 612570907/140047185, wurden die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Am 01.07.2016 stellte P1 für sich sowie P2 und P3 Folgeanträge auf internationalen Schutz bzw. für P4 den ersten Antrag. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zahlen 1) 610386210-160916587, 2) 612571000-160916552, 3) 612570907-160916528 und 4) 1028194110-160916498, wurden die (drei davon Folge-)Anträge auf internationalen Schutz vom 01.07.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.

§ 57Asyl

G wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen P1 bis P4 Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zahlen 1) 610386210-160916587, 2) 612571000-160916552, 3) 612570907-160916528 und , 4) 1028194110-160916498, wurden die (drei davon Folge-)Anträge auf internationalen Schutz vom 01.07.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen P1 bis P4 Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese Bescheide von P1 bis P4, zugestellt am 05.12.2018, erhob P1 fristgerecht am 28.12.2018 für sich und P2 bis P4 die gegenständlichen Beschwerden. XXXX Für den 25.01.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher P1, zugleich als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen P2 bis P4, in Begleitung ihrer Vertreterin, erschien. In der Verhandlung wurden die Quellen der zu Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan, auf deren Einsichtnahme und Ausfolgung die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin verzichteten. Kurz vor dem Ende der Verhandlung zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Bescheide zurück (Verhandlungsschrift Seite 22f). römisch 40 Für den 25.01.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher P1, zugleich als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen P2 bis P4, in Begleitung ihrer Vertreterin, erschien. In der Verhandlung wurden die Quellen der zu Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan, auf deren Einsichtnahme und Ausfolgung die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin verzichteten. Kurz vor dem Ende der Verhandlung zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der erstinstanzlichen Bescheide zurück (Verhandlungsschrift Seite 22f).

  1. c)Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich: Die in Österreich unbescholtenen P1, reiste im November 2012 gemeinsam mit dem damaligen Ehegatten Herrn XXXX sowie P2 und P3 problemlos legal mit ihren russischen Pässen aus ihrem Herkunftsstaat aus und zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein, wo am 18.11.2012 die ersten Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden. Seither bzw. seit der Geburt von P4 halten sich die Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf. Während ihres über acht Jahre dauernden Aufenthaltes, tauchte P1 für viel Monate „unter“ bzw. entzog sich bewusst den österreichischen Behörden, geht immer noch keiner legalen Beschäftigung nach und bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. P1 nahm in Österreich einen Tag lang an einem eintägigen Werte- und Orientierungskurs teil, hat in den Jahren 2017 und 2018 mehrere Deutschkurse besucht und eine Deutschprüfung A2 abgelegt. P1 leistete nur in den Jahren 2019 und 2020 in der XXXX gemeinnützige Hilfsarbeiten in einem XXXX im Ausmaß von 20 Stunden pro Monat. P3 und P4 besuche in Österreich in die XXXX und bemühen sich um Integration in die Klassengemeinschaften, sprechen gut Deutsch, P1 versucht soweit es ihr überhaupt möglich ist, P3 und P4 zu unterstützen bzw. mit deren Schule zu kooperieren. Die in Österreich unbescholtenen P1, reiste im November 2012 gemeinsam mit dem damaligen Ehegatten Herrn römisch 40 sowie P2 und P3 problemlos legal mit ihren russischen Pässen aus ihrem Herkunftsstaat aus und zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein, wo am 18.11.2012 die ersten Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden. Seither bzw. seit der Geburt von P4 halten sich die Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf. Während ihres über acht Jahre dauernden Aufenthaltes, tauchte P1 für viel Monate „unter“ bzw. entzog sich bewusst den österreichischen Behörden, geht immer noch keiner legalen Beschäftigung nach und bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. P1 nahm in Österreich einen Tag lang an einem eintägigen Werte- und Orientierungskurs teil, hat in den Jahren 2017 und 2018 mehrere Deutschkurse besucht und eine Deutschprüfung A2 abgelegt. P1 leistete nur in den Jahren 2019 und 2020 in der römisch 40 gemeinnützige Hilfsarbeiten in einem römisch 40 im Ausmaß von 20 Stunden pro Monat. P3 und P4 besuche in Österreich in die römisch 40 und bemühen sich um Integration in die Klassengemeinschaften, sprechen gut Deutsch, P1 versucht soweit es ihr überhaupt möglich ist, P3 und P4 zu unterstützen bzw. mit deren Schule zu kooperieren. 2. Beweiswürdigung:
  2. a)Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer: Die Identitäten der Beschwerdeführer können mangels Vorlage staatlicher Identitätsdokumente mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Vorlage der österreichischen Geburtsurkunde von P4 kann, mangels Lichtbild, kein staatliches Identitätsdokument ersetzen. Auf Grund der Geburtsurkunde von P4 und den Angaben von P1 konnte diese aber zumindest die Verwandtschaft glaubhaft machen, weshalb dies festgestellt werden kann. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glauben beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Behauptungen von P1. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen von P1 beruhen auf ihren Angaben P1 bzw. auf der richterlichen Wahrnehmung in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2021. Die Feststellungen zum Wohnort und finanziellen Situation in der Russischen Föderation sowie den Umständen der legalen Ausreise und den zahlreichen nach wie vor dort lebenden Verwandten ergeben sich aus den Angaben von P1 und ihres (mittlerweile) Ex-Ehegatten im Lauf ihrer Asylverfahren bzw. Folgeasylverfahren. Dass P1 ist von ihrem XXXX Ex-Ehegatten und Vater von P2 bis P4, Herrn XXXX , seit XXXX geschieden ist bzw. kein Kontakt zum Ex-Ehegatten besteht ergibt sich aus den Angaben von P1 im gegenständlichen Verfahren und der Vorlage einer Kopie des Scheidungsurteils des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX vom XXXX .Dass P1 ist von ihrem römisch 40 Ex-Ehegatten und Vater von P2 bis P4, Herrn römisch 40 , seit römisch 40 geschieden ist bzw. kein Kontakt zum Ex-Ehegatten besteht ergibt sich aus den Angaben von P1 im gegenständlichen Verfahren und der Vorlage einer Kopie des Scheidungsurteils des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 .
  3. b)Zu den bisherigen Verfahrensverläufen: Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahrensgängen ergeben sich aus den gegenständlichen Akten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des Asylgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts.
  4. c)Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich: Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich beruht auf dem Vorbringen von P1 im Lauf der gegenständlichen Verfahren und den vorgelegten Unterlagen sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) und den schriftlichen Stellungnahmen samt vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, den Zertifikaten über die bestandene Deutschprüfung A2, der Bestätigungen über eine ehrenamtliche Tätigkeiten in den Jahren 2019 und 2020 von P1 im Ausmaß von 20 Stunden pro Monat in einem XXXX , den Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnissen von P2 und P3, sowie den Unterstützungsschreiben zum Beleg des sozialen Netzes. Von den bei P1 immer noch nur in Ansätzen vorhandenen Deutschkenntnissen konnte sich die erkennende Richterin ferner in der Beschwerdeverhandlung am 25.01.2021 überzeugen. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich beruht auf dem Vorbringen von P1 im Lauf der gegenständlichen Verfahren und den vorgelegten Unterlagen sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) und den schriftlichen Stellungnahmen samt vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, den Zertifikaten über die bestandene Deutschprüfung A2, der Bestätigungen über eine ehrenamtliche Tätigkeiten in den Jahren 2019 und 2020 von P1 im Ausmaß von 20 Stunden pro Monat in einem römisch 40 , den Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnissen von P2 und P3, sowie den Unterstützungsschreiben zum Beleg des sozialen Netzes. Von den bei P1 immer noch nur in Ansätzen vorhandenen Deutschkenntnissen konnte sich die erkennende Richterin ferner in der Beschwerdeverhandlung am 25.01.2021 überzeugen. Aus den vorgelegten Beweismitteln ist zu erkennen, dass sich das Privat- und Familienleben von P2 bis P4 zwischenzeitlich in Österreich abspielt, wohingegen sie zu ihrem Herkunftsstaat mit ihren dort lebenden zahlreichen Verwandten vergleichswiese geringere Bindungen aufweisen; dazu wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung, zu Spruchpunkt II. dieser Erkenntnisse verwiesen.Aus den vorgelegten Beweismitteln ist zu erkennen, dass sich das Privat- und Familienleben von P2 bis P4 zwischenzeitlich in Österreich abspielt, wohingegen sie zu ihrem Herkunftsstaat mit ihren dort lebenden zahlreichen Verwandten vergleichswiese geringere Bindungen aufweisen; dazu wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung, zu Spruchpunkt römisch zwei. dieser Erkenntnisse verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. dieser Erkenntnisse Zu Spruchpunkt römisch eins. dieser Erkenntnisse 1. Kurz vor dem Ende der Beschwerdeverhandlung zog P1 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Bescheide zurück.1. Kurz vor dem Ende der Beschwerdeverhandlung zog P1 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der erstinstanzlichen Bescheide zurück. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Parteien weggefallen, womit Sachentscheidungen die Grundlage entzogen und die Einstellung der betreffenden Verfahren – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage 2017, § 7 VwGVG, K 6ff).Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Parteien weggefallen, womit Sachentscheidungen die Grundlage entzogen und die Einstellung der betreffenden Verfahren – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage 2017, Paragraph 7, VwGVG, K 6ff). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). P1 wurde in der Beschwerdeverhandlung am 25.01.2021 von einer Juristin vertreten und erklärte nach Manuduktion bezüglich der rechtlichen Folgen von Zurückziehungen, dass sie sich diesbezüglich ausführlich beraten haben lassen und sich absolut sicher sei, die Beschwerden gegen Spruchpunkte I. und II. der Bescheide zurückziehen zu wollen (Verhandlungsschrift Seite 22f). Mit den Zurückziehungen ist das Rechtschutzinteresse weggefallen und Entscheidungen in Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwuchsen mit diesen Zurückziehungen in Rechtskraft und die Beschwerdeverfahren sind hinsichtlich dieser Spruchpunkte einzustellen.P1 wurde in der Beschwerdeverhandlung am 25.01.2021 von einer Juristin vertreten und erklärte nach Manuduktion bezüglich der rechtlichen Folgen von Zurückziehungen, dass sie sich diesbezüglich ausführlich beraten haben lassen und sich absolut sicher sei, die Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide zurückziehen zu wollen (Verhandlungsschrift Seite 22f). Mit den Zurückziehungen ist das Rechtschutzinteresse weggefallen und Entscheidungen in Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwuchsen mit diesen Zurückziehungen in Rechtskraft und die Beschwerdeverfahren sind hinsichtlich dieser Spruchpunkte einzustellen. 2. In den Spruchpunkten III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltsberechtigungen aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.2. In den Spruchpunkten römisch drei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltsberechtigungen aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Dazu wurde von P1 weder in den Beschwerden noch der Beschwerdeverhandlung ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend erkannt hat, liegen in den Fällen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

§ 57Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt

§ 57Abs. 1 Z 3 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurden.Dazu wurde von P1 weder in den Beschwerden noch der Beschwerdeverhandlung ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend erkannt hat, liegen in den Fällen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr

, Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wurden. Somit sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkt III. abzuweisen. Somit sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. dieser Erkenntnisse Zu Spruchpunkt römisch zwei. dieser Erkenntnisse In den Spruchpunkten IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden gegen die Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde in den Spruchpunkten V.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig ist.

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).In den Spruchpunkten römisch vier. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden gegen die Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde in den , Spruchpunkten römisch fünf.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 des Paragraph 10, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

§ 52Abs.

2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

§ 9Abs.

2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: ,

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR

  1. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR
  2. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.3.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.3.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12). Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ist Folgendes zu erwägen: P1 hat eine Schwester die bereits seit mehr als 14 Jahren mit deren Familie im Bundesgebiet lebt. P1 bis P4 leben mit dieser Schwester von P1 nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehen zu ihr auch keine Abhängigkeitsverhältnisse. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aus, fällt die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei P1 zu ihren Lasten aus und die Ausweisungen würde bei P1 jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aus, fällt die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei P1 zu ihren Lasten aus und die Ausweisungen würde bei P1 jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei keineswegs, dass im aktuellen (Folge-)Verfahren Unterlagen zur Integration von P1 vorgelegt wurden. P1 ist aber nach ihrer illegalen Einreise bzw. ihrer ersten Asylantragstellung am 18.11.2012 bewusst untergetaucht und hat sich den österreichischen Behörden entzogen, wodurch die Frist zur Überstellung in die Republik Polen am 26.05.2013 ablief. Danach entzog sich P1 über ein Jahr weiterhin bewusst den österreichischen Behörden bis sie am 30.05.2014 einen Antrag stellte um ihren weiteren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Dieses Verhalten zeigt eine grobe Missachtung der österreichischen Gesetze bzw. muss als das genaue Gegenteil von Integration gewertete werden, da P1 ansonsten ungerechtfertigt bevorzugt würde bzw. bei allen anderen Fremden, die sich pflichtbewusst an die österreichische Rechtsordnung halten und ausreisen, der fatale Eindruck entstehen würde „Rechtsbruch in Österreich werde belohnt“. Obwohl sich P1 mittlerweile seit mehr als acht Jahren in Österreich aufhält (davon aber lange Zeit bewusst illegal bzw. nur die letzten sechs Jahren rechtskonform XXXX ), hat sie auch die letzten Jahre immer noch nicht für eine umfassende Integration genutzt. P1 behauptete zwar in der niederschriftlichen Befragung am 07.11.2018 einen B1+ Kurs zu besuchen und danach einen Kurs B2 machen zu wollen, hat bis dato aber nur die A2 Prüfung bestanden, was bedeutet, dass sie nach all den Jahren in Österreich immer noch nur in der Lage ist auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens zu kommunizieren. Bedenklich ist dabei vor allem, dass P1 die XXXX nicht genutzt hat um, gemeinsam mit ihren Kindern, die eigenen Deutschkenntnisse zu verbessern, was auch erklärt, warum sie in der Beschwerdeverhandlung am 25.01.2021 nur halbwegs verständlich Deutsch sprechen konnte, aber Vieles immer noch nicht versteht (Verhandlungsschrift Seite 11). Die XXXX P1 hat in ihrem gesamten Leben noch nie ihren Lebensunterhalt kraft eigner Arbeit bestreiten müssen, hat in den Jahren 2019 und 2020 nur 20 Stunden pro Monat ehrenamtlich in einem XXXX gearbeitet und lebt mit ihren Kindern nach wie vor von der Grundversorgung. Zusammengefasst ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffender Weise davon ausgegangen, dass sich die Situation von P1 in Österreich, seit ihrer illegalen Einreise im Jahr 2012, kaum verbessert hat.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei keineswegs, dass im aktuellen (Folge-)Verfahren Unterlagen zur Integration von P1 vorgelegt wurden. P1 ist aber nach ihrer illegalen Einreise bzw. ihrer ersten Asylantragstellung am 18.11.2012 bewusst untergetaucht und hat sich den österreichischen Behörden entzogen, wodurch die Frist zur Überstellung in die Republik Polen am 26.05.2013 ablief. Danach entzog sich P1 über ein Jahr weiterhin bewusst den österreichischen Behörden bis sie am 30.05.2014 einen Antrag stellte um ihren weiteren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Dieses Verhalten zeigt eine grobe Missachtung der österreichischen Gesetze bzw. muss als das genaue Gegenteil von Integration gewertete werden, da P1 ansonsten ungerechtfertigt bevorzugt würde bzw. bei allen anderen Fremden, die sich pflichtbewusst an die österreichische Rechtsordnung halten und ausreisen, der fatale Eindruck entstehen würde „Rechtsbruch in Österreich werde belohnt“. Obwohl sich P1 mittlerweile seit mehr als acht Jahren in Österreich aufhält (davon aber lange Zeit bewusst illegal bzw. nur die letzten sechs Jahren rechtskonform römisch 40 ), hat sie auch die letzten Jahre immer noch nicht für eine umfassende Integration genutzt. P1 behauptete zwar in der niederschriftlichen Befragung am 07.11.2018 einen B1+ Kurs zu besuchen und danach einen Kurs B2 machen zu wollen, hat bis dato aber nur die A2 Prüfung bestanden, was bedeutet, dass sie nach all den Jahren in Österreich immer noch nur in der Lage ist auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens zu kommunizieren. Bedenklich ist dabei vor allem, dass P1 die römisch 40 nicht genutzt hat um, gemeinsam mit ihren Kindern, die eigenen Deutschkenntnisse zu verbessern, was auch erklärt, warum sie in der Beschwerdeverhandlung am 25.01.2021 nur halbwegs verständlich Deutsch sprechen konnte, aber Vieles immer noch nicht versteht (Verhandlungsschrift Seite 11). Die römisch 40 P1 hat in ihrem gesamten Leben noch nie ihren Lebensunterhalt kraft eigner Arbeit bestreiten müssen, hat in den Jahren 2019 und 2020 nur 20 Stunden pro Monat ehrenamtlich in einem römisch 40 gearbeitet und lebt mit ihren Kindern nach wie vor von der Grundversorgung. Zusammengefasst ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffender Weise davon ausgegangen, dass sich die Situation von P1 in Österreich, seit ihrer illegalen Einreise im Jahr 2012, kaum verbessert hat. Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie seine Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie seine Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen P2 und P3 der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 u.a.).Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen P2 und P3 der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, u.a.). Die minderjährigen P2 und P3 sind von ihren Eltern im Alter von XXXX nach Österreich gebracht worden und sind mittlerweile XXXX Jahre alt, haben somit den bei weitem überwiegenden Teil ihres Lebens in Österreich verbracht, hier den Kindergarten besucht, wurden hier eingeschult und es wurden Unterstützungsschreiben vorgelegt. XXXX Dem nicht genug, hat ihre Mutter auch in den Jahren XXXX als P2 bis P3 in die Schule kamen nicht die Gelegenheit genutzt gemeinsam mit diesen umfassend Deutsch zu lernen, weshalb P1 die beiden bei deren schulischen Fortkommen und Integration in Österreich nicht ausreichend unterstützen kann. Auch unter dem Aspekt der – trotz widrigster Umstände - beharrlichen Bemühungen mit dem Wunsch von P2 und P3 weiterhin in Österreich leben zu dürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass – wegen des Kindeswohls in diesen sehr speziellen Einzelfällen - das Interesse von P2 und P3 an deren Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes überwiegt. Die minderjährigen P2 und P3 sind von ihren Eltern im Alter von römisch 40 nach Österreich gebracht worden und sind mittlerweile römisch 40 Jahre alt, haben somit den bei weitem überwiegenden Teil ihres Lebens in Österreich verbracht, hier den Kindergarten besucht, wurden hier eingeschult und es wurden Unterstützungsschreiben vorgelegt. römisch 40 Dem nicht genug, hat ihre Mutter auch in den Jahren römisch 40 als P2 bis P3 in die Schule kamen nicht die Gelegenheit genutzt gemeinsam mit diesen umfassend Deutsch zu lernen, weshalb P1 die beiden bei deren schulischen Fortkommen und Integration in Österreich nicht ausreichend unterstützen kann. Auch unter dem Aspekt der – trotz widrigster Umstände - beharrlichen Bemühungen mit dem Wunsch von P2 und P3 weiterhin in Österreich leben zu dürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass – wegen des Kindeswohls in diesen sehr speziellen Einzelfällen - das Interesse von P2 und P3 an deren Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes überwiegt. P2 und P3 verfügen im Herkunftsstaat zwar noch über zahlreiche Familienmitglieder welche Hauseigentümer in XXXX . Da die Bestätigung der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidungen mittlerweile, auf Grund der sehr speziellen Umstände bei P2 und P3, einen unzulässigen Eingriff in das Privatleben von P2 und P3 bedeuten würden, sind die Rückkehrentscheidungen von P2 und P3 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 52FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2018 i

Vm § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, auf Dauer für unzulässig zu erklären. Nur deshalb sind in Folge auch die Rückkehrentscheidungen von P1 und P4 (als Kernfamilie) in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 52FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2018, i

Vm § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, auf Dauer für unzulässig zu erklären.P2 und P3 verfügen im Herkunftsstaat zwar noch über zahlreiche Familienmitglieder welche Hauseigentümer in römisch 40 . Da die Bestätigung der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidungen mittlerweile, auf Grund der sehr speziellen Umstände bei P2 und P3, einen unzulässigen Eingriff in das Privatleben von P2 und P3 bedeuten würden, sind die Rückkehrentscheidungen von P2 und P3 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, auf Dauer für unzulässig zu erklären. Nur deshalb sind in Folge auch die Rückkehrentscheidungen von P1 und P4 (als Kernfamilie) in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, auf Dauer für unzulässig zu erklären.

§ 54Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,

  1. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
  2. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt. Aufenthaltstitel

Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar (§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Aufenthaltstitel

Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar (Paragraph 54, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).

§ 58Abs. 2 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

, Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).

§ 9Abs. 4 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 (Int

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt,

Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, (IntG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,),

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,,
  2. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder, 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Nachdem bei allen Beschwerdeführern nur die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vorliegen, hat das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl P1 bis P4 jeweils einen Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, auszufolgen, welcher

§ 54Abs. 2 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist; P1 hat hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, mitzuwirken.Nachdem bei allen Beschwerdeführern nur die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, vorliegen, hat das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl P1 bis P4 jeweils einen Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auszufolgen, welcher

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 87 aus 2012,, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist; P1 hat hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, mitzuwirken. Da in den konkreten Fällen die Rückkehrentscheidung behoben werden, ist den Spruchpunkten V. und VI. der erstinstanzlichen Bescheide die Grundlage entzogen, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden ist.Da in den konkreten Fällen die Rückkehrentscheidung behoben werden, ist den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. der erstinstanzlichen Bescheide die Grundlage entzogen, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In diesen konkreten Fällen sind Revisionen

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wurde ausführlich dargelegt, dass der Sachverhalt nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung feststeht. Diese Erkenntnisse beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. In diesen konkreten Fällen sind Revisionen

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wurde ausführlich dargelegt, dass der Sachverhalt nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung feststeht. Diese Erkenntnisse beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W215.2212342.1.00

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