4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin nahm am 20.02.2017 an Bewerbungsgesprächen betreffend eine Auslandsverwendung am Österreichischen Gymnasium XXXX bzw. an der Österreichischen Schule „ XXXX “ in XXXX teil. Am 07.03.2017 erhielt die Beschwerdeführerin eine Absage betreffend beide Standorte.Die Beschwerdeführerin nahm am 20.02.2017 an Bewerbungsgesprächen betreffend eine Auslandsverwendung am Österreichischen Gymnasium römisch 40 bzw. an der Österreichischen Schule „ römisch 40 “ in römisch 40 teil. Am 07.03.2017 erhielt die Beschwerdeführerin eine Absage betreffend beide Standorte. Mit Schreiben vom 28.08.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Erstellung von Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission
BG).Mit Schreiben vom 28.08.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Erstellung von Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission
Paragraph 23 a, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG). Die Bundes-Gleichbehandlungskommission gelangte in ihren zwei Gutachten vom 05.09.2018, der Beschwerdeführerin per E-Mail zugestellt am 06.09.2018, zum Ergebnis, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbungen der Beschwerdeführerin um die Stellen einer Lehrerin an den genannten Schulen eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
BG bzw. aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin
BG darstellen würde.Die Bundes-Gleichbehandlungskommission gelangte in ihren zwei Gutachten vom 05.09.2018, der Beschwerdeführerin per E-Mail zugestellt am 06.09.2018, zum Ergebnis, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbungen der Beschwerdeführerin um die Stellen einer Lehrerin an den genannten Schulen eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Paragraph 4, Ziffer 6, B-GlBG bzw. aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, B-GlBG darstellen würde. Mit Schreiben vom 01.10.2018 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie die in den zuvor genannten Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission angesprochenen schadenersatzrechtlichen Ansprüche im Fall ihrer abgewiesenen Bewerbungen für die Auslandsschulstellen in XXXX und XXXX geltend mache. Mit Schreiben vom 01.10.2018 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie die in den zuvor genannten Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission angesprochenen schadenersatzrechtlichen Ansprüche im Fall ihrer abgewiesenen Bewerbungen für die Auslandsschulstellen in römisch 40 und römisch 40 geltend mache. Mit Parteiengehör vom 18.05.2020 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darüber, dass zwischen dem Zeitpunkt der Ablehnung der Bewerbungen und der Antragstellung bei der Dienstbehörde (abzüglich der Dauer des Verfahrens vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission) mehr als sechs Monate verstrichen seien. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.10.2018 werde daher, sofern er nicht zurückgezogen werde, als verspätet zurückzuweisen sein. Mit Schreiben vom 29.05.2020 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde unter anderem mit, dass die sechsmonatige Frist für die Beantragung von schadenersatzrechtlichen Ansprüchen ab Kenntnis der Diskriminierung zu berechnen sei. Der Beschwerdeführerin seien seitens der belangten Behörde Informationen in Bezug auf das Alter und Geschlecht der anderen BewerberInnen verweigert worden. Erst am 02.10.2017 habe sie die diesbezüglichen Informationen von der Bundes-Gleichbehandlungskommission erhalten. Ihr Antrag sei daher fristgerecht erfolgt. Mit Schreiben vom 19.08.2020 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass eine Diskriminierung in Bezug auf gleiche Arbeitsbedingungen
BG vorliege.
BG seien die Ansprüche von Beamtinnen und Beamten nach § 17b, § 17c und § 18b B-GlBG mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Für diese Ansprüche gelte die dreijährige Verjährungsfrist
Überdies habe sie sowohl die Absage, als auch die Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission per E-Mail erhalten.
Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) sei für die Berechnung der Verjährungsfrist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Inhalt der Dokumente relevant. Dies sei erst im April 2017 bzw. ein paar Tage vor dem 01.10.2018 eingetreten, weshalb auch die sechsmonatige Frist zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche eingehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin stellte sodann Anträge auf Ersatz ihres Vermögensschadens iHv insgesamt € 600,00 und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung iHv insgesamt € 10.000,00.Mit Schreiben vom 19.08.2020 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass eine Diskriminierung in Bezug auf gleiche Arbeitsbedingungen
Paragraph 18 b, B-GlBG vorliege.
Paragraph 20, Absatz eins a, B-GlBG seien die Ansprüche von Beamtinnen und Beamten nach Paragraph 17 b,, Paragraph 17 c und Paragraph 18 b, B-GlBG mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Für diese Ansprüche gelte die dreijährige Verjährungsfrist
Paragraph 1486, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Überdies habe sie sowohl die Absage, als auch die Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission per E-Mail erhalten.
Paragraph 5, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) sei für die Berechnung der Verjährungsfrist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Inhalt der Dokumente relevant. Dies sei erst im April 2017 bzw. ein paar Tage vor dem 01.10.2018 eingetreten, weshalb auch die sechsmonatige Frist zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche eingehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin stellte sodann Anträge auf Ersatz ihres Vermögensschadens iHv insgesamt € 600,00 und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung iHv insgesamt € 10.000,00. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 07.09.2020, zugestellt am 10.09.2020, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.10.2018
BG als verspätet zurück. Die Behörde führte begründend aus, dass, soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 19.08.2020 vorbringe, dass es um Diskriminierungen in Bezug auf gleiche Arbeitsbedingungen
BG ging, dies unzutreffend sei, da ihre Anträge behauptete Diskriminierungen beim beruflichen Aufstieg
BG betreffen würden. Daher gehe auch der Hinweis auf § 20a B-GlBG ins Leere. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass für die Verständigung der Beschwerdeführerin keine besondere Form der Zustellung vorgesehen sei und das DVG bzw. das ZustellG nicht anwendbar seien. Aus dem zeitlichen Ablauf ergebe sich, dass zwischen dem Zeitpunkt der Ablehnung der Bewerbungen und der Antragstellung bei der Dienstbehörde mehr als sechs Monate verstrichen seien, weshalb die Anträge zurückzuweisen gewesen seien.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 07.09.2020, zugestellt am 10.09.2020, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.10.2018
Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG als verspätet zurück. Die Behörde führte begründend aus, dass, soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 19.08.2020 vorbringe, dass es um Diskriminierungen in Bezug auf gleiche Arbeitsbedingungen
Paragraph 18 b, B-GlBG ging, dies unzutreffend sei, da ihre Anträge behauptete Diskriminierungen beim beruflichen Aufstieg
Paragraph 18 a, B-GlBG betreffen würden. Daher gehe auch der Hinweis auf Paragraph 20 a, B-GlBG ins Leere. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass für die Verständigung der Beschwerdeführerin keine besondere Form der Zustellung vorgesehen sei und das DVG bzw. das ZustellG nicht anwendbar seien. Aus dem zeitlichen Ablauf ergebe sich, dass zwischen dem Zeitpunkt der Ablehnung der Bewerbungen und der Antragstellung bei der Dienstbehörde mehr als sechs Monate verstrichen seien, weshalb die Anträge zurückzuweisen gewesen seien. Gegen den Bescheid vom 07.09.2020 erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde und brachte in dieser zusammengefasst vor, dass sie im verfahrenseinleitenden Antrag vom 01.20.2018 auf die Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission verwiesen habe, in denen Diskriminierungen nach § 4 Z 6 bzw. § 13 Abs. 1 Z 6 B-GlBG festgestellt worden seien. Dabei handle es sich um Diskriminierungen bei sonstigen Arbeitsbedingungen. Nach § 18b B-GlBG habe die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 6 oder § 13 Abs. 1 Z 6 B-GlBG Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, bei der oder bei dem eine Diskriminierung wegen eines im § 4 oder § 13 B-GlBG genannten Grundes nicht erfolgt sei, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittenen persönliche Beeinträchtigung.
BG gelte diesfalls eine dreijährige Verjährungsfrist. Im vorliegenden Fall sei diese Verjährungsfrist nicht abgelaufen. Weiter wies die Beschwerdeführerin abermals darauf hin, dass auch die sechsmonatige Frist nicht abgelaufen sei, da diese erst mit Kenntnis der Diskriminierung zu laufen beginne.Gegen den Bescheid vom 07.09.2020 erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde und brachte in dieser zusammengefasst vor, dass sie im verfahrenseinleitenden Antrag vom 01.20.2018 auf die Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission verwiesen habe, in denen Diskriminierungen nach Paragraph 4, Ziffer 6, bzw. Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, B-GlBG festgestellt worden seien. Dabei handle es sich um Diskriminierungen bei sonstigen Arbeitsbedingungen. Nach Paragraph 18 b, B-GlBG habe die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 6, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, B-GlBG Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, bei der oder bei dem eine Diskriminierung wegen eines im Paragraph 4, oder Paragraph 13, B-GlBG genannten Grundes nicht erfolgt sei, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittenen persönliche Beeinträchtigung.
Paragraph 20 a, B-GlBG gelte diesfalls eine dreijährige Verjährungsfrist. Im vorliegenden Fall sei diese Verjährungsfrist nicht abgelaufen. Weiter wies die Beschwerdeführerin abermals darauf hin, dass auch die sechsmonatige Frist nicht abgelaufen sei, da diese erst mit Kenntnis der Diskriminierung zu laufen beginne. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 30.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin nahm am 20.02.2017 im nunmehrigen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung an Bewerbungsgesprächen betreffend eine Auslandsverwendung am Österreichischen Gymnasium XXXX bzw. an der Österreichischen Schule „ XXXX “ in XXXX teil. Am 07.03.2017 erhielt die Beschwerdeführerin eine Absage betreffend beide Standorte.Die Beschwerdeführerin nahm am 20.02.2017 im nunmehrigen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung an Bewerbungsgesprächen betreffend eine Auslandsverwendung am Österreichischen Gymnasium römisch 40 bzw. an der Österreichischen Schule „ römisch 40 “ in römisch 40 teil. Am 07.03.2017 erhielt die Beschwerdeführerin eine Absage betreffend beide Standorte. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission gelangte in ihren Gutachten vom 05.09.2018, der Beschwerdeführerin per E-Mail zugestellt am 06.09.2018, zum Ergebnis, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbungen der Beschwerdeführerin um die Stellen einer Lehrerin an der Österreichischen Auslandsschule in XXXX bzw. der Österreichischen Auslandsschule in XXXX Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts
BG bzw. aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin
BG darstellen würden. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission gelangte in ihren Gutachten vom 05.09.2018, der Beschwerdeführerin per E-Mail zugestellt am 06.09.2018, zum Ergebnis, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbungen der Beschwerdeführerin um die Stellen einer Lehrerin an der Österreichischen Auslandsschule in römisch 40 bzw. der Österreichischen Auslandsschule in römisch 40 Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts
Paragraph 4, Ziffer 6, B-GlBG bzw. aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, B-GlBG darstellen würden. Mit Schreiben vom 01.10.2018 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie die in den zuvor genannten Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission angesprochenen schadenersatzrechtlichen Ansprüche im Fall ihrer abgewiesenen Bewerbungen für die Auslandsschulstellen in XXXX und XXXX geltend macht.Mit Schreiben vom 01.10.2018 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie die in den zuvor genannten Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission angesprochenen schadenersatzrechtlichen Ansprüche im Fall ihrer abgewiesenen Bewerbungen für die Auslandsschulstellen in römisch 40 und römisch 40 geltend macht. , 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu A) Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003 bzw. 23.06.2015, 2015/22/0040 und 16.09.2015, 2015/22/0082 mwN).Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003 bzw. 23.06.2015, 2015/22/0040 und 16.09.2015, 2015/22/0082 mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung
GVG kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).Eine inhaltliche Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt nicht in Betracht vergleiche VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: „
Paragraph 4, Auf Grund des Geschlechtes - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
Paragraph 1486, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,.
BG beziehe, diese Ansprüche
BG jedoch gegenüber dem Bund binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen seien, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt habe, wobei die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a B-GlBG mit Ablauf des Tages beginne, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt habe. Verfahrensgegenständlich sei die Frist zur Geltendmachung der im Antrag vom 01.10.2018 enthaltenen Ansprüche daher abgelaufen.Die belangte Behörde begründete die mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.09.2020 ausgesprochene Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin vom 01.10.2018 damit, dass sich dieser auf eine behauptete Diskriminierungen beim beruflichen Aufstieg
Paragraph 18 a, B-GlBG beziehe, diese Ansprüche
Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG jedoch gegenüber dem Bund binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen seien, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt habe, wobei die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach Paragraph 18 a, B-GlBG mit Ablauf des Tages beginne, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt habe. Verfahrensgegenständlich sei die Frist zur Geltendmachung der im Antrag vom 01.10.2018 enthaltenen Ansprüche daher abgelaufen. Dabei verkennt die belangte Behörde jedoch, dass sich die unvertretene Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag vom 01.10.2018 dem Wortlaut nach keineswegs auf § 18a B-GlBG stützt, sondern in allgemeiner Weise die in den Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission angesprochenen schadenersatzrechtlichen Ansprüche geltend macht. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach Einräumung eines Parteiengehör am 18.05.2020 zur beabsichtigten Zurückweisung des Antrags aufgrund von Fristversäumung, der belangten Behörde mit Schreiben vom 19.08.2020 ausdrücklich mitteilte, dass aus ihrer Sicht eine Diskriminierung in Bezug auf gleiche Arbeitsbedingungen
BG vorliege. Damit hat sie ihren Antrag näher ausgeführt und präzisiert, weshalb zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf § 18b B-GlBG bezieht.Dabei verkennt die belangte Behörde jedoch, dass sich die unvertretene Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag vom 01.10.2018 dem Wortlaut nach keineswegs auf Paragraph 18 a, B-GlBG stützt, sondern in allgemeiner Weise die in den Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission angesprochenen schadenersatzrechtlichen Ansprüche geltend macht. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach Einräumung eines Parteiengehör am 18.05.2020 zur beabsichtigten Zurückweisung des Antrags aufgrund von Fristversäumung, der belangten Behörde mit Schreiben vom 19.08.2020 ausdrücklich mitteilte, dass aus ihrer Sicht eine Diskriminierung in Bezug auf gleiche Arbeitsbedingungen
Paragraph 18 b, B-GlBG vorliege. Damit hat sie ihren Antrag näher ausgeführt und präzisiert, weshalb zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Paragraph 18 b, B-GlBG bezieht. Darüber hinaus hält auch das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 05.09.2018 ausdrücklich fest, dass es sich um Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts
BG bzw. aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin
BG handle. Beide Bestimmungen behandeln ausdrücklich die Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen. Unstrittig ist also, dass kein Fall einer Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg vorliegt. Das hat aber die Beschwerdeführerin auch nie behauptet.Darüber hinaus hält auch das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 05.09.2018 ausdrücklich fest, dass es sich um Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts
Paragraph 4, Ziffer 6, B-GlBG bzw. aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, B-GlBG handle. Beide Bestimmungen behandeln ausdrücklich die Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen. Unstrittig ist also, dass kein Fall einer Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg vorliegt. Das hat aber die Beschwerdeführerin auch nie behauptet.
G hat die Dienstnehmerin bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 6 oder § 13 Abs. 1 Z 6 Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, bei der oder bei dem eine Diskriminierung wegen eines im § 4 oder § 13 genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
BG sind Ansprüche von Beamtinnen nach § 17b, § 17c und § 18b B-GlBG mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Für diese Ansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist
ABGB.
Paragraph 18 b, B-GlbG hat die Dienstnehmerin bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 6, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, bei der oder bei dem eine Diskriminierung wegen eines im Paragraph 4, oder Paragraph 13, genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Paragraph 20, Absatz eins a, B-GlBG sind Ansprüche von Beamtinnen nach Paragraph 17 b,, Paragraph 17 c und Paragraph 18 b, B-GlBG mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Für diese Ansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist
Paragraph 1486, ABGB. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Ablehnung ihrer Bewerbungen am 07.03.2017 erhalten und wurden ihr die Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 05.09.2018 per E-Mail am 06.09.2018 zugestellt. Am 01.10.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen – durch Schreiben vom 19.08.2020 präzisierten – Antrag nach § 18b B-GlBG. Die in § 20 Abs. 1a B-GlBG normierte dreijährige Frist zur Geltendmachung der Ansprüche ist daher nicht abgelaufen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Ablehnung ihrer Bewerbungen am 07.03.2017 erhalten und wurden ihr die Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 05.09.2018 per E-Mail am 06.09.2018 zugestellt. Am 01.10.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen – durch Schreiben vom 19.08.2020 präzisierten – Antrag nach Paragraph 18 b, B-GlBG. Die in Paragraph 20, Absatz eins a, B-GlBG normierte dreijährige Frist zur Geltendmachung der Ansprüche ist daher nicht abgelaufen. Der Beschwerde wird daher Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Die belangte Behörde wird sich daher in weiterer Folge mit dem offenen Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.10.2018 inhaltlich
G auseinanderzusetzen haben.Die belangte Behörde wird sich daher in weiterer Folge mit dem offenen Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.10.2018 inhaltlich
Paragraph 18 b, B-GlbG auseinanderzusetzen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W221.2237333.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.